{"status":"available","doknr":"OLD259731","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:1120.2K2741.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-11-20","aktenzeichen":"2 K 2741/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom \n20. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2007 verpflichtet, den \nKläger in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden \nBetrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.0.1966 geborene Kläger begehrt seine Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe.\n\n3\n\nEr bestand im Jahre 1985 das Abitur und absolvierte von 1985 bis 1987 eine \nAusbildung zum Schiffbauer an der L-Ser Schiffswerft in E1. Im Jahre 1988 nahm er \nan der H-Universität/Gesamthochschule E1 ein Maschinenbaustudium auf, das er im \nDezember 1995 mit der Diplomprüfung abschloss. In der Folgezeit war er als \nVolontär, dann als Redakteur im Ressort Energie und Umwelt beim T-Verlag in E \ntätig, baute dort den Internetauftritt für den Technisch-Wissenschaftlichen Bereich auf \nund war ab 2001 Chefredakteur der Zeitschrift „V\" mit einem monatlichen \nBruttoverdienst von zuletzt rund 5300 Euro.\n\n4\n\nNachdem ihn sein jetziger Schulleiter bereits im Sommer 2004 angesprochen \nund seine mit einer Verbeamtung verbundene Bewerbung für den Schuldienst \nangeregt hatte, informierte sich der Kläger Ende 2004 - er war zu diesem Zeitpunkt \n38 Jahre alt - über die Möglichkeiten und Bedingungen eines Wechsels in den \nLehrerberuf. Er nahm Kontakt zu verschiedenen Personen im Ministerium für Schule, \nJugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen (MSJK) und bei der \nBezirksregierung E (Bezirksregierung) auf, wo ihm vermittelt wurde, eine \nVerbeamtung von Lehrkräften mit besonders gesuchten Fächern könne noch \n10 Jahre nach Überschreiten der Höchstaltersgrenze erfolgen. Zudem wurde sowohl \nin der Informationsschrift „Menschen mit Klasse! Lehrer in NRW\" als auch im \nInternetauftritt „LEO\" auf eine mögliche Überschreitung der Höchstaltersgrenze um \nzehn Jahre in bestimmten Mangelfächern hingewiesen. Dem lag der Erlass des \nMinisteriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-\nWestfalen (MSWF) vom 22. Dezember 2000 (Mangelfach-Erlass), durch Erlass vom \n23. April 2001 bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens für das \nSchuljahr 2004/2005 verlängert, zugrunde. Mit diesem Mangelfach-Erlass wurde in \nbestimmten Fächern eine Überschreitung der für die Verbeamtung von Lehrern \nmaßgeblichen laufbahnrechtlichen Altersgrenze von 35 Jahren um längstens zehn \nJahre, also bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres, zugelassen. Das MSJK hatte \ndie im Mangelfach-Erlass zugelassene allgemeine Ausnahme von der \nHöchstaltersgrenze mit Erlass vom 16. November 2004 zunächst bis zum \n31. Juli 2007 verlängert. Später erfolgte mit weiterem Erlass vom 15. Juni 2005 mit \nBlick auf die Seiteneinsteiger, die in diesem Jahr zum 15. August eingestellt wurden, \neine weitere Verlängerung bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn \ndes Schuljahres 2007/2008. \n\n5\n\nDer Kläger bewarb sich am 17. November 2004 als sog. Seiteneinsteiger auf \neine am T1-Berufskolleg Rhein in E1-I ausgeschriebene Lehrerstelle. \n\n6\n\nDie Bezirksregierung erkannte seine Diplomprüfung mit Bescheinigung vom \n24. Januar 2005 als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs in der \nberuflichen Fachrichtung Maschinenbautechnik und in Fertigungstechnik an und \nteilte ihm mit Schreiben vom selben Tage mit, dass sie auf Grund des Ergebnisses \ndes Auswahlverfahrens in Aussicht genommen habe, ihn zum 1. Februar 2005 als \nLehrkraft im Angestelltenverhältnis einzustellen. Die Beschäftigung sei für zwei Jahre \nbefristet. Er verpflichte sich mit der Annahme dieser Inaussichtnahme, einen 24-\nmonatigen berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst zu absolvieren. Nach Einholung \neiner amtsärztlichen Stellungnahme vom 15. Februar 2005, in der dem Kläger die \ngesundheitliche Eignung u.a. für das Beamtenverhältnis auf Probe attestiert worden \nwar, und einer Auskunft des Bundeszentralregisters stellte ihn die Bezirksregierung \nmit Arbeitsvertrag vom 12. März 2005 schließlich für den Zeitraum vom 1. Mai 2005 \nbis zum 30. April 2007 als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis ein. \nEine frühere Einstellung scheiterte daran, dass er bei seinem alten Arbeitgeber noch \ngebunden war. Die Befristung wurde sachlich begründet mit der Erprobung des \nAngestellten während der Weiterqualifizierungsmaßnahme, die die Befähigung zum \nUnterrichten in den Fächern Maschinenbautechnik und Fertigungstechnik vermitteln \nund mit der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen \nenden sollte. Nach § 2 des Vertrages stand der Kläger in einem öffentlich-rechtlichen \nAusbildungsverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen, auf das die „Ordnung des \nberufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für \nLehrämter an Schulen\" (OVP-B) Anwendung findet. Nach § 9 Nr. 2 des Vertrages \nsollte ihm bei Bewährung während der gesamten Vertragsdauer und nach Bestehen \nder Zweiten Staatsprüfung ab dem 1. Mai 2007 ein Dauerbeschäftigungsverhältnis \nangeboten werden.\n\n7\n\nDie Bezirksregierung teilte dem Kläger mit Bescheid vom 2. Mai 2005 mit, dass \nauf Grund der getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarung beabsichtigt sei, ihn bei \nBewährung in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Er werde deshalb \nvon Beginn des Monats, in dem ihm dieses Schreiben zugehe, von der \nRentenversicherungspflicht befreit. Sollten in seinem Fall die beamten- und \nlaufbahnrechtlichen Voraussetzungen vor der beabsichtigten Übernahme in das \nBeamtenverhältnis entfallen, so ende die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen \nRentenversicherung mit dem Tag, an dem der Wegfall der Voraussetzungen \nfestgestellt werde. \n\n8\n\nIm Zusammenhang mit der Landtagswahl im Jahr 2005 kündigte die jetzige \nLandesregierung im Falle der Übernahme der Regierungsgeschäfte die sofortige \nEinstellung von 1000 Lehrern an. Zur Umsetzung dieses Wahlversprechens stellten \ndie nordrhein-westfälischen Bezirksregierungen im Sommer 2005 kurzfristig knapp \n1000 zusätzliche Lehrer ein (sog. Tausenderkontingent). Eine besondere Anwerbung \nerfolgte nicht. Die Bezirksregierung E schrieb vor allem Personen an, die bislang im \nListenverfahren kein Einstellungsangebot erhalten hatten. Seiteneinsteiger wurden in \ndiesem Rahmen nicht eingestellt. Eine Verbeamtung der Bewerber war im \nSommer 2005 mangels entsprechender Planstellen nicht möglich. Anlässlich der \nEinstellung wies die Bezirksregierung E laufbahnrechtlich überalterte Bewerber \ndarauf hin, dass eine spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfolgen \nkönne, weil die Ausnahme von der Höchstaltersgrenze gemäß dem Mangelfach-\nErlass nur für Neueinstellungen gelte.\n\n9\n\nMit Erlass vom 23. Juni 2006 hob das Ministerium für Schule und Wissenschaft \n(MSW) den Mangelfach-Erlass auf und legte unter Nr. I fest, dass diese \nAusnahmeregelung letztmalig bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens zu \nBeginn des Schuljahres 2006/2007 gelte. Unter Nr. II heißt es in dem Erlass: \n\n10\n\n„...kann die o.g. Erlassregelung (gemeint ist der Mangelfach-Erlass) \nausnahmsweise und nur für den nachfolgend eng begrenzten \nPersonenkreis wie folgt angewendet werden:\n\n11\n\nMit Verabschiedung des Haushaltes 2006 am 17.05.2006 wurden die \no.g. 1000 Stellen in Planstellen umgewandelt, so dass Ihnen nun die \nVerbeamtung der Personen unter den geltenden beamtenrechtlichen und \npersönlichen Voraussetzungen möglich ist. \nSoweit Angestellte, die im Zuge dieser „1000-Stellen-Aktion\" eingestellt \nwurden, zum Zeitpunkt ihrer Einstellung den Anwendungsbereich der o.g. \nAusnahmeregelung erfüllt haben, können auch diese nachträglich \nverbeamtet werden, obwohl sie bereits in einem \nDauerbeschäftigungsverhältnis stehen.\" \n\n12\n\nDie Bezirksregierung hob mit Bescheid vom 18. September 2006 die Befreiung \ndes Klägers von der Rentenversicherungspflicht wieder auf und führte zur \nBegründung im Wesentlichen aus, eine Verbeamtung des überalterten Klägers \nkomme nach Aufhebung des Mangelfach-Erlasses nicht mehr in Betracht.