{"status":"available","doknr":"OLD259779","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:1119.25K2703.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-11-19","aktenzeichen":"25 K 2703/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 25. April 2007 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 25. Mai 2007 wird aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\n\nDie Sprungrevision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Studentin an der C Universität X und wohnt wochentags an dem \nStudienort seit dem 1. September 2003 unter der Adresse I 4, 00000 X. Dort ist die \nKlägerin mit Nebenwohnung gemeldet. In ihrem Heimatort - E - ist die Klägerin mit \nHauptwohnung gemeldet; dort steht ihr in dem Elternhaus ein einzelnes Zimmer zur \nVerfügung. Dieses Zimmer in dem elterlichen Haus hat weder Bad, Toilette noch \nKüche oder Kochnische. Es handelt sich dabei um das - ehemalige - Kinderzimmer \nder Klägerin.\n\n3\n\nUnter Zugrundelegung der Satzung über die Erhebung einer \nZweitwohnungssteuer in der Stadt X vom 30. Juni 2005 in der Fassung der \n1. Änderungssatzung vom 22. Dezember 2005 - in Kraft seit 1. Januar 2006 - und in \nder Fassung der 2. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2006 - in Kraft seit \n1. Januar 2007 - zog der Beklagte die Klägerin mit Zweitwohnungssteuerbescheid für \ndas Jahr 2007 vom 25. April 2007 zur Zweitwohnungssteuer für den Zeitraum Januar \nbis Dezember 2006 und Januar bis Dezember 2007 in Höhe von jeweils 230,40 Euro \nheran.\n\n4\n\nDie Klägerin legte dagegen Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung \nein, das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz habe entschieden, dass eine \nZweitwohnungssteuer für Studenten nicht zulässig sei, wenn sich der Hauptwohnsitz \nbei den Eltern befinde; dies sei bei ihr der Fall. Die Erhebung der \nZweitwohnungssteuer bei Studenten verstoße gegen den Grundsatz der \nSteuergerechtigkeit.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 25. Mai 2007 wurde der \nWiderspruch als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte führte zur Begründung \naus, maßgeblich für die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer sei, dass jemand \neinen Wohnsitz in der Gemeinde unterhalte, ohne Differenzierung nach dem Zweck \ndes Innehabens der Wohnung. Es sei für die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer \nunerheblich, ob der Hauptwohnsitz die gleichen Anforderungen erfülle wie der \ngemeldete Nebenwohnsitz. Da der Zweitwohnsitz den satzungsrechtlichen \nVoraussetzungen genüge, nämlich die Klägerin sowohl tatsächlich als auch rechtlich \nverfügungsbefugt sei, ergebe sich die Zweitwohnungssteuerpflichtigkeit. Die \nZweitwohnungsbesteuerung knüpfe an einen bestimmten Konsum an und nicht an \ntatsächliche Einkommensverhältnisse; damit sei es unerheblich, mit welchen Mitteln \ndie Zweitwohnung finanziert werde. Das OVG NRW erhebe keine \nverfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Besteuerung von Studenten. \nSofern gemäß der satzungsrechtlichen Begriffsbestimmung als Wohnung jeder \numschlossene Raum gelte, der zum Wohnen und Schlafen genutzt werde, bestehe \nan der Wohnungseigenschaft des Zimmers auch in der Wohnung der Eltern kein \nZweifel. Im Rahmen der Gleichbehandlung aller betroffenen Personen gebe es bei \nder Besteuerung von Nebenwohnsitzen keine Möglichkeit der Steuerbefreiung oder -\n ermäßigung.