{"status":"available","doknr":"OLD259732","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:1120.2K3106.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-11-20","aktenzeichen":"2 K 3106/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung der mit der Unterbreitung eines unbefristeten \nArbeitsvertrages unter dem 23. Januar 2007 konkludent erfolgten Ablehnung des \nÜbernahmeantrages des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 21. Juni 2007 verpflichtet, den Kläger in das Beamtenverhältnis \nauf Probe zu übernehmen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden \nBetrages vorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 0.0.1962 geborene Kläger begehrt seine Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe.\n\n3\n\nEr absolvierte nach dem Realschulabschluss zunächst eine Ausbildung zum \nBauzeichner und erlangte 1984 nach dem Zivildienst die Fachhochschulreife. Im \nJahre 1984 nahm er an der Universität Gesamthochschule F ein Architekturstudium \nauf, das er im März 1991 mit der Diplomprüfung abschloss. In der Folgezeit war er \nals angestellter, später als selbstständiger Architekt tätig. Im Jahr 2002 belief sich \nsein Jahresbruttoeinkommen auf etwa 5.000 Euro, was darauf zurückzuführen war, \ndass er in diesem Jahr Erziehungsurlaub genommen hatte. Das Einkommen des \nVorjahres hatte rund 83.000 DM betragen.\n\n4\n\nSchon 2003 informierte sich der zu diesem Zeitpunkt 41-jährige Kläger über die \nMöglichkeiten und Bedingungen eines Wechsels in den Lehrerberuf. Sowohl in der \nInformationsschrift „Menschen mit Klasse! Lehrer in NRW\" als auch im Internetauftritt \n„LEO\" wurde auf eine mögliche Überschreitung der Höchstaltersgrenze um zehn \nJahre in bestimmten Mangelfächern hingewiesen. Dem lag der Erlass des \nMinisteriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-\nWestfalen (MSWF) vom 22. Dezember 2000 (Mangelfach-Erlass), durch Erlass vom \n23. April 2001 bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens für das \nSchuljahr 2004/2005 verlängert, zugrunde. Mit dem Mangelfach-Erlass wurde in \nbestimmten Fächern eine Überschreitung der für die Verbeamtung von Lehrern \nmaßgeblichen laufbahnrechtlichen Altersgrenze von 35 Jahren um längstens zehn \nJahre, also bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres, zugelassen. \n\n5\n\nIm Wintersemester 2003/2004 nahm der Kläger ein Studium der \nErziehungswissenschaften an der Universität E1-F auf und schloss es am \n8. November 2004 mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- \nund Realschulen und in den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule ab. \nBereits mit Bescheid vom 7. Mai 2004 hatte die Bezirksregierung L die \nDiplomprüfung im Studiengang Architektur vom 5. März 1991 als Erste Staatsprüfung \nfür das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und in den entsprechenden \nJahrgangsstufen der Gesamtschule mit dem Studienschwerpunkt Haupt-, Real- und \nGesamtschule in den Fächern Technik und Mathematik anerkannt.\n\n6\n\nDas Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen \n(MSJK) verlängerte zwischenzeitlich die im Mangelfach-Erlass zugelassene \nallgemeine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze mit Erlass vom \n16. November 2004 zunächst bis zum 31. Juli 2007. Später erfolgte mit weiterem \nErlass vom 15. Juni 2005 mit Blick auf die Seiteneinsteiger, die in diesem Jahr zum \n15. August eingestellt wurden, eine weitere Verlängerung bis zum Abschluss des \nEinstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2007/2008. \n\n7\n\nAm 21. November 2004 bewarb sich der Kläger als sog. Seiteneinsteiger auf \neine am Weiterbildungskolleg der Stadt L1 ausgeschriebene Stelle als Lehrer für die \nSekundarstufe I in den Fächern Mathematik und Technik. Mit Schreiben vom \n10. Januar 2005 teilte ihm die Bezirksregierung E (Bezirksregierung) mit, dass sie auf \nGrund des Ergebnisses des Auswahlverfahrens in Aussicht genommen habe, ihn zur \nAbsolvierung eines berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes befristet als Lehrkraft \nim Angestelltenverhältnis einzustellen. Bei erfolgreicher Absolvierung des \nVorbereitungsdienstes werde er in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis \nübernommen; bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfolge die \nBerufung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Nach Einholung einer amtsärztlichen \nStellungnahme vom 17. Januar 2005, in der ihm die gesundheitliche Eignung u.a. für \ndas Beamtenverhältnis auf Probe attestiert worden war, und einer Auskunft des \nBundeszentralregisters stellte ihn die Bezirksregierung mit Arbeitsvertrag vom \n28. Januar 2005 für den Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis zum 31. Januar 2007 als \nvollzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis ein. Die Befristung wurde \nsachlich begründet mit der Erprobung des Angestellten. Nach § 1 Abs. 2 des \nVertrages stand der Kläger in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum \nLand Nordrhein-Westfalen, auf das die „Ordnung des berufsbegleitenden \nVorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen\" \n(OVP-B) Anwendung findet. Nach § 5 des Vertrages werde er bei Bewährung im \nSchuldienst und nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung in ein \nDauerbeschäftigungsverhältnis nach dem Bundesangestelltenvertrag oder - sofern \ndie beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen - in ein Beamtenverhältnis \nauf Probe übernommen.\n\n8\n\nIm Zusammenhang mit der Landtagswahl im Jahr 2005 kündigte die jetzige \nLandesregierung im Falle der Übernahme der Regierungsgeschäfte die sofortige \nEinstellung von 1000 Lehrern an. Zur Umsetzung dieses Wahlversprechens stellten \ndie nordrhein-westfälischen Bezirksregierungen im Sommer 2005 kurzfristig knapp \n1000 zusätzliche Lehrer ein (sog. Tausenderkontingent). Eine besondere Anwerbung \nerfolgte nicht. Die Bezirksregierung E schrieb vor allem Personen an, die bislang im \nListenverfahren kein Einstellungsangebot erhalten hatten. Seiteneinsteiger wurden in \ndiesem Rahmen nicht eingestellt. Eine Verbeamtung der Bewerber war im \nSommer 2005 mangels entsprechender Planstellen nicht möglich. Anlässlich der \nEinstellung wies die Bezirksregierung E laufbahnrechtlich überalterte Bewerber \ndarauf hin, dass eine spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfolgen \nkönne, weil die Ausnahme von der Höchstaltersgrenze gemäß dem Mangelfach-\nErlass nur für Neueinstellungen gelte.\n\n9\n\nMit Erlass vom 23. Juni 2006 hob das Ministerium für Schule und Wissenschaft \n(MSW) den Mangelfach-Erlass auf und legte unter Nr. I fest, dass diese \nAusnahmeregelung letztmalig bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens zu \nBeginn des Schuljahres 2006/2007 gelte. Unter Nr. II heißt es in dem Erlass: \n\n10\n\n„...kann die o.g. Erlassregelung (gemeint ist der Mangelfach-Erlass) \nausnahmsweise und nur für den nachfolgend eng begrenzten \nPersonenkreis wie folgt angewendet werden:\n\n11\n\nMit Verabschiedung des Haushaltes 2006 am 17.05.2006 wurden die \no.g. 1000 Stellen in Planstellen umgewandelt, so dass Ihnen nun die \nVerbeamtung der Personen unter den geltenden beamtenrechtlichen und \npersönlichen Voraussetzungen möglich ist. \nSoweit Angestellte, die im Zuge dieser „1000-Stellen-Aktion\" eingestellt \nwurden, zum Zeitpunkt ihrer Einstellung den Anwendungsbereich der o.g. \nAusnahmeregelung erfüllt haben, können auch diese nachträglich \nverbeamtet werden, obwohl sie bereits in einem \nDauerbeschäftigungsverhältnis stehen.\" \n\n12\n\nMit Schreiben vom 21. Oktober 2006 beantragte der Kläger die Übernahme in \ndas Beamtenverhältnis auf Probe.\n\n13\n\nDer Schulleiter des Weiterbildungskollegs der Stadt L1 teilte der Bezirksregierung \nunter dem 10. Januar 2007 mit, der Kläger habe sich voll bewährt. Nachdem der \nzuständige Personalrat seiner unbefristeten Weiterbeschäftigung zugestimmt hatten, \nübersandte die Bezirksregierung dem Kläger mit Schreiben vom 23. Januar 2007 mit \nder Bitte um Unterschriftsleistung einen Arbeitsvertrag, wonach dieser ab dem \n1. Februar 2007 als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis auf \nunbestimmte Zeit eingestellt wurde. Der Kläger leitete der Bezirksregierung ein auch \nvon ihm unterschriebenes Exemplar des Vertrages zu.