{"status":"available","doknr":"OLD259729","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:1120.2K1313.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-11-20","aktenzeichen":"2 K 1313/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom \n24. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2007 \nverpflichtet, den Kläger in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden \nBetrages vorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 0.0.1966 geborene Kläger begehrt seine Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe.\n\n3\n\nEr bestand im Jahre 1985 das Abitur und nahm nach dem Grundwehrdienst im \nJahre 1986 an der Ruhr Universität C ein Maschinenbaustudium auf, das er \nim September 1992 mit der Diplomprüfung abschloss. In der Folgezeit war er im \nwesentlichen in Ingenieurbüros tätig, zuletzt als Abteilungsleiter für Planung und \nBauleitung von Wärmeversorgungs-, RLT-, Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen \nsowie MSR-Anlagen in einem mittelständischen Unternehmen mit einem monatlichen \nBruttoverdienst von zuletzt rund 5.800 Euro.\n\n4\n\nIm Frühjahr 2004 informierte sich der zu diesem Zeitpunkt 38-jährige Kläger über \ndie Möglichkeiten und Bedingungen eines Wechsels in den Lehrerberuf. Sowohl in \nder Informationsschrift „Menschen mit Klasse! Lehrer in NRW\" als auch im \nInternetauftritt „LEO\" wurde auf eine mögliche Überschreitung der \nHöchstaltersgrenze um zehn Jahre in bestimmten Mangelfächern hingewiesen. Dem \nlag der Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes \nNordrhein-Westfalen (MSWF) vom 22. Dezember 2000 (Mangelfach-Erlass), durch \nErlass vom 23. April 2001 bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens für das \nSchuljahr 2004/2005 verlängert, zugrunde. Mit dem Mangelfach-Erlass wurde in \nbestimmten Fächern eine Überschreitung der für die Verbeamtung von Lehrern \nmaßgeblichen laufbahnrechtlichen Altersgrenze von 35 Jahren um längstens zehn \nJahre, also bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres, zugelassen. \n\n5\n\nDer Kläger bewarb sich am 29. Mai 2004 als sog. Seiteneinsteiger auf eine am \nBerufskolleg X in X1 ausgeschriebene Stelle als Lehrer für die Sekundarstufe II, \nMaschinen- und Versorgungstechnik. Die Bezirksregierung E (nachfolgend: \nBezirksregierung) erkannte die Diplomprüfung des Klägers mit Bescheinigung vom \n22. Juli 2004 als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs in den \nberuflichen Fachrichtungen Maschinenbautechnik und Versorgungstechnik an.\n\n6\n\nAnlässlich des Auswahlgesprächs erkundigte sich der Kläger, ob er im Fall \nerfolgreichen Absolvierens des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes \nverbeamtet werden könne, und wurde insoweit auf die Regelungen des Mangelfach-\nErlasses hingewiesen. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 26. Juli 2004 teilte die Bezirksregierung dem Kläger mit, dass \nsie auf Grund des Ergebnisses des Auswahlverfahrens in Aussicht genommen habe, \nihn zur Absolvierung eines berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes befristet als \nLehrkraft im Angestelltenverhältnis einzustellen. Nach Einholung einer amtsärztlichen \nStellungnahme vom 17. August 2004, in der dem Kläger die gesundheitliche Eignung \nu.a. für das Beamtenverhältnis auf Probe attestiert worden war, und einer Auskunft \ndes Bundeszentralregisters stellte die Bezirksregierung ihn mit Arbeitsvertrag vom \n26. August 2004 für den Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis zum 31. Januar 2007 als \nvollzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis ein. Die Befristung wurde \nsachlich begründet mit der Erprobung des Angestellten während der \nWeiterqualifizierungsmaßnahme, die die Befähigung zum Unterrichten in den \nFächern Maschinenbautechnik und Versorgungstechnik vermitteln und mit der \nZweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs enden sollte. Nach § 2 des \nVertrages stand der Kläger in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum \nLand Nordrhein-Westfalen, auf das die „Ordnung des berufsbegleitenden \nVorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen\" \n(OVP-B) Anwendung fand. Die Probezeit betrug gemäß § 4 sechs Monate. Nach § 9 \nNr. 2 des Vertrages sollte dem Kläger bei Bewährung während der gesamten \nVertragsdauer und nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung ab dem \n1. Februar 2007 ein Dauerbeschäftigungsverhältnis angeboten werden.\n\n8\n\nDas Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen \n(MSJK) verlängerte die im Mangelfach-Erlass zugelassene allgemeine Ausnahme \nvon der Höchstaltersgrenze mit Erlass vom 16. November 2004 zunächst bis zum \n31. Juli 2007. Mit weiterem Erlass vom 15. Juni 2005 erfolgte mit Blick auf die \nSeiteneinsteiger, die in diesem Jahr zum 15. August eingestellt wurden, eine weitere \nVerlängerung bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des \nSchuljahres 2007/2008. \n\n9\n\nDie Bezirksregierung hatte dem Kläger bereits mit Bescheid vom 3. Januar 2005 \nmitgeteilt, dass auf Grund der getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarung \nbeabsichtigt sei, ihn nach erfolgreicher Weiterqualifizierung in ein \nDauerbeschäftigungsverhältnis zu übernehmen. Er werde deshalb ab seiner \nEinstellung im Angestelltenverhältnis von der Rentenversicherungspflicht befreit. \nSollten in seinem Fall die beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vor \nder beabsichtigten Übernahme in das Beamtenverhältnis entfallen, so ende die \nVersicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Tag, an dem \nder Wegfall der Voraussetzungen festgestellt werde. \n\n10\n\nIm Zusammenhang mit der Landtagswahl im Jahr 2005 kündigte die jetzige \nLandesregierung im Falle der Übernahme der Regierungsgeschäfte die sofortige \nEinstellung von 1000 Lehrern an. Zur Umsetzung dieses Wahlversprechens stellten \ndie nordrhein-westfälischen Bezirksregierungen im Sommer 2005 kurzfristig knapp \n1000 zusätzliche Lehrer ein (sog. Tausenderkontingent). Eine besondere Anwerbung \nerfolgte nicht. Die Bezirksregierung E schrieb vor allem Personen an, die bislang im \nListenverfahren kein Einstellungsangebot erhalten hatten. Seiteneinsteiger wurden in \ndiesem Rahmen nicht eingestellt. Eine Verbeamtung der Bewerber war im \nSommer 2005 mangels entsprechender Planstellen nicht möglich. Anlässlich der \nEinstellung wies die Bezirksregierung E laufbahnrechtlich überalterte Bewerber \ndarauf hin, dass eine spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfolgen \nkönne, weil die Ausnahme von der Höchstaltersgrenze gemäß dem Mangelfach-\nErlass nur für Neueinstellungen gelte.\n\n11\n\nMit Erlass vom 23. Juni 2006 hob das Ministerium für Schule und Wissenschaft \n(MSW) den Mangelfach-Erlass auf und legte unter Nr. I fest, dass diese \nAusnahmeregelung letztmalig bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens zu \nBeginn des Schuljahres 2006/2007 gelte. Unter Nr. II heißt es in dem Erlass: \n\n12\n\n„...kann die o.g. Erlassregelung (gemeint ist der Mangelfach-Erlass) \nausnahmsweise und nur für den nachfolgend eng begrenzten \nPersonenkreis wie folgt angewendet werden:\n\n13\n\nMit Verabschiedung des Haushaltes 2006 am 17.05.2006 wurden die \no.g. 1000 Stellen in Planstellen umgewandelt, so dass Ihnen nun die \nVerbeamtung der Personen unter den geltenden beamtenrechtlichen und \npersönlichen Voraussetzungen möglich ist. \nSoweit Angestellte, die im Zuge dieser „1000-Stellen-Aktion\" eingestellt \nwurden, zum Zeitpunkt ihrer Einstellung den Anwendungsbereich der o.g. \nAusnahmeregelung erfüllt haben, können auch diese nachträglich \nverbeamtet werden, obwohl sie bereits in einem \nDauerbeschäftigungsverhältnis stehen.\" \n\n14\n\nMit Bescheid vom 5. September 2006 hob die Bezirksregierung die Befreiung \ndes Klägers von der Rentenversicherungspflicht wieder auf und führte zur \nBegründung im wesentlichen aus, eine Verbeamtung des überalterten Klägers \nkomme nach der Aufhebung des Mangelfach-Erlasses nicht mehr in Betracht.\n\n15\n\nAm 31. Januar 2007 beendete der Kläger den berufsbegleitenden \nVorbereitungsdienst und bestand die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an \nBerufskollegs mit der Note „befriedigend\" (Zeugnis vom 31. Januar 2007). Der \nSchulleiter des Berufskollegs X teilte der Bezirksregierung mit Schreiben vom \n18. Dezember 2006 mit, der Kläger habe sich bewährt. Nachdem der zuständige \nPersonalrat einer unbefristeten Weiterbeschäftigung des Klägers zugestimmt hatte, \nkam es am 17. Januar 2007 zwischen der Bezirksregierung und dem Kläger zum \nAbschluss eines Änderungsvertrages, wonach dieser ab dem 1. Februar 2007 als \nvollzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis auf unbestimmte Zeit \nweiterbeschäftigt wird. \n\n16\n\nMit Schreiben vom 13. Januar 2007 beantragte der Kläger seine Übernahme in \ndas Beamtenverhältnis auf Probe.\n\n17\n\nDie Bezirksregierung lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 24. Januar 2007 \nab und führte zur Begründung aus: Der Kläger habe mit Ablauf des \n31. Dezember 2001 das laufbahnrechtliche Höchstalter von 35 Jahren bereits \nüberschritten. Der Mangelfach-Erlass, der bei Bewerbern für das Lehramt für die \nSekundarstufe II an berufsbildenden Schulen u.a. mit der Fachrichtung \nMaschinentechnik eine Überschreitung der Altersgrenze um längstens zehn Jahre \nzugelassen habe, könne für die Dauereinstellung des Klägers zum 1. Februar 2007 \nnicht mehr angewandt werden. Diese Regelung sei vielmehr durch Erlass des MSW \nmit Ablauf des Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2006/2007 \naufgehoben worden. Auch sei dem Kläger eine Verbeamtung weder mit dem \nEinstellungsangebot noch in dem Arbeitsvertrag zugesichert worden.