{"status":"available","doknr":"OLD259584","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:1126.13K3682.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-11-26","aktenzeichen":"13 K 3682/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der \nKläger.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer nach eigenen Angaben im Jahr 1985 geborene und aus Guinea stammende \nKläger gehört der Volksgruppe der Fulla an.\n\n3\n\nEr beantragte am 21. November 2005 die Anerkennung als Asylberechtigter. \nDabei gab er an, am 13. November 2005 auf dem Luftweg über Casablanca \neingereist zu sein. Er habe die letzten zwei Jahre vor der Ausreise in I1 in D \ngewohnt. Zuvor habe er in L (D) gewohnt. Nach seinem elfjährigen Schulbesuch \nhabe er als Händler gearbeitet.\n\n4\n\nZur Begründung des Antrages berief er sich im Wesentlichen darauf, er habe \nzwei Mal Probleme gehabt:\n\n5\n\nDas erste Mal sei zum Zeitpunkt der Rebellion in E gewesen. Damals sei er noch \nminderjährig gewesen und zur Schule gegangen. Er sei bei Freunden in der Nähe \nvon L1 von Soldaten überfallen und verdächtigt worden, der Rebellion anzugehören. \nEr sei festgenommen worden, sein Onkel, der damals noch gelebt habe, habe ihn \nnoch im Laufe der Nacht dort herausgeholt. Er sei damals gefoltert worden und leide \nimmer noch an den Folgen. Er habe eine Narbe am Bein und eine Verformung am \nBrustbein. Er sei mit Knüppeln geschlagen worden. Ein Arzt, der in der Nähe \ngewohnt habe, habe ihm ein Rezept für eine Salbe aufgeschrieben und gesagt, dass \nalles nicht so schlimm sei.\n\n6\n\nBeim zweiten Mal, dies sei weniger als eine Woche vor der Ausreise gewesen, \nhabe er zuhause in I1 geschlafen. Ein Freund sei zum ihm nach Hause gerannt und \nhabe ihm gesagt, er habe Soldaten gesehen, die nach dem Kläger fragen würden. Er \nhabe darauf hin sein Haus verlassen und sei zu B, einem Freund seines Onkels, \nnach I2 gegangen und habe sich dort versteckt. Der Freund des Onkels habe dann in \nErfahrung gebracht, dass der Kläger wegen einer angeblichen Beteiligung am Coup \nvom 19. Januar 2005 in F gesucht werde. Da sich das erste Mal genauso abgespielt \nhabe, dass er unschuldig verdächtigt worden sei, habe er gewusst, dass er dort nicht \nbleiben könne. Die Menschenrechte würden in Guinea nicht beachtet. Er wisse nicht, \nwarum er der Teilnahme an dem Coup bezichtigt werde. Er sei daran nicht beteiligt \ngewesen. Er wolle nicht ein zweites Mal unschuldiges Opfer werden.\n\n7\n\nWeiterhin sei er seit zwei Jahren Mitglied der RPG von Alpha Conde, jedoch nur \neinfacher Sympathisant. Er habe einen Mitgliedsausweis und habe an kleineren \nVersammlungen teilgenommen.\n\n8\n\nDer Kläger gab weiter an, seit vier oder fünf Jahren Schmerzen im Brustbereich \nzu haben. Er sei deswegen bereits in Guinea beim Arzt gewesen, jedoch nicht richtig \nund gründlich behandelt worden. \n\n9\n\nMit Bescheid (0000000-000) vom 9. Dezember 2005 (zugestellt am \n15. Dezember 2005) lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \n(Bundesamt) den Asylantrag und den Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen \ndes § 60 Abs. 1 AufenthG ab. Weiterhin stellte es fest, dass Abschiebungsverbote \nnach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und forderte den Kläger zur Ausreise \nbinnen eines Monats auf und drohte anderenfalls die Abschiebung nach Guinea \nan.\n\n10\n\nAm 24. Dezember 2005 ist die vorliegende Klage vor dem Verwaltungsgericht \nMünster erhoben worden. Das Verwaltungsgericht Münster hat sich durch Beschluss \nvom 13. Juni 2006 für örtlich unzuständig erklärt und die Klage an das \nVerwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen.\n\n11\n\nZur Begründung seines Klagebegehrens verweist der Kläger auf sein Vorbringen \nim Verwaltungsverfahren. Weiterhin hat er geltend gemacht, er befürchte aufgrund \nseiner Erfahrungen, in Guinea unschuldig verdächtigt und gefoltert zu werden. Er \nhabe immer noch körperliche Probleme, befinde sich derzeit aber nicht in ärztlicher \nBehandlung.