\n\n14\n\nAm 13. Februar 2007 beendete der Kläger den berufsbegleitenden \nVorbereitungsdienst und bestand die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an \nGrund-, Haupt- und Realschulen und in den entsprechenden Jahrgangsstufen der \nGesamtschule mit der Note „gut\" (Zeugnis vom 13. Februar 2007). \n\n15\n\nGegen die in der Unterbreitung des Arbeitsvertrages liegende Ablehnung seines \nAntrages auf Verbeamtung legte er unter dem 31. Januar 2007 Widerspruch ein und \nführte später aus, die Verweigerung seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis auf \nProbe verletze sein schutzwürdiges Vertrauen. Bei seiner Einstellung habe \nfestgestanden, dass seine Verbeamtung auf Grund des Mangelfach-Erlasses \nmöglich sei. Das MSJK habe diese Regelung noch mit Erlass vom 15. Juni 2005 bis \nzum Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2007/2008 \nverlängert. Mit Erlass des MSW vom 23. Juni 2006 sei dies rückgängig gemacht \nworden; der Mangelfach-Erlass habe demzufolge nur noch bis zum Abschluss des \nEinstellungsverfahrens für das Schuljahr 2006/2007 gelten sollen. Damit sei sein -\n des Klägers - Vertrauen in die Beständigkeit und Verlässlichkeit staatlichen \nHandelns verletzt worden. Hätte er von der verkürzten Geltung des Mangelfach-\nErlasses bereits zum Einstellungszeitpunkt gewusst, hätte er den \nVorbereitungsdienst verkürzen können. Das sei ihm zum Zeitpunkt des \nAufhebungserlasses am 23. Juni 2006 nicht mehr möglich gewesen.\n\n16\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2007 wies die Bezirksregierung den \nWiderspruch zurück und führte zur Begründung in wesentlichen aus: Der Kläger \nhabe zum Zeitpunkt der unbefristeten Einstellung die Höchstaltersgrenze von \n35 Jahren überschritten. Zwar habe es hiervon eine Ausnahme durch den \nMangelfach-Erlass gegeben, der bei Mangelfächern, wie etwa dem Fach \nMathematik, in der Sekundarstufe I eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze \nzugelassen habe. Jedoch sei diese Regelung durch Erlass des MSW vom \n23. Juni 2006 aufgehoben worden. Aus der Geltung des Mangelfach-Erlasses vom \n22. Dezember 2000 und der seitdem mehrfach erfolgten Verlängerung ergebe sich \nkein auf dem Rechtsstaatsprinzip fußender Vertrauensschutz. In der bloßen \nÜbernahme in den Vorbereitungsdienst liege ebenso wenig eine rechtlich \nverbindliche Zusage einer späteren Verbeamtung wie im Mangelfach-Erlass selber. \nWenn der Kläger hiermit gerechnet und darauf vertraut habe, sei das eine \npersönliche Intention, die nicht in den Schutzbereich des Vertrauensschutzes falle. \nSoweit ausgeführt worden sei, durch die späte Bekanntgabe des \nAufhebungserlasses habe für ihn nicht mehr die Möglichkeit bestanden, den \nVorbereitungsdienst zu verkürzen, damit er noch rechtzeitig habe verbeamtet werden \nkönnen, begründe dies den Widerspruch nicht. Es sei auch fraglich, ob einem \nVerkürzungsantrag überhaupt zugestimmt worden wäre. Die vorzeitige Aufhebung \ndes Mangelfach-Erlasses verstoße nicht gegen das Rückwirkungsverbot, weil der \nErlass gerade nicht rückwirkend aufgehoben worden sei. \n\n17\n\nDer Kläger hat am 17. Juli 2007 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein \nBegehren weiter verfolgt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er im wesentlichen \nsein früheres Vorbringen. \n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\nden Beklagten unter Aufhebung der mit der Unterbreitung \neines unbefristeten Arbeitsvertrages unter dem 23. Januar 2007 \nkonkludent erfolgten Ablehnung seines Übernahmeantrages in \ndas Beamtenverhältnis auf Probe in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 21. Juni 2007 zu verpflichten, ihn, \nden Kläger, in das Beamtenverhältnis auf Probe zu \nübernehmen.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nEr trägt ergänzend vor: Einer Übernahme des Klägers in ein Beamtenverhältnis \nauf Probe stehe entgegen, dass er die sich aus § 6 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 LVO \nergebende Höchstaltersgrenze von 35 Jahren bereits am 8. Mai 1997 überschritten \nhabe. Die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 84 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO bestehe in seinem Fall nicht. Das dem MSW zustehende \nErmessen sei im Vorgriff zwar durch den sogenannten Mangelfach-Erlass vom \n22. Dezember 2000 geregelt worden, der bei Mangelfächern Ausnahmen zugelassen \nhabe. Jedoch sei er durch Erlass vom 23. Juni 2006 aufgehoben worden. Er habe \nletztmalig für den Abschluss des Einstellungsverfahrens des Schuljahres 2006/2007 \ngegolten. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der Ausnahmeregelung \nstehe dem Kläger nicht zu. Weder sei der Mangelfach-Erlass rückwirkend \naufgehoben worden noch sei dem Kläger darin zugesichert worden, in das \nBeamtenverhältnis übernommen zu werden. Aus der Ausnahmeregelung ergebe sich \nkein Automatismus, der stets zu einer Verbeamtung führe.\n\n23\n\nIn einem in das vorliegende Verfahren eingeführten Schriftsatz vom \n28. Februar 2007 im Verfahren - 2 K 5418/06 - hat das MSW auf Nachfrage des \nGerichts unter anderem mitgeteilt: Ausschlaggebend für den Aufhebungserlass vom \n23. Juni 2006 seien versorgungsrechtliche Aspekte gewesen. Da die \nVersorgungslasten einen gewichtigen Teil des Gesamthaushalts ausmachten und \nsich diese Lage verschärfen werde, sei zur Vermeidung einer weiteren, zusätzlichen \nVerschärfung die Aufhebung des Mangelfach-Erlasses notwendig gewesen. Zudem \nhabe die seit 2000 fortgeschriebene Mangelfachdefinition in fast der Hälfte aller \n„Mangelfächer\" nicht mehr der aktuellen Bedarfslage entsprochen. In den sich rasch \nändernden Bedarfssituationen führten solche Ausnahmeregelungen zwangsläufig zu \nnicht begründbaren Ungerechtigkeiten. Durch die vorzeitige Aufhebung des \nMangelfach-Erlasses ergebe sich im Einzelfall durch Anwendung der \nBarwertmethode pro verbeamteter Lehrkraft im Vergleich zu einer angestellten \nLehrkraft eine Ersparnis von ca. 165.000 Euro. Insgesamt seien 89 \nberufsbegleitende Referendare mit Mangelfächern in einer vergleichbaren Situation -\n Einstellung in den Vorbereitungsdienst zum 1. Februar 2005 und zum \n22. August 2005 und Überschreitung der Altersgrenze von 35 Jahren zum \n1. Januar 2006 - betroffen. Wegen der Einzelheiten dieses Schriftsatzes wird auf die \nGerichtsakte verwiesen.\n\n24\n\nErgänzend hat das MSW unter dem 14. November 2007 erklärt, von Nr. II. des \nAufhebungserlasses vom 23. Juni 2006, die eine Ausnahmeregelung für die \nVerbeamtung überalterter Lehrkräfte aus dem Tausenderkontingent enthalte, seien \nlandesweit 108 Lehrkräfte betroffen gewesen. \n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDie Klage hat Erfolg. \n\n28\n\nSie ist als Verpflichtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) zulässig und begründet, \nweil die konkludente Ablehnung der Übernahme des Klägers in das \nBeamtenverhältnis auf Probe vom 23. Januar 2007 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 21. Juni 2007 rechtswidrig ist und den Kläger in \nseinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat einen Anspruch auf \nEinstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe.\n\n29\n\nSein Begehren scheitert nicht daran, dass er zu dem für die Beurteilung der \nSach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der (heutigen) gerichtlichen \nEntscheidung bereits ein Alter - nämlich 45 Jahre - erreicht hat, das über dem durch \ndie Laufbahnverordnung vorgeschriebenen Einstellungshöchstalter von 35 Jahren \nliegt. War das der Klage zu Grunde liegende Begehren im Zeitpunkt der \nEntscheidung des Beklagten berechtigt, kann dieses auch heute noch berücksichtigt \nwerden, weil § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW die Möglichkeit vorsieht, eine \nAusnahme von dem Höchstalter für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf \nProbe zuzulassen.\n\n30\n\nVgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 6.98 -, \nNVwZ 1999, 132, und vom 20. Januar 2000 - 2 C 13.99 -, ZBR 2000, 305.