\n\n18\n\nHiergegen legte der Kläger unter dem 8. Februar 2007 Widerspruch ein und \nführte aus: Der Mangelfach-Erlass vom 22. Dezember 2000 könne trotz seiner \nAufhebung mit Ablauf des Einstellungsverfahrens zu Beginn des \nSchuljahres 2006/2007 auf ihn angewandt werden. Er, der Kläger, sei nämlich \nbereits zum 1. Februar 2005 eingestellt worden; man habe ihn nicht zum \n1. Februar 2007 neu eingestellt. Ferner wolle er mit denjenigen Lehrkräften gleich \nbehandelt werden, die unter Anwendung des Erlasses vom 22. Dezember 2000 zu \nBeginn des Schuljahres 2006/2007 noch verbeamtet worden seien, obwohl sie zum \nZeitpunkt der Übernahme bereits im unbefristeten Angestelltenverhältnis gestanden \nhätten und deshalb gemäß Nr. II Abs. 3 des Erlasses nicht mehr als \nneueinzustellende Bewerber hätten behandelt werden dürfen. Dass der Beklagte \ndies dennoch getan habe, zeige, dass bei den Seiteneinsteigern der befristete \nVertrag als Vorgriff interpretiert werde und von vornherein mit einer unbefristeten \nEinstellung gleichbehandelt werden müsse. Für ihn sei daher das Einstellungsdatum \n1. Februar 2005 maßgeblich. Seine bis zum 31. Januar 2007 befristete Einstellung \nsei als Vorgriff zu betrachten und der Mangelfach-Erlass sei anzuwenden. Zudem \nverstoße die Nichtanwendung des Mangelfach-Erlasses gegen das \nDiskriminierungsverbot des § 4 Abs. 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete \nArbeitsverträge (TzBfG); wäre er 2005 unbefristet eingestellt worden, wäre er nach \nErwerb der Lehrbefähigung über den Mangelfach-Erlass verbeamtet worden. Des \nweiteren verletze die vorzeitige Aufhebung dieses Erlasses seinen Vertrauensschutz. \nDas MSJK habe verschiedentlich ausdrücklich auf eine mögliche Überschreitung der \nHöchstaltersgrenze um zehn Jahre in Mangelfächern hingewiesen. Die dort \ngeschilderten Rechtsgrundlagen seien wie Allgemeine Geschäftsbedingungen zu \nverstehen und als Anspruchsgrundlage für sein Anliegen zu werten. Außerdem \nverweise das Einstellungsangebot auf den seinerzeit geltenden Einstellungserlass, \nder einen ausdrücklichen Hinweis auf die allgemeine Ausnahme von der \nHöchstaltersgrenze enthalte. Dies sei gewissermaßen als Vorvertrag zu werten. \nZuletzt sei der Mangelfach-Erlass am 15. Juni 2005 kurz vor dem Ende seiner \nsechsmonatigen Probezeit des befristeten Vertrages verlängert worden. Das habe \nVertrauensschutz ausgelöst, da er, der Kläger, daraufhin weitere finanzielle und \npersönliche Entscheidungen getroffen habe, die er kaum wieder rückgängig machen \nkönne. \n\n19\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2007, zugestellt am 3. März 2007, \nwies die Bezirksregierung den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur \nBegründung aus: Sie könne wegen der Aufhebung des Mangelfach-Erlasses sowie \nauf Grund der durch das Schulministerium herausgegebenen internen \nBearbeitungshinweise keine andere Entscheidung treffen. Hiernach seien \nSeiteneinsteiger, die ihre Weiterqualifizierung zu Beginn des Schuljahres 2006/2007 \nbeendet hätten, ausdrücklich als Lehrergruppe genannt, auf die die Regelungen des \nMangelfach-Erlasses letztmalig Anwendung finden solle. Im Aufhebungserlass vom \n23. Juni 2006 werde zudem die Gruppe der im Zuge der „1000-Stellen-Aktion\" \neingestellten Lehrkräfte als einzige Ausnahme genannt, auf die der Mangelfach-\nErlass noch anwendbar sei. Andere Ausnahmen seien nicht vorgesehen. Das \nMinisterium habe erneut darauf hingewiesen, dass bei Seiteneinsteigern das \nbefristete Angestelltenverhältnis mit Ablauf des Vorbereitungsdienstes ende und \ndeshalb eine Neueinstellung im Sinne einer erstmaligen Einstellung auf Dauer \nvorliege. Die rechtlichen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt der Einstellung in das \nbefristete Angestelltenverhältnis seien daher nicht berücksichtigungsfähig.\n\n20\n\nDer Kläger hat am 2. April 2007 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein \nBegehren weiter verfolgt. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen des \ndortigen Klägers im Klageverfahren - 2 K 5806/06 -, in dem es um die Aufhebung von \nder Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ging. Dort hieß es:\n\n21\n\nEr habe darauf vertrauen dürfen, verbeamtet zu werden. Im Zeitpunkt \nseiner Einstellung habe für ihn der Mangelfach-Erlass vom 22. Dezember 2000 \ngegolten. Der für ihn maßgebliche Einstellungserlass habe ausdrücklich auf die \nallgemeine Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze nach \ndem Erlass vom 22. Dezember 2000 hingewiesen. Auf die Möglichkeit einer \nvorzeitigen Rücknahme des Mangelfach-Erlasses durch das Ministerium sei an \nkeiner Stelle verwiesen worden. Demgemäß sei er davon ausgegangen, dass \ner als Vollzeitkraft eingestellt gewesen sei und nach erfolgreichem \nVorbereitungsdienst in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werde. \nEr habe vor diesem Hintergrund seine gut dotierte Arbeitsstelle aufgegeben, um \nLehrer zu werden. Noch bis zum 21. August 2006 habe das Schulministerium \nmit einer Werbebroschüre bei in Frage kommenden Bewerbern mit dem \nMangelfach-Erlass geworben. \n\n22\n\nOb das Schulministerium bei Abfassung des Aufhebungserlasses \nüberhaupt die bereits als Vollzeitlehrkräfte eingestellten und im \nVorbereitungsdienst befindlichen Seiteneinsteiger in den Blick genommen habe, \nsei fraglich. Es handele sich um eine außerordentlich kleine Gruppe. Es sei \ndem Ministerium allein darum gegangen, neu einzustellende Lehrkräfte nach \nSchuljahresbeginn 2006/2007 von einer Verbeamtung auszuschließen. Er \ngehöre aber nicht zu diesem Personenkreis, da er sich im Rahmen eines \nfrüheren Ausschreibungs- und Listenverfahrens beworben habe. \n\n23\n\nDes weiteren ergebe sich aus Nr. 2 des (Aufhebungs-)Erlasses vom \n23. Juni 2006, dass die zu Beginn des Schuljahres 2005/2006 kurzfristig \neingestellten 1000 Lehrer lediglich aus haushaltsrechtlichen Gründen zunächst \nals Angestellte eingestellt und erst später verbeamtet worden seien. Eine \nUngleichbehandlung mit dieser Gruppe sei nicht hinnehmbar.\n\n24\n\nEr berufe sich auch auf das sich aus Art. 20 GG ergebende \nRückwirkungsverbot. Es gelte ein Vertrauensschutz aus der Selbstbindung der \nVerwaltung. Die Fortgeltung des Mangelfach-Erlasses bis zum Beginn des \nSchuljahres 2007/2008 könne wegen der durch die früheren Erlasse \nausgelösten Selbstbindung nur mit Wirkung für die Zukunft einheitlich \nabgeändert werden. Soweit die Betroffenen bereits im Vertrauen auf die \nbisherige Regelung Entscheidungen und Vermögensdispositionen getroffen \nhätten, die nicht oder nur unter unzumutbaren Bedingungen rückgängig \ngemacht werden könnten, könne die bis dahin geltende Regelung nicht \nabgeändert werden. \n\n25\n\nDarüber hinaus sei ihm eine Verbeamtung in dem Einstellungsschreiben \nund in seinem Arbeitsvertrag in Verbindung mit dem Einstellungserlass im Fall \ndes Bestehens der Zweiten Staatsprüfung und der Bewährung verbindlich \nzugesagt worden. In § 38 VwVfG sei eine Zusicherung mit auflösenden oder \naufschiebenden Bedingungen ausdrücklich nicht ausgeschlossen. Der Zusatz, \ndie Versicherungsfreiheit von der Rentenversicherung (und die Möglichkeit \neiner Verbeamtung) ende, sobald die beamten- und laufbahnrechtlichen \nVoraussetzungen entfielen, ändere an der Verbindlichkeit der Zusage nichts. Es \nmüsse dem Beklagten verwehrt sein, sich von einer einmal erteilten Zusage \nunter Berufung auf das Laufbahnrecht dadurch zu lösen, dass er ausschließlich \naus fiskalischen Gründen den Mangelfach-Erlass vorzeitig aufhebe. \n\n26\n\nDarüber hinaus führt der Kläger vertiefend aus: Er sei von der Aufhebung des \nMangelfach-Erlasses nicht betroffen, weil er nicht erst zum Beginn des \nSchuljahres 2006/2007 im Sinne des Aufhebungserlasses „eingestellt\" worden sei, \nsondern schon zum Schuljahr 2004/2005. Das ergebe sich aus dem Wortlaut des \nAufhebungserlasses, wonach die im Ausschreibungs- und Listenverfahren zum \nSchuljahrsbeginn 2006/2007 ausgewählten Lehrkräfte noch mit umfasst seien. Der \nRechtsauffassung der Kammer, die dies in Parallelverfahren betreffend die Befreiung \nvon der Rentenversicherungspflicht anders gesehen und sich dabei auf eine Rund-\nMail des MSW vom 14. August 2006 berufen habe, werde entgegengetreten. \nInsbesondere ergebe sich auch aus Sinn und Zweck des Aufhebungserlasses, dass \ner so behandelt werden müsse, als sei er zum Schuljahr 2005/2006 eingestellt \nworden. So sei etwa im Einstellungserlass vom 22. August 2005 für Einstellungen \nzum Schuljahr 2005/2006 festgelegt, dass an den Ausschreibungs- und \nListenverfahren auch Seiteneinsteiger teilnehmen könnten, die sich vertraglich zur \nTeilnahme am berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst verpflichtet hätten. Es sei \nentscheidend, dass er sich Anfang 2007 keiner erneuten Auswahlentscheidung habe \nstellen müssen, sondern sein bestehender Zeitvertrag lediglich habe entfristet \nwerden müssen und er auf seinem bisherigen Dienstposten verblieben sei. Eine \nEinstellungspraxis, die vom Wortlaut und Zweck einer Erlassregelung abweiche, sei \nim Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz rechtswidrig. Das gelte erst recht, \nweil im Aufhebungserlass vom 23. Juni 2006 eine weitere 1000 Stellen betreffende \nAusnahmeregelung geschaffen worden sei, die dem Grundsatz der Gewinnung \nlediglich „neu einzustellender