\n\n6\n\nDie Klägerin hat am 25. Juni 2007 Klage erhoben. Zur Begründung stützt sie sich \nim Wesentlichen darauf, der Zweitwohnungssteuerbescheid des Beklagten orientiere \nsich ausschließlich an dem Melderecht, wenn der Beklagte darauf hinweise, dass \nsich die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer danach richte, dass jemand einen \nWohnsitz in der Gemeinde unterhalte. Von der Zweitwohnungssteuer würden \ndadurch nur die erfasst, die den Zweitwohnungssitz angemeldet hätten. \nUnberücksichtigt bliebe, dass alle diejenigen, die sich nicht angemeldet hätten, keine \nZweitwohnungssteuer zahlten. Allein dies verstoße gegen den Grundsatz der \nSteuergerechtigkeit. Es sei nicht unerheblich, ob der Hauptwohnsitz die gleichen \nAnforderungen erfülle wie der Nebenwohnsitz. Die Innehabung einer Erstwohnung \nsei begriffliche Voraussetzung für die Innehabung einer Zweitwohnung. Da sie - die \nKlägerin - ihren ersten Wohnsitz im Hause ihrer Eltern habe, leiste sie sich keinen \nZweitwohnsitz. Die Begründung, dass die Zweitwohnungssteuer an einen \nbestimmten Konsum anknüpfe, gehe daher fehl. Sinn und Zweck der \nZweitwohnungssteuer sei es, dass durch die Zweitwohnungssteuer nur der belastet \nwerden solle, der sich zwei Wohnungen leisten könne. Die Innehabung der \nErstwohnung im Hause der Eltern könne daher nicht steuerlich neutral eingestuft \nwerden. Durch die Hauptwohnung in ihrem Elternhaus sei sie - die Klägerin - nicht \nBesitzerin einer Erstwohnung im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung. Mit dem \nmelderechtlichen Hauptwohnsitz in dem Elternhaus werde keine wirtschaftliche \nLeistungsfähigkeit zum Ausdruck gebracht. Die Anwendung der \nZweitwohnungssteuersatzung auf den Personenkreis der Studierenden verstoße \ndaher gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Schließlich sei der Beklagte \nverpflichtet, darzulegen, welche geeigneten Kontrollmaßnahmen ergriffen worden \nseien, um eine gleichmäßige Besteuerung zu gewährleisten.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\nden Zweitwohnungssteuerbescheid des Beklagten vom \n25. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n25. Mai 2007 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung führt der Beklagte aus, das für Nordrhein-Westfalen \nmaßgebliche OVG NRW erhebe keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich \nder Besteuerung von Studenten. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner \nEntscheidung vom 11. Oktober 2005 darauf abgestellt, dass eine \nZweitwohnungssteuer dann zulässig sei, wenn sie an das Innehaben einer \nZweitwohnung anknüpfe, da dieses gewöhnlich die Verwendung von finanziellen \nMitteln erfordere und in der Regel eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum \nAusdruck bringe. Diese Ausführungen bezögen sich durchweg auf das Innehaben \nder Zweitwohnung und nicht der Hauptwohnung, von der nicht die Rede gewesen \nsei. Aus der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts könne nicht \ngeschlussfolgert werden, dass das Innehaben einer Zweitwohnung ein Innehaben \neiner Hauptwohnung zwangsläufig beinhalte. Abgestellt werde allein auf den in dem \nInnehaben der Zweitwohnung zum Ausdruck gebrachten zusätzlichen Konsum. \nHinsichtlich der Hauptwohnung komme es nach der Rechtsprechung allein darauf an, \nob dieser im Sinne der Satzung die Wohnungseigenschaft zukomme, die dort \nnormiert sei. Der Satzungsgeber dürfe für die Besteuerung typisierend auf das bloße \nInnehaben einer Zweitwohnung als Aufwand abstellen; auf die Frage, welchem \nZweck der Aufwand diene oder ob die Hauptwohnung im Elternhaus kostenlos sei, \nkomme es nicht an. Schließlich enthalte die Zweitwohnungssteuersatzung zwecks \ngleichmäßigen Vollzugs ähnlich wie das Melderecht Anzeigepflichten der \nVermieter.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n15\n\nDer angefochtene Zweitwohnungssteuerbescheid des Beklagten für das \nJahr 2007 vom 25. April 2007 und sein Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2007 \nsind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n16\n\nDie Heranziehung der Klägerin zur Zweitwohnungssteuer erweist sich als \nrechtswidrig, denn Studierende, die in der elterlichen Wohnung mit Hauptwohnung \ngemeldet sind und denen dort lediglich ihr ehemaliges Kinderzimmer zur Verfügung \nsteht, schulden für die weitere Wohnung als Nebenwohnung am Studienort keine \nZweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer.\n\n17\n\nDie Veranlagung der Klägerin beruht hinsichtlich der Heranziehung für das \nJahr 2006 auf der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der \nStadt X vom 30. Juni 2005 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom \n22. Dezember 2005 und hinsichtlich der Veranlagung für das Jahr 2007 in der \nFassung der 2. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2006 (im Folgenden ZwStS). \nDie ZwStS in der Fassung der 1. Änderungssatzung lautet - soweit maßgeblich - wie \nfolgt:\n\n18\n\n„§ 1 Steuergegenstand\n\n19\n\nDie Stadt X erhebt eine Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer \nZweitwohnung im Stadtgebiet X.\n\n20\n\n § 2 Begriffsbestimmung\n\n21\n\n(1) Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der \n zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird und den Anforderungen des \n § 49 Landesbauordnung NRW genügt.\n\n22\n\n(2) Zweitwohnung im Sinne des § 1 ist jede Wohnung, die \n a) dem Eigentümer/der Eigentümerin oder dem Hauptmieter/der Haupt- \n mieterin als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für das \n Land Nordrhein-Westfalen (Meldegesetz NW) dient, \n b) der Eigentümer/die Eigentümerin oder der Hauptmieter/die Haupt- \n mieterin unmittelbar oder mittelbar Dritten entgeltlich oder unent- \n geltlich überlässt und die diesen als Nebenwohnung im vorgenann- \n ten Sinne dient oder \n c) jemand neben der Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen \n Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs von Familien- \n angehörigen innehat. Dies gilt auch für steuerlich anerkannte Woh- \n nungen im eigengenutzten Wohnhaus. ..........\n\n23\n\n(4) Eine Wohnung dient als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes \n NW, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person \n bewohnt wird. Wird eine Wohnung von einer Person bewohnt, die nicht \n gemeldet ist, dient die Wohnung als Nebenwohnung, wenn sich die \n Person wegen dieser Wohnung mit Nebenwohnung zu melden \n hätte. ..........\n\n24\n\n § 3 Steuerpflicht\n\n25\n\n(1) Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung oder \nmehrere \n Wohnungen innehat. Inhaber/-in einer Zweitwohnung ist, dessen/deren \n meldepflichtige Verhältnisse die Beurteilung als Zweitwohnung bewir- \n ken oder wer Inhaber/-in einer Zweitwohnung im Sinne von § 2 Abs. 2 c) \n ist. ..........\"\n\n26\n\nDurch die 2. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2006 hat § 2 Abs. 1 ZwStS \nfolgende Fassung erhalten:\n\n27\n\n„(1) Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der \n zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.\"\n\n28\n\nDie von der Klägerin - dort mit Nebenwohnung gemeldet - gemietete Wohnung \nan dem Studienort X ist keine Wohnung, die sie im Sinne des § 2 Abs. 2 c) ZwStS \nneben der Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs innehat. Die \nWohnung kann auch nicht als Zweitwohnung im Sinne von § 2 Abs. 2 a) oder b) \nZwStS der Zweitwohnungssteuer unterworfen werden.\n\n29\n\nDie Zweitwohnungssteuer ist eine zulässige örtliche Aufwandsteuer nach Art. 105 \nAbs. 2 a GG, die bundesrechtlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist und ihre \nlandesrechtliche Grundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz NRW \nfindet. Gegenstand der Zweitwohnungssteuer ist die wirtschaftliche \nLeistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen \nLebensbedarf zum Ausdruck kommt. Durch die Anknüpfung der \nZweitwohnungssteuersatzung im Wesentlichen an das Melderecht kommt es zu einer \nsteuerlichen Veranlagung von Studenten, deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im \nRegelfall nicht bejaht werden kann. Die Anwendung der \nZweitwohnungssteuersatzung auf Studierende, denen in der elterlichen Wohnung \nlediglich ein Kinderzimmer zur Verfügung steht und die dort mit Hauptwohnung, für \ndie weitere Wohnung am Studienort mit Nebenwohnung gemeldet sind, verletzt den \ndurch Art. 105 Abs. 2 a GG vorgegebenen Begriff des Aufwands.