{"status":"available","doknr":"OLD259202","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:1211.6K1806.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-12-11","aktenzeichen":"6 K 1806/07","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger, der in den Niederlanden lebt, wendet sich gegen die Versagung der \nZuerkennung des Rechts, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland von seiner \nniederländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen.\n\n3\n\nEr hatte am 18. Dezember 2004 mit einer Blutalkoholkonzentration von \n1,92 Promille ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt und war mit Strafbefehl \ndes Amtsgerichts L vom 10. Februar 2005 (00 Cs 000 Js 0000/00) wegen \nfahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je \n40 Euro verurteilt worden. Die Fahrerlaubnis wurde ihm entzogen und die \nVerwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf von zehn Monaten keine neue \nFahrerlaubnis zu erteilen. \n\n4\n\nAm 23. Dezember 2005 beantragte der Kläger beim Beklagten die Zuerkennung \ndes Rechts, von der niederländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik \nDeutschland wieder Gebrauch zu machen.\n\n5\n\nMit Verfügung vom 25. Januar 2006 forderte der Beklagte den Kläger auf, zum \nNachweis seiner körperlichen und/oder geistigen Eignung zum Führen von \nKraftfahrzeugen ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen.\n\n6\n\nDer Kläger erklärte zwar sein Einverständnis mit einer Begutachtung, legte das \nGutachten des TÜV Nord jedoch zunächst nicht vor. Mit Schreiben vom 31. Mai 2006 \nverwies er auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 6. April 2006 \nund bat zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen, ihm die uneingeschränkte \nBefugnis zu verleihen, von seiner niederländischen Fahrerlaubnis in der \nBundesrepublik Deutschland wieder Gebrauch zu machen. \n\n7\n\nIm Juni 2006 legte der Kläger das Gutachten des TÜV Nord vom 3. Mai 2006 \ndem Beklagten vor. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, es sei zu erwarten, dass \nder Kläger auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. \nAußerdem wurde ihm die Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der \nFahreignung empfohlen.\n\n8\n\nDer Beklagte setzte dem Kläger eine Frist bis zum 26. Juli 2006, um eine \nAnmeldebescheinigung zu einem solchen Kurs vorzulegen.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 4. August 2006 teilte der Kläger mit, dass er sich beim TÜV in \nH1 angemeldet habe. Der Kläger sei Geschäftsmann und dringend auf seine \nFahrerlaubnis angewiesen. Er wies darauf hin, dass die Sache auch im \nSchadensersatzwege fortgesetzt werden könne, notfalls bis zum Europäischen \nGerichtshof. Die Bitte um Zustimmung für die Teilnahme an einem Einzelseminar \nlehnte der Beklagte am 15. August 2006 ab.\n\n10\n\nDurch Bescheid vom 30. Januar 2007 lehnte der Beklagte die Zuerkennung des \nRechts, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland von der niederländischen \nFahrerlaubnis Gebrauch zu machen, gemäß § 2 Abs. 4 StVG in Verbindung mit § 4 \nAbs. 4 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzVO) ab. Zur \nBegründung verwies der Beklagte auf das eingeholte Gutachten. Außerdem vertrat \ner die Auffassung, dass der Beschluss des EuGH vom 18. September 2006 nicht \neinschlägig sei.\n\n11\n\nDagegen legte der Kläger am 6. Februar 2007 Widerspruch ein. Dieser wurde mit \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 18. April 2007 zurückgewiesen. \nDer gegen die Festsetzung der im Widerspruchsbescheid erhobenen \nVerwaltungsgebühr erhobene Widerspruch wurde mit Bescheid der Bezirksregierung \nE vom 7. Mai 2007 zurückgewiesen.\n\n12\n\nDer Kläger hat am 2. Mai 2007 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung \nverweist er auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und die Rechtsprechung \ndes Europäischen Gerichtshofs. Am 10. Mai 2007 führte er den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 7. Mai 2007 in das \nKlageverfahren ein und erklärte, dass die Klage sich auch gegen diesen \nWiderspruchsbescheid richte. Das Verfahren wurde insoweit abgetrennt \n(6 K 5736/07).\n\n13\n\nDer Kläger beantragt, \n\n14\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom \n30. