{"status":"available","doknr":"OLD259512","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:1128.11K6454.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-11-28","aktenzeichen":"11 K 6454/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des mit einem Reihenmittelhaus bebauten \nGrundstücks G1. Die Beigeladenen sind seit Mai 2006 Eigentümer des östlich \ngelegenen, zunächst lediglich im Südosten mit einer Doppelhaushälfte bebauten \nGrundstücks G2. Zwischen beiden Grundstücken verläuft ein 4,50 m breiter Stichweg \n(G3), der diesen Bereich vom südlich verlaufenden O-weg aus erschließt und im \nMiteigentum der Anlieger, unter anderem auch der Kläger steht. Der Bebauungsplan \nder Stadt L Nr. 000 setzt in Gestalt seiner 4. vereinfachten Änderung aus dem Jahre \n2001 für den Bereich, in dem das Grundstück der Beigeladenen liegt, ein reines \nWohngebiet, eine Grundflächenzahl von 0,4, eine Geschossflächenzahl von maximal \n0,4, höchstens ein Vollgeschoss, nur Einzel- oder Doppelhäuser, sowie unter \nanderem eine nördliche Baugrenze etwa 17 m nördlich des O-wegs und eine \nwestliche Baugrenze etwa 3 m östlich des genannten Stichwegs vor. In Buchstabe A \nZiffer 2 der Textlichen Festsetzungen zu diesem Bebauungsplan ist festgelegt, dass \naußerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen gemäß § 23 Abs. 5 der \nVerordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - \nBauNVO) Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze unzulässig sind.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 21. Februar 2006 erteilte der Beklagte den Beigeladenen im \nvereinfachten Genehmigungsverfahren eine Baugenehmigung zum Neubau einer 9 x \n3,90 m großen Garage mit Satteldach mit 30o Dachneigung auf ihrem Flurstück \nunmittelbar an der Grundstücksgrenze zum genannten Stichweg und in Höhe des \nGrundstücks der Kläger. Hierzu hatte der Beklagte den Beigeladenen unter dem \ngleichen Datum eine Befreiung von der Festsetzung der westlichen und nördlichen \nBaugrenzen um jeweils 3 m erteilt.\n\n4\n\nMit dem hiergegen gerichteten Widerspruch vom 22. August 2006 trugen die \nKläger vor: Es sei ihnen unerklärlich, dass den Beigeladenen eine mehrfach vom \nrechtsverbindlichen Bebauungsplan abweichende und die Interessen der Nachbarn \naußer Acht lassende Baugenehmigung erteilt worden sei. Sie hätten gegen die 2001 \nerfolgte Änderung des Bebauungsplans keinen Widerspruch eingelegt, seien davon \nausgegangen, dass die künftige Bebauung damit eindeutig und verlässlich feststehe, \nund hätten nicht damit gerechnet, dass diese Vorgaben durch Abweichungen \njederzeit und ohne Widerspruchsmöglichkeit zu ihren Ungunsten geändert werden \nkönnten. Durch die Garage verbleibe ihnen lediglich eine Sichtweite von höchstens \nfünf Metern auf eine drei Meter hohe Mauer. Das vordere Fenster ihres \nReihenhauses sei daher vom Sonnenlicht abgeschnitten und mehr oder weniger \nzugemauert. Dies sei rücksichtslos. Das Wohnen sei für sie daher nur noch schwer \nzu ertragen und der Wiederverkaufswert des Hauses weit unter ein erträgliches Maß \nherabgesetzt. Sie hätten erst am 18. August 2006 vom Ausmaß der \nSondergenehmigung Kenntnis erhalten, als die Garagenbodenplatte gegossen \nworden sei. Es sei ihnen im Übrigen unverständlich, dass sie als einzige unmittelbar \nBetroffene nicht über diese gravierenden Änderungen informiert worden seien. Da \nsich zwischen ihrem Grundstück und der Garage lediglich eine unbebaubare \nWegeparzelle befinde, seien sie als Angrenzer einzustufen und hätten vor Erteilung \nder Befreiung beteiligt werden müssen. Einer Befreiung würden sie nicht zustimmen. \nSchließlich sei unmittelbar auf dem Erdreich vor der Betonierung der Bodenplatte ein \n1 x 2 m großes Rechteck mit Sand angefüllt worden. Dort sei dementsprechend die \nBetonierung nur in halber Stärke vorgenommen worden. Sie seien davon überzeugt, \ndass die Beigeladenen diese Maßnahmen ergriffen hätten, um später einfacher den \nBeton ausfräsen und gegebenenfalls eine Grube ausheben zu können, und \nbefürchteten, dass dort später eine - unzulässige - Vorrichtung zur Kfz-Reparatur \nentstehen solle.