\n\n13\n\nAm 13. Februar 2007 beendete der Kläger den berufsbegleitenden \nVorbereitungsdienst und bestand die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an \nBerufskollegs mit der Note „gut\" (Zeugnis vom 13. Februar 2007). Der Schulleiter des \nT1-Berufskollegs Rhein hatte der Bezirksregierung bereits mit Schreiben vom \n13. Dezember 2006 sinngemäß mitgeteilt, der Kläger habe sich bewährt. Nachdem \nder zuständige Personalrat und der Lehrerrat des T1-Berufskollegs Rhein einer \nunbefristeten Weiterbeschäftigung des Klägers zugestimmt hatten, kam es am \n12. März 2007 zum Abschluss eines Änderungsvertrages zwischen der \nBezirksregierung und dem Kläger, wonach dieser ab dem 1. Mai 2007 als \nvollzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis auf unbestimmte Zeit \nweiterbeschäftigt wird. \n\n14\n\nMit Schreiben vom 27. März 2007 beantragte der Kläger die Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe, die ihm zum Zeitpunkt seiner Bewerbung, der \nEinstellung sowie nach erfolgter Einstellung avisiert worden sei.\n\n15\n\nDie Bezirksregierung lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 20. April 2007 ab \nund führte zur Begründung aus: Der Kläger habe zum Zeitpunkt der Übernahme in \nein Dauerbeschäftigungsverhältnis das laufbahnrechtliche Höchstalter von 35 Jahren \nbereits überschritten. Die Erlasse des MSWF vom 22. Dezember 2000 und des \nMSJK vom 16. November 2004 sowie vom 15. Juni 2005, die auch für den Kläger \ngegolten hätten, hätten nach dem Erlass des MSW vom 23. Juni 2006 letztmalig für \nden Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2006/2007 \ngegolten. Mangels weiterer Ausnahmetatbestände komme daher eine Übernahme in \ndas Beamtenverhältnis zum 1. Mai 2007 nicht in Betracht.\n\n16\n\nHiergegen legte der Kläger unter dem 14. Mai 2007 Widerspruch ein. Er führte \naus: Er sei als Fachredakteur für den T-Verlag tätig gewesen und habe sich erst auf \nmassives Werben des beklagten Landes bereit erklärt, als Berufsschullehrer für das \nMangelfach Maschinentechnik tätig zu werden. Dabei hätten auch finanzielle \nErwägungen eine Rolle gespielt, da er als Beamter von der \nRentenversicherungspflicht befreit gewesen wäre. Diese Entscheidungsgrundlage für \nden Berufswechsel sei nunmehr entfallen. Hinzu komme, dass der Bescheid vom \n2. Mai 2005, mit dem ihm die beabsichtigte Übernahme in ein \nProbebeamtenverhältnis und die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht \nmitgeteilt worden sei, als begünstigender Verwaltungsakt nicht mit Bescheid vom \n18. September 2006 gemäß § 49 VwVfG NRW habe widerrufen werden können, weil \nkeine nachträglich eingetretenen Tatsachen hierzu berechtigt hätten. Allenfalls sei \nein Widerruf nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwVfG NRW in Betracht gekommen, der \naber nur in engen Grenzen zulässig sei. Vorliegend könne sich der Beklagte aber \nnicht auf eine geänderte Rechtsvorschrift in diesem Sinne berufen, weil die \nAufhebung des Grunderlasses vom 22. Dezember 2000 keine Rechtsvorschrift sei, \nsondern eine interne Verwaltungsanweisung. Außerdem sei der Mangelfach-Erlass \nfalsch angewandt worden. Er beziehe sich auf Einstellungsverfahren, mithin auf die \nAufnahme der Tätigkeit für das beklagte Land. Dies sei in seinem Fall schon im \nJahre 2005 geschehen. Daher bedürfe es keiner weiteren Einstellung, sondern \nlediglich der Aufhebung der Befristung. Die hierfür notwendigen laufbahnrechtlichen \nVoraussetzungen seien nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung in seinem Fall \ngegeben. Vor allem liege ein Vertrauenstatbestand vor. Das Ministerium habe in \neiner Broschüre ausdrücklich damit geworben, eine Einstellung von Lehrkräften mit \nbesonders gesuchten Fächern könne noch 10 Jahre nach Überschreiten der \nHöchstaltersgrenze erfolgen. Damit habe der Eindruck entstehen müssen, die \nVerbeamtung als Lehrer stelle kein Problem dar, denn er - der Kläger - sei als \nMaschinentechniker Lehrer eines Mangelfaches. Ohne die Verbeamtung sei sein \nEinkommen derart geringer als die Bezüge, die er zuvor als Redakteur für die \nFachzeitung beim T-Verlag erhalten habe, dass er sich unter diesen \nVoraussetzungen niemals entschlossen hätte, seinen ungekündigten Arbeitsplatz \naufzugeben und in den Schuldienst einzutreten. Er erleide bei einem Verbleib im \nAngestelltenverhältnis massive Gehaltseinbußen, weil er die Arbeitnehmerbeiträge \nzur Sozialversicherung selbst zahlen müssen. Es gebe keine Gründe, weshalb er \nsich nicht auf die Aussagen des beklagten Landes, das sich im Bescheid vom \n2. Mai 2005 selbst gebunden habe, habe verlassen dürfen. Der Mangelfacherlass sei \nallein auf Grund haushaltsrechtlicher Argumente aufgehoben worden, die gegenüber \ndem bei ihm erzeugten Vertrauen nicht erheblich ins Gewicht fielen. Hinzu komme, \ndass Lehrkräfte eingestellt und von der Sozialversicherungspflicht befreit worden \nseien, obwohl sie nicht mehr unter den Mangelfach-Erlass fielen. Das zeige, dass \nsogar eine Verlängerung dieses Erlasses beabsichtigt gewesen sei. \n\n17\n\nDie Bezirksregierung wies den Widerspruch des Klägers mit \nWiderspruchsbescheid vom 31. Mai 2007 zurück und führte zur Begründung aus, \nder Kläger habe die Höchstaltersgrenze bei Beginn des Dauerarbeitsverhältnisses \nam 1. Mai 2007 überschritten. Zwar habe zum Zeitpunkt seiner Einstellung am \n12. März 2005 der Mangelfach-Erlass noch gegolten, doch sei dieser mit Erlass des \nMSW vom 23. Juni 2006 aufgehoben worden. Eine Verbeamtung komme daher nicht \nin Betracht.\n\n18\n\nDer Kläger hat am 27. Juni 2007 die vorliegende Klage erhoben, mit der er \nsein Begehren unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens weiter verfolgt. \nDarüber hinaus führt er aus: Der Beklagte könne den Widerruf der Zusage, ihn in das \nBeamtenverhältnis zu übernehmen, nicht auf § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X stützen. Ein \nsolcher Widerruf sei unwirksam, weil sich nicht die tatsächlichen, sondern die \nrechtlichen Verhältnisse geändert hätten. Im übrigen habe er auf die Zusage, bei \nErfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen in das Beamtenverhältnis \nübernommen zu werden, vertrauen dürfen. Die Abschaffung des Mangelfach-\nErlasses habe die Selbstbindung der Verwaltung nicht entfallen lassen. Die \nAbschaffung sei allenfalls für solche Seiteneinsteiger möglich, die nach Aufhebung \ndes Mangelfach-Erlasses in den Schuldienst des beklagten Landes eingetreten \nseien. Er hingegen habe bei seiner Einstellung keine falschen Angaben gemacht und \ndaher auf die vorbehaltlose Zusicherung der Verbeamtung vertrauen dürfen. Mit \nseinem Vorgehen verstoße der Beklagte gegen elementare Vertrauensgrundsätze. \n\n19\n\nDer Kläger beantragt,\n\n20\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der \nBezirksregierung E vom 20. April 2007 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 31. Mai 2007 zu verpflichten, ihn -\n den Kläger - in das Beamtenverhältnis auf Probe zu \nübernehmen.\n\n21\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nEr trägt ergänzend vor: Der Kläger habe zwar von der Übernahme in ein \nDauerbeschäftigungsverhältnis ausgehen können, doch sei ihm die Übernahme in \nein Beamtenverhältnis auf Probe nicht zugesichert worden. Insbesondere sei im \nBescheid vom 2. Mai 2005 keine Zusicherung vorgenommen worden, weil dort \nausdrücklich auf das Ende der Versicherungsfreiheit bei Wegfall der beamten- und \nlaufbahnrechtlichen Voraussetzungen hingewiesen worden sei. Nachdem der \nMangelfach-Erlass durch Erlass vom 15. Juni 2005 bis zum Abschluss des \nEinstellungsverfahrens zum Schuljahr 2007/2008 verlängert worden sei, habe das \nMSW ihn durch Erlass vom 23. Juni 2006 zum Abschluss des Einstellungsverfahrens \nfür das Schuljahr 2006/2007 aufgehoben. Damit stehe die Überalterung des Klägers \nnunmehr einer Übernahme in das Beamtenverhältnis entgegen, weil eine Einstellung \nerst nach dem neuen Stichtag habe erfolgen können. Als Einstellung im Sinne des \nMangelfach-Erlasses gelte nur eine unbefristete Einstellung. Das habe das MSW mit \neiner E-Mail vom 14. August 2006 an die Einstellungsdezernenten klargestellt. Dort \nheiße es:\n\n24\n\n„... Abzustellen ist bei der nun letztmaligen Anwendung des \nAusnahmeerlasses darauf, dass die Lehrer zum Schuljahresbeginn 2006/2007 \nneu - i.S. von erstmalig auf Dauer - eingestellt werden. Bei den \nSeiteneinsteigern endet mit Ablauf des Vorbereitungsdienstes das befristete \nArbeitsverhältnis. Als Neueinstellung unterfallen sie somit dem Ausnahmeerlass \n(auch wenn die konkrete Personenauswahl in der Tat bereits im Listen-\n/Auswahlverfahren zu Beginn des Seiteneinsteiger-Vorbereitungsdienstes \nerfolgt ist).