{"status":"available","doknr":"OLD259379","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:1203.20L1587.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-12-03","aktenzeichen":"20 L 1587/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\ndie Aufhebung der Vollziehung des durch die \nAntragsgegnerin mit Wirkung zum 29. Juni 2007 erklärten \nWiderrufs der Zulassung der Aktien der Beigeladenen zum \nBörsenhandel im amtlichen Markt der Börse E anzuordnen,\n\n4\n\nist zwar zulässig, jedoch unbegründet.\n\n5\n\nGemäß § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO kann das Gericht, wenn der Verwaltungsakt im \nZeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist, die Aufhebung der Vollziehung \nanordnen. Die Vorschrift findet auch dann zumindest entsprechende Anwendung, \nwenn - wie hier durch Beschluss der Kammer vom 29. August 2007 im Verfahren 20 \nL 1172/07 festgestellt worden ist - die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes \neingetreten ist und die Behörde oder Dritte bereits Vollzugsmaßnahmen getroffen \nhaben, ohne dass die Voraussetzungen für die sofortige Vollziehung vorlagen \n(faktischer Vollzug). Denn hier besteht ebenfalls das Bedürfnis, vor einer Aushöhlung \ndes Suspensiveffekts durch eine Vollziehung verschont zu werden, sofern die \nVerwaltung nicht von sich aus die Vollziehungsmaßnahmen (vorläufig) rückgängig \nmacht. Wie der Wortlaut der Regelung nahe legt, steht die Entscheidung über die \nAufhebung der Vollziehung im Ermessen des Gerichts,\n\n6\n\nebenso: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.01.2007 - 2 M 354/06 - JURIS, m.w.N.; \na.A. etwa VG München, Beschluss vom 11.09.2006 - M 5 S 06.2882 - JURIS, m.w.N..\n\n7\n\nDieses hat dabei in entsprechender Anwendung der für eine Entscheidung nach \n§ 80 Abs. 5 S. 1 VwGO geltenden Grundsätze das öffentliche Interesse an dem \nFortbestand des Vollzugs gegen das Interesse des Antragstellers an der Aufhebung \nder Vollziehung abzuwägen. Zwar wird das Ermessen in der Regel zu Gunsten des \nAntragstellers auszuüben sein, ausnahmsweise kann das Gericht aber im Hinblick \nauf eine dort andere Interessenlage dem öffentlichen Interesse am weiteren Bestand \ndes Vollzugs den Vorrang einräumen,\n\n8\n\nOVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.01.2007 a.a.O.\n\n9\n\nOb im Falle des faktischen Vollzugs bei der vorzunehmenden \nInteressenabwägung auch die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren zu prüfen \nsind, unterliegt erheblichen Bedenken. Denn die offensichtliche Rechtmäßigkeit \neines Verwaltungsakts kann die sofortige Vollziehung eines weder vom Gesetz noch \ndurch besondere behördliche Anordnung für sofort vollziehbar erklärten \nVerwaltungsakts nicht rechtfertigen. Ansonsten würde § 80 Abs. 2 VwGO weitgehend \nbedeutungslos.\n\n10\n\nLetztlich kann diese Frage hier aber offen bleiben, weil die Erfolgsaussichten in \nder Hauptsache nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand offen sind. Dass der \nWiderspruch der Antragstellerin gegen den Widerruf nicht offensichtlich unzulässig \nist, hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 29.08.2007 - 20 L 1172/07 - ausgeführt. \nAn den dortigen Erwägungen hält die Kammer auch unter Berücksichtigung der im \nanhängigen Beschwerdeverfahren und im vorliegenden erstinstanzlichen Verfahren \ngeäußerten Bedenken der Antragsgegnerin fest.\n\n11\n\nDer angefochtene Widerruf ist auch weder offensichtlich rechtmäßig noch \noffensichtlich rechtswidrig. Vielmehr müssen die Erfolgsaussichten als offen beurteilt \nwerden und bedürfen einer eingehenden Prüfung im Hauptsacheverfahren (20 K \n3069/07), zumal auch die Frage der Zulässigkeit der Klage angesichts der noch \nausstehenden Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (im Beschwerdeverfahren \n4 B 1569/07) als offen bezeichnet werden muss. Sollte das Oberverwaltungsgericht \nder Auffassung der Kammer folgen, dass auch bei einem partiellen Delisting der \nWiderspruch eines einzelnen Anlegers nicht in jedem Fall und von vornherein ohne \nBerücksichtigung seiner vorgebrachten Einwände und geltend gemachten Belange \nals unzulässig und der Widerspruch