{"status":"available","doknr":"OLD259290","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:1206.3L1957.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-12-06","aktenzeichen":"3 L 1957/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auf 2.203,10 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nMit dem Gesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage \nzwischen E1 und L-V (Rohrleitungsgesetz - RohrlG -) vom 21. März 2006 beschloss \nder Landtag des Landes Nordhrein-Westfalen die Errichtung und den Betrieb einer \nRohrleitungsanlage für die Durchleitung von Kohlenmonoxid und Kohlenmonoxid-\nWasserstoffgemischen zwischen E1 und L-V (GV. NRW. 2006 S.130).\n\n4\n\nDie Beigeladene hatte bereits am 29. August 2005 bei der Antragsgegnerin \ngemäß § 20 Abs. 1 UVPG die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer \nRohrfernleitungsanlage zum Transport von gasförmigen Kohlenmonoxid beantragt. \nDie Fernleitung hat einen Durchmesser von DN 250 (250 mm) und verläuft über eine \nLänge von ca. 67 km überwiegend auf rechtsrheinischem Gebiet. Ihr genauer Verlauf \nergibt sich aus den von der Beigeladenen eingereichten Planunterlagen. Die Leitung \nsoll die beiden Chemieparkstandorte E1 und L-V verbinden. Der Bedarf an \nKohlenmonoxid in L-V wird derzeit allein durch eine Koksvergasungsanlage gedeckt. \nZukünftig soll diese heruntergefahren und überwiegend Kohlenmonoxid verwendet \nwerden, das aus in E1 betriebenen und nach Angaben der Beigeladenen zur Zeit \nnicht ausgelasteten sog. Steam-Reformern (einem gegenüber der Koksvergasung \nmoderneren Verfahren mit niedrigerem Schadstoffausstoß) eingespeist und nach L-V \ntransportiert werden soll.\n\n5\n\nZwischen E-I und V soll die Leitung auf ca. 33 km überwiegend parallel zu einer \nnach dem Energiewirtschaftsgesetz planfestgestellten Rohrfernleitungsanlage zum \nTransport von Erdgas der Firma X verlaufen. Der genaue Verlauf der vorgenannten \nLeitungen ergibt sich aus den von der Antragsgegnerin eingereichten Unterlagen. \nEine ursprünglich ebenfalls planfestgestellte Rohrfernleitung zur Beförderung von \nPropylen (Propen) der Propylenpipeline Fa. S (PRG), die in Teilbereichen ebenfalls \nparallel geführt werden sollte, wird nicht mehr errichtet. Die Antragsgegnerin hob den \nentsprechenden Planfeststellungsbeschluss zwischenzeitlich mit Bescheid vom 2. \nJuli 2007 auf.\n\n6\n\nDie Antragstellerin ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke, die für den Bau und \nBetrieb der Kohlenmonoxidleitung benötigt werden.\n\n7\n\nDie Antragsgegnerin erließ nach Durchführung des Planfeststellungsverfahrens \nam 14. Februar 2007 einen Planfeststellungsbeschluss, mit dem sie den Plan der \nBeigeladenen betreffend die Errichtung und den Betrieb der Rohrfernleitung \nfeststellte. Die für die Errichtung der Leitung und ihren späteren Betrieb benötigten \nGrundstücksflächen der Antragstellerin sind im Planfeststellungsbeschluss zur \nentsprechenden Inanspruchnahme vorgesehen und bezeichnet. Gleichzeitig ordnete \ndie Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des Beschlusses an.\n\n8\n\nDas Gericht hat mit Beschlüssen vom 18. September 2007 zwei Anträge auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes privater Antragsteller gegen den \nPlanfeststellungsbeschluss abgelehnt (3 L 884/07 und 3 L 915/07); die Beschwerden \nsind derzeit noch beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW) in Münster anhängig. \n\n9\n\nDie Beigeladene stellte unter dem 14. August 2007 einen Antrag auf vorzeitige \nBesitzeinweisung betreffend eine Verlegung der Rohrleitung mindestens 1,40 m \nunterhalb der Geländeoberfläche und entsprechender Schutz- sowie Arbeitsstreifen \nhinsichtlich der betroffenen Grundstücke der Antragstellerin. \n\n10\n\nZuvor hatte sie vergeblich versucht, mit der Antragstellerin eine Einigung über \nden Abschluss einer die dauernde Inanspruchnahme ihres Grundeigentums zum Bau \nder Rohrleitung gestattenden Vereinbarung und zur freiwilligen Bewilligung der \nEintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit gegen eine angemessene \nEntschädigung zu erzielen. Auch eine Einigung über eine vorzeitige \nBesitzüberlassung ist nicht zustande gekommen. \n\n11\n\nAufgrund des oben genannten Antrages der Beigeladenen mit Datum vom \n14. August 2007 führte die Antragsgegnerin am 25. September 2007 eine mündliche \nVerhandlung durch und ließ den Zustand der benötigten Grundstücksflächen am \n11. November 2007 durch den Sachverständigen I1 und am 12. November 2007 \ndurch den Sachverständigen N feststellen.