{"status":"available","doknr":"OLD259154","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:1212.15NC20.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-12-12","aktenzeichen":"15 Nc 20/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDas vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nUnbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der Antrag auf\nErlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1\nS. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines\nvorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine\nsolche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese\nVoraussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten\nAnordnungsanspruchs nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294\nAbs. 1 ZPO).\n\n4\n\nDer geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum\nHochschulstudium bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden\nLosverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m.\nmit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20\nAbs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben; die für den\nStudiengang Humanmedizin verfügten Zulassungszahlen erschöpfen die\nAusbildungskapazität der Hochschule.\n\n5\n\nDie Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Zahl der\nStudienplätze für den Studiengang Humanmedizin an der I-Universität E durch die\nVerordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von\nStudienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2007/2008 vom\n6. Juli 2007 (GV NRW S. 262) für das 1. Fachsemester auf 347 und durch die\nVerordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von\nStudienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes\nNordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2007/2008 vom 23. August 2007 (GV NRW S.\n330) für das 3. Fachsemester auf 343 festgesetzt . Entsprechend dem Ergebnis der\nkorrigierten Kapazitätsermittlung nach Maßgabe der zum 15. September 2007\nüberprüften Daten hat der Antragsgegner die Zahl der Studienplätze auf der\nGrundlage des Kapazitätserlasses der Wissenschaftsverwaltung vom 15. Oktober\n2007 (131 - 7.01.02.02.06) für das 1. Fachsemester auf 355 und für das 3.\nFachsemester auf 350 angehoben. Für die Aufnahme von Studierenden stehen in\ndiesen Fachsemestern weitere Studienplätze nicht zur Verfügung.\n\n6\n\nDer Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2007/2008 sind die gemäß § 5\nAbs. 1 der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und\ndie Festsetzung von Zulassungszahlen (KapVO) vom 25. August 1994 (GV NRW\nS. 732), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. August 2003 (GV NRW\nS. 544), zum Stichtag 1. März 2007 erhobenen (§ 5 Abs. 1 KapVO) und nach § 5\nAbs. 3 KapVO gemäß den Kapazitätserlassen der Wissenschaftsverwaltung vom\n23. Januar 2007, 25. Juni 2007 und 15. Oktober 2007 zum 15. September 2007\nüberprüften Daten zugrunde zu legen. Danach ist die Ausbildungskapazität der\nLehreinheit durch eine Gegenüberstellung von Lehrangebot (I.) und\nLehrnachfrage (II.) sowie die abschließende Überprüfung des\nBerechnungsergebnisses nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts der\nKapazitätsverordnung (III.) festzustellen.\n\n7\n\nFür den Studiengang Humanmedizin ist bei dieser Berechnung § 7 Abs. 3\nKapVO zu beachten, nach welchem der Studiengang für Berechnungszwecke in\neinen vorklinischen und einen klinischen Teil zu untergliedern ist, zur Berechnung der\njährlichen Aufnahmekapazität die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-\ntheoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden sind und der\nvorklinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Vorklinische Medizin und der\nklinische Teil der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet wird. Diese\nseit der Kapazitätsverordnung vom 3. Dezember 1975 - KapVO II - (GV NRW S.\n688) in allen weiteren Vorgängerverordnungen der zur Zeit gültigen\nKapazitätsverordnung vorgesehene Aufteilung des Studiengangs in drei\nLehreinheiten ist in ständiger Rechtsprechung gebilligt worden.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 1978, XIII B 5190/78, KMK-HSchR 1978, 527 ff,\nzur KapVO III vom 18. Januar 1977 (GV NRW S. 50).\n\n9\n\nHieran ist auch nach erneuter Überprüfung festzuhalten. Die Aufteilung bewirkt,\ndass Zulassungsanträge von Studienanfängern wirksam nur für den vorklinischen\nTeil des Studiengangs gestellt werden können und weitergehende Anträge -\njedenfalls im überschießenden Teil - ohne weitere Prüfung abzulehnen sind.\n\n10\n\nI.\nLehrangebot\n\n11\n\nNach Ziffer I. 1. der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich das Angebot einer\nLehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen\neinschließlich des Lehrdeputats an die Hochschule abgeordneter Personen und dem\ndurch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat, abzüglich der\nVerminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO.\n\n12\n\n1. Bruttolehrdeputat:\n\n13\n\nDas in Deputatstunden (DS) gemessene (Brutto-)Lehrangebot einer Lehreinheit\nist gemäß den §§ 8, 9 KapVO anhand der für die Stellengruppen geltenden\nverschiedenen Regellehrverpflichtungen zu ermitteln.\n\n14\n\nDer Lehreinheit Vorklinische Medizin sind nach dem Haushaltsplan des Landes\nNordrhein-Westfalen für das Jahr 2007 - Kapitel 06 107 - und dem zugehörigen\nStellenplan der Universität 50,5 Stellen (gegenüber 50 Stellen im Vorjahr) für\nLehrpersonal zugeordnet.\n\n15\n\nDas auf der Grundlage dieser Stellenzuweisung und der Verordnung über die\nLehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen\n(Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 30. August 1999 (GV NRW S. 518),\nzuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Mai 2007 (GV NRW S. 752) [LVV])\nermittelte (Brutto-) Lehrdeputat von 344 DS überschreitet im Ergebnis das\nLehrdeputat von 342 DS des vorangegangenen Berechnungszeitraumes, \n\n16\n\nvgl. hierzu Kammerbeschlüsse vom 8. Januar 2007, 15 Nc 22/06 u .a., \n\n17\n\nund lässt Rechenfehler nicht erkennen. Das ergibt sich aus folgenden\nFestlegungen:\nStellenart Stellen Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV Angebot in DS\nC 4 Universitätsprofessor 8 9 72\nC 3 Universitätsprofessor 5 9 45\nC 2 Universitätsprofessor 0 9 0\nC 2 Hochschuldozent 4 9 36\nC 2 Oberassistent 2 7 14\nC 1 Wissenschaftlicher Assistent 4 4 16\nA 15 - A 13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben\n2\n9\n18\nA 15 - A 13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben\n5\n5\n25\nBAT I - II a Wissenschaftlicher Angestellter, befristet\n11,5\n4\n46\nBAT I - II a Wissenschaftlicher Angestellter, unbefristet\n9\n8\n72\nSumme 50,5 344\n\n18\n\nEntgegen schriftsätzlich vereinzelt erhobener Forderungen ist die\nStudienanfängerzahl mit Blick auf die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und\nLändern über den Hochschulpakt 2020 vom 5. September 2007 (Bundesanzeiger\nNr. 171 vom 12. September 2007, S. 7480) weder durch eine Anhebung der der\nBerechnung des (Brutto-)Lehrdeputats zu Grunde gelegten Zahl an Personalstellen\nnoch auf irgendeine andere Weise gerichtlich anzuheben. Letztlich offen bleiben\nkann dabei die - im Ergebnis aber wohl zu verneinende - Frage, ob sich für das Land\nNordrhein-Westfalen aus dem Hochschulpakt 2020 überhaupt eine Rechtspflicht\nergibt, die Studienanfängerzahl in einem bestimmten Studiengang an einer\nbestimmten Hochschule zu erhöhen. Als Verwaltungsvereinbarung über die\nAusweitung der Studienanfängerzahlen für die Jahre 2007 bis 2010 gegenüber 2005,\ndie Programmcharakter trägt und unter dem Vorbehalt der Mittelbereitstellung durch\ndie gesetzgebenden Körperschaften steht (vgl. die Präambel und § 1 der\nVerwaltungsvereinbarung), beinhaltet der zwischen dem Bund und den Ländern\ngeschlossene Hochschulpakt 2020 jedenfalls keine Regelungen mit subjektiv-\nöffentlichem Charakter. Demzufolge können sich auf die getroffenen Abreden weder\nHochschulen noch Studienbewerber berufen, die mit einer Hochschule einen\nKapazitätsrechtsstreit führen.