\n\n31\n\nDas gilt, obwohl der Kläger zum heutigen Zeitpunkt bereits sein 45. Lebensjahr \nvollendet hat. Die Bezirksregierung hat über seinen Antrag auf Einstellung in das \nBeamtenverhältnis nämlich bereits am 23. Januar 2007 entschieden, mithin zu einem \nZeitpunkt, an dem der am 0.0.1962 geborene Kläger sein 45. Lebensjahr noch nicht \nvollendet hatte. Im übrigen wurde er auch vor Vollendung seines 45. Lebensjahres, \nnämlich zum 1. Februar 2007 unbefristet eingestellt.\n\n32\n\nDem Antrag des Klägers auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe war \nseinerzeit stattzugeben. \n\n33\n\nAllerdings kann er sich dabei nicht mit Erfolg auf eine von der Bezirksregierung \nerteilte Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG NRW berufen, also auf eine Zusage, \neinen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Zwar ist \ngrundsätzlich im Beamtenrecht die Zusicherung einer Einstellung zulässig.\n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 14. August 1995 - 1 A 3558/92 -, NWVBl 1996, 108, 110.\n\n35\n\nJedoch hat die Bezirksregierung eine derartige schriftliche Erklärung, welche die \nverbindliche Selbstverpflichtung enthält, den Kläger in das Beamtenverhältnis auf \nProbe einzustellen, nicht abgegeben. Maßgeblich ist insoweit der objektive \nErklärungswert der behördlichen Erklärung, der durch Auslegung zu ermitteln ist. \nDafür ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver \nWürdigung verstehen konnte. Bloße Auskünfte, Erklärungen, Hinweise oder sonstige \nbehördliche Erklärungen, bei denen die Verwaltung eine Maßnahme ohne \nBindungswillen in Aussicht stellt, können nicht als Zusicherung gewertet werden. \nAuch das bloße Wecken von Erwartungen in Bezug auf ein künftiges Verhalten der \nBehörde reicht für eine Zusicherung nicht aus, selbst wenn berechtigtes Vertrauen \ngeschaffen wird.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 - 5 C 10.05 -, BVerwGE 126, 33; ferner BVerwG, \nUrteil vom 26. September 1996 - 2 C 39.95 -, BVerwGE 102, 81, 84; Kopp/Ramsauer, VwVfG, \n8. Auflage, § 38 Rn. 11. \n\n37\n\nHiernach liegt eine Zusicherung nicht vor.\n\n38\n\nInsbesondere ist das Einstellungsschreiben vom 10. Januar 2005 keine \nZusicherung im Sinne des § 38 VwVfG NRW. Dort heißt es:\n\n39\n\nBei erfolgreicher Absolvierung des Vorbereitungsdienstes werden Sie \nin ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis übernommen; bei Vorliegen \nder beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfolgt dann die Berufung in das \nBeamtenverhältnis auf Probe.\n\n40\n\nDiese Erklärung verdeutlicht zwar, dass eine Übernahme in das \nBeamtenverhältnis in Betracht kommt. Es fehlt aber an einem gerade hierauf \ngerichteten Rechtsbindungswillen der Bezirksregierung. Das ergibt sich schon aus \nder Verwendung des Begriffs „Inaussichtnahme\" an anderer Stelle im \nEinstellungsschreiben, der auf einen unverbindlichen Hinweis hindeutet.\n\n41\n\nStändige Kammerrechtsprechung zu den standardisierten Einstellungsschreiben der \nBezirksregierung Düsseldorf, vgl. nur Urteil vom 23. September 2003 - 2 K 2343/01 -. \n\n42\n\nVor allem aber folgt dies aus dem Vorbehalt, dass die beamtenrechtlichen \nVoraussetzungen vorzuliegen haben. Hierunter fallen auch die laufbahnrechtlichen \nVoraussetzungen wie die Höchstaltersgrenze. Dabei kann offen bleiben, ob die \nallgemeine Verwendung dieses Vorbehalts bereits den rechtlichen Bindungswillen \nder Bezirksregierung in Frage stellt.\n\n43\n\nDie aus der allgemeinen Ermessensfreiheit des § 10 VwVfG NRW abgeleitete Möglichkeit \neiner Zusicherung unter Vorbehalt bejahen etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, \n8. Auflage, § 38 Rn. 30.\n\n44\n\nJedenfalls kann der Erklärungsinhalt nicht dahin verstanden werden, dass eine \nverbindliche Einstellungszusage auch für den Fall getroffen werden sollte, dass \nwegen Überschreitens der Höchstaltersgrenze die beamtenrechtlichen \nVoraussetzungen nicht vorliegen. Es ist keine Formulierung erkennbar, wonach bei \nder Entscheidung über die Verbeamtung die Altersproblematik ausdrücklich \nausgeklammert werden sollte. Zu einer solchen Erklärung, die dazu rechtsverbindlich \nhätte sein müssen, hatte die Bezirksregierung auch gar keinen Anlass, weil seinerzeit \ndie Mangelfachregelung noch galt. Zudem wäre sie für die Erteilung von Ausnahmen \nvon der Höchstaltersgrenze gar nicht zuständig gewesen, da dies auf Antrag der \nobersten Dienstbehörde - also des MSW - vom Innen- und Finanzministerium (vgl. \n§ 84 Abs. 3 Nr. 1 LVO) hätte entscheiden werden müssen. Dem \nEinstellungsschreiben liegt hiernach allenfalls eine gemeinsame Erwartung der \nVerbeamtung des Klägers zu Grunde, nicht hingegen eine verbindliche Zusage.\n\n45\n\nEine solche Zusicherung ist ferner nicht in den Formulierungen des \nArbeitsvertrages vom 28. Januar 2005 zu entnehmen. Zwar wird dort angekündigt, \nder Kläger werde nach Feststellung der Bewährung im Schuldienst und Bestehen der \nZweiten Staatsprüfung in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis nach dem BAT oder -\n sofern die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen - in ein \nBeamtenverhältnis auf Probe übernommen. Dieser Vorbehalt des Vorliegens der \nbeamtenrechtlichen Voraussetzungen steht jedoch - wie bereits ausgeführt - der \nAnnahme einer verbindlichen Einstellungszusicherung entgegen.\n\n46\n\nDer Anspruch des Klägers ergibt sich jedoch aus Art. 33 Abs. 2 GG und den zur \nKonkretisierung dieser Norm ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften (vgl. §§ 5, \n7 LBG NRW), wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und \nfachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat.\n\n47\n\nDiese Bestimmungen gewähren allerdings keinen unmittelbaren Anspruch auf \nEinstellung oder Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Die Entscheidung hierüber \nliegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der dabei den \nGrundsatz gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung \nund fachlicher Leistung zu beachten hat. Der Zugang zu einem solchen Amt ist \nzudem abhängig von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher Anforderungen, zu denen \ninsbesondere auch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen gehören.\n\n48\n\nDer Kläger hat gleichwohl einen Anspruch auf Übernahme in das \nBeamtenverhältnis, weil er die beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen \nhierfür erfüllt und das dem Beklagten eingeräumte Ermessen sich im Sinne einer \ndem Einstellungsantrag stattgebenden Entscheidung reduziert hat. Das ergibt sich \naus folgenden Erwägungen:\n\n49\n\nDer Beklagte den Kläger eingestellt mit dem Ziel, dass sich dieser für das \nangestrebte Lehramt qualifiziert. Er hat dadurch bereits deutlich gemacht, dass er \nsich entschieden hat, den Kläger in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen, \nfalls dieser die Qualifizierungsmaßnahme erfolgreich durchläuft und die \nerforderlichen beamtenrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen \nvorliegen. Der Kläger hat seine Qualifizierung mittlerweile durch Ablegen der Zweiten \nStaatsprüfung belegt. Er erfüllt auch sämtliche beamtenrechtlichen \nEinstellungsvoraussetzungen. Insbesondere ist er nach den amtsärztlichen \nFeststellungen für das Beamtenverhältnis auf Probe gesundheitlich geeignet.\n\n50\n\nAuch sind im Fall des Klägers die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen \ngegeben.\n\n51\n\nAllerdings hat er die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze überschritten. \nNach § 6 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber in das \nBeamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen werden, wer das in § 52 \nAbs. 1 LVO NRW festgesetzte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Kläger ist \nLaufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a) LVO NRW, da er vom \n14. Februar 2005 bis zum 13. Februar 2007 den berufsbegleitenden \nVorbereitungsdienst geleistet hat. Während dieser Zeit befand er sich in einem \nöffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis im Sinne der vorgenannten Vorschrift \n(vgl. § 14 Abs. 1 LVO NRW, § 16 Abs. 1 Satz 1 LBG und § 5 Abs. 1 Satz 2 OVP-B). \nNach § 52 Abs. 