{"status":"available","doknr":"OLD259293","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:1206.8K674.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-12-06","aktenzeichen":"8 K 674/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leistet. \n\nDie Berufung wird zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich mit der Klage gegen ihre Heranziehung zur Zahlung \neines Wasserentnahmeentgeltes für das Veranlagungsjahr 2004.\n\n3\n\nDie Klägerin betreibt an den Standorten H1 (Kreis Kleve), W (Kreis Kleve) und P \n(Kreis Heinsberg) Nassabgrabungen sowie in X (Kreis Kleve) eine \nTrockenabgrabung jeweils zur Gewinnung und zum Vertrieb von Kies und Sand. Sie \nentnimmt ferner auf der Grundlage wasserrechtlicher Erlaubnisse aus oberirdischen \nGewässern an den jeweiligen Abgrabungsstandorten Wasser zum Zwecke der \nKieswäsche bzw. damit im Zusammenhang stehender Reinigungen. Für die \nNassabgrabungsstandorte H1, W und P sind die wasserrechtlichen Erlaubnisse \nBestandteil der jeweils auf der Grundlage von § 31 WHG ergangenen \nPlanfeststellungsbeschlüsse. Die Beschlüsse beinhalten ferner der Klägerin \naufgegebene Rekultivierungsmaßnahmen, unter anderem die Herstellung von \nFlachwasserzonen bzw. Schwemmsandfächern. Für den \nTrockenabgrabungsstandort X liegt eine vom Landrat des Kreises Kleve erteilte \nwasserrechtliche Erlaubnis zur Herstellung eines Gewässers für die Entnahme und \nWiedereinleitung von Brauchwasser zur Kieswäsche über zwei Absetzbecken vor. \nDer Waschsee soll nach Abschluss der Abgrabung wieder verfüllt werden. \n\n4\n\nMit Vorauszahlungsbescheid vom 17. September 2004 setzte der \nFunktionsvorgänger der Beklagten - das Landesumweltamt NRW - wegen der \nWasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern an den jeweiligen Nass- und \nTrockenabgrabungsstandorten für das Veranlagungsjahr 2004 einen Gesamtbetrag \nvon 241.364,76 Euro fest. Wegen der in Ansatz gebrachten \nWasserentnahmemengen wurden die hierzu bis zum 1. Juli 2004 abgegebenen \nErklärungen der Klägerin berücksichtigt. \n\n5\n\nDen hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Landesumweltamt NRW mit \nBescheid vom 9. Februar 2006 zurück.\n\n6\n\nDie Klägerin hat am 16. Februar 2006 Klage erhoben. Sie wendet sich gegen \nihre Veranlagung dem Grunde und hilfsweise der Höhe nach. Sie macht im \nWesentlichen geltend: \n\n7\n\nBezüglich der Nassabgrabungsstandorte seien die Auswirkungen der über die \nKieswäsche und Reinigungsmaßnahmen erfolgten Sedimenteinbringungen \ngewünschte Folge des im Rahmen der Planfeststellungsbeschlüsse aufgegebenen \nGewässerausbaus. Nach § 3 Abs. 3 WHG stellten Maßnahmen des \nGewässerausbaus keine wasserrechtlichen Benutzungen dar. Da die gesetzlichen \nTatbestände des Wasserentnahmeentgeltgesetzes zur Entgeltpflicht mit den in § 3 \nAbs. 1 Nr. 1 und 6 WHG aufgeführten wasserrechtlichen Benutzungstatbeständen \nwortgleich ausfielen, sei das Gesetz im Lichte des Bundesrechts auszulegen. \nMangels wasserrechtlicher Benutzung liege folglich auch kein entgeltpflichtiger \nTatbestand vor. \n\n8\n\nUngeachtet dessen unterliege die Wasserentnahme zum Zwecke der \nKieswäsche jedenfalls wegen des hier einschlägigen erlaubnisfreien \nEigentümergebrauchs gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG i.V.m. § 24 Abs. 1 WHG nicht \nder Entgeltpflicht. Die Grenzen des Eigentümergebrauchs würden nicht \nüberschritten. Insbesondere seien von der Gewässerbenutzung im Rahmen der \nKieswäsche keine nachteiligen Auswirkungen auf die Belange der Wasserwirtschaft \nzu erwarten. Insoweit verweist die Klägerin auf Privatgutachten des Büros U1 & \nPartner über die chemischen und physikalischen Auswirkungen der Kieswäsche an \nden jeweiligen Abgrabungsstandorten und des Instituts für Vegetationskunde, \nÖkologie und Raumplanung (IVÖR) über die biologischen Auswirkungen der \nKieswäsche an den Nassabgrabungsstandorten. \n\n9\n\nHilfsweise macht die Klägerin geltend, dass jedenfalls die Höhe des Entgelts zu \nreduzieren sei. Entgegen ihrer Ersterklärungen sei für die Kieswerke X, H1 und P von \neinem einheitlich niedrigeren Wasserverbrauch und insoweit reduzierten \nWasserentnahmemengen auszugehen. Unter Zugrundelegung der von der Klägerin \nan den jeweiligen Standorten eingesetzten Wasserpumpen mit einer Förderleistung \nvon 600 m³/h und abstellend auf eine aufzubereitende Menge Kies und Sand von \n600 t/h sowie unter Berücksichtigung der laut Betriebsbeschreibung erforderlichen \nWassermenge von 1.200 m³/600 t belaufe sich die für die Kieswäsche benötigte \nWassermenge auf lediglich 2 m³ je Tonne. Darüber hinaus müsse man bei den \nStandorten H1, P und X Abschläge für tatsächlich nicht zum Zwecke der Kieswäsche \ngenutztes Wasser vornehmen. Da das entnommene Wasser in den Leerlaufzeiten \nder Aufbereitungsanlage ohne Nutzung wieder in das Gewässer zurückgeleitet \nwerde, sei ein Abschlag in Höhe von 15 % der Entnahmemenge geboten.\n\n10\n\nBezüglich des Standortes W sei zu berücksichtigen, dass tatsächlich keine \nKieswäsche, sondern lediglich eine Vorabsiebung des gewonnenen Materials \nstattfinde, das anschließend zur Trockenabgrabung X Nord I gebracht und dort \nfeingewaschen werde. Die allein für die Säuberung der Förderbänder benötigte \nWasserentnahmemenge belaufe sich infolgedessen lediglich auf 21.000 m³ statt \nursprünglich angegebener 100.000 m³.