{"status":"available","doknr":"OLD259380","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:1203.4K1295.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-12-03","aktenzeichen":"4 K 1295/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren \nBetrages abwenden wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ein Mobilfunkunternehmen beantragte unter dem 4. April 2006 \nbeim Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer \nFunkstation in Gestalt eines 30 m hohen Stahlgittermastes auf dem Grundstück in \nE1 G1 (gegenüber dem Haus I straße 00). Das Grundstück liegt am südlichen Rand \neines Wohngebietes mit Wohnhäusern an der I Straße der M Straße der C Straße \nund der L Straße. Südlich des Wohngebiets verläuft die Bundes-Autobahn A00. Das \nGebiet liegt im Geltungsbereich mehrerer ineinander übergehender Bebauungspläne \nder Landeshauptstadt E1 (Beiakten H. 3 und 4). Für das Baugrundstück ist der \nBebauungsplan Nr. 5282/15 aus dem Jahre 1975 einschlägig der dort öffentliche \nVerkehrsfläche festsetzt. Der Bebauungsplan enthält Festsetzungen über die Art und \ndas Maß der baulichen Nutzung die überbaubaren Grundstücksflächen und die \nörtlichen Verkehrsflächen.\n\n3\n\nDer Beklagte lehnte den Bauantrag unter dem 10. Juli 2006 ab: Die Festsetzung \ndes Bebauungsplanes stehe entgegen. Eine Befreiung werde nicht erteilt da nördlich \nangrenzend ein reines Wohngebiet bestehe und ein 30 m hoher Stahlgittermast sich \nstadtgestalterisch nicht einfüge. \n\n4\n\nDen Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung E1 mit \nWiderspruchsbescheid vom 14. März 2007 zurück.\n\n5\n\nAm 2. April 2007 hat die Klägerin Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung \nhat sie klargestellt dass das oben auf dem Stahlgittermast anzubringende 5 m hohe \nAufsatzrohr das in den Bauvorlagen als „Option\" bezeichnet worden ist für ihr \nVorhaben technisch erforderlich sei und deshalb unbedingter Gegenstand des \nBauantrages sein solle. \n\n6\n\nSie ist der Auffassung dass die Festsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche im \nBebauungsplan bereits unwirksam sei da an dieser Stelle von vorneherein die \nErrichtung eines Immissionsschutzwalles beabsichtigt gewesen sei. Hilfsweise macht \nsie geltend dass sie Anspruch auf Befreiung von der entgegenstehenden \nFestsetzung des Bebauungsplanes habe. Die Ausführung des Vorhabens liege im \nöffentlichen Interesse. Es könne auch nicht an einem anderen Standort verwirklicht \nwerden. Die Mobilfunkanlage solle der Versorgung einer bestimmten kleinräumigen \nZelle in dem wabenförmigen aus einer Vielzahl von Funkzellen bestehenden GSM-\nMobilfunknetz und dem ebenso aufgebauten UMTS-Mobilfunknetz dienen. Dafür sei \ninnerhalb jeder der zu versorgenden Funkzellen ein zentraler Standort erforderlich. \nGerade bei UMTS sei die regelmäßige Anordnung der Basisstationen von großer \nBedeutung.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß \n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nAblehnungsbescheides vom 10. Juli 2006 und des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 vom \n14. März 2007 zu verpflichten ihr die Baugenehmigung für die \nErrichtung einer Funkstation in Gestalt eines 30 m hohen \nStahlgittermastes mit 5 m hohem Aufsatzrohr auf dem \nGrundstück in E1 G1 gemäß ihrem Bauantrag vom 4. April 2006 \nin der Fassung der mündlichen Verhandlung zu erteilen. \n\n9\n\nDer Beklagte beantragt \n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr verteidigt den Bebauungsplan und ist der Auffassung dass die \nBefreiungsvoraussetzungen nicht gegeben seien da das Ortsbild beeinträchtigt \nwerde. Im übrigen macht er geltend dass die Erteilung einer Befreiung jedenfalls in \nseinem Ermessen stehe; die Gestaltung des Ortsbildes sei in jedem Fall ein \nhinreichend gewichtiger Belang der die Versagung der Befreiung rechtfertige.