{"status":"available","doknr":"OLD259291","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:1206.11K4732.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-12-06","aktenzeichen":"11 K 4732/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten \ndes Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen \nBescheinigung für die Erlangung von Steuervergünstigungen.\n\n3\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks L1straße 000 in 00000 L (G1), das \nim Bereich des Bebauungsplanes der Stadt L Nr. 000 (Stand: 1. Änderung) liegt, der \ndort ein Gewerbegebiet ausweist. Auf dem Grundstück befindet sich der sogenannte \nL2, eine vierflügelige Hofanlage aus der Mitte des 19. Jahrhunderts, die bis \nNovember 1996 landwirtschaftlich genutzt wurde. Deren Eintragung in die \nDenkmalliste der Stadt L als Baudenkmal in einem Umfang, wie er sich aus einem \nbeigefügten Lageplan ergibt, teilte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 29. \nJuni 2004 mit und verwies zur Begründung darauf, dass die Anlage für die \ngeschichtliche Hofentwicklung der Stadt L und für seinen Stadtteil G bedeutend und \naus volkskundlichen, wissenschaftlichen, siedlungsgeschichtlichen und \nlandschaftsprägenden Gründen erhaltenswert sei.\n\n4\n\nAuf entsprechenden Antrag erteilte der Beklagte dem Kläger nach Beteiligung \nseiner Unteren Denkmalbehörde im Juli 2004 einen positiven Bauvorbescheid zur \nErrichtung eines Gewerbehofes mit vier Betriebswohnungen und einem \nBürogebäude sowie dem Abriss der vorhandenen Schuppen auf dem betreffenden \nGrundstück.\n\n5\n\nIm anschließenden Baugenehmigungsverfahren erhoben die Denkmalbehörden \nBedenken unter anderem gegen den vollständigen Abriss des südöstlichen Traktes, \nseine Verschiebung über den historischen Grundriss hinaus sowie die Gestaltung \nseiner Fassade und Traufe. Während der Kläger davon ausging, dass dieser Trakt \ninsgesamt in seiner Bausubstanz nicht zu erhalten sei, nahmen die \nDenkmalbehörden an, dass sein nördlicher Teil instand gesetzt werden könnte.\n\n6\n\nBei einem Ortstermin am 20. April 2005 verständigte man sich im Grundsatz \ndarauf, dass der gesamte südöstliche Wirtschaftstrakt abgerissen werden kann, der \nWiederaufbau grundrissgetreu zu erfolgen hat sowie Traufe und First um 40 cm \nerhöht werden können.\n\n7\n\nAuf entsprechenden Antrag erteilte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom \n14. Juli 2005 die Genehmigung zum Abbruch der Schuppen und mit Bescheid vom \n12. September 2005 die Baugenehmigung zum Neubau einer Hausmeister- und \neiner Betriebswohnung für den Gewerbehof Lstraße 000 sowie zweier Garagen im \nsüdöstlichen Bereich der Hofanlage.\n\n8\n\nUnter dem 10. Oktober 2005 beantragte der Kläger beim Beklagten \nbezugnehmend auf die Baugenehmigung vom 12. September 2005 die Ausstellung \neiner Bescheinigung nach § 40 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der \nDenkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG) und gab \nhierzu an, zur Erhaltung der vierflügeligen Hofanlage nach den Vorgaben des \nDenkmalschutzes und zur sinnvollen Nutzung durch Wohnraum voraussichtlich \n350.000,- Euro aufzuwenden.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 9. November 2005 erteilte der Beklagte dem Kläger die \ndenkmalrechtliche Erlaubnis für die Arbeiten entsprechend dem Bauantrag mit der \nMaßgabe, dass die Arbeiten in enger Zusammenarbeit mit der Denkmalpflege \ndurchzuführen sind; eine Steuerbescheinigung gemäß § 40 DSchG könne nicht in \nAussicht gestellt werden, da die Aufwendungen für den Wiederaufbau eines verloren \ngegangenen oder beseitigten Baudenkmals nach dem Runderlass des Ministeriums \nfür Stadtentwicklung, Kultur und Sport vom 17. März 1998 - II B 2-57.00 - \nBescheinigung nach § 40 DSchG für Baudenkmäler, die zur Einkunftserzielung oder \nzu eigenen Wohnzwecken genutzt werden (im Folgenden: VV DSchG) nicht \nbescheinigungsfähig seien.