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber in die in Abschnitt V der \nLaufbahnverordnung genannten Laufbahnen in das Beamtenverhältnis auf Probe \neingestellt oder \nübernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese \nVorschrift befindet sich im Abschnitt V der Laufbahnverordnung „Besondere \nVorschriften für Lehrer an Schulen ...\" und bezieht sich auf die in § 50 LVO NRW \ngenannten Lehrerlaufbahnen. Danach darf in die Laufbahn der Lehrer an öffentlichen \nSchulen nur eingestellt werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. \n\n52\n\nDer am 0.0.1962 geborene Kläger hatte die Altersgrenze bereits mit Ablauf des \n8. Mai 1997 erreicht, so dass er im Zeitpunkt seiner (unbefristeten) Einstellung in den \nSchuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen am 1. Februar 2007 um ca. zehn Jahre \nüberaltert war. \n\n53\n\nDiese Überschreitung war nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 3 oder Satz 4 LVO NRW \nunschädlich. Hiernach darf die Altersgrenze, wenn sich die Einstellung oder \nÜbernahme wegen der Betreuung von Kindern unter 18 Jahren oder wegen der \nPflege naher Angehöriger verzögert hat, um bis zu sechs Jahren überschritten \nwerden. Derartige Umstände hat der Kläger aber nicht geltend gemacht. \n\n54\n\nDer Kläger hat aber nach § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nLVO NRW einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von der Einhaltung der \nHöchstaltersgrenze. Nach dieser Bestimmung können auf Antrag der obersten \nDienstbehörde das Innenministerium und das Finanzministerium eine Ausnahme von \ndem Höchstalter gemäß § 52 Abs. 1 LVO NRW zulassen. Der Verordnungsgeber hat \ndie Erteilung einer derartigen Ausnahme an keine besonderen Voraussetzungen \ngebunden, sondern es einer sachgerechten Ermessensausübung überlassen, ob und \nin welchem Umfang Abweichungen von der grundsätzlich gebotenen Einhaltung der \nHöchstaltersgrenze zugelassen werden. Die in diesem Zusammenhang auf eine \nÜberprüfung der Ermessensausübung des Beklagten beschränkte gerichtliche \nKontrolle (§ 114 Satz 1 VwGO) führt vorliegend zu einer Aufhebung der \nangegriffenen Verwaltungsentscheidung, da diese unter Ermessensfehlern leidet. \nDer Beklagte hat die Verbeamtung des Klägers nämlich abgelehnt, obwohl dieser \nunter eine allgemeine, durch Erlass festgelegte Ausnahme von der \nHöchstaltersgrenze fällt. Hieraus ergibt sich zugleich eine Ermessensreduktion im \nSinne der Gewährung einer Ausnahme.\n\n55\n\nSeit etwa 15 Jahren lässt der Beklagte in ständiger, von den Gerichten gebilligter \nPraxis\n\n56\n\n- vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. November 1995 - 6 A 3456/95 -, m.w.N. -\n\n57\n\neine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zur Gewinnung von Lehrkräften zu, \nwelche einen dringenden Unterrichtsbedarf decken können. In Konkretisierung dieser \nPraxis hat das MSWF durch den Erlass vom 22. Dezember 2000 für Bewerber mit \n„Mangelfächern\" allgemein eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze bis zu \n10 Jahren zugelassen (Az. 000-00/03 Nr. 0000/00, „Mangelfach-Erlass\"). Dessen \nGeltungsdauer wurde durch Erlass des MSWF vom 23. April 2001 (Az. 000-00/03 \nNr. 000/01) zunächst bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens für das \nSchuljahr 2004/2005 und durch Erlass des MSJK vom 16. November 2004 (Az. 000-\n0.00.00.00-000) weiter bis zum 31. Juli 2007 verlängert. Noch mit Erlass vom \n15. Juni 2005 (Az. 000-0.00.00.00-000) hat das MSJK klargestellt, dass die \nVerlängerung des Mangelfach-Erlasses mit Blick auf die Seiteneinsteiger, die zum \n15. August 2005 eingestellt würden, bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens \nfür das Schuljahr 2007/2008 gelte.\n\n58\n\nDer Kläger wird von diesen Regelungen erfasst. \n\n59\n\nDer Mangelfacherlass lässt unter Nr. I.1 eine allgemeine Ausnahme von der \nlaufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze für überalterte Lehrkräfte mit Mangelfächern \nzu. Diese Bestimmung bezieht sich unter anderem auf Bewerber für das Lehramt für \ndie Sekundarstufe I, für die Sekundarstufe II oder für beide Lehrämter an \nallgemeinbildenden Schulen und beschränkt sich dabei auf Bewerber mit den \nUnterrichtsfächern Chemie, Englisch, Hauswirtschaft, Informatik, Kunst, Mathematik, \nMusik, Physik, Sozialwissenschaften, Technik, evangelische Religion, Latein und \nSport. Dass der Kläger über das „Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und in \nden entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule\" - wobei er als Lehrer für \ndie Sekundarstufe I eingestellt wurde - und nicht über das „Lehramt für die \nSekundarstufe I oder II an berufsbildenden Schulen\" verfügt, ist dabei ohne Belang. \nIm Erlass des MSJK vom 16. November 2004 heißt es unter Nr. 2 ausdrücklich, die \nzum 31. Juli 2007 verlängerte Ausnahmeregelung gelte auch für das „Lehramt an \nGrund-, Haupt- und Realschulen und in den entsprechenden Jahrgangsstufen der \nGesamtschule\" (bei Einstellung in der Sek. I)\". Im übrigen handelt es sich bei den \nvom Kläger unterrichteten Fächern Mathematik und Technik um Mangelfächer im \nvorgenannten Sinne.\n\n60\n\nDamit wird er vom Mangelfach-Erlass erfasst, der als allgemeine Ausnahme von \nder laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze von 35 Jahren eine Überschreitung um \nlängstens zehn Jahre ermöglicht. Dass der Kläger - mittlerweile - sein 45. Lebensjahr \nmit Ablauf des 8. Mai 2007 vollendet hat, ist hierfür ohne Bedeutung, weil dies \njedenfalls zum Zeitpunkt seiner unbefristeten Einstellung in ein \nDauerbeschäftigungsverhältnis am 1. Februar 2007 noch nicht der Fall war.\n\n61\n\nDer Anwendbarkeit des Mangelfach-Erlasses steht auch nicht entgegen, dass es \nsich beim Kläger um einen sogenannten Seiteneinsteiger handelt, der bereits vor \nseiner unbefristeten Einstellung als angestellter Lehrer im Schuldienst des beklagten \nLandes tätig war. Zwar heißt es in Nr. I.2 Abs. 2 Satz 2 des Mangelfach-Erlasses, die \nAusnahmegenehmigung gelte „nur zur Gewinnung neueinzustellender Bewerber; \nlaufbahnrechtlich überalterte Lehrerinnen und Lehrer, die bereits im \nAngestelltenverhältnis beschäftigt werden, dürfen von ihr nicht erfasst werden.\" Von \ndieser Einschränkung waren aber nach der Verwaltungspraxis die - seinerzeit nur \nbefristet angestellten - Seiteneinsteiger nicht erfasst. Denn lediglich unbefristet im \nAngestelltenverhältnis eingestellte Lehrer konnten sich auf die allgemeine \nAusnahmeregelung nicht stützen. Bestätigt wird diese Handhabung durch den \nVerlängerungserlass des MSJK vom 15. Juni 2005, der die Ausnahmeregelung \nausdrücklich auch auf die Seiteneinsteiger bezieht („Insbesondere mit Blick auf die \nSeiteneinsteiger, die in diesem Jahr zum 15. August 2005 eingestellt werden, ist die \nFristenregelung für den in den o.g. Erlassen benannten Personenkreis wie folgt \nauszulegen: Die Ausnahmeregelung gilt bis zum Abschluss des \nEinstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2007/2008.\"). Auch in einer Rund-\nMail des MSW vom 14. August 2006 wird darauf hingewiesen, dass bei \nSeiteneinsteigern der Mangelfach-Erlass zur Anwendung kommen kann. Im übrigen \nist der Kammer aus einer Reihe von Klageverfahren betreffend die Befreiung von der \nRentenversicherungspflicht bekannt, dass den Seiteneinsteigern die \nAusnahmeregelung des Mangelfach-Erlasses nicht deshalb versagt wurde, weil sie \nzum Zweck der Qualifizierung bereits als befristet Angestellte im Schuldienst des \nbeklagten Landes standen.\n\n62\n\nDer nach allem für den Kläger einschlägigen allgemeinen Ausnahme von der \nHöchstaltersgrenze steht der Erlass des MSW vom 23. Juni 2006 (Az. 000-\n0.00.00.00-000, nachfolgend: Aufhebungserlass) nicht entgegen. Dort war allerdings \n„im Zuge der Überlegungen zu einer dauerhaften und zukunftssicheren \nHaushaltskonsolidierung\" ... „im Hinblick auf die stetig ansteigenden \nVersorgungslasten\" die noch mit Erlass vom 15. Juni 2005 bis zum Abschluss des \nEinstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2007/2008 verlängerte \nMangelfachregelung aufgehoben worden. Weiter heißt es, die Ausnahmeregelung \ngelte „nunmehr letztmalig für den Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn \ndes Schuljahres 2006/2007, d.h., für die in den Ausschreibungsverfahren und \nListenverfahren zum Schuljahresbeginn 2006/2007 ausgewählten Lehrkräfte.