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E vom 18. April 2007 zu verurteilen, dem \nKläger das Recht zuzuerkennen, von dessen niederländischer \nFahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu \nmachen,\n\n15\n\nhilfsweise,\n\n16\n\nden Beklagten zu verurteilen, den Kläger erneut unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu \nbescheiden.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom \n30. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E \nvom 18. April 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, \n§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO.\n\n22\n\nNach § 4 Abs. 4 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr \n(IntKfzVO) wird das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in \nAbs. 3 Nr. 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, auf \nAntrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.\n\n23\n\nDem Kläger steht ein solches Recht nicht zu. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 IntKfzVO \ndürfen Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis zwar grundsätzlich im Umfang \nihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen \nordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) haben. \nDem Kläger war die Fahrerlaubnis aber nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntKfzVO rechtskräftig \nvon einem deutschen Gericht entzogen worden.\n\n24\n\nDie Zuerkennung des Rechts, im Inland von einer ausländischen Fahrerlaubnis \n(wieder) Gebrauch zu machen, wird nur erteilt, wenn die Gründe für die Versagung \noder Entziehung nicht mehr bestehen,\n\n25\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. November 2005 - 3 C 54.04 -, \nNZV 2006 S. 330.\n\n26\n\nEinen solchen Nachweis hat der Kläger hier nicht erbracht. Hierzu reicht nicht \nallein der Ablauf der mit der Entziehung der Fahrerlaubnis verhängten Sperrfrist aus, \n\n27\n\nso auch Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 30. Januar 2007 - 1 R 39/06 -, \njuris.\n\n28\n\nDer Kläger ist zwar der nach deutschem Recht nach § 13 Nr. 2 c) FeV \nangeordneten Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens \nnachgekommen. Das vorgelegte Gutachten ist jedoch zu der Feststellung \ngekommen, es sei zu erwarten, dass der Kläger auch zukünftig ein Kraftfahrzeug \nunter Alkoholeinfluss führen werde. Die Gutachter kamen aufgrund der Untersuchung \nzu der Schlussfolgerung, bei dem Kläger hätten sich Verhaltensbereitschaften \nentwickelt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu weiteren Fahrten unter \nAlkoholeinfluss führen werden. Hierbei sei nicht nur an unzureichende \nLösungsstrategien des Trink- Fahr-Konfliktes zu denken, sondern auch besonders an \ndie Entwicklung eines insgesamt als problematisch einzuschätzenden \nTrinkverhaltens. Beschönigungs- bzw. Verdrängungstendenzen erschwerten bisher \neine selbstkritische Sichtweise des eigenen Problemverhaltens beim Umgang mit \nAlkohol. Die von dem Kläger gemachten Angaben zu seinem Trinkverhalten und den \nvon ihm konsumierten Alkoholmengen und Häufigkeiten im Zeitraum vor der \nentdecken Trunkenheitsfahrt müssten als untertrieben bezeichnet werden. Sie \nkönnten nämlich die hohe Alkoholgewöhnung des Klägers nicht erklären, die daran \nerkennbar geworden sei, dass er mit einem Promillewert von 1,92 Promille noch in \nder Lage gewesen sei, ein Kraftfahrzeug zu führen.\n\n29\n\nDieses Gutachten begegnet inhaltlich keinen Bedenken. Es wurde von einer für \nderartige Untersuchungen geschaffenen und nach § 66 FeV anerkannten Einrichtung \ndurch wissenschaftlich besonders geschulte Sachverständige erstellt und ist in sich \nschlüssig und nachvollziehbar begründet. Ihm liegen eine Besprechung mit dem \nKläger und die Auswertung der in der Fahrerlaubnisakte enthaltenen Unterlagen zu \nGrunde. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger zu Recht nach § 13 Nr. 2 c) FeV zur \nBeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert worden ist. \nDenn das vorgelegte Gutachten stellt eine neue Tatsache im Verfahren dar, der \nselbständige Bedeutung zukommt; ihre Verwertbarkeit hängt nicht von der \nRechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung ab, \n\n30\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1982 - 7 C 69.81 -, BVerwGE 65, 157 ff., und Beschluss \nvom 19. März 1996 - 11 B 14.96 -, juris.