{"status":"available","doknr":"OLD259685","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:1121.13L1200.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-11-21","aktenzeichen":"13 L 1200/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 18. Juli 2007 bei Gericht eingegangene Antrag,\n\n3\n\ndie Anordnung der sofortigen Vollziehung in der \nÜbernahmeverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Januar 2007 \naufzuheben und \n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 14. \nJanuar 2007 gegen die sofort vollziehbare Übernahmeverfügung \nder Antragsgegnerin vom 4. Januar 2007 \nwiederherzustellen,\n\n5\n\nhat keinen Erfolg.\n\n6\n\nDer Antrag ist zwar zulässig, da er gemäß § 80 Abs. 5 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft ist und der Antragstellerin auch nicht \ndas erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Dem steht zum einen nicht entgegen, \ndass die Antragstellerin sich mit der Aussetzung der Entscheidung über ihren \nWiderspruch einverstanden erklärt hat. Dass deshalb in der Hauptsache \nvoraussichtlich keine kurzfristige Entscheidung zu erwarten ist, lässt das Interesse \nder Antragstellerin an einer vorläufigen Entscheidung zu ihren Gunsten nicht \nentfallen. Ebenso wenig kann dem Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin mit \nErfolg entgegengehalten werden, sie vertrete in ihrem Antrag die Position ihres \nBerufsverbandes. Als Adressatin der Übernahmeverfügung hat die Antragstellerin ein \neigenständiges, rechtlich geschütztes Interesse an einer Entscheidung über die \n(Fort-)Geltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Dass ihre Position in der \nSache der ihres Berufsverbandes entspricht, ist insoweit ohne Belang. Die \nMöglichkeit, ein Verfahren als Musterverfahren für eine Vielzahl vergleichbarer Fälle \ndurchzuführen, ist in der Verwaltungsgerichtsordnung im Rahmen der §§ 93a, 94 \nVwGO sogar ausdrücklich anerkannt.\n\n7\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet.\n\n8\n\nDie Antragstellerin kann zunächst nicht beanspruchen, dass die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung aufgehoben wird.\n\n9\n\nDie in § 80 Abs. 1 VwGO geregelte aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs \n(Widerspruch und Anfechtungsklage) entfällt unter anderem dann, wenn die sofortige \nVollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines \nBeteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den \nWiderspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird, § 80 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 4 VwGO. In diesen Fällen ist das besondere Interesse an der sofortigen \nVollziehung schriftlich zu begründen, § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das Gericht der \nHauptsache kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise \nwiederherstellen, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Aufhebung der Anordnung der \nsofortigen Vollziehung durch das Gericht kommt dagegen nur dann in Betracht, wenn \ndie Behörde die Anordnung nicht in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO \ngenügenden Weise begründet hat.\n\n10\n\nSchmidt, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl., § 80 Rdn. 93; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Juli 1994 - 18 B \n1171/94 -, NWVBl. 1994, 424 (425).\n\n11\n\nDie hier in der Übernahmeverfügung vom 4. Januar 2007 angeordnete sofortige \nVollziehung genügt aber den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 \nVwGO.\n\n12\n\nDer Zweck der Begründungspflicht besteht darin, die Behörde zu zwingen, sich \ndes Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die \nFrage des Sofortvollzugs besonders sorgfältig zu prüfen. Daneben hat sie die \nFunktion, den Betroffenen über die für die Behörde maßgeblichen Gründe ihrer \nEntscheidung zu informieren und in einem möglichen Rechtsschutzverfahren dem \nGericht die Erwägungen der Behörde zur Kenntnis zu bringen. Fehlt es überhaupt an \neiner Begründung, erschöpft sich eine gegebene Begründung in einer Wiederholung \ndes Gesetzeswortlauts, geht sie über allgemeine, den zu entscheidenden Einzelfall \nunberücksichtigt lassende Formeln nicht hinaus oder erweist sie in anderer Weise, \ndass die Behörde das Regel-Ausnahme-Prinzip des § 80 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO \nverkannt hat, so ist den Anforderungen des § 80 Abs. 3 nicht genügt. Demgegenüber \nkann nicht verlangt werden, dass die zur Begründung der Vollziehungsanordnung \nangeführten Gesichtspunkte den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen oder \nwenigstens über die für den Erlass des zu vollziehenden Verwaltungsaktes \nmaßgeblichen Erwägungen hinausgehen. Vielmehr genügt jede schriftliche \nBegründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu \nentscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten \nhält.\n\n13\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. August 2000 \n- 6 B 1141/00 - m.w.N., Beschluss vom 15. März 2005 - 6 B 284/05 -, veröffentlicht in NRWE \nund juris, Beschlüsse vom 27. September 2007 - 6 B 714 und 715/05 -, veröffentlicht in NRWE \nund juris.\n\n14\n\nNach diesen Maßstäben genügt die Begründung der Vollziehungsanordnung in \ndem angefochtenen Bescheid den gesetzlichen Anforderungen. Zwar hat die \nAntragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren auch darauf verwiesen, dass sie nach \nArt. 7 § 1 HFG zum Erlass der Anordnung der sofortigen Vollziehung verpflichtet sei. \nSie hat es jedoch schon in dem Übernahmebescheid nicht hierbei bewenden lassen, \nsondern konkret auf die angestrebte Sicherstellung der unmittelbaren weiteren \nAusübung des Amtes der Antragstellerin an der Hochschule O abgestellt, auf die sie \nbei der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht \nverzichten könne. Diese Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung geht \nüber eine bloße Leerformel hinaus.\n\n15\n\nDass dieselben Erwägungen auch für die übrigen von einer Überleitung \nbetroffenen Professorinnen und Professoren gelten, steht der Erfüllung der \nAnforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO nicht entgegen. Die Vollziehungsanordnung \nbleibt auch dann eine Einzelfallentscheidung, wenn die Behörde die gleichen Gründe \nnicht nur gegenüber dem betroffenen Adressaten, sondern bei einer Vielzahl \nübernommener Beamter angeführt hat. Die Parallelität der Sachverhalte bringt es \nzwangsläufig mit sich, dass sich die Begründung für die Vollziehungsanordnung in \nzahlreichen Fällen mit gleicher oder ähnlicher Wortwahl wiederholt.\n\n16\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 27. September \n2007 - 6 B 714 und 715/05 -, veröffentlicht in NRWE und juris.\n\n17\n\nEntsprechend werden die Ausführungen der Antragsgegnerin in dem \nangefochtenen Bescheid auch nicht dadurch entwertet, dass der Gesetzgeber mit \ndenselben Erwägungen die Vorschrift des Art. 7 § 1 Abs. 1 Satz 2 HFG erlassen \nhat.\n\n18\n\nIm Übrigen läge eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügende \nBegründung auch dann vor, wenn man die Ausführungen in dem angefochtenen \nBescheid außer Acht ließe. Die Antragsgegnerin hat nämlich jedenfalls in ihrer \nAntragserwiderung bezogen auf den konkreten Fall der Antragstellerin (nochmals) \nauf die erforderliche Sicherstellung der unmittelbaren weiteren Ausübung des Amtes \nder Antragstellerin an der Hochschule O, insbesondere ihrer Lehrverpflichtungen \ngegenüber den Studierenden, verwiesen. Ein etwaiger Begründungsmangel der \nAnordnung der sofortigen Vollziehung in dem Ausgangsbescheid wäre damit \ngeheilt.\n\n19\n\nZu der Möglichkeit, die erforderliche Begründung nachzuholen, auch durch Einreichung \neines Schriftsatzes im gerichtlichen Verfahren Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Beschluss vom 26. Juni 1985 - 19 B 1061/85 -, NJW 1986, 1895; Redeker/von \nOertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl., § 80 Rdn. 27a; a.A. allerdings Kopp/Schenke, \nVerwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl., § 80 Rdn. 87 m.w.N.\n\n20\n\nHat die Antragsgegnerin damit den Anforderungen des bundesrechtlichen § 80 \nAbs. 3 Satz 1 VwGO Genüge, kann offen bleiben, ob sie mit der Regelung in Art. 7 § \n1 Abs. 1 Satz 2 HFG durch den Landesgesetzgeber verpflichtet werden durfte, die \nsofortige Vollziehung anzuordnen.