\n\n19\n\nAnders als verschiedentlich geltend gemacht ist auch keine Hochschule im Land\nNordrhein-Westfalen rechtlich verpflichtet, die Mittel, die ihr durch die Erhebung von\nStudiengebühren nach dem verfassungskonformen und auch sonst rechtlich\nunbedenklichen,\n\n20\n\nvgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil\nvom 10. Oktober 2007, 15 A 1596/07, zitiert nach juris,\n\n21\n\nGesetz zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben\n(Studiengebühren und Beitragsgesetz - StBAG NRW) vom 21. März 2006 (GV NRW,\nS. 119) in der durch Artikel 5 Nr. 4 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom\n31. Oktober 2006 (GV NRW, S. 474) geänderten Fassung, zufließen, zur Erhöhung\nder Ausbildungskapazität einzusetzen. Die gemäß § 2 Abs. 1 StBAG NRW\nerhobenen Studienbeiträge sind vielmehr nach § 2 Abs. 2 StBAG NRW - soweit hier\nvon Interesse - zweckgebunden einzusetzen \"... für die Verbesserung der Lehre und\nder Studienbedingungen ...\". Mit dieser auf die Steigerung der Qualität der\nAusbildung abzielenden Zweckbestimmung ist ein Mitteleinsatz nicht vereinbar, der\ndie Ausweitung der Quantität an Studienplätzen bezweckt.\n\n22\n\nGemäß § 9 Abs. 2 S. 1 KapVO ist dieses (Brutto-)Lehrdeputat von 344 DS um\n6,75 DS auf (344 DS - 6,75 DS =) 337,25 DS zu verringern, soweit es\nUniversitätsprofessor O1 betrifft. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 LVV ist er von der ihm im\nUmfang von 9 DS gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 LVV obliegenden Lehrverpflichtung\nwegen seiner Funktion als Dekan der medizinischen Fakultät um 75 % befreit,\nworaus sich rechnerisch die Verminderung des (Brutto-) Lehrdeputates um 6,75 DS\nauf 337,25 DS ergibt. Ferner ist das Bruttolehrdeputat für den Hochschuldozenten\nE1, dem nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 LVV eine Lehrverpflichtung von ebenfalls 9 DS\nobliegt, wegen seiner Funktion als Geschäftsführer des Studiendekanats und\nstellvertretender Studiendekan um 2 DS auf ( 337,25 DS - 2 DS =) 335,25 DS zu\nermäßigen. Auch wenn diese seine Funktionen im Beispielskatalog des § 6 Abs. 1\nLVV nicht ausdrücklich aufgeführt sind, bestehen gegen eine Anwendung der\nErmäßigungsvorschriften des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 LVV auch auf diese Funktionen\nkeine Bedenken, da die hierdurch bedingte zusätzliche Belastung des\nStelleninhabers neben der vollen wöchentlichen Arbeitszeit ohne\nDeputatsstundenreduzierung nicht zumutbar erscheint.\n\n23\n\nIm Ergebnis und zur Rechtmäßigkeit der Deputatminderung für den Studiendekan\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom\n8. März 2006, 13 C 33/06 sowie 6. Mai 2004, 13 C 4/04, m.w.N.\n\n24\n\nDie der Berechnung des Lehrdeputates sowie seiner Verminderung von\neingangs 344 DS auf nunmehr 335,25 DS zugrunde liegenden und sich aus der\nLehrverpflichtungsverordnung in ihrer derzeit geltenden Fassung ergebenden\nAnsätze von Deputatsstunden für die einzelnen Stellengruppen sind\nkapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n25\n\nVgl. zuletzt Kammerbeschlüsse vom 8. Januar 2007, 15 Nc 22/06. HM u.a.\n\n26\n\nDies gilt auch, soweit die zum 15. August 2004 in Kraft getretene Erste\nVerordnung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung vom 21. Februar 2004\n(GV NRW S. 120) den Deputatansatz für \"Wissenschaftliche Assistentinnen und\nAssistenten\" (§ 3 Abs. 1 Nr. 7 LVV) sowie die Deputatstundenzahl für die Stellen in\nder Gruppe der \"Lehraufgaben wahrnehmenden wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen\nund Mitarbeitern an Universitäten in befristeten Arbeitsverhältnissen\" (§ 3 Abs. 4\nS. 6 LVV) unverändert gelassen hat und soweit nach der Neuregelung nur für die\nunbefristet beschäftigten Angestellten, mit denen die entsprechende Anwendung der\nfür Beamtinnen und Beamte geltenden Arbeitszeit vereinbart ist und die vertraglich\nmit Dienstaufgaben von Beamten und Beamtinnen betraut sind, eine deren\nLehrverpflichtung entsprechende, erhöhte Deputatstundenzahl anzusetzen ist (vgl.\n§ 3 Abs. 4 S. 4 und S. 5 LVV).\n\n27\n\nIn ihren Entscheidungen über die das Wintersemester 2004/2005 betreffenden\nGesuche um Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität hat die\nKammer hierzu ausgeführt, dass die Wissenschaftsverwaltung trotz der Anhebung\nder Wochenarbeitszeit für Beamte in Nordrhein-Westfalen von 38,5 auf\n41 Wochenstunden durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GV NRW\nS. 814) zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande\nNordhein-Westfalen vom 28. Dezember 1986 (GV NRW 1987 S. 69) zu einer\nAusweitung der Lehrverpflichtung auch für die vorbenannten Stellengruppen rechtlich\nnicht verpflichtet war und dass die Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts,\n\n28\n\nUrteil vom 27. Juli 2004, 2 BvF 2/02, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2004, 2803 ff.\n(2814),\n\n29\n\nüber die Nichtigkeit der §§ 57 a Abs. 1, 57 b Abs. 1 des\nHochschulrahmengesetzes (HRG) in der durch das\n5. Hochschulrahmenänderungsgesetz vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 693)\ngeänderten Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18) den\nAnsatz von 4 DS für die befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten mit\nLehrverpflichtung kapazitätsrechtlich unberührt lässt.\n\n30\n\nVgl. zum Ganzen: Beschlüsse der Kammer vom 10. Dezember 2004, 15 Nc 71/04 u. a.,\nvom 6. Dezember 2004, 15 Nc 249/04 u.a., sowie vom 25. November 2004, 15 Nc 29/04 u. a.\nund 15 Nc 48/04 u. a., sowie aus der Rechtsprechung des OVG NRW\n\n31\n\nfür die Stellengruppe der wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten:\netwa Beschlüsse vom 8. März 2005, 13 C 126/05 u. a., und vom 14. März 2005,\n13 C 1774/04 u.a.;\n\n32\n\nfür die Stellengruppe der Lehraufgaben wahrnehmenden wissenschaftlichen\nMitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten in befristeten Arbeitsverhältnissen:\netwa Beschlüsse vom 8. März 2005, 13 C 127/05 u. a., und vom 16. März 2005, 13 C\n4/05 und 13 C 5/05;\n\n33\n\nfür die Stellengruppe der unbefristet beschäftigten Angestellten:\netwa Beschlüsse vom 10. März 2005, 13 C 2/05 u.a., und vom 14. April 2005, 13 C\n119/05 u. a.