der Antragstellerin mithin nicht als offensichtlich \nunzulässig betrachtet werden kann, so wäre im Hauptsacheverfahren zunächst die \nZulässigkeit der Anfechtungsklage einer eingehenden Beurteilung zu unterziehen \nund sollte sie sich als zulässig erweisen, müssten im Rahmen der \nBegründetheitsprüfung der Klage die Fragen beantwortet werden, ob 1. die Belange \nder Anleger durch den weiter möglichen Handel an einem inländischen oder \nausländischenorganisierten Markt i.S.d. § 2 Abs. 5 WpHG hinreichend gewahrt sind \nund 2. ob und ggf. wie bei dieser Prüfung der Umstand zu berücksichtigen ist, dass \ndie Beigeladene bereits ihre Löschung aus dem Handelsregister beantragt hat, \ndiesbezüglich auch eine positive Entscheidung erwartet und deshalb ein Widerruf an \nder Frankfurter Wertpapierbörse in absehbarer Zeit zumindest möglich erscheint. \nFerner würde sich im Hauptsacheverfahren die Frage stellen, ob die Antragsgegnerin \nbei der von ihr nach § 38 Abs. 4 BörsG zu treffenden Ermessensentscheidung die \nInteressen der Antragstellerin ausreichend berücksichtigt hat. \n\n12\n\nSind die Erfolgsaussichten offen, ist also weder die Rechtmäßigkeit noch die \nRechtswidrigkeit des Widerrufs der Börsenzulassung sicher feststellbar, so muss im \nvorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine umfassende \nInteressenabwägung stattfinden, die von den Erfolgsaussichten des \nHauptsacheverfahrens unabhängig ist. Hierbei sind die drohenden Nachteile und \nFolgen für den Antragsteller bzw. die Allgemeinheit und die Beigeladene im Hinblick \nauf Art und Bedeutung der betroffenen Rechte und die Schwere und Tragweite des \nEingriffs in diese Rechte unter Berücksichtigung des Grundsatzes der \nVerhältnismäßigkeit gegeneinander abzuwägen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, \ndass die Rückgängigmachung der Vollziehung da ihre Grenze findet, wo sie \ntatsächlich oder unter zumutbaren Bedingungen nicht mehr möglich ist, etwa bei \nErledigung durch den Abriss eines Gebäudes, und dass die Aufhebung der \nVollziehung nur eine vorläufige Regelung darstellen soll.\n\n13\n\nVgl. Sodann/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 80 Rdnr. 163 f; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger \nRechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 2005, Rdnr. 890.\n\n14\n\nNur in Ausnahmefällen, wenn es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes \nerforderlich ist, kann im Wege der Aufhebung der Vollziehung ein \nWiederherstellungsanspruch bestehen,\n\n15\n\nVGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.12.1973 - IV 1113/73 - DÖV 1974, 605;\n\n16\n\noder auch eine Maßnahme angeordnet werden, die nur schwer rückgängig zu \nmachen ist oder die Hauptsache vorwegnimmt,\n\n17\n\nSodann/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 80 Rdnr. 163 f.\n\n18\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen muss hier das Interesse der Antragstellerin \nan einer Aufhebung der Vollziehung im gegenwärtigen Zeitpunkt zurückstehen.\n\n19\n\nEine Wiederherstellung der Zulassung am amtlichen Markt - auf welche Weise \nauch immer - hätte - sozusagen spiegelbildlich zum faktischen Vollzug des Widerrufs \n- die Vorwegnahme der Hauptsache zur Folge. Dem Gericht erschließt sich nicht \nohne weiteres, dass die Antragstellerin schwer und unerträglich getroffen wird, wenn \ndie Aktien der Beigeladenen nicht sofort oder jedenfalls unverzüglich wieder im \namtlichen Markt an der Eer Börse gehandelt werden können. Die Aktien können bei \neinem entsprechenden Bedarf derzeit noch an den amtlichen Märkten in Frankfurt, \nHannover und Hamburg gehandelt werden, ferner im Freiverkehr. \n\n20\n\nEs ist zudem nicht erkennbar, dass noch vor dem Widerruf und dessen Vollzug \nnennenswerte Umsätze am amtlichen Markt der Börse E oder an anderen Börsen \ngetätigt wurden. Insoweit nimmt das Gericht auf den Schriftsatz der Beigeladenen im \nVerfahren vor dem Landgericht Hamburg - 325 O 74/07 - vom 02.08.2007 Bezug, \nwonach an der Börse Hamburg in der Zeit vom 15.01.2005 bis 02.07.2007 an keinem \nHandelstag Umsätze in Restquoten der Beigeladenen stattgefunden haben, an der \nBörse München während dieser Zeit nur an acht Börsentagen Umsätze in \nRestquoten getätigt wurden und an der Börse Stuttgart und E nur an 20 bzw. 29 \nTagen Umsätze in Restquoten stattfanden. Schwerpunkt an Börsenumsätzen bildete \nhiernach die Börse Frankfurt, wo im genannten Zeitraum an 210 Tagen Restquoten \ngehandelt wurden. Dass sich die Sachlage insoweit wesentlich verändert hätte und \nnunmehr ein erheblich gesteigertes Bedürfnis für den Handel mit den Aktien der \nBeigeladenen gerade am amtlichen Markt der Börse E bestünde, ist weder ersichtlich \nnoch dargetan.