\n\n10\n\nDer Kläger erhob „gegen die Versagung der Steuerbescheinigung nach § 40 \nDSchG\" Widerspruch und trug hierzu vor: Trotz Beseitigung der Bausubstanz eines \nTeils des Hofes blieben die die Denkmaleigenschaft begründenden Umstände für die \ngesamte Hofanlage bestehen. Deshalb werde auch der neu zu errichtende Teil \nBestandteil des Denkmalbereichs bleiben. Vor diesem Hintergrund müssten auch die \nhierzu erforderlichen Aufwendungen steuerlich gefördert werden. Es handele sich um \nUmbaumaßnahmen, die eine sinnvolle Nutzung des Baudenkmals ermöglichten (vgl. \nZiffer 1.2.2 VV DSchG). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der L2 als \nGewerbegebiet überplant sei, sei eine sinnvolle Nutzung nur möglich, wenn \nUmbauten durchgeführt würden, die eine gewerbliche Nutzung zuliessen. Ihm könne \nnicht entgegengehalten werden, dass er geschützte Bausubstanz beseitige, da die \ndahingehenden Einschränkungen der Ziffern 2.6 und 3 VV DSchG nur hinsichtlich \nder Förderungsfähigkeit von Aufwendungen durchgreife, die zur Erhaltung des \nDenkmals notwendig seien. Solche Erhaltungsmaßnahmen seien vorliegend nicht \ngegeben.\n\n11\n\nDer Abriss des südöstlichen Flügels erfolgte Anfang Januar 2006. Sein Neubau \nwurde im November 2006 abgeschlossen.\n\n12\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 7. August 2006 wies die Bezirksregierung E den \nWiderspruch als unzulässig zurück, da es sich bei der Mitteilung des Beklagten, dass \neine Steuerbescheinigung nicht in Aussicht gestellt werden könne, nicht um einen \nVerwaltungsakt, sondern um eine Äußerung handele, die nach dem erkennbaren \nWillen eine rechtliche Regelung erst ankündigen oder diese vorbereiten solle.\n\n13\n\nMit der am 24. August 2006 erhobenen Klage trägt der Kläger ergänzend vor: \nDie Auslegung des Inhaltes des Bescheides vom 9. November 2005 durch die \nWiderspruchsbehörde sei angesichts des eindeutigen Wortlauts seines Antrags auf \nAusstellen einer Bescheinigung nach § 40 DSchG, der Formulierung des Bescheides \n(„Ich bedaure, Ihnen keinen günstigeren Bescheid geben zu können.\") und des \nUmstandes, dass dieser trotz seines ansonsten begünstigenden Inhalts mit einer \nRechtsbehelfsbelehrung versehen worden sei, nicht haltbar. Die Formulierung „kann \nnicht in Aussicht gestellt werden\" stehe der Annahme einer Regelungswirkung nicht \nentgegen. Wie auch beim Bauvorbescheid werde hier hinsichtlich einer bestimmten \nFrage - nämlich derjenigen, ob dem Grunde nach eine entsprechende \nSteuerbescheinigung ausgestellt werden kann - eine abschließende Regelung \ngetroffen. Die konkrete Steuerbescheinigung der Höhe nach könne natürlich erst \nnach Durchführung der Maßnahme beantragt werden. In der Sache sei darauf \nhinzuweisen, dass nach wie vor die gesamte Hofanlage unter Denkmalschutz stehe. \nDa die Eintragung als Denkmal im Wesentlichen auf der siedlungsgeschichtlichen \nBedeutung der Hofanlage beruhe, sei der Denkmalwert vom Bestand der \nBausubstanz im südöstlichen Teil unabhängig. Jedenfalls sei die Eintragung bis \nheute noch nicht entsprechend korrigiert worden. Der Beklagte habe der Beseitigung \nder Altsubstanz gemäß § 9 DSchG zugestimmt und denkmalpflegerische Vorgaben \nfür die Neuerrichtung gemacht, die für ihn mit erheblichen Mehraufwendungen \nverbunden seien. Ziel dieser Vorgaben sei es, die Wirkung einer vierflügeligen \nHofanlage zu erhalten. Wenn der vorliegende Ausnahmefall in der VV DSchG nicht \nberücksichtigt werde, müsse man sich über die ermessensleitenden Regelungen des \nErlasses hinwegsetzen. Im Übrigen sei vorliegend Ziffer 2.8 VV DSchG einschlägig, \ndie ausnahmsweise Aufwendungen für neue Gebäudeteile für förderungsfähig \nerkläre, wenn diese Aufwendungen zur sinnvollen Nutzung objektiv unerlässlich \nseien. Eine solche Ausnahmesituation habe sich aus der Überplanung der Fläche als \nGewerbegebiet ergeben.