\n\n34\n\nAn diesen Rechtsauffassungen ist mangels substantiiert vorgetragener und /\noder sonst neu gewonnener Erkenntnisse festzuhalten.\n\n35\n\nDamit gehen die in dem Stellenplan der Lehreinheit geführten unbefristet\nbeschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter I1, I2, T, A, D, Q, U und T1 (letztere\nanteilig mit einer halben Stelle) vom Stellenansatz her nur mit einer\nDeputatstundenzahl von 8 DS oder anteilig davon in die Kapazitätsberechnung ein,\nweil mit ihnen ausweislich der durch den Antragsgegner vorgelegten Arbeitsverträge\njeweils nicht im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 4 LVV die entsprechende Anwendung der\nfür Beamtinnen und Beamte jeweils geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit\nvereinbart ist.\n\n36\n\nDass die Wissenschaftsverwaltung das (Brutto-)Lehrangebot von - wie bereits\nausgeführt- 335,25 DS wegen vom Stellenplan abweichender individueller\nLehrverpflichtungen einzelner Stelleninhaber um 7 DS auf insgesamt 342,25 DS\nerhöht hat, erweist sich als kapazitätsfreundlich und ist deshalb rechtlich nicht zu\nbeanstanden. Ob tatsächlich eine Verpflichtung bestand, das Lehrangebot um 7 DS\nzu erhöhen, kann dabei dahinstehen. Eine kapazitätsrechtliche Verpflichtung,\ndarüber hinaus noch weitere Deputatsstunden in die Kapazitätsberechnung\neinzustellen, besteht jedenfalls nicht. Das ergibt sich aus folgenden\nErwägungen:\n\n37\n\nNach den §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO folgt das (Brutto-)Lehrangebot einer\nLehreinheit kapazitätsrechtlich aus der Verknüpfung der nach Gruppen geordneten\nLehrpersonalstellen mit der den jeweiligen Stellen zugeordneten\nRegellehrverpflichtung, die ihrerseits durch den Dienst- bzw. Amtsinhalt der\nStellengruppe bestimmt wird. Gerade dieses der Kapazitätsberechnung zu Grunde\nliegende (abstrakte) Stellenprinzip verwehrt es in der Regel, bei der Ermittlung des\nLehrangebots Stellenvakanzen zu Lasten der Ausbildungskapazität der Hochschule\nzu berücksichtigen oder in die Bemessung der Lehrleistung Besonderheiten\neinzustellen, die sich aus der Besetzung einer konkreten Stelle mit einer bestimmten\nLehrperson im Hinblick auf ihre individuelle Lehrverpflichtung oder Qualifikation\nergeben.\n\n38\n\nVgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2005, 13 C 1773/04, und Beschlüsse\nvom 14. April 2005, a. a. O.\n\n39\n\nDas bei der Lehrangebotsberechnung damit prinzipiell anzuwendende\n(abstrakte) Stellenprinzip gilt indes nicht ausnahmslos. Es ist etwa dann zu\ndurchbrechen, wenn eine Lehrpersonalstelle, die nach ihrer Gruppenzugehörigkeit\nmit einer bestimmten (niedrigeren) Regellehrverpflichtung versehen ist, mit einer\nLehrperson besetzt ist, für die individuell eine höhere Lehrverpflichtung gilt und die\ndergestalt auch als Lehrangebot zur Verfügung steht.\n\n40\n\nVgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2005, a. a. O., sowie vom\n14. April 2005, a. a. O., und Beschluss vom 24. Februar 1999, 13 C 3/99.\n\n41\n\nIn Anwendung dieser Kriterien ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass\ndie Wissenschaftsverwaltung in die Lehrangebotsberechnung wegen vom\nStellenplan abweichender Stellenbesetzung über die von ihr kapazitätsfreundlich in\nAnsatz gebrachten 7 DS hinaus kein weiteres Mehr an Lehrleistung einbezogen hat.\nDer bereits vorerwähnte Hochschuldozent E1, dem - wie schon erwähnt - nach § 3\nAbs. 1 Nr. 5 LVV grundsätzlich und vorbehaltlich seiner bereits dargelegten und in\nder Kapazitätsberechnung berücksichtigten Zusatzaufgaben eine Lehrverpflichtung\nvon 9 DS obliegt, wird auf einer Planstelle eines C 2- Oberassistenten mit einer für\ndiese Stellengruppe obliegenden Lehrverpflichtung von 7 DS geführt, so dass die\nüberschießende Lehrleistung von 2 DS zusätzlich in die Kapazitätsberechnung\neinzustellen war. Weiter hat die Wissenschaftsverwaltung kapazitätsfreundlich\nberücksichtigt, dass die unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Angestellte H auf\nder Stelle eines befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten geführt wird\nund in dem diesem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden Arbeitsvertrag vom\n10. November 2006 unter Nr. 6 des Vertragstextes eine individuelle Lehrverpflichtung\nvon bis zu 9 Wochenstunden vereinbart wurde, so dass die über die\nLehrverpflichtung für befristet beschäftigte Angestellte von 4 DS (hinausgehende)\nindividuelle Lehrverpflichtung von Frau H von 5 DS zusätzlich in die\nKapazitätsberechnung eingestellt wurde.\n\n42\n\nNicht kapazitätserhöhend ist zu berücksichtigen, dass der unbefristet\nbeschäftigte wissenschaftliche Angestellte I1 (= 8 DS) auf der Stelle eines\nakademischen Rates ohne Lehraufgaben (= 5 DS) geführt wird, woraus sich rein\nrechnerisch eine überschießende Deputatsleistung dieses Angestellten von 3 DS\nergeben könnte. Denn dessen in der Berechnung der Wissenschaftsverwaltung in\nAnsatz gebrachte Lehrverpflichtung in Höhe von 4 Deputatsstunden ist in Anlehnung\nan die Dienstaufgaben der Akademischen Räte/Oberräte ohne ständige\nLehraufgaben und der Lehrverpflichtung nach der seinerzeit geltenden\nLehrverpflichtungsverordnung für diese Gruppe mit 5 DS arbeitsvertraglich konkret\nvereinbart. Diese für die Lehrverpflichtung verbindliche Ausgestaltung des\nDienstverhältnisses (§ 3 Abs. 4 Satz 2 LVV) entspricht dem in § 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV\nvorgesehenen Lehrdeputat, so dass für den Angestellten I1 eine überschießende\nDeputatleistung hiernach nicht in Frage steht.\n\n43\n\nVgl. zur weiteren Begründung: OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2006, 13 C 51/06 u. a.\nm.w.N.\n\n44\n\nKapazitätsrechtlich unbedenklich ist hier ferner, dass der Hochschuldozent L auf\neiner Planstelle für einen wissenschaftlichen Assistenten geführt wird. Zum einen\nhatte dieser Stelleninhaber 4 DS seiner überschießenden Lehrverpflichtung von 5 DS\nin dem der Lehreinheit Klinisch - theoretische Medizin zugeordneten D1-Institut für\nHirnforschung zu erbringen, so dass seine Lehrleistung in der Lehreinheit\nVorklinische Medizin allenfalls mit 1 DS zusätzlich zu berücksichtigen sein\nkönnte.\n\n45\n\nVgl. die Kammerbeschlüsse vom 8. Dezember 2003, 15 Nc 20/03.HM u.a. sowie vom\n6. Dezember 2004, 15 Nc 39/04.HM u.a., Blatt 10 und 16 des Entscheidungsabdruckes sowie\nOVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2004, 13 C 50/03. Vgl. die Kammerbeschlüsse vom 8.\nJanuar 2007, 15 Nc 22/06.HM u.a., vom 8. November 2007 15 Nc 19/07 u.a.\n\n46\n\nZum anderen wurde Herrn L auf seinen Antrag gemäß Verfügung des Rektors\nder I-Universität E vom 4. September 2007 für den Zeitraum vom 16. September\n2007 bis einschließlich 15. September 2008 Sonderurlaub unter Fortfall der\nDienstbezüge gemäß § 5 Sonderurlaubsverordnung NRW gewährt, so dass er in\ndieser Zeit für eine Lehrtätigkeit in der Vorklinik nicht zur Verfügung steht. Von daher\nist es kapazitätsrechtlich unbedenklich, dass die Wissenschaftsverwaltung die\nvorerwähnte zusätzliche individuelle Lehrverpflichtung dieses Beschäftigten von 1 DS\nfür das hier betroffenen Semester nicht berücksichtigt hat.