\n\n31\n\nDamit hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass Gründe für die Entziehung im \nSinne von § 4 Abs. 4 IntKfzVO nicht mehr bestehen. Das bedeutet, dass die \nGefährdungssituation, der § 4 Abs. 3 und 4 IntKfzVO begegnen will, weiterhin \nbesteht.\n\n32\n\nDie Vorschrift des § 4 Abs. 4 IntKfzVO ist auch mit höherrangigem europäischem \nRecht vereinbar. \n\n33\n\nDie getroffene Entscheidung, dem Kläger die Zuerkennung des Rechts, innerhalb \nder Bundesrepublik Deutschland von der niederländischen Fahrerlaubnis Gebrauch \nzu machen, zu versagen, widerspricht insbesondere nicht den Regelungen des \nArt. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der Europäischen \nFührerscheinrichtlinie 91/439/EWG vom 29. Juli 2001 (ABl. Nr. L237/1; im \nFolgenden: Richtlinie 91/439/EWG). Nach dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der \nRichtlinie 91/439/EWG kann ein Mitgliedstaat es ablehnen, die Gültigkeit eines \nFührerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person \nausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Abs. 2 genannten \nMaßnahmen - Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der \nFahrerlaubnis - angewendet wurde. Zu der Auslegung der Führerscheinrichtlinie hat \nder Europäische Gerichtshof zwar Stellung genommen. Die den Entscheidungen des \nEuropäischen Gerichtshofes zugrundeliegenden Fälle sind jedoch mit dem \nvorliegenden nicht vergleichbar.\n\n34\n\nIn der Rechtssache L1, \n\n35\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - 4-C-476/01 -, NZV 2004, 372 ff.,\n\n36\n\nhat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass es der Grundsatz der \ngegenseitigen Anerkennung der Führerscheine dem Aufnahmemitgliedstaat auch \nverbiete, bei einer in seinem Hoheitsgebiet vorgenommenen \nStraßenverkehrskontrolle die Anerkennung eines Führerscheins, der dem Führer \neines Kraftfahrzeuges von einem anderen Mietgliedstaat ausgestellt wurde, mit der \nBegründung zu verweigern, dass der Inhaber des Führerscheins nach den \nInformationen, über die der Aufnahmemitgliedstaat verfüge, zum Zeitpunkt der \nAusstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet \ndieses Mitgliedstaates und nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellungsstaates gehabt \nhabe. Danach darf die Bundesrepublik Deutschland die Frage des ordentlichen \nWohnsitzes nicht prüfen; ein solcher Fall liegt hier auch nicht vor. Im zweiten Teil der \nEntscheidung führt der Europäische Gerichtshof aus, dass § 28 Abs. 5 FeV \nausdrücklich vorsehe, dass die deutschen Behörden den Betroffenen gestatten \nkönnen, von seiner von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis \nGebrauch zu machen, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht \nmehr bestehen. Sei die zusätzlich zu der fraglichen Maßnahme angeordnete \nSperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines \nMitgliedstaates bereits abgelaufen, so verbiete es Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 \nder Richtlinie 91/439/EWG diesem Mitgliedstaat weiterhin, die Anerkennung der \nGültigkeit eines Führerscheins, der dem Betroffenen später von einem anderen \nMitgliedstaat ausgestellt worden ist, abzulehnen. Die Anerkennung eines von einem \nanderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins soll unter Berufung auf nationale \nVorschriften nicht unbegrenzt verweigert werden können.\n\n37\n\nDamit hat sich der Europäische Gerichtshof, wie schon der Beklagte ausgeführt \nhat, mit einer anderen Fallgestaltung beschäftigt, die hier nicht vorliegt. Hier ist \ngerade nicht die Frage zu beantworten, ob ein nach Ablauf der Sperrfrist in den \nNiederlanden erworbener Führerschein in Deutschland anzuerkennen ist. \n\n38\n\nAuch die Rechtssache I,\n\n39\n\nvgl. Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 6. April 2006 -\n Rechtssache C 227/05 -,\n\n40\n\nführt zu keiner anderen Beurteilung. Herr I hatte, nachdem ihm in Deutschland \nwegen Verstößen gegen betäubungsmittelrechtliche Vorschriften die Fahrerlaubnis \nentzogen und eine Sperrfrist von 18 Monaten erteilt worden war, anschließend \nseinen Wohnsitz nach Österreich verlegt und dort, nachdem er sich in Österreich \neiner medizinischen und einer psychologischen Begutachtung zum Nachweis seiner \nFahreignung unterzogen hatte, einen österreichischen Führerschein für die \nKlassen A und B erworben.