{"status":"available","doknr":"OLD259292","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:1206.12L1749.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-12-06","aktenzeichen":"12 L 1749/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 798,16 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den \nBeitragsbescheid des Antragsgegners vom 3. September 2007 \nanzuordnen\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nAn der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen nämlich keine \nernstlichen Zweifel, die es rechtfertigen, dem Antragsteller entgegen der Grundregel \ndes § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorerst von der Zahlungspflicht freizustellen (§ 80 Abs. \n4 und 5 VwGO).\n\n6\n\nErnstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen dann, wenn \nauf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des \nAntragstellers im Hauptverfahren wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen.\n\n7\n\nVgl. OVG NW, Beschlüsse vom 25. August 1988 - 3 B 2564/85 - DÖV 1990 S. 119 \n(Erschließungsbeitragsrecht) und vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 - \n(Straßenbaubeitragsrecht). \n\n8\n\nDie folglich im Aussetzungsverfahren durchzuführende Prognose zu den \nErfolgsaussichten des Rechtsmittels im Hauptverfahren kann dabei nur mit den \nMitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Die gerichtliche Überprüfung des \nStreitstoffes im Rahmen des Aussetzungsverfahrens findet ihre Grenze an den \nGegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes, soll sie nicht Ersatz für das \nHauptsacheverfahren werden, das in erster Linie den Rechtsschutz nach Artikel 19 \nAbs. 4 GG vermittelt.\n\n9\n\nDies bedeutet zunächst, dass in dem summarischen Verfahren vordringlich nur \ndie Einwände berücksichtigt werden können, die der Rechtsschutzsuchende selbst \ngegen die Rechtmäßigkeit des Erschließungsbeitragsbescheides vorbringt, es sei \ndenn, dass sich andere Fehler bei summarischer Prüfung als offensichtlich \naufdrängen. Ferner folgt hieraus, dass im vorläufigen Rechtsschutzverfahren weder \nschwierige Rechtsfragen ausdiskutiert noch komplizierte Tatsachenfeststellungen \ngetroffen werden können.\n\n10\n\nNach diesen Kriterien kann der Antrag keinen Erfolg haben. Der Bescheid dürfte \nformell rechtmäßig sein. Insbesondere bestehen keine Zweifel an der Bestimmtheit \ndes Beitragsbescheides, § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b und Nr. 4 Buchst. b des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen i.V.m. § 119 Abs. 1 \nder Abgabenordnung. Danach muss ein Beitragsbescheid hinreichend deutlich \nerkennen lassen, von wem was für welche Maßnahme und für welches Grundstück \ngefordert wird. Das Bestimmtheitsgebot gilt nur für den verfügenden Teil des \nBescheides, d.h. den Entscheidungssatz oder Spruch, dem die Regelungswirkung \nzukommt. Vorliegend wurde der Beitragsbescheid ziffernmäßig festgelegt, daher ist \nklar erkennbar, wie viel von dem Grundstückseigentümer gefordert wird. Ebenso wird \ndas beitragspflichtige Grundstück sowie der Adressat zweifelsfrei benannt. Der \nAntragsgegner hat auch die Maßnahme, nämlich „Ausbaumaßnahmen an der \nFahrbahn und an den Straßenentwässerungsanlagen der Erschließungsanlage P-er \nStraße/ P von C-er Straße bis westlich des Grundstücks P 37 a\" eindeutig \nbezeichnet.\n\n11\n\nEine erschöpfende Wiedergabe der Aufwandsermittlung und -verteilung braucht \nein Beitragsbescheid allerdings nicht zu enthalten. Ebenso müssen nicht sämtliche \nVoraussetzungen einer Vorschrift genannt und näher erläutert werden, wie \nbeispielsweise die Voraussetzungen für die Feststellungen einer endgültigen \nHerstellung. Insoweit handelt es sich um juristische Bewertungen, die die Behörde in \nihrem Bescheid allenfalls in ihrer Begründung anstellen kann, die aber die keinen \nEinfluss auf die Wirksamkeit des Bescheides haben. \n\n12\n\nBedenken hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen \nebenfalls nicht.