\"\n\n25\n\nDaraus ergebe sich, dass die vor ca. zwei Jahren als Angestellte eingestellten \nSeiteneinsteiger im Sinne des Mangelfacherlasses nicht bereits auf Grund des \nbefristeten Arbeitsvertrages „eingestellt\" worden seien; dies solle erst nach \nerfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes erfolgen, soweit die beamten- \nund laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vorlägen. \n\n26\n\nIn einem in das vorliegende Verfahren eingeführten Schriftsatz vom \n28. Februar 2007 im Verfahren - 2 K 5418/06 - hat das MSW auf Nachfrage des \nGerichts unter anderem mitgeteilt: Ausschlaggebend für den Aufhebungserlass vom \n23. Juni 2006 seien versorgungsrechtliche Aspekte gewesen. Da die \nVersorgungslasten einen gewichtigen Teil des Gesamthaushalts ausmachten und \nsich diese Lage verschärfen werde, sei zur Vermeidung einer weiteren, zusätzlichen \nVerschärfung die Aufhebung des Mangelfach-Erlasses notwendig gewesen. Zudem \nhabe die seit 2000 fortgeschriebene Mangelfachdefinition in fast der Hälfte aller \n„Mangelfächer\" nicht mehr der aktuellen Bedarfslage entsprochen. In den sich rasch \nändernden Bedarfssituationen führten solche Ausnahmeregelungen zwangsläufig zu \nnicht begründbaren Ungerechtigkeiten. Durch die vorzeitige Aufhebung des \nMangelfach-Erlasses ergebe sich im Einzelfall durch Anwendung der \nBarwertmethode pro verbeamteter Lehrkraft im Vergleich zu einer angestellten \nLehrkraft eine Ersparnis von ca. 165.000 Euro. Insgesamt seien 89 \nberufsbegleitende Referendare mit Mangelfächern in einer vergleichbaren Situation -\n Einstellung in den Vorbereitungsdienst zum 1. Februar 2005 oder zum \n22. August 2005 und Überschreitung der Altersgrenze von 35 Jahren zum \n1. Januar 2006 - betroffen. Wegen der Einzelheiten dieses Schriftsatzes wird auf die \nGerichtsakte verwiesen.\n\n27\n\nErgänzend hat das MSW unter dem 14. November 2007 erklärt, von Nr. II des \nAufhebungserlasses vom 23. Juni 2006, die eine Ausnahmeregelung für die \nVerbeamtung überalterter Lehrkräfte aus dem Tausenderkontingent enthalte, seien \nlandesweit 108 Lehrkräfte betroffen gewesen. \n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n29\n\nEntscheidungsgründe:\n\n30\n\nDie Klage hat Erfolg. \n\n31\n\nSie ist als Verpflichtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) zulässig und begründet, \nweil der Bescheid der Bezirksregierung E vom 20. April 2007 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 31. Mai 2007, mit dem die Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe abgelehnt worden ist, rechtswidrig ist und den Kläger in \nseinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat einen Anspruch auf \nEinstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe.\n\n32\n\nIhr Begehren scheitert nicht daran, dass sie zu dem für die Beurteilung der Sach- \nund Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der (heutigen) gerichtlichen Entscheidung \nbereits ein Alter - nämlich 40 Jahre - erreicht hat, das über dem durch die \nLaufbahnverordnung vorgeschriebenen Einstellungshöchstalter von 35 Jahren liegt. \nWar das der Klage zu Grunde liegende Begehren im Zeitpunkt der Entscheidung des \nBeklagten berechtigt, kann dieses auch heute noch berücksichtigt werden, weil § 84 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW die Möglichkeit vorsieht, eine Ausnahme von dem \nHöchstalter für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe zuzulassen.\n\n33\n\nVgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 6.98 -, \nNVwZ 1999, 132, und vom 20. Januar 2000 - 2 C 13.99 -, ZBR 2000, 305.\n\n34\n\nDem Antrag der Klägerin auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe war \nseinerzeit stattzugeben. \n\n35\n\nAllerdings kann er sich dabei nicht mit Erfolg auf eine von der Bezirksregierung \nerteilte Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG NRW berufen, also auf eine Zusage, \neinen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Zwar ist \ngrundsätzlich im Beamtenrecht die Zusicherung einer Einstellung zulässig.\n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 14. August 1995 - 1 A 3558/92 -, NWVBl 1996, 108, 110.\n\n37\n\nJedoch hat die Bezirksregierung eine derartige schriftliche Erklärung, welche die \nverbindliche Selbstverpflichtung enthält, den Kläger in das Beamtenverhältnis auf \nProbe einzustellen, nicht abgegeben. Maßgeblich ist insoweit der objektive \nErklärungswert der behördlichen Erklärung, der durch Auslegung zu ermitteln ist. \nDafür ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver \nWürdigung verstehen konnte. Bloße Auskünfte, Erklärungen, Hinweise oder sonstige \nbehördliche Erklärungen, bei denen die Verwaltung eine Maßnahme ohne \nBindungswillen in Aussicht stellt, können nicht als Zusicherung gewertet werden. \nAuch das bloße Wecken von Erwartungen in Bezug auf ein künftiges Verhalten der \nBehörde reicht für eine Zusicherung nicht aus, selbst wenn berechtigtes Vertrauen \ngeschaffen wird.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 - 5 C 10.05 -, BVerwGE 126, 33; ferner BVerwG, \nUrteil vom 26. September 1996 - 2 C 39.95 -, BVerwGE 102, 81, 84; Kopp/Ramsauer, VwVfG, \n8. Auflage, § 38 Rn. 11. \n\n39\n\nHiernach liegt eine Zusicherung nicht vor.\n\n40\n\nWeder das Einstellungsschreiben vom 24. Januar 2005 noch der Arbeitsvertrag \nvom 12. März 2005 enthalten Formulierungen, aus denen sich die verbindliche \nAbsicht der Bezirksregierung entnehmen ließe, den Kläger trotz Überschreitens der \nHöchstaltersgrenze zu verbeamten. \n\n41\n\nAuch der Bescheid vom 2. Mai 2005 enthält keine Einstellungszusicherung. Darin \nteilte die Bezirksregierung dem Kläger zwar mit, dass auf Grund der getroffenen \narbeitsvertraglichen Vereinbarung beabsichtigt sei, ihn nach erfolgreicher \nWeiterqualifizierung in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Er werde \ndeshalb ab seiner Einstellung im Angestelltenverhältnis von der \nRentenversicherungspflicht befreit. Sollten in seinem Fall die beamten- und \nlaufbahnrechtlichen Voraussetzungen vor der beabsichtigten Übernahme in das \nBeamtenverhältnis entfallen, so ende die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen \nRentenversicherung mit dem Tag, an dem der Wegfall der Voraussetzungen \nfestgestellt werde. Dieser Bescheid verdeutlicht zwar, dass eine Übernahme in das \nBeamtenverhältnis in Betracht kommt. Es fehlt aber an einem gerade hierauf \ngerichteten Rechtsbindungswillen der Bezirksregierung. Das folgt bereits aus der \nFormulierung „beabsichtigt\", die auf einen unverbindlichen Hinweis hindeutet. Vor \nallem zeigt die Einschränkung „Sollten in Ihrem Fall die beamten- und \nlaufbahnrechtlichen Voraussetzungen vor der beabsichtigten Übernahme in das \nBeamtenverhältnis entfallen, so endet die Versicherungsfreiheit ...\", dass die \nBezirksregierung das Unterbleiben der Verbeamtung nicht ausschloss. Keinesfalls \nkann der Erklärungsinhalt dahin verstanden werden, dass eine verbindliche \nEinstellungszusage auch für den Fall getroffen werden sollte, dass wegen \nÜberschreitens der Höchstaltersgrenze die beamtenrechtlichen Voraussetzungen \nnicht vorliegen. Es ist keine Formulierung erkennbar, wonach bei der Entscheidung \nüber die Verbeamtung die Altersproblematik ausdrücklich ausgeklammert werden \nsollte. Zu einer solchen Erklärung, die dazu rechtsverbindlich hätte sein müssen, \nhatte die Bezirksregierung auch gar keinen Anlass, weil seinerzeit die \nMangelfachregelung noch galt. Zudem wäre sie für die Erteilung von Ausnahmen von \nder Höchstaltersgrenze gar nicht zuständig gewesen, da dies auf Antrag der \nobersten Dienstbehörde - also des MSW - vom Innen- und Finanzministerium (vgl. \n§ 84 Abs. 3 Nr. 1 LVO) hätte entschieden werden müssen. Dem Bescheid vom \n2. Mai 2005 liegt hiernach lediglich eine gemeinsame Erwartung der Verbeamtung \ndes Klägers zu Grunde, nicht hingegen eine verbindliche Zusage.\n\n42\n\nDer Anspruch des Klägers ergibt sich jedoch aus Art. 33 Abs. 2 GG und den zur \nKonkretisierung dieser Norm ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften (vgl. §§ 5, \n7 LBG NRW), wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und \nfachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat.\n\n43\n\nDiese Bestimmungen gewähren allerdings keinen unmittelbaren Anspruch auf \nEinstellung oder Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Die Entscheidung hierüber \nliegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der dabei den \nGrundsatz gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung \nund fachlicher Leistung zu beachten hat. Der Zugang zu einem solchen Amt ist \nzudem abhängig von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher Anforderungen, zu denen \ninsbesondere auch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen gehören.