\n\n12\n\nDer Berichterstatter hat durch Ortsbesichtigung Beweis erhoben; für die \nEinzelheiten wird auf das Protokoll vom 29. Oktober 2007 verwiesen. Wegen des \nweiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Widerspruchsbehörde Bezug \ngenommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten \nvom 10. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nE1 vom 14. März 2007 ist rechtmäßig § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat \nkeinen Anspruch auf Erteilung der unter dem 4. April 2006 beantragten \nBaugenehmigung (in der in der mündlichen Verhandlung klargestellten Fassung) für \ndie Errichtung einer Funkstation in Gestalt eines 30 m hohen Stahlgittermastes mit \n5 m hohem Aufsatzrohr auf dem Grundstück in E1 G1 da öffentlich-rechtliche \nVorschriften entgegen stehen § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW.\n\n15\n\n1. Das Vorhaben (§ 29 BauGB) ist bauplanungsrechtlich unzulässig § 30 Abs. 1 \nBauGB. Es widerspricht den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplanes \nNr. 5282/15.\n\n16\n\n1.1. Die Errichtung des Mobilfunkmastes entspricht nicht der Festsetzung \nöffentliche Verkehrsfläche. Der Mobilfunkmast ist keine Einrichtung die dem \nöffentlichen Verkehr d.h. dem Straßenverkehr dient. \n\n17\n\nDie Festsetzung ist wirksam.\n\n18\n\nBei der Festsetzung von Verkehrsflächen durch Bebauungspläne (§ 9 Abs. 1 \nNr. 11 BauGB) gehört der Verkehrslärmschutz grundsätzlich nach § 1 Abs. 6 Satz 1 \nNrn. 1 und 7 BauGB zum Kreis der abwägungsrelevanten Belange. Dabei sind §§ 41 \nund 50 BImSchG zu beachten. Erhebliche Lärmbelästigungen sind vorrangig nach \ndem Trennungsgebot (§ 50 BImSchG) auf der zweiten Stufe durch aktive \nSchallschutzvorkehrungen (§ 41 BImSchG) abzuwehren; insoweit können nach § 9 \nAbs. 1 Nr. 24 Festsetzungen getroffen werden.\n\n19\n\nVgl. m.w.Nachw. VGH Mannheim Urteil vom 14. September 2001 - 5 S 2869/99 - BRS 64 \nNr. 17 (S. 101 ff.).\n\n20\n\nDie Landeshauptstadt E1 hat sich bei Aufstellung der hier einschlägigen \nBebauungspläne nicht für derartige Festsetzungen entschieden sondern vielmehr \nden Weg gewählt den Lärmschutzwall lediglich darzustellen. Nach dem Hinweis \nNr. 2 im Bebauungsplan Nr. 5282/15 stellt die Eintragung des \nImmissionsschutzwalles ausdrücklich keine Festsetzung dar. Die Festsetzung der \nöffentlichen Verkehrsfläche wird damit aber nicht etwa gegenstandslos. Vielmehr \ndient der Lärmschutzwall selbst dem öffentlichen Verkehr indem er - nach den oben \naufgezeigten Grundsätzen - die von dem Verkehr ausgehenden Immissionen \nabschirmt und die Eröffnung des Verkehrs damit rechtlich erst ermöglicht. \n\n21\n\nDer Plangeber hat zudem in der textlichen Festsetzung Nr. 3 berücksichtigt dass \nnicht alle als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzten Planbereiche mit \nVerkehrsbauten bebaut würden und insoweit ein Pflanzgebot aufgestellt. Selbst \nwenn das Pflanzgebot entfiele führte dies allerdings für die Klägerin nicht weiter. \nIhrer Rüge das Pflanzgebot sei wegen fehlender Bestimmtheit nichtig geht das \nGericht daher nicht nach. \n\n22\n\n1.2. Eine Zulassung als fernmeldetechnische Nebenanlage über eine Ausnahme \ngemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO scheidet aus. Zwar unterfallen Mobilfunkanlagen \nauch größerer Ausdehnung regelmäßig diesem Begriff.