\n\n30\n\nDer Begriff der Aufwandsteuer wird im Grundgesetz nicht bestimmt, sondern \nvorausgesetzt. Aufwandsteuern sind Steuern auf die Einkommensverwendung für \nden persönlichen Lebensbedarf, in der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum \nAusdruck kommt. Der Aufwand als ein äußerlich erkennbarer Zustand, für den \nfinanzielle Mittel verwendet werden, ist typischerweise Ausdruck und Indikator der \nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit \nwelchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren \ndient,\n\n31\n\nvgl. zum Vorstehenden BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2005, ZKF 2006, \n91 ff..\n\n32\n\nIn dem grundlegenden Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - hat \ndas Bundesverfassungsgericht ausgeführt, das wesentliche Merkmal des Begriffs der \nAufwandsteuer liege in der Absicht des Gesetzgebers, die in der \nEinkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche \nLeistungsfähigkeit zu treffen. Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den \npersönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung wird von dem \nBundesverfassungsgericht in oben genannter Entscheidung als ein Zustand \nangesehen, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in \nder Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Diese \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat Gesetzeskraft.\n\n33\n\nDie Anknüpfung an das Melderecht in der Zweitwohnungssteuersatzung der \nStadt X begegnet zwar grundsätzlich keinen Bedenken. Die melderechtlichen \nVorschriften können bei einer Verweisung in Steuersatzungen aber stets nur \nentsprechende Anwendung finden, weil sie auf spezifisch melderechtlichen \nBedürfnissen und Zielsetzungen beruhen, und deshalb nicht mit bindender Wirkung \nohne Beachtung von Art. 105 Abs. 2 a GG die Steuerpflicht festlegen. Die \nZweitwohnungssteuer ist nämlich verfassungsrechtlich nur als Aufwandsteuer \nzulässig und bleibt an die von dem Bundesverfassungsgericht aufgestellten \nVoraussetzungen gebunden. Diese können nicht durch eine melderechtliche Fiktion \nersetzt werden, sondern müssen im Einzelfall tatsächlich erfüllt sein. Insbesondere \nbei § 2 Abs. 2 a), b) ZwStS handelt es sich um eine melderechtliche Fiktion, die im \nEinzelfall durch den allein maßgeblichen Aufwand hinterlegt werden muss.\n\n34\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat in dem Beschluss vom 6. Dezember 1983 \nferner entschieden, dass das Wesen der Aufwandsteuer es ausschließe, für die \nSteuerpflicht von vornherein auf eine wertende Berücksichtigung der Absichten und \nverfolgten ferneren Zwecke, die dem Aufwand zugrunde liegen, abzustellen. \nMaßgeblich dürfe allein der isolierte Vorgang des Konsums als Ausdruck und \nIndikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sein. Die unterscheidende \nBerücksichtigung der Gründe für den Aufenthalt zum Zwecke der Abgrenzung des \nKreises der Steuerpflichtigen sei damit im Rahmen der Aufwandsteuer ein \nsachfremdes Kriterium und habe vor Art. 3 Abs. 1 GG keinen Bestand.