\n\n5\n\nDer Rohbau des Vorhabens wurde im September, das gesamte Vorhaben Ende \nOktober 2006 fertiggestellt.\n\n6\n\nDie Bezirksregierung E wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom \n27. November 2006 als unbegründet zurück und führte hierzu aus: Das Vorhaben \nder Beigeladenen verstoße nicht gegen nachbarschützende Vorschriften. Eine \nVerletzung der Abstandsflächenvorschriften sei nicht zu erkennen, da nach § 6 Abs. \n11 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) Garagen bis zu \neiner Länge von 9 m und mit einer mittleren Wandhöhe von nicht mehr als 3 m über \nder Geländeoberfläche in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene \nAbstandsflächen zulässig seien; die Länge der hier fraglichen Garage betrage 9 m, \ndie mittlere Wandhöhe 2,715 m. Da die Abstandsflächenregelungen unter anderem \nder Sicherstellung einer ausreichenden Belichtung dienten, sei die mit dem Vorhaben \nmöglicherweise verbundene Verdunkelung somit hinzunehmen. Hinzukomme, dass \neine solche Verdunkelung nur geringfügig sein könne, weil das Vorhaben östlich des \nGrundstücks der Kläger liege, von wo nur vormittags mit Lichteinfall zu rechnen sei. \nAuch die Befreiung von den Festsetzungen der Baugrenzen sei rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Zum einen seien die Grundzüge der Planung nicht berührt. Die \ngrundsätzliche Plankonzeption, die von Anfang an die Errichtung einer Garage an \nder Westseite des Gebäudes O-weg 00 vorgesehen habe, bleibe erhalten. Einziger \nUnterschied sei, dass der Baukörper um jeweils 3 m nach Norden und Westen \nverschoben worden sei. Zum anderen sei die Befreiung städtebaulich vertretbar, da \ndie Garage im Bebauungsplan auch von vornherein grenzständig hätte festgesetzt \nwerden können. Im Übrigen komme den Baugrenzen kein nachbarschützender \nCharakter zu. Ihre Festsetzung erfolge in der Regel aus allgemein städtebaulichen, \ninsbesondere gestalterischen Erwägungen. Anderes gelte nur, wenn sie im Einzelfall \nauch einem bestimmten Kreis von Eigentümern benachbarter Grundstücke einen \nSchutz ihrer individuellen Interessen gewähren wolle. Eine solche Ausnahmesituation \nliege hier jedoch nicht vor. Da keine der Befreiungen nachbarliche Belange berührt \nhabe, sei auch keine Beteiligung der Angrenzer erforderlich gewesen. Die \nbehauptete Wertminderung der Immobilie der Kläger sei als Folge einer bloß \nmittelbaren Auswirkung der Bebauung eines anderen Grundstücks hinzunehmen, \nweil diese nicht den Grad des schweren und unerträglichen Eingriffs erreiche.\n\n7\n\nMit der am 21. Dezember 2006 erhobenen Klage tragen die Kläger ergänzend \nvor: Die Baugenehmigung verstoße gegen die nachbarschützende Vorschrift des § \n31 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB), da die hierzu erteilten Befreiungen ohne \neine Würdigung der nachbarlichen Interessen erfolgt seien, die auch dann \nerforderlich sei, wenn sich diese Interessen nicht ihrerseits auf nachbarschützende \nVorschriften stützen könnten. In diesem Rahmen sei ihr Recht auf Aussicht zu \nbeachten. Ihnen werde durch die Garage nicht nur eine schöne, sondern jegliche \nAussicht genommen. Durch die große Nähe der Garagenwand könne man sowohl \naus dem Fenster wie auch aus der Haustüre die übrige Umgebung nur dann \nwahrnehmen, wenn man unmittelbar in oder an der Öffnung stehe und den Kopf \nRichtung Himmel drehe. Alternativ dazu könne man - abgesehen vom weiter \nbeschränkten Lichteinfall - ohne weitere Beeinträchtigung ihr Küchenfenster direkt \nzumauern. Außerdem lägen auch die übrigen Voraussetzungen einer Befreiung nicht \nvor. Insbesondere seien die Grundzüge der Planung betroffen, da von einem \nEinfügen der Garage in die nähere Umgebung nicht mehr gesprochen werden \nkönne. Die Plankonzeption