\n\n47\n\nDass die auf einer halben Stelle für unbefristet beschäftigte Angestellte geführte\nT1 nur mit einem Deputat von 4 DS und nicht mit der vollen Deputatstundenzahl von\n8 DS in der Kapazitätsberechnung berücksichtigt wurde, ist kapazitätsrechtlich nicht\nzu beanstanden, weil dieser eingeschränkte Lehrumfang der arbeitsvertraglich\nkonkret vereinbarten Lehrverpflichtung entspricht, nachdem diese Angestellte nach\nMaßgabe des Änderungsvertrages vom 25. Januar 2007 ab 1. August 2007 durch\nAltersteilzeit für die Lehre nur noch zur Hälfte und damit nur noch mit 4 DS zu\nVerfügung steht.\n\n48\n\nVgl. zur die Berücksichtigung einer Freistellungsphase OVG NRW Beschluss vom 6. März\n2006, 13 C 19/06.HM u.a.\n\n49\n\nAls kapazitätsrechtlich neutral erweist sich schließlich, dass die befristet\nbeschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter T2, Q, X und S (die beiden zuletzt\ngenannten Mitarbeiter jeweils anteilig mit einer halben Stelle) auf Planstellen für\nwissenschaftliche Assistenten geführt werden, weil beiden Stellengruppen - wie\nbereits erwähnt - die gleiche Lehrverpflichtung von 4 DS obliegt.\n\n50\n\nAuch soweit es die Gruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen\nAngestellten der Lehreinheit betrifft, bedarf es aus dem Gesichtspunkt der\nDurchbrechung des abstrakten Stellenprinzips keiner weiteren Erhöhung des\nBruttolehrdeputats.\n\n51\n\nAllerdings spricht nach Auffassung der Kammer nach wie vor Vieles dafür, dass\nsich der Charakter einer Stelle für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter\nkapazitätsrechtlich bedeutsam ändern kann, wenn auf ihr ein(e) (nicht) promovierte(r)\nMitarbeiter(in) mit Lehraufgaben geführt wird mit einer arbeitsvertraglich vereinbarten\nBeschäftigungsdauer, die die für wissenschaftliche Mitarbeiter gesetzlich bestimmte\nBefristungshöchstdauer erheblich überschreitet. Zwar wandelt sich der Amtsinhalt\nder zu betrachtenden Stelle nach dem der Kapazitätsberechnung zu Grunde\nliegenden (abstrakten) Stellenprinzip nicht allein durch eine über die Regelzeit\nhinausgehende Befristung des Arbeitsverhältnisses des Stelleninhabers. Die\nBefristung der Stelle ist aber ein \"starkes Indiz\" dafür, dass sie nicht auf Dauer einem\nwissenschaftlichen Mitarbeiter zur Verfügung stehen soll, sondern in Zeitintervallen\nimmer wieder neuen Angestellten,\n\n52\n\nOVG NRW, Beschluss vom 16. März 2005, 13 C 4/05 und 13 C 5/05.\n\n53\n\nund entspricht damit zugleich der nach dem Amtsinhalt der Stelle auch nur\nvorübergehend vorgesehenen Möglichkeit zur Weiterbildung / Qualifikation (vgl. § 44\nAbs. 1 S. 5, Abs. 3 S. 2 HG), die ihrerseits den Ansatz von (nur) 4 DS (§ 3 Abs. 4\nS. 6 LVV) in der Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen\nMitarbeiter rechtfertigt.\n\n54\n\nDie faktische Umwandlung einer für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter befristet\nzur Verfügung stehenden Stelle in eine Stelle für einen unbefristet beschäftigten\nwissenschaftlichen Angestellten ist hier gleichwohl nicht festzustellen.\n\n55\n\nGemäß den §§ 57 f Abs. 1 S. 1, 57 b Abs. 1 HRG in der Fassung, die bis zur\nAufhebung dieser Vorschriften durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2007\n(BGBl. I S. 506) galt und die nach § 6 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über befristete\nArbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG)\nvom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) auf Arbeitsverträge weiter anzuwenden sind, die\nseit dem 23. Februar 2002 bis zum 17. April 2007 geschlossen worden sind, ist die\nBefristung von Verträgen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern, die nicht promoviert\nsind, für die Dauer von sechs Jahren (§ 57 b Abs. 1 S. 1 HRG) und nach\nabgeschlossener Promotion im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun\nJahren (§ 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 1 HRG) zulässig, wobei sich nach § 57 b Abs. 1 S. 2\nHs. 2 HRG die zulässige Befristungshöchstdauer von promovierten\nwissenschaftlichen Mitarbeitern in dem Umfang verlängert, in dem Zeiten einer\nbefristeten Beschäftigung nach § 57 b Abs. 1 S. 1 HRG und Promotionszeiten ohne\nBeschäftigung i. S. dieser Norm zusammen weniger als sechs Jahre betragen.\nInhaltsgleiche Regelungen enthalten für nach dem 17. April 2007 geschlossene\nArbeitsverträge § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (nicht promovierte wissenschaftliche\nMitarbeiter) und § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG (promovierte wissenschaftliche\nMitarbeiter).\n\n56\n\nGemessen daran halten alle aus der Stellengruppe der befristet beschäftigten\nwissenschaftlichen Mitarbeiter die zulässige Befristungshöchstdauer ein. Für die\nZeitangestellte L1, deren Arbeitsverhältnis bereits vor dem 23. Februar 2002\nbegründet war und die vorerwähnte Befristungshöchstdauer überschreitet, ist ihr\nArbeitszeitverhältnis in Übereinstimmung mit der für diese Fälle maßgeblichen\nÜbergangsvorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG (wie schon nach § 57 f Abs. 2\nHRG) ausweislich des bei den Berechnungsunterlagen befindlichen Arbeitsvertrages\nvom 15. März 2007 zulässiger Weise bis zum 29. Februar 2008 befristet. \n\n57\n\nEine kapazitätsrechtliche Zuordnung von Stellen für befristet angestellte\nwissenschaftliche Mitarbeiter zur Stellengruppe der unbefristet Beschäftigten mit\neiner dieser Lehrverpflichtungsverordnung entsprechenden Deputatstundenzahl ist\nauch sonst nicht geboten. Eine solche Zuordnung kommt nach der Rechtsprechung\nder Kammer nur in Betracht, wenn das Beschäftigungsverhältnis mit einem\nStelleninhaber nach Abschluss der Promotion geschlossen oder verlängert worden\nist und die Beschäftigungszeiten dieser Verträge die nach dem\nHochschulrahmengesetz zu wahrende Befristungshöchstdauer überschreiten, es sei\ndenn, die für die Minderung der Lehrverpflichtung angeführten Gründe rechtfertigen\nausnahmsweise die Zuordnung der Stelleninhaber zu einer Gruppe unbefristet\nBeschäftigter mit entsprechend verringertem Lehrdeputat.\n\n58\n\nVgl. Urteile der Kammer vom 24. Oktober 1986, 15 K 2275/86 u. a., und vom 7. Oktober\n1986, 15 K 3292/85 u. a..\n\n59\n\nHiernach fehlt den in den Berechnungsunterlagen als befristet beschäftigt\ngeführten wissenschaftlichen Mitarbeitern H1, K, T2, Q, H2, X1, S1, T3 , T4, C, B,\nT5, D2 und L2 für die kapazitätsrechtliche Zuordnung ihrer Stellen zur Gruppe der\nunbefristet Beschäftigten bereits eine der Lehreinheit Vorklinische Medizin\nzuordnungsfähige Qualifikation, weil sie nicht im Fach Humanmedizin promoviert\nsind, \n\n60\n\nvgl. dazu die Kammerbeschlüsse vom 20. Dezember 1999 15 Nc 57/99.HM u.a., S. 7 des\nBeschlussabdrucks, sowie vom 6. Dezember 2004, 15 Nc 39/04.HM u.a., Seite 13 des\nBeschlussabdrucks,\n\n61\n\nund den Angestellten X2, X, S, E2, M, X3, X4, T6, O2, L3, B1, C1, C2 und L4\nfehlt gänzlich eine Promotion und damit die Qualifikation, die nach § 44 Abs. 4 Satz 1\nHG in der Regel für die Einstellung in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis\nerforderlich ist.