\"\n\n63\n\nDiese vorzeitige Aufhebung der allgemeinen Ausnahmeregelung erfasst zwar \nden Kläger (vgl. unter I.), verstößt aber im vorliegenden Fall gegen höherrangiges \nRecht und kann dem Einstellungsbegehren des Klägers nicht entgegengehalten \nwerden (vgl. unten II.). \n\n64\n\nI.\n\n65\n\nDer Kläger wird von Nr. I des Aufhebungserlasses erfasst. Dem steht nicht \nentgegen, dass er bereits 2005 in einem förmlichen Auswahlverfahren \n(Ausschreibungsverfahren) ausgewählt und befristet eingestellt worden ist. Aus dem \nWortlaut des Aufhebungserlasses \n\n66\n\n... gilt nunmehr letztmalig für den Abschluss des \nEinstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2006/2007, d.h. für die \nin den Ausschreibungsverfahren und Listenverfahren zum \nSchuljahresbeginn 2006/07 ausgewählten Lehrkräfte.\n\n67\n\nfolgt nicht, dass der Kläger als Seiteneinsteiger von der Verkürzung der \nMangelfachregelung ausgenommen sein sollte. Mit dem Hinweis auf die zum \nSchuljahresbeginn 2006/07 ausgewählten Lehrkräfte wird lediglich in zeitlicher \nHinsicht der Personenkreis näher gekennzeichnet, für den der Mangelfach-Erlass \nletztmalig gelten soll. Er besagt entgegen der Ansicht des Klägers aber nicht, dass \nder Mangelfach-Erlass für alle bereits in einem Auswahlverfahren erfolgreich \ngewesenen Bewerber - wie die Seiteneinsteiger - weiter gelten soll. Eine derartige \nAuslegung des Aufhebungserlasses wird weder dessen Wortlaut noch dessen \ntatsächlicher Handhabung gerecht. Dies wird auch bestätigt durch den \nvorangegangenen Erlass des MSJK vom 15. Juni 2005, mit dem die \nMangelfachregelung bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens für das \nSchuljahr 2007/2008 verlängert worden war. Einer derartigen Verlängerung hätte es \nnicht bedurft, wenn die Seiteneinsteiger bereits im Zeitpunkt ihrer befristeten \nEinstellung vom Mangelfach-Erlass erfasst worden wären.\n\n68\n\nMithin kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, der Aufhebungserlass \ngelte für ihn nicht, weil er - der Kläger - schon vor 2006 „ausgewählt\" worden sei. \n\n69\n\nEtwas anderes folgt auch weder aus dem Grundlagenerlass zur \nLehrereinstellung noch aus den Vorschriften der Ordnung des berufsbegleitenden \nVorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen \n(OVP-B vom 24. Juli 2003, GV. NRW. S. 438). Zwar enthalten beide Regelwerke \nAnhaltspunkte dafür, was im allgemeinen unter „Einstellung\" zu verstehen ist. Jedoch \ntreten hieraus abgeleitete Deutungen hinter das \noben dargestellte Verständnis des Erlassgebers zurück, weil letzteres ausdrücklich \nauf die besondere Situation der Seiteneinsteiger bezogen ist.\n\n70\n\nIm übrigen gibt es keine Verwaltungspraxis, wonach überalterte Seiteneinsteiger, \ndie - wie der Kläger - erst 2007 unbefristet eingestellt worden sind, in Anwendung der \nMangelfachregelungen in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden \nwären. Insoweit gilt Folgendes: \n\n71\n\nBei den Ausnahmeerlassen handelt es sich um verwaltungsinterne Weisungen, \naus denen der Kläger über Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit gleichgelagerten \nanderen Einzelfällen Rechte herleiten kann. Maßgeblich ist insoweit die in ständiger \nPraxis geübte, wenn auch u. U. von den Richtlinien abweichende tatsächliche \nHandhabung, wenn sie von dem Richtliniengeber gebilligt oder zumindest geduldet \nwird.\n\n72\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 -, DÖD 2001, 38 = RiA 2000, 283, sowie \nBeschluss vom 7. April 2000 - 2 B 21.00 -; OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005 - 6 A 3355/03 -, \nIÖD 2005, 268, und Beschluss vom 27. April 2001 - 6 A 4754/00 -, NVwZ-RR 2002, 58.\n\n73\n\nDer Beklagte hat dargelegt, dass die Handhabung des Aufhebungserlasses in \nder Verwaltungspraxis dahingehend erfolgt, dass der Mangelfach-Erlass und damit \ndie Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze auf Seiteneinsteiger \nwie den Kläger nicht angewendet wird, weil es nicht auf ihre befristete Einstellung im \nJahre 2005, sondern auf die unbefristete Einstellung im Jahre 2007 ankommt und in \ndiesem Zeitpunkt die Mangelfachregelungen nicht mehr galten. Das ergibt sich aus \nder in das Verfahren eingeführten Rund-Mail des MSW vom 14. August 2006. Dort \nwird u.a. die Frage an das Ministerium gerichtet, ob der Mangelfach-Erlass bei \nSeiteneinsteigern dann gelte, wenn sie Mitte 2004 im Angestelltenverhältnis für die \nDauer von zwei Jahren eingestellt worden seien und der berufsbegleitende \nVorbereitungsdienst Mitte 2006 ende. Das MSW bejaht das Votum, dass der \nMangelfach-Erlass hier noch anzuwenden sei, mit folgender Begründung:\n\n74\n\nAbzustellen ist bei der nun letztmaligen Anwendung des \nAusnahmeerlasses darauf, dass die Lehrer zum \nSchuljahresbeginn 2006/07 neu -i.S. von erstmalig auf Dauer - eingestellt \nwerden. Bei den Seiteneinsteigern endet mit Ablauf des \nVorbereitungsdienstes das befristete Arbeitsverhältnis. Als Neueinstellung \nunterfallen sie somit dem Ausnahmeerlass (auch wenn die konkrete \nPersonenauswahl in der Tat bereits im Listen-/Auswahlverfahren zu \nBeginn des Seiteneinsteiger-Vorbereitungsdienstes erfolgt ist.).\n\n75\n\nEs bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass hiervon abweichend in 2007 \nunbefristet und damit „neu\" eingestellte Seiteneinsteiger trotz Überalterung noch \nverbeamtet worden wären.\n\n76\n\nBei Wirksamkeit des Aufhebungserlasses hätte daher der Kläger als \nSeiteneinsteiger nicht (mehr) in den Genuss der Mangelfachregelungen kommen und \nsomit nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden können.\n\n77\n\nII.\n\n78\n\nDie Verkürzung der Geltungsdauer des Mangelfach-Erlasses verstößt im Fall des \nKlägers aber gegen höherrangiges Recht und kann daher seinem \nEinstellungsbegehren nicht entgegengehalten werden.\n\n79\n\nDiese Verkürzung ist mit dem Gebot des Vertrauensschutzes nicht vereinbar. \nDurch die zuvor im Erlasswege getroffene Ausnahmeregelung von der \nHöchstaltersgrenze („Mangelfach-Erlass\" und mehrfache Verlängerungen dieser \nRegelung) wurde im Verhältnis der Verwaltung zum Kläger eine \nanspruchsbegründende Außenwirkung geschaffen. \n\n80\n\nEs ist anerkannt, dass derartige Verwaltungsvorschriften über die ihnen zunächst \nnur innewohnende interne Bindung hinaus nicht nur vermittels des Gleichheitssatzes \n(Art. 3 Abs. 1 GG), sondern auch über das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot \ndes Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) eine \nanspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis der Verwaltung zum Bürger zu \nbegründen vermögen.\n\n81\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 -, BVerwGE 104, 220; BVerwG, Beschluss \nvom 20. März 1973 - I WB 217.72 -, BVerwGE 46, 89; Möstl, in: Erichsen, Allgemeines \nVerwaltungsrecht, § 19 III, Rdnr. 21.\n\n82\n\nDer Anspruch des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis, dem die \nÜberschreitung der Altersgrenze auf Grund des Mangelfach-Erlasses nicht \nentgegenstand, konnte durch den Aufhebungserlass nicht wirksam beseitigt werden, \nweil die von diesem angestrebte nachträgliche Änderung der Rechtslage sich nach \nden Grundsätzen über die Rückwirkung von Normen als unzulässiger Eingriff in die \nRechtsstellung des Klägers erweist.\n\n83\n\nEine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung liegt vor, wenn ein bereits \nabgewickelter, in der Vergangenheit abgeschlossener Tatbestand nachträglich neu \ngeregelt wird. Erforderlich ist, dass der von der Rückwirkung betroffene Tatbestand in \nder Vergangenheit nicht nur begonnen hat, sondern im Zeitpunkt der Neuregelung \nbereits abgeschlossen war. Dem gegenüber liegt eine grundsätzlich zulässige \nunechte Rückwirkung vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht \nabgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und \ndamit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet.\n\n84\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 C 4.05 -, DVBl 2006, 648 ff.\n\n85\n\nVorliegend handelt es sich um den Fall einer unechten Rückwirkung oder \ntatbestandlichen Rückanknüpfung, da der Kläger sich zum Zeitpunkt der vorzeitigen \nAufhebung des Mangelfach-Erlasses am 23. Juni 2006 noch im berufsbegleitenden \nVorbereitungsdienst befand und erst nach erfolgreichem Abschluss in das \nBeamtenverhältnis auf Probe übernommen werden konnte, wozu er wegen seines \nAlters einer allgemeinen Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze \nvon 35 Jahren bedurfte. Diese Ausnahme war durch die Mangelfachregelung \ngegeben. Indem der Aufhebungserlass vom 23. Juni 2003 die zeitliche Geltung des \nMangelfach-Erlasses um ein Jahr verkürzte, entwertete er im Nachhinein die \nRechtsposition des Klägers.\n\n86\n\nRegelungen mit unechter Rückwirkung sind grundsätzlich innerhalb der sich aus \neiner Abwägung zwischen dem verursachten Vertrauensschaden und der Bedeutung \ndes gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl ergebenden Grenze zulässig. \nSchutzwürdig ist von Verfassungs wegen nur das betätigte Vertrauen, das zu einer \nRechtsposition geführt hat; auch muss der Vertrauensschaden hinreichend gewichtig \nsein.\n\n87\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1987 - 1 BvR 724/81 u.a. -, BVerfGE 75, 246; \nBeschluss vom 28. September 2007 - 2 BvL 5/05 u.a. -, www.bverfg.de/entscheidungen.\n\n88\n\nDie Grenzen der Zulässigkeit sind überschritten, wenn die unechte Rückwirkung \nzur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn \ndie Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers \nüberwiegen.\n\n89\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999, - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239; BVerfG, \nBeschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92 u.a. -, BVerfGE 95, 64 -, ständige \nRechtsprechung.\n\n90\n\nDiese Grundsätze zur unechten Rückwirkung gelten nicht nur für Gesetze, \nsondern auch für die im Erlasswege festgelegten Ausnahmeregelungen zur \nHöchstaltersgrenze, da es sich bei diesen ermessenslenkenden Bestimmungen um \nVerwaltungsvorschriften mit vergleichbaren Auswirkungen handelt.\n\n91\n\nVgl. für Verwaltungsvorschriften: BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 - 5 C 10.05 -, \nBVerwGE 126, 33 - 60; ähnlich auch BVerwG, Urteil vom 8. April 1997, a.a.O.,\n\n92\n\nDie Kammer lässt offen, ob im vorliegenden Fall noch strengere Maßstäbe \nanzulegen gewesen wären. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts ist eine Verschärfung der Maßstäbe dann geboten, wenn \nes um die vorzeitige Aufhebung einer befristeten Übergangsregelung geht. Der \nBürger hat in diesen Fällen auf die Kontinuität einer Regelung vertraut, auf Grund \nderen altes Recht noch für eine bestimmte Zeit in Bezug auf einen eingegrenzten \nPersonenkreis nach Prüfung der Vereinbarkeit der Fortgeltung mit dem öffentlichen \nInteresse aufrechterhalten wird. Bei einer solchen Regelung sieht das \nBundesverfassungsgericht einen „besonderen Vertrauenstatbestand\", der nur \ndadurch überwunden werden kann, dass „schwere Nachteile für wichtige \nGemeinschaftsgüter\" zu erwarten sind, falls die geltende Übergangsregelung \nbestehen bleibt.\n\n93\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 15. März 2000 - 1 BvL 16/96 u.a. -, BVerfGE 102, 68.\n\n94\n\nEine vergleichbare Ausgangslage bietet sich hier. Der Aufhebungserlass hat in \neine mehrfach verlängerte und bis zu einem bestimmten Zeitpunkt befristete \nbegünstigende Regelung eingegriffen. Zuletzt war der Mangelfach-Erlass durch den \nErlass des MSJK vom 15. Juni 2005 im Hinblick auf den Personenkreis der \nSeiteneinsteiger verlängert worden, wobei der Erlassgeber die Möglichkeit hatte, die \nNotwendigkeit der Mangelfachregelung - insbesondere den weiteren Bedarf an \nLehrkräften in Mangelfächern - zu überprüfen und dabei die finanziellen Folgen \nabzuschätzen.\n\n95\n\nAuf die Frage, ob ein verschärfter Prüfungsmaßstab anzulegen ist, kommt es \naber nicht an, weil der Aufhebungserlass bereits dem einfachen Maßstab nicht \ngenügt. Die Bestandsinteressen des Klägers sind gewichtiger als die \nVeränderungsgründe des Erlassgebers.\n\n96\n\nDas Vertrauen des Klägers ist schutzwürdig. Er durfte sich auf die Fortgeltung \nder Mangelfachregelung verlassen. Das hat er getan und sein Vertrauen aktiv \nbetätigt. Dadurch ist eine Rechtsposition zu seinen Gunsten entstanden. Durch den \nvorzeitigen Wegfall der Mangelfachregelung hat er einen hinreichend gewichtigen \nVertrauensschaden erlitten.\n\n97\n\nIm Einzelnen: Der Kläger durfte nach seinen insoweit schlüssigen und \nglaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung davon ausgehen, dass er trotz \nseiner Überalterung durch die Anwendung der Mangelfachregelung nach Bestehen \nder Zweiten Staatsprüfung verbeamtet werden würde. Er hat sich bereits im \nMärz 2004 von einem Schulleiter beraten lassen mit dem Ergebnis, dass eine \nVerbeamtung bis zu seinem 45. Lebensjahr möglich sei. Denselben Weg war im \nübrigen zuvor schon seine Ehefrau gegangen. Auch aus dem Einstellungsschreiben \nvom 10. Januar 2005 und dem Arbeitsvertrag vom 28. Januar 2005 ergab sich, dass \ner bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen in ein Beamtenverhältnis \nauf Probe übernommen würde. Die Möglichkeit der Verbeamtung hatte sich ferner \naus Veröffentlichungen ergeben. So war zu der Zeit, als er sich zum Berufswechsel \nentschloss (vor der Bewerbung vom 21. November 2004), dem entsprechenden \nInternetportal („LEO\") beispielsweise der Hinweis auf den Mangelfach-Erlass als \nRechtsgrundlage für die Einstellung überalterter Lehrer zu entnehmen. Ähnliches \nfand sich in einer Broschüre des MSJK. Das entsprach der seinerzeit geltenden \nErlasslage. Das MSJK hatte mit Erlass vom 16. November 2004 die Geltung des \nMangelfach-Erlasses bis zum 31. Juli 2007 verlängert. Im übrigen hat sich der \nMinisterpräsident des beklagten Landes selbst zusammen mit der Ministerin für \nSchule und Weiterbildung in einem Schreiben an Lehramtsbewerber vom \n22. Juni 2006 noch für den Beamtenstatus ausgesprochen („Sie können sich auf die \nLandesregierung verlassen, denn die von der Vorgängerregierung geplante \nAbschaffung des Beamtenstatus wird gestoppt.\") und damit in keiner Weise erkennen \nlassen, dass am folgenden Tag die Mangelfachregelung durch Erlass vom \n23. Juni 2006 vorzeitig aufgehoben werden sollte.\n\n98\n\nDas hiernach schutzwürdige Vertrauen des Klägers wurde von ihm auch nach \naußen erkennbar betätigt und ist hinreichend gewichtig. Dabei ist zum Einen zu \nberücksichtigen, dass er, mitten in seinem angestammten Beruf stehend, seine \nLebensplanung geändert und seine bisherige berufliche Orientierung als Architekt \naufgegeben hat. Er hat den Wechsel in den öffentlichen Schuldienst betrieben und \ndabei die Unannehmlichkeiten einer weiteren Berufsausbildung in Kauf genommen. \nHinzu kam das Risiko, bei Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung beruflich „mit \nleeren Händen\" dazustehen. All dies hat der Kläger auf sich genommen, weil es ihm \naus familiären Gründen darauf ankam, als verbeamteter Lehrer eine gesicherte Stelle \nzu haben. Dass es ihm gerade auf die Verbeamtung - und nicht nur allgemein auf \nden Wechsel in den öffentlichen Schuldienst - ankam, belegt der Umstand, dass er \nnach seinen überzeugenden Angaben erwogen hat, einen Antrag auf Verkürzung \ndes Vorbereitungsdienstes um ein Jahr zu stellen. Er hätte dann schon im \nFebruar 2006 und damit deutlich vor Vollendung seines 45. Lebensjahres \n(9. Mai 2007) eingestellt und verbeamtet werden können. Da ihm von der für die \nEntscheidung zuständigen Stelle mitgeteilt wurde, dass er auf Grund der \nMangelfachregelung bei regulärer Dauer des Vorbereitungsdienstes verbeamtet \nwerden könne, hat er letztlich von dem Verkürzungsantrag Abstand genommen. \nDadurch, dass ihm die Bezirksregierung trotzdem nur eine unbefristete \nAngestelltenstelle angeboten hat, ist ihm ein Schaden in Höhe der \nEinkommensdifferenz zwischen dem Einkommen eines angestellten und dem eines \nverbeamteten Lehrers entstanden.