sei nicht eingehalten worden. Denn die ursprüngliche \nPlanung habe eine 6 x 3 x 2,20 m große Garage mit Flachdach vorgesehen, die \nwestlich an die nun von den Beigeladenen errichtete Doppelhaushälfte habe \nangebaut werden sollen und einen Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze habe \neinhalten sollen. Außerdem erfordere eine Befreiung auch nach der Änderung des § \n31 Abs. 2 BauGB im Jahre 1987 eine atypische Sondersituation, die hier nicht \ngegeben sei. Schließlich verletze die Baugenehmigung § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 \nBauGB (a.F., § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB n.F.), der „gesunde Wohnverhältnisse\" als \nGrundlage der Bauplanung garantiere. Denn aufgrund der erhöhten \nAbgasbelastungen und der visuellen Beeinträchtigungen durch die Parkvorgänge in \nder Garage könne insbesondere für die zur Forderfront gelegenen Räume von \ngesunden Wohnverhältnissen nicht mehr gesprochen werden. Eine Heilung des \ndarüber hinaus gegebenen Beteiligungsmangels entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG.NRW) \nkomme nicht in Betracht, da ihnen durch das Unterlassen der erforderlichen \nBeteiligung jegliche Möglichkeit der Einwirkung auf die faktische Verwirklichung des \nVorhabens genommen worden sei.\n\n8\n\nDie Kläger beantragen sinngemäß,\n\n9\n\ndie den Beigeladenen vom Beklagten erteilte \nBaugenehmigung vom 21. Februar 2006 zum Neubau einer \nGarage auf dem G2 und den hierzu ergangenen \nBefreiungsbescheid vom gleichen Tage, jeweils in Gestalt des \nWiderspruchsbescheids der Bezirksregierung E vom 27. \nNovember 2006 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und \nführt ergänzend aus: Die unterbliebene Hinzuziehung der Kläger sei durch die \nnachträgliche Anhörung im Widerspruchsverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 \nVwVfG.NRW geheilt worden. Den Vorgängen zur Aufstellung des Bebauungsplanes \nNr. 000 seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Festsetzung von \nBaugrenzen auch nachbarlichen Interessen dienen solle. Der Begründung sei \nvielmehr zu entnehmen, dass die Festsetzung der überbaubaren Flächen durch \nBaugrenzen zur Gewährleistung eines Mindestabstandes von einem Meter zu einem \nstädtischen Mischwasserkanal erfolgt sei.\n\n13\n\nDie Beigeladenen stellen keinen Sachantrag.\n\n14\n\nSie tragen vor: Die Kläger beschrieben die Aussicht aus ihrem Küchenfenster \nfalsch. Eine freie Sicht sei gar nicht gegeben, da sie die Jalousie so gut wie immer \nhalb heruntergelassen und zu beiden Seiten Sträucher gepflanzt hätten. \nAbgasimmissionen entstünden durch alle Anlieger - auch die Kläger -, um die im \nStichweg liegenden Garagen zu erreichen. Durch die Anfahrt zu ihrer Garage bzw. \nAusfahrt seien aufgrund der Entfernungen und der Windverwirbelung für die Kläger \nkeine solchen Immissionen zu befürchten. Schließlich erfolge das „Wohnen\" nicht in \nder Küche, sondern hauptsächlich im Wohnzimmer. \n\n15\n\nDie Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne \nmündliche Verhandlung einverstanden erklärt.\n\n16\n\nDas Gericht hat die Örtlichkeit am 27. September 2007 in Augenschein \ngenommen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom \nOrtstermin verwiesen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten und der Bezirksregierung E Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nMit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung \nentscheiden.\n\n20\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Denn die den Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung des Beklagten vom 21. Februar 2006 zum Neubau einer Garage \nauf dem Grundstück G2, der hierzu ergangene Befreiungsbescheid vom gleichen \nTage sowie der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 27. November \n2006 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n21\n\nDie Baugenehmigung und der Befreiungsbescheid vom 21. Februar 2006 \nverstoßen nicht gegen auch dem Schutz der Kläger dienende und im vereinfachten \nGenehmigungsverfahren zu beachtende Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts. \nInsbesondere ergibt sich ein Nachbarrechtsverstoß nicht - wie geltend gemacht - aus \neiner unterbliebenen Beteiligung der Kläger am Genehmigungsverfahren oder einer \nNichterfüllung der Befreiungsvoraussetzungen.