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides \nvom 9. November 2005 und des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E vom 7. August 2006 zu verpflichten, ihm \neine Bescheinigung nach § 40 DSchG über die \nFörderungsfähigkeit der aufgewendeten 350.000,- Euro für die \nSanierung der vierflügeligen Hofanlage L1straße 000 in L - L2 - \nzu erteilen.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nEr bezieht sich zur Begründung auf die Gründe seines Ablehnungsbescheides \nund führt unter Bezugnahme auf Stellungnahmen seiner Denkmalbehörde vom 11. \nJanuar 2006 und 11. Juli 2007 ergänzend aus: Aus dem der Eintragungsmitteilung \nbeigefügten Kartenausschnitt sei erkennbar, dass nicht generell die gesamte \nHofanlage, sondern nur die historisch wertvollen Gebäudeteile des 19. Jahrhunderts \nunter Schutz gestellt worden seien. Im Rahmen der Gespräche und Ortstermine zur \nSanierung bzw. zum Abbruch des südöstlichen Flügels der Anlage sei von den \nDenkmalbehörden auf die Ausstellung eines Steuertestates bei Erhaltung, Sanierung \nund Umnutzung dieser Gebäudeteile hingewiesen und zum Ausdruck gebracht \nworden, dass ein solches Testat bei Abbruch der denkmalwerten Bausubstanz nicht \nerteilt werden könne. Nach Ziffer 2.6 VV DSchG seien die Kosten für den \nWiederaufbau eines verloren gegangenen oder beseitigten Baudenkmals nicht \nbescheinigungsfähig. Gleiches gelte nach Ziffer 2.7 VV DSchG für die \nAbbruchkosten. Dementsprechend habe auch das Benehmen mit dem Beigeladenen \ninsoweit nicht hergestellt werden können. Ziffer 2.8 VV DSchG sei nicht einschlägig, \nweil vorliegend der Abbruch denkmalwürdiger Substanz und seine Ersetzung durch \neinen Neubau und nicht die Erweiterung des denkmalgeschützten Gebäudes in \nFrage stehe.\n\n19\n\nDer Beigeladene stellt keinen Sachantrag.\n\n20\n\nEr trägt vor: Aus dem Eintragungstext und dem zugehörigen Lageplan gehe \neindeutig hervor, dass alle vier Flügel der Hofanlage Bestandteile des Baudenkmals \nseien - auch der in Rede stehende südöstliche Wirtschaftstrakt. Letztlich sei dem \nAbbruch dieses Traktes und dem Neubau an gleicher Stelle wegen des positiven \nBauvorbescheides zugestimmt worden. Die dabei gemachten Auflagen dienten dazu, \nden Charakter des ehemaligen Wirtschaftstraktes im Hinblick auf das Gesamtbild der \nvierflügeligen, geschlossenen Hofanlage sowie die Hierarchie der einzelnen \nGebäude wenigstens ansatzweise zu wahren. Trotz dieser geringfügigen Anpassung \nan den vorherigen Zustand handele es sich um einen vollständigen Neubau und \nnicht um eine Umnutzung und Sanierung des historischen Bestandes, die mit \nhöheren, dann aber nach § 40 DSchG anzuerkennenden Aufwendungen (vgl. Ziffer \n2.5 VV DSchG), wenn auch unter relativ hohem Verlust historischer Substanz \nmöglich gewesen wäre. Die Kosten für Abbruch und Wiederaufbau seien jedoch - wie \nvom Beklagten vorgetragen - gemäß § 40 DSchG nicht bescheinigungsfähig. Der \nWiederaufbau stelle in Gestaltung und Nutzung einen völlig neuen Baukörper dar, \nder nicht mehr als Bestandsteil des Baudenkmals der Hofanlage gelten könne, da er \nfast keinen historischen Aussagewert besitze. Zeugniswert habe der Neubau allein \nwegen der notwendigen Schließung der Hofanlage an dieser Stelle. Entsprechend \nwerde der Stadt L empfohlen, den Eintragungstext des Hofes den neuen \nGegebenheiten anzupassen. Der Denkmalwert des Hofes beschränke sich nach dem \nAbbruch des südöstlichen Traktes in diesem Bereich ausschließlich auf den Umriss \nder Grundfläche dieses Bauteils. Gestaltung und Kubatur des Neubaus seien \ndementsprechend gemäß § 9 Abs. 1 lit. b) DSchG zu