\n\n12\n\nDie Antragsgegnerin erließ am 13. November 2007 den angefochtenen \nBesitzeinweisungsbeschluss und entsprach damit weitgehend (unter Zurückweisung \nhinsichtlich zweier Grundstücke) dem Antrag der Beigeladenen; gleichzeitig ordnete \nsie die sofortige Vollziehung des Beschlusses an.\n\n13\n\nDie Antragstellerin hat am 23. November 2007 um vorläufigen Rechtsschutz \nnachgesucht und gleichzeitig Klage gegen den Besitzeinweisungsbeschluss erhoben \n(3 K 5268/07).\n\n14\n\nZur Begründung weist die Antragstellerin darauf hin, dass der \nBesitzeinweisungsbeschluss rechtswidrig sei. Insbesondere könne aufgrund der \nGefährlichkeit von Kohlenmonoxid nicht festgestellt werden, dass das Wohl der \nAllgemeinheit die sofortige Ausführung der Leitung dringend gebiete. Ein \nGefahrenabwehr- und Alarmplan liege bis heute nicht vor. Daher sei auch der \nzugrunde liegende Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig. Schließlich sei das \nRohrleitungsgesetz verfassungswidrig. Demnach und wegen noch rechtshängiger \nKlagen betroffener Grundstückseigentümer bewege sich das Vorhaben „noch \nkeineswegs auf rechtlich gesicherter Grundlage\". Auch fehle jede Akzeptanz seitens \nder Bevölkerung.\n\n15\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n16\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage 3 K 5268/07 gegen \nden Besitzeinweisungsbeschluss der Antragsgegnerin vom \n13. November 2007 wiederherzustellen.\n\n17\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n18\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n19\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n20\n\nden Antrag zurückzuweisen.\n\n21\n\nDie Antragsgegnerin verteidigt ihren Besitzeinweisungsbeschluss und wendet \nsich ebenso wie die Beigeladene gegen die Ausführungen der Antragstellerin. \n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird ergänzend auf \nden Inhalt der Gerichtsakten (3 L 1957/07 und 3 K 5268/07) Bezug genommen. \n\n23\n\n \nII.\n\n24\n\nDer Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen \nden Besitzeinweisungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 13. November 2007 hat \nkeinen Erfolg, denn es besteht sowohl ein überwiegendes öffentliches Interesse als \nauch ein überwiegendes Interesse der Beigeladenen an dessen sofortiger \nVollziehung.\n\n25\n\nDie sofortige Vollziehung des Besitzeinweisungsbeschlusses ist formell \nrechtmäßig angeordnet worden. Sie genügt dem Begründungserfordernis des § 80 \nAbs. 3 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist das besondere Interesse an der \nsofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Der Norm \nwohnt eine „Warnfunktion\" inne: Sie verbietet eine bloß formelhafte Begründung oder \neine reine Wiedergabe des Gesetzeswortlauts, verlangt jedoch auch keine \nBegründung, die jeden in Betracht kommenden Gesichtspunkt abschließend und \numfassend darstellt. \n\n26\n\nVgl. allg. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Auflage 2007, § 80 Rn. 84 ff.\n\n27\n\nDie Antragsgegnerin hat unter Beachtung dieser Vorgaben unter \nBerücksichtigung des Normzwecks des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere \nInteresse an der sofortigen Vollziehung auf den Seiten 44 und 26 bis 38 (dort zu den \nZiffern 8) - richtig 9) und 1) c.) des angefochtenen Beschlusses im Ergebnis \nausreichend dargestellt. Sie hat darauf hingewiesen, dass ein koordinierter und \nökonomischer Bauablauf erfordere, die Leitung durchgängig in einem Zug zu \nerrichten (bb.). Ein Aussparen oder Überspringen einzelner Trassenbereiche würde \njedenfalls auch erhebliche Mehrkosten verursachen. Bei einer Ausführung zu einem \nspäteren Zeitpunkt würden zudem wesentliche Vorteile für den Umweltschutz \nvorenthalten (cc.). Denn die planmäßige Inbetriebnahme der Leitung würde zu einer \nerheblichen Reduzierung des Schwefeldioxid- und Feinstaubausstoßes führen, da \ndie in L betriebene Koksvergasungsanlage entsprechend heruntergefahren werden \nkönnte. Ferner führe die teilweise Parallelverlegung mit der Erdgasleitung der Fa. X \nzu Vorteilen für die Natur und die Landschaft; schließlich erforderten \nsicherheitstechnische Gründe eine zeitgleiche Verlegung der Leitung auf der \ngesamten Länge (dd.). Ob das von der Antragsgegnerin angenommene besondere \nVollzugsinteresse tatsächlich vorliegt, ist keine Frage der Begründung der \nVollziehungsanordnung, sondern der von der Kammer eigenständig zu treffenden \nInteressenabwägung. \n\n28\n\nDiese Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus.