{"status":"available","doknr":"OLD259230","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:1210.1L2053.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-12-10","aktenzeichen":"1 L 2053/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer heute gestellte Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner zu verpflichten, die Prüfung der\nUnterschriften des Bürgerbegehrens \"Der K-Platz gehört uns\nallen!\" kurzfristig, bis vor der nächsten Ratssitzung am\n13.12.2007, 9°° Uhr, vorzunehmen und das Amt für Statistik und\nWahlen derart auszustatten, dass diese Tätigkeiten innerhalb\nder genannten Frist erledigt werden können, notfalls auch unter\nEinsatz von Personal anderer Sachgebiete,\n\n4\n\nist erfolglos.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht in Bezug auf ein streitiges\nRechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen\nZustandes treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, Verhinderung\ndrohender Gewalt oder aus anderen, vergleichbar dringenden Gründen notwendig\nerscheint. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller die in Anspruch genommene\nRechtsposition (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen\nRegelung (Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920\nAbs. 2, 294 ZPO).\n\n6\n\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor. Ein im Wege einer einstweiligen\nAnordnung zu sichernder Anspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 26 Abs. 6\nGO NRW stellt der Rat unverzüglich - d.h. gem. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB ohne\nschuldhaftes Zögern - fest, ob das Begehren zulässig ist. Nähere Maßgaben hierzu\ngibt die \"Satzung der Landeshauptstadt E über die Durchführung von\nBürgerbegehren und Bürgerentscheiden\" vom 28.05.2005 (Eer Amtsblatt Nr. 27 vom\n09.07.2005), nach deren § 2 Abs. 2 Satz 5 die sich auf die Zulässigkeit des\nBürgerbegehrens erstreckende Vorprüfung durch den Antragsgegner - die neben der\nPrüfung des erforderlichen Unterschriftenquorums auch die Frage der Zulässigkeit\ndes Bürgerbegehrens im Übrigen umfasst - spätestens innerhalb von zwei Monaten\nnach Eingang des Begehrens abgeschlossen sein muss. Diese Frist ist noch nicht\nannähernd abgelaufen. Dies gilt selbst dann, wenn man zugunsten der Antragsteller\nannimmt, sie habe bereits vor der nach den Angaben der Antragssteller am\n04.12.2007 erfolgten endgültigen Einreichung mit der Übergabe des ersten Ordners\nmit Unterschriftenlisten am 08.11.2007 begonnen.\n\n7\n\nDie zweimonatige Prüfungsfrist, die ihre Parallele im Satzungsrecht anderer\nGemeinden findet,\n\n8\n\nvgl. etwa § 3 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Stadt Aachen über die Regelung des\nVerfahrens bei der Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und\nBürgerentscheiden vom 13.04.2005\n(http://www.aachen.de/DE/stadt_buerger/politik_verwaltung/stadtrecht/pdfs_stadtrecht/160.pdf),\n§ 2 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Stadt Münster über das Verfahren zur Durchführung von\nBürgerbegehren und Bürgerentscheiden vom 23.05.1997 (Amtsblatt Münster 1997, S. 67),\nwonach ebenfalls eine zweimonatige Frist vorgesehen ist sowie § 7 Satz 2 der Satzung der\nStadt Hamm über das Verfahren bei Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und\nBürgerentscheiden vom 14.11.2000\n(http://www.ortsrecht.hamm.de/satzung.php?id=226&stichtag=2007-08-28), wonach eine\nsechswöchige Frist gilt,\n\n9\n\n ist nicht unangemessen lang. Bei der Einwohnerzahl der Stadt E sind über\n13.000 gültige Unterschriften erforderlich. Wie die Antragsteller selbst mitteilen, ist\ndie Quote ungültiger Unterschriften nicht unbeträchtlich. Dies hat sich bereits bei der\nAuswertung des ersten Ordners mit Unterschriftenlisten bestätigt. Ausweislich der\nAntragsschrift waren dort von 4.576 Unterschriften - je nach Rechenweise - über 700\nungültig. \n\n10\n\nVor dem Hintergrund, dass die Antragsteller einen Teil der unter\nBerücksichtigung eines gewissen Anteils ungültiger Unterschriften zur Erreichung\ndes nach § 26 Abs. 4 GO NRW notwendigen Quorums erforderlichen Unterschriften\nerst heute eingereicht haben, ist nichts dafür ersichtlich, dass sie einen Anspruch auf\nabschließende Prüfung bereits bis zum Donnerstag dieser Woche haben könnten.