\n\n11\n\nDie Klägerin, die zunächst nur Klage mit dem Ziel der Aufhebung des \nVorauszahlungsbescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides erhoben hat, \nrichtet ihre Klage unter Berücksichtigung der am 10. Juli 2006 erfolgten endgültigen \nFestsetzung des Wasserentnahmeentgeltes für das Veranlagungsjahr 2004 nunmehr \nauch gegen den Festsetzungsbescheid. Die Beklagte hat unter Zugrundelegung der \nAngaben der Klägerin zum Standort W den im Festsetzungsbescheid geforderten \nGesamtbetrag auf 238.110,87 Euro reduziert. In Höhe der Reduzierung haben die \nVerfahrensbeteiligten das Verfahren in Bezug auf den Festsetzungsbescheid \nübereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. \n\n12\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n13\n\nden Vorauszahlungsbescheid des Landesumweltamtes \nNordrhein-Westfalen vom 17. September 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 9. Februar 2006 aufzuheben \nsowie den Festsetzungsbescheid des Landesumweltamtes \nNordrhein-Westfalen vom 10. Juli 2006 aufzuheben,\n\n14\n\nhilfsweise,\n\n15\n\nfestzustellen, dass der Vorauszahlungsbescheid des \nLandesumweltamtes Nordrhein-Westfalen vom 17. September \n2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. \nFebruar 2006 rechtswidrig war. \n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n18\n\nZur Begründung führt sie aus: Die streitgegenständliche Wasserentnahme \nunterliege der Entgeltpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 WasEG . Ein entgeltfreier \nEigentümergebrauch liege nicht vor, da die Eigenschaft des Wassers durch die \nWasserentnahme und anschließende Wiedereinleitung des Waschwassers nachteilig \nverändert werde. Wegen des Nassabgrabungsstandortes H1 verweist sie im \ngerichtlichen Verfahren auf eine ergänzende Prüfung der Bezirksregierung Arnsberg. \nWegen des Trockenabgrabungsstandortes X führt sie unter Bezugnahme auf ein \nSchreiben des Kreises Kleve vom 15.12.2006 aus, dass die vorgelegte \nBegutachtung des Büros U1 & Partner unzulänglich sei. Ungeachtet dessen sei eine \ngrößere nachteilige Betroffenheit des Gewässers allein deswegen ausgeschlossen, \nweil das Waschwasser über zwei Absetzbecken vorgeklärt werden müsse.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten, des Kreises Kleve und des Kreises Heinsberg sowie auf die \nVerfahrensakten 8 L 1589/05 (Veranlagungsjahr 2004) und 8 L 1410/05 \n(Veranlagungsjahr 2005) einschließlich des unter dem Aktenzeichen 9 B 278/07 \nbeim OVG NRW anhängig gewesenen Beschwerdeverfahrens Bezug genommen. \n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig und im Übrigen \nunbegründet. \n\n22\n\n1.) Der gegen den Vorauszahlungsbescheid des Landesumweltamtes NRW vom \n17. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar \n2006 gerichtete Anfechtungsantrag der Klägerin ist mangels Rechtsschutzbedürfnis \nunzulässig. Die Klägerin hat mit ihrer gegen den Vorauszahlungsbescheid \ngerichteten Anfechtungsklage den Streitgegenstand auf die Frage der \nEntgeltfestsetzung („Rechtsgrund\") beschränkt. Der Festsetzungsbescheid des \nLandesumweltamtes NRW vom 10. Juli 2006 löst den Vorauszahlungsbescheid \nhinsichtlich des Streitgegenstandes ab, weil er den Rechtsgrund für das endgültige \nBehaltendürfen des zunächst vorläufig erbrachten Entgelts darstellt. Er bestimmt \nabschließend unter Anrechnung der geleisteten Vorauszahlungen die Höhe des \nWasserentnahmeentgeltes für den Veranlagungszeitraum (§ 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 \nWasEG).\n\n23\n\nVgl. zur vergleichbaren Situation im Kommunalabgabenrecht: Driehaus, \nKommunalabgabenrecht, Kommentar, § 8 Rdnr. 147 m.w.N.; vgl. grundsätzlich zum \nRechtsschutzbedürfnis: BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 - 8 B 244/97 -, DVBl \n1998, 711 - 713.\n\n24\n\nDem Anfechtungsbegehren ist mithin durch den Erlass des \nFestsetzungsbescheides die Grundlage genommen. Der Einwand der Klägerin, einer \nErledigung stehe entgegen, dass sie besorgen müsse, wegen Aussetzungszinsen in \nAnspruch genommen zu werden, verfängt nicht. Dieser Umstand begründet allein ein \ngegebenenfalls berechtigtes Interesse im Rahmen einer der Erledigung des \nStreitgegenstandes Rechnung tragenden Fortsetzungsfeststellungsklage. \n\n25\n\n2.) Der in Bezug auf den Vorauszahlungsbescheid hilfsweise gestellte \nFortsetzungsfeststellungsantrag ist zulässig, aber unbegründet. \n\n26\n\nDie beklagte Bezirksregierung E ist passiv legitimiert, nachdem gem. Art. 1 § 2 \nAbs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-\nWestfalen vom 12. Dezember 2006 (GV NRW S. 622) das Landesumweltamt NRW \nmit Inkrafttreten des Gesetzes vom 1. Januar 2007 aufgelöst und gem. Art. 3 dieses \nGesetzes die Bezirksregierung E an seine Stelle getreten ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 des \nGesetzes über die Erhebung eines Entgeltes für die Entnahme von Wasser aus \nGewässern - Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes NRW, WasEG, - vom 27. \nJanuar 2004 in der Fassung des Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in \nNordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006). \n\n27\n\nDie mit dem Hilfsantrag verfolgte Fortsetzungsfeststellungsklage ist gem. § 113 \nAbs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Mit Erlass des Festsetzungsbescheides vom 10. Juli \n2006 hat sich der Vorauszahlungsbescheid vom 17. September 2004, der - wie unter \n1. dargestellt - zunächst in der Gestalt des Widerspruchsbescheides alleiniger \nKlagegegenstand gewesen war, erledigt. \n\n28\n\nDer Klägerin steht auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zur Seite. \nInsoweit genügt jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige \nInteresse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. \n\n29\n\nVgl. hierzu schon OVG NRW, Urteil vom 16. März 1977 - II A 588/74 -, OVGE MüLü 32, 257 \n- 264\n\n30\n\nEin solches Interesse ergibt sich hier schon daraus, dass die Gründe, welche die \nKlägerin für die Rechtswidrigkeit des den die Vorauszahlung für das \nVeranlagungsjahr 2004 regelnden Bescheides der Beklagten vom 17. September \n2004 angeführt hat, im Falle ihrer Stichhaltigkeit auch die Rechtswidrigkeit des \nendgültigen Festsetzungsbescheides zur Folge hätten. \n\n31\n\nVgl. hierzu Driehaus a.a.O.; Redeker/von Oertzen, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2004, § \n113 Rdn. 32 m.w.N. \n\n32\n\nSchließlich ist ein berechtigtes Interesse der Klägerin auch wegen der von ihr \ngeltend gemachten Besorgnis, unter Berücksichtigung der zeitweisen Aussetzung \nder Vollziehung des Vorauszahlungsbescheides von der Beklagten wegen \nAussetzungszinsen in Anspruch genommen zu werden, anzuerkennen.\n\n33\n\nDie in der Umstellung des Begehrens auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage \n(Hilfsantrag) liegende Klageänderung ist zulässig, weil sie sachdienlich ist und die \nBeklagte eingewilligt hat (§ 91 Abs. 1 VwGO). \n\n34\n\nDie Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch unbegründet. \n\n35\n\nDer Vorauszahlungsbescheid des Landesumweltamtes NRW vom 17. September \n2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2006 war \nrechtmäßig und hat die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 \nSatz 4 und Satz 1 VwGO). \n\n36\n\nDie Rechtsgrundlage für die Entgelterhebung in Bezug auf den \nVorauszahlungsbescheid ist § 6 Abs. 1 WasEG (Gesetz über die Erhebung eines \nEntgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern - \nWasserentnahmenentgeltgesetz des Landes NRW). Nach Absatz 1 der Vorschrift \nsind für die jeweiligen Veranlagungszeiträume Vorauszahlungen zu entrichten. \n\n37\n\nDie Entgeltpflicht regelt § 1 WasEG. Nach dem hier allein einschlägigen § 1 Abs. \n1 Nr. 2 WasEG wird ein Entgelt für das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen \nGewässern erhoben, sofern das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt \nwird.\n\n38\n\nDie Klägerin entnimmt hier aus oberirdischen Gewässern an den \nAbgrabungsstandorten der im Kreis Kleve gelegenen Kieswerke H1, W und X sowie \ndem im Kreis Heinsberg gelegenen Kieswerk P auf der Grundlage wasserrechtlicher \nErlaubnisse Wasser zum Zwecke der Kieswäsche bzw. damit im Zusammenhang \nstehender Reinigungen. \n\n39\n\nVgl. allgemein zur Einstufung von Gewässern, die infolge von Nassauskiesungen \nentstanden sind: Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 31 Rn 18 m.w.N. \n\n40\n\nFür die Nassabgrabungsstandorte H1, W und P sind die wasserrechtlichen \nErlaubnisse Bestandteil der jeweils für die Nassabgrabungen auf der Grundlage von \n§ 31 WHG ergangenen Planfeststellungsbeschlüsse. Für das hier \nstreitgegenständliche Veranlagungsjahr 2004 sind insoweit für die Abgrabung H1 der \ndie vorhergehenden Planfeststellungsbeschlüsse in Bezug auf die Entnahme und \nWiedereinleitung des Kieswaschwassers abändernde Änderungsbescheid des \nKreises Kleve vom 17. Juli 2001, für die Abgrabung W der \nPlanfeststellungsbeschluss des Kreises Kleve vom 4. Dezember 2000 und für die \nAbgrabung P der Planfeststellungsbeschluss des Kreises Heinsberg vom 15. \nNovember 2000 maßgeblich. \n\n41\n\nFür den Standort der Trockenabgrabung X genehmigte der Kreis Kleve mit \nBescheid vom 9. November 1992 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 19. \nOktober 1993 die Herstellung eines Gewässers für die Entnahme von Brauchwasser \nzur Kieswäsche und die Wiedereinleitung des Waschwassers über zwei \nAbsetzbecken. \n\n42\n\nEine Entgeltpflicht in Bezug auf die Nassabgrabungsstandorte H1, W und P \nscheidet auch nicht etwa deswegen aus, weil, wie die Klägerin geltend macht, die \nVorschrift des § 1 Abs. 1 WasEG im Lichte der auf der Grundlage von Bundesrecht \ngeregelten wasserrechtlichen Benutzungstatbestände des § 3 WHG auszulegen sei \nmit der Folge, dass auch § 3 Abs. 3 WHG zu berücksichtigen sei, wonach \nGewässerausbaumaßnahmen, zu denen die hier zur Herstellung von \nFlachwasserzonen und Schwemmsandfächern nutzbar zu machende \nSedimenteinbringung durch die Kieswäsche zu rechnen sei, gerade keine \nwasserrechtliche Benutzung darstellten. \n\n43\n\nInsoweit fehlt es in § 1 Abs. 1 WasEG schon an einer ausdrücklichen \nBezugnahme auf das Wasserhaushaltsgesetz. Auch der Umstand, dass die \nZahlungspflicht der in § 1 Abs. 1 WasEG aufgeführten Entgeltgegenstände objektiv \nund durch ihre wortgleiche Formulierung an die maßgeblichen wasserrechtlichen \nEntnahmetatbestände für oberirdische Gewässer und für das Grundwasser anknüpft, \ngibt für eine Auslegung im Lichte des Bundesrechts ebenfalls nichts her. Denn das \nlandesrechtliche Wasserentnahmeentgeltgesetz NRW zielt allein darauf, den \nSondervorteil, also den wirtschaftlichen Vorteil, der dem Einzelnen gerade durch die \nInanspruchnahme des Rechts zur Entnahme zufließt, abzuschöpfen. Auch der \nweitere Halbsatz „sofern das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird\", \nbetrifft nicht die wasserrechtliche Benutzung im Sinne des WHG, sondern allein die \nFrage, zu welchem Zweck das entnommene Wasser nach der Entnahme genutzt \nwird. \n\n44\n\nEine Ausnahme von der Entgeltpflicht im Sinne von § 1 Abs. 2 WasEG NRW liegt \nebenfalls nicht vor. \n\n45\n\nEine Entgeltpflicht entfällt zum einen nicht gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 WasEG. \nInsbesondere