beurteilen. \n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten und der Bezirksregierung E Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n24\n\nDer Kläger hat - wie für die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage erforderlich - \neinen ordnungsgemäßen Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes - hier der \nErteilung einer Steuerbescheinigung nach § 40 DSchG - gestellt\n\n25\n\n- vgl. zu dieser Sachurteilsvoraussetzung Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung - \nKommentar, 14. Aufl., Vorb. § 68 Rdnr. 5a -\n\n26\n\nund nach dessen Ablehnung gemäß § 68 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auch ordnungsgemäß das Vorverfahren \ndurchlaufen. Entgegen der Einschätzung der Widerspruchsbehörde liegt im Bescheid \ndes Beklagten vom 9. November 2005 eine solche Ablehnung, so dass der Kläger \nauch nicht darauf verwiesen werden kann, zunächst die sachliche \nBehördenentscheidung abzuwarten, er vielmehr schon aus diesem Grunde - \nunabhängig von der andernfalls eingreifenden Regelung des § 75 Satz 1 VwGO - \nbereits jetzt rechtsschutzbedürftig ist. Der Beklagte hat mit seinem Bescheid vom 9. \nNovember 2005 erkennbar entschieden, dass die beantragte Steuerbescheinigung \nnicht erteilt wird. Jedenfalls in dieser negativen Form ist das Schreiben insoweit trotz \nder Formulierung („kann nicht in Aussicht gestellt werden\") nicht als bloße \nAnkündigung einer nachfolgenden Regelung auszulegen. Mangels anderweitiger \nAnhaltspunkte hat sich der Beklagte damit nicht eine abschließende Entscheidung \nvorbehalten. Vielmehr ist das Schreiben angesichts der trotz des ansonsten \nbegünstigenden Inhalts des Bescheides angefügten Rechtsbehelfsbelehrung so zu \nverstehen, dass mit ihm der Antrag auf Erteilung der Steuerbescheinigung abgelehnt \nwird. Dementsprechend hat auch die Sachbearbeiterin des Beklagten in der \nmündlichen Verhandlung auf Nachfrage zur Entscheidungspraxis erklärt, dass eine \nweitere Entscheidung unter diesen Umständen nicht mehr ergeht.\n\n27\n\nDass der Widerspruchsbescheid vom 7. August 2006 für sich gesehen \nrechtswidrig ist, weil die Bezirksregierung E zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass \nes an einem anfechtbaren Verwaltungsakt fehlt und der Widerspruch daher \nunzulässig ist, lässt die Prozessvoraussetzung des durchgeführten Vorverfahrens \nnicht entfallen. Denn § 68 VwGO besagt nicht, dass der Widerspruchsbescheid als \ngebotene Prozessvoraussetzung frei von Rechtsfehlern sein muss.\n\n28\n\nDer dem Widerspruchsbescheid des Beklagten anhaftende Rechtsfehler nötigt \nauch nicht zur selbständigen Aufhebung dieses Bescheides mit der Folge, dass \nzunächst die Bezirksregierung Düsseldorf den Widerspruch sachlich bescheiden \nmüsste. Denn die Klägerin hat eine Verpflichtungsklage erhoben, die - wie dargelegt \n- zulässig ist. Infolgedessen ist über die Begründetheit dieser Klage zu entscheiden. \nDer in diese aufgenommene Antrag, den Bescheid vom 9. November 2005 und den \nWiderspruchsbescheid vom 7. August 2006 aufzuheben, ist gegenüber dem \nVerpflichtungsantrag unselbständig; er dient dazu, den Weg für den begehrten \nVerpflichtungsausspruch des Gerichts freizumachen, sollte sich das \nVerpflichtungsbegehren als begründet erweisen. \n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1986 - 5 C 23.85 -, zitiert nach Juris.\n\n30\n\nDie somit zulässige Verpflichtungsklage ist jedoch unbegründet.\n\n31\n\nDie Ablehnung der Erteilung einer Bescheinigung nach § 40 DSchG über die \nFörderungsfähigkeit der nach Angaben des Klägers für die Sanierung der \nvierflügeligen Hofanlage L1straße 000 in L - L2 - aufgewendeten 350.000,- Euro mit \nBescheid des Beklagten vom 9. November 2005 ist rechtmäßig und verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn der Kläger hat \nkeinen Anspruch auf die Erteilung einer solchen Bescheinigung.