\n\n12\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu den Erlebnissen vor seiner \nAusreise ergänzend Stellung genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten seines \ndiesbezüglichen Vorbringens wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung \nBezug genommen.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt, \n\n14\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom \n9. Dezember 2005 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten \nanzuerkennen, festzustellen, dass in seiner Person die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen \nund ihm die Flüchtlingseigenschaft nach dem Abkommen über \ndie Rechtstellung der Flüchtlinge zuzuerkennen sowie \n\n15\n\nhilfsweise \n\n16\n\nfestzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß §§ 60 \nAbs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Bescheid des \nBundesamtes,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und der zuständigen \nAusländerbehörde sowie die Auskünfte und Erkenntnisse Bezug genommen, auf die \nBeteiligten durch Übersendung der Erkenntnisliste der Kammer hingewiesen worden \nsind.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet. \n\n22\n\nDer angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf \ndie Anerkennung als Asylberechtigter sowie auf die Feststellung der \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in seiner Person und die Zuerkennung \ndes Flüchtlingsstatus gemäß dem Abkommen über die Rechtsstellung der \nFlüchtlinge oder auf die hilfsweise verfolgte Feststellung von Abschiebungsverboten \nim Sinne der § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (2.), so dass ihn die Versagung nicht in \nseinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Auch die \nAbschiebungsandrohung hält einer Rechtskontrolle stand (3.).\n\n23\n\n1. Der Kläger erfüllt weder die Voraussetzungen eines Anspruchs auf die \nAnerkennung als Asylberechtigter i.S.d. Art. 16a GG noch auf die Feststellung der \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in seiner Person und die Zuerkennung \ndes Flüchtlingsstatus gemäß dem Abkommen über die Rechtsstellung der \nFlüchtlinge. \n\n24\n\nBeide Vorschriften knüpfen an das Bestehen von Nachteilen wegen sog. \nasylerheblicher Merkmale an, also wegen der Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen \nÜberzeugung. Soweit es um die Verfolgungshandlung, die geschützten Rechtsgüter \nund den politischen Charakter der Verfolgung geht, stimmt § 60 Abs. 1 AufenthG mit \nder grundgesetzlichen Asylgewährung überein.\n\n25\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -; Urteil vom \n26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 - zum insoweit identischen § 51 Abs. 1 AuslG.\n\n26\n\nEine Verfolgung ist politisch, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an \nasylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität \nnach aus der übergreifenden Friedensordnung ausgrenzen.\n\n27\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989, - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, \nBVerfGE 80, 315, 334 f.\n\n28\n\nPolitische Verfolgung muss dem Betroffenen gezielt Rechtsverletzungen \nzufügen. Daran fehlt es bei Nachteilen, die jemand auf Grund der allgemeinen \nZustände in seinem Heimatland zu erleiden hat, wie Hunger, Naturkatastrophen, \naber auch bei allgemeinen Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und \nKriegen.\n\n29\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989, - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, \nBVerfGE 80, 315, 335; ferner § 30 Abs. 2 AsylVfG.\n\n30\n\nAusgehend von diesen Maßstäben und Grundsätzen erfüllen der Kläger im \nmaßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, \nnicht die Voraussetzungen der Art. 16a Abs. 1 GG und des § 60 Abs. 1 AufenthG. \n\n31\n\nBereits das eigene Vorbringen des Klägers lässt nicht erkennen, dass die von \nihm vorgetragene Festnahme, die vor Erreichen seiner Volljährigkeit stattgefunden \nhaben soll oder auch die von ihm im November 2005 befürchtete erneute Festnahme \nan ein im oben genannten Sinne asylerhebliches Merkmal anknüpft. \n\n32\n\nZunächst hat Kläger selbst ausgeführt, wegen der Mitgliedschaft in der RPG - die \ninsoweit als denkbarer Anknüpfungspunkt für Verfolgungsmaßnahmen in Betracht \nkäme - nie Probleme gehabt zu haben.