\n\n99\n\nDiesem betätigten Vertrauen des Klägers, das schutzwürdig und gewichtig ist, \nsteht kein gleichwertiges Interesse des Erlassgebers gegenüber. \n\n100\n\nHauptgrund für die vorzeitige Aufhebung des Mangelfach-Erlasses sind nach \ndem Inhalt des Aufhebungserlasses vom 23. Juni 2006 „Überlegungen zu einer \ndauerhaften und zukunftssicheren Haushaltskonsolidierung\". „Im Hinblick auf die \nstetig ansteigenden Versorgungslasten\" bestehe „für die Ausweitung der \nbestehenden Höchstaltersgrenze kein Raum mehr.\" Das MSW hat dies in seiner \nStellungnahme vom 28. Februar 2007 bestätigt und ausgeführt, der Anstieg der \nVersorgungslasten habe nicht weiter verschärft werden sollen. \n\n101\n\nZwar ist anerkannt, dass grundsätzlich ein öffentliches Interesse an der \nsparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel besteht.\n\n102\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1982 - 2 C 9.81 -, DVBl. 1982, 797; BVerwG, \nBeschluss vom 17. Oktober 1985 - 7 B 161.85 -, NVwZ 1986, 482; Kopp/Ramsauer, VwVfG, \n8. Auflage, § 49, Rdnr. 48. \n\n103\n\nAuch ist die Haushaltslage des beklagten Landes unstreitig angespannt. Es \nbestehen aber bereits durchgreifende Zweifel daran, dass mit dem Erlass vom \n23. Juni 2006 gerade durch den Ausschluss der im Jahr 2007 zur Verbeamtung \nanstehenden Seiteneinsteiger ein wirksamer Beitrag zur Haushaltskonsolidierung \nerbracht werden sollte. \n\n104\n\nVielmehr ist festzustellen, dass das beklagte Land dem Aspekt der \nHaushaltskonsolidierung durch Unterlassen der Verbeamtung überalterter Lehrer \nkeine entscheidende Bedeutung beigemessen hat, denn es hat diesen von ihm im \nAufhebungserlass unter Nummer I. genannten Gesichtspunkt durch die unter \nNummer II. getroffene Regelung gleichzeitig (uno actu) wieder entwertet. Dort hat es \neine Ausnahmeregelung für die überalterten Lehrer aus dem sog. \nTausenderkontingent getroffen, die im Sommer 2005 in den öffentlichen Schuldienst \neingestellt worden waren und sich seitdem in einem unbefristeten \nAngestelltenverhältnis befanden. Deren - späteren - Verbeamtung unter Anwendung \ndes Mangelfach-Erlasses stand ursprünglich entgegen, dass sie bereits unbefristet \neingestellt waren und daher dem Land zur Deckung des Bedarfs schon zur \nVerfügung standen (vgl. Nr. I. 2 Abs. 2 Satz 2 des Mangelfach-Erlasses). Mit der \nRegelung unter Nr. II des Aufhebungserlasses vom 23. Juni 2006 ermöglichte der \nErlassgeber erstmals die Übernahme dieser Personengruppe in das \nBeamtenverhältnis aus Probe, weil eine Verbeamtung dieser Lehrkräfte schon im \nJahre 2005 aus haushaltsrechtlichen Gründen - es standen kurzfristig keine \nPlanstellen für Beamte zur Verfügung - nicht möglich war. Ein zwingender Grund für \ndiese Ausnahmeregelung, von der landesweit nach Auskunft des MSW vom \n14. November 2007 108 Lehrkräfte betroffen waren, ist nicht erkennbar. Der Bedarf \nwar durch ihre zuvor erfolgte unbefristete Einstellung bereits gedeckt. Zudem hatte \nman den überalterten Lehrkräften aus dem Tausenderkontingent nach den eigenen \nAngaben des Beklagen eine Verbeamtung unter Anwendung des Mangelfach-\nErlasses bei ihrer Einstellung im Jahr 2005 gerade nicht in Aussicht gestellt und \nhiermit auch im Vorfeld nicht geworben. Einen Vertrauenstatbestand, wie er etwa \nbeim Kläger und den übrigen Seiteneinsteigern in vergleichbarer Situation bestand, \ngab es also bei den überalterten Lehrkräften aus dem Tausenderkontingent nicht. \nHat somit der Erlassgeber „ohne Not\" die Verbeamtung von 108 überalterten \nLehrkräften aus dem Tausenderkontingent ermöglicht und somit zusätzliche \nVersorgungskosten begründet, kann er dem Gesichtspunkt der \nHaushaltskonsolidierung durch Vermeidung der Verbeamtung einer vergleichbaren \nAnzahl überalterter Lehrer keine besondere Bedeutung beigemessen haben. Es \nwäre deshalb aus seiner eigenen Sicht dem Ziel einer Haushaltskonsolidierung nicht \nin besonderem Maße abträglich gewesen, die mit 89 betroffenen Personen \nvergleichbar große Gruppe der sich seit dem Jahr 2005 im berufsbegleitenden \nVorbereitungsdienst befindlichen überalterten Seiteneinsteiger von der Verkürzung \nder Mangelfachregelung auszunehmen und ihnen die Verbeamtung nicht \nabzuschneiden.\n\n105\n\nMaß nach alledem selbst der Beklagte der Verbeamtung von etwa 100 \nüberalterten Lehrern keine entscheidende Bedeutung für die \nHaushaltskonsolidierung zu, ist dem schutzwürdigen Vertrauen des Klägers in den \nFortbestand der Mangelfachregelung das höhere Gewicht beizumessen. \n\n106\n\nHinzu kommt, dass es zweifelhaft ist, ob die um ein Jahr vorgezogene Aufhebung \ndes Mangelfach-Erlasses für die Gruppe der 89 überalterten Seiteneinsteiger \nüberhaupt als wirksamer Beitrag zur Haushaltskonsolidierung angesehen werden \nkann. Die Angaben des MSW zur Größenordnung des Einsparpotenzials erweisen \nsich im Einzelfall nämlich als nicht belastbar. Das Ministerium hatte darauf \nhingewiesen, dass bei einem Vergleich der Kosten einer angestellten mit den Kosten \neiner beamteten Lehrkraft die beamtete Lehrkraft um ca. 165.000 Euro teurer sei. \nDiese Berechnung basiert nach Auskunft des Finanzministeriums des beklagten \nLandes (vgl. Gesprächsvermerk vom 18. Oktober 2007) auf der Barwert- oder \nKapitalwertmethode und berücksichtigt, dass die für Versorgungszwecke \naufgewandten Mittel bei Beamten im wesentlichen erst nach deren Eintritt in den \nRuhestand anfallen, während sie bei Angestellten in Form von \nRentenversicherungsbeiträgen schon während ihrer aktiven Zeit zu entrichten sind, \nnach Eintritt in den Ruhestand aber nicht mehr. Vereinfacht ausgedrückt ist dabei zu \nfragen, wie viel Geld man zum Zeitpunkt des Eintritts in den Landesdienst \nbereithalten muss, um die vom Dienstherrn/Arbeitgeber im Verlauf des Arbeits- und -\n bei Beamten - Versorgungszeitraumes geschuldeten Beträge finanzieren zu können. \nDabei geht man davon aus, dass ein bei Dienstantritt zurückgelegter Betrag zu \neinem bestimmten Zinssatz angelegt wird und solange Gewinn erwirtschaftet, bis der \ngeschuldete Betrag ausgezahlt werden muss. \n\n107\n\nDas beklagte Land selbst geht an anderer Stelle davon aus, dass es einen \nallgemein gültigen, unangreifbaren Kostenvergleich nicht gibt. In einer Vorlage des \nFinanzministeriums NRW an den Unterausschuss „Personal\" des Haushalts- und \nFinanzausschusses des Landtages vom 30. Januar 1998 (IV B 3 - 3.000-1/1, \nVorlage 12/1908) heißt es:\n\n108\n\nDie überwiegende Zahl der vorliegenden Gutachten kommt zu dem \nSchluss, dass Beamte kostengünstiger seien als Angestellte. Eine \nallgemein gültige, unangreifbare Antwort auf die Kostenfrage ist jedoch \nbisher nicht gefunden worden. Die eng beieinander liegenden Ergebnisse \nin den verschiedenen Gutachten verdeutlichen vielmehr, dass eine solche \nAntwort angesichts der Prognoseunsicherheiten nicht möglich ist. \n\n109\n\nAus dem Hinweis auf die überwiegende Zahl der vorliegenden Gutachten ergibt \nsich zwar nicht zwingend, dass eine Verbeamtung des Klägers kostengünstiger ist \nals seine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, weil er im Einstellungszeitpunkt \ndeutlich älter als 35 Jahre war und bei lebensälteren Bewerbern tendenziell das \nAngestelltenverhältnis günstiger wird. Dennoch zeigt das Zitat die Bedenken des \nLandes gegenüber der Belastbarkeit derartiger Kostenvergleiche angesichts der \nPrognoseunsicherheiten. Diese Unsicherheiten beruhen darauf, dass es eine Reihe \nergebnisbeeinflussender Parameter gibt, die über einen längeren Zeitraum nicht \nhinreichend verlässlich vorausgesagt werden können. Dazu gehören nach dem Inhalt \nder zitierten Vorlage unter anderem das Zurruhesetzungsalter, die Lebenserwartung, \nder Umlagesatz für die Zusatzversorgungseinrichtungen der Angestellten und der \nKrankenversicherungsschutz. Vor allem gehört der Abzinsungssatz zu diesen den \nKostenvergleich stark beeinflussenden Größen. \n\n110\n\nDer Beklagte hat bei der Berechnung, bei der er zu einem Kostenvorteil bei \nangestellten Lehrern in Höhe von 165.000 