Lehrkräfte\" entgegenstehe. Diese 1000 Lehrkräfte \nseien - genau wie er als Seiteneinsteiger - aus einem dringenden Bedarf heraus \neingestellt worden. \n\n27\n\nFerner stützt der Kläger sein Anliegen darauf, dass er auf Grund der \nEinstellungsmitteilung und des Einstellungserlasses auf die Verbeamtung nach \nerfolgreicher Qualifizierung habe vertrauen dürfen. Vor dem Hintergrund der ihm \nvorliegenden und von zuständiger Stelle erteilten Informationen zu den Aussichten \neiner späteren Verbeamtung habe er sich auch unter Berücksichtigung des zu \nerwartenden Gehalts als verbeamteter Lehrer entschieden, seine mit erheblich \nhöheren Einkünften verbundene bisherige berufliche Stellung aufzugeben. Ohne die \nkonkrete Aussicht auf eine Verbeamtung hätte er sich nicht dem Risiko ausgesetzt, \nbei Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung ohne Arbeitsplatz zu sein, und auch \nnicht die Einkommensnachteile während der Ausbildung hingenommen. Werde er \nnicht verbeamtet, müsse er das Anstellungsverhältnis zum beklagten Land aufgeben, \nweil er mit seinen derzeitigen Bezügen - er verdiene als angestellter Lehrer derzeit \n2.965,24 Euro netto im Monat - auf Grund vorher getroffener \nVermögensdispositionen seine Familie nicht unterhalten könne. Er habe am \n6. Mai 2005 geheiratet und erwarte 2008 Nachwuchs. Im September 2004 habe er \nein Haus erworben. Die Rückzahlung des hierfür aufgenommenen Kredits belaste ihn \nmit monatlich 816 Euro. Das beklagte Land habe im übrigen die besondere \nInteressenlage der Seiteneinsteiger bei Aufhebung des Mangelfach-Erlasses nicht \nberücksichtigt oder gewichtet. Das ergebe sich aus dessen schriftsätzlichen \nÄußerungen vom 28. Februar 2007 in einem Parallelverfahren, in dem es um die \nBefreiung von der Rentenversicherungspflicht gegangen sei. \n\n28\n\nDer Kläger beantragt,\n\n29\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der \nBezirksregierung E vom 24. Januar 2007 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 26. Februar 2007 zu verpflichten, \nihn - den Kläger - in das Beamtenverhältnis auf Probe zu \nübernehmen.\n\n30\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n31\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n32\n\nEr trägt ergänzend vor: Der Kläger werde von dem Mangelfach-Erlass nicht \nerfasst. Zwar habe er bereits erfolgreich am Ausschreibungsverfahren teilgenommen. \nAus einer Rund-Mail des MSW vom 14. August 2006 ergebe sich jedoch, dass die \nvor ca. zwei Jahren als Angestellte eingestellten Seiteneinsteiger im Sinne des \nMangelfach-Erlasses nicht bereits auf Grund des befristeten Arbeitsvertrages \n„eingestellt\" worden seien; dies habe erst nach erfolgreichem Abschluss des \nVorbereitungsdienstes erfolgen sollen, soweit die beamten- und laufbahnrechtlichen \nVoraussetzungen vorlägen. Der Hinweis des Klägers auf die Lehrkräfte, die im \nRahmen der „1000-Stellen-Aktion\" eingestellt worden seien, sei unerheblich, weil in \ndiesem Rahmen keine Seiteneinsteiger an Berufskollegs eingestellt worden seien. \nAuch könne sich der Kläger nicht mit Erfolg auf die Regelung im Einstellungserlass \nvom 22. August 2005 berufen, wonach bei Vorliegen der beamten- und \nlaufbahnrechtlichen Voraussetzungen in der Regel Einstellungen in \nProbebeamtenverhältnisse vorgesehen seien. Da der Ausnahmeerlass aufgehoben \nworden sei, lägen die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Verbeamtung \ndes Klägers nicht mehr vor. \n\n33\n\nIn einem in das vorliegende Verfahren eingeführten Schriftsatz vom \n28. Februar 2007 im Verfahren - 2 K 5418/06 - hat das MSW auf Nachfrage des \nGerichts unter anderem mitgeteilt: Ausschlaggebend für den Aufhebungserlass vom \n23. Juni 2006 seien versorgungsrechtliche Aspekte gewesen. Da die \nVersorgungslasten einen gewichtigen Teil des Gesamthaushalts ausmachten und \nsich diese Lage verschärfen werde, sei zur Vermeidung einer weiteren, zusätzlichen \nVerschärfung die Aufhebung des Mangelfach-Erlasses notwendig gewesen. Zudem \nhabe die seit 2000 fortgeschriebene Mangelfachdefinition in fast der Hälfte aller \n„Mangelfächer\" nicht mehr der aktuellen Bedarfslage entsprochen. In den sich rasch \nändernden Bedarfssituationen führten solche Ausnahmeregelungen zwangsläufig zu \nnicht begründbaren Ungerechtigkeiten. Durch die vorzeitige Aufhebung des \nMangelfach-Erlasses ergebe sich im Einzelfall durch Anwendung der \nBarwertmethode pro verbeamteter Lehrkraft im Vergleich zu einer angestellten \nLehrkraft eine Ersparnis von ca. 165.000 Euro. Insgesamt seien 89 \nberufsbegleitende Referendare mit Mangelfächern in einer vergleichbaren Situation -\n Einstellung in den Vorbereitungsdienst zum 1. Februar 2005 oder zum \n22. August 2005 und Überschreitung der Altersgrenze von 35 Jahren zum \n1. Januar 2006 - betroffen. Wegen der Einzelheiten dieses Schriftsatzes wird auf die \nGerichtsakte verwiesen.\n\n34\n\nErgänzend hat das MSW unter dem 14. November 2007 erklärt, von Nr. II des \nAufhebungserlasses vom 23. Juni 2006, die eine Ausnahmeregelung für die \nVerbeamtung überalterter Lehrkräfte aus dem Tausenderkontingent enthalte, seien \nlandesweit 108 Lehrkräfte betroffen gewesen. \n\n35\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n36\n\nEntscheidungsgründe:\n\n37\n\nDie Klage hat Erfolg. \n\n38\n\nSie ist als Verpflichtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) zulässig und begründet, \nweil der Bescheid der Bezirksregierung E vom 24. Januar 2007 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 26. Februar 2007, mit dem die Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe abgelehnt wurde, rechtswidrig ist und den Kläger in \nseinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat einen Anspruch auf \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.\n\n39\n\nSein Begehren scheitert nicht daran, dass er zu dem für die Beurteilung der \nSach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der (heutigen) gerichtlichen \nEntscheidung bereits ein Alter - nämlich 41 Jahre - erreicht hat, das über dem durch \ndie Laufbahnverordnung vorgeschriebenen Einstellungshöchstalter von 35 Jahren \nliegt. War das der Klage zu Grunde liegende Begehren im Zeitpunkt der \nEntscheidung des Beklagten berechtigt, kann dieses auch heute noch berücksichtigt \nwerden, weil § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW die Möglichkeit vorsieht, eine \nAusnahme von dem Höchstalter für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf \nProbe zuzulassen.\n\n40\n\nVgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 6.98 -, \nNVwZ 1999, 132, und vom 20. Januar 2000 - 2 C 13.99 -, ZBR 2000, 305.\n\n41\n\nDem Antrag des Klägers auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe war \nseinerzeit stattzugeben. \n\n42\n\nAllerdings kann er sich dabei nicht mit Erfolg auf eine von der Bezirksregierung \nerteilte Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG NRW berufen, also auf eine Zusage, \neinen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Zwar ist \ngrundsätzlich im Beamtenrecht die Zusicherung einer Einstellung zulässig.\n\n43\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 14. August 1995 - 1 A 3558/92 -, NWVBl 1996, 108, 110.\n\n44\n\nJedoch hat die Bezirksregierung eine derartige schriftliche Erklärung, welche die \nverbindliche Selbstverpflichtung enthält, den Kläger in das Beamtenverhältnis auf \nProbe einzustellen, nicht abgegeben. Maßgeblich ist insoweit der objektive \nErklärungswert der behördlichen Erklärung, der durch Auslegung zu ermitteln ist. \nDafür ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver \nWürdigung verstehen konnte. Bloße Auskünfte, Erklärungen, Hinweise oder sonstige \nbehördliche Erklärungen, bei denen die Verwaltung eine Maßnahme ohne \nBindungswillen in Aussicht stellt, können nicht als Zusicherung gewertet werden. \nAuch das bloße Wecken von Erwartungen in Bezug auf ein künftiges Verhalten der \nBehörde reicht für eine Zusicherung nicht aus, selbst wenn berechtigtes Vertrauen \ngeschaffen wird.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 - 5 C 10.05 -, BVerwGE 126, 33; ferner BVerwG, \nUrteil vom 26. September 1996 - 2 C 39.95 -, BVerwGE 102, 81, 84; Kopp/Ramsauer, VwVfG, \n8. Auflage, § 38 Rn. 11. \n\n46\n\nHiernach liegt eine Zusicherung nicht vor.\n\n47\n\nWeder das Einstellungsschreiben noch der Arbeitsvertrag enthalten \nFormulierungen, aus denen sich die verbindliche Absicht der Bezirksregierung \nentnehmen ließe, den Kläger trotz Überschreitens der Höchstaltersgrenze zu \nverbeamten. \n\n48\n\nAuch der Bescheid vom 3. Januar 2005 enthält keine Einstellungszusicherung. In \ndem Bescheid teilte die Bezirksregierung dem Kläger mit, dass auf Grund der \ngetroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarung beabsichtigt sei, ihn nach erfolgreicher \nWeiterqualifizierung in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis zu übernehmen. Er werde \ndeshalb ab seiner Einstellung im Angestelltenverhältnis von der \nRentenversicherungspflicht befreit. Sollten in seinem Fall die beamten- und \nlaufbahnrechtlichen Voraussetzungen vor der beabsichtigten Übernahme in das \nBeamtenverhältnis entfallen, so ende die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen \nRentenversicherung mit dem Tag, an dem der Wegfall der Voraussetzungen \nfestgestellt werde. Dieser Bescheid verdeutlicht zwar, dass eine Übernahme in das \nBeamtenverhältnis in Betracht kommt. Es fehlt aber an einem gerade hierauf \ngerichteten Rechtsbindungswillen der Bezirksregierung. Das folgt bereits aus der \nFormulierung „beabsichtigt\", die auf einen unverbindlichen Hinweis hindeutet. Vor \nallem zeigt die Einschränkung „Sollten in Ihrem Fall die beamten- und \nlaufbahnrechtlichen Voraussetzungen vor der beabsichtigten Übernahme in das \nBeamtenverhältnis entfallen, so endet die Versicherungsfreiheit ...