{"status":"available","doknr":"OLD259153","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:1212.12K4367.07A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-12-12","aktenzeichen":"12 K 4367/07.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist togoischer Staatsangehöriger und reiste nach eigenen Angaben \nam 11. Februar 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 12. Februar 1993 \nstellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (damals Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge) - Bundesamt - den Antrag, ihn als \nAsylberechtigten anzuerkennen. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an, dass er \nin Togo Mitglied der CAR gewesen sei und deswegen auch im Januar 1993 inhaftiert \nund misshandelt worden sei Als er wieder wegen seiner Teilnahme an einer \nDemonstration von den Sicherheitsbehörden gesucht worden sei, habe er Togo \nverlassen.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 27. Februar 1995 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des \nKlägers ab und verneinte die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und das \nVorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Die hiergegen erhobene \nKlage wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 15. April 1999 \n(AZ: 12 K 3194/95.A) ab. \n\n4\n\nAm 6. Oktober 1999 stellte der Kläger erneut einen Asylantrag. Zur Begründung \ntrug er vor, dass er der Sekretär der 26 Mitglieder umfassenden Eer Sektion der H \nund Beauftragter für kulturelle Fragen der H in B1 sowie der Präsident der \nVereinigung der Q sei. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 30. Dezember \n1999 wiederum seinen Asylantrag ab und verneinte die Voraussetzungen des § 51 \nAuslG und das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Der \nKläger hat hiergegen Klage erhoben, mit der er im Wesentlichen ausführte, dass er \nseit 1994 in herausgehobenen Funktionen für die H tätig sei und im Mai 1999 einen \nDachverband verschiedener Exilorganisationen gegründet habe, deren Präsident er \nsei. Am 16. November 1999 habe er an einer Demonstration von ai teilgenommen \nund dort auch eine Rede gehalten, anschließend sei er zur togoischen Botschaft \nmarschiert und habe dem Botschafter einen an den Staatspräsidenten von Togo \ngerichteten Brief überreicht. \n\n5\n\nMit Urteil vom 26. Juni 2000 (AZ: 12 K 246/00.A) hat das Verwaltungsgericht \nDüsseldorf die Beklagte verpflichtet, festzustellen, dass bei dem Kläger die \nVoraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG vorliegen. \n\n6\n\nMit Bescheid des Bundesamtes vom 22. September 2000 wurde für den Kläger \nein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs.1 AuslG festgestellt. \n\n7\n\nNach Anhörung des Klägers hat das Bundesamt mit Bescheid vom 17. \nSeptember 2007 seine im Bescheid vom 22.September 2000 getroffene Feststellung, \ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, widerrufen und \nfestgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AuslG nicht vorliegen. Zur \nBegründung führte es aus: Es sei eine wesentliche Änderung der Sachlage gegeben. \nSeit dem Tod Eyademas im Februar 2005 sei die innenpolitische Situation in \nBewegung geraten Am 20. Juni 2005 sei unter Beteiligung der Opposition eine neue \nRegierung gebildet worden. Gefährdet seien zum gegenwärtigen Zeitpunkt \nhauptsächlich Oppositionelle, die Häuser und Einrichtungen der Regierung der \nAngehörigen der Regierungspartei geplündert und/oder in Brand gesetzt hätten. \nOppositionsführer, die zuvor um ihr Leben gefürchtet hätten, fühlten sich jetzt \nausreichend beruhigt, um in Togo zu leben. Es sei nicht mehr davon auszugehen, \ndass dem Kläger bei Rückkehr in sein Heimatland politische Verfolgung drohe.\n\n8\n\nHiergegen hat der Kläger am 25. September 2007 Klage erhoben. Zur \nBegründung trägt er im Wesentlichen vor, dass er weiterhin oppositionell tätig sei. Er \nnehme regelmäßig an Treffen der H in Paris, Liege und Brüssel teil und arbeite auch \neng mit der UFC zusammen. Zudem sei es noch vor einem Jahr in Togo zu \nerheblichen Menschenrechtsverletzungen an Oppositionellen gekommen. Es sei \nkeine gravierende Änderung der Menschenrechtslage eingetreten, nach wie vor \nwürden oppositionelle Regungen brutal unterdrückt. Auch jetzt sei er nicht \nhinreichend sicher vor Verfolgung. \n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 18. September 2007 \naufzuheben.