\n\n33\n\nDarüber hinaus ergibt sich bezüglich der Festnahme, die in L1 vor dem \nJahr 2003 stattgefunden haben soll, aus dem Vorbringen des Klägers beim \nBundesamt und auch in der mündlichen Verhandlung, dass er selbst davon ausgeht, \nlediglich zufällig festgenommen worden zu sein. Nicht anderes ergibt sich aus dem \nangeblich dem Onkel vom Kommissar gegenüber angegebenen Festnahmegrund, \nwonach der Kläger Opfer einer falschen Verdächtigung gewesen sein soll. \n\n34\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die eigene Einschätzung des Klägers unrichtig wäre, \nsind nicht ersichtlich.\n\n35\n\nParalleles gilt für die erneute Festnahme, die dem Kläger angeblich im Jahr 2005 \nunmittelbar vor seiner Ausreise gedroht haben soll und vor der er von einem Freund \ngewarnt worden sein will. Auch hier ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, \ndass die Maßnahme an ein asylerhebliches Merkmal angeknüpft haben könnte.\n\n36\n\nDamit ist nicht erkennbar, dass in Bezug auf den Kläger hinsichtlich der \nFestnahme vor dem Jahr 2003 oder hinsichtlich der von ihm befürchteten im \nJahr 2005 eine politische Zielrichtung vorgelegen hätte.\n\n37\n\nDessen ungeachtet kann dem Vorbringen des Klägers jedoch überwiegend nicht \ngefolgt werden. Sein Vortrag über die Ereignisse, die sich vor dem Jahr 2003 \nereignet haben sollen, ist weitestgehend und vollständig hinsichtlich der Ereignisse, \ndie der Ausreise im Jahr 2005 unmittelbar vorausgegangen sein sollen, \nunglaubhaft.\n\n38\n\nZwar sind in Guinea willkürliche Festnahmen nicht selten, auch kann es im \nRahmen von Festnahmen, im Polizei- oder Militärgewahrsam, bei Verhören, während \nder (Untersuchungs-)Haft oder in anderen Situationen zu ungesetzlichen \nGewaltanwendung durch die Sicherheitsbehörden kommen, \n\n39\n\nGuinea - Aktuelle Lage - Menschenrechte- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 11.06; \nGuinea - Country Reports on Human Rights Practice 2006 - U.S. Department of State v. \n6.03.2007; Country Summary -Human Rights Watch, v. 01.01.2007; Country of Origin \nInformation Key Documents - Guinea - U.K. Home Office v. 24.05.2007; Jahresbericht 2007 \n(Berichtszeitraum 1.1.- 31.12.2006) - ai v. 24.05.2007,\n\n40\n\ndass Gericht ist jedoch aufgrund seines Vorbringens nicht davon überzeugt, dass \ndem Kläger ein solches Erlebnis widerfahren ist oder konkret gedroht hätte.\n\n41\n\nAllenfalls kann zu Gunsten des Klägers angenommen werden, dass er vor dem \nJahr 2003 einmal festgenommen und noch am selben Tag nach einer Geldzahlung \ndurch seinen Onkel wieder freigelassen worden ist. Allein seine diesbzgl. Angaben \nentsprechen nicht nur der Erkenntnislage, wonach kurzzeitige Festnahmen durch \nSicherheitskräfte im weiteren Sinne ohne erkennbaren rechtlichen Grund in Guinea \nkeine Seltenheit sind, \n\n42\n\nvgl. dazu die oben angegebenen Erkenntnisse,\n\n43\n\nsondern sind auch in - mehr oder weniger - nachvollziehbarer Weise geschildert \nworden. Allein bzgl. der Tatsache der Festnahme an sich, sowie hinsichtlich der \nKürze der Zeit des Gewahrsams haben sich keine Veränderungen und Abweichung \nin den verschiedenen Darstellungen durch den Kläger ergeben. Dabei geht das \nGericht zu seinen Gunsten davon aus, dass das tatsächlich nicht so große Gewicht \nund das Fehlen des Charakters eines einschneidenden Erlebnisses dieser \nFestnahme dazu geführt hat, dass der Kläger nicht einmal in der Lage war, die \nFestnahme auch nur annähernd zeitlich einzugrenzen. Er konnte nicht einmal \nangeben, in welchem Jahr diese erfolgt ist, sondern hat lediglich wiederholt, sie habe \nzu einem Zeitpunkt stattgefunden, als er noch die Schule besucht habe, noch nicht \nvolljährig gewesen sei und sein Onkel noch gelebt habe.