\nDies gilt umso mehr, als die frühzeitige Auswertung nur dann Sinn macht, wenn ihr\nnoch weitere Schritte folgen. Zwar hebt der Wortlaut des gestellten Antrags nur auf\ndie Prüfung der Unterschriften ab. Dies greift allerdings für das von den\nAntragstellern verfolgte Begehren, die Vorprüfung aller mit der Zulässigkeit \"ihres\"\nBürgerbegehrens verbundenen Fragen vor der kommenden Ratssitzung am\n13.12.2007 zum Abschluss zu bringen, ersichtlich zu kurz. Allein aufgrund der\nAuswertung der Unterschriften könnte eine Ratsentscheidung über die Zulässigkeit -\nwie sie von den Antragstellern in ihrem weiteren heute bei Gericht anhängig\ngemachten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (1 L 2054/07) im Wege der\neinstweiligen Anordnung begehrt wird - mangels Prüfung der weiteren sich aus § 26\nGO NRW ergebenden Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfolgen. Inhaltlich\nverkennen auch die Antragsteller solche weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen\nausweislich ihrer Ausführungen in der Antragsschrift (2.2.2 Zulässigkeit des\nBürgerbegehrens hinsichtlich der gewählten Thematik) nicht, wenn sie sie auch mit\nBlick auf die Rechtsprechung des OVG NRW für unproblematisch halten.\n\n11\n\nDemnach setzte die von den Antragstellern begehrte Prüfung nicht nur die\nausdrücklich angesprochene Auszählung und Überprüfung von (nach den Angaben\nder Antragsteller) über 16.000 Unterschriften voraus, sondern erforderte auch die\nfachliche Bewertung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens im Übrigen nach\nMaßgabe der weiteren in § 26 GO NRW enthaltenen Zulässigkeitsvoraussetzungen.\nDeren Erfüllung ist entgegen dem Antragsvorbringen nicht etwa evident. Einer\nnäheren Prüfung bedarf hier u.a. der nach § 26 Abs. 2 Satz 1 u.a. erforderliche\nKostendeckungsvorschlag, der sich möglicherweise auch zur anderweitigen\nFinanzierung der beabsichtigten verkehrsplanerischen Änderungen (u.a.\nUntertunnelung) im Bereich des K-Platzes verhalten müsste oder wo jedenfalls ein\nHinweis auf die Abhängigkeit dieser geplanten Änderungen von dem zu unterbinden\ngesuchten Gründstücksverkauf erforderlich sein könnte.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.11.2007 - 15 B 1879/07 -.\n\n13\n\nWeiterhin ist es auch im Rahmen einer unverzüglichen Behandlung der Sache\nerforderlich, der Verwaltung angemessen Gelegenheit zur Ausarbeitung einer\ngeeigneten Beschlussvorlage für die zu treffende Ratsentscheidung zu geben, die\ndie Ratsmitglieder im notwendigen Umfang über die für die Entscheidung des Rates\nmaßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen informiert.\n\n14\n\nDementsprechend kann nicht geschlussfolgert werden, nur eine bis zum\n13.12.2007 erfolgende Entscheidung des Rates der Stadt E erfülle die\nVoraussetzungen einer unverzüglichen Entscheidung i.S.d. § 26 Abs. 6 Satz 1 GO\nNRW.\n\n15\n\nAngesichts der Organisationshoheit des Antragsgegners und der eingangs\ngeschilderten normativen Interessenbewertung besteht auch kein Anspruch darauf,\ndass der Antragsgegner unter Zurückstellung anderer Aufgaben der Gemeinde\nzusätzliches Personal für eine Eilauswertung der Unterschriftenlisten bereitstellt.\nAuch sind keine objektivierbaren Anhaltspunkte für die von den Antragsgegnern\ngeäußerte Vermutung ersichtlich, die Prüfung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens\nsolle möglicherweise zielgerichtet verzögert werden. Ob beschleunigende\nMaßnahmen organisatorisch derart kurzfristig umsetzbar wären - sie setzten mit der\nMaterie vertraute Bedienstete voraus - kann daher offen bleiben. \n\n16\n\nFerner fehlt es an einem Anordnungsgrund. Die Antragsteller haben nicht\nglaubhaft gemacht, dass die gerichtliche Entscheidung zur Abwendung wesentlicher\nNachteile, Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen (ebenso\nschwerwiegenden) Gründen notwendig erscheint. Dass den Antragstellern solche\nNachteile drohen, wenn die Stimmen erst später ausgewertet werden und damit über\ndie Zulässigkeit ihres Begehrens auch erst später entschieden wird, ist nicht\nglaubhaft gemacht. Soweit sie befürchten, ihr Begehren könne sich durch\ngegenteilige Entscheidungen des Rates überholen, steht ihnen gegenüber jenen\nMaßnahmen einstweiliger Rechtsschutz zu, den sie in einem gesonderten\nAntragsverfahren auch geltend gemacht haben.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.\n\n18\n\nDie Streitwertfestsetzung ist nach §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG erfolgt. \n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259230","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-12-10/1-l-2053-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259230","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259230","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-12-10/1-l-2053-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259230","retrieved":"2026-07-09 02:24:11.415333+00:00"}}