\n\n44\n\nDer Kläger hat gleichwohl einen Anspruch auf Übernahme in das \nBeamtenverhältnis, weil er die beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen \nhierfür erfüllt und das dem Beklagten eingeräumte Ermessen sich im Sinne einer \ndem Einstellungsantrag stattgebenden Entscheidung reduziert hat. Das ergibt sich \naus folgenden Erwägungen:\n\n45\n\nDer Beklagte den Kläger eingestellt mit dem Ziel, dass sich dieser für das \nangestrebte Lehramt qualifiziert. Er hat dadurch bereits deutlich gemacht, dass er \nsich entschieden hat, den Kläger in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen, \nfalls dieser die Qualifizierungsmaßnahme erfolgreich durchläuft und die \nerforderlichen beamtenrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen \nvorliegen. Der Kläger hat seine Qualifizierung mittlerweile durch Ablegen der Zweiten \nStaatsprüfung belegt. Er erfüllt auch sämtliche beamtenrechtlichen \nEinstellungsvoraussetzungen. Insbesondere ist er nach den amtsärztlichen \nFeststellungen für das Beamtenverhältnis auf Probe gesundheitlich geeignet.\n\n46\n\nAuch sind im Fall des Klägers die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen \ngegeben.\n\n47\n\nAllerdings hat er die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze überschritten. \nNach § 6 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber in das \nBeamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen werden, wer das in § 52 \nAbs. 1 LVO NRW festgesetzte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Kläger ist \nLaufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a) LVO NRW, da er vom \n14. Februar 2005 bis zum 13. Februar 2007 den berufsbegleitenden \nVorbereitungsdienst geleistet hat. Während dieser Zeit befand er sich in einem \nöffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis im Sinne der vorgenannten Vorschrift \n(vgl. § 14 Abs. 1 LVO NRW, § 16 Abs. 1 Satz 1 LBG und § 5 Abs. 1 Satz 2 OVP-B). \nNach § 52 Abs. 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber in die in Abschnitt V der \nLaufbahnverordnung genannten Laufbahnen in das Beamtenverhältnis auf Probe \neingestellt oder \nübernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese \nVorschrift befindet sich im Abschnitt V der Laufbahnverordnung „Besondere \nVorschriften für Lehrer an Schulen ...\" und bezieht sich auf die in § 50 LVO NRW \ngenannten Lehrerlaufbahnen. Danach darf in die Laufbahn der Lehrer an öffentlichen \nSchulen nur eingestellt werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. \n\n48\n\nDer am 00.0.1966 geborene Kläger hatte die Altersgrenze bereits mit Ablauf des \n13. Februar 2001 erreicht, so dass er im Zeitpunkt seiner (unbefristeten) Einstellung \nin den Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen am 1. Mai 2007 um ca. sechs \nJahre überaltert war. \n\n49\n\nDiese Überschreitung war nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 3 oder Satz 4 LVO NRW \nunschädlich. Hiernach darf die Altersgrenze, wenn sich die Einstellung oder \nÜbernahme wegen der Betreuung von Kindern unter 18 Jahren oder wegen der \nPflege naher Angehöriger verzögert hat, um bis zu sechs Jahren überschritten \nwerden. Derartige Umstände hat der Kläger aber nicht geltend gemacht. \n\n50\n\nDer Kläger hat aber nach § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nLVO NRW einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von der Einhaltung der \nHöchstaltersgrenze. Nach dieser Bestimmung können auf Antrag der obersten \nDienstbehörde das Innenministerium und das Finanzministerium eine Ausnahme von \ndem Höchstalter gemäß § 52 Abs. 1 LVO NRW zulassen. Der Verordnungsgeber hat \ndie Erteilung einer derartigen Ausnahme an keine besonderen Voraussetzungen \ngebunden, sondern es einer sachgerechten Ermessensausübung überlassen, ob und \nin welchem Umfang Abweichungen von der grundsätzlich gebotenen Einhaltung der \nHöchstaltersgrenze zugelassen werden. Die in diesem Zusammenhang auf eine \nÜberprüfung der Ermessensausübung des Beklagten beschränkte gerichtliche \nKontrolle (§ 114 Satz 1 VwGO) führt vorliegend zu einer Aufhebung der \nangegriffenen Verwaltungsentscheidung, da diese unter Ermessensfehlern leidet. \nDer Beklagte hat die Verbeamtung des Klägers nämlich abgelehnt, obwohl dieser \nunter eine allgemeine, durch Erlass festgelegte Ausnahme von der \nHöchstaltersgrenze fällt. Hieraus ergibt sich zugleich eine Ermessensreduktion im \nSinne der Gewährung einer Ausnahme.\n\n51\n\nSeit etwa 15 Jahren lässt der Beklagte in ständiger, von den Gerichten gebilligter \nPraxis\n\n52\n\n- vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. November 1995 - 6 A 3456/95 -, m.w.N. -\n\n53\n\neine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zur Gewinnung von Lehrkräften zu, \nwelche einen dringenden Unterrichtsbedarf decken können. In Konkretisierung dieser \nPraxis hat das MSWF durch den Erlass vom 22. Dezember 2000 für Bewerber mit \n„Mangelfächern\" allgemein eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze bis zu \n10 Jahren zugelassen (Az. 000-00/03 Nr. 0000/00, „Mangelfach-Erlass\"). Dessen \nGeltungsdauer wurde durch Erlass des MSWF vom 23. April 2001 (Az. 000-00/03 \nNr. 000/01) zunächst bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens für das \nSchuljahr 2004/2005 und durch Erlass des MSJK vom 16. November 2004 (Az. 000-\n0.00.00.00-000) weiter bis zum 31. Juli 2007 verlängert. Noch mit Erlass vom \n15. Juni 2005 (Az. 000-0.00.00.00-000) hat das MSJK klargestellt, dass die \nVerlängerung des Mangelfach-Erlasses mit Blick auf die Seiteneinsteiger, die zum \n15. August 2005 eingestellt würden, bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens \nfür das Schuljahr 2007/2008 gelte.\n\n54\n\nDer Kläger wird von diesen Regelungen erfasst. \n\n55\n\nDer Mangelfach-Erlass lässt unter Nr. I.2 eine allgemeine Ausnahme von der \nlaufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze für überalterte Lehrkräfte mit Mangelfächern \nzu. Diese Bestimmung bezieht sich unter anderem auf Bewerber für das Lehramt für \ndie Sekundarstufe II an berufsbildenden Schulen mit den beruflichen Fachrichtungen \nMaschinentechnik, Elektrotechnik, Bautechnik, Textil- und Bekleidungstechnik, \nChemietechnik, Drucktechnik, Wirtschaftswissenschaften, Ernährungs- und \nHauswirtschaft, Sozialpädagogik, Biotechnik und Agrarwissenschaften. Dass der \nKläger über das „Lehramt an Berufskollegs\" und nicht über das „Lehramt für die \nSekundarstufe II an berufsbildenden Schulen\" verfügt, ist dabei ohne Belang. Diese \nÄnderung in der Bezeichnung des Lehramtes beruht auf einer Neufassung des \nLehrerausbildungsgesetzes vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325; in Kraft getreten \nzum 1. Januar 2003), nach dessen § 5 Abs. 1 Nr. 3 LABG für den Bereich der \nberufsbildenden Schulen an die Stelle des früheren Lehramtes für die \nSekundarstufe II nunmehr das Lehramt an Berufskollegs getreten ist. Dass dieser \nWechsel in der Bezeichnung des Lehramtes für die Mangelfachregelungen ohne \nAuswirkungen geblieben ist, ergibt sich aus dem Erlass des MSJK vom \n16. November 2004. Dort wird unter Nr. 3 ausdrücklich klargestellt, die zum \n31. Juli 2007 verlängerte Ausnahmeregelung gelte auch für das Lehramt an \nBerufskollegs. \n\n56\n\nIm übrigen handelt es sich bei der vom Kläger unterrichteten beruflichen \nFachrichtung Maschinenbautechnik um ein Mangelfach im vorgenannten Sinne. Zwar \nwird im Mangelfach-Erlass Maschinentechnik und nicht Maschinenbautechnik als \neine der benötigten beruflichen Fachrichtungen bezeichnet, doch ist dies \nunschädlich. Bei Abfassung des Erlasses vom 22. Dezember 2000 gab es noch die \nberufliche Fachrichtung „Maschinentechnik\" (vgl. § 43 Abs. 3 der Ordnung der Ersten \nStaatsprüfungen für Lehrämter an Schulen - LPO - in der Fassung vom \n19. November 1996, SGV. NRW. S. 223 = BASS 1999/2000 20 - 02 Nr. 11). \nAusweislich der für die Ausbildung des Klägers geltenden LPO vom 27. März 2003 \n(GV. NRW. S. 182 = BASS 2003/2004 20 - 02 Nr. 11) wurde diese berufliche \nFachrichtung nicht mehr als Maschinentechnik, sondern als Maschinenbautechnik \nbezeichnet (§ 37). Dabei handelte es sich lediglich um einen Begriffswechsel, ohne \ndass sich die Ausbildungsinhalte geändert hätten. In der Verwaltungspraxis unterfällt \ndaher auch die berufliche Fachrichtung „Maschinenbautechnik\" dem Mangelfach-\nErlass. Dies hat der Beklagte dem Gericht am 16. Oktober 2007 auf Nachfrage \nbestätigt.\n\n57\n\nDer Anwendbarkeit des Mangelfach-Erlasses steht auch nicht entgegen, dass es \nsich beim Kläger um einen sogenannten Seiteneinsteiger handelt, der bereits vor \nseiner unbefristeten Einstellung als angestellter Lehrer im Schuldienst des beklagten \nLandes tätig war. Zwar heißt es in Nr. I.2 Abs. 2 Satz 2 des Mangelfach-Erlasses, die \nAusnahmegenehmigung gelte „nur zur Gewinnung neueinzustellender Bewerber; \nlaufbahnrechtlich überalterte Lehrerinnen und Lehrer, die bereits im \nAngestelltenverhältnis beschäftigt werden, dürfen von ihr nicht erfasst werden.