\n\n21\n\nDie Antragstellerin kann weiter auch nicht beanspruchen, dass die \naufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs wiederhergestellt wird. Ob sie ihren \ndiesbezüglichen Antrag neben ihrem Aufhebungsantrag stellen konnte, oder ob \nbeide Anträge in ein Eventualverhältnis hätten gestellt werden müssen, kann deshalb \nhier offen bleiben.\n\n22\n\nDas Gericht der Hauptsache stellt die aufschiebende Wirkung eines \nWiderspruchs oder einer Anfechtungsklage gegen einen sofort vollziehbaren, \nbelastenden Verwaltungsakt nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ganz oder teilweise \nwieder her, wenn das Interesse des jeweiligen Antragstellers, der angefochtenen \nMaßnahme bis zu deren Bestandskraft nicht nachkommen zu müssen, dem \nöffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorgeht. Im Rahmen dieser \nInteressenabwägung ist zunächst zu prüfen, ob die angegriffene \nVerwaltungsentscheidung offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig \nist. Denn an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Entscheidung \nbesteht regelmäßig, an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger \nEntscheidungen niemals ein öffentliches Interesse. Führt diese Prüfung zu keinem \neindeutigen Ergebnis, ist auch auf Grund sonstiger, nicht an den Erfolgsaussichten \ndes Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches \nInteresse schwerer wiegt.\n\n23\n\nDie hiernach gebotene Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin, \nvon der Vollziehung der Übernahmeverfügung einstweilen verschont zu bleiben, und \ndem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Vollziehung geht zu Gunsten des \nLetzteren aus.\n\n24\n\nIm vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann nicht \nhinreichend sicher abgeschätzt werden, ob die angegriffene Übernahmeverfügung \nsich als rechtmäßig erweisen wird. Wegen der Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit \nder Übernahmeverfügung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die den \nBeteiligten bekannten Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen vom 27. September 2007 - 6 B 714/07 und 6 B 715/07 -, \nveröffentlicht in NRWE und juris, verwiesen, die insoweit vergleichbare \nFallgestaltungen betrafen.\n\n25\n\nAus diesen Bedenken und den hier von der Antragstellerin vorgebrachten \nEinwänden ergibt sich allerdings auch nicht, das der angegriffene Bescheid \noffensichtlich rechtswidrig wäre. Selbst wenn der Antragstellerin darin zu folgen sein \nsollte, dass ein sog. isolierter Dienstherrenwechsel unabhängig von den Vorgaben \nder §§ 128 ff. Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) nicht anzuerkennen ist, ist doch \nzum einen zu bedenken, dass im Falle der vollständigen rechtlichen \nVerselbständigung von Hochschulen möglicherweise nicht erforderlich ist, dass der \nzu übernehmende Beamte durch den Aufgabenübergang in seinem konkret-\nfunktionellen Amt betroffen ist. Insoweit wird wiederum zur Vermeidung von \nWiederholungen auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen in den genannten Beschlüssen vom 27. September 2007 \nverwiesen. Zum anderen spricht gegen die Rechtswidrigkeit der \nÜbernahmeverfügung, dass eine Aufgabenübertragung im Sinne der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hier möglicherweise schon allein \ndeshalb vorliegt, weil die Hochschulen erst durch das Hochschulfreiheitsgesetz \nKörperschaften im Sinne des § 128 BRRG - nämlich mit Dienstherreneigenschaft, \nvgl. § 133 BRRG - geworden sind, also aus dem Blickwinkel dieser Vorschrift zuvor \n„nur\" Teil der Körperschaft „Land Nordrhein-Westfalen\" waren. Dass sich ihre \nAufgaben in dem hier relevanten Teil möglicherweise materiell nicht verändert haben, \nändert nichts daran, dass sie diese aus der Warte des § 128 BRRG zuvor als \nrechtlich unselbständiger Teil des beigeladenen Landes erfüllt haben, jetzt aber als \neigenständige Rechtspersonen erfüllen. Wird aber der Aufgabenträger rechtlich \n(vollständig) aus einer anderen Rechtsperson ausgegliedert, spricht manches dafür, \nschon deshalb einen Aufgabenübergang anzunehmen.