\n\n32\n\nNach § 40 DSchG werden Bescheinigungen für die Erlangung von \nSteuervergünstigungen von der Unteren Denkmalbehörde im Benehmen mit dem \nLandschaftsverband ausgestellt; sie dürfen nur erteilt werden, wenn das Denkmal in \ndie Denkmalliste eingetragen ist oder gemäß § 4 Abs. 1 und 2 DSchG als vorläufig \neingetragen gilt. Gemäß § 7i Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) \nkann der Steuerpflichtige bei einem im Inland gelegenen Gebäude, das nach den \njeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, für einen bestimmten \nZeitraum einen bestimmten Bruchteil der Herstellungskosten für Baumaßnahmen \nabsetzen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal \noder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Bei einem im Inland gelegenen \nGebäude, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, \naber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen \nlandesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige \ngemäß § 7i Abs. 1 Satz 4 EStG die erhöhten Absetzungen von den \nHerstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur \nErhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe \noder Gesamtanlage erforderlich sind. Nach § 7i Abs. 1 Satz 6 in Verbindung mit § 7 \nAbs. 2 EStG müssen die Baumaßnahmen in Abstimmung mit der nach Landesrecht \nzuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle durchgeführt worden \nsein. Die Erteilung der denkmalrechtlichen Steuerbescheinigung setzt daher neben \nder Abstimmung mit der landesrechtlich zuständigen Stelle voraus, dass es sich bei \ndem fraglichen Gebäude entweder um ein Denkmal handelt und die Aufwendungen \nnach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner \nsinnvollen Nutzung erforderlich sind,\n\n33\n\n- vgl. Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, Denkmalrecht Nordrhein-Westfalen - \nKommentar, 2. Aufl., § 40 Rdnr. 27; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Juli 2002 - 25 K 1194/01 -, \nzitiert nach Juris; Ziffern 1.1 und 1.2 VV DSchG; vgl. auch ständige Rechtsprechung des BFH, \nzuletzt Urteile vom 14. Januar 2004 - X R 19/02 - und vom 14. Januar 2003 - IX R 72/00 -, zitiert \nnach Juris -\n\n34\n\noder dass das fragliche Gebäude Teil einer landesrechtlich als Einheit \ngeschützten Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist und die Aufwendungen nach Art \nund Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der \nGebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind.\n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. November 1993 - 11 A 218/92 -, zitiert nach Juris; \nMemmesheimer/Upmeier/Schönstein, a.a.O., § 40 Rdnr. 39 f.; Ziffern 1.1 und 1.2 VV \nDSchG.\n\n36\n\nDiese Voraussetzungen sind hinsichtlich des Vorhabens des Klägers nicht \nerfüllt.\n\n37\n\nDie Hofanlage L1straße 000 in L stellt zwar aufgrund ihrer konstitutiven \nEintragung nach § 3 Abs. 1 bis 3 DSchG in die Denkmalliste der Stadt L ein (Bau-\n)Denkmal nach landesrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG \ndar.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1991 - 4 C 23.88 -, zitiert nach Juris; OVG NRW, \nUrteil vom 29. November 1993 - 11 A 218/92 -, zitiert nach Juris.\n\n39\n\nDie mit dem Antrag vom 10. Oktober 2005 geltend gemachten Aufwendungen \nzur Schaffung zweier Wohneinheiten im südöstlichen Bereich der Anlage waren \njedoch weder zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal noch zu seiner \nsinnvollen Nutzung erforderlich. Dass es sich bei seinem Vorhaben nicht um eine \nErhaltungsmaßnahme handelt, hat der Kläger mit seinem Widerspruch selbst \neingeräumt. Baumaßnahmen können aber auch zur sinnvollen Nutzung des \nGebäudes in diesem Sinne nur dann erforderlich sein, wenn sie dessen Eigenart als \nBaudenkmal nicht oder jedenfalls nicht wesentlich beeinträchtigen.