\" Von \ndieser Einschränkung waren aber nach der Verwaltungspraxis die - seinerzeit nur \nbefristet angestellten - Seiteneinsteiger nicht erfasst. Denn lediglich unbefristet im \nAngestelltenverhältnis eingestellte Lehrer konnten sich auf die allgemeine \nAusnahmeregelung nicht stützen. Bestätigt wird diese Handhabung durch den \nVerlängerungserlass des MSJK vom 15. Juni 2005, der die Ausnahmeregelung \nausdrücklich auch auf die Seiteneinsteiger bezieht („Insbesondere mit Blick auf die \nSeiteneinsteiger, die in diesem Jahr zum 15. August 2005 eingestellt werden, ist die \nFristenregelung für den in den o.g. Erlassen benannten Personenkreis wie folgt \nauszulegen: Die Ausnahmeregelung gilt bis zum Abschluss des \nEinstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2007/2008.\"). Auch in einer Rund-\nMail des MSW vom 14. August 2006 wird darauf hingewiesen, dass bei \nSeiteneinsteigern der Mangelfach-Erlass zur Anwendung kommen kann. Im übrigen \nist der Kammer aus einer Reihe von Klageverfahren betreffend die Befreiung von der \nRentenversicherungspflicht bekannt, dass den Seiteneinsteigern die \nAusnahmeregelung des Mangelfach-Erlasses nicht deshalb versagt wurde, weil sie \nzum Zweck der Qualifizierung bereits als befristet Angestellte im Schuldienst des \nbeklagten Landes standen.\n\n58\n\nDer nach allem für den Kläger einschlägigen allgemeinen Ausnahme von der \nHöchstaltersgrenze steht der Erlass des MSW vom 23. Juni 2006 (Az. 000-\n0.00.00.00-000, nachfolgend: Aufhebungserlass) nicht entgegen. Dort war allerdings \n„im Zuge der Überlegungen zu einer dauerhaften und zukunftssicheren \nHaushaltskonsolidierung\" ... „im Hinblick auf die stetig ansteigenden \nVersorgungslasten\" die noch mit Erlass vom 15. Juni 2005 bis zum Abschluss des \nEinstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2007/2008 verlängerte \nMangelfachregelung aufgehoben worden. Weiter heißt es, die Ausnahmeregelung \ngelte „nunmehr letztmalig für den Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn \ndes Schuljahres 2006/2007, d.h., für die in den Ausschreibungsverfahren und \nListenverfahren zum Schuljahresbeginn 2006/2007 ausgewählten Lehrkräfte.\"\n\n59\n\nDiese vorzeitige Aufhebung der allgemeinen Ausnahmeregelung erfasst zwar \nden Kläger (vgl. unter I.), verstößt aber im vorliegenden Fall gegen höherrangiges \nRecht und kann dem Einstellungsbegehren des Klägers nicht entgegengehalten \nwerden (vgl. unten II.). \n\n60\n\nI.\n\n61\n\nDer Kläger wird von Nr. I des Aufhebungserlasses erfasst. Dem steht nicht \nentgegen, dass er bereits 2005 in einem förmlichen Auswahlverfahren \n(Ausschreibungsverfahren) ausgewählt und befristet eingestellt worden ist. Aus dem \nWortlaut des Aufhebungserlasses \n\n62\n\n... gilt nunmehr letztmalig für den Abschluss des \nEinstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2006/2007, d.h. für die \nin den Ausschreibungsverfahren und Listenverfahren zum \nSchuljahresbeginn 2006/07 ausgewählten Lehrkräfte.\n\n63\n\nfolgt nicht, dass der Kläger als Seiteneinsteiger von der Verkürzung der \nMangelfachregelung ausgenommen sein sollte. Mit dem Hinweis auf die zum \nSchuljahresbeginn 2006/07 ausgewählten Lehrkräfte wird lediglich in zeitlicher \nHinsicht der Personenkreis näher gekennzeichnet, für den der Mangelfach-Erlass \nletztmalig gelten soll. Er besagt entgegen der Ansicht des Klägers aber nicht, dass \nder Mangelfach-Erlass für alle bereits in einem Auswahlverfahren erfolgreich \ngewesenen Bewerber - wie die Seiteneinsteiger - weiter gelten soll. Eine derartige \nAuslegung des Aufhebungserlasses wird weder dessen Wortlaut noch dessen \ntatsächlicher Handhabung gerecht. Dies wird auch bestätigt durch den \nvorangegangenen Erlass des MSJK vom 15. Juni 2005, mit dem die \nMangelfachregelung bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens für das \nSchuljahr 2007/2008 verlängert worden war. Einer derartigen Verlängerung hätte es \nnicht bedurft, wenn die Seiteneinsteiger bereits im Zeitpunkt ihrer befristeten \nEinstellung vom Mangelfach-Erlass erfasst worden wären.\n\n64\n\nMithin kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, der Aufhebungserlass \ngelte für ihn nicht, weil er - der Kläger - schon vor 2006 „ausgewählt\" worden sei. \n\n65\n\nEtwas anderes folgt auch weder aus dem Grundlagenerlass zur \nLehrereinstellung noch aus den Vorschriften der Ordnung des berufsbegleitenden \nVorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen \n(OVP-B vom 24. Juli 2003, GV. NRW. S. 438). Zwar enthalten beide Regelwerke \nAnhaltspunkte dafür, was im allgemeinen unter „Einstellung\" zu verstehen ist. Jedoch \ntreten hieraus abgeleitete Deutungen hinter das \noben dargestellte Verständnis des Erlassgebers zurück, weil letzteres ausdrücklich \nauf die besondere Situation der Seiteneinsteiger bezogen ist.\n\n66\n\nIm übrigen gibt es keine Verwaltungspraxis, wonach überalterte Seiteneinsteiger, \ndie - wie der Kläger - erst 2007 unbefristet eingestellt worden sind, in Anwendung der \nMangelfachregelungen in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden \nwären. Insoweit gilt Folgendes: \n\n67\n\nBei den Ausnahmeerlassen handelt es sich um verwaltungsinterne Weisungen, \naus denen der Kläger über Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit gleichgelagerten \nanderen Einzelfällen Rechte herleiten kann. Maßgeblich ist insoweit die in ständiger \nPraxis geübte, wenn auch u. U. von den Richtlinien abweichende tatsächliche \nHandhabung, wenn sie von dem Richtliniengeber gebilligt oder zumindest geduldet \nwird.\n\n68\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 -, DÖD 2001, 38 = RiA 2000, 283, sowie \nBeschluss vom 7. April 2000 - 2 B 21.00 -; OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005 - 6 A 3355/03 -, \nIÖD 2005, 268, und Beschluss vom 27. April 2001 - 6 A 4754/00 -, NVwZ-RR 2002, 58.\n\n69\n\nDer Beklagte hat dargelegt, dass die Handhabung des Aufhebungserlasses in \nder Verwaltungspraxis dahingehend erfolgt, dass der Mangelfach-Erlass und damit \ndie Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze auf Seiteneinsteiger \nwie den Kläger nicht angewendet wird, weil es nicht auf ihre befristete Einstellung im \nJahre 2005, sondern auf die unbefristete Einstellung im Jahre 2007 ankommt und in \ndiesem Zeitpunkt die Mangelfachregelungen nicht mehr galten. Das ergibt sich aus \nder in das Verfahren eingeführten Rund-Mail des MSW vom 14. August 2006. Dort \nwird u.a. die Frage an das Ministerium gerichtet, ob der Mangelfach-Erlass bei \nSeiteneinsteigern dann gelte, wenn sie Mitte 2004 im Angestelltenverhältnis für die \nDauer von zwei Jahren eingestellt worden seien und der berufsbegleitende \nVorbereitungsdienst Mitte 2006 ende. Das MSW bejaht das Votum, dass der \nMangelfach-Erlass hier noch anzuwenden sei, mit folgender Begründung:\n\n70\n\nAbzustellen ist bei der nun letztmaligen Anwendung des \nAusnahmeerlasses darauf, dass die Lehrer zum \nSchuljahresbeginn 2006/07 neu - i.S. von erstmalig auf Dauer - eingestellt \nwerden. Bei den Seiteneinsteigern endet mit Ablauf des \nVorbereitungsdienstes das befristete Arbeitsverhältnis. Als Neueinstellung \nunterfallen sie somit dem Ausnahmeerlass (auch wenn die konkrete \nPersonenauswahl in der Tat bereits im Listen-/Auswahlverfahren zu \nBeginn des Seiteneinsteiger-Vorbereitungsdienstes erfolgt ist.).\n\n71\n\nEs bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass hiervon abweichend in 2007 \nunbefristet und damit „neu\" eingestellte Seiteneinsteiger trotz Überalterung noch \nverbeamtet worden wären.\n\n72\n\nBei Wirksamkeit des Aufhebungserlasses hätte daher der Kläger als \nSeiteneinsteiger nicht (mehr) in den Genuss der Mangelfachregelungen kommen und \nsomit nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden können.\n\n73\n\nII.\n\n74\n\nDie Verkürzung der Geltungsdauer des Mangelfach-Erlasses verstößt im Fall des \nKlägers aber gegen höherrangiges Recht und kann daher seinem \nEinstellungsbegehren nicht entgegengehalten werden.\n\n75\n\nDiese Verkürzung ist mit dem Gebot des Vertrauensschutzes nicht vereinbar. \nDurch die zuvor im Erlasswege getroffene Ausnahmeregelung von der \nHöchstaltersgrenze („Mangelfach-Erlass\" und mehrfache Verlängerungen dieser \nRegelung) wurde im Verhältnis der Verwaltung zum Kläger eine \nanspruchsbegründende Außenwirkung geschaffen. \n\n76\n\nEs ist anerkannt, dass derartige Verwaltungsvorschriften über die ihnen zunächst \nnur innewohnende interne Bindung hinaus nicht nur vermittels des Gleichheitssatzes \n(Art. 3 Abs. 1 GG), sondern auch über das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot \ndes Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) eine \nanspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis der Verwaltung zum Bürger zu \nbegründen vermögen.