\n\n44\n\nVor diesem Hintergrund kann das Gericht seinen weiteren Ausführungen dazu, \ndass er - nach unterschiedlichen Darstellungen - bei oder nach der Verhaftung in der \nZentrale in O „gefoltert\" bzw. mit Stöcken von Soldaten misshandelt worden sein will, \nkeinen Glauben schenken. Weder ist es überzeugend, dass der Kläger sich an einen \nVorfall solchen Ausmaßes nicht einmal hinsichtlich des Jahres, in dem dieser \nstattgefunden haben soll, erinnern will, noch, dass die Darstellungen - sogar \ninnerhalb der mündlichen Verhandlung - hinsichtlich der Frage, wann die \nMisshandlung erfolgt sein soll von einander abweichen. Die Darstellung beim \nBundesamt, bei dem der Kläger gefragt wurde, was ihm „bei seiner eintägigen Haft \npassiert sei\" und seine anfängliche Darstellung in der mündlichen Verhandlung, \nwonach er nach seiner Verbringung in die Zentrale in O geschlagen worden sein soll, \nwiderspricht seiner anderen Darstellung, wonach er die Schläge während des \neigentlichen Vorgangs der Festnahme erlitten haben will und nach der Verbringung \nin der Zentrale nichts mehr passiert sei. Diesen Widerspruch hat der Kläger trotz \nVorhalts nicht nachvollziehbar auflösen können. Ebenfalls war der Kläger - der \nangeblich noch immer an den Folgen der Schlägen leidet - trotz gerichtlicher \nAufforderung nicht in der Lage, Nachweise über eine aktuelle ärztliche \nBehandlungsbedürftigkeit vorzulegen. Schließlich hat der Kläger auch auf mehrere \nNachfragen nicht angeben können, wie er konkret die behaupteten Verletzungen \nerlitten haben will, was also konkret passiert sein soll. Angesichts des Umfangs und \nder Schwere der angeblich erlittenen Verletzungen, die verschiedene Körperteile \nbetroffen haben sollen, ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger nicht in der Lage \nist, unter Angabe entsprechender Details näher zu beschreiben, wie er sich diese \nzugezogen haben will. Seine Ausführungen über angebliche Schutzhandlungen, die \ner zur Verhinderung von Verletzungen während der Festnahme vorgenommen haben \nwill, sind vage, oberflächlich und detaillos geblieben. Es spricht daher nicht dafür, \ndass der Kläger über Umstände berichtet hat, die er selbst erlebt hat.\n\n45\n\nEntsprechendes gilt für die Behauptung, ihm habe im November 2005 erneut \neine Festnahme gedroht, er sei wegen einer angeblichen Beteiligung an dem Coup \nvon F gesucht und von einem Freund vor der Festnahme gewarnt worden. Auch \ndiese Darstellung ist nicht glaubhaft. Insoweit ist dem Bundesamt in der \nEinschätzung zuzustimmen, dass diese Ausführungen konstruiert wirken. Der Kläger \nhat offensichtlich den bekannten Vorfall im Januar 2005 zum Anlass genommen, \neinen Ausreisegrund zu erfinden. Seine Darstellung, wonach der Kläger von einem \nFreund davor gewarnt worden sein will, dass Soldaten ihn gesucht haben, ist nicht \nglaubhaft. Zum einen ging seine Darstellung in der mündlichen Verhandlung nicht \nüber eine oberflächliche Wiederholung der Angaben vom Bundesamt hinaus, zum \nanderen ist nicht plausibel, warum der Kläger - der nach eigenen Angaben wegen \nseiner RPG-Mitgliedschaft keine Probleme gehabt haben will - nach über einem \nhalben Jahr im Zusammenhang mit dem Vorfall aus dem Januar 2005 gesucht \nworden sein soll.\n\n46\n\nInsoweit wertet das Gericht auch die Tatsache, dass der Kläger in der \nmündlichen Verhandlung zunächst eine - bei Bundesamt nicht erwähnte - Liste \ngenannt hat, auf der der Freund des Onkels seinen Namen gesehen haben will und \ndann behauptet hat, er habe nicht von einer Liste geredet, als Indiz dafür, dass der \nKläger nicht die Wahrheit gesagt, sondern eine Geschichte erfunden hat. Ebenfalls \nfinden sich in den Darstellungen darüber, was der Freund, der ihn an diesem Abend \ngewarnt haben soll, gesagt haben soll, erhebliche Abweichungen. Am Beginn der \nmündlichen Verhandlung hatte der Kläger insoweit ausgeführt, dieser habe ihm \ngesagt, er werde wegen der Beteiligung an F gesucht, später hat er dagegen \nbehauptet, es sei erst der Freund des Onkels gewesen, der am nächsten Tag diese \nInformationen erhalten habe.