\n\n26\n\nDie hiernach gebotene, von den Erfolgsaussichten des Widerspruchs gelöste \nInteressenabwägung fällt zu Ungunsten der Antragstellerin aus.\n\n27\n\nFür das öffentliche Vollzugsinteresse spricht zunächst, dass im Interesse von \nForschung und Lehre bei der Antragsgegnerin eine ggf. länger andauernde \nUnterbrechung der Tätigkeit der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin nicht \nhinzunehmen ist. Dies stellt im Übrigen auch die Antragstellerin nicht in Abrede. Sie \nhat stets bekundet, ihre Aufgaben bei der Antragsgegnerin ohne zeitliche \nUnterbrechung fortführen zu wollen, allerdings auf abweichender rechtlicher \nGrundlage.\n\n28\n\nDarüber hinaus wurde von der Rechtsprechung stets ein besonderes öffentliches \nInteresse an der sofortigen Vollziehung von Organisationsakten im öffentlichen \nDienstrecht (vor allem Abordnung und Versetzung) anerkannt, um die wirksame \nErledigung der laufenden öffentlichen Aufgaben sicherzustellen. Hierauf hat die \nAntragsgegnerin sich auch gestützt.\n\n29\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 27. \nSeptember 2007 - 6 B 714 und 715/05 -, veröffentlicht in NRWE und juris; Schoch, in: \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, § 80 Rn. 154 m.w.N.; \ninzwischen gesetzlich anerkannt in § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG.\n\n30\n\nDie für den Vollzugsaufschub sprechenden Gründe treten dahinter zurück. \n\n31\n\nDie Antragstellerin kann sich insoweit zunächst nicht mit Erfolg darauf berufen, \ndass sie sich durch die neuen Strukturen in der Hochschullandschaft und die \nÜbernahmeverfügung der vielfach höheren Gefahr ausgesetzt sieht, ihren Anspruch \nauf amtsangemessene Beschäftigung zu verlieren. Die beamtenrechtlichen Folgen, \ndie sich aus der Aufgabe einzelner Studiengänge oder gar der Schließung einer \nganzen Hochschule für die betroffenen Beamten ergeben könnten, gewinnen hier \nkein besonderes Gewicht, weil nichts dafür dargetan ist, dass eine solche Situation \ngerade während der Dauer des Hauptsacheverfahrens bevorsteht. Auf die nach \nAuffassung der Antragstellerin erheblich eingeschränkten Versetzungsmöglichkeiten \nkommt es vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht an. Lediglich ergänzend ist insoweit \nanzumerken, dass angesichts der hochschulrechtlichen Besonderheiten auch schon \nnach altem Recht landesweite Versetzungen von Professoren in deutlich \neingeschränkterem Umfang möglich waren als bei sonstigen Beamten und dass im \nÜbrigen sich weitergehende Einschränkungen jetzt schon aus der Veränderung der \nRechtsnatur der Hochschulen insgesamt und damit unabhängig von der Frage nach \ndem Dienstherrn der Antragstellerin ergeben würden.\n\n32\n\nAuch mit Blick auf ihre wirtschaftliche Lage hat die Antragstellerin keine \nunzumutbaren Nachteile zu befürchten. Das beigeladene Land haftet nach § 5 Abs. 6 \nSatz 4 Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen \n(Hochschulgesetz - HG) in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes (HFG) vom \n31. Oktober 2006 (GV NRW S. 474) in vollem Umfang für die Ansprüche der \nBeamten aus Besoldung, Versorgung und sonstigen Leistungen, die die Hochschule \nihren Beamten zu erbringen hat. Damit verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage \nder übernommenen Beamten durch den Dienstherrenwechsel nicht.\n\n33\n\nDass die Antragstellerin in eine W2-Planstelle bei der Antragsgegnerin \neingewiesen worden ist, steht dem nicht entgegen. Diese Einweisung trägt allein den \nhaushaltsrechtlichen Vorgaben Rechnung, wonach die Antragsgegnerin nicht mehr \nüber C2-Planstellen verfügt, lässt jedoch die Rechtsposition der Antragstellerin \nunberührt.