\n\n22\n\nZwar dürften die Kläger gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW am Verfahren zur \nErteilung der Genehmigung zum Neubau der Garage zu beteiligen gewesen sein. \nDieser Mangel ist jedoch inzwischen geheilt worden.\n\n23\n\nGemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind unter anderem die Eigentümerinnen \nund Eigentümer angrenzender Grundstücke (Angrenzer) nach den Absätzen 2 bis 4 \ndieser Vorschrift zu beteiligen. Insbesondere sollen die Bauaufsichtsbehörden nach § \n74 Abs. 2 BauO NRW die Angrenzer vor Zulassung von Abweichungen - wozu auch \nbauplanungsrechtliche Befreiungen zählen -\n\n24\n\n- vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - \nKommentar, Stand: August 2007, § 74 Rdnr. 15; Gädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung \nNordrhein-Westfalen - Kommentar, 10. Aufl., § 74 Rdnr. 15 -\n\n25\n\nbenachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte \nnachbarliche Belange berührt werden. Die Kläger sind zwar mangels gemeinsamer \nGrenze\n\n26\n\n- vgl. zu diesem Kriterium Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 74 Rdnr. 7; \nGädtke/Temme/Heintz, a.a.O., § 74 Rdnr. 8 - \n\n27\n\nnicht aufgrund ihres Eigentums an ihren Hausgrundstück G1 Angrenzer im Sinne \ndieser Vorschrift, wohl aber aufgrund des Miteigentums an dem zwischen beiden \nGrundstücken liegenden Stichwegs (G3). Auch dürfte zu erwarten gewesen sein, \ndass durch die Zulassung der Befreiung der Beigeladenen von Festsetzungen des \nBebauungsplans der Stadt L Nr. 000 zur überbaubaren Grundstücksfläche öffentlich \nrechtlich geschützte Belange der Kläger berührt werden, da die der Befreiung \nzugrunde liegende Vorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB tatbestandlich die Würdigung \nnachbarlicher Interessen voraussetzt.\n\n28\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 74 Rdnr. 17 f.\n\n29\n\nEine Benachrichtigung der Kläger durch den Beklagten ist im \nGenehmigungsverfahren tatsächlich nicht erfolgt.\n\n30\n\nEs ist allerdings fraglich, ob allein ein solcher Verfahrensfehler unabhängig von \nder materiellen Rechtmäßigkeit der Maßnahme überhaupt einen Anspruch des \nNichtbeteiligten auf Aufhebung des Verwaltungsaktes begründen kann. Von solcher \nQualität ist eine Verfahrensvorschrift nur dann, wenn sie nicht nur der Ordnung des \nVerfahrensablaufs, insbesondere einer umfassenden Information der \nVerwaltungsbehörde dient, sondern dem betroffenen Dritten in spezifischer Weise \nund unabhängig vom materiellen Recht eine eigene, nämlich selbständig \ndurchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition gewähren will. Diese Frage \nwiederum beantwortet sich allein nach der Zielrichtung und dem Schutzzweck der \nVerfahrensvorschrift.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1982 - 4 C 26.78 -, zitiert nach Juris.\n\n32\n\nEin solcher Schutzzweck ist etwa atomrechtlichen Verfahrensvorschriften \nzuerkannt worden, die der Staat in Erfüllung seiner aus Art. 2 Abs. 2 des \nGrundgesetzes folgenden Pflicht zum Schutz vor Gefahren auch der Kernenergie für \nLeben und Gesundheit erlassen hat.\n\n33\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1979 - 1 BvR 385/77 -, zitiert nach Juris; vgl. \nhierzu auch BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1990 - 7 C 55 und 56/89 -, zitiert nach Juris; \nBVerwG, Beschluss vom 3. August 1982 - 4 B 145.82 -, zitiert nach Juris.\n\n34\n\nEinen vergleichbaren Schutzzweck wird man allgemein für eine Vorschrift, die \ndas im Baugenehmigungsverfahren betrifft, nur in Extremfällen annehmen \nkönnen.