\n\n29\n\nIm Verfahren nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, 80 a Abs. 3 VwGO ist die \naufschiebende Wirkung einer gegen den sofort vollziehbaren Verwaltungsakt \ngerichteten Klage wiederherzustellen, wenn das Interesse des nachteilig Betroffenen, \nvon der Vollziehung zunächst verschont zu werden, das öffentliche Interesse sowie \ndas Interesse des durch die Entscheidung Begünstigten an der sofortigen \nVollziehung überwiegt. Bei dieser Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten \nim Hauptsacheverfahren, hier dem Klageverfahren, regelmäßig nur insoweit \nBedeutung zu, als im Allgemeinen bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Klage \ndas öffentliche Interesse und das Interesse des Begünstigten überwiegen, während \nbei offensichtlicher - bzw. bei derartigen Großvorhaben, bei denen die Folgen einer \nsofortigen Vollziehung nicht oder nur schwer rückgängig gemacht werden können, \nzumindest hinreichender - Erfolgsaussicht dem Interesse des nachteilig Betroffenen \ndas entscheidende Gewicht zukommt. Lassen sich die Erfolgsaussichten der Klage \nbei der im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lediglich \nsummarisch gebotenen Überprüfung der Sach- und Rechtslage in diesem Sinne \nnicht eindeutig beurteilen, ist für die gerichtliche Entscheidung das Ergebnis einer \nAbwägung sämtlicher betroffener Belange aller Beteiligten maßgeblich.\n\n30\n\nGemessen an diesen Grundsätzen ist der Antrag der Antragstellerin \nunbegründet, weil bei der im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \nlediglich möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und \nRechtslage alles dafür spricht, dass der angefochtene Besitzeinweisungsbeschluss \nrechtmäßig ergangen ist; damit kommt der Klage der Antragstellerin im \nHauptsacheverfahren auch die zumindest erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht \nnicht zu. Sämtliche Einwendungen der Antragstellerin vermögen die Rechtmäßigkeit \ndes Besitzeinweisungsbeschlusses nicht in Zweifel zu ziehen.\n\n31\n\nDieser beruht auf § 37 des Gesetzes über Enteignung und Entschädigung für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz - \nEEG NRW - vom 20. Juni 1989 (GV NW S. 366/SGV NW 214)) i.V.m. den §§ 1 bis 4 \ndes Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage \nzwischen E1 und L-V (Rohrleitungsgesetz - RohrlG -) vom 21. März 2006 (GV. NRW. \n2006 S. 130). Aus diesen Vorschriften ergeben sich die Voraussetzungen für eine \nvorzeitige Besitzeinweisung sowie für eine Enteignung für die Errichtung und den \nBetrieb der vorgenannten Anlage.\n\n32\n\nZunächst bestehen keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des \nVerfahrens der vorzeitigen Besitzeinweisung.\n\n33\n\nDer erforderliche entsprechende Antrag der Beigeladenen gemäß § 37 Abs. 1 \nSatz 1 Halbsatz 1 EEG NRW liegt vor (vgl. deren Schreiben vom 14. August 2007). \n\n34\n\nZwar ist von der Beigeladenen kein Enteignungsantrag gemäß § 37 Abs. 1 Sätze \n5 und 6 i.V.m. § 19 EEG NRW gestellt worden; sein Fehlen führt allerdings nicht zur \nRechtswidrigkeit einer vorzeitigen Besitzeinweisung, da das Vorliegen eines solchen \nAntrages hierfür keine tatbestandliche Voraussetzung ist.\n\n35\n\nÜber die Besitzeinweisung wurde am 25. September 2007 eine mündliche \nVerhandlung durchgeführt (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 1 EEG NRW). Der \nBesitzeinweisungsbeschluss ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 3 EEG NRW auch \nordnungsgemäß zugestellt worden. \n\n36\n\nDie im Besitzeinweisungsbeschluss unter den Ziffern 5) und 6) angeordnete \nSicherheitsleistung ist entsprechend der Regelung des § 37 Abs. 3 Sätze 1 und 4 \nEEG NRW ergangen.