\n\n35\n\nMaßgeblich für die Nichtigkeit der Satzung war in dem von dem \nBundesverfassungsgericht beurteilten Rechtsstreit, dass die Differenzierung \nzwischen auswärtigen und einheimischen Zweitwohnungsinhabern gegen Art. 3 \nAbs. 1 GG verstieß. Mit obigen Ausführungen hat das Bundesverfassungsgericht \neinen solchen Verstoß auch hinsichtlich des Ausschlusses der Steuerpflicht bei \nZweitwohnungen bejaht, die aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken \ngehalten werden. Nicht ausgeschlossen wird aber dadurch die vorrangige konkrete \nPrüfung, ob die zusätzliche Wohnung einen besonderen Aufwand darstellt und die \nbesondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit indiziert, insbesondere da dem von dem \nBundesverfassungsgericht entschiedenen Rechtsstreit eine Fallgestaltung zugrunde \nlag, in der dieser Umstand nicht streitig war; das Bundesverfassungsgericht hat \nzudem ausdrücklich die Möglichkeit von Befreiungstatbeständen betont.\n\n36\n\nDass das objektive Innehaben einer Zweitwohnung an sich nicht stets die \nZweitwohnungssteuerpflicht auslöst, folgt zum einen aus der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 - a.a.O. -. Danach stellt die \nErhebung der Zweitwohnungssteuer auf die Innehabung von \nErwerbszweitwohnungen durch Verheiratete eine gegen Art. 6 Abs. 1 GG \nverstoßende Diskriminierung der Ehe dar. Die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer \nauf die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht \ndauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer \nanderen Gemeinde befindet, diskriminiert die Ehe und verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 \nGG. Zum anderen werden Wohnungen der Zweitwohnungssteuer nicht unterworfen, \nsoweit diese sich als reine Kapitalanlage darstellen,\n\n37\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 1995 - 1 BvR 1800/94, 1 BvR 2480/94 -.\n\n38\n\nDas Bundesverfassungsgericht stellt in dem maßgeblichen Beschluss vom \n6. Dezember 1983 deutlich heraus, dass es neben dem Innehaben der \nZweitwohnung einer Hauptwohnung bedarf, wenn darauf abgestellt wird, dass das \nInnehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf \n(Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ein Zustand sei, der gewöhnlich die \nVerwendung von finanziellen Mitteln erfordere und in der Regel wirtschaftliche \nLeistungsfähigkeit zu Ausdruck bringe.\n\n39\n\nOb danach Studierende, die in der elterlichen Wohnung mit Hauptwohnung \ngemeldet sind und denen dort lediglich ihr ehemaliges Kinderzimmer zur Verfügung \nsteht, für die weitere Wohnung als Nebenwohnung am Studienort \nZweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer schulden, wird in der obergerichtlichen \nRechtsprechung kontrovers entschieden,\n\n40\n\nZweitwohnungssteuerpflicht verneinend: \nOVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Januar 2007 - 6 B 11579/06 -, OVG \nMecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27. Februar 2007, ZKF 2007, 211 ff., \nZweitwohnungssteuerpflicht bejahend: \nOVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2006 - 14 E 1045/05 -, Beschluss vom 21. Juni 2006 \n- 14 B 802/06 -, BayVGH München, Beschluss vom 20. März 2007 - 4 CS 07.478 -, \nOVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. August 2006 - 4 M 319/06 -.\n\n41\n\nNach Auffassung der Kammer folgt aus der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts, dass auch die Hauptwohnung innegehabt werden muss, \nweil ansonsten sich das Innehaben einer weiteren Wohnung nicht als ein Zustand \ndarstellt, der wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt; es muss sich mit \nanderen Worten um das Innehaben von zwei Wohnungen handeln. Aufwandsteuern \nsind Steuern nämlich nur dann, wenn durch sie die in der Vermögens- oder \nEinkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck \nkommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden soll. Das ist nicht \nschon dann der Fall, wenn eine Steuer überhaupt an die wirtschaftliche \nLeistungsfähigkeit anknüpft. Begriffsmerkmal der Aufwandsteuern ist vielmehr, dass \nsie einen besonderen Aufwand, also eine über die Befriedigung des allgemeinen \nLebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen oder Vermögen \nerfassen,\n\n42\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 10. August 1989, NVwZ 1989, 1152 f..