\n\n21\n\nDemgegenüber werden die Interessen der Allgemeinheit nach Einschätzung des \nGerichts bei einer sofortigen Rückgängigmachung der Vollziehung stärker \nbeeinträchtigt. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Rückgängigmachung der \nVollziehung kein erneutes Zulassungsverfahren nach § 30 BörsG erfordert, sondern \ndie Zulassung - ggf. durch entsprechende Veröffentlichung/Bekanntgabe in der \nBörsenzeitung und im amtlichen Kursblatt der Börse E - wieder auflebt, ist zu \nbedenken, dass noch eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zur Frage des \nSuspensiveffekts des Widerspruchs und der nachfolgenden Anfechtungsklage in der \nhier gegebenen Fallgestaltung aussteht, mit anderen Worten eine Klärung der Frage \nin zweiter Instanz, ob überhaupt ein Fall des faktischen Vollzugs gegeben ist, noch \nnicht erfolgt ist. Auch wenn die Kammer ihre im Verfahren 20 L 1172/07 getroffene \nEntscheidung weiterhin für richtig und sachgerecht hält, so lässt sich nicht \nausschließen, dass das Oberverwaltungsgericht bei der von ihm zu treffenden \nEntscheidung zu einem anderen Ergebnis gelangt. Eine eventuelle Beschwerde der \nAntragsgegnerin gegen eine sie zur Rückgängigmachung der Vollziehung \nverpflichtende erstinstanzliche Entscheidung der Kammer hätte aber keine \naufschiebende Wirkung. § 149 Abs. 1 S. 2 VwGO, der dem erstinstanzlichen Gericht \ndie Befugnis eröffnet, die Vollziehung der angefochtenen Gerichtsentscheidung \neinstweilen auszusetzen, kommt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren wegen § 146 \nAbs. 4 VwGO nicht zur Anwendung,\n\n22\n\nvgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 80 Rdnr 44 und § 149 Rdnr. 1,\n\n23\n\nmit der Folge, dass bei einer Änderung des Beschlusses der Kammer durch die \nBeschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts der (wegen der \nVollziehbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bereits rückgängig gemachte) \nWiderruf wiederum vollzogen werden dürfte. Eine solche Rechtsunsicherheit würde \naber zu einer erheblichen und nicht hinnehmbaren Verunsicherung der \nKapitalmarktteilnehmer führen und beeinträchtigt deshalb in erheblichem Maße die \nöffentlichen Interessen.\n\n24\n\nJedenfalls bis zur Rechtskraft der vorrangig zu treffenden Entscheidung, ob dem \nWiderspruch/der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Widerruf ein \nSuspensiveffekt zukommt, besteht kein gewichtiger Grund, die Vollziehung vorläufig \nrückgängig zu machen.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentsprach nicht der Billigkeit, die Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zur \nerklären, denn diese hat keinen Antrag gestellt und sich folglich auch nicht dem \nKostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt.\n\n26\n\nDie Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG i.d.F. des KostRMoG \nvom 05.05.2004 erfolgt. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung war nach \nständiger Spruchpraxis der Kammer nur die Hälfte des im Hauptsacheverfahren \nfestgesetzten Streitwertes in Ansatz zu bringen (vgl. auch Ziff. 1.5 des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 07./08.07.2004).\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259379","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-12-03/20-l-1587-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259379","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259379","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-12-03/20-l-1587-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259379","retrieved":"2026-07-09 02:24:28.625050+00:00"}}