\n\n47\n\nNach alledem kann dem Kläger allenfalls geglaubt werden, dass er zu einem \nnicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem Jahr 2003 festgenommen und für einige \nStunden festgehalten worden ist. Dies erfüllt die Voraussetzungen des geltend \ngemachten Anspruchs nicht.\n\n48\n\n2. Auch die hilfsweise erhobenen Anträge haben keinen Erfolg. \n\n49\n\na) Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 und Abs. 5 AufenthG liegen nicht \nvor.\n\n50\n\nGemäß § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat \nabgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der \nFolter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung \nunterworfen zu werden. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht \nabgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom \n4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten \n(BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.\n\n51\n\nFür die Feststellung nach beiden Absätzen gelten nach Absatz 11 des § 60 \nAufenthG Artikel 4 Abs. 4, Artikel 5 Abs. 1 und 2 und die Artikel 6 bis 8 der \nRichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen und den \nStatus von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als \nPersonen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des \nzu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12). Allerdings stehen die \nallgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung \nund Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht \netwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines \nanderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung der Abschiebung nicht entgegen (§ 60 \nAbs. 6 AufenthG).\n\n52\n\nFolter im Rechtssinne, stellt eine absichtliche unmenschliche oder erniedrigende \nBehandlung dar, die sehr ernstes und grausame Leiden verursacht. Weiterhin muss \ndie Verletzungshandlung vorsätzlich und zielgerichtet auf eine bestimmte Reaktion \nwie die Erpressung von Informationen oder von Geständnissen, Strafe, \nEinschüchterung oder Diskriminierung einer Person gerichtet sein.\n\n53\n\nHeselhaus/Nowak, Handbuch der Europäischen Grundrechte, § 12 Rn. 21, 3, 23 zur \nRechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK, vgl. auch die Definition des Begriffs der Folter in \nArt. 1 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, \nunmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl 1990 II S. 246; Renner, \nAusländerrecht, 8. Aufl., § 60 Rn. 35.\n\n54\n\nEinen etwas geringeren Schweregrad setzt eine unmenschliche oder \nerniedrigende Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) voraus. \"Unmenschlich\" sind \nBehandlungen u. a. dann, wenn sie vorsätzlich und ohne Unterbrechungen über \nStunden hinweg zugefügt wurden und sie entweder körperliche Verletzungen oder \nintensives psychisches oder physisches Leid verursacht haben.\n\n55\n\nEGMR, Urteil vom 15. Juli 2002, NVwZ 2005, 303 (304), Heselhaus/Nowak, a.a.O., § 12 \nRn. 26.\n\n56\n\nEine erniedrigende Behandlung bejaht der Europäische Gerichtshof für \nMenschenrechte, wenn sie Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit \nerweckt und sie geeignet ist, das Opfer zu demütigen.\n\n57\n\nEGMR, a.a.O. \n\n58\n\nBis zum Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Anforderungen der \nRichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen war \nanerkannt, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG (genauso wie \nfür § 60 Abs. 5 AufenthG) zum einen voraussetzte, dass diese Gefährdung vom \nStaat oder einer quasi-staatlichen Organisation ausging oder diesem zumindest \nmittelbar zuzurechnen war. \n\n59\n\nBVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15/95 -, NVwZ 1996, 476, vom 15. April 1997 \n- 9 C 38/96 -, NVwZ 1997, 1127, und vom 2. September 1997 - 9 C 40/96 -, NVwZ 1999, 311; \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. April 1997, EZAR 043 Nr. 21.