\n\n43\n\nDieses Begriffsmerkmal der Besonderheit wird nicht erfüllt, wenn nur eine \nWohnung innegehabt wird, denn das bloße Innehaben einer Erstwohnung ist allein \nkein besonderer Aufwand, der wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck \nbringt. Wohnen gehört nämlich zu den Grundbedürfnissen des Menschen; die \nschlichte Erfüllung dieses Lebensbedarfs ist kein Aufwand, der wirtschaftliche \nLeistungsfähigkeit indiziert,\n\n44\n\nvgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 29. November 1991 - 8 C 107/89 -.\n\n45\n\nWird bei der Besteuerung auf das Erfordernis des Innehabens der \nHauptwohnung verzichtet und lediglich auf das rein faktische Bewohnen abgestellt, \nknüpft dies nach Auffassung der Kammer nicht mehr an einen Lebenssachverhalt an, \nder im Regelfall eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit indiziert. Das Nutzen der \nNebenwohnung durch Studierende am Studienort ist zwangsläufige Folge des \nStudiums an einem anderen Ort als dem der Hauptwohnung. Studierende, die am \nStandort der Universität eine Nebenwohnung unterhalten, diese während des \nSemesters in Anspruch nehmen, im Übrigen aber vorwiegend Wohnraum in der \nelterlichen Wohnung als einen Teil der Unterhaltsleistungen seitens der Eltern nutzen \nund dort mit Hauptwohnung gemeldet sind, demonstrieren dadurch in der Regel \nkeine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Zweitwohnungssteuersatzungen \nverfehlen bei der Personengruppe der Studierenden im Regelfall das Ziel, die \nindividuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit feststellen und besteuern zu \nkönnen,\n\n46\n\nvgl. auch Winkler, Problemfragen bei der Erhebung der Zweitwohnungssteuer aus der \nSicht Studierender, KStZ 2007, 5 f..\n\n47\n\nStudierende, die am Standort der Universität eine Nebenwohnung innehaben, \nnutzen die Hauptwohnung im Elternhaus zwar, haben diese aber nicht als \nErstwohnung inne. Wer eine Hauptwohnung zwar nutzt, diese aber als Erstwohnung \nnicht inne hat, bringt im Sinne der Zweitwohnungssteuer selbst dann keine \nwirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck, wenn er eine Nebenwohnung inne \nhat.\n\n48\n\nDas Innehaben einer Wohnung in diesem Sinn, nämlich für den persönlichen \nLebensbedarf, setzt voraus, dass der Wohnungsinhaber nicht nur die tatsächliche \nVerfügungsgewalt hat, sondern ihm darüber hinaus auch ein Verfügungsrecht \nzusteht. Denn allein die tatsächliche Verfügungsgewalt ermöglicht dem \nWohnungsinhaber nicht, über die Wohnung zweckbestimmt - für den persönlichen \nLebensbedarf - verfügen zu können; vielmehr bedarf er dazu auch einer rechtlichen \nVerfügungsbefugnis. Voraussetzung für das Innehaben der Hauptwohnung ist mithin, \ndass der Hauptwohnungsinhaber im Erhebungszeitraum die tatsächliche \nVerfügungsgewalt über die Hauptwohnung hat und ihm ein Verfügungsrecht \nzusteht,\n\n49\n\nvgl. in diesem Sinne OVG NRW, Urteil vom 23. April 1993 - 22 A 3850/92 -.\n\n50\n\nBei Studierenden, die in der elterlichen Wohnung lediglich ihr ehemaliges \nKinderzimmer benutzen, fehlt es an den Voraussetzungen, dass sie die tatsächliche \nVerfügungsgewalt über eine Wohnung haben und ihnen ein Verfügungsrecht zusteht. \nWer ein Zimmer in der elterlichen Wohnung benutzen darf, ist nicht dessen Inhaber, \nsondern Besitzdiener gemäß § 855 BGB: Er übt die tatsächliche Gewalt über eine \nSache - das Zimmer - für einen Anderen - seine Eltern - in dessen Haushalt aus, er \nhat den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des Anderen Folge zu leisten. \nDas gilt nicht nur für Minderjährige, sondern auch für erwachsene Kinder, die noch in \nder elterlichen Wohnung wohnen. Sie stehen in einem sozialen \nAbhängigkeitsverhältnis zu den Eltern; den Kindern wird die Unterkunft als \nSachleistung gewährt. Sie haben keine tatsächliche Sachherrschaft, da sie von den \nWeisungen ihrer Eltern abhängig sind. Ferner fehlt den Kindern die rechtliche \nVerfügungsbefugnis,\n\n51\n\nallgemeine Meinung vgl. nur VG Köln, Urteil vom 14. Februar 2007 - 21 K 2275/06 -, \nVG Dresden, Urteil vom 10. Juli 2007 - 2 K 373/07 -, VG Gelsenkirchen, Urteil vom \n15. Dezember 2002 - 16 K 3699/01 - jeweils mit weiteren Nachweisen.