\", dass die \nBezirksregierung auch das Unterbleiben einer Verbeamtung nicht ausschloss. \nKeinesfalls kann der Erklärungsinhalt dahin verstanden werden, dass eine \nverbindliche Einstellungszusage auch für den Fall getroffen werden sollte, dass \nwegen Überschreitens der Höchstaltersgrenze die beamtenrechtlichen \nVoraussetzungen nicht vorliegen. Es ist keine Formulierung erkennbar, wonach bei \nder Entscheidung über die Verbeamtung die Altersproblematik ausdrücklich \nausgeklammert werden sollte. Zu einer solchen Erklärung, die dazu rechtsverbindlich \nhätte sein müssen, hatte die Bezirksregierung auch gar keinen Anlass, weil seinerzeit \ndie Mangelfachregelung noch galt. Zudem wäre sie für die Erteilung von Ausnahmen \nvon der Höchstaltersgrenze gar nicht zuständig gewesen, da dies auf Antrag der \nobersten Dienstbehörde - also des MSW - vom Innen- und Finanzministerium (vgl. \n§ 84 Abs. 3 Nr. 1 LVO) hätte entschieden werden müssen. Dem Bescheid vom \n3. Januar 2005 liegt hiernach lediglich eine gemeinsame Erwartung der \nVerbeamtung des Klägers zu Grunde, nicht hingegen eine verbindliche Zusage.\n\n49\n\nDer Anspruch des Klägers ergibt sich jedoch aus Art. 33 Abs. 2 GG und den zur \nKonkretisierung dieser Norm ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften (vgl. §§ 5, \n7 LBG NRW), wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und \nfachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat.\n\n50\n\nDiese Bestimmungen gewähren allerdings keinen unmittelbaren Anspruch auf \nEinstellung oder Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Die Entscheidung hierüber \nliegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der dabei den \nGrundsatz gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung \nund fachlicher Leistung zu beachten hat. Der Zugang zu einem solchen Amt ist \nzudem abhängig von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher Anforderungen, zu denen \ninsbesondere auch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen gehören.\n\n51\n\nDer Kläger hat gleichwohl einen Anspruch auf Übernahme in das \nBeamtenverhältnis, weil er die beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen \nhierfür erfüllt und das dem Beklagten eingeräumte Ermessen sich im Sinne einer \ndem Einstellungsantrag stattgebenden Entscheidung reduziert hat. Das ergibt sich \naus folgenden Erwägungen:\n\n52\n\nDer Beklagte den Kläger eingestellt mit dem Ziel, dass sich dieser für das \nangestrebte Lehramt qualifiziert. Er hat dadurch bereits deutlich gemacht, dass er \nsich entschieden hat, den Kläger in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen, \nfalls dieser die Qualifizierungsmaßnahme erfolgreich durchläuft und die \nerforderlichen beamtenrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen \nvorliegen. Der Kläger hat seine Qualifizierung mittlerweile durch Ablegen der Zweiten \nStaatsprüfung belegt. Er erfüllt auch sämtliche beamtenrechtlichen \nEinstellungsvoraussetzungen. Insbesondere ist er nach den amtsärztlichen \nFeststellungen für das Beamtenverhältnis auf Probe gesundheitlich geeignet.\n\n53\n\nAuch sind im Fall des Klägers die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen \ngegeben.\n\n54\n\nAllerdings hat er die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze überschritten. \nNach § 6 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber in das \nBeamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen werden, wer das in § 52 \nAbs. 1 LVO NRW festgesetzte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Kläger ist \nLaufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a) LVO NRW, da er vom \n1. Februar 2005 bis zum 31. Januar 2007 den berufsbegleitenden \nVorbereitungsdienst geleistet hat. Während dieser Zeit befand er sich in einem \nöffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis im Sinne der vorgenannten Vorschrift \n(vgl. § 14 Abs. 1 LVO NRW, § 16 Abs. 1 Satz 1 LBG und § 5 Abs. 1 Satz 2 OVP-B). \nNach § 52 Abs. 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber in die in Abschnitt V der \nLaufbahnverordnung genannten Laufbahnen in das Beamtenverhältnis auf Probe \neingestellt oder \nübernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese \nVorschrift befindet sich im Abschnitt V der Laufbahnverordnung „Besondere \nVorschriften für Lehrer an Schulen ...\" und bezieht sich auf die in § 50 LVO NRW \ngenannten Lehrerlaufbahnen. Danach darf in die Laufbahn der Lehrer an öffentlichen \nSchulen nur eingestellt werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. \n\n55\n\nDer am 0.0.1966 geborene Kläger hatte die Altersgrenze bereits mit Ablauf des \n31. Dezember 2000 erreicht, so dass er im Zeitpunkt seiner (unbefristeten) \nEinstellung in den Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen am 1. Februar 2007 \num ca. sechs Jahre überaltert war. \n\n56\n\nDiese Überschreitung war nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 3 oder Satz 4 LVO NRW \nunschädlich. Hiernach darf die Altersgrenze, wenn sich die Einstellung oder \nÜbernahme wegen der Betreuung von Kindern unter 18 Jahren oder wegen der \nPflege naher Angehöriger verzögert hat, um bis zu sechs Jahren überschritten \nwerden. Derartige Umstände hat der Kläger aber nicht geltend gemacht. \n\n57\n\nDer Kläger hat aber nach § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nLVO NRW einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von der Einhaltung der \nHöchstaltersgrenze. Nach dieser Bestimmung können auf Antrag der obersten \nDienstbehörde das Innenministerium und das Finanzministerium eine Ausnahme von \ndem Höchstalter gemäß § 52 Abs. 1 LVO NRW zulassen. Der Verordnungsgeber hat \ndie Erteilung einer derartigen Ausnahme an keine besonderen Voraussetzungen \ngebunden, sondern es einer sachgerechten Ermessensausübung überlassen, ob und \nin welchem Umfang Abweichungen von der grundsätzlich gebotenen Einhaltung der \nHöchstaltersgrenze zugelassen werden. Die in diesem Zusammenhang auf eine \nÜberprüfung der Ermessensausübung des Beklagten beschränkte gerichtliche \nKontrolle (§ 114 Satz 1 VwGO) führt vorliegend zu einer Aufhebung der \nangegriffenen Verwaltungsentscheidung, da diese unter Ermessensfehlern leidet. \nDer Beklagte hat die Verbeamtung des Klägers nämlich abgelehnt, obwohl dieser \nunter eine allgemeine, durch Erlass festgelegte Ausnahme von der \nHöchstaltersgrenze fällt. Hieraus ergibt sich zugleich eine Ermessensreduktion im \nSinne der Gewährung einer Ausnahme.\n\n58\n\nSeit etwa 15 Jahren lässt der Beklagte in ständiger, von den Gerichten gebilligter \nPraxis\n\n59\n\n- vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. November 1995 - 6 A 3456/95 -, m.w.N. -\n\n60\n\neine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zur Gewinnung von Lehrkräften zu, \nwelche einen dringenden Unterrichtsbedarf decken können. In Konkretisierung dieser \nPraxis hat das MSWF durch den Erlass vom 22. Dezember 2000 für Bewerber mit \n„Mangelfächern\" allgemein eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze bis zu \n10 Jahren zugelassen (Az. 121-22/03 Nr. 1050/00, „Mangelfach-Erlass\"). Dessen \nGeltungsdauer wurde durch Erlass des MSWF vom 23. April 2001 (Az. 121-24/03 \nNr. 297/01) zunächst bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens für das \nSchuljahr 2004/2005 und durch Erlass des MSJK vom 16. November 2004 (Az. 211-\n1.12.03.03-973) weiter bis zum 31. Juli 2007 verlängert. Noch mit Erlass vom \n15. Juni 2005 (Az. 211-1.12.03.03-973) hat das MSJK klargestellt, dass die \nVerlängerung des Mangelfach-Erlasses mit Blick auf die Seiteneinsteiger, die zum \n15. August 2005 eingestellt würden, bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens \nfür das Schuljahr 2007/2008 gelte.\n\n61\n\nDer Kläger wird von diesen Regelungen erfasst. \n\n62\n\nDer Mangelfacherlass lässt unter Nr. I.2 eine allgemeine Ausnahme von der \nlaufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze für überalterte Lehrkräfte mit Mangelfächern \nzu. Diese Bestimmung bezieht sich unter anderem auf Bewerber für das Lehramt für \ndie Sekundarstufe II an berufsbildenden Schulen mit den beruflichen Fachrichtungen \nMaschinentechnik, Elektrotechnik, Bautechnik, Textil- und Bekleidungstechnik, \nChemietechnik, Drucktechnik, Wirtschaftswissenschaften, Ernährungs- und \nHauswirtschaft, Sozialpädagogik, Biotechnik und Agrarwissenschaften. Dass der \nKläger über das „Lehramt an Berufskollegs\" und nicht über das „Lehramt für die \nSekundarstufe II an berufsbildenden Schulen\" verfügt, ist dabei ohne Belang. Diese \nÄnderung in der Bezeichnung des Lehramtes beruht auf einer Neufassung des \nLehrerausbildungsgesetzes vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325; in Kraft getreten \nzum 1. Januar 2003), nach dessen § 5 Abs. 1 Nr. 3 LABG für den Bereich der \nberufsbildenden Schulen an die Stelle des früheren Lehramtes für die \nSekundarstufe II nunmehr das Lehramt an Berufskollegs getreten ist. Dass dieser \nWechsel in der Bezeichnung des Lehramtes für die Mangelfachregelungen ohne \nAuswirkungen geblieben ist, ergibt sich aus dem Erlass des MSJK vom \n16. November 2004. Dort wird unter Nr. 3 ausdrücklich klargestellt, die zum \n31. Juli 2007 verlängerte Ausnahmeregelung gelte auch für das Lehramt an \nBerufskollegs. \n\n63\n\nIm übrigen handelt es sich bei der vom Kläger unterrichteten beruflichen \nFachrichtung Maschinenbautechnik um ein Mangelfach im vorgenannten Sinne. Zwar \nwird im Mangelfach-Erlass Maschinentechnik und nicht Maschinenbautechnik als \neine der benötigten beruflichen Fachrichtungen bezeichnet, doch ist dies \nunschädlich. Bei Abfassung des Erlasses vom 22. Dezember 2000 gab es noch die \nberufliche Fachrichtung „Maschinentechnik\" (vgl. § 43 Abs. 3 der Ordnung der Ersten \nStaatsprüfungen für Lehrämter an Schulen - LPO - in der Fassung vom \n19. November 1996, SGV. NRW. S. 223 = BASS 1999/2000 20 - 02 Nr. 11). \nAusweislich der für die Ausbildung des Klägers geltenden LPO vom 27. März 2003 \n(GV. NRW. S. 182 = BASS 2003/2004 20 - 02 Nr. 11) wurde diese berufliche \nFachrichtung nicht mehr als Maschinentechnik, sondern als Maschinenbautechnik \nbezeichnet (§ 37). Dabei handelte es sich lediglich um einen Begriffswechsel, ohne \ndass sich die Ausbildungsinhalte geändert hätten. In der Verwaltungspraxis unterfällt \ndaher auch die berufliche Fachrichtung „Maschinenbautechnik\" dem Mangelfach-\nErlass. Dies hat der Beklagte dem Gericht am 16. Oktober 2007 auf Nachfrage \nbestätigt.