\n\n60\n\nZum anderen setzte § 60 Abs. 2 genauso wie Abs. 5 AufenthG voraus, dass die \nGefahr dem Kläger konkret, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit \ndrohte. Dabei verursachte eine in einem Staat bestehenden allgemeinen Praxis, in \nbestimmten Situationen zu bestimmten Zwecken Foltermaßnahmen anzuwenden, \nnoch keine individuelle Gefährdung für jeden dorthin abgeschobenen Staatsbürger \nverursacht, solange diese nicht zur „Tagesordnung\" gehörte.\n\n61\n\nRenner, a.a.O., § 60 Rn. 37 m.w.N.\n\n62\n\nNach Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG ist nunmehr jedoch die Tatsache, dass ein \nAntragsteller bereits vorverfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden \nerlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar \nbedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor \nVerfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden \nzu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der \nAntragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht \nwird. Die in Art. 4 RL 2004/83/EG normierten Verfahrensgrundsätze gelten einheitlich \nfür die Prüfung von Anträgen auf Verfolgungsschutz im Sinne der Genfer Konvention \nund für die Gewährung von sog. subsidiärem Schutz, wie er nach deutschem Recht \ndurch die ausländerrechtlichen Abschiebungsverbote in § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 \nAufenthG geregelt ist. Dies spricht dafür, dass die Frage, ob ein Kläger bereits vor \nder Flucht Opfer der subsidiären Abschiebungsschutz begründenden Gefahren \ngeworden ist, bei der Beurteilung, ob ihm eine Rückkehr in den betreffenden Staat \nzumutbar ist, nicht außer Betracht bleiben kann. \n\n63\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. April 2007 \n- 8 A 2771/06.A -, asyl.net unter Bezugnahme auf Hailbronner, Ausländerrecht, § 60 AufenthG \nRn. 219 ff.; diese Frage offen lassend: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Dezember 2006 \n- 10 A 10887/06 -, juris.\n\n64\n\nDemzufolge dürfte in diesen Fällen nach der nunmehr geltenden Rechtslage ein \nniedrigerer Wahrscheinlichkeitsmaßstab hinsichtlich der Gefährdung im Falle einer \nRückkehr anzulegen sein.\n\n65\n\nEbenfalls spricht vieles dafür, dass nach § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 6 und \nArt. 7 RL 2004/83/EG nicht länger Voraussetzung für ein Abschiebungsverbot ist, \ndass die Maßnahmen (zumindest mittelbar) dem Staat zuzurechnen sind.\n\n66\n\nKalkmann, Die wichtigsten flüchtlingsrechtlichen Neuerungen im Zuwanderungsgesetz, \nAsylmagazin 2007, 4.\n\n67\n\nDies kann hier jedoch offen bleiben, da der Vortrag des Klägers lediglich in \nBezug auf eine einmalig vor dem Jahr 2003 für einige Stunden erfolgte Festnahme \nglaubhaft ist. Dies erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 und Abs. 5 AufenthG \nnicht.\n\n68\n\nZunächst dürfte der einmal erfolgte Freiheitsentzug im konkreten Fall \nausnahmsweise kein ernsthafter Hinweis dafür sein, dass dem Kläger ein solcher \nerneut droht, da das Ereignis bereits (mindestens) vier Jahre zurückliegt und der \nKläger danach keine weiteren Probleme - auch wegen einer Mitgliedschaft in der \nRPG - gehabt hat. Insoweit ist sein Vortrag bzgl. der angeblich erneut drohenden \nVerhaftung im November 2005, wie dargelegt, nicht glaubhaft. Damit kann die \nIndizwirkung einer erstmaligen „Behandlung\" nicht angenommen werden, weil sich \ndiese durch den Zeitablauf so stark abgeschwächt hat, dass davon auszugehen ist, \ndass inzwischen „stichhaltige Gründe\" dafür sprechen, dass eine solche Gefahr nicht \nmehr besteht. \n\n69\n\nSelbst wenn man jedoch eine solche Abschwächung der Wiederholungsgefahr \nim Hinblick auf die allgemeine Auskunftslage nicht annehmen würde und von einer \nweiter bestehenden „Verhaftungsgefahr\" ausgeht, führt dies nicht zum Vorliegen der \ngesetzlichen Voraussetzungen. Die vorgetragene und aus den dargelegten Gründen \nallein zu Grunde zu legende einmalige Festnahme und das lediglich einige Stunden \ndauernde Festhalten in der Zentrale von O erfüllt nicht die Anforderungen an die \nSchwere einer „unmenschlichen\" oder „erniedrigenden\" oder gegen die EMRK \nverstoßenden Behandlung.