\n\n23\n\nVgl. OVG NRW Beschlüsse vom 6. Mai 2005 - 10 B 2622/04 und 7 B 2752/04 - BRS 69 \nNrn. 83 und 84.\n\n24\n\nJedoch findet die jetzige BauNVO (1990) mit der erstmaligen Nennung der \nfernmeldetechnischen Nebenanlagen auf den Bebauungsplan aus dem Jahre 1975 \nkeine Anwendung. Die Verkehrsfläche ist im übrigen auch kein Baugebiet. \n\n25\n\n1.3. Die Festsetzung öffentliche Verkehrsfläche kann auch nicht durch eine \nBefreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB überwunden werden. Die Voraussetzung der \nVorschrift liegen nicht vor.\n\n26\n\n1.3.1. Die Grundzüge der Planung werden allerdings nicht berührt. \n\n27\n\nDies hängt davon ab ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept \nzuwiderläuft. Bei der Zulassung einer einzelnen Mobilfunkanlage ist dies regelmäßig \nnicht der Fall. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen selbst für reine Wohngebiete entschieden. In § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO \n(1990) hat der Verordnungsgeber die ausnahmsweise Zulassung derartiger \nfernmeldetechnischer Nebenanlagen auch in reinen Wohngebieten vorgesehen und \ngeht somit von der Möglichkeit der Gebietsverträglichkeit derartiger Anlagen aus. \nSolche nicht störenden gewerblichen Nutzungen berühren die Grundzüge der \nPlanung nicht von vorneherein. Anders ist es bei einer optisch außerordentlich \ndominierenden Anlage oder bei Anziehung von erheblichem Verkehr oder sonstigen \nnegativen Auswirkungen auf die Wohnnutzung und -ruhe.\n\n28\n\nVgl. OVG NRW Urteil vom 19. Dezember 2006 - 10 A 930/05 -. Zur Veränderung des \nGebietscharakters durch eine Mobilfunkanlage auch OVG NRW Beschluss vom 6. Mai 2005 \n- 10 B 2622/04 - BRS 69 Nr. 83.\n\n29\n\nAusgehend von diesen Gesichtspunkten sind hier die Grundzüge der Planung \nnicht berührt. Die Mobilfunkanlage der Klägerin soll schon nicht im reinen \nWohngebiet errichtet werden. Zwar hat die Ortsbesichtigung bestätigt dass im \nNorden des Baugrundstücks an den in Frage kommenden Straßen der näheren \nUmgebung - I Straße M Straße C Straße und L Straße - ausschließlich \nWohnbebauung besteht. Auf das Ortsterminsprotokoll und die von dem \nBerichterstatter vorgenommenen Einzeichnungen in der Kopie des Auszugs aus dem \nLiegenschaftskataster sowie die von ihm gefertigten Lichtbilder 6-8 wird Bezug \ngenommen. Der Aufstellungsort der Anlage liegt aber gerade nicht in diesem \n(faktischen) reinen Wohngebiet sondern in der ausgedehnten öffentlichen \nVerkehrsfläche die sich im Geltungsbereich der anschließenden Bebauungspläne \nNr. 5181/12 (Westen) und 5281/39 (Süden) fortsetzt und unter anderem die Trasse \nder damals geplanten und heute bestehenden Autobahn A00 aufnimmt. Wenn \nMobilfunkanlagen schon in einem reinen Wohngebiet gebietsverträglich sein können \nso muss dies erst recht für eine Anlage gelten die - wie hier - außerhalb eines \nsolchen Gebietes unmittelbar an der Grenze zu dem Gebiet errichtet wird. Negative \nAuswirkungen auf die Wohnruhe durch erheblichen zusätzlichen Verkehr sind bei \nErrichtung der Anlage nicht zu erwarten. Die bei Wartungs- und Reparaturarbeiten \nanfallenden Fahrvorgänge können nicht als in einem reinen Wohngebiet \n„gebietsunverträglich\" angesehen werden; sie unterscheiden sich nicht grundlegend \nvon dem dort sonst Üblichen.