\n\n34\n\nEin unzumutbarer Nachteil für die Antragstellerin ergibt sich auch nicht aus ihrem \nEinwand, die beamtenrechtliche Treuepflicht sei auch in Bezug auf den Dienstherrn \npersonenbezogen und könne nicht beliebig heruntergebrochen und auf andere \nniedrigere Ebenen verschoben werden; bei Altprofessoren sei das Vertrauen auf das \nRechtsverhältnis schutzwürdig, für das sie sich mit ihrem Eintritt in den Staatsdienst \nentschieden hätten. Dass ein solches Vertrauen nicht generell und absolut \nschutzwürdig ist, ergibt sich unmittelbar aus § 128 BRRG. Sind die dortigen \nVoraussetzungen erfüllt, tritt das Vertrauen des Beamten auf die Fortführung seines \nbisherigen Dienstverhältnisses hinter die Organisationsfreiheit seines Dienstherrn \nzurück. Auch wenn es kaum einen erheblicheren Eingriff in den Status eines \nBeamten als den aufgezwungenen Dienstherrenwechsel durch \nKörperschaftsumbildung geben mag, wie die Antragstellerin geltend macht, zeigt \ndoch gerade § 128 BRRG, dass ein solcher Eingriff unter bestimmten Bedingungen \nzulässig ist. Er führt deshalb nicht per se zur Annahme eines unzumutbaren \nNachteils.\n\n35\n\nEbensowenig lässt sich ein unzumutbarer Nachteil für die Antragstellerin im \nHinblick auf die Schaffung des Hochschulrates als Gremium der Hochschule und \ndessen Befugnisse erkennen. Für das beamtete Hochschulpersonal und damit auch \nfür die Antragstellerin gelten nach § 33 Abs. 1 HG weiterhin die Vorschriften des \nLandesbeamtengesetzes. Dass der Hochschulrat als oberste Dienstbehörde (§ 33 \nAbs. 2 Satz 3 HG) während der Dauer des Hauptsacheverfahrens in einer Weise auf \ndie Rechte der Antragstellerin Einfluss nehmen könnte, dass dies als unzumutbar \nangesehen werden müsste, ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar. Ob die von \nder Antragstellerin im Hinblick auf die Zusammensetzung des Hochschulrates \nerhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken greifen, wird ggf. im \nHauptsacheverfahren zu klären sein. Soweit die Antragstellerin geltend macht, es \ngebe Anlass, unsachgemäßen Einfluss durch den Hochschulrat als oberste \nDienstbehörde zu befürchten, stützen ihre Ausführungen diese Einschätzung nicht. \nDie von ihr in diesem Zusammenhang angeführten Auseinandersetzungen um das \nEvaluationsverfahren bei der Antragsgegnerin sind schon deshalb ohne \nAussagekraft, weil der Hochschulrat bei der Antragsgegnerin noch nicht besteht und \nhieran entsprechend auch nicht beteiligt war. Soweit die Antragstellerin weiter \nausführt, es sei nicht zu erwarten, dass der Hochschulrat hier, d.h. in der Diskussion \num das Evaluationsverfahren, eine hinreichend kompetente eigene Position \nentwickeln könne, wird diese Einschätzung durch nichts belegt.\n\n36\n\nHat die Antragstellerin durch die sofortige Vollziehung nach alledem keine \nunzumutbaren Nachteile zu befürchten, waren die Antragsgegnerin und der \nBeigeladene auch nicht gehalten, zur Verwirklichung des o.g. öffentlichen Interesses \nan der unterbrechungsfreien Fortsetzung von Forschung und Lehre eine andere \nrechtliche Grundlage für die Tätigkeit der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin zu \nschaffen. Ohne eine solche wäre die Antragstellerin zur Dienstleistung bei der \nAntragsgegnerin aber voraussichtlich weder berechtigt noch verpflichtet, da das \nHochschulgesetz die Tätigkeit in Forschung und Lehre grundsätzlich auf Professoren \nim Hochschuldienst beschränkt. Ob etwa eine Personalüberlassungsvereinbarung \nhätte getroffen und die Antragstellerin darauf an die Antragsgegnerin hätte \nabgeordnet werden können, bedarf hier deshalb keiner Entscheidung. \n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der \nBeigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko nicht \nausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass er etwaige \neigene außergerichtliche Kosten selbst trägt.\n\n38\n\nDie Festsetzung des Streitwertes in Höhe des halben Auffangwertes beruht auf \n§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz unter Berücksichtigung der Vorläufigkeit der \nEntscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259685","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-11-21/13-l-1200-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":10},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259685","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259685","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-11-21/13-l-1200-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259685","retrieved":"2026-07-09 02:24:53.957992+00:00"}}