\n\n13\n\nDie Heranziehung zu den geforderten Teilerschließungsbeiträgen nach \nKostenspaltung im Sinne der §§ 127 Abs. 3, 133 Abs. 2 BauGB für die erstmalige \nendgültige Herstellung der Teileinrichtung Straßenentwässerung - für die \nAusbaumaßnahme an der Fahrbahn wurde letztlich kein Beitrag gefordert - dürfte \ndem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt sein. \n\n14\n\nAuf der Grundlage des Baugesetzbuches, der Satzung der Stadt X über die \nErhebung des Erschließungsbeitrages vom 27. Dezember 1994 (EBS) und der \nSatzung vom 20. Dezember 2001 über die teilweise Abweichung von den Merkmalen \nder endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage P-er Straße /P dürfte die \nsachliche Teilbeitragspflicht für die abgerechnete Maßnahme (Errichtung der \nStraßenentwässerung) mit Anordnung der Kostenspaltung am 8. November 2004 \nentstanden sein. Denn erst mit der Anordnung der Kostenspaltung war die hier \nabzurechnenden Maßnahme abgeschlossen (§ 133 Abs. 2 BauGB); alle weiteren \nVoraussetzungen für das Entstehen der Teilbeitragspflicht dürften zudem vorgelegen \nhaben. \n\n15\n\nDie abgespaltene Teileinrichtung Entwässerungseinrichtung wurde erst mit der \nSatzung vom 20. Dezember 2001 als endgültig hergestellt erklärt, da sie vorher - \nwegen der fehlenden Entwässerungseinrichtung in einer von der hier maßgeblichen \nErschließungsanlage abzweigenden Stichstraße - nicht in ihrer ganzen Länge \nendgültig hergestellt worden war. \n\n16\n\nDass die Fahrbahn wegen teilweise fehlender Gehwege ebenfalls nicht den \nsatzungsmäßigen Herstellungsmerkmalen entspricht und erst mit Inkrafttreten der \nSatzung vom 3. März 2005 als endgültig hergestellt anzusehen ist, ist vorliegend \nnicht von Belang, da der geltend gemachte Beitrag keine Kosten für die Errichtung \nder Fahrbahn enthält. Der Antragsgegner hat auch klargestellt, dass die \ndiesbezügliche Abweichungsatzung nur deshalb erlassen wurde, um gegenüber den \nBeitragspflichtigen sicherzustellen, dass insoweit keine Beiträge erhoben werden. \nFür die Rechtmäßigkeit des hier vorliegenden Beitrages spielt dies keine Rolle.\n\n17\n\nIm Zeitpunkt der Anordnung der Kostenspaltung dürfte die Erschließungsanlage \nnicht als insgesamt endgültig hergestellt anzusehen sein (§ 127 Abs. 3 BauGB). Die \nendgültige Herstellung setzt voraus, dass die Erschließungsanlage in ihrer gesamten \nLänge einen (Ausbau-)Zustand erreicht hat, der den nach § 132 Nr. 4 BauGB durch \nSatzung festzulegenden Merkmalen der endgültigen Herstellung (Teileinrichtungs- \nund Ausbauprogramm) sowie bei Anbaustraßen dem - mit Blick auf die \nflächenmäßigen Teileinrichtungen aufgestellten - (formlosen) Bauprogramm \nentspricht.\n\n18\n\nVgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage, 2004, NJW-Schriftenreihe \nBand 42, § 19, Rdnr. 2 f..\n\n19\n\nDas bedeutet, das eine Erschließungsanlage erst dann endgültig hergestellt ist, \nwenn auf ihrer gesamten Länge sämtliche vorgesehenen Teileinrichtungen - in der \nfür sie vorgesehenen Ausdehnung - erstmals merkmalsgerecht hergestellt worden \nsind; der Beitragsanspruch kann also erst dann entstehen, wenn die Straße \ninsgesamt und nicht nur in einzelnen Teileinrichtungen fertig ist.\n\n20\n\nVorliegend dürfte im Zeitpunkt der Kostenspaltung am 8. November 2004 die hier \nmaßgebliche Erschließungsanlage deshalb nicht insgesamt endgültig hergestellt \ngewesen sein, weil bereits die Beleuchtungsanlage nicht den satzungsmäßigen \nHerstellungsmerkmalen entspricht, sondern - wie sich aus den \nVerwaltungsvorgängen ergibt, die momentan bestehenden Leuchten lediglich auf \nHolzmasten montiert wurden und es sich daher lediglich um ein Provisorium handelt. \nIm Übrigen war im Zeitpunkt der Anordnung der Kostenspaltung auch die Fahrbahn \nnicht endgültig hergestellt.