stellt sich die Wiedereinleitung des Kieswaschwassers im Hinblick auf \ndie den Nassabgrabungsstandorten H1, W und P zugrunde liegenden \nPlanfeststellungsbeschlüsse nicht als eine behördlich angeordnete Benutzung dar. \nDie in den Planfeststellungsbeschlüssen bestimmte Verpflichtung zur Herstellung von \nFlachwasserzonen bzw. Schwemmsandfächern, deren Entstehung durch die \nWiedereinleitung des Waschwassers bewirkt oder zumindest unterstützt wird, steht \neiner Anordnung der Benutzung im Sinne der von der Entgeltpflicht befreienden \nNorm (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 WasEG) nicht gleich. Nach Sinn und Zweck des § 1 Abs. 2 \nNr. 1 WasEG soll ein Wasserentnahmeentgelt nur dann nicht gefordert werden, wenn \nschon die wasserrechtliche Benutzung als solche im Allgemeinwohlinteresse durch \neine Behörde angeordnet worden ist. \n\n46\n\nVgl. LT-Drucksache 13/4528 vom 3. November 2003, S. 30\n\n47\n\nDafür bestehen vorliegend indes keine Anhaltspunkte. Die hier in Rede \nstehenden Auflagen dienen nicht etwa dem Allgemeinwohlinteresse, sondern - \ngegebenenfalls im Verbund mit anderen Auflagen - allein dazu, den im \nprivatwirtschaftlichen Interesse der Klägerin liegenden Kiesabbau überhaupt erst zu \nermöglichen. Sie betreffen Rekultivierungsmaßnahmen, die begleitend zur \nAbgrabung oder nach deren Abschluss durchzuführen sind. Ohne entsprechende \nAuflagen hätten die jeweiligen Planfeststellungsbeschlüsse gar nicht ergehen \nkönnen. \n\n48\n\nEine Ausnahme von der Entgeltpflicht ergibt sich auch nicht aus § 1 Abs. 2 Nr. 2 \nWasEG, wonach bestimmte erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne des \nWasserhaushaltsgesetzes von der Entgeltpflicht ausgenommen sind. Der insoweit \nvon der Klägerin angeführte erlaubnisfreie Eigentümergebrauch im Sinne von § 24 \nWHG ist hier nicht einschlägig. \n\n49\n\nGemäß § 24 Abs. 1 S. 1 WHG ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht \nerforderlich zur Benutzung eines oberirdischen Gewässers durch den Eigentümer \noder den durch ihn Berechtigten für den eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht \nbeeinträchtigt werden, keine nachteilige Veränderung der Eigenschaft des Wassers, \nkeine wesentliche Verminderung der Wasserführung und keine andere \nBeeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind. Eine Beeinträchtigung ist \nzu erwarten, wenn sie nach allgemeiner Lebenserfahrung oder anerkannten \nfachlichen Regeln wahrscheinlich und ihrer Natur nach auch annähernd \nvoraussehbar ist. Dabei ist nicht an abstrakte, allgemeine Gefährdungen \nanzuknüpfen, sondern von einer konkreten Betrachtungsweise auszugehen. \n\n50\n\nVgl. zur Auslegung des Begriffs „zu erwarten\": Czychowski/Reinhardt, Kommentar zum \nWasserhaushaltsgesetz, 9. Aufl. 2007, § 6 Rn 25. \n\n51\n\nIm Hinblick auf die ansonsten im Wasserhaushaltsgesetz als repressive Verbote \nmit Befreiungsvorbehalt ausgestalteten Benutzungstatbestände ist der Rahmen für \nden in § 24 Abs. 1 S. 1 WHG geregelten Eigentümergebrauch eng. Bestehen \ninsoweit Zweifel, bleibt es bei der wasserrechtlichen Vorprüfungspflicht und liegt ein \nFall des Eigentümergebrauchs nicht mehr vor. Ob sich eine Gewässernutzung in den \ngesetzlich gezogenen Grenzen des Eigentümergebrauchs hält, ist von demjenigen \ndarzulegen (und zu beweisen), der eine Gewässernutzung anstrebt. \n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1965 - IV C 54.65 - ZfW 1965, 113.\n\n53\n\nDie im Zusammenhang mit der Kiesaufbereitung praktizierte Gewässerbenutzung \nan den Nassabgrabungsstandorten, hier das Entnehmen von Brauchwasser aus den \nin H1 und W vorhandenen Abgrabungsgewässern bzw. zu diesem Zwecke \nabgetrennten Gewässerteilen - so in P - und das nach Durchführung der \nKiesaufbereitung (W) bzw. der Kieswäsche (H1, P) erfolgende Wiedereinleiten des \nmit tonigen und schluffigen Feinstanteilen versetzten Waschwassers in das \nEntnahmegewässer, stellt schon keine vom Eigentümergebrauch erfasste \nGewässerbenutzung im Sinne von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 WHG dar. Der hier \nin Rede stehende Eingriff in den Wasserhaushalt wird durch § 3 Abs. 3 Satz 1 WHG, \nder den Begriff der Benutzung für die Anwendung des Wasserhaushaltsgesetzes in \nall seinen Bestimmungen - also auch im Rahmen von § 24 Abs. 1 WHG - definiert, \naus dem Begriff der Benutzung herausgenommen. Mit der Regelung des § 3 Abs. 3 \nSatz 1 WHG betont das Wasserhaushaltsgesetz den Vorrang, den es der \nPlanfeststellung im Verhältnis zur Erlaubnis oder Bewilligung dort einräumt, wo nicht \ndie Verleihung einer individuellen Rechtsposition zur Benutzung eines Gewässers, \nsondern eine sowohl für den Bestand des Gewässers als auch für die Raumordnung \nbedeutsame Maßnahme zu seinem Ausbau in Rede steht. \n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2007 - 7 C 3/07 -, NVwZ-RR 2007, 750 - 752 = NUR 2007, \n611 - 614.