\n\n70\n\nDiese muss „ein Mindestmaß an Schwere\" erreichen. Dabei sind sämtliche \nUmstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Dauer der \nBehandlung und ihre physischen und psychischen Wirkungen, ebenfalls können \nGeschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers eine Rolle spielen.\n\n71\n\nEGMR, Urteil vom 15. Juli 2002, NVwZ 2005, 303 (304), Heselhaus/Nowak, a.a.O., § 12 \nRn. 26.\n\n72\n\nDieses Mindestmaß ist im Falle des Klägers nicht erreicht, da der Freiheitsentzug \nsich auf einige Stunden beschränkt und dieser für den Kläger offensichtlich keine \ngrößere Bedeutung gehabt hat. Dies gilt ebenfalls für die Tatsache, dass Geld für \nseine Freilassung gezahlt wurde. Dies lässt sich allein aus dem Umstand ableiten, \ndass er sich nicht mehr an deren Zeitpunkt erinnern kann und nicht einmal in der \nLage ist, sich auf das entsprechende Jahr festzulegen. Es handelt sich damit \noffensichtlich nicht um ein Ereignis, das für den Kläger eine größere Bedeutung \nhatte. Andere Gründe dafür, dass der Kläger sich an deren Zeitpunkt nicht erinnern \nkönnte, sind nicht ersichtlich.\n\n73\n\nEs kann somit, da andere Gründe für Abschiebungsverbote im Hinblick auf diese \nNormen nicht glaubhaft vorgetragen oder sonst ersichtlich sind, nicht festgestellt \nwerden, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Guinea mit einer entsprechenden \nWahrscheinlichkeit eine der im Gesetz genannten Beeinträchtigungen unterworfen \nwürde.\n\n74\n\nb) Es liegen auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht \nvor. \n\n75\n\nWeder die allgemeine Situation in Guinea noch die Asylantragstellung in \nDeutschland führen zu einer beachtlichen Gefährdung. Denn im Hinblick darauf, dass \nes sich um allgemeine Gefahren handeln würde, kann ein Abschiebungsverbot nach \n§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung nur angenommen \nwerden, wenn eine derart extreme allgemeine Gefahrenlage bestehen würde, dass \nder Ausländer bei einer Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod \noder anderen schwersten Rechtsverletzungen ausgeliefert würde. Nur in diesem Fall \ngebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem \neinzelnen Ausländer jenseits der politischen Leitentscheidung hinter den §§ 60 \nAbs. 7 Satz 2 und 60 a Abs. 1 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren.\n\n76\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 - und vom \n8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, DVBl. 1999, 549 f.; zuletzt Urteil vom 12. Juli 2001, DVBl. 2001, \n1771.\n\n77\n\nEine solche erhebliche Gefährdungslage besteht nicht.\n\n78\n\nDiese Einschätzung entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer, vgl. z.B. Urteil \nvom 7. Oktober 2005 - 13 K 3918/054.A; ebenso Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom \n7. April 2004 - 10a K 2768/01.A - m.w.N.\n\n79\n\n3. Schließlich hat der Kläger keinen Anspruch auf Aufhebung der \nAbschiebungsandrohung des Bundesamtes. Sie ist zu Recht auf §§ 34, 38 Abs. 1 \nAsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG gestützt und benennt den Zielstaat einer Abschiebung, \nsowie die sich aus den Vorschriften ergebende Frist.\n\n80\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nGerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b Abs. 1 AsylVfG und der Gegenstandswert aus \n§ 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO, 708 Nr. 11, \n711 ZPO.\n\n81","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259584","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-11-26/13-k-3682-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":15},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259584","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259584","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-11-26/13-k-3682-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259584","retrieved":"2026-07-09 02:24:45.469021+00:00"}}