\n\n62\n\nSchließlich wurde die Lehrverpflichtung der vorerwähnten befristeten\nAngestellten von bis zu 4 Lehrveranstaltungsstunden pro Woche in Übereinstimmung\nmit § 3 Abs. 4 Satz 6 LVV in den Arbeitsverträgen konkret vereinbart, so dass diese\nfür die Lehrverpflichtung verbindliche Ausgestaltung der Dienstverhältnisse gemäß\n§.3 Abs. 4 Satz 2 LVV auch kapazitätsrechtlich maßgeblich ist.\n\n63\n\nIm übrigen ist davon auszugehen, dass selbst dem Mehr an Lehrleistung von -\nwie bereits ausgeführt - 7 DS ein Minus an Lehrleistung gegenüber stehen dürfte,\nwelches diese Erhöhung des Lehrangebotes neutralisieren würde, so dass für den\nAntragsgegner unter diesen Umständen nicht einmal die Pflicht zur Erhöhung des\nLehrangebotes um 7 DS bestanden hätte, jedenfalls im Ergebnis zumindest keine\nweitere Ausweitung des Lehrangebotes in die Kapazitätsberechnung einzustellen ist.\nZwar steht das abstrakte Stellenprinzip als Grundlage der Berechnung der\nAusbildungskapazität einer Berücksichtigung von Stellenvakanzen bei der Ermittlung\ndes (Brutto-)Lehrangebots entgegen.\n\n64\n\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. April 1990, 7 C 51.87, Deutsches\nVerwaltungsblatt (DVBl.) 1990, 940 f. (941)\n\n65\n\nSolche Stellenvakanzen sind aber in die Kapazitätsermittlung zur Verrechnung\neines Lehrangebots einzubeziehen, das sich - wie hier - aus der Besetzung von\nStellen durch Personen mit individuell höherer Lehrverpflichtung zusätzlich zum\n(Brutto-)Lehrangebot ergibt. Denn der gesetzliche Auftrag einer Hochschule\nverpflichtet sie, ein Ausbildungsangebot bereit zu stellen, das den\nAusbildungsanforderungen des jeweiligen Studiengangs genügt, und hält damit\nzugleich dazu an, das sich aus den vorhandenen Stellen abstrakt folgende\nLehrangebot auch tatsächlich durch die Besetzung der Stellen mit solchen\nLehrkräften auszufüllen, deren individuelle Lehrverpflichtung dem Stellendeputat\nentspricht. Gelingt dies nicht, ist der Ausbildungsauftrag der Hochschule gefährdet\nund kann nur durch eine über die Lehrverpflichtung hinausgehende Lehrleistung\neinzelner Lehrpersonen oder auf Kosten von Wissenschaft und Forschung sicher\ngestellt werden. Eine mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht vereinbare\nVerschärfung der Diskrepanz zwischen abstraktem Lehrangebot einerseits und\neinem Mehr an Lehrangebot andererseits, das sich aus der Berücksichtigung einer\nim Vergleich zum Deputat der Stelle individuell höheren Lehrverpflichtung einer\nLehrperson ergibt, lässt sich dabei nur durch Verrechnung mit dem Deputat vakanter\nund / oder unter unterbesetzter Stellen vermeiden.\n\n66\n\nVgl. zum Ganzen, allerdings nur für den Bereich der wissenschaftlichen Mitarbeiter:\nOVG NRW, Beschlüsse vom 26. Januar 2007, 13 C 155/06 u. a. und 13 C 185/06 u. a., vom\n17. Februar 2006, 13 C 262/05, und vom 24. Februar 2004, 13 C 3/99, sowie Urteil vom\n16. Oktober 1986, 13 A 2816/85; für die Stellengruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter auch:\nBVerwG, Urteil vom 20. April 1990, a. a. O.\n\n67\n\nGemessen daran lässt sich eine solche Verrechnung hier daraus herleiten, dass\nauf der Stelle eines Oberassistenten der befristet angestellte Mitarbeiter H1 geführt\nwird, dessen Lehrverpflichtung von 4 DS (§ 3 Abs. 4 Satz 6 LVV) das Deputat der\nStelle, das gemäß § 3 Abs. 1 Nr.6 LVV mit 7 DS in Ansatz zu bringen ist, um mithin\n3 DS unterschreitet. Ferner obliegen den befristet beschäftigten und auf 3 Vollstellen\nund 2 Halbstellen für Hochschuldozenten geführten Mitarbeitern T4, C, M, X3f und\nX4 Lehrverpflichtungen von ebenfalls nur 4 DS (bzw. anteilig zu 50% dieses\nDeputats), so dass sich insoweit ein Minus an Lehrleistung aus der Besetzung der\nnach § 3 Abs. 1 Nr. 5 LVV mit 9 DS versehenen Stellen für Hochschuldozenten von\ninsgesamt 20 DS herleiten lässt. Weiter werden die befristet Beschäftigten O2 und B\nauf Stellen für akademische Räte ohne Lehraufgaben geführt, für die gemäß § 3 Abs.\n1 Nr. 9 LVV 5 DS zu berücksichtigen sind, woraus sich ein weiteres Minus von\ninsgesamt 2 DS ergibt. Schließlich folgt ein Minus an Lehrleistung daraus, dass die\nbefristet Beschäftigten L4 und C2 auf einer bzw. einer halben Stelle für unbefristet\nangestellte wissenschaftliche Mitarbeiter geführt werden, deren Lehrverpflichtung von\n4 DS nach dem Vorhergesagten das Deputat dieser Stellen, das gemessen an den\nRegelungen in § 3 Abs. 4 Satz 4 und Satz 5 LVV bei der hier gebotenen\nkapazitätsfreundlichen Betrachtung mit 8 DS zu berücksichtigen ist, um 4 bzw. 2 DS\nunterschreitet. \n\n68\n\nSchließlich ist es bei summarischer Prüfung rechtlich nicht geboten, „Ausfälle in\nder Vorklinik durch Inanspruchnahme von Lehrkräften aus den Bereichen der\nKlinisch-theoretischen Medizin und der Klinisch-Praktischen Medizin\" auszugleichen.\nEine gesetzliche Grundlage für diese vereinzelt erhobene Forderung existiert nicht.\nTatsächlich beeinflussen etwaige Ausfälle angesichts des abstrakten Stellenprinzips\ndie Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin der I Universität E\nauch nicht negativ. Im Übrigen hat sich die Kammer bereits früher mit der\nStellenausstattung insbesondere der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin\nbefasst und eine missbräuchliche Stellenausstattung dieser Lehreinheit zu Lasten\nder Lehreinheit Vorklinische Medizin verneint.\n\n69\n\nUrteile vom 28. Oktober 1988, 15 K 1340/88 u. a. und 26. November 1992, 15 K 2894/91\nu.a., Beschlüsse vom 20. Dezember 1991, 15 Nc 182/91.HM u.a.\n\n70\n\nDiese Rechtsprechung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen gebilligt und dargelegt, dass Studienbewerber keinen Anspruch darauf\nhaben, dass die Ausbildungskapazität für die Lehreinheit Vorklinische Medizin, deren\nLehrdeputat gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben ist, zu Lasten der\nLehreinheit Klinisch-theoretische Medizin ausgeweitet wird.\n\n71\n\nBeschluss vom 7. Januar 1993, 13 Nc 292/92.\n\n72\n\nRechtserhebliche Einwände hiergegen, die eine erneute vertiefte\nAuseinandersetzung geböten, sind nicht vorgebracht worden. Das gilt auch in Bezug\nauf die Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin sowie für die Zuordnung\nnaturwissenschaftlicher Lehrpersonen zu diesen Lehreinheiten. \n\n73\n\nVgl. zum Organiastionsermessen der Hochschule ferner Kammerbeschluss vom\n25. November 2004 15 Nc 29/04.PS unter Hinweis auf Beschluss vom 23. November 2003, 15\nNc 19/03.PS u. a..\n\n74\n\nFür die Kapazitätsberechnung ohne Bedeutung sind schließlich die\nAnstellungsverhältnisse der wissenschaftlichen Angestellten, die und soweit sie aus\nDrittmitteln finanziert sind, \n\n75\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Juli 2006 13 C 105/06 u. a., vom 6. März 2006, 13 C\n19/06. u.a. vom 1. Februar 2002 , 13 C 2/02 und vom 31. März 2000, 13 C 1/00,\n\n76\n\nso dass es auch insoweit keiner weiteren Ermittlungen und Bewertungen\nbedarf.\n\n77\n\n2. Lehrauftragsstunden:\n\n78\n\nDas (Brutto-) Lehrangebot von mithin nicht mehr als 342,25 DS ist von der\nWissenschaftsverwaltung in ihrer Berechnung zu Recht nicht um\nLehrauftragsstunden erhöht worden. Nach § 10 S. 1 KapVO sind solche\nLehrveranstaltungsstunden kapazitätserweiternd anzurechnen, die der Lehreinheit in\nden beiden dem Berechnungsstichtag vorangegangenen Semestern durchschnittlich\npro Semester zur Verfügung gestanden haben, soweit sie nicht auf einer\nRegellehrverpflichtung beruhen.