\n\n77\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 -, BVerwGE 104, 220; BVerwG, Beschluss \nvom 20. März 1973 - I WB 217.72 -, BVerwGE 46, 89; Möstl, in: Erichsen, Allgemeines \nVerwaltungsrecht, § 19 III, Rdnr. 21.\n\n78\n\nDer Anspruch des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis, dem die \nÜberschreitung der Altersgrenze auf Grund des Mangelfach-Erlasses nicht \nentgegenstand, konnte durch den Aufhebungserlass nicht wirksam beseitigt werden, \nweil die von diesem angestrebte nachträgliche Änderung der Rechtslage sich nach \nden Grundsätzen über die Rückwirkung von Normen als unzulässiger Eingriff in die \nRechtsstellung des Klägers erweist.\n\n79\n\nEine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung liegt vor, wenn ein bereits \nabgewickelter, in der Vergangenheit abgeschlossener Tatbestand nachträglich neu \ngeregelt wird. Erforderlich ist, dass der von der Rückwirkung betroffene Tatbestand in \nder Vergangenheit nicht nur begonnen hat, sondern im Zeitpunkt der Neuregelung \nbereits abgeschlossen war. Dem gegenüber liegt eine grundsätzlich zulässige \nunechte Rückwirkung vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht \nabgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und \ndamit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet.\n\n80\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 C 4.05 -, DVBl 2006, 648 ff.\n\n81\n\nVorliegend handelt es sich um den Fall einer unechten Rückwirkung oder \ntatbestandlichen Rückanknüpfung, da der Kläger sich zum Zeitpunkt der vorzeitigen \nAufhebung des Mangelfach-Erlasses am 23. Juni 2006 noch im berufsbegleitenden \nVorbereitungsdienst befand und erst nach erfolgreichem Abschluss in das \nBeamtenverhältnis auf Probe übernommen werden konnte, wozu er wegen seines \nAlters einer allgemeinen Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze \nvon 35 Jahren bedurfte. Diese Ausnahme war durch die Mangelfachregelung \ngegeben. Indem der Aufhebungserlass vom 23. Juni 2003 die zeitliche Geltung des \nMangelfach-Erlasses um ein Jahr verkürzte, entwertete er im Nachhinein die \nRechtsposition des Klägers.\n\n82\n\nRegelungen mit unechter Rückwirkung sind grundsätzlich innerhalb der sich aus \neiner Abwägung zwischen dem verursachten Vertrauensschaden und der Bedeutung \ndes gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl ergebenden Grenze zulässig. \nSchutzwürdig ist von Verfassungs wegen nur das betätigte Vertrauen, das zu einer \nRechtsposition geführt hat; auch muss der Vertrauensschaden hinreichend gewichtig \nsein.\n\n83\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1987 - 1 BvR 724/81 u.a. -, BVerfGE 75, 246; \nBeschluss vom 28. September 2007 - 2 BvL 5/05 u.a. -, www.bverfg.de/entscheidungen.\n\n84\n\nDie Grenzen der Zulässigkeit sind überschritten, wenn die unechte Rückwirkung \nzur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn \ndie Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers \nüberwiegen.\n\n85\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999, - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239; BVerfG, \nBeschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92 u.a. -, BVerfGE 95, 64 - ständige \nRechtsprechung.\n\n86\n\nDiese Grundsätze zur unechten Rückwirkung gelten nicht nur für Gesetze, \nsondern auch für die im Erlasswege festgelegten Ausnahmeregelungen zur \nHöchstaltersgrenze, da es sich bei diesen ermessenslenkenden Bestimmungen um \nVerwaltungsvorschriften mit vergleichbaren Auswirkungen handelt.\n\n87\n\nVgl. für Verwaltungsvorschriften: BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 - 5 C 10.05 -, \nBVerwGE 126, 33 - 60; ähnlich auch BVerwG, Urteil vom 8. April 1997, a.a.O.,\n\n88\n\nDie Kammer lässt offen, ob im vorliegenden Fall noch strengere Maßstäbe \nanzulegen gewesen wären. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts ist eine Verschärfung der Maßstäbe dann geboten, wenn \nes um die vorzeitige Aufhebung einer befristeten Übergangsregelung geht. Der \nBürger hat in diesen Fällen auf die Kontinuität einer Regelung vertraut, auf Grund \nderen altes Recht noch für eine bestimmte Zeit in Bezug auf einen eingegrenzten \nPersonenkreis nach Prüfung der Vereinbarkeit der Fortgeltung mit dem öffentlichen \nInteresse aufrechterhalten wird. Bei einer solchen Regelung sieht das \nBundesverfassungsgericht einen „besonderen Vertrauenstatbestand\", der nur \ndadurch \nüberwunden werden kann, dass „schwere Nachteile für wichtige \nGemeinschaftsgüter\" zu erwarten sind, falls die geltende Übergangsregelung \nbestehen bleibt.\n\n89\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 15. März 2000 - 1 BvL 16/96 u.a. -, BVerfGE 102, 68.\n\n90\n\nEine vergleichbare Ausgangslage bietet sich hier. Der Aufhebungserlass hat in \neine mehrfach verlängerte und bis zu einem bestimmten Zeitpunkt befristete \nbegünstigende Regelung eingegriffen. Zuletzt war der Mangelfach-Erlass durch den \nErlass des MSJK vom 15. Juni 2005 im Hinblick auf den Personenkreis der \nSeiteneinsteiger verlängert worden, wobei der Erlassgeber die Möglichkeit hatte, die \nNotwendigkeit der Mangelfachregelung - insbesondere den weiteren Bedarf an \nLehrkräften in Mangelfächern - zu überprüfen und dabei die finanziellen Folgen \nabzuschätzen.\n\n91\n\nAuf die Frage, ob ein verschärfter Prüfungsmaßstab anzulegen ist, kommt es \naber nicht an, weil der Aufhebungserlass bereits dem einfachen Maßstab nicht \ngenügt. Die Bestandsinteressen des Klägers sind gewichtiger als die \nVeränderungsgründe des Erlassgebers.\n\n92\n\nDas Vertrauen des Klägers ist schutzwürdig. Er durfte sich auf die Fortgeltung \nder Mangelfachregelung verlassen. Das hat er getan und sein Vertrauen aktiv \nbetätigt. Dadurch ist eine Rechtsposition zu seinen Gunsten entstanden. Durch den \nvorzeitigen Wegfall der Mangelfachregelung hat er einen hinreichend gewichtigen \nVertrauensschaden erlitten.\n\n93\n\nIm Einzelnen: Der Kläger durfte nach seinen insoweit schlüssigen und \nglaubhaften Angaben davon ausgehen, dass er trotz seiner Überalterung durch die \nAnwendung der Mangelfachregelung nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung \nverbeamtet werden würde. Sein jetziger Schulleiter hatte ihn bereits im \nSommer 2004 angesprochen und seine Bewerbung für den Schuldienst angeregt, wo \ner den Beamtenstatus erlangen könne. Der Kläger hat daraufhin Ende 2004 Kontakt \nzu verschiedenen Personen im MSW und bei der Bezirksregierung aufgenommen, \nwo ihm vermittelt wurde, eine Verbeamtung von Lehrkräften mit besonders \ngesuchten Fächern könne noch 10 Jahre nach Überschreiten der Höchstaltersgrenze \nerfolgen. Auch aus Veröffentlichungen hatte sich dies ergeben. So war Ende 2004, \nals er sich zum Berufswechsel entschloss, dem entsprechenden Internetportal \n(„LEO\") beispielsweise der Hinweis auf den Mangelfach-Erlass als Rechtsgrundlage \nfür die Einstellung überalterter Lehrer zu entnehmen. Ähnliches fand sich in einer \nBroschüre des MSJK. Dies entsprach der während der Entscheidungsfindung des \nKlägers und bei Abschluss seines Arbeitsvertrages vom 12. März 2005 geltenden \nErlasslage. Das MSJK hatte mit Erlass vom 16. November 2004 die Geltung des \nMangelfach-Erlasses bis zum 31. Juli 2007 verlängert. Außerdem gingen die an \nseiner Einstellung beteiligten Stellen ebenfalls von der Anwendbarkeit des \nMangelfach-Erlasses aus. Das ergibt sich insbesondere aus dem Bescheid vom \n2. Januar 2005, mit dem der Kläger in Erwartung der Verbeamtung von der \nRentenversicherungspflicht befreit wurde. Im übrigen hat sich der Ministerpräsident \ndes beklagten Landes selbst zusammen mit der Ministerin für Schule und \nWeiterbildung in einem Schreiben an Lehramtsbewerber vom 22. Juni 2006 noch für \nden Beamtenstatus ausgesprochen („Sie können sich auf die Landesregierung \nverlassen, denn die von der Vorgängerregierung geplante Abschaffung des \nBeamtenstatus wird gestoppt.\") und damit in keiner Weise erkennen lassen, dass am \nfolgenden Tag die Mangelfachregelung durch Erlass vom 23. Juni 2006 vorzeitig \naufgehoben werden sollte.