\n\n11\n\nDie Beklagte hat schriftlich beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie beruft sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.\n\n14\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, insbesondere das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n17\n\nDer angegriffene Bescheid vom 18. September 2007 ist rechtmäßig und verletzt \nden Kläger nicht in seinen Rechten, (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO).\n\n18\n\nDie Voraussetzungen für einen Widerruf liegen vor. Gemäß § 73 Abs. 3 AsylVfG \nkann die Entscheidung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, \nnur widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen. Das \nist der Fall, wenn durch eine nachträgliche Änderung der im Zeitpunkt der \nEntscheidung maßgeblichen Verhältnisse, die sachlichen Voraussetzungen für die \nFeststellung weggefallen sind. .\n\n19\n\nDie Entscheidung des Bundesamtes vom 22. September 2000 beruhte auf dem \nUrteil des Verwaltungsgericht vom 31. September 2000 und ersichtlich auf einer \nEinschätzung der damaligen Menschenrechtslage in Togo. Diese hat sich aber bis \nheute wesentlich geändert. Insoweit wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die \nzutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes vom 18. September 2007 \nBezug genommen, denen das Gericht folgt. Das Gericht geht ebenso davon aus, \ndass dem Kläger wegen seiner in der Vergangenheit liegenden oppositionellen \nTätigkeiten - das gilt auch für die von ihm verfasste Petition - nunmehr keine \npolitischen Verfolgung zu befürchten hat. Die politische Situation in Togo hat sich - \nauch hinsichtlich der Behandlung von Oppositionellen - weitgehend gebessert, \nhierzu hat das Bundesamt umfassende Erläuterungen u.a. unter Bezugnahme auf \nden Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23. Februar 2006 vorgenommen, \ndenen das Gericht zwecks Vermeidungen von Wiederholungen Bezug nimmt und \ndenen es auch folgt. Ergänzend wird hinzugefügt, dass sich nach den im Oktober \n2007 stattgefundenen Wahlen die politische Situation in Togo insbesondere für \noppositionell Tätige weiter verbessert hat. So haben sich zum ersten Mal alle seit \n1994 politischen Parteien, einschließlich der Opposition, an den Parlamentswahlen \nbeteiligt. Die beiden Oppositionsparteien UFC und CAR liegen mit zusammen \n1.059.725 Stimmen über dem Ergebnis der RPT, die sehr hohe Wahlbeteiligung von \n85 % kann als Ausdruck der Entschlossenheit der Bevölkerung angesehen werden, \nden begonnene demokratischen Prozess weiterzuführen. Die UFC hat 867.507 \nStimmern erlangt.\n\n20\n\nvgl. Bericht der Hans Seidel Stiftung, Monatsbericht Oktober 2007.\n\n21\n\nDa die Oppositionsparteien UFC und CAR sich bei den Parlamentswahlen im \nOktober 2007 unproblematisch beteiligten und eine Vielzahl von Abgeordneten \nstellen, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass Togoer, die sich in der \nBundesrepublik Deutschland für diese Parteien engagieren, in Togo politische \nVerfolgung zu befürchten haben. Dies gilt auch für den Kläger, wenn er im \nvorliegenden Klageverfahren vorträgt, er sei auch weiterhin für die H und die UFC \ntätig. Insbesondere sind seine im vorliegenden Verfahren vorgetragenen politischen \nAktivitäten untergeordneter Qualität. Seine Funktion als Sekretär bei der H kann \nnicht als profiliertes Engagement gewertet werden. Ansonsten beschränken sich \nseine Aktivitäten lediglich auf die Teilnahme an Veranstaltungen der H und einer \nZusammenarbeit mit der UFC, wobei unklar geblieben ist, was hierunter konkret zu \nverstehen ist. Das Gericht geht daher davon aus, dass dem Kläger auch wegen \nseiner jüngsten Aktivitäten keine politische Verfolgung zu befürchten hat.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung ergeht \ngerichtsgebührenfrei (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG). AsylVfG.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259153","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-12-12/12-k-4367-07-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259153","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259153","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-12-12/12-k-4367-07-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259153","retrieved":"2026-07-09 02:24:04.892336+00:00"}}