\n\n40\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. September 1985 - 5 S 3150/84 -, NVwZ \n1986, 242; Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, a.a.O., § 40 Rdnr. 30; Ziffer 1.2.2 VV \nDSchG.\n\n41\n\nDies ergibt sich aus § 7i Abs. 1 Satz 2 EStG, der vorsieht, dass ein sinnvolle \nNutzung nur anzunehmen ist, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die \nErhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet \nist. Durch den Abbruch des südöstlichen Wirtschaftstraktes des Kohnenhofes und \nseinen die geltend gemachten Aufwendungen auslösenden Wiederaufbau ist jedoch \nein völlig neuer Baukörper entstanden, der - wie der Beigeladene in seiner \nStellungnahme vom 3. Dezember 2007 darlegt - nicht mehr als Bestandteil des \nBaudenkmals der Hofanlage gelten kann, da er fast keinen historischen Aussagewert \nbesitzt; der Denkmalwert des Hofes beschränkt sich in diesem Bereich nach \nDurchführung des Vorhabens auf den historischen Grundriss. Die historische \nBausubstanz ist dort vernichtet. Sie ist - soweit ersichtlich - auch nicht teilweise beim \nWiederaufbau wiederverwendet worden. Bei dem Neubau handelt es sich sogar \nnoch nicht einmal um einen - allerdings ebenfalls grundsätzlich nicht \nbescheinigungsfähigen -\n\n42\n\n- vgl. Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, a.a.O., § 40 Rdnr. 31; Ziffer 2.6 VV DSchG -\n\n43\n\noriginalgetreuen Wiederaufbau, eine sogenannte Architekturkopie. Denn er \nweicht in seiner Höhe nicht unerheblich vom Altbau ab und hat durch den damit \nermöglichten Einzug einer Decke auch ein weiteres Geschoss erhalten. Die \nBaumaßnahmen haben daher die Eigenart der Anlage als Denkmal in diesem \nBereich wesentlich beeinträchtigt. Das Denkmal ist dort nicht bestehen geblieben, \nsondern beseitigt worden.\n\n44\n\nVgl. Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, a.a.O., § 2 Rdnr. 20.\n\n45\n\nDer Denkmalwert der gesamten vierflügeligen Hofanlage ist auch nicht - wie der \nKläger ausführt - aufgrund der bei ihrer Eintragung hervorgehobenen \nsiedlungsgeschichtlichen Bedeutung vom Bestand der Bausubstanz im südöstlichen \nTeil unabhängig. Zwar dürfte die verbleibende alte Bausubstanz in den übrigen \nBereichen der Hofanlage auch nach Abriss und Wiederaufbau des südöstlichen \nFlügels weiterhin ein Baudenkmal im Sinne des § 2 Abs. 2 DSchG darstellen. Für \nden südöstlichen Teil der Anlage aber ist der Denkmalwert - wie dargelegt - mit \nAbriss des Altbestandes bis auf den Grundriss entfallen. Dafür spricht bereits, dass \nder Beklagte bei der Eintragung nicht die gesamte Anlage, sondern nur die - aus \ndem beigefügten Lageplan (Bl. 58 des Verwaltungsvorgangs der Unteren \nDenkmalbehörde) ersichtlichen - historisch wertvollen Gebäudeteile unter Schutz \ngestellt hat. Die Annahme eines fortbestehenden, auch das neue Gebäude \nerfassenden Denkmalwertes lässt sich nicht mit der Erwägung rechtfertigen, dass bei \nEintragung offensichtlich die Bedeutung der Anlage für die Siedlungsgeschichte der \nStadt L und des Stadtteils G maßgeblich war und nicht etwa die besondere Eigenart \nihres Baukörpers unter architekturgeschichtlichen Gesichtspunkten. Denn auch \nhinsichtlich der Bedeutungskategorie der Siedlungsgeschichte ergibt sich der Wert \neines Baudenkmals immer nur aus der Bausubstanz. Mit dem Wegfall der Substanz \nentfällt der Wert als Baudenkmal. Dass dies nur bei Zerstörung des gesamten \nDenkmals und nicht auch bei derjenigen eines einzelnen Gebäudes einer \nzusammenhängenden Anlage gilt, ist nicht ersichtlich.\n\n46\n\nDes weiteren ist unbeachtlich, dass die eingetretene Änderung der tatsächlichen \nVerhältnisse - wie der Kläger betont - in der Denkmalliste noch nicht nachvollzogen \nund die Eintragung auch dieses Teils der Hofanlage noch nicht gemäß § 3 Abs. 4 \nDSchG gelöscht worden ist.