{"status":"available","doknr":"OLD259513","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:1128.18L1977.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-11-28","aktenzeichen":"18 L 1977/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag ist unbegründet, weil die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO \nvorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausgeht. Die \nmaßgeblichen Gründe ergeben sich aus dem Beschluss der Kammer vom 26. \nOktober 2007 im Verfahren 18 L 1802/07, in dem ausgeführt worden ist:\n\n3\n\n„Es spricht alles für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen \nVerbotsverfügung, weil die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersammlG nach \nAktenlage vorliegen. Alles weist darauf hin, dass bei der Durchführung der \nVersammlung unter dem Motto „Todesstrafe für Kinderschänder\" die öffentliche \nSicherheit unmittelbar gefährdet ist. Dabei kann dahinstehen, ob bereits eine \npauschale Befürwortung der Todesstrafe einen durch die Versammlungsfreiheit \nnicht mehr gedeckten Verstoß u.a. gegen Art. 1 Abs. 1 GG darstellt. Dies ist \nnämlich jedenfalls deshalb der Fall, weil das gewählte Motto, ..., durch das \nGrundrecht des Art. 8 Abs. 1 GG nicht mehr gedeckt ist, weil es die Todesstrafe \nzur Ächtung einer bestimmten Personengruppe instrumentalisiert und damit \nzumindest in diesem Zusammenhang die Unversehrtheit der Rechtsordnung \ngefährdet. „Kinderschänder\" ist ein umgangssprachlich emotionaler Begriff für \nSexualstraftäter, die ein Sexualdelikt begangen haben. In der Abgrenzung zu \nanderen Gewalttätern sollen ersichtlich Emotionen geschürt werden, die den \nBoden einer sachlichen Auseinandersetzung verlassen und zugleich jedenfalls \ninsoweit einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG darstellen. Das Motto verletzt \nzudem auch deshalb in nicht hinnehmbarer Weise die herrschende \nRechtsordnung, weil das durch sie garantierte faire Strafverfahren missachtet \nwird. Denn nach der Vorstellung des Antragstellers soll offensichtlich die \nTodesstrafe ungeachtet der für andere Gewalttäter fortgeltenden \nstrafrechtlichen Verantwortlichkeit verwirkt sein. Schließlich wird die fehlende \nSachlichkeit des Anliegens bestätigt durch die Ausführungen auf der \nInternetseite des Antragstellers zu „Kinderschändern\", auf deren aufhetzerische \nWortwahl verwiesen wird. Es spricht nach allem auch vieles dafür, dass durch \ndie Versammlung ein Verstoß gegen § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht \nwerden wird.\"\n\n4\n\nAn dieser Auffassung hält die Kammer fest. Die Antragsbegründung führt zu \nkeinem anderen Ergebnis. Sie bestätigt vielmehr im drittletzten Absatz, auf dessen \nInhalt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, im Ergebnis die \nmangelnde Akzeptanz der Grundrechte, die auch für „Kinderschänder\" durch die \nRechtsordnung einschließlich des Anspruchs auf ein rechtsstaatliches Strafverfahren \nund eine auf den Einzelfall bezogene Ahndung verbürgt sind.\n\n5\n\nDie über die Prüfung der Rechtmäßigkeit als solche noch vorzunehmende \nInteressenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus, weil nichts ersichtlich \noder vorgetragen ist, was entgegen den vorstehenden Ausführungen ein \nschützenswertes privates Interesse an der Durchführung der Versammlung \nbegründen könnte.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n7\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 \nGKG.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259513","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-11-28/18-l-1977-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VersammlG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259513","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259513","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-11-28/18-l-1977-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259513","retrieved":"2026-07-09 02:24:39.411896+00:00"}}