\n\n55\n\nDie Wasserentnahme und die Wiedereinleitung des Waschwassers, die in \nwasserwirtschaftlicher Hinsicht als natürlicher, nicht voneinander zu trennender \nVorgang anzusehen sind, erfüllen zwar den wasserrechtlichen Benutzungstatbestand \ndes § 3 Abs. 1 Nr. 1 WHG (Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern) \nund den des § 3 Abs. 1 Nr. 4 WHG (Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer). \nDiese Benutzungen fallen jedoch zeitlich und sachlich mit der an den einzelnen \nNassabgrabungsstandorten jeweils plangenehmigten Herstellung der \nAbgrabungsgewässer bzw. bezogen auf den Standort P mit der plangenehmigten, \nbis zum Jahre 2019 andauernden Herstellung des einheitlichen Gewässers durch \nVertiefung und Zusammenlegung bzw. Versumpfung der bislang schon vorhandenen \nfünf Einzelseen der sog. Per Seenplatte, zusammen. Die Gewässerherstellungen an \nden einzelnen Abgrabungsstandorten sind unstreitig als \nGewässerausbaumaßnahmen im Sinne von § 31 Abs. 2 WHG zu qualifizieren. Dazu \nzählen neben der auf Dauer angelegten Herstellung eines Gewässers auch die \nBeseitigung der wesentlichen Umgestaltung eines Gewässers und seiner Ufer. \nWesentlich ist eine Umgestaltung im vorgenannten Sinne dann, wenn sie \nunabhängig von ihrem Zweck den Zustand des Gewässers einschließlich seiner Ufer \nin einer für den Wasserhaushalt (Wasserstand, Wasserabfluss, \nSelbstreinigungsvermögen), für die Schifffahrt, für die Fischerei oder in sonstiger \nHinsicht (zum Beispiel für das äußere Bild) in bedeutsamer Weise ändert. \n\n56\n\nVgl. Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 9. Aufl. 2007, § 31 Rn 21; Zeitler in \nSiedler/Zeitler/Dahme/Knopp, Kommentar zum WHG, Stand: September 2006, § 31 Rn 18. \n\n57\n\nGem. § 3 Abs. 3 Satz 1 WHG sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines \noberirdischen Gewässers dienen, aus dem Begriff der Benutzung im Sinne des WHG \nherausgenommen. Die hier in Rede stehenden Maßnahmen der Kieswäsche und die \nanlässlich der Vorabsiebung in W anfallenden Reinigungsmaßnahmen nebst \nanschließender Wiedereinleitung des Waschwassers stellen sich als solche \nGewässerausbaumaßnahmen im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 WHG dar. \n\n58\n\nVgl. für P: VG Aachen, Urteil vom 21. November 2007 - 6 K 68/06 - (rechtskräftig). \n\n59\n\nDer Begriff des Dienens erfordert, dass die Maßnahme den Ausbau \nbestimmungsgemäß ermöglichen muss, d.h. sie muss objektiv geeignet sein, dem \nGewässerausbau zu dienen. Einem Benutzungstatbestand kommt dann \nAusbaucharakter zu, wenn die nicht notwendig auf Dauer erforderliche, aber auch \nnicht nur förderliche Benutzung eines Gewässers nicht weggedacht werden kann, \nohne dass zugleich der Ausbauzustand entfällt. Eine isoliert als Benutzung zu \nqualifizierende Maßnahme dient daher dann dem Ausbau eines Gewässers, wenn \nder Ausbau sich ohne die Verwirklichung des Nutzungstatbestandes nicht erreichen \noder aufrecht erhalten lässt. Erfasst werden hiervon einerseits solche Maßnahmen, \ndie noch nach dem Abschluss der Bauarbeiten dem Zweck des Gewässers dienen \nund dauerhaft einen neuen Zustand schaffen. Erfasst sind jedoch auch solche \nMaßnahmen, die nur vorübergehend während der Ausbauarbeiten erforderlich sind. \n\n60\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2007 - 7 C 3/07 -, NVwZ-RR 2007, 750 - 752 = NUR 2007, \n611 - 614.\n\n61\n\nDie so dem Ausbau dienenden Arbeiten werden, auch, wenn sie \nBenutzungstatbestände erfüllen, mit der Zulassung des Vorhabens durch den \nPlanfeststellungsbeschluss freigegeben. \n\n62\n\nGemessen hieran sind auch die hier streitigen Benutzungstatbestände anlässlich \nder Kieswäsche in H1 und P und anlässlich der nach der Vorabsiebung in W \nanfallenden Reinigungsmaßnahmen als Gewässerausbau zu qualifizieren. Weder \nder Vorgang der Kieswäsche noch der sonstigen Reinigungsmaßnahmen findet nur \nbei Gelegenheit statt. Beide Vorgänge sind mit dem eigentlichen Gewässerausbau in \neiner Weise verbunden, dass sie dem Ausbau eines oberirdischen Gewässers \ndienen und dessen Natur teilen. Die Entnahme des Wassers und die anschließende \nWiedereinleitung des mit Sand- und Kiessedimenten versetzten Waschwassers ist \nobjektiv geeignet und ausweislich der zugrundeliegenden \nPlanfeststellungsbeschlüsse auch ihrer unmittelbaren Zwecksetzung nach dazu \nbestimmt, dem Gewässerausbau, nämlich in P der Beseitigung des abgetrennten \nTeils des Altsees Tenzer durch Versumpfung und der anschließenden Errichtung \neines Schwemmsandfächers im südlichen Uferbereich des zu errichtenden \nGesamtsees sowie in H1 und W der im Rahmen der Rekultivierung durch die hier \nmaßgeblichen Planfeststellungsbeschlüsse aufgegebenen Herstellung von \nFlachwasserzonen und Schwemmsandfächer zu dienen. An allen Standorten hat \nsich die Klägerin in der Bauphase und mit dem Ziel des Fortgangs des \nGewässerausbaus entsprechend der Vorgaben der für das Jahr 2004 maßgeblichen \nPlanfeststellungsbeschlüsse den Umstand zunutze gemacht, dass gerade das \nKieswaschwasser mit den für diesen Zweck notwendigen Feinsedimenten versetzt \nist. Diese wurden im Rahmen der Wiedereinleitung den Gewässern mit der Maßgabe \nzugesetzt, dass sie sich bestimmungsgemäß neben den schon abgelagerten \norganischen Bodensedimenten in dem für die Herstellung von Flachwasserzonen \nund Schwemmsandfächer vorgesehenen Bereichen absetzen. \n\n63\n\nDass die in den Ausbauarbeiten zur Herstellung der Gewässer eingebundenen \nEingriffe in das Gewässer nach ihrer subjektiven Zwecksetzung auch der \nKieswäsche und damit dem Gewerbe der Klägerin zu Gute kommen, ist ebenso \nohne Belang wie der Umstand, dass es sich nur um Eingriffe vorübergehender und \nnicht dauerhafter Natur handelt. Der subjektive Zweck tritt neben der objektiven \nEignung in den Hintergrund. Das Merkmal der Dauerhaftigkeit ist nur für den Ausbau \nerforderlich, nicht aber für jede ihm dienende Maßnahme. \n\n64\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2007 - 7 C 3/07 -, NVwZ-RR 2007, 750 - 752 = NUR 2007, \n611 - 614.