\n\n30\n\nVgl. OVG NRW Beschluss vom 6. Mai 2005 - 7 B 2752/04 - BRS 69 Nr. 84.\n\n31\n\nAufgrund ihrer Lage außerhalb des reinen Wohngebiets ist die Anlage auch nicht \noptisch derart außerordentlich dominierend dass bereits die Grundzüge der Planung \nberührt wären. Soweit das dem Bebauungsplan zugrunde liegende planerische \nKonzept überhaupt auf die Belange der nicht in seinem Geltungsbereich liegenden \nWohnbebauung abstellt sind diese unter dem Blickwinkel der mit der A00 \nverbundenen Geräuschimmissionen betrachtet worden (vgl. die Begründung vom \n7. April 1975 Beiakte H. 3 S. 4). \n\n32\n\n1.3.2. Von den in § 31 Abs. 2 BauGB mit Ziffern aufgeführten Befreiungsgründen \nist zumindest die Nummer 2 erfüllt. \n\n33\n\nDahin stehen kann ob bereits Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung \nerfordern (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Dafür spricht dass nach den heutigen \nLebensverhältnissen die Benutzung eines Mobiltelefons zum üblichen wohl als \nnotwendig angesehenen Standard gehört und damit ein entsprechendes \nAllgemeininteresse an der Lückenlosigkeit der Netzanlagen besteht.\n\n34\n\nVgl. VG Würzburg Urteil vom 6. Juni 2007 - W 5 K 06.1136 - m.w.Nachw.; im Ergebnis \nebenso bereits VG Düsseldorf Urteil vom 9. Dezember 2005 - 11 K 7450/04 -. Dahin \ntendierend auch OVG NRW Urteil vom 8. Oktober 2003 - 7 A 1397/02 - BRS 66 Nr. 92.\n\n35\n\nDie Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist jedenfalls \nstädtebaulich vertretbar (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). \n\n36\n\nWas städtebaulich vertretbar ist beurteilt sich danach ob die Abweichung ein \nnach § 1 Abs. 1 BauGB zulässiger Inhalt des Bebauungsplanes sein könnte. Diese \nFrage ist nicht abstrakt sondern anhand der konkreten Gegebenheiten und danach \nzu beantworten ob das Leitbild einer geordneten städtebaulichen Entwicklung \ngewahrt bleibt das dem konkreten Plan zugrunde liegt und von dessen \nFestsetzungen abgewichen werden soll. Insoweit können wiederum die Wertungen \ndes § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO (1990) herangezogen werden. Der \nVerordnungsgeber hat mit dieser Norm eine Privilegierung fernmeldetechnischer \nAnlagen bewirkt und damit grundsätzlich entschieden dass derartige Anlagen die \nregelmäßig gewerblichen Charakter haben in allen Wohngebieten zumindest \nausnahmsweise zulässig sein können. Die Rechtfertigung für die damit verbundene \nzusätzliche gewerbliche Nutzung liegt darin dass Infrastruktursysteme auch soweit \nsie nicht unmittelbar den Bewohnern eines reinen Wohngebietes dienen im \nöffentlichen Interesse erforderlich und auf die Inanspruchnahme von Flächen auch in \neinem reinen Wohngebiet angewiesen sein können.\n\n37\n\nVgl. OVG NRW Urteil vom 19. Dezember 2006 - 10 A 930/05 -.\n\n38\n\nDie (ausnahmsweise) Zulassung einer Mobilfunkanlage wie der der Klägerin \nkann danach ein zulässiger Inhalt des hier in Rede stehenden Bebauungsplanes \nNr. 5282/15 sein zumal der bauliche Bestand des im Norden des Aufstellungsortes \nliegenden reinen Wohngebietes nicht berührt wird. Etwas anderes ergibt sich im \nkonkreten Fall auch nicht aus einer Beeinträchtigung des Ortsbildes. \n\n39\n\nDas städtebaulich relevante Kriterium der Ortsbildbeeinträchtigung betrifft das \nErscheinungsbild eines größeren Bereichs der Gemeinde und die Frage ob sich in \ndiese weitere Umgebung das Vorhaben einpasst.