\n\n94\n\nDas hiernach schutzwürdige Vertrauen des Klägers wurde von ihm auch nach \naußen erkennbar betätigt und ist hinreichend gewichtig. Dabei ist zum Einen zu \nberücksichtigen, dass er, mitten in seinem angestammten Beruf stehend, seine \nLebensplanung geändert und seine bisherige berufliche Orientierung als gut dotierter \nChefredakteur eines Umweltmagazins aufgegeben hat. Er hat den Wechsel in den \nöffentlichen Schuldienst betrieben und dabei die Unannehmlichkeiten einer weiteren \nBerufsausbildung in Kauf genommen, die nicht nur in der Weiterbildung bestand, \nsondern auch in der vorübergehenden Bescheidung mit niedrigeren Bezügen. Hinzu \nkam das Risiko, bei Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung beruflich „mit leeren \nHänden\" dazustehen. All dies hat der Kläger auf sich genommen, weil ihm die \nVerbeamtung in Aussicht gestellt worden war. Diese Sicherheit war ihm nach seinen \nAngaben in der mündlichen Verhandlung so viel wert, dass er hierfür sogar \nEinkommensverluste durch den Verzicht auf das höhere Netto-Gehalt als Redakteur \nin Kauf genommen hat. Dass es ihm gerade auf die Verbeamtung - und nicht nur \nallgemein auf den Wechsel in den öffentlichen Schuldienst - ankam, hat er mehrfach \nnachdrücklich vorgebracht und hierzu überzeugend ausgeführt, das insbesondere \nwegen des Wegfalls der Rentenversicherungspflicht höhere Einkommen als \nbeamteter Lehrer sei Grundlage seiner Entscheidung gewesen, den Beruf zu \nwechseln. Damit habe er seine laufenden Belastungen gerade noch tragen können. \nHätte er von Anfang an lediglich mit dem Gehalt eines angestellten Lehrers rechnen \nkönnen, hätte er den Entschluss nicht gefasst. Dadurch, dass ihm die \nBezirksregierung trotzdem nur eine unbefristete Angestelltenstelle angeboten hat, ist \nihm ein Schaden in Höhe der Einkommensdifferenz zwischen dem Einkommen eines \nangestellten und dem eines verbeamteten Lehrers entstanden.\n\n95\n\nDiesem betätigten Vertrauen des Klägers, das schutzwürdig und gewichtig ist, \nsteht kein gleichwertiges Interesse des Erlassgebers gegenüber. \n\n96\n\nHauptgrund für die vorzeitige Aufhebung des Mangelfach-Erlasses sind nach \ndem Inhalt des Aufhebungserlasses vom 23. Juni 2006 „Überlegungen zu einer \ndauerhaften und zukunftssicheren Haushaltskonsolidierung\". „Im Hinblick auf die \nstetig ansteigenden Versorgungslasten\" bestehe „für die Ausweitung der \nbestehenden Höchstaltersgrenze kein Raum mehr.\" Das MSW hat dies in seiner \nStellungnahme vom 28. Februar 2007 bestätigt und ausgeführt, der Anstieg der \nVersorgungslasten habe nicht weiter verschärft werden sollen. \n\n97\n\nZwar ist anerkannt, dass grundsätzlich ein öffentliches Interesse an der \nsparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel besteht.\n\n98\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1982 - 2 C 9.81 -, DVBl. 1982, 797; BVerwG, \nBeschluss vom 17. Oktober 1985 - 7 B 161.85 -, NVwZ 1986, 482; Kopp/Ramsauer, VwVfG, \n8. Auflage, § 49, Rdnr. 48. \n\n99\n\nAuch ist die Haushaltslage des beklagten Landes unstreitig angespannt. Es \nbestehen aber bereits durchgreifende Zweifel daran, dass mit dem Erlass vom \n23. Juni 2006 gerade durch den Ausschluss der im Jahr 2007 zur Verbeamtung \nanstehenden Seiteneinsteiger ein wirksamer Beitrag zur Haushaltskonsolidierung \nerbracht werden sollte. \n\n100\n\nVielmehr ist festzustellen, dass das beklagte Land dem Aspekt der \nHaushaltskonsolidierung durch Unterlassen der Verbeamtung überalterter Lehrer \nkeine entscheidende Bedeutung beigemessen hat, denn es hat diesen von ihm im \nAufhebungserlass unter Nummer I. genannten Gesichtspunkt durch die unter \nNummer II. getroffene Regelung gleichzeitig (uno actu) wieder entwertet. Dort hat es \neine Ausnahmeregelung für die überalterten Lehrer aus dem sog. \nTausenderkontingent getroffen, die im Sommer 2005 in den öffentlichen Schuldienst \neingestellt worden waren und sich seitdem in einem unbefristeten \nAngestelltenverhältnis befanden. Deren - späteren - Verbeamtung unter Anwendung \ndes Mangelfach-Erlasses stand ursprünglich entgegen, dass sie bereits unbefristet \neingestellt waren und daher dem Land zur Deckung des Bedarfs schon zur \nVerfügung standen (vgl. Nr. I. 2 Abs. 2 Satz 2 des Mangelfach-Erlasses). Mit der \nRegelung unter Nr. II des Aufhebungserlasses vom 23. Juni 2006 ermöglichte der \nErlassgeber erstmals die Übernahme dieser Personengruppe in das \nBeamtenverhältnis aus Probe, weil eine Verbeamtung dieser Lehrkräfte schon im \nJahre 2005 aus haushaltsrechtlichen Gründen - es standen kurzfristig keine \nPlanstellen für Beamte zur Verfügung - nicht möglich war. Ein zwingender Grund für \ndiese Ausnahmeregelung, von der landesweit nach Auskunft des MSW vom \n14. November 2007 108 Lehrkräfte betroffen waren, ist nicht erkennbar. Der Bedarf \nwar durch ihre zuvor erfolgte unbefristete Einstellung bereits gedeckt. Zudem hatte \nman den überalterten Lehrkräften aus dem Tausenderkontingent nach den eigenen \nAngaben des Beklagen eine Verbeamtung unter Anwendung des Mangelfach-\nErlasses bei ihrer Einstellung im Jahr 2005 gerade nicht in Aussicht gestellt und \nhiermit auch im Vorfeld nicht geworben. Einen Vertrauenstatbestand, wie er etwa \nbeim Kläger und den übrigen Seiteneinsteigern in vergleichbarer Situation bestand, \ngab es also bei den überalterten Lehrkräften aus dem Tausenderkontingent nicht. \nHat somit der Erlassgeber „ohne Not\" die Verbeamtung von 108 überalterten \nLehrkräften aus dem Tausenderkontingent ermöglicht und somit zusätzliche \nVersorgungskosten begründet, kann er dem Gesichtspunkt der \nHaushaltskonsolidierung durch Vermeidung der Verbeamtung einer vergleichbaren \nAnzahl überalterter Lehrer keine besondere Bedeutung beigemessen haben. Es \nwäre deshalb aus seiner eigenen Sicht dem Ziel einer Haushaltskonsolidierung nicht \nin besonderem Maße abträglich gewesen, die mit 89 betroffenen Personen \nvergleichbar große Gruppe der sich seit dem Jahr 2005 im berufsbegleitenden \nVorbereitungsdienst befindlichen überalterten Seiteneinsteiger von der Verkürzung \nder Mangelfachregelung auszunehmen und ihnen die Verbeamtung nicht \nabzuschneiden.\n\n101\n\nMaß nach alledem selbst der Beklagte der Verbeamtung von etwa 100 \nüberalterten Lehrern keine entscheidende Bedeutung für die \nHaushaltskonsolidierung zu, ist dem schutzwürdigen Vertrauen des Klägers in den \nFortbestand der Mangelfachregelung das höhere Gewicht beizumessen. \n\n102\n\nHinzu kommt, dass es zweifelhaft ist, ob die um ein Jahr vorgezogene Aufhebung \ndes Mangelfach-Erlasses für die Gruppe der 89 überalterten Seiteneinsteiger \nüberhaupt als wirksamer Beitrag zur Haushaltskonsolidierung angesehen werden \nkann. Die Angaben des MSW zur Größenordnung des Einsparpotenzials erweisen \nsich im Einzelfall nämlich als nicht belastbar. Das Ministerium hatte darauf \nhingewiesen, dass bei einem Vergleich der Kosten einer angestellten mit den Kosten \neiner beamteten Lehrkraft die beamtete Lehrkraft um ca. 165.000 Euro teurer sei. \nDiese Berechnung basiert nach Auskunft des Finanzministeriums des beklagten \nLandes (vgl. Gesprächsvermerk vom 18. Oktober 2007) auf der Barwert- oder \nKapitalwertmethode und berücksichtigt, dass die für Versorgungszwecke \naufgewandten Mittel bei Beamten im wesentlichen erst nach deren Eintritt in den \nRuhestand anfallen, während sie bei Angestellten in Form von \nRentenversicherungsbeiträgen schon während ihrer aktiven Zeit zu entrichten sind, \nnach Eintritt in den Ruhestand aber nicht mehr. Vereinfacht ausgedrückt ist dabei zu \nfragen, wie viel Geld man zum Zeitpunkt des Eintritts in den Landesdienst \nbereithalten muss, um die vom Dienstherrn/Arbeitgeber im Verlauf des Arbeits- und -\n bei Beamten - Versorgungszeitraumes geschuldeten Beträge finanzieren zu können. \nDabei geht man davon aus, dass ein bei Dienstantritt zurückgelegter Betrag zu \neinem bestimmten Zinssatz angelegt wird und solange Gewinn erwirtschaftet, bis der \ngeschuldete Betrag ausgezahlt werden muss. \n\n103\n\nDas beklagte Land selbst geht an anderer Stelle davon aus, dass es einen \nallgemein gültigen, unangreifbaren Kostenvergleich nicht gibt. In einer Vorlage des \nFinanzministeriums NRW an den Unterausschuss „Personal\" des Haushalts- und \nFinanzausschusses des Landtages vom 30. Januar 1998 (IV B 0 - 0.000-0/0, \nVorlage 00/1908) heißt es:\n\n104\n\nDie überwiegende Zahl der vorliegenden Gutachten kommt zu dem \nSchluss, dass Beamte kostengünstiger seien als Angestellte. Eine \nallgemein gültige, unangreifbare Antwort auf die Kostenfrage ist jedoch \nbisher nicht gefunden worden. Die eng beieinander liegenden Ergebnisse \nin den verschiedenen Gutachten verdeutlichen vielmehr, dass eine solche \nAntwort angesichts der Prognoseunsicherheiten nicht möglich ist. \n\n105\n\nAus dem Hinweis auf die überwiegende Zahl der vorliegenden Gutachten ergibt \nsich zwar nicht zwingend, dass eine Verbeamtung des Klägers kostengünstiger ist \nals seine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, weil er im Einstellungszeitpunkt \ndeutlich älter als 35 Jahre war und bei lebensälteren Bewerbern tendenziell das \nAngestelltenverhältnis günstiger wird. Dennoch zeigt das Zitat die Bedenken des \nLandes gegenüber der Belastbarkeit derartiger Kostenvergleiche angesichts der \nPrognoseunsicherheiten. Diese Unsicherheiten beruhen darauf, dass es eine Reihe \nergebnisbeeinflussender