\n\n64\n\nDer Anwendbarkeit des Mangelfach-Erlasses steht auch nicht entgegen, dass es \nsich beim Kläger um einen sogenannten Seiteneinsteiger handelt, der bereits vor \nseiner unbefristeten Einstellung als angestellter Lehrer im Schuldienst des beklagten \nLandes tätig war. Zwar heißt es in Nr. I.2 Abs. 2 Satz 2 des Mangelfach-Erlasses, die \nAusnahmegenehmigung gelte „nur zur Gewinnung neueinzustellender Bewerber; \nlaufbahnrechtlich überalterte Lehrerinnen und Lehrer, die bereits im \nAngestelltenverhältnis beschäftigt werden, dürfen von ihr nicht erfasst werden.\" Von \ndieser Einschränkung waren aber nach der Verwaltungspraxis die - seinerzeit nur \nbefristet angestellten - Seiteneinsteiger nicht erfasst. Denn lediglich unbefristet im \nAngestelltenverhältnis eingestellte Lehrer konnten sich auf die allgemeine \nAusnahmeregelung nicht stützen. Bestätigt wird diese Handhabung durch den \nVerlängerungserlass des MSJK vom 15. Juni 2005, der die Ausnahmeregelung \nausdrücklich auch auf die Seiteneinsteiger bezieht („Insbesondere mit Blick auf die \nSeiteneinsteiger, die in diesem Jahr zum 15. August 2005 eingestellt werden, ist die \nFristenregelung für den in den o.g. Erlassen benannten Personenkreis wie folgt \nauszulegen: Die Ausnahmeregelung gilt bis zum Abschluss des \nEinstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2007/2008.\"). Auch in einer Rund-\nMail des MSW vom 14. August 2006 wird darauf hingewiesen, dass bei \nSeiteneinsteigern der Mangelfach-Erlass zur Anwendung kommen kann. Im übrigen \nist der Kammer aus einer Reihe von Klageverfahren betreffend die Befreiung von der \nRentenversicherungspflicht bekannt, dass den Seiteneinsteigern die \nAusnahmeregelung des Mangelfach-Erlasses nicht deshalb versagt wurde, weil sie \nzum Zweck der Qualifizierung bereits als befristet Angestellte im Schuldienst des \nbeklagten Landes standen.\n\n65\n\nDer nach allem für den Kläger einschlägigen allgemeinen Ausnahme von der \nHöchstaltersgrenze steht der Erlass des MSW vom 23. Juni 2006 (Az. 211-\n1.12.03.03-973, nachfolgend: Aufhebungserlass) nicht entgegen. Dort war allerdings \n„im Zuge der Überlegungen zu einer dauerhaften und zukunftssicheren \nHaushaltskonsolidierung\" ... „im Hinblick auf die stetig ansteigenden \nVersorgungslasten\" die noch mit Erlass vom 15. Juni 2005 bis zum Abschluss des \nEinstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2007/2008 verlängerte \nMangelfachregelung aufgehoben worden. Weiter heißt es, die Ausnahmeregelung \ngelte „nunmehr letztmalig für den Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn \ndes Schuljahres 2006/2007, d.h., für die in den Ausschreibungsverfahren und \nListenverfahren zum Schuljahresbeginn 2006/2007 ausgewählten Lehrkräfte.\"\n\n66\n\nDiese vorzeitige Aufhebung der allgemeinen Ausnahmeregelung erfasst zwar \nden Kläger (vgl. unter I.), verstößt aber im vorliegenden Fall gegen höherrangiges \nRecht und kann dem Einstellungsbegehren des Klägers nicht entgegengehalten \nwerden (vgl. unten II.). \n\n67\n\nI.\n\n68\n\nDer Kläger wird von Nr. I des Aufhebungserlasses erfasst. Dem steht nicht \nentgegen, dass er bereits 2004 in einem förmlichen Auswahlverfahren \n(Ausschreibungsverfahren) ausgewählt und befristet eingestellt worden ist. Aus dem \nWortlaut des Aufhebungserlasses \n\n69\n\n... gilt nunmehr letztmalig für den Abschluss des \nEinstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2006/2007, d.h. für die \nin den Ausschreibungsverfahren und Listenverfahren zum \nSchuljahresbeginn 2006/07 ausgewählten Lehrkräfte.\n\n70\n\nfolgt nicht, dass der Kläger als Seiteneinsteiger von der Verkürzung der \nMangelfachregelung ausgenommen sein sollte. Mit dem Hinweis auf die zum \nSchuljahresbeginn 2006/07 ausgewählten Lehrkräfte wird lediglich in zeitlicher \nHinsicht der Personenkreis näher gekennzeichnet, für den der Mangelfach-Erlass \nletztmalig gelten soll. Er besagt entgegen der Ansicht des Klägers aber nicht, dass \nder Mangelfach-Erlass für alle bereits in einem Auswahlverfahren erfolgreich \ngewesenen Bewerber - wie die Seiteneinsteiger - weiter gelten soll. Eine derartige \nAuslegung des Aufhebungserlasses wird weder dessen Wortlaut noch dessen \ntatsächlicher Handhabung gerecht. Dies wird auch bestätigt durch den \nvorangegangenen Erlass des MSJK vom 15. Juni 2005, mit dem die \nMangelfachregelung bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens für das \nSchuljahr 2007/2008 verlängert worden war. Einer derartigen Verlängerung hätte es \nnicht bedurft, wenn die Seiteneinsteiger bereits im Zeitpunkt ihrer befristeten \nEinstellung vom Mangelfach-Erlass erfasst worden wären.\n\n71\n\nMithin kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, der Aufhebungserlass \ngelte für ihn nicht, weil er - der Kläger - schon vor 2006 „ausgewählt\" worden sei. \n\n72\n\nEtwas anderes folgt auch weder aus dem Grundlagenerlass zur \nLehrereinstellung noch aus den Vorschriften der Ordnung des berufsbegleitenden \nVorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen \n(OVP-B vom 24. Juli 2003, GV. NRW. S. 438). Zwar enthalten beide Regelwerke \nAnhaltspunkte dafür, was im allgemeinen unter „Einstellung\" zu verstehen ist. Jedoch \ntreten hieraus abgeleitete Deutungen hinter das \noben dargestellte Verständnis des Erlassgebers zurück, weil letzteres ausdrücklich \nauf die besondere Situation der Seiteneinsteiger bezogen ist.\n\n73\n\nIm übrigen gibt es keine Verwaltungspraxis, wonach überalterte Seiteneinsteiger, \ndie - wie der Kläger - erst 2007 unbefristet eingestellt worden sind, in Anwendung der \nMangelfachregelungen in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden \nwären. Insoweit gilt Folgendes: \n\n74\n\nBei den Ausnahmeerlassen handelt es sich um verwaltungsinterne Weisungen, \naus denen der Kläger über Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit gleichgelagerten \nanderen Einzelfällen Rechte herleiten kann. Maßgeblich ist insoweit die in ständiger \nPraxis geübte, wenn auch u. U. von den Richtlinien abweichende tatsächliche \nHandhabung, wenn sie von dem Richtliniengeber gebilligt oder zumindest geduldet \nwird.\n\n75\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 -, DÖD 2001, 38 = RiA 2000, 283, sowie \nBeschluss vom 7. April 2000 - 2 B 21.00 -; OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005 - 6 A 3355/03 -, \nIÖD 2005, 268, und Beschluss vom 27. April 2001 - 6 A 4754/00 -, NVwZ-RR 2002, 58.\n\n76\n\nDer Beklagte hat dargelegt, dass die Handhabung des Aufhebungserlasses in \nder Verwaltungspraxis dahingehend erfolgt, dass der Mangelfach-Erlass und damit \ndie Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze auf Seiteneinsteiger \nwie den Kläger nicht angewendet wird, weil es nicht auf ihre befristete Einstellung im \nJahre 2005, sondern auf die unbefristete Einstellung im Jahre 2007 ankommt und in \ndiesem Zeitpunkt die Mangelfachregelungen nicht mehr galten. Das ergibt sich aus \nder in das Verfahren eingeführten Rund-Mail des MSW vom 14. August 2006. Dort \nwird u.a. die Frage an das Ministerium gerichtet, ob der Mangelfach-Erlass bei \nSeiteneinsteigern dann gelte, wenn sie Mitte 2004 im Angestelltenverhältnis für die \nDauer von zwei Jahren eingestellt worden seien und der berufsbegleitende \nVorbereitungsdienst Mitte 2006 ende. Das MSW bejaht das Votum, dass der \nMangelfach-Erlass hier noch anzuwenden sei, mit folgender Begründung:\n\n77\n\nAbzustellen ist bei der nun letztmaligen Anwendung des \nAusnahmeerlasses darauf, dass die Lehrer zum \nSchuljahresbeginn 2006/07 neu - i.S. von erstmalig auf Dauer - eingestellt \nwerden. Bei den Seiteneinsteigern endet mit Ablauf des \nVorbereitungsdienstes das befristete Arbeitsverhältnis. Als Neueinstellung \nunterfallen sie somit dem Ausnahmeerlass (auch wenn die konkrete \nPersonenauswahl in der Tat bereits im Listen-/Auswahlverfahren zu \nBeginn des Seiteneinsteiger-Vorbereitungsdienstes erfolgt ist.).\n\n78\n\nEs bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass hiervon abweichend in 2007 \nunbefristet und damit „neu\" eingestellte Seiteneinsteiger trotz Überalterung noch \nverbeamtet worden wären.\n\n79\n\nBei Wirksamkeit des Aufhebungserlasses hätte daher der Kläger als \nSeiteneinsteiger nicht (mehr) in den Genuss der Mangelfachregelungen kommen und \nsomit nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden können.\n\n80\n\nII.