\n\n37\n\nVor der Besitzeinweisung ist gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 EEG eine Niederschrift \nüber den Zustand der von der Besitzeinweisung betroffenen Grundstücke der \nAntragstellerin erstellt worden. Gemäß § 37 Abs. 4 Satz 4 EEG ist der \nAntragsberechtigten (hier der Antragstellerin des gerichtlichen Verfahrens) eine \nAbschrift hiervon übersandt worden.\n\n38\n\nDie materiellen Voraussetzungen für die vorzeitige Besitzeinweisung sind \nebenfalls gegeben.\n\n39\n\nNach § 37 Abs. 1 Satz 1 EEG NRW kann die Enteignungsbehörde den Träger \ndes Vorhabens, für das enteignet werden soll, auf dessen Antrag in den Besitz des \nvon dem Vorhaben betroffenen Grundstücks einweisen, wenn die sofortige \nAusführung des Vorhabens aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend \ngeboten ist (Halbsatz 1); sofern ein Planfeststellungsverfahren (...) durchzuführen ist \n(...), muss zusätzlich der Plan unanfechtbar sein oder ein Rechtsmittel darf keine \naufschiebende Wirkung haben (Halbsatz 2). \n\n40\n\nDie sofortige Ausführung des Vorhabens ist zum einen aus Gründen des Wohls \nder Allgemeinheit dringend geboten (vgl. Halbsatz 1). Diesbezüglich wird auf die \nAusführungen der Antragsgegnerin in ihrem Besitzeinweisungsbeschluss (Ziffer 1) c.) \nBezug genommen. So hat diese dort unter anderem auf die Notwendigkeit eines \nkoordinierten und ökonomischen Bauablaufs verwiesen (bb.) sowie auf \nUmweltschutzaspekte aufgrund der Reduzierung des Schadstoffausstoßes nach \nInbetriebnahme der Kohlenmonoxid-Leitung (cc.) sowie auf die Trassenbündelung \nmit der X-Leitung (dd.). Rechtlich durchgreifende Mängel gegenüber diesen \nnachvollziehbaren Darstellungen sind wie bereits erwähnt durch die Antragstellerin \nnicht aufgezeigt worden; sie sind für das Gericht auch sonst nicht erkennbar. Dies gilt \nauch hinsichtlich des Gesichtspunktes des Schadstoffausstoßes. Denn die \nAntragsgegnerin ist insbesondere ersichtlich nicht von einer Außerbetriebnahme der \nderzeitigen Koksvergasungsanlage in L-V ausgegangen; in der angegriffenen \nEntscheidung ist nämlich lediglich von einem Herunterfahren der Anlage die Rede \n(Seiten 31, 32 des Besitzeinweisungsbeschlusses). \n\n41\n\nDer Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 14. Februar 2007 ist \nzum anderen für sofort vollziehbar erklärt worden; somit kommt einem Rechtsmittel \nhiergegen gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu. Diese \nist auch durch die beschließende Kammer nicht wiederhergestellt worden. Vielmehr \nhat das Gericht die hierauf gerichteten Anträge privater Antragsteller mit den oben \ngenannten Beschlüssen vom 18. September 2007 abgelehnt, weil sich der \nPlanfeststellungsbeschluss bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erwiesen hat. \nDer von der Antragstellerin erhobene Antrag auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes im vorzeitigen Besitzeinweisungsverfahren berührt die sofortige \nVollziehbarkeit ebenfalls nicht. \n\n42\n\nDie Zulässigkeit der Enteignung ist ferner mit einem hinreichenden Grad von \nSicherheit als gegeben anzusehen (§ 37 Abs. 1 Satz 3 EEG NRW). \n\n43\n\nDie Voraussetzungen für eine rechtmäßige Enteignung ergeben sich aus Art. 14 \nAbs. 3 GG.\n\n44\n\nEine Enteignung ist ein staatlicher Zugriff auf das Eigentum des Einzelnen und \nkann sowohl auf eine vollständige als auch auf eine teilweise Entziehung konkreter \nRechtspositionen, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet werden, gerichtet \nsein. Dabei müssen stets die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GG beachtet \nwerden.\n\n45\n\nVgl. nur Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 10. März 1981 - 1 BvR 92/71 u.a. -, \nu.a. BVerfGE 56, 249 ff. sowie Juris-Dokumentation (Gondelbahn); Beschluss vom \n11. November 2002 - 1 BvR 218/99 -, u.a. NVwZ 2003, 197 ff. sowie Juris-Dokumentation \n(Hamburg-Finkenwerder).\n\n46\n\nGemäß Satz 1 ist eine Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig; \ngemäß Satz 2 darf diese nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, \ndas Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. \n\n47\n\nVgl. nur BVerfG, Urteil vom 10. März 1981, a.a.O.; Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR \n1046/85 -, u.a. BVerfGE 74, 264 ff. sowie Juris-Dokumentation (Boxberg); Beschluss vom 16. \nDezember 2002 \n- 1 BvR 171/02 -, u.a. NVwZ 2003, 726 f. sowie Juris-Dokumentation; \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. Oktober 2002 - C 7/01 -, u.a. BVerwGE \n117, 138 ff. sowie Juris-Dokumentation (Transitpipeline, MERO-Gesetz). \n\n48\n\nDabei ist das Wohl der Allgemeinheit durch eine Abwägung nach \nVerhältnismäßigkeitskriterien zwischen dem öffentlichen Interesse an der Enteignung \nund dem Interesse des Eigentümers an der Erhaltung seiner Eigentumssubstanz zu \nbestimmen. Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die eine \nEnteignung legitimierenden Gemeinwohlaufgaben selbst festzulegen. Die \nEinschätzung des Gesetzgebers im Rahmen des ihm zustehenden \nPrognosespielraums hat sich auch auf die Erforderlichkeit des entsprechenden \nVorhabens zu erstrecken.\n\n49\n\nVgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2002, a.a.O. \n\n50\n\nDas zur Überprüfung berufene Gericht hat die vom Gesetzgeber festgelegten \nGemeinwohlbelange zu respektieren, es sei denn, diese sind eindeutig widerlegbar \noder offensichtlich fehlsam oder widersprechen der Wertordnung des \nGrundgesetzes.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 - 4 C 3/95 -, u.a. NVwZ-RR 1998, 292 ff. sowie Juris-\nDokumentation; Urteil vom 24. Oktober 2002, a.a.O.\n\n52\n\nEine Enteignung ist (auch) zugunsten Privater bzw. privat organisierter \nUnternehmen möglich. Eine solche Enteignung ist davon abhängig, dass dem \nUnternehmen die Erfüllung der dem Gemeinwohl dienenden Aufgabe durch Gesetz \noder aufgrund eines Gesetzes zugewiesen und zudem sichergestellt ist, dass es zum \nNutzen der Allgemeinheit durchgeführt wird. Maßgeblich ist der Enteignungszweck \ndes Wohls der Allgemeinheit.\n\n53\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 24. März 1987, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2002, \na.a.O.\n\n54\n\nEine Enteignung zugunsten eines Privaten ist jedenfalls dann zulässig, wenn der \nUnternehmer beispielsweise auf dem Bereich des gesetzlich normierten qualifizierten \nEnteignungszweckes der Energieversorgung oder von Infrastrukturleistungen tätig ist \nund zusätzlich zu diesem Gemeinwohlzweck sichergestellt ist, dass das Vorhaben \nzum Nutzen der Allgemeinheit ausgeführt wird.\n\n55\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 24. März 1987, a.a.O. \n\n56\n\nIn den anderen Fällen, in denen die Enteignung nur mittelbar dem Gemeinwohl \ndient, bestehen demgegenüber besondere verfassungsrechtliche Probleme. Das \nBundesverfassungsgericht,\n\n57\n\nvgl. Urteil vom 24. März 1987, a.a.O.,\n\n58\n\nfordert hier, dass gesetzlich festzulegen ist, für welche Vorhaben und unter \nwelchen Voraussetzungen und für welche Zwecke eine Enteignung zulässig sein \nsoll. Der Gesetzgeber hat zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen \neine Enteignung statthaft sein soll. Auch muss gewährleistet sein, dass der im \nAllgemeininteresse liegende Zweck der Maßnahme erreicht und dauerhaft gesichert \nwird. Ergibt sich der Nutzen für das allgemeine Wohl nicht bereits aus dem \nUnternehmensgegenstand selbst (wie es zum Beispiel bei dem allgemein \nanerkannten Bereich der Daseinsvorsorge der Fall ist), sondern nur als mittelbare \nFolge der Unternehmenstätigkeit, müssen besondere Anforderungen an die \ngesetzliche Konkretisierung des Enteignungszwecks gestellt werden. Daher ist der \nEnteignungszweck gesetzlich so genau zu beschreiben, dass die Entscheidung über \ndie Zulässigkeit der Enteignung nicht in die Hand der Verwaltung gegeben wird. \nFerner sind differenzierte materiell- und verfahrensrechtliche Regelungen zu treffen, \ndie sicherstellen, dass den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen \nwird. Schließlich darf der Gemeinwohlbezug kein bloßer tatsächlicher Reflex bleiben, \nsondern muss auf Dauer garantiert sein. Dazu ist eine effektive rechtliche Bindung \ndes Privaten an das Gemeinwohlziel notwendig.\n\n59\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 24. März 1987, a.a.O.; ferner Urteil vom 10. März 1981, a.a.O. (zur \ngesetzlichen Beschreibung des Enteignungszwecks).