Parameter gibt, die über einen längeren Zeitraum nicht \nhinreichend verlässlich vorausgesagt werden können. Dazu gehören nach dem Inhalt \nder zitierten Vorlage unter anderem das Zurruhesetzungsalter, die Lebenserwartung, \nder Umlagesatz für die Zusatzversorgungseinrichtungen der Angestellten und der \nKrankenversicherungsschutz. Vor allem gehört der Abzinsungssatz zu diesen den \nKostenvergleich stark beeinflussenden Größen. \n\n106\n\nDer Beklagte hat bei der Berechnung, bei der er zu einem Kostenvorteil bei \nangestellten Lehrern in Höhe von 165.000 Euro gekommen ist, einen Effektivzinssatz \nvon 2,5 % (Diskontierungssatz von 3,5 % abzüglich einer Inflationsrate von 1 %) zu \nGrunde gelegt. Dieser Zinssatz ist ein wichtiger Faktor bei den auf der \nKapitalwertmethode beruhenden Kostenvergleichen. Je höher man ihn ansetzt, um \nso günstiger wird das Beamten- gegenüber dem Angestelltenverhältnis, denn die \nVersorgungslasten bei Beamten werden - wie bereits ausgeführt - überwiegend erst \nspäter fällig. Deshalb wird der auf die Versorgungslasten entfallende Anteil des \nBarwertes bei Beamten im Einstellungszeitpunkt über einen längeren Zeitraum \nverzinst als bei Angestellten. \n\n107\n\nEs erscheint zweifelhaft, ob der vom Beklagten zu Grunde gelegte Zinssatz unter \nAusschöpfung der zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides verfügbaren \nErkenntnismittel und unter Beachtung aller für ihn erheblichen Umstände \nsachgerecht ermittelt worden ist. Zwar handelt es sich bei der Erstellung eines \nsolchen Kostenvergleiches um eine Planungsentscheidung der Exekutive, die nur \neingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Dennoch kann sie darauf überprüft \nwerden, ob die ihr zugrunde liegende Prognose mit den zu ihrer Zeit verfügbaren \nErkenntnismitteln unter Beachtung aller für sie erheblicher Umstände sachgerecht \nerstellt worden ist.\n\n108\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 - 5C 10.05 -, BVerwGE 126, 33. \n\n109\n\nGegen eine sachgerechte Ermittlung des Diskontierungssatzes von 2,5 % \nsprechen die Ergebnisse anderer Vergleichsuntersuchungen. So geht das \nBayerische Staatsministerium der Finanzen \n\n110\n\n- \"Vergleich der Personalausgaben bei der Beschäftigung von Beamten und Angestellten\", \nInformationen zum Öffentlichen Dienst, Juli 2004, S. 25 f. -\n\n111\n\nvon einem deutlich höheren Zinssatz aus, dem es im übrigen für die Berechnung \nentscheidende Bedeutung beimisst. Es hat einen Nominalzinssatz von 6 % zu \nGrunde gelegt und hierfür auf den langfristigen Kapitalmarktzins abgestellt. Dabei \nwurde der durchschnittliche Zinssatz der Jahre 1991 bis 2003 berücksichtigt. In \ndiesem Zeitraum lag der Kapitalmarktzins bei 5,73 %. In Anbetracht des niedrigen \nZinsniveaus in den vergangenen sechs Jahren und des sehr langen \nUntersuchungszeitraumes von bis zu 75 Jahren hielt man eine Anhebung des \nverwendeten Nominalzinssatzes auf 6 % für gerechtfertigt. Diesen Überlegungen hat \nsich das schleswig-holsteinische Finanzministerium\n\n112\n\n- vgl. „Untersuchung des schleswig-holsteinischen Finanzministeriums zu der Fragestellung, \nob in nichthoheitlichen Bereichen die Einstellung von Beschäftigten grundsätzlich im \nBeamtenverhältnis erfolgen soll und in der Vergangenheit als Angestellte übernommene \nMitarbeiter/innen auf Antrag verbeamtet werden können\", Referat VI/40, März 2006, Schleswig-\nHolsteinischer Landtag, Umdruck 16/1299, S. 13 -\n\n113\n\nangeschlossen und diese Ausgangsgröße als realitätsnah bezeichnet. Ältere \nUntersuchungen gehen sogar von noch höheren Zinssätzen aus.\n\n114\n\n7 %: Finanzministerium Baden-Württemberg, „Vergleichende Untersuchung der \nPersonalkosten eines Beamten (einschl. Beamtenversorgung) mit denen eines Angestellten - in \nausgewählten repräsentativen Laufbahnen-\", November 1994, Landtagsdrucksache 11/5092, \nS. 6;\n\n115\n\n7,5 %: Bundesbeauftragte für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung, „Beamte oder \nArbeitnehmer, Vergleichende Untersuchung über Auswirkungen der alternativen Verwendung \nvon Beamten oder von Arbeitnehmern im Bundesdienst\", Band 6 der Schriftenreihe der \nBundesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung, 1996, S. 57.\n\n116\n\nSelbst nach eigener Einschätzung des Finanzministeriums des beklagten Landes \naus dem Jahr 1998, \n\n117\n\nvgl. Vorlage des Finanzministeriums NRW vom 30. Januar 1998, a.a.O., \n\n118\n\nwird als realistische Bandbreite für den Realzins, dort definiert als Differenz \nzwischen Nominalzinssatz und Preissteigerungsrate, ein Rahmen von 3 bis 4 % \nangesehen, also deutlich mehr als die 2,5 %, die der Beklagte hier seiner \nEntscheidung zu Grunde gelegt hat.\n\n119\n\nOb daher tatsächlich im Einzelfall Einsparungen in einer Größenordnung von \netwa 165.000 Euro durch Versagung der Verbeamtung erzielt werden können, ist \nfraglich. Es erscheint angesichts der Bedeutung des Diskontierungssatzes für die \nVergleichsberechnung und der insoweit aufgezeigten Schwankungen nicht einmal \nsicher, ob ein Verbleib des Klägers im Angestelltenverhältnis überhaupt zu \nSpareffekten führt. \n\n120\n\nIm übrigen machen die betroffenen Seiteneinsteiger ohnehin nur einen geringen \nAnteil in der Gruppe der verbeamteten Lehrer aus. Den 89 überalterten \nSeiteneinsteigern stehen nach dem Haushaltsplan des beklagten Landes landesweit \ninsgesamt 7.482 Planstellen für Lehrer (A12 + A13) im Jahr 2006 und 8.086 \nentsprechende Planstellen für 2007 gegenüber, also ca. die 84-fache bzw. die 90-\nfache Anzahl. \n\n121\n\nInsgesamt muss deshalb die Bedeutung der Versagung der Verbeamtung für die \nHaushaltskonsolidierung als geringer eingestuft werden als das schutzwürdige \nInteresse des Klägers an einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.\n\n122\n\nSoweit der Beklagte in der Stellungnahme des MSW vom 28. Februar 2007 die \nvorzeitige Aufhebung des Mangelfach-Erlasses neben der Haushaltskonsolidierung \nauch damit begründet, es hätten Ungerechtigkeiten vermieden werden sollen, die \ndadurch bedingt seien, dass die seit dem Jahr 2000 fortgeschriebene \nMangelfachdefinition nicht mehr der aktuellen Bedarfslage entspreche, dringt er nicht \ndurch. Zur Erreichung dieses Zwecks wäre die vorzeitige vollständige Abschaffung \ndes Mangelfach-Erlasses nicht erforderlich gewesen. Die Erforderlichkeit ist zu \nverneinen, wenn der Gesetz- bzw. Erlassgeber ein anderes, gleich wirksames, aber \ndie Rechtsposition des Klägers weniger einschränkendes Mittel hätte wählen \nkönnen,\n\n123\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1987 - 1 BvR 724/81 u.a. -, BVerfGE 75, 246.\n\n124\n\nHier hätte der Beklagte als milderes Mittel den aktuellen Bedarf der Mangelfächer \npräzise ermitteln und die vorzeitige Aufhebung des Mangelfach-Erlasses auf \ndiejenigen Fächer beschränken können, in denen es keinen Bedarf mehr gibt. Für \ndie echten Mangelfächer hätte die Ausnahmeregelung bis Mitte 2007 weitergelten \nkönnen. Auf diese Weise hätten „nicht begründbare Ungleichbehandlungen\" \nvermieden werden können. Im übrigen ist nicht ersichtlich, dass für die vom Kläger \nunterrichteten Fächer ein Bedarf nicht mehr besteht.\n\n125\n\nDie allgemeine Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze \n(Mangelfach-Erlass) ist deshalb bereits aus den vorstehenden Gründen auf den \nKläger als Seiteneinsteiger nach wie vor anzuwenden. Auf seine weiteren Argumente \nzur Gleichbehandlung kommt es daher nicht mehr an.\n\n126\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n127\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 709 Satz 1 ZPO.\n\n128\n\nDas Gericht lässt die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zu, weil \nes die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben \nerachtet. Es handelt sich vorliegend insbesondere nicht um einen Fall mit \ngrundsätzlicher Bedeutung, weil der Aufhebungserlass vom 23. Juni 2006 die \nohnehin befristete Mangelfachregelung lediglich um ein Jahr verkürzt hat und daher \nauslaufendes Recht betrifft, das nur einen begrenzten Personenkreis von \n89 Personen erfasst. Hiervon betroffen sind lediglich die überalterten \nSeiteneinsteiger, die auf eine Verbeamtung nach Maßgabe des Mangelfach-Erlasses \nvertrauen durften und ihr Vertrauen betätigt hatten. \n\n129","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259731","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-11-20/2-k-2741-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259731","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259731","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-11-20/2-k-2741-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259731","retrieved":"2026-07-09 02:24:57.483979+00:00"}}