\n\n81\n\nDie Verkürzung der Geltungsdauer des Mangelfach-Erlasses verstößt im Fall des \nKlägers aber gegen höherrangiges Recht und kann daher seinem \nEinstellungsbegehren nicht entgegengehalten werden.\n\n82\n\nDiese Verkürzung ist mit dem Gebot des Vertrauensschutzes nicht vereinbar. \nDurch die zuvor im Erlasswege getroffene Ausnahmeregelung von der \nHöchstaltersgrenze („Mangelfach-Erlass\" und mehrfache Verlängerungen dieser \nRegelung) wurde im Verhältnis der Verwaltung zum Kläger eine \nanspruchsbegründende Außenwirkung geschaffen. \n\n83\n\nEs ist anerkannt, dass derartige Verwaltungsvorschriften über die ihnen zunächst \nnur innewohnende interne Bindung hinaus nicht nur vermittels des Gleichheitssatzes \n(Art. 3 Abs. 1 GG), sondern auch über das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot \ndes Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) eine \nanspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis der Verwaltung zum Bürger zu \nbegründen vermögen.\n\n84\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 -, BVerwGE 104, 220; BVerwG, Beschluss \nvom 20. März 1973 - I WB 217.72 -, BVerwGE 46, 89; Möstl, in: Erichsen, Allgemeines \nVerwaltungsrecht, § 19 III, Rdnr. 21.\n\n85\n\nDer Anspruch des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis, dem die \nÜberschreitung der Altersgrenze auf Grund des Mangelfach-Erlasses nicht \nentgegenstand, konnte durch den Aufhebungserlass nicht wirksam beseitigt werden, \nweil die von diesem angestrebte nachträgliche Änderung der Rechtslage sich nach \nden Grundsätzen über die Rückwirkung von Normen als unzulässiger Eingriff in die \nRechtsstellung des Klägers erweist.\n\n86\n\nEine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung liegt vor, wenn ein bereits \nabgewickelter, in der Vergangenheit abgeschlossener Tatbestand nachträglich neu \ngeregelt wird. Erforderlich ist, dass der von der Rückwirkung betroffene Tatbestand in \nder Vergangenheit nicht nur begonnen hat, sondern im Zeitpunkt der Neuregelung \nbereits abgeschlossen war. Dem gegenüber liegt eine grundsätzlich zulässige \nunechte Rückwirkung vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht \nabgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und \ndamit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet.\n\n87\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 C 4.05 -, DVBl 2006, 648 ff.\n\n88\n\nVorliegend handelt es sich um den Fall einer unechten Rückwirkung oder \ntatbestandlichen Rückanknüpfung, da der Kläger sich zum Zeitpunkt der vorzeitigen \nAufhebung des Mangelfach-Erlasses am 23. Juni 2006 noch im berufsbegleitenden \nVorbereitungsdienst befand und erst nach erfolgreichem Abschluss in das \nBeamtenverhältnis auf Probe übernommen werden konnte, wozu er wegen seines \nAlters einer allgemeinen Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze \nvon 35 Jahren bedurfte. Diese Ausnahme war durch die Mangelfachregelung \ngegeben. Indem der Aufhebungserlass vom 23. Juni 2003 die zeitliche Geltung des \nMangelfach-Erlasses um ein Jahr verkürzte, entwertete er im Nachhinein die \nRechtsposition des Klägers.\n\n89\n\nRegelungen mit unechter Rückwirkung sind grundsätzlich innerhalb der sich aus \neiner Abwägung zwischen dem verursachten Vertrauensschaden und der Bedeutung \ndes gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl ergebenden Grenze zulässig. \nSchutzwürdig ist von Verfassungs wegen nur das betätigte Vertrauen, das zu einer \nRechtsposition geführt hat; auch muss der Vertrauensschaden hinreichend gewichtig \nsein.\n\n90\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1987 - 1 BvR 724/81 u.a. -, BVerfGE 75, 246; \nBeschluss vom 28. September 2007 - 2 BvL 5/05 u.a. -, www.bverfg.de/entscheidungen.\n\n91\n\nDie Grenzen der Zulässigkeit sind überschritten, wenn die unechte Rückwirkung \nzur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn \ndie Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers \nüberwiegen.\n\n92\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999, - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239; BVerfG, \nBeschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92 u.a. -, BVerfGE 95, 64 - ständige \nRechtsprechung.\n\n93\n\nDiese Grundsätze zur unechten Rückwirkung gelten nicht nur für Gesetze, \nsondern auch für die im Erlasswege festgelegten Ausnahmeregelungen zur \nHöchstaltersgrenze, da es sich bei diesen ermessenslenkenden Bestimmungen um \nVerwaltungsvorschriften mit vergleichbaren Auswirkungen handelt.\n\n94\n\nVgl. für Verwaltungsvorschriften: BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 - 5 C 10.05 -, \nBVerwGE 126, 33 - 60; ähnlich auch BVerwG, Urteil vom 8. April 1997, a.a.O.,\n\n95\n\nDie Kammer lässt offen, ob im vorliegenden Fall noch strengere Maßstäbe \nanzulegen gewesen wären. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts ist eine Verschärfung der Maßstäbe dann geboten, wenn \nes um die vorzeitige Aufhebung einer befristeten Übergangsregelung geht. Der \nBürger hat in diesen Fällen auf die Kontinuität einer Regelung vertraut, auf Grund \nderen altes Recht noch für eine bestimmte Zeit in Bezug auf einen eingegrenzten \nPersonenkreis nach Prüfung der Vereinbarkeit der Fortgeltung mit dem öffentlichen \nInteresse aufrechterhalten wird. Bei einer solchen Regelung sieht das \nBundesverfassungsgericht einen „besonderen Vertrauenstatbestand\", der nur \ndadurch überwunden werden kann, dass „schwere Nachteile für wichtige \nGemeinschaftsgüter\" zu erwarten sind, falls die geltende Übergangsregelung \nbestehen bleibt.\n\n96\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 15. März 2000 - 1 BvL 16/96 u.a. -, BVerfGE 102, 68.\n\n97\n\nEine vergleichbare Ausgangslage dürfte hier gegeben sein. Der \nAufhebungserlass hat in eine mehrfach verlängerte und bis zu einem bestimmten \nZeitpunkt befristete begünstigende Regelung eingegriffen. Zuletzt war der \nMangelfach-Erlass durch den Erlass des MSJK vom 15. Juni 2005 im Hinblick auf \nden Personenkreis der Seiteneinsteiger verlängert worden, wobei der Erlassgeber \ndie Möglichkeit hatte, die Notwendigkeit der Mangelfachregelung - insbesondere den \nweiteren Bedarf an Lehrkräften in Mangelfächern - zu überprüfen und dabei die \nfinanziellen Folgen abzuschätzen.\n\n98\n\nAuf die Frage, ob ein verschärfter Prüfungsmaßstab anzulegen ist, kommt es \naber nicht an, weil der Aufhebungserlass bereits dem einfachen Maßstab nicht \ngenügt. Die Bestandsinteressen des Klägers sind gewichtiger als die \nVeränderungsgründe des Erlassgebers.\n\n99\n\nDas Vertrauen des Klägers ist schutzwürdig. Er durfte sich auf die Fortgeltung \nder Mangelfachregelung verlassen. Das hat er getan und sein Vertrauen aktiv \nbetätigt. Dadurch ist eine Rechtsposition zu seinen Gunsten entstanden. Durch den \nvorzeitigen Wegfall der Mangelfachregelung hat er einen hinreichend gewichtigen \nVertrauensschaden erlitten.\n\n100\n\nIm Einzelnen: Der Kläger ist nach seinen insoweit schlüssigen und glaubhaften \nAngaben in der mündlichen Verhandlung davon ausgegangen, dass er trotz seiner \nÜberalterung auf Grund der Mangelfachregelung nach Bestehen der Zweiten \nStaatsprüfung verbeamtet werden würde. Dies war ihm bereits im Rahmen des \nAuswahlgespräches so vermittelt worden. Auch aus verschiedenen \nVeröffentlichungen hatte sich dies ergeben. So war zu der Zeit, als er sich zum \nBerufswechsel entschloss (vor dem Auswahlgespräch vom 26. Juli 2004), dem \nentsprechenden Internetportal („LEO\") beispielsweise der Hinweis auf den \nMangelfach-Erlass als Rechtsgrundlage für die Einstellung überalterter Lehrer zu \nentnehmen. Ähnliches fand sich in einer Broschüre des MSJK. Dies entsprach auch \nder seinerzeit geltenden Erlasslage. Das MSWF hatte mit Erlass vom 23. April 2001 \ndie Geltung des Mangelfach-Erlasses bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens \nfür das Schuljahr 2004/2005 verlängert. Die Ausschreibung der Stelle, die \nEntscheidung des Klägers zum Berufswechsel, seine Bewerbung und das \nAuswahlgespräch fielen somit in den zeitlichen Geltungsbereich der allgemeinen \nAusnahmeregelung. Das Gericht geht davon aus, dass die Stelle nach der \nursprünglichen Planung im Rahmen des Einstellungsverfahrens zu Beginn des \nSchuljahres 2004/2005 besetzt werden sollte und nur wegen der vom Kläger für \nseine bisherige Berufstätigkeit zu beachtenden Kündigungsfristen erst zum \n1. Februar 2005 angetreten werden konnte (vgl. etwa Schreiben des Klägers an die \nBezirksregierung, Eingang dort am 2. September 2004). Im übrigen fiel auch der \nEinstellungszeitpunkt (1. Januar 2005) wieder in den zeitlichen Geltungsbereich der \nMangelfachregelung, die mit Erlass des MSJK vom 16. November 2004 bis zum \n31. Juli 2007 verlängert worden war. Daher ist es für das Vertrauen des Klägers in \ndie Fortgeltung des Mangelfach-Erlasses ohne entscheidende Bedeutung, dass er \nden Arbeitsvertrag am 26. August 2004 und damit in einer Zwischenphase \nabschloss, in der die mit Erlass vom 23. April 2001 verfügte Verlängerung \n(„Abschluss des Einstellungsverfahrens für das Schuljahr 2004/2005\") auf ihr Ende \nzuging und die erneute Verlängerung durch Erlass vom 16. November 2004 noch \nnicht bekannt gemacht war. Ungeachtet dessen gingen die an seiner Einstellung \nbeteiligten Stellen ebenfalls von der Anwendbarkeit des Mangelfach-Erlasses aus. \nDas ergibt sich insbesondere aus dem Bescheid vom 3. Januar 2005, mit dem der \nKläger in Erwartung der Verbeamtung von der Rentenversicherungspflicht befreit \nwurde. Der Ministerpräsident des beklagten Landes selbst hat zudem zusammen mit \nder Ministerin für Schule und Weiterbildung in einem Schreiben an \nLehramtsbewerber vom 22. Juni 2006 (vorgelegt im Verfahren 2 K 2604/07), also nur \neinen Tag vor Aufhebung der Mangelfachregelung am 23. Juni 2006, u.a. \nausdrücklich erklärt: „Sie können sich auf die Landesregierung verlassen, denn die \nvon der Vorgängerregierung geplante Abschaffung des Beamtenstatus wird \ngestoppt.