\n\n35\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 74 Rdnr. 402.\n\n36\n\nDass speziell die bauordnungsrechtliche Vorschrift zur Beteiligung der Angrenzer \n(heute § 74 BauO NRW) in Erfüllung einer solchen Schutzpflicht erlassen worden ist, \nerscheint zweifelhaft, da mit ihr vornehmlich dem Anspruch auf Gewährung \nrechtlichen Gehörs Rechnung getragen werden sollte.\n\n37\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 74 Rdnr. 3 unter Hinweis auf die \nRegierungsbegründung zur Einführung der Vorgängervorschrift des § 87 Abs. 1 BauO NW \n1962.\n\n38\n\nDiese Frage kann hier indes offen bleiben. Denn die unterbliebene Beteiligung \nführt deshalb bereits nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung und des \nBefreiungsbescheides, weil ein solcher Verfahrensmangel in Anlehnung an § 45 Abs. \n1 Nr. 3 VwVfG.NRW jedenfalls inzwischen durch die Stellungnahmen der Kläger im \nWiderspruchsverfahren geheilt worden ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese \nVorschrift unmittelbar eingreift\n\n39\n\n- so wohl Gädtke/Temme/Heintz, a.a.O., § 74 Rdnr. 5 -\n\n40\n\noder entsprechend anzuwenden ist. Zumindest letzteres ist bei der Nachholung \nder Zuziehung betroffener Dritter, wie sie § 13 Abs. 2 VwVfG.NRW, aber eben auch - \nals Spezialregelung in dessen Anwendungsbereich - § 74 BauO NRW\n\n41\n\n- vgl. Ortloff, Nachbarschutz durch Nachbarbeteiligung am Baugenehmigungsverfahren, \nNJW 1983, 961 (966) -\n\n42\n\nvorsehen, geboten.\n\n43\n\nVgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz - Kommentar, 9. Aufl., § 45 Rdnr. 24; \na.A. Ortloff, a.a.O.\n\n44\n\nDenn dem Beteiligungsanspruch nach § 74 BauO NRW wird letztlich bereits \ndurch die bloße Benachrichtigung Genüge getan. Die Beteiligung erschöpft sich in \ndiesem Fall also im Wesentlichen - wie die unmittelbar in § 45 Abs. 1 Nr. 3 \nVwVfG.NRW geregelte Anhörung - in der Gewährung rechtlichen Gehörs.\n\n45\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 74 Rdnr. 3 und 30.\n\n46\n\nDer analogen Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG.NRW steht auch nicht \neine unterschiedliche Funktion der Beteiligung des Angrenzers im \nGenehmigungsverfahren einerseits und in dem gegen die erteilte Baugenehmigung \nangestrengten Widerspruchsverfahren andererseits entgegen.\n\n47\n\nSo aber Ortloff, a.a.O., vgl. zur gleichgelagerten Frage der Anwendung des § 41 Abs. 1 Nr. \n6 SGB X bei nachträglicher Hinzuziehung eines Beteiligten im Widerspruchsverfahren: BSG, \nUrteil vom 30. Juni 1998 - B 8 KN 10/96 R -, zitiert nach Juris.\n\n48\n\nDenn im Widerspruchsverfahren wird die Entscheidung der Ausgangsbehörde \nnicht nur auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft. Einer inhaltlichen Überprüfung wird \nvielmehr auch die Ausübung des Ermessens unterzogen, zumindest soweit es um \nNormen geht, die - wie die hier fragliche Vorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB -\n\n49\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 -, zitiert nach Juris -\n\n50\n\nauch dem Schutz des Widerspruchsführers zu dienen bestimmt sind.\n\n51\n\nVgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung - Kommentar, 14. Aufl., § 68 Rdnr. 9.\n\n52\n\nDie den Angrenzer betreffenden Gesichtspunkte können daher auch in dem von \nihm angestrengten, gegen die Baugenehmigung gerichteten Widerspruchsverfahren \nnoch umfassend berücksichtigt werden.\n\n53\n\nSchließlich ist die Anwendung des § 45 VwVfG.NRW auch nicht durch § 74 Abs. \n1 Satz 2 BauO NRW ausgeschlossen. Letztgenannte Vorschrift schließt die \nAnwendung des VwVfG.NRW nämlich nur insoweit aus, als in den Absätzen 2 bis 4 \ndie Pflicht der Bauaufsichtsbehörde zur Beteiligung der Angrenzer normiert ist. \nRegelungen zu den Folgen einer unterbliebenen Beteiligung werden von diesem \nAusschluss nicht erfasst.