\n\n40\n\nVgl. OVG NRW Urteil vom 19. Dezember 2006 - 10 A 930/05 - unter Bezugnahme auf \nBVerwG Urteil vom 11. Mai 2000 - 4 C 14.98 - BRS 63 Nr. 105.\n\n41\n\nDas ist hier - noch - der Fall. Zwar besteht ein beträchtlicher Höhenunterschied \nzu der vorhandenen Wohnbebauung im Norden des Aufstellungsortes. Diese ist - wie \nder Berichterstatter im Ortstermin festgestellt und der Kammer insbesondere anhand \nder gefertigten Lichtbilder sowie des Auszuges aus dem Liegenschaftskataster \nvermittelt hat - in sich homogen mit einer Firsthöhe von etwa 8-10 m. Nach dem \nKartenauszug sind die Wohngebäude sämtlich ein- oder zweigeschossig. Dies war \nauch bei der sich im Norden des Kartenausschnitts anschließenden Bebauung der \nFall; auf das Lichtbild 6 wird verwiesen. Über den 1-2 Vollgeschossen war allerdings \nim Satteldach nicht selten ein ausgebautes Dachgeschoss zu sehen (Lichtbilder 3 \nund 6-8); hieraus ergibt sich die schon angesprochene Höhenerstreckung von bis \netwa 10 m. Eine deutliche Überschreitung dieses Wertes war aber nirgends \nanzutreffen. Die von der Klägerin geplante Anlage würde mit einer Höhe des Mastes \nvon 30 m etwa die dreifache Höhe erreichen und diese bei Berücksichtigung des 5 m \nhohen Aufsatzrohres sogar noch überschreiten. \n\n42\n\nBei der Bewertung der optischen Auswirkungen unter dem Gesichtspunkt des \nOrtsbildes darf indessen nicht nur die Wohnbebauung in den Blick genommen \nwerden. Dies würde dem städtebaulich relevanten Maßstab eines größeren Bereichs \nder Gemeinde nicht gerecht. Vielmehr muss auch die Verkehrsführung im Süden des \nAufstellungsortes berücksichtigt werden. Sie ist durch die dort sechsstreifig \nausgebaute Autobahn A00 geprägt (Lichtbilder 1 und 10). Die Autobahntrasse ist von \ndem Aufstellungsort durch eine aus dichtem Baumbestand gebildete Böschung \nabgetrennt die ihrerseits einen erheblichen Höhenunterschied überwindet \n(Lichtbild 2). Durch die belebte Autobahn und den Höhenversprung ist das Ortsbild \nan dieser Stelle bereits in beträchtliche Bewegung geraten. Der von der Klägerin \ngeplante Mobilfunkmast würde diese Bewegung an der Schnittstelle zwischen \nAutobahn und Wohngebiet aufgreifen und zur Seite des Wohngebietes hin \nverstärken. Dies allein beeinträchtigt das Ortsbild noch nicht. Gleiches gilt für den \nUmstand dass die Mobilfunkanlage - nicht anders als der bereits auf dem \nVorhabengrundstück befindliche Baum (Lichtbilder 4 und 5) allerdings etwa doppelt \nso hoch - von der Autobahn aus zu sehen sein wird (Lichtbild 10). Vielmehr passen \nsich diese Entwicklungen an der genannten Schnittstelle in die dort vorhandene \nweitere Umgebung und die Höhenunterschiede ein.\n\n43\n\n1.3.3. Die Abweichung ist aber unter Würdigung nachbarlicher Interessen nicht \nmit den öffentlichen Belangen vereinbar.