\"\n\n101\n\nDas hiernach schutzwürdige Vertrauen des Klägers wurde von ihm auch nach \naußen erkennbar betätigt und ist hinreichend gewichtig. Dabei ist zum Einen zu \nberücksichtigen, dass er, mitten in seinem angestammten Beruf stehend, seine \nLebensplanung völlig geändert und seine bisherige berufliche Orientierung als gut \ndotierter Mitarbeiter eines Ingenieurbüros aufgegeben hat. Er hat den Wechsel in \nden öffentlichen Schuldienst betrieben und dabei die Unannehmlichkeiten einer \nweiteren Berufsausbildung in Kauf genommen, die nicht nur in der Weiterbildung \nbestand, sondern auch in der vorübergehenden Bescheidung mit niedrigeren \nBezügen. Hinzu kam das Risiko, bei Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung \nberuflich „mit leeren Händen\" dazustehen. All dies hat der Kläger auf sich \ngenommen, weil es ihm aus familiären Gründen darauf ankam, als verbeamteter \nLehrer eine sichere berufliche Perspektive zu entwickeln. Diese Sicherheit war ihm \nso viel wert, dass er hierfür sogar Einkommensverluste durch den Verzicht auf das \nhöhere Gehalt als Ingenieur in Kauf genommen hat. Darüber hinaus hat er anlässlich \ndes Erwerbs eines Hauses durch die Aufnahme eines Kredites eine \nVermögensdisposition getroffen, welche ihn mit monatlich 810 Euro belastet. Der \nKläger hat schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung plausibel gemacht, \ndass er dies in Erwartung der Verbeamtung getan hat. Ohne das ihm als Beamten \nzur Verfügung stehende Netto-Einkommen, das über dem eines angestellten Lehrers \nliegt, hätte er den Berufswechsel nicht betrieben. Ihm kann schließlich nicht \nentgegengehalten werden, er habe den Hauskauf und die damit verbundenen \nVermögensdispositionen bereits im September 2004 getätigt und damit zu einem \nZeitpunkt, zu dem der Mangelfach-Erlass ausgelaufen und noch nicht wieder \nverlängert war. Aus den bereits genannten Gründen durfte er nämlich trotzdem von \nder Fortgeltung der Mangelfachregelung ausgehen. Außerdem hat er die Möglichkeit \ngehabt, innerhalb der sechsmonatigen Probezeit (vgl. § 4 seines Arbeitsvertrages) -\n also auch noch nach Verlängerung der Mangelfachregelung durch Erlass des MSJK \nvom 16. November 2004 - in seinen alten Beruf zurückzukehren. Davon hat er in \nErwartung seiner Verbeamtung nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes bewusst \nAbstand genommen. Hierdurch ist ihm ein Schaden in Höhe der \nEinkommensdifferenz zwischen dem Einkommen eines angestellten und dem eines \nverbeamteten Lehrers entstanden.\n\n102\n\nDiesem betätigten Vertrauen des Klägers, das schutzwürdig und gewichtig ist, \nsteht kein gleichwertiges Interesse des Erlassgebers gegenüber. \n\n103\n\nHauptgrund für die vorzeitige Aufhebung des Mangelfach-Erlasses sind nach \ndem Inhalt des Aufhebungserlasses vom 23. Juni 2006 „Überlegungen zu einer \ndauerhaften und zukunftssicheren Haushaltskonsolidierung\". „Im Hinblick auf die \nstetig ansteigenden Versorgungslasten\" bestehe „für die Ausweitung der \nbestehenden Höchstaltersgrenze kein Raum mehr.\" Das MSW hat dies in seiner \nStellungnahme vom 28. Februar 2007 bestätigt und ausgeführt, der Anstieg der \nVersorgungslasten habe nicht weiter verschärft werden sollen. \n\n104\n\nZwar ist anerkannt, dass grundsätzlich ein öffentliches Interesse an der \nsparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel besteht.\n\n105\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1982 - 2 C 9.81 -, DVBl. 1982, 797; BVerwG, \nBeschluss vom 17. Oktober 1985 - 7 B 161.85 -, NVwZ 1986, 482; Kopp/Ramsauer, VwVfG, \n8. Auflage, § 49, Rdnr. 48. \n\n106\n\nAuch ist die Haushaltslage des beklagten Landes unstreitig angespannt. \n\n107\n\nEs bestehen aber bereits durchgreifende Zweifel daran, dass mit dem Erlass vom \n23. Juni 2006 gerade durch den Ausschluss der im Jahr 2007 zur Verbeamtung \nanstehenden Seiteneinsteiger ein wirksamer Beitrag zur Haushaltskonsolidierung \nerbracht werden sollte. Vielmehr ist festzustellen, dass das beklagte Land dem \nAspekt der Haushaltskonsolidierung durch Unterlassen der Verbeamtung überalterter \nLehrer keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat, denn es hat diesen von \nihm im Aufhebungserlass unter Nummer I. genannten Gesichtspunkt durch die unter \nNummer II. getroffene Regelung gleichzeitig (uno actu) wieder entwertet. Dort hat es \neine Ausnahmeregelung für die überalterten Lehrer aus dem sog. \nTausenderkontingent getroffen, die im Sommer 2005 in den öffentlichen Schuldienst \neingestellt worden waren und sich seitdem in einem unbefristeten \nAngestelltenverhältnis befanden. Deren - späteren - Verbeamtung unter Anwendung \ndes Mangelfach-Erlasses stand ursprünglich entgegen, dass sie bereits unbefristet \neingestellt waren und daher dem Land zur Deckung des Bedarfs schon zur \nVerfügung standen (vgl. Nr. I. 2 Abs. 2 Satz 2 des Mangelfach-Erlasses). Mit der \nRegelung unter Nr. II des Aufhebungserlasses vom 23. Juni 2006 ermöglichte der \nErlassgeber erstmals die Übernahme dieser Personengruppe in das \nBeamtenverhältnis aus Probe, weil eine Verbeamtung dieser Lehrkräfte schon im \nJahre 2005 aus haushaltsrechtlichen Gründen - es standen kurzfristig keine \nPlanstellen für Beamte zur Verfügung - nicht möglich war. Ein zwingender Grund für \ndiese Ausnahmeregelung, von der landesweit nach Auskunft des MSW vom \n14. November 2007 108 Lehrkräfte betroffen waren, ist nicht erkennbar. Der Bedarf \nwar durch ihre zuvor erfolgte unbefristete Einstellung bereits gedeckt. Zudem hatte \nman den überalterten Lehrkräften aus dem Tausenderkontingent nach den eigenen \nAngaben des Beklagen eine Verbeamtung unter Anwendung des Mangelfach-\nErlasses bei ihrer Einstellung im Jahr 2005 gerade nicht in Aussicht gestellt und \nhiermit auch im Vorfeld nicht geworben. Einen Vertrauenstatbestand, wie er etwa \nbeim Kläger und den übrigen Seiteneinsteigern in vergleichbarer Situation bestand, \ngab es also bei den überalterten Lehrkräften aus dem Tausenderkontingent nicht. \nHat somit der Erlassgeber „ohne Not\" die Verbeamtung von 108 überalterten \nLehrkräften aus dem Tausenderkontingent ermöglicht und somit zusätzliche \nVersorgungskosten begründet, kann er dem Gesichtspunkt der \nHaushaltskonsolidierung durch Vermeidung der Verbeamtung einer vergleichbaren \nAnzahl überalterter Lehrer keine besondere Bedeutung beigemessen haben. Es \nwäre deshalb aus seiner eigenen Sicht dem Ziel einer Haushaltskonsolidierung nicht \nin besonderem Maße abträglich gewesen, die mit 89 betroffenen Personen \nvergleichbar große Gruppe der sich seit dem Jahr 2005 im berufsbegleitenden \nVorbereitungsdienst befindlichen überalterten Seiteneinsteiger von der Verkürzung \nder Mangelfachregelung auszunehmen und ihnen die Verbeamtung nicht \nabzuschneiden.\n\n108\n\nMaß nach alledem selbst der Beklagte der Verbeamtung von etwa 100 \nüberalterten Lehrern keine entscheidende Bedeutung für die \nHaushaltskonsolidierung zu, ist dem schutzwürdigen Vertrauen des Klägers in den \nFortbestand der Mangelfachregelung das höhere Gewicht beizumessen. \n\n109\n\nHinzu kommt, dass es zweifelhaft ist, ob die um ein Jahr vorgezogene Aufhebung \ndes Mangelfach-Erlasses für die Gruppe der 89 überalterten Seiteneinsteiger \nüberhaupt als wirksamer Beitrag zur Haushaltskonsolidierung angesehen werden \nkann. Die Angaben des MSW zur Größenordnung des Einsparpotenzials erweisen \nsich im Einzelfall nämlich als nicht belastbar. Das Ministerium hatte darauf \nhingewiesen, dass bei einem Vergleich der Kosten einer angestellten mit den Kosten \neiner beamteten Lehrkraft die beamtete Lehrkraft um ca. 165.000 Euro teurer sei. \nDiese Berechnung basiert nach Auskunft des Finanzministeriums des beklagten \nLandes (vgl. Gesprächsvermerk vom 18. Oktober 2007) auf der Barwert- oder \nKapitalwertmethode und berücksichtigt, dass die für Versorgungszwecke \naufgewandten Mittel bei Beamten im wesentlichen erst nach deren Eintritt in den \nRuhestand anfallen, während sie bei Angestellten in Form von \nRentenversicherungsbeiträgen schon während ihrer aktiven Zeit zu entrichten sind, \nnach Eintritt in den Ruhestand aber nicht mehr. Vereinfacht ausgedrückt ist dabei zu \nfragen, wie viel Geld man zum Zeitpunkt des Eintritts in den Landesdienst \nbereithalten muss, um die vom Dienstherrn/Arbeitgeber im Verlauf des Arbeits- und -\n bei Beamten - Versorgungszeitraumes geschuldeten Beträge finanzieren zu können. \nDabei geht man davon aus, dass ein bei Dienstantritt zurückgelegter Betrag zu \neinem bestimmten Zinssatz angelegt wird und solange Gewinn erwirtschaftet, bis der \ngeschuldete Betrag ausgezahlt werden muss. \n\n110\n\nDas beklagte Land selbst geht an anderer Stelle davon aus, dass es einen \nallgemein gültigen, unangreifbaren Kostenvergleich nicht gibt. In einer Vorlage des \nFinanzministeriums NRW an den Unterausschuss „Personal\" des Haushalts- und \nFinanzausschusses des Landtages vom 30. Januar 1998 (IV B 3 - 3.000-1/1, \nVorlage 12/1908) heißt es:\n\n111\n\nDie überwiegende Zahl der vorliegenden Gutachten kommt zu dem \nSchluss, dass Beamte kostengünstiger seien als Angestellte. Eine \nallgemein gültige, unangreifbare Antwort auf die Kostenfrage ist jedoch \nbisher nicht gefunden worden. Die eng beieinander liegenden Ergebnisse \nin den