\n\n54\n\nEin Nachbarrechtsverstoß lässt sich auch nicht im Hinblick auf die für die \nGenehmigungserteilung erforderliche Befreiung von den im Bebauungsplan der Stadt \nL Nr. 000 erfolgten Festsetzungen der westlichen und nördlichen Baugrenzen \n(Überschreitung um jeweils 3 m) nach § 31 Abs. 2 BauGB feststellen.\n\n55\n\nBei der Prüfung eines Nachbarrechtsverstoß durch eine Befreiung nach § 31 \nAbs. 2 BauGB ist zu differenzieren: Bei einer Befreiung von einer \nnachbarschützenden Festsetzung des Bebauungsplans führt jeder Fehler bei der \nAnwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Annahme einer Rechtsverletzung des \nNachbarn. Wird dagegen von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung des \nBebauungsplans befreit, so ist der Nachbar nur dann in seinen Rechten verletzt, \nwenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die vom Bauherrn \nbeantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn \ngenommen hat.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 -, zitiert nach Juris; BVerwG, \nBeschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 -, zitiert nach Juris. \n\n57\n\nDie Festsetzungen der das Grundstück der Beigeladenen betreffenden \nwestlichen und nördlichen Baugrenzen, von denen der Beklagte befreit hat, sind \nnicht nachbarschützend. Die Befreiung von diesen Festsetzungen verstößt auch \nnicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme.\n\n58\n\nFestsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne des § 23 BauNVO \n- etwa in Form der hier fraglichen Baugrenzen - haben jedenfalls nicht schlechthin \nnachbarschützende Wirkung. Ob dies der Fall ist, hängt vielmehr vom Willen der \nGemeinde als Planungsträger ab.\n\n59\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 -, zitiert nach Juris.\n\n60\n\nIn der Regel kommt solchen Festsetzungen allerdings keine nachbarschützende \nWirkung zu, weil diese in erster Linie wegen ihrer städtebaulichen Ordnungsfunktion \nöffentlichen Belangen dienen und nicht dem Nachbarschutz.\n\n61\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 1994 - 10 B 10/94 -, zitiert nach Juris; OVG NRW, \nUrteil vom 19. Dezember 2006 - 10 A 930/05 -, zitiert nach Juris.\n\n62\n\nAnhaltspunkte, die im vorliegenden Verfahren ausnahmsweise eine andere \nBeurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich ein \nWille der Stadt L, den betreffenden Baugrenzen einen nachbarschützenden Inhalt \nbeizumessen, nicht den beigezogenen Planaufstellungsunterlagen entnehmen. Nach \nder Begründung zur 4. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 000, mit \nder die Baugrenzen festgesetzt worden sind, dienen diese vielmehr der Sicherung \neines Mindestabstands von 1 m zwischen der Bebauung und einem städtischen \nMischwasserkanal und damit allein öffentlichen Interessen.\n\n63\n\nDie Klägerin kann sich somit nicht darauf berufen, dass nicht alle \ntatbestandlichen Voraussetzungen der Befreiung vorliegen, etwa weil diese die \nGrundzüge der Planung berührt oder es an einer gegebenenfalls notwendigen \natypischen Sondersituation fehlt. Sie ist auf die Geltendmachung eines Verstoßes \ngegen das Gebot der Rücksichtnahme beschränkt. Welche Anforderungen das \nGebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen \nUmständen ab. Erforderlich ist eine Würdigung der Interessen des Bauherrn an der \nErteilung der Befreiung und - wie es § 31 Abs. 2 BauGB ausdrücklich vorschreibt - \nder Interessen des betroffenen Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzungen des \nBebauungsplans und damit an der Verhinderung von Beeinträchtigungen oder \nNachteilen durch eine Befreiung. Der Nachbar kann um so mehr an Rücksichtnahme \nverlangen, je empfindlicher seine Stellung durch eine an die Stelle der im \nBebauungsplan festgesetzten Nutzung tretende andersartige Nutzung berührt \nwerden kann. Umgekehrt braucht derjenige, der die Befreiung in Anspruch nehmen \nwill, um so weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die \nvon ihm verfolgten Interessen sind. Weiterhin ist insoweit zu prüfen, ob die durch die \nBefreiung eintretenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was einem Nachbarn \nbilligerweise noch zumutbar ist.