\n\n44\n\nDie Prüfung dieser Frage erfordert eine Würdigung der Interessen des Bauherrn \nan der Erteilung der Befreiung und der Interessen des betroffenen Nachbarn an der \nEinhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplanes. Der Nachbar kann um so mehr \nan Rücksichtnahme verlangen je empfindlicher seine Stellung durch eine an die \nStelle der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung tretende andersartige Nutzung \nberührt werden kann. Umgekehrt braucht derjenige der die Befreiung in Anspruch \nnehmen will um so weniger Rücksicht zu nehmen je verständlicher und \nunabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Weiterhin ist zu prüfen ob die \ndurch die Befreiung eintretenden Nachteile das Maß dessen übersteigen was einem \nNachbarn billigerweise noch zuzumuten ist.\n\n45\n\nVgl. OVG NRW Urteil vom 19. Dezember 2006 - 10 A 930/05 - unter Bezugnahme auf \nBVerwG Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 - BRS 46 Nr. 173.\n\n46\n\nDen in der I Straße wohnenden Anliegern ist die Errichtung des 30 m hohen \nMobilfunkmastes mit 5 m hohem Aufsatzrohr - also einer insgesamt 35 m hohen \nAnlage - nicht zuzumuten. \n\n47\n\nGesundheitliche Beeinträchtigungen sind allerdings nicht zu besorgen. Solche \nGefahren sind regelmäßig ausgeschlossen wenn eine Standortbescheinigung der \nRegulierungsbehörde für Telekommunikation und Post die Unbedenklichkeit des \nAbstandes zur nächstgelegenen Wohnbebauung bestätigt. An der \nSchutzgeeignetheit der in der einschlägigen 26. Verordnung zum Bundes-\nImmissionsschutzgesetz festgelegten Grenzwerte bestehen derzeit keine \nwissenschaftlich begründeten Zweifel die Anlass zu einer gerichtlichen Überprüfung \ngeben könnten.\n\n48\n\nVgl. OVG NRW Beschluss vom 10. April 2007 - 10 A 212/05 -; OVG Bautzen Beschluss \nvom \n9. November 2004 - 1 BS 377/04 - NVwZ 2005 352; BGH Urteil vom 13. Februar 2004 \n- V ZR 217/03 - BayVBl. 2004 668.\n\n49\n\nEine derartige Bescheinigung liegt hier vor (vom 12. April 2006 \nVerwaltungsvorgänge Bl. 30 ff.). Sie sieht einen Sicherheitsabstand von 15 72 m vor \nbezogen auf die Sendeantenne mit der niedrigsten Montagehöhe über Grund. Dieser \nAbstand ist eingehalten; das nächste Wohngebäude beginnt in einer Entfernung zu \nden Sendeantennen von etwa 20 m.\n\n50\n\nJedoch sind die mit der Aufstellung des Mobilfunksendemastes einhergehenden \noptischen Wirkungen für die Nachbarn nicht mehr erträglich.\n\n51\n\nDie Errichtung einer Mobilfunkantenne auf einem Hausdach innerhalb eines \nWohngebietes hat der Nachbar allerdings auch in dieser Hinsicht unter Umständen \nhinzunehmen; eine rechtserhebliche gewerbliche Überformung tritt hierdurch noch \nnicht ein. \n\n52\n\nDie Kammer hat hierzu rechtsgrundsätzlich ausgeführt:\n\n53\n\nMobilfunkantennen fallen mit ihrem Erscheinungsbild nicht von vornherein \ndeutlich aus dem Spektrum von im allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässigen \nNutzungen heraus. Die Beschränkung wohngebietsverträglicher technischer \nInstallationen auf Fernseh- und Radioantennen oder Satellitenschüsseln entspricht \neiner statischen Betrachtungsweise die den sich stetig wandelnden Erscheinungen \ndes Ortsbildes besonders von Großstädten auch deren Wohnbereichen nicht \ngerecht wird. Mobilfunkantennen sind zwar gewerbliche Anlagen. Es handelt sich der \nSache nach jedoch um technische Infrastruktureinrichtungen der Telekommunikation \ndie nahezu jedermann innerhalb und außerhalb von Wohngebieten nutzt. Es ist erst \nwenige Jahre her dass Dienste dieser Art öffentlich-rechtlich (hoheitlich) zur \nVerfügung gestellt wurden. Mobilfunkantennen als Funktionsobjekte sind \nvergleichbar mit Telefonzellen Straßenlaternen