\n\n41\n\nDiese Fallgestaltung ist ebenfalls mit der des vorliegenden Falles nicht \nvergleichbar.\n\n42\n\nDie Rechtssache L2,\n\n43\n\nvgl. Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 28. September 2006 - C 340/05 -, \nDAR 2007, 77\n\n44\n\nbefasst sich damit, wie der Fall zu beurteilen ist, dass nach Verhängung einer \nSperrfrist ein belgischer Führerschein erworben worden ist. Hier betont der \nEuropäische Gerichtshof, dass nach seiner gefestigten Rechtsprechung Art. 1 Abs. 2 \nder Richtlinie 91/439/EWG die gegenseitige Anerkennung der von den \nMitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vorsehe und den \nMitgliedstaaten eine klare und unbedingte Verpflichtung auferlege, die keinen \nErmessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräume, die zu erlassen sind, \num dieser Verpflichtung nachzukommen. Daraus ergebe sich insbesondere, dass, \nwenn die Behörde eines Mitgliedstaates einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der \nRichtlinie 91/439 EWG ausgestellt habe, die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt \nseien, die Beachtung der Ausstellungsbedingungen erneut zu prüfen. Zugleich weist \nder Europäische Gerichtshof aber darauf hin, dass da bei Entzug der deutschen \nFahrerlaubnis von Herrn L2 keine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in \nDeutschland angeordnet worden sei, die Bundesrepublik Deutschland ihre Befugnis, \nnach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 ihre innerstaatlichen Vorschriften über \nEinschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf ihn \nanzuwenden, nur auf Grund des Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des \nFührerscheins in Belgien ausüben könnte.\n\n45\n\nDiesen Erwägungen ist zu entnehmen, dass die Mitgliedstaaten nicht das Recht \nhaben sollen, eine von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis zu \nüberprüfen, die nach Ablauf der Sperrfrist erworben worden ist. Darum geht es im \nvorliegenden Fall eindeutig nicht, denn hier ist nach Erwerb des Führerscheins in den \nNiederlanden ein neuer Umstand aufgetreten, der die Bundesrepublik Deutschland \nermächtigte, nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 2 StVG dem Kläger die \nFahrerlaubnis zu entziehen. Vor dem Hintergrund, dass § 4 Abs. 4 IntKfzVO nicht im \nWiderspruch zu europäischen Vorschriften steht, musste der Kläger nachweisen, \ndass die Eignungsmängel inzwischen behoben sind. Diesen Nachweis hat er bisher \nnicht geführt. Das von ihm vorgelegte Gutachten vom 3. Mai 2006 kam vielmehr zu \ndem Ergebnis, dass der Kläger auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter \nAlkoholeinfluss führen werde. \n\n46\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers reicht allein der Ablauf der mit der \nEntziehung der Fahrerlaubnis verhängten Sperrfrist nicht aus, um den erforderlichen \nNachweis der Fahreignung zu führen. \n\n47\n\nZu dem selben Ergebnis kommt auch das Oberverwaltungsgericht des \nSaarlandes \n\n48\n\nvgl. Urteil vom 30. Januar 2007, - 1 R 39/06 -, juris. \n\n49\n\nDarin führt es aus, dem Erfordernis, dass die ausländische Fahrerlaubnis nach \nAblauf der Sperrfrist erworben sein müsse, könne die Auffassung des Gerichtshofs \nentnommen werden, dass derjenige, der sich als ungeeignet zum Führen eines \nKraftfahrzeuges erwiesen habe und dem aus diesem Grunde die Fahrerlaubnis \nentzogen worden sei, über den bloßen Ablauf der Sperrfrist hinaus die \nWiedererlangung der Fahreignung nachzuweisen habe. Die Kammer schließt sich \nder Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes an, dass das \nAblehnungsrecht in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG weitgehend leer liefe, \nhielte man den Mitgliedstaat für verpflichtet, auch die vor dem Entzug der \nFahrerlaubnis erworbene ausländische Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrzeit \nanzuerkennen.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n51\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259202","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-12-11/6-k-1806-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259202","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259202","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-12-11/6-k-1806-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259202","retrieved":"2026-07-09 02:24:09.039499+00:00"}}