Euro gekommen ist, einen Effektivzinssatz \nvon 2,5 % (Diskontierungssatz von 3,5 % abzüglich einer Inflationsrate von 1 %) zu \nGrunde gelegt. Dieser Zinssatz ist ein wichtiger Faktor bei den auf der \nKapitalwertmethode beruhenden Kostenvergleichen. Je höher man ihn ansetzt, um \nso günstiger wird das Beamten- gegenüber dem Angestelltenverhältnis, denn die \nVersorgungslasten bei Beamten werden - wie bereits ausgeführt - überwiegend erst \nspäter fällig. Deshalb wird der auf die Versorgungslasten entfallende Anteil des \nBarwertes bei Beamten im Einstellungszeitpunkt über einen längeren Zeitraum \nverzinst als bei Angestellten. \n\n111\n\nEs erscheint zweifelhaft, ob der vom Beklagten zu Grunde gelegte Zinssatz unter \nAusschöpfung der zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides verfügbaren \nErkenntnismittel und unter Beachtung aller für ihn erheblichen Umstände \nsachgerecht ermittelt worden ist. Zwar handelt es sich bei der Erstellung eines \nsolchen Kostenvergleiches um eine Planungsentscheidung der Exekutive, die nur \neingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Dennoch kann sie darauf überprüft \nwerden, ob die ihr zugrunde liegende Prognose mit den zu ihrer Zeit verfügbaren \nErkenntnismitteln unter Beachtung aller für sie erheblicher Umstände sachgerecht \nerstellt worden ist.\n\n112\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 - 5 C 10.05 -, BVerwGE 126, 33. \n\n113\n\nGegen eine sachgerechte Ermittlung des Diskontierungssatzes von 2,5 % \nsprechen die Ergebnisse anderer Vergleichsuntersuchungen. So geht das \nBayerische Staatsministerium der Finanzen \n\n114\n\n- \"Vergleich der Personalausgaben bei der Beschäftigung von Beamten und Angestellten\", \nInformationen zum Öffentlichen Dienst, Juli 2004, S. 25 f. -\n\n115\n\nvon einem deutlich höheren Zinssatz aus, dem es im übrigen für die Berechnung \nentscheidende Bedeutung beimisst. Es hat einen Nominalzinssatz von 6 % zu \nGrunde gelegt und hierfür auf den langfristigen Kapitalmarktzins abgestellt. Dabei \nwurde der durchschnittlichen Zinssatz der Jahre 1991 bis 2003 berücksichtigt. In \ndiesem Zeitraum lag der Kapitalmarktzins bei 5,73 %. In Anbetracht des niedrigen \nZinsniveaus in den vergangenen sechs Jahren und des sehr langen \nUntersuchungszeitraumes von bis zu 75 Jahren hielt man eine Anhebung des \nverwendeten Nominalzinssatzes auf 6 % für gerechtfertigt. Diesen Überlegungen hat \nsich das schleswig-holsteinische Finanzministerium\n\n116\n\n- vgl. „Untersuchung des schleswig-holsteinischen Finanzministeriums zu der Fragestellung, \nob in nichthoheitlichen Bereichen die Einstellung von Beschäftigten grundsätzlich im \nBeamtenverhältnis erfolgen soll und in der Vergangenheit als Angestellte übernommene \nMitarbeiter/innen auf Antrag verbeamtet werden können\", Referat VI/40, März 2006, Schleswig-\nHolsteinischer Landtag, Umdruck 16/1299, S. 13 -\n\n117\n\nangeschlossen und diese Ausgangsgröße als realitätsnah bezeichnet. Ältere \nUntersuchungen gehen sogar von noch höheren Zinssätzen aus.\n\n118\n\n7 %: Finanzministerium Baden-Württemberg, „Vergleichende Untersuchung der \nPersonalkosten eines Beamten (einschl. Beamtenversorgung) mit denen eines Angestellten - in \nausgewählten repräsentativen Laufbahnen -\", November 1994, Landtagsdrucksache 11/5092, \nS. 6;\n\n119\n\n7,5 %: Bundesbeauftragte für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung, „Beamte oder \nArbeitnehmer, Vergleichende Untersuchung über Auswirkungen der alternativen Verwendung \nvon Beamten oder von Arbeitnehmern im Bundesdienst\", Band 6 der Schriftenreihe der \nBundesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung, 1996, S 57.\n\n120\n\nSelbst nach eigener Einschätzung des Finanzministeriums des beklagten Landes \naus dem Jahr 1998, \n\n121\n\nvgl. Vorlage des Finanzministeriums NRW vom 30. Januar 1998, a.a.O., \n\n122\n\nwird als realistische Bandbreite für den Realzins, dort definiert als Differenz \nzwischen Nominalzinssatz und Preissteigerungsrate, ein Rahmen von 3 bis 4 % \nangesehen, also deutlich mehr als die 2,5 %, die der Beklagte hier seiner \nEntscheidung zu Grunde gelegt hat.\n\n123\n\nOb daher tatsächlich im Einzelfall Einsparungen in einer Größenordnung von \netwa 165.000 Euro durch Versagung der Verbeamtung erzielt werden können, ist \nfraglich. Es erscheint angesichts der Bedeutung des Diskontierungssatzes für die \nVergleichsberechnung und der insoweit aufgezeigten Schwankungen nicht einmal \nsicher, ob ein Verbleib des Klägers im Angestelltenverhältnis überhaupt zu \nSpareffekten führt. \n\n124\n\nIm übrigen machen die betroffenen Seiteneinsteiger ohnehin nur einen geringen \nAnteil in der Gruppe der verbeamteten Lehrer aus. Den 89 überalterten \nSeiteneinsteigern stehen nach dem Haushaltsplan des beklagten Landes landesweit \ninsgesamt 7.482 Planstellen für Lehrer (A12 + A13) im Jahr 2006 und 8.086 \nentsprechende Planstellen für 2007 gegenüber, also ca. die 84-fache bzw. die 90-\nfache Anzahl. \n\n125\n\nInsgesamt muss deshalb die Bedeutung der Versagung der Verbeamtung für die \nHaushaltskonsolidierung als geringer eingestuft werden als das schutzwürdige \nInteresse des Klägers an einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.\n\n126\n\nSoweit der Beklagte in der Stellungnahme des MSW vom 28. Februar 2007 die \nvorzeitige Aufhebung des Mangelfach-Erlasses neben der Haushaltskonsolidierung \nauch damit begründet, es hätten Ungerechtigkeiten vermieden werden sollen, die \ndadurch bedingt seien, dass die seit dem Jahr 2000 fortgeschriebene \nMangelfachdefinition nicht mehr der aktuellen Bedarfslage entspreche, dringt er nicht \ndurch. Zur Erreichung dieses Zwecks wäre die vorzeitige vollständige Abschaffung \ndes Mangelfach-Erlasses nicht erforderlich gewesen. Die Erforderlichkeit ist zu \nverneinen, wenn der Gesetz- bzw. Erlassgeber ein anderes, gleich wirksames, aber \ndie Rechtsposition des Klägers weniger einschränkendes Mittel hätte wählen \nkönnen,\n\n127\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1987 - 1 BvR 724/81 u.a. -, BVerfGE 75, 246.\n\n128\n\nHier hätte der Beklagte als milderes Mittel den aktuellen Bedarf der Mangelfächer \npräzise ermitteln und die vorzeitige Aufhebung des Mangelfach-Erlasses auf \ndiejenigen Fächer beschränken können, in denen es keinen Bedarf mehr gibt. Für \ndie echten Mangelfächer hätte die Ausnahmeregelung bis Mitte 2007 weitergelten \nkönnen. Auf diese Weise hätten „nicht begründbare Ungleichbehandlungen\" \nvermieden werden können. Im übrigen ist nicht ersichtlich, dass für die vom Kläger \nunterrichteten Fächer ein Bedarf nicht mehr besteht.\n\n129\n\nDie allgemeine Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze \n(Mangelfach-Erlass) ist deshalb bereits aus den vorstehenden Gründen auf den \nKläger als Seiteneinsteiger nach wie vor anzuwenden. Auf seine weiteren Argumente \nzur Gleichbehandlung kommt es daher nicht mehr an.\n\n130\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n131\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 709 Satz 1 ZPO.\n\n132\n\nDas Gericht lässt die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zu, weil \nes die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben \nerachtet. Es handelt sich vorliegend insbesondere nicht um einen Fall mit \ngrundsätzlicher Bedeutung, weil der Aufhebungserlass vom 23. Juni 2006 die \nohnehin befristete Mangelfachregelung lediglich um ein Jahr verkürzt hat und daher \nauslaufendes Recht betrifft, das nur einen begrenzten Personenkreis von \n89 Personen erfasst. Hiervon betroffen sind lediglich die überalterten \nSeiteneinsteiger, die auf eine Verbeamtung nach Maßgabe des Mangelfach-Erlasses \nvertrauen durften und ihr Vertrauen betätigt hatten. \n\n133","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259732","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-11-20/2-k-3106-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259732","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259732","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-11-20/2-k-3106-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259732","retrieved":"2026-07-09 02:24:57.587556+00:00"}}