\n\n64\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 -, zitiert nach Juris.\n\n65\n\nNach diesen Grundsätzen lässt sich ein Verstoß gegen das Gebot der \nRücksichtnahme durch die den Beigeladenen für den Neubau der Garage erteilte \nBefreiung von den Festsetzungen der nördlichen und westlichen Baugrenzen nicht \nfeststellen.\n\n66\n\nGrundsätzlich ist das Interesse eines Bauherrn an der Errichtung einer Garage \nfür den durch die Wohnnutzung verursachten Bedarf schutzwürdig. Eine solche \nNebenanlage ist von ihrer Art her auch im reinen Wohngebiet planungsrechtlich \nzulässig (§ 12 Abs. 2 BauNVO). Mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundene \nImmissionen sind regelmäßig hinzunehmen.\n\n67\n\nVgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung - Kommentar 10. Aufl., § 12 Rdnr. 8.1; \nBayerischer VGH, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 ZB 03.452 -, zitiert nach Juris.\n\n68\n\nDie Kläger können dem baurechtlich geschützte Interessen nicht \nentgegenhalten.\n\n69\n\nAuf eine Beeinträchtigung der Belichtung ihres Hauses durch die Garage der \nBeigeladenen können sich die Kläger insoweit nicht berufen. Denn ein Verstoß \ngegen das Gebot der Rücksichtnahme unter diesem Gesichtspunkt scheidet \nregelmäßig aus, wenn das betreffende Vorhaben die bauordnungsrechtlich unter \nanderem zu diesem Zweck geforderte Abstandsfläche einhält.\n\n70\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - 4 C 34.85 -, zitiert nach Juris; OVG NRW, \nBeschluss vom 13. September 1999 - 7 B 1457/99 -, zitiert nach Juris.\n\n71\n\nLetzteres ist hinsichtlich der Garage der Beigeladenen der Fall.\n\n72\n\nGemäß § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW in der hier aufgrund der \nBauantragstellung und Bescheidung vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur \nÄnderung der BauO NRW vom 12. Dezember 2006 noch einschlägigen Fassung der \nBekanntmachung vom 1. März 2000 sind nämlich Garagen bis zu einer Länge von 9 \nm ohne eigene Abstandsflächen zulässig, wenn die mittlere Wandhöhe nicht mehr \nals 3 m über der Geländeoberfläche an der Grenze beträgt und die Grenzbebauung \nentlang einer Nachbargrenze 9 m und insgesamt 15 m nicht überschreitet. Die \nGarage der Beigeladenen erfüllt diese Voraussetzungen. Sie ist nach der grün \ngestempelten Bauzeichnung genau 9 m lang und stellt die einzige Grenzbebauung \nim Sinne des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW a.F. auf dem Grundstück der \nBeigeladenen dar. Ihre Wandhöhe als das Maß von der Geländeoberfläche bis zur \nSchnittlinie der Wand mit der Dachhaut (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW) beträgt \nnach der Bauzeichnung 2,715 m. Da das Satteldach der Garage eine Neigung von \nlediglich 30o aufweist, wird es gemäß § 6 Abs. 4 Satz 5 BauO NRW a.F. nicht zur \nWandhöhe hinzugerechnet.\n\n73\n\nAuch im Übrigen ist die Garage der Beigeladenen den Klägern gegenüber nicht \nrücksichtslos. Sie übt insbesondere nicht - wie von den Klägern mit dem Verweis auf \ndas Gefühl des „Zugemauertseins\" geltend gemacht - eine erdrückende Wirkung \ngegenüber ihrem Grundstück aus. Von einem Gebäude kann gegenüber einem \nGrundstück bzw. gegenüber einem anderen Gebäude etwa dann eine erdrückende \nWirkung ausgehen, wenn die Größe des „erdrückenden\" Gebäudes auf Grund der \nBesonderheiten des Einzelfalles - und gegebenenfalls trotz Wahrung der \nerforderlichen Abstandsflächen - derart übermächtig ist, dass das „erdrückte\" \nGebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem \n„herrschenden\" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik \nwahrgenommen wird,\n\n74\n\n- vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2005 - 10 A 3138/02 -, zitiert nach Juris - \n\n75\n\noder das Bauvorhaben das Grundstück eines Nachbarn sogar regelrecht \nabriegelt, d.h. dort ein Gefühl des „Eingemauertseins\" oder eine \n„Gefängnishofsituation\" hervorruft.