\n\n79\n\nFür das Sommersemester 2006 enthält die vom Antragsgegner vorgelegte\nZusammenstellung der von nicht der Lehreinheit angehörenden Lehrpersonen\ngehaltenen Lehrveranstaltungen mit Ausnahme der Veranstaltungen Nr. 36, 39, 57,\n58 und 503 des Vorlesungsverzeichnisses lediglich solche, die, weil nicht zum\nAusbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO gehörend, als Lehrauftragsstunden\nvon vorneherein ausscheiden. \n\n80\n\nBei der Veranstaltung Nr. 36 (Neuroanatomie) sind im Vorlesungsverzeichnis die\nNamen der Universitätsprofessoren A1 und T7 sowie der Privatdozenten H3, T8\n(beide D1-Institut für Hirnforschung) und M1 (Institut für Medizin, Forschungszentrum\nK1 GmbH) aufgeführt. Nach den Erläuterungen des Antragsgegners in der\nüberreichten Übersicht, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht,\nerbringen die genannten Wissenschaftler ihre Lehrleistungen zur Aufrechterhaltung\ndes Lehrangebotes des Faches Anatomie vertretungsweise, weil die Stelle des\nLehrstuhlinhabers Anatomie I vakant ist.\n\n81\n\nVgl. dazu bereits die Vertretungsregelungen im Sommersemester 2002 sowie die\nKammerbeschlüsse vom 8. Dezember 2003, 15 Nc 20/03.HM u. a. Auch die\nVertretungsregelungen im Sommersemester 2005 sowie die Kammerbeschlüsse vom 8. Januar\n2007, 15 Nc 22/06.HM u.a.\n\n82\n\nDerartige Lehrleistungen, die lediglich dem tatsächlichen Ausgleich eines konkret\nfehlenden Lehrangebotes dienen, das nach dem abstrakten Stellenprinzip fiktiv auf\nunbesetzte Stellen entfällt, sind schon deshalb kapazitätsrechtlich irrelevant, weil sie\nkeinen Stelleninhaber entlasten und der Lehreinheit daher nicht zusätzlich zum\nabstrakten Lehrangebot zur Verfügung stehen. Im Übrigen ist bereits aus den\nvorausgegangenen Berechnungs-zeiträumen bekannt, dass Privatdozent T8 die\nLehrleistungen in dieser Veranstaltung freiwillig und unentgeltlich erbringt. Aus\ndiesem Grunde hat die Kammer sie im vorausgegangenen Berechnungszeitraum in\nFortführung ihrer ständigen Rechtsprechung entsprechend § 10 S. 3 KapVO nicht als\nLehrauftragsstunden qualifiziert, \n\n83\n\nvgl. Beschlüsse vom 6. Januar 2003, 15 Nc 6/02.HM u. a.; ebenso bereits Beschlüsse vom\n17. Dezember 1992, 15 Nc 229/92.HM u.a., 3. Dezember 1993, 15 Nc 249/93.HM u. a., 12.\nDezember 1994, 15 Nc 82/94.HM u. a. und 2. Dezember 1997, 15 Nc 28/97.HM u.a., 8. Januar\n2007, 15 Nc 22/06.HM u.a. unter Bezugnahme auf Beschlüsse vom 6. Januar 2003,\n\n84\n\nDiese Rechtsprechung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein\nWestfalen in seinen Beschwerdeentscheidungen zum zurückliegenden\nBerechnungszeitraum ausdrücklich gebilligt,\n\n85\n\nvgl. Beschlüsse vom 20. Juli 2006, 13 C 105/06, und 17. März 2003, 13 C 11/03 u. a., \n\n86\n\nund damit seine frühere Rechtsprechung fortgeführt, wonach es nicht zu\nbeanstanden ist, wenn nach § 10 S. 3 KapVO Lehrleistungen, die unentgeltlich\nerbracht werden, nicht in die Kapazitätsberechnung einfließen, weil auf diese\nLehrleistungen kein Anspruch besteht und deshalb nicht sicher ist, ob sie\nkontinuierlich fortgeführt werden.\n\n87\n\nVgl. Beschluss vom 29. Juni 1994, - 13 C 10/94.\n\n88\n\nHieran ist trotz vereinzelter in den Antragsschriften geäußerter Bedenken\nfestzuhalten. Die Kammer geht damit weiterhin davon aus, dass § 10 S. 3 KapVO\nalle unentgeltlichen und freiwillig erbrachten Lehrauftragsstunden ohne Rücksicht\ndarauf erfasst, ob der unentgeltlich Lehrende einer außeruniversitären\nForschungseinrichtung angehört oder etwa als Praktiker besondere Aspekte in eine\nLehrveranstaltung, die zum Aufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO gehört, einfließen\nlässt. Diese Auslegung des § 10 S. 3 KapVO ist mit dem\nKapazitätserschöpfungsgebot vereinbar. Dieses gebietet es nämlich nicht,\n„Titellehre\" kapazitätserhöhend zu berücksichtigen, weil die hochschulpolitisch\nwünschenswerte, das Lehrangebot um Aspekte der Praxis und der spezialisierten\nForschung bereichernde Titellehre gefährdet würde, wenn sie einen in die\nLehrangebotsberechnung eingehenden Faktor darstellte.\n\n89\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, 7 C 10.86 u. a., Buchholz Nr. 421.212 Nr. 34, S. 34\nf.; so ausdrücklich auch OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2003, a. a. O.\n\n90\n\nFür die Veranstaltung Nr. 39 (Makroskopisch-Anatomischer Kurs für Studierende\nder Humanmedizin, Teil Zentralnervensystem und Sinnesorgane) kann auf die\nvorhergehenden Ausführungen verwiesen werden, weil die im Vorlesungsverzeichnis\ngenannten Dozenten auch insoweit vertretungsweise für die unbesetzte C4 -Stelle\nAnatomie I tätig waren. \n\n91\n\nDie Lehrleistungen von S2 in den Veranstaltungen Nrn. 57 (Einführung in die\nNeuroanatomie für Studierende der Psychologie) und 58 (Hirnpräparierkurs für\nStudierende der Psychologie) im Sommersemester 2006 sind gleichfalls mit Recht\nnicht als Lehrauftragsstunden kapazitätserhöhend in das Lehrangebot der\nVorklinischen Medizin einbezogen worden, weil sie durch den Curricularnormwert\nKlinisch-Theoretische Medizin in der Kapazitätsberechnung für den Studiengang\nPsychologie, Diplom, mitberücksichtigt werden.\n\n92\n\nSo bereits die vorerwähnten Kammerbeschlüsse vom 8. Dezember 2003, zuletzt\nKammerbeschlüsse vom 8. Januar 2007, 15 Nc 22/06.HM u.a.\n\n93\n\nSchließlich scheiden auch die Lehrleistungen des C3 und des Privatdozenten X5\nin der Veranstaltung Nr. 503 (Praktische Übungen: Kursus der medizinischen\nPsychologie) des Sommersemesters 2006 als Lehrauftragsstunden aus, weil sie\nnicht vergütet wurden.\n\n94\n\nNach den Angaben des Antragsgegners, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein\nAnlass besteht, haben in den genannten Veranstaltungen keine weiteren Dozenten\nLehrleistungen erbracht. Die Veranstaltung Nr. 509 (Kursus der medizinischen\nPsychologie und Soziologie) wurde in Abweichung von den Angaben im\nVorlesungsverzeichnis (Fehleintrag) durch die im Stellenplan geführte\nwissenschaftliche Assistentin X abgehalten, so dass insoweit keine\nLehrauftragsstunden angefallen sind. \n\n95\n\nAuch im Wintersemester 2006/2007 sind die von nicht der Lehreinheit Vorklinik\nangehörenden Lehrpersonen gehaltenen Lehrveranstaltungen mit Ausnahme der\nVeranstaltungen Nr. 789, 793, 794, 797, 835 und 842 lediglich solche, die nicht zum\nAusbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO gehören und deshalb als\nanrechnungsfähige Lehrauftragsstunden von vorneherein ausscheiden. Hinsichtlich\nder Veranstaltungen Nrn. 789, 793, 794, und 797 scheidet eine\nAnrechnungsfähigkeit der Lehrtätigkeit der diesbezüglich tätig gewordenen Dozenten\naus denselben Gründen aus, wie es bezogen auf die Lehrleistungen im\nSommersemester 2006 für die für die dort im Vorlesungsverzeichnis unter Nr. 36\ngekennzeichnete Veranstaltung zuvor bereits dargelegt wurde.\n\n96\n\nDie Lehrleistungen des Privatdozenten X5 in der Veranstaltung Nr. 835\n(Praktische Übungen: Kursus der Medizinischen Psychologie und Medizinischen\nSoziologie) bleiben unberücksichtigt, weil sie unvergütet erbracht wurden.