\n\n21\n\nIn § 8 EBS hat der Antragsgegner eine nicht zu beanstandende satzungsmäßige \nRegelung über die Kostenspaltung getroffen und gemäß § 12 EBS wurde die \nEntscheidung über die Durchführung der Kostenspaltung auf den Oberstadtdirektor \nbzw. einer seiner Vertreter delegiert. Danach konnte die Kostenspaltung per \nVerwaltungsentscheid angeordnet werden.\n\n22\n\nHinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Teilerschließungsbeitrages für das \ndurch die Erschließungsanlage erschlossene, hier veranlagte Buchgrundstück sind \nFehler weder wegen der Berechnung des beitragsfähigen oder des nach Abzug des \nsatzungsmäßig vorgesehenen Gemeindeanteils von 10 % umlagefähigen Aufwandes \nnoch wegen der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes auf die durch die Anlage \nerschlossenen und aus diesem Grund beitragspflichtigen Grundstücke ersichtlich. \nDer Antragsgegner hat den hier einzig geltend gemachten Aufwand für die \nEntwässerungseinrichtungen entsprechend § 3 der EBS festgesetzt. Die konkrete \nAufwandsberechung dürfte nicht zu beanstanden sein. Der Antragsgegner konnte \nnach § 3 Abs. 2 EBS auch nach Einheitssätzen abrechnen. Dabei erscheint es \nermessensgerecht, wenn der Antragsgegner - da sich der Herstellungszeitraum für \ndie Entwässerungseinrichtungen auf einen längeren Zeitraum erstreckte - für \neinzelne Herstellungsabschnittes jeweils einen separaten Einheitssatz (§ 3 Abs. 2 \nEBS) zu Grunde legte.\n\n23\n\nDie Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen dürfte nicht deshalb dem Grunde \nnach ausgeschlossen sein, weil die Beitragsansprüche des Antraggegners gemäß \n§ 12 Abs. 1 Nr. 2 b) KAG NW i.V.m. § 47 AO durch Verjährung erloschen wären. \nNach § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NW i.V.m. §§ 169 Abs. 1 und 2, 170 Abs. 1 AO \nbeträgt die zur (Festsetzungs-)Verjährung führende Festsetzungsfrist vier Jahre. Sie \nbeginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachlichen Beitragspflichten \nentstanden sind.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1986 - 8 C 68.85 -, in Buchholz 406.11, § 133 BBauG \nNr. 98, S. 66 f.; OVG NW, Urteil vom 29. Februar 1996 - 3 A 743/92 - S. 21 des \nUrteilsabdruckes.\n\n25\n\nGemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB entsteht die sachliche (Voll) Beitragspflicht in \ndem Zeitpunkt, in dem die Erschließungsanlage bzw. die Erschließungseinheit oder \nder Abrechnungsabschnitt im Rechtssinne endgültig hergestellt ist und alle weiteren \ngesetzlichen Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht erfüllt sind. Die \nsachliche Beitragspflicht für die gesamte Anlage ist vorliegend schon deshalb nicht \nentstanden, weil die erforderliche Beleuchtungsanlage fehlt. \nFür den hier im Wege der Kostenspaltung abgerechneten Beitragsanspruch für die \nEntwässerungseinrichtung begann die Verjährungsfrist erst ab Anordnung der \nKostenspaltung am 8. November 2004 und war daher mit Bekanntgabe des \nBescheides vom 3. September 2007 noch nicht abgelaufen.\n\n26\n\nDa weitere Einwände von der Antragstellerin nicht erhoben wurden und sonstige \nFehler nicht offensichtlich sind, ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 \nVwGO abzuweisen.\n\n27\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.d.F. des \nKostRMoG vom 05.05.2004 Dabei schätzt das Gericht das Interesse an der \nvorläufigen Regelung der Zahlungspflicht auf ein Viertel des geforderten Beitrages. \n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259292","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-12-06/12-l-1749-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259292","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259292","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-12-06/12-l-1749-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259292","retrieved":"2026-07-09 02:24:17.743222+00:00"}}