Masten für oberirdisch geführte \nStrom- und Telefonkabel oder ähnlichem. Diese technischen Geräte stehen oder \nstanden auch in Wohngebieten und führen nicht zu deren wahrnehmbarer \ngewerblicher Überformung. Nichts anderes gilt prinzipiell für Mobilfunkantennen. Sie \nwerden in allen Baugebieten als zum Stand der Technik und Zivilisation gehörig \nerwartet und kaum mehr wahrgenommen wenn sie nicht im Einzelfall so platziert \nworden sind dass ein aufgeschlossener Betrachter sie als dem Ortsbild handgreiflich \nabträglich empfinden muss.\n\n54\n\nVgl. die Urteile der Kammer vom 18. November 2004 - 4 K 9276/02 4 K 2022/03 4 K \n2204/03 \n4 K 6822/03 -. \n\n55\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat sich dieser \nSichtweise ausdrücklich angeschlossen. \n\n56\n\nVgl. OVG NRW Beschluss vom 10. April 2007 - 10 A 212/05 - (zu 4 K 9276/02).\n\n57\n\nVon dieser Fallgestaltung unterscheidet sich das gegenwärtige Vorhaben jedoch \nerheblich. Die Mobilfunkanlage wirkt mit einer Höhenerstreckung von insgesamt 35 m \ngegenüber der Wohnbebauung mit einer Firsthöhe von etwa bis zu 10 m dominant. \nZwar ist der eigentliche Sendemast eher filigran; das Erscheinungsbild der Anlage \nwird aber auch dadurch geprägt dass im oberen Bereich Antennen mit einer nicht \nunbeträchtlichen Erstreckung in der Breite vorgesehen sind (Bauvorlagen \nVerwaltungsvorgänge Bl. 23).\n\n58\n\nDer Umstand dass die Anlage lediglich am Rand des reinen Wohngebietes an \nder Schnittstelle zu der ohnehin schon vorhandenen vielbefahrenen Autobahn A44 \nverwirklicht würde (oben 1.3.2.) vermag im Hinblick auf die nachbarlichen Interessen \ndie optisch bedrängende Wirkung der Anlage nicht entscheidend abzumildern. \nWährend die Autobahn angesichts des Lärmschutzwalles und des \nHöhenversprunges (Lichtbild 2) vom Wohngebiet aus nicht zu sehen ist wäre die \nBetrachtung des Mobilfunkmastes unausweichlich. \n\n59\n\nAllerdings ist eine planungsrechtliche Rücksichtslosigkeit auch bei einem 30 m \nhohen Mobilfunksendemast nicht in jedem Fall anzunehmen; vielmehr wird je nach \nAbstand die optische Dominanz dieser Anlage erheblich gemindert. Selbst aus einem \nVerstoß gegen die landesrechtlichen Abstandbestimmungen folgt noch nicht \nzwangsläufig eine bauplanungsrechtliche Rücksichtslosigkeit.\n\n60\n\nVgl. OVG NRW Beschluss vom 5. November 2007 - 7 B 1182/07 -.\n\n61\n\nDer gegenwärtige Fall ist jedoch dadurch geprägt dass der Abstand zwischen \ndem Mobilfunkanlage und der Wohnbebauung außergewöhnlich gering ist; er beträgt \nlediglich etwa 20 m zwischen dem Mast und der Vorderfront des Wohnhauses I \nStraße 00. Optisch entsteht nicht der Eindruck einer ins Gewicht fallenden \nEntfernung sondern derjenige einer handgreiflichen Nähe. Das hat der Ortstermin \ngezeigt (vgl. die Lichtbilder 3-5). Die Entfernung des nächstgelegenen Hauses zu der \nMobilfunkantenne ist am Boden kürzer als deren Höhe. Dadurch schwebt sie den \nAnwohnern gleichsam über dem Kopf was bedrängend und bedrohlich wirken muss. \n\n62\n\nEin Indiz für den für die Nachbarschaft nicht mehr erträglichen Abstand ist \nzudem dass ausgehend von einer Höhe von 35 m (Mast und Aufsatzrohr) die \nMindestabstände nach den landesrechtlichen Abstandvorschriften nicht eingehalten \nsind. Zur I Straße hin einer öffentlichen Verkehrsfläche ist zwar lediglich eine Tiefe \nder Abstandfläche von 0 4 H einzuhalten (§ 6 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW). Sie beträgt \naber bereits 14 m wenn von der Höhe von 35 m ausgegangen wird. Die 14 m tiefe \nAbstandfläche erstreckt sich weiter als bis zur Mitte der I Straße. Das ist nicht \nzulässig § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW. Ob diese Abstandberechnung \nbauordnungsrechtlich tatsächlich so vorzunehmen wäre lässt das Gericht offen \n(unten 2.); es ist für die planungsrechtliche Betrachtung nicht entscheidend.