\n\n65\n\nAuf die weiteren von der Klägerin im Zusammenhang mit der Frage nach der \nReichweite des Eigentümergebrauchs aufgeworfenen Fragen, \n\n66\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2007 - 9 B 278/07 -,\n\n67\n\nkommt es nach den vorhergehenden Ausführungen nicht mehr an. Aus diesem \nGrunde waren die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu diesem \nrechtlichen Zusammenhang gestellten Beweisanträge wegen Unerheblichkeit \nabzulehnen. \n\n68\n\nHinsichtlich der streitigen Gewässerbenutzung am Trockenabgrabungsstandort \ndes Kieswerkes X liegt zwar mit Blick auf den hier ausschließlich zum Zwecke der \nKieswäsche angelegten Waschsee kein Gewässerausbau im Sinne von § 3 Abs. 3 \nWHG vor und scheidet der Benutzungsbegriff folglich nicht aus. Die Kieswäsche \nüberschreitet hier jedoch die Grenzen des erlaubnisfreien Eigentümergebrauchs.\n\n69\n\nIm Rahmen der insoweit maßgeblichen Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung \nanzustellen und sind die Wasserentnahme und die Wiedereinleitung des Wassers im \nRahmen der Kieswäsche in wasserwirtschaftlicher Hinsicht als natürlicher, nicht \nvoneinander zu trennender Vorgang anzusehen. \n\n70\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1978 - IV C 71.75 -, Buchholz 445.4 § 2 WHG \nNr. 3 (vorgehend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. März 1975 - 1 A 36/73 -); vgl. ferner: OVG \nNRW, Beschluss vom 13. April 2006 - 9 B 186/06 - und Beschluss vom 21. Juni 2007 - 9 B \n278/07 -.\n\n71\n\nOb die zum Zwecke der Kieswäsche entnommene Wassermenge noch dem \neigenen Bedarf dient, kann ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die fortlaufende \nEntnahme von erheblichen Wassermengen im Rahmen der Kieswäsche wegen der \nnach Gebrauch erfolgten Wiedereinleitung des Waschwassers trotzdem auf Dauer \neine wesentliche Verminderung der Wasserführung erwarten lässt, \n\n72\n\nvgl. zum Meinungsstand: Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 24 Rn 4 m.w.N.; \nferner: VG Aachen, Urteil vom 21. November 2007 - 6 K 68/06 -, S. 17 f des amtlichen \nAbdrucks (rechtskräftig).\n\n73\n\nDie hierzu, insbesondere zur Frage der Verminderung der Wasserführung, \ngestellten Beweisanträge waren wegen Unerheblichkeit abzulehnen. \n\n74\n\nDenn jedenfalls spricht gegen eine Unbedenklichkeit der hier streitigen \nBenutzung (Kieswäsche) am Standort X die in § 24 Abs. 1 S. 1 WHG unter dem \nAspekt „nachteilige Veränderung der Eigenschaft des Wassers\" angesprochene \nWassergüte. \n\n75\n\nDem steht zunächst nicht entgegen, dass der Klägerin für die Kieswäsche eine \nwasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist. \n\n76\n\nVgl. hierzu ausdrücklich: OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2007 - 9 B 278/07 -, für das \nVeranlagungsjahr 2005.\n\n77\n\nDer Ansatz der Klägerin, dass eine Beeinträchtigung der in § 24 Abs. 1 Satz 1 \nWHG genannten Belange tatsächlich immer und „ohne weiteres\" eine \nBeeinträchtigung der vom Wohl der Allgemeinheit umfassten Belange bedeute und \ndamit - eigentlich - zwingend zu einer Versagung der wasserrechtlichen Erlaubnis \nführen müsse, verfängt nicht. Vielmehr liegt es nahe, eine „nachteilige Veränderung \nder Eigenschaft des Wassers\" im Sinne von § 24 Abs. 1 S. 1 WHG auch dann \nanzunehmen, wenn mangels Beeinträchtigung des „Wohls der Allgemeinheit\" nach \n§ 6 Abs. 1 WHG eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist. Namentlich \nerfordert die Würdigung des Allgemeinwohls unter allen Einzelfallgesichtspunkten, \ndass auf die Gesamtinteressen der Allgemeinheit abzustellen ist, mithin eine \nAbwägung der konkret betroffenen Belange untereinander zu erfolgen hat. Nur die im \nEinzelfall überwiegenden Gründe des Wohls der Allgemeinheit vermögen überhaupt \nzur Versagung der Erlaubnis zu führen. \n\n78\n\nVgl. Siedler/Zeitler/Dahme/Knopp, Kommentar zum WHG, Stand: September 2006, § 6 \nRdnr. 9 b, m.w.N.; vgl. ferner OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2006 - 9 B 186/06 -.\n\n79\n\nGemessen daran muss eine durch die Wasserentnahme und -nutzung \nentstehende nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaft der Erteilung einer \nErlaubnis im Einzelfall nicht entgegenstehen, etwa wenn die Veränderung wegen \nanderer Gemeinwohlbelange hinzunehmen ist. Hinzu kommt, dass unter \nBeeinträchtigung im Sinne von § 6 Abs. 1 WHG nur eine nachhaltige Störung der \nGemeinwohlbelange von nicht nur geringer Tragweite verstanden wird. Dagegen \nfallen unter nachteilige Veränderungen der Eigenschaft des Wassers - wie dargestellt \n- auch solche nur geringsten Ausmaßes. \n\n80\n\nVgl. Siedler/Zeitler/Dahme/Knopp, Kommentar zum WHG, Stand: September 2006, § 6 \nRdnr. 11 bzw. § 24 Rdnr. 10; ausdrücklich bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni \n2007 - 9 B 278/07 -.\n\n81\n\nFür die Beurteilung der folglich maßgeblichen Frage, ob die Eigenschaft des \nWassers nachteilig verändert wird, spielt es keine Rolle, auf welche Weise das \nWasser verändert wird. Die Veränderung der Eigenschaft des Wassers ist \ngleichzusetzen mit der Veränderung der physikalischen, chemischen oder \nbiologischen Beschaffenheit des Wassers. Sie umfasst auch eine Veränderung in \nhygienischer oder geschmacklicher Hinsicht und in der Beimengung der \nSchwebstoffe im Wasser. Nachteilig ist die Veränderung, wenn die Eigenschaften \ndes Wassers durch die Benutzung (im Rahmen des Eigentümergebrauchs) \ngegenüber dem vorherigen Zustand oder dem normalen Zustand verschlechtert \nwerden, sei es auch nur graduell im geringsten Ausmaß. \n\n82\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2006 - 9 B 186/06 - juris, m.w.N. und Beschluss \nvom 21. Juni 2007 - 9 B 278/07 -.