\n\n60\n\nDie Vorschriften des RohrlG und des über § 4 Abs. 4 „im Übrigen\" geltenden \nEEG NRW verstoßen nicht gegen die Vorgaben von Art. 14 Abs. 3 GG. \n\n61\n\nDas ordnungsgemäß zustande gekommene und im Gesetz- und \nVerordnungsblatt bekannt gegebene Rohrleitungsgesetz bestimmt unter Beachtung \nder vorstehenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, für welches Vorhaben \nund für welche Zwecke und unter welchen Voraussetzungen eine Enteignung \nzulässig sein soll. Es enthält ferner ausreichende Vorkehrungen für den Fall der \nendgültigen Betriebseinstellung und einer anderen Nutzung als der gesetzlich \nvorgegebenen.\n\n62\n\nGemäß § 1 Satz 1 RohrlG dient die Errichtung und der Betrieb der mit dem \nPlanfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 14. Februar 2007 festgestellten \nRohrleitungsanlage zwischen E1 und L-V dem Wohl der Allgemeinheit gemäß Art. 14 \nAbs. 3 Satz 1 GG. Nach Satz 2 gilt dies unabhängig davon, dass die Anlage neben \nden in § 2 Nrn. 1 bis 4 RohrlG als „insbesondere\" genannten Zwecken auch privat-\nwirtschaftlichen Zwecken (der Beigeladenen) dient. \n\n63\n\nDie Enteignung kann gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 RohrlG zur Errichtung und zum \nBetrieb der hier streitigen Rohrfernleitungsanlage erfolgen. Nach Satz 2 darf nur in \ndem Umfang enteignet werden, in dem dies zur Verwirklichung des \nEnteignungszwecks erforderlich ist. Reicht eine Belastung des Grundstücks mit \neinem Recht zur Verwirklichung des Enteignungszwecks aus, so ist die Enteignung \ngemäß Satz 3 hierauf zu beschränken. Gemäß § 3 Abs. 2 RohrlG sind Bestandteil \nder Rohrleitungsanlage insbesondere ihre Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen \nsowie ein Schutzstreifen und der Errichtung dienender Arbeitsstreifen und \nHilfsflächen. \n\n64\n\nGemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ist die Enteignung im einzelnen Fall nur zulässig, wenn \ndas Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere \nzumutbare Weise, insbesondere aus Grundbesitz des die Anlage errichtenden und \nbetreibenden Unternehmens, nicht erreicht werden kann. Die Enteignung setzt nach \nSatz 2 ferner voraus, dass das die Anlage errichtende und betreibende Unternehmen \nsich nachweislich ernsthaft bemüht hat, das Grundstück oder das in § 3 Abs. 1 Satz \n2 bezeichnete Recht zu angemessenen Bedingungen freihändig zu erwerben und \nglaubhaft macht, das Grundstück oder das Recht daran werde innerhalb \nangemessener Frist zu dem vorgegebenen Zweck verwendet bzw. ausgeübt werden. \nGemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 RohrlG ist die Enteignung nur zulässig, wenn der für das \nVorhaben nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung \nerforderliche Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar ist oder ein hiergegen \neingelegtes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Gemäß Satz 2 ist der \nPlanfeststellungsbeschluss dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für \ndie Enteignungsbehörde bindend. \n\n65\n\n§ 5 RohrlG enthält Bestimmungen für den Fall einer endgültigen \nBetriebseinstellung und für den Fall, dass die Leitung nicht mehr für den Transport \nvon Kohlenmonoxid bzw. Kohlenmonoxid-Wasserstoffgemischen genutzt wird.\n\n66\n\nDer Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit dem RohrlG speziell \ndie Errichtung und den Betrieb der hier streitigen Rohrfernleitungsanlage zur \nDurchleitung von Kohlenmonoxid zwischen E1 und L-V gesetzlich normiert. Die \nProblemstellung und der Regelungsbedarf ergeben sich aus der \nGesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 14/909). Der Gesetzgeber hat in § 2 Ziffern 1 bis \n4 RohrlG den (öffentlichen) Enteignungszweck dargestellt und ausdrücklich erkannt, \ndass darüber hinaus die Rohrfernleitungsanlage auch privatwirtschaftlichen Zwecken \n(vorrangig der Beigeladenen) dient (vgl. § 1 Satz 2). Die vom Gesetzgeber \ngenannten Enteignungszwecke sind nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für \nZiffer 4: Verbesserung der Umweltbilanz der Kohlenmonoxid-Produktion nicht zuletzt \nvor dem Hintergrund der aktuellen wissenschaftlichen, politischen und \ngesellschaftlichen Diskussion betreffend die Reduzierung von Umweltemissionen \nund angesichts des in Art. 20 a GG normierten Staatsschutzzieles Umweltschutz. \n\n67\n\nDie Einschätzung des Gesetzgebers betreffend die Erforderlichkeit der \nplanfestgestellten Leitung ist unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber \nzustehenden Prognosespielraums,\n\n68\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2002, a.a.O.,\n\n69\n\nnicht fehlerhaft.