\n\n76\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 -, zitiert nach Juris; OVG NRW, \nBeschluss vom 15. Mai 2002 - 7 B 558/02 -, zitiert nach Juris; OVG NRW, Beschluss vom 31. \nAugust 2000 - 10 B 1052/00 -, zitiert nach Juris.\n\n77\n\nSolch gravierende Auswirkungen gehen von der Garage der Beigeladenen nicht \naus. Wie sich auch im Ortstermin gezeigt hat, beeinträchtigt die Garage zwar den \nBlick aus dem Küchenfenster und der Haustüre der Kläger nicht unerheblich. \nBezugspunkt der insoweit hinsichtlich des Rücksichtnahmegebotes anzustellenden \nBeurteilung ist jedoch nicht der beschränkte Ausblick durch Fenster einzelner \nRäumlichkeiten. Vielmehr ist das gesamte Grundstück in die Betrachtung \neinzubeziehen.\n\n78\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2002 - 7 B 558/02 -, zitiert nach Juris.\n\n79\n\nGegenüber dem gesamten Wohngrundstück der Kläger kommt der Garage indes \nkeine erdrückende Wirkung zu. Die Möglichkeit des Ausblicks aus den übrigen \nRäumen des Hauses wird auf Grund der Größe und Lage der Garage durch sie nicht \nbeeinträchtigt. Dementsprechend vermag die Garage auch nicht bezogen auf das \ngesamte Haus bzw. Grundstück das Gefühl zu vermitteln, eingemauert bzw. \ngefangen zu sein. Auch ansonsten lässt sich eine Dominanz der 9 m langen und bis \nzum First etwa 4 m hohen Garage gegenüber dem Reihenmittelhaus nicht \nansatzweise feststellen. Dass die Garage dem Haus der Kläger seine eigene \nbaurechtliche Charakteristik nimmt, ist daher nicht ersichtlich.\n\n80\n\nVor diesem Hintergrund können sich die Kläger auch nicht erfolgreich darauf \nberufen, dass der Wiederverkaufswert ihres Hauses infolge der Errichtung der \nGarage weit unter ein erträgliches Maß gesunken sei. Zum einen ist weder \nsubstantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass mit dem Bau der Garage \ntatsächlich eine unzumutbare Wertminderung verbunden ist. Zum anderen bilden \nWertminderungen für sich genommen keinen Maßstab für eine Verletzung des \nRücksichtnahmegebots; entscheidend ist allein, ob es zu einer dem Betroffenen \nunzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten seines Grundstücks \nkommt, die dann auch eine Wertminderung zur Folge haben mag.\n\n81\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 - 4 B 195.97 -, zitiert nach Juris; BVerwG, \nBeschluss vom 24. April 1992 - 4 B 60.92 -, zitiert nach Juris.\n\n82\n\nEine solche unzumutbare Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des \nGrundstücks der Kläger ist mit dem Neubau der Garage jedoch wie gesehen nicht \nverbunden.\n\n83\n\nSchließlich ergibt sich eine (Nachbar-)Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung \nauch nicht daraus, dass die Beigeladenen nach Einschätzung der Kläger unter \nUmständen beabsichtigen, später in der Garage an einer nur in halber Stärke \nbetonierten Stelle eine Grube auszuheben und diese für Kfz-Reparaturen zu nutzen. \nDenn eine solche bauliche Änderung und Nutzung ist mit der Genehmigung der \nErrichtung einer Garage nicht legalisiert worden.\n\n84\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Da die \nBeigeladenen keinen Sachantrag gestellt haben und damit kein eigenes \nProzessrisiko eingegangen sind (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es nicht der \nBilligkeit, auch ihre außergerichtlichen den Klägern aufzuerlegen (vgl. § 162 Abs. 3 \nVwGO).\n\n85\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n86","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259512","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-11-28/11-k-6454-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259512","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259512","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-11-28/11-k-6454-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259512","retrieved":"2026-07-09 02:24:39.328647+00:00"}}