verschiedenen Gutachten verdeutlichen vielmehr, dass eine solche \nAntwort angesichts der Prognoseunsicherheiten nicht möglich ist. \n\n112\n\nAus dem Hinweis auf die überwiegende Zahl der vorliegenden Gutachten ergibt \nsich zwar nicht zwingend, dass eine Verbeamtung des Klägers kostengünstiger ist \nals seine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, weil er im Einstellungszeitpunkt \ndeutlich älter als 35 Jahre war und bei lebensälteren Bewerbern tendenziell das \nAngestelltenverhältnis günstiger wird. Dennoch zeigt das Zitat die Bedenken des \nLandes gegenüber der Belastbarkeit derartiger Kostenvergleiche angesichts der \nPrognoseunsicherheiten. Diese Unsicherheiten beruhen darauf, dass es eine Reihe \nergebnisbeeinflussender Parameter gibt, die über einen längeren Zeitraum nicht \nhinreichend verlässlich vorausgesagt werden können. Dazu gehören nach dem Inhalt \nder zitierten Vorlage unter anderem das Zurruhesetzungsalter, die Lebenserwartung, \nder Umlagesatz für die Zusatzversorgungseinrichtungen der Angestellten und der \nKrankenversicherungsschutz. Vor allem gehört der Abzinsungssatz zu diesen den \nKostenvergleich stark beeinflussenden Größen. \n\n113\n\nDer Beklagte hat bei der Berechnung, bei der er zu einem Kostenvorteil bei \nangestellten Lehrern in Höhe von 165.000 Euro gekommen ist, einen Effektivzinssatz \nvon 2,5 % (Diskontierungssatz von 3,5 % abzüglich einer Inflationsrate von 1 %) zu \nGrunde gelegt. Dieser Zinssatz ist ein wichtiger Faktor bei den auf der \nKapitalwertmethode beruhenden Kostenvergleichen. Je höher man ihn ansetzt, um \nso günstiger wird das Beamten- gegenüber dem Angestelltenverhältnis, denn die \nVersorgungslasten bei Beamten werden - wie bereits ausgeführt - überwiegend erst \nspäter fällig. Deshalb wird der auf die Versorgungslasten entfallende Anteil des \nBarwertes bei Beamten im Einstellungszeitpunkt über einen längeren Zeitraum \nverzinst als bei Angestellten. \n\n114\n\nEs erscheint zweifelhaft, ob der vom Beklagten zu Grunde gelegte Zinssatz unter \nAusschöpfung der zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides verfügbaren \nErkenntnismittel und unter Beachtung aller für ihn erheblichen Umstände \nsachgerecht ermittelt worden ist. Zwar handelt es sich bei der Erstellung eines \nsolchen Kostenvergleiches um eine Planungsentscheidung der Exekutive, die nur \neingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Dennoch kann sie darauf überprüft \nwerden, ob die ihr zugrunde liegende Prognose mit den zu ihrer Zeit verfügbaren \nErkenntnismitteln unter Beachtung aller für sie erheblicher Umstände sachgerecht \nerstellt worden ist.\n\n115\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 - 5 C 10.05 -, BVerwGE 126, 33. \n\n116\n\nGegen eine sachgerechte Ermittlung des Diskontierungssatzes von 2,5 % \nsprechen die Ergebnisse anderer Vergleichsuntersuchungen. So geht das \nBayerische Staatsministerium der Finanzen \n\n117\n\n- \"Vergleich der Personalausgaben bei der Beschäftigung von Beamten und Angestellten\", \nInformationen zum Öffentlichen Dienst, Juli 2004, S. 25 f. -\n\n118\n\nvon einem deutlich höheren Zinssatz aus, dem es im übrigen für die Berechnung \nentscheidende Bedeutung beimisst. Es hat einen Nominalzinssatz von 6 % zu \nGrunde gelegt und hierfür auf den langfristigen Kapitalmarktzins abgestellt. Dabei \nwurde der durchschnittlichen Zinssatz der Jahre 1991 bis 2003 berücksichtigt. In \ndiesem Zeitraum lag der Kapitalmarktzins bei 5,73 %. In Anbetracht des niedrigen \nZinsniveaus in den vergangenen sechs Jahren und des sehr langen \nUntersuchungszeitraumes von bis zu 75 Jahren hielt man eine Anhebung des \nverwendeten Nominalzinssatzes auf 6 % für gerechtfertigt. Diesen Überlegungen hat \nsich das schleswig-holsteinische Finanzministerium\n\n119\n\n- vgl. „Untersuchung des schleswig-holsteinischen Finanzministeriums zu der Fragestellung, \nob in nichthoheitlichen Bereichen die Einstellung von Beschäftigten grundsätzlich im \nBeamtenverhältnis erfolgen soll und in der Vergangenheit als Angestellte übernommene \nMitarbeiter/innen auf Antrag verbeamtet werden können\", Referat VI/40, März 2006, Schleswig-\nHolsteinischer Landtag, Umdruck 16/1299, S. 13 -\n\n120\n\nangeschlossen und diese Ausgangsgröße als realitätsnah bezeichnet. Ältere \nUntersuchungen gehen sogar von noch höheren Zinssätzen aus.\n\n121\n\n7 %: Finanzministerium Baden-Württemberg, „Vergleichende Untersuchung der \nPersonalkosten eines Beamten (einschl. Beamtenversorgung) mit denen eines Angestellten - in \nausgewählten repräsentativen Laufbahnen-\", November 1994, Landtagsdrucksache 11/5092, \nS. 6;\n\n122\n\n7,5 %: Bundesbeauftragte für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung, „Beamte oder \nArbeitnehmer, Vergleichende Untersuchung über Auswirkungen der alternativen Verwendung \nvon Beamten oder von Arbeitnehmern im Bundesdienst\", Band 6 der Schriftenreihe der \nBundesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung, 1996, S. 57.\n\n123\n\nSelbst nach eigener Einschätzung des Finanzministeriums des beklagten Landes \naus dem Jahr 1998, \n\n124\n\nvgl. Vorlage des Finanzministeriums NRW vom 30. Januar 1998, a.a.O., \n\n125\n\nwird als realistische Bandbreite für den Realzins, dort definiert als Differenz \nzwischen Nominalzinssatz und Preissteigerungsrate, ein Rahmen von 3 bis 4 % \nangesehen, also deutlich mehr als die 2,5 %, die der Beklagte hier seiner \nEntscheidung zu Grunde gelegt hat.\n\n126\n\nOb daher tatsächlich im Einzelfall Einsparungen in einer Größenordnung von \netwa 165.000 Euro durch Versagung der Verbeamtung erzielt werden können, ist \nfraglich. Es erscheint angesichts der Bedeutung des Diskontierungssatzes für die \nVergleichsberechnung und der insoweit aufgezeigten Schwankungen nicht einmal \nsicher, ob ein Verbleib des Klägers im Angestelltenverhältnis überhaupt zu \nSpareffekten führt. \n\n127\n\nIm übrigen machen die betroffenen Seiteneinsteiger ohnehin nur einen geringen \nAnteil in der Gruppe der verbeamteten Lehrer aus. Den 89 überalterten \nSeiteneinsteigern stehen nach dem Haushaltsplan des beklagten Landes landesweit \ninsgesamt 7.482 Planstellen für Lehrer (A12 + A13) im Jahr 2006 und 8.086 \nentsprechende Planstellen für 2007 gegenüber, also ca. die 84-fache bzw. die 90-\nfache Anzahl. \n\n128\n\nInsgesamt muss deshalb die Bedeutung der Versagung der Verbeamtung für die \nHaushaltskonsolidierung als geringer eingestuft werden als das schutzwürdige \nInteresse des Klägers an einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.\n\n129\n\nSoweit der Beklagte in der Stellungnahme des MSW vom 28. Februar 2007 die \nvorzeitige Aufhebung des Mangelfach-Erlasses neben der Haushaltskonsolidierung \nauch damit begründet, es hätten Ungerechtigkeiten vermieden werden sollen, die \ndadurch bedingt seien, dass die seit dem Jahr 2000 fortgeschriebene \nMangelfachdefinition nicht mehr der aktuellen Bedarfslage entspreche, dringt er nicht \ndurch. Zur Erreichung dieses Zwecks wäre die vorzeitige vollständige Abschaffung \ndes Mangelfach-Erlasses nicht erforderlich gewesen. Die Erforderlichkeit ist zu \nverneinen, wenn der Gesetz- bzw. Erlassgeber ein anderes, gleich wirksames, aber \ndie Rechtsposition des Klägers weniger einschränkendes Mittel hätte wählen \nkönnen,\n\n130\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1987 - 1 BvR 724/81 u.a. -, BVerfGE 75, 246.\n\n131\n\nHier hätte der Beklagte als milderes Mittel den aktuellen Bedarf der Mangelfächer \npräzise ermitteln und die vorzeitige Aufhebung des Mangelfach-Erlasses auf \ndiejenigen Fächer beschränken können, in denen es keinen Bedarf mehr gibt. Für \ndie echten Mangelfächer hätte die Ausnahmeregelung bis Mitte 2007 weitergelten \nkönnen. Auf diese Weise hätten „nicht begründbare Ungleichbehandlungen\" \nvermieden werden können. Im übrigen ist nicht ersichtlich, dass für die vom Kläger \nunterrichteten Fächer ein Bedarf nicht mehr besteht.\n\n132\n\nDie allgemeine Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze \n(Mangelfach-Erlass) ist deshalb bereits aus den vorstehenden Gründen auf den \nKläger als Seiteneinsteiger nach wie vor anzuwenden. Auf seine weiteren Argumente \nzur Gleichbehandlung und zum Diskriminierungsverbot nach § 4 Abs. 2 des \nGesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge kommt es daher nicht \nmehr an.\n\n133\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n134\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 709 Satz 1 ZPO.\n\n135\n\nDas Gericht lässt die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zu, weil \nes die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben \nerachtet. Es handelt sich vorliegend insbesondere nicht um einen Fall mit \ngrundsätzlicher Bedeutung, weil der Aufhebungserlass vom 23. Juni 2006 die \nohnehin befristete Mangelfachregelung lediglich um ein Jahr verkürzt hat und daher \nauslaufendes Recht betrifft, das nur einen begrenzten Personenkreis von \n89 Personen erfasst. Hiervon betroffen sind lediglich die überalterten \nSeiteneinsteiger, die auf eine Verbeamtung nach Maßgabe des Mangelfach-Erlasses \nvertrauen durften und ihr Vertrauen betätigt hatten. \n\n136","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259729","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-11-20/2-k-1313-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259729","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259729","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-11-20/2-k-1313-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259729","retrieved":"2026-07-09 02:24:57.276190+00:00"}}