\n\n97\n\nSchließlich bleiben die Lehrleistungen der Dozenten in der Veranstaltung Nr. 842\naußer Betracht, weil sie von den Curricularnormwertanteilen der diese Dienstleistung\nimportierenden Lehreinheit Klinisch- Praktische Medizin erfasst und durch dieser\nLehreinheit zugeordnete Wissenschaftler erbracht wurden.\n\n98\n\n3. Dienstleistungsexport:\n\n99\n\nBei dem sich gemäß § 11 KapVO kapazitätsmindernd auswirkenden\nDienstleistungsbedarf für nicht der Lehreinheit zugeordnete Studiengänge ist hier zu\nberücksichtigen, dass die Lehreinheit Vorklinische Medizin Dienstleistungen für die\nihr nicht zugeordneten Studiengänge Zahnmedizin (Staatsexamen), Pharmazie\n(Staatsexamen) sowie Medizinische Physik (Bachelor) erbringt. Den sich daraus\nergebenden Dienstleistungsbedarf hat die Wissenschaftsverwaltung gemäß Formel 2\nder Anlage 1 zur KapVO wie folgt und bei summarischer Prüfung beanstandungsfrei\nberechnet:\n\n100\n\n CAq Aq/2 CAq x Aq/2\nZahnmedizin, Staatsex. 0,87 26,5 23,06\nPharmazie, Staatsex. 0,04 55,0 2,20\nMed. Physik Bachelor 0,05 17,5 0,88\nSumme 26,14\n\n101\n\nDer Curricularanteil (CAq) im Studiengang Zahnmedizin ist gegenüber dem\nvorangegangenen Berechnungszeitraum unverändert geblieben und bei\nsummarischer Prüfung rechtsfehlerfrei in Ansatz gebracht worden. Die in die\nBerechnung eingestellten Studentenzahlen (Aq/2) resultieren aus den von der\nWissenschaftsverwaltung ermittelten schwundbereinigten jährlichen\nZulassungszahlen der genannten Studiengänge (Aufnahmekapazität Aq), auf welche\nnach § 11 Abs. 2 KapVO i.V.m. dem eingangs erwähnten\nKapazitätsermittlungserlass bei Nc-Studiengängen abzustellen ist; dass hieran\nÄnderungen vorzunehmen wären, ist weder substantiiert vorgetragen noch bei\nsummarischer Überprüfung ersichtlich. Eine Korrektur des Dienstleistungsexports in\ndem Studiengang Zahnmedizin wegen einer Entlastung der Lehreinheit durch\nDoppel- und Zweitstudenten, wie sie neuerdings wieder vereinzelt gefordert wird,\nnimmt die Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des\nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,\n\n102\n\nz. B. Beschlüsse vom 6. März 2006, 13 C 19/06 u.a., 17. März 2005, 13 C 165/05, und\nbereits vom 7. März 1993, 13 C 218/92,\n\n103\n\nseit ihrem Urteil vom 26. November 1992, 15 K 2894/91 u.a., auf das zur näheren\nBegründung verwiesen wird, nicht mehr vor.\n\n104\n\nVgl. zur Begründung im Ergebnis auch die vorerwähnten Kammerbeschlüsse vom\n8. Dezember 2003.\n\n105\n\nAuch der Curricularanteil für den Studiengang Pharmazie ist nach summarischer\nPrüfung nicht zu beanstanden und unterschreitet hier in kapazitätsfreundlicher Weise\nden im zurückliegenden Wintersemester 2006/2007 in Ansatz gebrachten und vom\nerkennenden Gericht im Ergebnis beanstandungsfrei gelassenen Wert von 0,06 um\n0,02,\n\n106\n\nvgl. Kammerbeschlüsse vom 8. Januar 2007, 15 Nc 22/06.HM u.a., \n\n107\n\nauf nunmehr 0,04. Ein Anlass zu einer erneuten Überprüfung dieses\nCurricularanteiles besteht nach dem vorliegenden Sach- und Streitstand nicht.\n\n108\n\nSoweit es den Curricularanteil für den neu eingeführten Bachelor- Studiengang\nMedizinische Physik betrifft, ist nach summarischer Überprüfung gegen seine\nBerücksichtigung im Grunde und der Höhe nach nichts zu erinnern. Die Einrichtung\neines neuen Studiengangs an einer Hochschule als einer Landeseinrichtung im\nweitesten Sinne ist eine bildungs-, wissenschafts- und wirtschaftspoltische\nEntscheidung, die an übergeordneten Zielen der Gemeinschaft orientiert und nur am\nWillkürverbot zu prüfen ist. \n\n109\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2004, 13 C 1283/04.\n\n110\n\nDer Antragsgegner hat in seinem den Berechnungsunterlagen beigefügten\nVermerk vom 18. Juli 2007 den Bedarf für diesen Studiengang eingehend mit\nsachlichen Erwägungen begründet, so dass von einer willkürlichen Einführung keine\nRede sein kann und auch das Angebot von 35 Studienplätzen angesichts der Zahl\nan Bewerbungen von 257 für diesen Studiengang nicht unverhältnismäßig hoch ist.\nEbenso ist es sachlich nachvollziehbar und von der aus dem Selbstverwaltungsrecht\nund der Wissenschaftsfreiheit folgenden Organisationskompetenz der Hochschule\ngedeckt, die fachbezogene Nachfrage in diesem Studiengang im Wege eines\nDienstleistungsexportes durch die Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringen.\nDiese Entscheidung erscheint um so plausibler, als die Lehreinheit Vorklinische\nMedizin gleichzeitig von den Dienstleistungsexporten in den Diplomstudiengängen\nBiologie und Psychologie befreit wurde, so dass im Ergebnis sich die Summe der\nDienstleistungsexporte gegenüber dem Vorjahr kapazitätsfreundlich von dem in den\nvorjährigen Berechnungsunterlagen in Ansatz gebrachten Wert von 29,75 auf\nnunmehr 26,14 verringert hat. Schließlich ist bei summarischer Betrachtung davon\nauszugehen, dass dieser Dienstleistungsexport für den neu eingeführten\nStudiengang trotz des Umstandes, dass er sich im Aufbau befindet und im 1.\nStudienjahr nur Lehrveranstaltungen des 1. und 2. Fachsemesters nachgefragt\nwerden, bereits im Jahr der Einführung dieses Studiengangs in voller Höhe angesetzt\nwerden kann. Dem im Falle eines bloßen Teilansatzes des CAq wäre zu befürchten,\ndass sich andernfalls das nicht hinnehmbare „Problem einer absehbaren, nicht\nausgleichbaren Überlast der Hochschule bzw. der exportierenden Lehreinheit in\nfolgenden Berechnungsjahren durch Fortschreiten der zahlenstärkeren\nAnfängerkohorten des Berechnungsjahrs und folgender Berechnungsjahre in die\nspäteren höheren Fachsemester bei gleichzeitiger jährlich ansteigender Nachfrage\ndes die Dienstleistungen importierenden neuen Studiengangs\" stellen würde .\n\n111\n\nVgl. so ausdrücklich OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2004, 13 C 1283/04, ferner auch\nBeschluss vom 15. Juni 2005, 13 C 219/05 u.a.\n\n112\n\n4. Bereinigtes Lehrangebot:\n\n113\n\nUnter Verwendung der unter 1., 2. und 3. zugunsten des Antragsbegehrens\nermittelten (Mindest-)Werte beträgt das bereinigte Lehrangebot je Semester gemäß\nFormel 3 der Anlage 1 zur KapVO\n\n114\n\n(342,25 DS - 26,14 DS =) 316,11 DS. \n\n115\n\n II.\nLehrnachfrage und Aufnahmekapazität\n\n116\n\n1. Die Lehrnachfrage wird nach § 13 Abs. 1 KapVO i. V. m. der Anlage 2 durch\nden Curricularnormwert (CNW) bestimmt, welcher seit dem Berechnungszeitraum\n1990/1991 unverändert 2,17 betrug und zum Wintersemester 2003/2004 durch die\nDritte Verordnung zur Änderung der KapVO vom 12. August 2003 auf 2,42 erhöht\nworden ist. Diese Erhöhung begegnet bei summarischer Überprüfung weder dem\nGrunde noch der Höhe nach durchgreifenden rechtlichen Bedenken und ist der\nKapazitätsberechnung für den vorliegenden Berechnungszeitraum wie seit dem\nWintersemester 2003/2004 zu Recht zugrundegelegt worden.\n\n117\n\nVgl. im Ergebnis und mit eingehender Begründung die vorerwähnten Kammerbeschlüsse\nvom 8. Dezember 2003 m.w.N. sowie nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2004, 13\nC 6/04, ebenfalls m.w.N.\n\n118\n\nDas gilt auch für die in den Curricularnormwert eingegangene Gruppengröße g =\n180 für Vorlesungen, wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen zuletzt mit Beschluss vom 6. März 2006 im Verfahren 13 C 51/06 u. a.