\n\n47\n\nVgl. zu einer solchen teilweisen Löschung Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, a.a.O., § 3 \nRdnr. 117.\n\n48\n\nDie Eintragung ist nur für die Feststellung eines Baudenkmals nach \nlandesrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG maßgeblich. Für \ndie Frage, ob eine Beeinträchtigung der Eigenart des Gebäudes als Denkmal \nvorliegt, ist aber - wie sich eben auch aus § 7i Abs. 1 Satz 2 EStG ergibt - nicht auf \ndie Eintragungssituation, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Ein \nsinnvolle Nutzung des Denkmals ist danach dann nicht mehr anzunehmen, wenn die \nSubstanz des Gebäudes zerstört wird - unabhängig davon, ob dies bereits \nÄnderungen in der Denkmalliste zur Folge hatte oder nicht.\n\n49\n\nSchließlich handelt es sich bei dem Neubau im südöstlichen Teil der Anlage - \nentgegen der Ansicht des Klägers - auch nicht um einen zur sinnvollen Nutzung des \nDenkmals notwendigen neuen Gebäudeteil, der ausnahmsweise \nbescheinigungsfähig sein kann.\n\n50\n\nVgl. Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, a.a.O., § 40 Rdnr. 34; Ziffer 2.8 VV DSchG.\n\n51\n\nDenn dies setzt voraus, dass die vorhandene Nutzfläche des \ndenkmalgeschützten Gebäudes eine sinnvolle Nutzung nicht zulässt. Dass dies \nhinsichtlich der Hofanlage des Klägers, die nach dem Abriss des südöstlichen \nWirtschaftstraktes noch aus dem Wohngebäude im nordöstlichen Bereich und \nzumindest zwei Nebengebäuden im westlichen Bereich bestand, der Fall war, ist \nweder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.\n\n52\n\nEine Unterschutzstellung der gesamten Hofanlage als Denkmalbereich gemäß § \n5 DSchG, d.h. als Einheit geschützter Gebäudegruppe oder Gesamtanlage, an der \nauch der Neubau des südöstlichen Traktes im Sinne des Ensembleschutzes \nteilnehmen könnte und so nach § 7i Abs. 1 Satz 4 EStG in den Genuss der \nSteuerbegünstigung käme,\n\n53\n\n- vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. November 1993 - 11 A 218/92 -, zitiert nach Juris -\n\n54\n\nist nicht erfolgt.\n\n55\n\nDer Neubau im südöstlichen Bereich der Hofanlage liegt damit nur noch in der \nnäheren Umgebung eines Baudenkmals und nimmt als solches - wie vom \nBeigeladenen in seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2007 festgestellt - nur noch \nam Umgebungsschutz des § 9 Abs. 1 lit. b) DSchG teil. Dementsprechend hat der \nBeklagte dem Kläger Vorgaben hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbildes des \nNeubaus gemacht. Baumaßnahmen nach § 9 Abs. 1 lit. b) DSchG an Gebäuden, die \nselbst keine Baudenkmäler oder Teile eines Denkmalbereichs sind, sind jedoch nicht \nnach § 40 DSchG bescheinigungsfähig.\n\n56\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. November 1993 - 11 A 218/92 -, zitiert nach Juris; \nMemmesheimer/Upmeier/Schönstein, a.a.O., § 40 Rdnr. 41.\n\n57\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene \nkeinen Sachantrag gestellt hat und damit kein eigenes Prozessrisiko eingegangen ist \n(vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es nicht der Billigkeit, auch seine \naußergerichtlichen dem Kläger aufzuerlegen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).\n\n58\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n59","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259291","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-12-06/11-k-4732-06","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 7i","ref_norm":"7i","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259291","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259291","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-12-06/11-k-4732-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259291","retrieved":"2026-07-09 02:24:17.655466+00:00"}}