\n\n63\n\n1.4. Das Ergebnis ändert sich im übrigen nicht wenn entgegen der Auffassung \nder Kammer (oben 1.1.) von der Unwirksamkeit der Festsetzung öffentliche \nVerkehrsfläche ausgegangen wird. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich dann \nnach § 34 BauGB. Für das nach Abs. 1 der Vorschrift zu verlangende Sich-Einfügen \nist wiederum die hinreichende Rücksichtnahme auf nachbarliche Belange \nerforderlich. Es ergibt sich die gleiche Wertung wie soeben (1.3.3.) dargestellt.\n\n64\n\n2. Die Kammer lässt es dahingestellt ob das Vorhaben auch gegen Vorschriften \ndes Bauordnungsrechts insbesondere über Abstandflächen verstößt. \n\n65\n\nAllerdings sind die Absätze 1-7 des § 6 BauO NRW jedenfalls anwendbar. Eine \n30 m hohe Mobilfunkanlage ist eine Anlage mit Wirkungen wie von Gebäuden (§ 6 \nAbs. 10 Satz 1 BauO NRW; in der neuen Fassung der Vorschrift dort nach Nr. 1). Die \nvon den Abstandvorschriften geschützten Belange zu denen auch der Sozialabstand \ngehört sind berührt.\n\n66\n\nVgl. OVG NRW Beschluss vom 5. November 2007 - 7 B 1339/07 -.\n\n67\n\nAusgehend hiervon ist für die Frage ob eine Verletzung der Abstandvorschriften \nvorliegt ausschlaggebend ob das 5 m hohe Aufsatzrohr für die Wandhöhe \nmitrechnet (§ 6 Abs. 4 BauO NRW); dies bleibt offen. Zählt das Aufsatzrohr mit \nergibt sich ein Abstandverstoß (oben 1.3.3.); rechnet es nicht mit ist die Anlage \nabstandrechtlich zulässig. Die zur Hünefeldstraße hin einzuhaltende Tiefe der \nAbstandfläche von 0 4 H (§ 6 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW) beträgt dann - ausgehend \nvon der Höhe des Mastes von 30 m - nur 12 m. Die 12 m tiefe Abstandfläche \nerstreckt sich zulässigerweise nicht weiter als bis zur Mitte der Hünefeldstraße (§ 6 \nAbs. 2 Satz 2 BauO NRW).\n\n68\n\n3. Ebenfalls offen bleibt ob andere öffentlich-rechtliche Vorschriften eingehalten \ninsbesondere Zustimmungs- und Mitwirkungserfordernisse anderer Behörden \nbeachtet sind. Mit Datum vom 27. April 2006 hat allerdings der Landesbetrieb \nStraßenbau NRW seine straßenrechtliche Zustimmung (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 \nFStrG) zu dem Vorhaben erteilt (Verwaltungsvorgänge Bl. 38). Wie die Vertreter des \nBeklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben steht aber die \nangesichts der Nähe zum Flughafen E1 erforderliche Beteiligung des \nFlughafenbetreibers wegen der luftverkehrsrechtlichen Belange noch aus.\n\n69\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 711 ZPO. \n\n70","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259380","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-12-03/4-k-1295-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259380","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259380","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-12-03/4-k-1295-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259380","retrieved":"2026-07-09 02:24:28.715471+00:00"}}