\n\n83\n\nDie in der Vergangenheit umstrittene Frage, ob bei der Beurteilung der \nNachteiligkeit im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG nur die Wasserbeschaffenheit \noder auch die ökologischen Gewässerfunktionen im Übrigen zu berücksichtigen sind, \nist nach der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und \ndes Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für \nMaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - sog. \nWasserrechtsrahmenrichtlinie - (vgl. ABl. EG, Nr. L 327) in das deutsche Recht auf \nder Ebene des Bundesrahmenrechts mit der 7. Novelle zum Wasserhaushaltsgesetz \nvom 18. Juni 2002 im Sinne einer umfassenden ökologischen Betrachtungsweise zu \nbeantworten. \n\n84\n\nVgl. zur 7. Novelle des WHG: BGBl. I S. 1914, ber. S. 2711; danach Bekanntmachung der \nNeufassung des WHG vom 19. August 2002, BGBl. I S. 3245.\n\n85\n\nDie durch die 7. WHG-Novelle novellierte programmatische Leitnorm des § 1 a \nWHG stellt nunmehr ausdrücklich klar, dass nicht mehr nur das Wasser selbst, \nsondern auch der Schutz der Natur und der Tierwelt zu berücksichtigen sind. § 1 a \nWHG verlangt, dass die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als \nLebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern und darüber hinaus so zu \nbewirtschaften sind, dass vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen \nFunktionen unterbleiben. \n\n86\n\nDies zugrundelegend gilt hier folgendes: Das zur Kieswäsche gebrauchte \nWasser erfährt dadurch, dass es bei dem Waschvorgang mit dem abgewaschenen \nSchmutz durchsetzt wird, eine Veränderung. Durch die Ausspülung der \nFeinkornanteile Schluff und Ton wird der Schwebstoff- und Feststoffgehalt des \nWassers erhöht und das Wasser in seiner physikalischen Beschaffenheit verändert. \nDie Wiedereinleitung des Waschwassers geht unter Berücksichtigung der im \nSchmutzwasser befindlichen erhöhten Schwebstoff- und Feststoffanteile im Regelfall \n- wenn auch gegebenenfalls nur partiell - mit einer Trübung des Seewassers einher. \nIm Hinblick auf Art und Ausmaß dieser äußerlich wahrnehmbaren Veränderung liegt \nes ferner im Bereich naher Wahrscheinlichkeit, dass in diesem Zusammenhang \nnachteilige Auswirkungen auf die vorhandene sowie entstehende Biozönose des \nSees eintreten werden, indem sich einerseits die Schwebstoffe auf der Oberfläche \nder Makrophyten absetzen bzw. durch die Trübung des Wassers die Lichtintensität \nim Seewasser abnimmt und andererseits das Verhältnis von organischer Substanz \nzu Mineralstoffen im Wasser bzw. an der Gewässersohle sehr klein wird und damit \nfiltrierenden Organismen wie z.B. Muscheln die Lebensgrundlage entzogen wird. \n\n87\n\nAuch am Standort X treten die vorbeschriebenen nachteiligen Auswirkungen der \nKieswäsche ein. Entgegen des von der Klägerin hierzu vorgelegten Gutachtens des \nBüros Dr. Tillmanns & Partner ist insoweit nicht erst auf den Zeitpunkt der \nWiedereinleitung des gereinigten Waschwassers in den Entnahmesee, sondern \nvielmehr auf den Zeitpunkt der Wiedereinleitung des ungereinigten Waschwassers in \ndas erste Absetzbecken abzustellen. Die allein auf den späteren Zeitpunkt \nabstellenden Beweisanträge der Klägerin konnten demzufolge als unerheblich \nabgelehnt werden. Für die Frage, ob die Grenze des erlaubnisfreien \nEigentümergebrauchs überschritten wird, ist der gesamte Vorgang der Kieswäsche \neinschließlich solcher Umstände, die den Vorgang als solchen rechtlich überhaupt \nerst ermöglichen, in den Blick zu nehmen. Wird danach eine wasserrechtliche \nBenutzung - wie hier - allein unter solchen Auflagen ermöglicht, die eine \nGewässerbeeinträchtigung gerade verhindern sollen, ist ein erlaubnisfreier \nEigentümergebrauch von vornherein ausgeschlossen. Andernfalls ergäben sich für \ndie Beurteilung im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren einerseits und für die \nBeurteilung der Reichweite des Eigentümergebrauchs im Rahmen des \nAusnahmetatbestandes zur Entgeltpflicht andererseits bei gleichem Sachverhalt und \ngleicher Rechtslage unterschiedliche Ergebnisse. Dass das ungereinigte \nWaschwasser, bevor es in die Absetzbecken gelangt, durch Kiesrückstände \nerheblich verschmutzt ist und die in ihrer Wirkung beschriebenen Feinkornanteile \nSchluff und Ton sowie weitere Schwebstoffe, die in den Absetzbecken \nzurückgehalten werden sollen, enthält, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und \nwird auch durch das hierzu von der Klägerin vorgelegte Gutachten des Büros U1 & \nPartner bestätigt. \n\n88\n\nDie weiteren Voraussetzungen einer Veranlagung der Klägerin lagen ebenfalls \nvor. Die Antragstellerin ist als tatsächliche Nutzerin gem. § 3 Abs. 1 WasEG richtige \nAdressatin des Vorauszahlungsbescheides. Gegen die Höhe des in dem \nVorauszahlungsbescheid festgesetzten Betrages ist unter Berücksichtigung der von \nder Klägerin erklärten Wasserentnahmemengen und den in § 2 Abs. 1 S. 1 WasEG \nfestgelegten Entgeltsätzen nichts zu erinnern. Die von der Klägerin erstmals im \ngerichtlichen Verfahren geltend gemachten, von ihren Ersterklärungen \nabweichenden und insoweit reduzierten Entnahmemengen für die Standorte H1, P \nund X sowie der Hinweis, dass in W keine Kieswäsche durchgeführt werde, sondern \nnur eine Vorabsiebung des gewonnenen Materials mit anschließender Reinigung \nder Förderbänder und einer hierfür lediglich in Höhe von 21.000 m³ benötigten \nWassermenge, haben auf die Berechnung der Höhe des Vorauszahlungsbescheides \nkeine Auswirkung. Denn gem. § 6 Abs. 2 S. 3 WasEG oblag es der entgeltpflichtigen \nKlägerin, die für die Berechnung der Höhe für den Veranlagungszeitraum 2004 \nmaßgebliche Entnahmemengen des Jahres 2003 spätestens bis zum 1. Juli 2004 \ngegenüber der Festsetzungsbehörde zu erklären. Demzufolge hat das \nLandesumweltamt NRW für die Berechnung der Höhe des hier streitigen \nVorauszahlungsbescheides zu Recht auf die allein fristgerechten Ersterklärungen der \nKlägerin abgestellt, zumal ihre davon nunmehr abweichenden Angaben jedenfalls im \nFestsetzungsverfahren berücksichtigt werden konnten. \n\n89\n\n3.) Der gegen den Festsetzungsbescheid vom 10. Juli 2007 gerichtete \nAnfechtungsantrag ist zulässig, aber ebenfalls unbegründet. \n\n90\n\nDie in der Einbeziehung des Festsetzungsbescheides in dieses Verfahren \nliegende Klageänderung ist zulässig, weil sie sachdienlich ist und die passiv \nlegitimierte Beklagte eingewilligt hat (§ 91 Abs. 1 VwGO). Die Durchführung eines \nVorverfahrens war entbehrlich. \n\n91\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1969 - VIII C 36.69 -, BVerwGE 32, 243, 247; \nRedeker/von Oertzen, a.a.O., § 79 Rdn. 3a m.w.N.\n\n92\n\nDenn dem Zweck des Vorverfahrens ist bereits durch die auf den Widerspruch \ngegen den Vorauszahlungsbescheid ergangene Entscheidung des \nLandesumweltamtes NRW vom 17. September 2004 Genüge getan, da der \nFestsetzungsbescheid keinen neuen Gegenstand regelt, sondern lediglich die \nEntgelthöhe für das streitige Veranlagungsjahr 2004 endgültig bestimmt. \n\n93\n\nFür die Frage der Rechtmäßigkeit des gem. § 4 WasEG ergangenen \nFestsetzungsbescheides in seiner nach der Teilreduzierung in der mündlichen \nVerhandlung maßgeblichen Fassung und dem weiterhin streitigen \nGesamtfestsetzungsbetrag von 238.110,87 Euro gelten die Ausführungen zu 2. \nentsprechend. Allerdings sind in Bezug auf den Festsetzungsbescheid und insoweit \nanders als bei der Rechtmäßigkeitsprüfung zum Vorauszahlungsbescheid die von \nden Ersterklärungen abweichenden Angaben der Klägerin zur Höhe der \nEntnahmemengen im Grundsatz zu berücksichtigen. In Bezug auf W hat die Beklagte \nden geänderten Angaben ohnehin schon durch die in der mündlichen Verhandlung \ninsoweit erfolgte Teilreduzierung Rechnung getragen. \n\n94\n\nHinsichtlich des verbleibenden Reduzierungsansatzes der Klägerin für die an den \nKieswerken H1, P und X tatsächlich im Jahre 2004 verbrauchten \nWasserentnahmemengen sind ihre Angaben jedoch unsubstantiiert bzw. rechtlich \nirrelevant. \n\n95\n\nDer von der Klägerin für die Kieswerke H1, P und X einheitlich geltend gemachte \nWasserverbrauch von 2 m³/t ist zum Nachweis der tatsächlich im Veranlagungsjahr \n2004 und insoweit abweichend von den Ersterklärungen konkret entnommenen \nWassermengen von vornherein ungeeignet. Dem diesbezüglichen Beweisantrag \nmusste die Kammer ebenfalls nicht nachgehen. Die geltend gemachte Berechnung \nstellt allein auf abstrakte Berechnungsvorgaben und Betriebsabläufe ab und \nberücksichtigt gerade nicht den tatsächlichen Wasserverbrauch. Den \ndiesbezüglichen Nachweis hat die Klägerin auch im Übrigen weder über \nentsprechende technische Einrichtungen (Wasseruhr) noch durch Vorlage von \nBetriebstagebüchern geführt, mittels derer die jeweiligen tatsächlichen \nVerbrauchsmengen erfasst und belegt werden können. \n\n96\n\nDem von der Klägerin ferner geltend gemachten Pauschalabzug von 15 % für \nsogenannte Leerlaufzeiten ist ebenfalls nicht zu folgen. Ungeachtet des Umstandes, \ndass der Reduzierungsansatz schon seiner Höhe nach nicht nachvollziehbar ist, \nverfängt der Einwand der Klägerin auch in rechtlicher Hinsicht nicht. Denn zum einen \nist die Gewässerbenutzung durch Entnahme von Brauchwasser und \nWiedereinleitung des Waschwassers in Gestalt der Kieswäsche als Gesamtvorgang \nund nicht in einzelnen Abläufen zu bewerten mit der Folge, dass ein Herausrechnen \nsogenannter Leerlaufzeiten von vornherein ausscheidet. Zum anderen dient auch \ndas angeblich nur „durchlaufende\" Wasser dem gesamten Benutzungsvorgang, etwa \nder Inbetriebnahme der hierfür erforderlichen Maschinen und bzw. oder der \nReinigung von Anlageteilen. \n\n97\n\nDie Klage bleibt mithin insgesamt erfolglos. \n\n98\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Soweit \nsich der Rechtsstreit wegen der Teilreduzierung des Festsetzungsbescheides \nerledigt hat, entspricht es zwar gem. § 161 Abs. 2 VwGO grundsätzlich billigem \nErmessen, die Kosten insoweit der Beklagten aufzuerlegen. Im Rahmen der vom \nGericht zu treffenden einheitlichen Entscheidung über die Kosten des streitigen und \ndes unstreitigen Teils des Verfahrens und unter Berücksichtigung der geringen Höhe \ndes Unterliegens der Beklagten ist es allerdings sachgerecht, die Kosten im \nGesamten ganz der Klägerin aufzuerlegen (§ 155 Abs. 1 S. 3 VwGO).\n\n99\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ \n708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n100\n\nDie Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung \nhat (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). \n\n101","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259293","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-12-06/8-k-674-06","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":11},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":10},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259293","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259293","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-12-06/8-k-674-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259293","retrieved":"2026-07-09 02:24:17.837556+00:00"}}