\nunter Bezugnahme auf den Beschluss vom 20. Juli 2005 im Verfahren 13 C 244/05\nentschieden hat, so dass sich die Fachkammer dieser Auffassung mangels besserer\nErkenntnisse auch bei ihrer vorliegenden Entscheidung anschließt. Auch der\nwiederholt vorgetragene Einwand, auf Grund verschiedener Entwicklungen in der\nHochschulwirklichkeit dürfe auch bei einer gerichtlichen Überprüfung in Verfahren\ndes vorläufigen Rechtsschutzes bei der Bestimmung der Betreuungsrealisation für\nVorlesungen nicht mehr von der Gruppengröße von g = 180 ausgegangen werden,\n\n119\n\nvgl. dazu insbesondere Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.\nNovember 2004, 2NB 430/03 u.a., NvWZ - RR 2005, S.409 ff, -\n\n120\n\nist nicht neu und wird durch den ebenfalls schon bekannten Gesichtspunkt\nentkräftet, dass die Betreuungsrealisation von g = 180 nach wie vor eine abstrakte\nGröße innerhalb des Berechnungsmodells der KapVO darstellt und dass auch die\nNeufassung der Approbationsordnung vom 27. Juni 2002 (BGB l. I S. 2405) - ÄAppO\n- insoweit keine entscheidungserheblichen Veränderungen gebracht hat.\n\n121\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2005, Nc 9 S141/05, m.w.N.\n\n122\n\nDer hiernach unbedenkliche CNW von 2,42 ist nach § 13 Abs. 4 S. 1 KapVO auf\ndie am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen. Die\nAufteilung und die Ausfüllung des CNW unterfällt der aus dem\nSelbstverwaltungsrecht und der Wissenschaftsfreiheit folgenden - und bereits\nerwähnten - Organisationskompetenz der Hochschule. Die I-Universität E hat hiervon\nschon unter dem 15. Februar 2002 mit einem Vorklinischen Studienplan nach den\nVorgaben der ÄAppO vom 27. Juni 2002 Gebrauch gemacht, nach dem die Vorklinik\nfortan Lehrveranstaltungen mit Curricularanteilen von insgesamt 2,4661 anbietet und\ndamit den CNW von 2,42 mehr als ausfüllt. \n\n123\n\nNach dem Studienplan errechnet sich für den Vorklinischen Teil des\nStudiengangs Medizin nach Abzug der wie folgt zutreffend ermittelten\nCurricularanteile (CAq) für Dienstleistungsimporte durch die Lehreinheiten \n\n124\n\nKlinisch-theoretische Medizin mit einem Wert von 0,03,\n\n125\n\nKlinisch-praktische Medizin mit einem Wert von 0,14\n\n126\n\nPhysik mit einem Wert von 0,15,\nBiologie mit einem Wert von 0,15,\nund Chemie mit einem Wert von 0,15,\nSumme: 0,62,\n\n127\n\nvon dem Curricularnormwert 2,42 ein Curriculareigenanteil (CAp) für den\nStudiengang Medizin, Vorklinischer Teil, von (2,42 - 0,62 =) 1,80. Gegen die\nAnsetzung des CNW von 2,42 in dem hier betroffenen Wintersemester 2007/2008\nbestehen keine Bedenken. In diese Berechnungen sind die Vorgaben nach § 12\nAbs. 1 Satz 1 der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin an der I-\nUniversität E vom 5. November 2003 (Amtliche Mitteilungen der Universität Nr.\n25/2003 vom 11. November 2003) eingestellt und namentlich Pflichtveranstaltungen\nim ersten Studienabschnitt gemäß Anlage 1 zu § 12 der Studienordnung 854\nStunden (= 61 SWS) für praktische Übungen, Kurse und Seminare sowie 672\nStunden (= 48 SWS) für Vorlesungen berücksichtigt worden. Dieser Umfang an\nPflichtveranstaltungen ist inhaltsgleich mit den im vorliegenden Fall geltenden\nVorgaben gemäß Anlage 1 zu § 12 der Neubekanntmachung der Studienordnung für\nden Studiengang Humanmedizin an der I-Universität vom 21. Februar 2005 in der\nFassung der 3. Änderungsverordnung vom 27. Februar 2007 (Amtliche\nBekanntmachungen der Universität Nr. 5/2007 vom 2. März 2007).\n\n128\n\n2. Auch die Berechnung der Aufnahmekapazität (Ap) für die Lehreinheit\nVorklinische Medizin im Studienjahr 2007/2008 hält der rechtlichen Überprüfung\nstand. Aus dem Curriculareigenanteil von 1,80 und dem bereinigten Brutto-\nLehrdeputat von 316,11 DS ergibt sich in Anwendung der in Anlage 1 zur KapVO\nangeführten Formel 5 die errechnete jährliche Aufnahmekapazität von\n\n129\n\n 2 x 316,11 DS\n ------------------- = 351,23\n 1,80\n\n130\n\ngerundet 351 Studienplätzen.\n\n131\n\nIII.\nÜberprüfung des Berechnungsergebnisses\n\n132\n\nAufgrund der gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung\ndes Berechnungsergebnisses erhöht sich die Zahl der Studienplätze auf 355.\n\n133\n\nDer mit 1/0,99 in die Überprüfung eingestellte Schwundausgleichsfaktor, dessen\nBerechnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise,\n\n134\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2004 - 13 C 6.04 m.w.N. sowie die Beschlüsse vom\n17. März 2003, 13 C 11/03 und vom 31. März 2000, 13 C 1/00,\n\n135\n\nnach dem sogenannten \"Hamburger Modell\" erfolgt ist, begegnet bei\nsummarischer Überprüfung keinen rechtlichen Bedenken. Dass der anhand der\namtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die semesterliche\nVerbleibquote entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten unzutreffend wiedergibt,\nist weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht.\n\n136\n\nDamit ergibt sich durch Multiplikation mit dem Schwundausgleichsfaktor von\n1/0,99 eine personalbezogene Jahresaufnahmekapazität für Studienanfänger\nvon\n\n137\n\n 351 x 1\n ---------- = 354,54,\n 0,99\n\n138\n\ngerundet auf mithin 355 Studienplätze, die wegen des\nJahreszulassungsbetriebes sämtlich auf das Wintersemester 2007/2008\nentfallen.\n\n139\n\nIV.\nBesetzung der Studienplätze\n\n140\n\nNach den aktuellen Angaben des Antragsgegners und ausweislich der\nStudentennamensliste mit Stand 5. Dezember 2007 sind inzwischen 357\nStudierende im 1. Fachsemester eingeschrieben. Damit stehen freie Plätze für eine\ngerichtliche Vergabe an weitere Studienwillige nicht zur Verfügung. Gleiches gilt für\ndie unter Berücksichtigung der durchschnittlichen semesterlichen Verbleibsquote im\n3. Fachsemester zur Verfügung stehenden 350 Studienplätze, auf die sich 347\nStudierende zurückgemeldet haben. Da mit Blick auf die festgesetzte\nAusbildungskapazität von 350 Studienplätzen im 3. Fachsemester noch offene\nStudienplätze im Nachrückverfahren durch die ZVS zu vergeben sind, steht auch hier\nkein Studienplatz für eine gerichtliche Vergabe an weitere Studierwillige zur\nVerfügung. \n\n141\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung\nberuht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in der Fassung des KostRMoG\nund berücksichtigt die ständige Streitwertpraxis des OVG NRW, nach der in\nvorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium\nangesichts des auch bei Losanträgen weitgehend auf die Vorwegnahme der\nHauptsache gerichteten Rechtsschutzzieles ein Streitwertbetrag von 3/4 des\nAuffangwertes angemessen ist.\n\n142\n\nVgl. zuletzt etwa: Beschlüsse vom 19. April 2004, 13 C 19/04, und 13 C 44/03.\n\n143","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259154","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-12-12/15-nc-20-07","cited_norms":[{"jurabk":"WissZeitVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"WissZeitVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259154","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259154","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-12-12/15-nc-20-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259154","retrieved":"2026-07-09 02:24:04.979684+00:00"}}