\n\n70\n\nVgl. auch Urteil vom 18. Juni 1997, a.a.O. \n\n71\n\nFerner hat der Gesetzgeber die zu beachtenden Voraussetzungen für eine \nEnteignung dargestellt. Insbesondere sind diese Erwägungen nicht offensichtlich \nfehlsam. Auch sind ausreichende gesetzliche Vorkehrungen zur dauerhaften \nSicherung des Enteignungszwecks getroffen worden (vgl. § 5).\n\n72\n\nZwar darf ein Gesetzgeber in besonderen Fällen auch Details einer \nanlagenbezogenen Fachplanung in eigener Kompetenz (gesetzlich) regeln, so wie er \nes beispielsweise bei der sogenannten „Südumfahrung T\" getan hat; hierbei handelte \nes sich um die Planung eines Teilabschnitts der Eisenbahn-\nHochgeschwindigkeitsstrecke zwischen Hannover und Berlin und um eines der 17 \nVerkehrsprojekte „Deutsche Einheit\" durch das SüdumfStG.\n\n73\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1996 - 2 BvF 2/93 -, u.a. BVerfGE 95, 1 ff. sowie Juris-\nDokumentation (Südumfahrung Stendal). \n\n74\n\nDer Landesgesetzgeber war allerdings im vorliegenden Fall der Errichtung und \ndes Betriebs einer Rohrfernleitung zwischen den Chemiestandorten E1 und L-V nicht \ndazu verpflichtet, konkrete gesetzliche Vorgaben zu machen und durfte die \nDurchführung des gesetzlichen Planfeststellungsverfahrens der zuständigen \nPlanfeststellungsbehörde, der Antragsgegnerin, überlassen. Er durfte insbesondere \nlediglich die zu verbindenden Orte (Beginn und Ende der zu errichtenden Leitung) \ngesetzlich normieren. Bei der Errichtung und dem Betrieb der Rohrfernleitung handelt \nes sich um ein von Art und Umfang her nicht mit der vorgenannten Eisenbahnstrecke \nund der Errichtung des T1 in L1 vergleichbares Vorhaben.\n\n75\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 -, u.a. BVerfGE 49, 8 ff. sowie \nJuris-Dokumentation (Schneller Brüter Kalkar). \n\n76\n\nDie vom Landesgesetzgeber getroffene Entscheidung zugunsten der Errichtung \nund des Betriebes der planfestgestellten Rohrleitungsanlage der Beigeladenen ist im \nErgebnis nicht zu beanstanden. Dem Gesetzgeber stand bei der von ihm getroffenen \nAbwägungsentscheidung wie dargestellt ein weiter Gestaltungsspielraum zu. \nRechtlich ausreichend war die gesetzgeberische Festlegung der durch die \nRohrleitungsanlage zu verbindenden der Orte. Verfassungsrechtlich nicht geboten \nist, dass in dem Rohrleitungsgesetz (bzw. in der entsprechenden \nGesetzesbegründung) umfassende Einzelheiten zu dem Planvorhaben aufgeführt \nwurden, zumal die Antragsgegnerin als Planfeststellungsbehörde zuständig war für \ndie konkrete Überprüfung der Antragsunterlagen der Beigeladenen, die Ermittlung \nund Prüfung von erhobenen Bedenken, die Abwägung aller relevanten Belange und \nfür die Genehmigung des Vorhabens im Rahmen der hierbei zu beachtenden \nrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben. \n\n77\n\nDer Landesgesetzgeber durfte sich ferner auf die Angaben der Beigeladenen als \nVorhabensträgerin ihm gegenüber verlassen. Es ist nicht ersichtlich, dass die \nAngaben in wesentlichen Bereichen objektiv unrichtig waren, dass der Gesetzgeber \noffensichtlich fehlerhaft entschieden hat und dass er den Bedarf für das Vorhaben \nder Beigeladenen (damit) nicht ausreichend ermittelt hat. Er hat sich u.a. \nStellungnahmen betroffener Chemieunternehmen vorlegen lassen. Hiergegen \nbestehen keine Bedenken, auch wenn diese damit naturgemäß ihre eigenen \nwirtschaftlichen Interessen verfolgt haben und das Vorhaben unterstützen wollten. \nDes Weiteren war das Wirtschaftsministerium des Landes NRW und dessen \nFachreferat Chemie am Gesetzgebungsverfahren beteiligt. Bei dem Vorhaben \nmusste der Gesetzgeber auch keine eigene Einschätzung des wirtschaftlichen \nNutzens vornehmen und damit quasi seine eigene betriebswirtschaftliche \nEinschätzung an die Stelle des Vorhabensträgers setzen. Es ist eine zulässige \npolitische Willenserklärung, zum Beispiel im Rahmen von Wirtschaftsförderung und \nTechnologieförderung, Rahmenbedingungen zugunsten von betroffenen \nUnternehmen zu schaffen und hier den Wirtschaftsstandort Nordrhein-Westfalen zu \nstärken. Eine offensichtlich fehlsame Bedarfsentscheidung bzw. eine Überschreitung \ndes gesetzgeberischen Ermessens liegt (jedenfalls) nicht vor. Auch aus der \nGesetzesbegründung (LT-Drs. 14/909) ergibt sich, dass der Gesetzgeber sich mit der \nMaterie befasst hat. Das Grundgesetz und die Verfassung des Landes Nordrhein-\nWestfalen stellen für das ordnungsgemäße Zustandekommen von Gesetzen auch \nkeine weiteren Anforderungen wie beispielsweise eine zwingende Aussprache im \nPlenum auf. \n\n78\n\nDem festgestellten Plan kommt - entsprechend der gesetzlichen Bestimmung des \n§ 4 Abs. 2 Satz 2 RohrlG, die seitens der Kammer auch unter dem Gesichtspunkt der \nGesetzgebungskompetenz als verfassungsrechtlich unproblematisch bewertet wird - \neine enteignungsrechtliche Vorwirkung zu; im Rahmen des vorzeitigen \nBesitzeinweisungsverfahrens war die Antragsgegnerin an diesen \nPlanfeststellungsbeschluss gebunden.\n\n79\n\nVgl. zur enteignungsrechtlichen Vorwirkung von Planfeststellungsbeschlüssen nur: BVerfG, \nBeschluss vom 15. Februar 2007 - 1 BvR 300/06 - u.a.; u.a. NVwZ 2007, 573 f.; Juris-\nDokumentation: ein Planfeststellungsbeschluss, dem durch Gesetz Bindungswirkung für die \nEnteignungsbehörde verliehen ist, entscheidet abschließend und für das weitere Verfahren \nverbindlich über die grundsätzliche Zulässigkeit der Enteignungen einzelner Grundstücke; auch \nKopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9. Auflage 2005, § 72 Rn. 38 f.: enteignungsrechtliche \nVorwirkung, wenn das Fachplanungsgesetz eine Bindungswirkung für das \nEnteignungsverfahren vorsieht (z.B. § 19 Abs. 1 FStrG), so steht für das nachfolgende \nEnteignungsverfahren fest, dass das planfestgestellte Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit \ndient und dass es gemäß Art. 14 Abs. 1 GG eine Enteignung rechtfertigt.\n\n80\n\nDie Beigeladene hat sich vor der Enteignung (und der vorläufigen \nBesitzeinweisung) auch ernsthaft um den freihändigen Erwerb der betroffenen \nGrundstücke bzw. Grundstücksteile gemäß § 4 Abs. 2 EEG bemüht. \n\n81\n\nVgl. OVG Niedersachsen und Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28. September 1964 \n- I OVG B 72/64 -, NJW 1965, 554.\n\n82\n\nSchließlich ist eine Enteignung insbesondere auch hinsichtlich öffentlich \ngewidmeter bzw. öffentlich genutzter Flächen rechtlich zulässig. \n\n83\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. März 1983 - 4 C 9/80 -, u.a. NVwZ 1984, 649 f.; a. A. OVG NRW \nin einem älteren Urteil vom 21. Dezember 1959 - IV A 206/57 -, OVGE 15, 206 ff.\n\n84\n\nMögliche Sicherheitsbedenken und sonstige Einwendungen gegen den \nPlanfeststellungsbeschluss sind im Rahmen von gerichtlichen Verfahren gegen den \nzugrunde liegenden Planfeststellungsbeschluss vom 14. Februar 2007 überprüft \nworden. Sie sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens auf vorzeitige \nBesitzeinweisung. Es handelt sich um rechtlich eigenständige und voneinander \nunabhängige Verfahren.\n\n85\n\nVgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. August 1995 - 22 CS 95.2269 -, BayVBl. 1996, \n147 ff., 439 ff. sowie Juris-Dokumentation (Transitpipeline, MERO-Gesetz).\n\n86\n\nAngesichts der eindeutigen rechtlichen Bewertung des \nBesitzeinweisungsbeschlusses erübrigt sich eine Abwägung der weiteren Interessen \nder Beteiligten.\n\n87\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO; es \nentspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen auf Ablehnung des \nRechtsschutzbegehrens der Antragstellerin gerichteten Antrag gestellt und sich somit \neinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).\n\n88\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und \norientiert sich an der durch die Antragsgegnerin in dem Besitzeinweisungsbeschluss \nangeordneten Sicherheitsleistung. Der sich für das Hauptsacheverfahren ergebende \nWert in Höhe von 4.406,20 Euro ist unter Anwendung von Ziffer II. 1.5 Satz 1 des \nStreitwertkataloges halbiert worden. \n\n89","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259290","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-12-06/3-l-1957-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20a","ref_norm":"20a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259290","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259290","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-12-06/3-l-1957-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259290","retrieved":"2026-07-09 02:24:17.556658+00:00"}}