\n\n52\n\nDer Begründung der Nebenwohnung am Studienort liegt mithin kein \nbesteuerbarer zusätzlicher Aufwand zugrunde, weil es an der Innehabung der \nHauptwohnung fehlt. Bei anderer Auffassung trifft die Zweitwohnungssteuer \nentgegen ihrem Charakter als Aufwandsteuer typischerweise nicht leistungsfähige \nPersonen. Die Kammer teilt die Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz in dem \nBeschluss vom 29. Januar 2007, dass die zweitwohnungssteuerrechtliche \nVeranlagung der Personengruppe der Studierenden, die am elterlichen Wohnsitz mit \nHauptwohnsitz gemeldet sind und am Studienort eine Nebenwohnung gemietet \nhaben, sich weit von den sozialen Gegebenheiten und dem Rechtfertigungszweck \nder Zweitwohnungssteuer entfernt hat. Es ist offenkundig, dass bei der Mehrzahl der \nStudenten das Nutzen der Wohnung am Standort der Universität nicht Ausdruck \neiner besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist, was die Erhebung der \nZweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer rechtfertigt. Der von einem Studenten am \nUniversitätsort getätigte Aufwand zum Unterhalt einer Nebenwohnung am Studienort \nist nicht typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen \nLeistungsfähigkeit, sondern lediglich eine durch die örtlichen Gegebenheiten \nbedingte und unabwendbare Notwendigkeit, um ein Studium außerhalb des \nHauptwohnsitzes am Ort der Universität durchführen zu können. Von einer \nbesonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kann im Regelfall keine Rede sein. \nDiese besteht auch nicht, da die Hauptwohnung nicht innegehabt und damit keine \nbesondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck gebracht wird. Die \nAnwendung der Zweitwohnungssteuersatzung in vorstehenden Fallkonstellationen \nverletzt mithin den durch Art. 105 Abs. 2 a GG vorgegebenen Begriff des \nAufwands.\n\n53\n\nAllerdings darf ein Satzungsgeber seine Steuergesetzgebungskompetenz \ngrundsätzlich auch zu dem Zweck ausüben, Lenkungswirkungen zu erzielen, wobei \nin den der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt X zugrunde liegenden \nAufstellungsvorgängen die mit der Umwandlung der Neben- in Hauptwohnsitze \nverbundene Steigerung der Schlüsselzuweisungen angesprochen wird. Eine \nsteuerrechtliche Regelung, die Lenkungswirkungen in einem nicht steuerlichen \nKompetenzbereich entfaltet, setzt keine zur Steuergesetzgebungskompetenz \nhinzutretende Sachkompetenz voraus. Das Grundgesetz trennt die Steuer- und die \nSachgesetzgebungskompetenz als jeweils eigenständige Regelungsbereiche und \nverweist auch die Lenkungssteuer wegen ihres verbleibenden Finanzierungszwecks \nund der ausschließlichen Verbindlichkeit ihrer Steuerrechtsfolgen in die Zuständigkeit \ndes Steuergesetzgebers. Der Steuergesetzgeber ist deshalb zur Regelung von \nLenkungssteuern zuständig, mag die Lenkung Haupt- oder Nebenzweck sein. Eine \nLenkung in dem vorbeschriebenen Sinn ist aber nur im Rahmen einer \nzulässigerweise erhobenen Aufwandsteuer möglich, daran fehlt es nach \nVorstehendem. Darüber hinaus kommt ein melderechtliches Vorgehen gegen solche \nStudenten in Betracht, die in Wirklichkeit die Hauptwohnung am Studienort \nhaben.\n\n54\n\nVorstehende Rechtsauffassung, den durch Art. 105 Abs. 2 a GG vorgegebenen \nBegriff des Aufwands als verletzt anzusehen, erscheint der Kammer auch deshalb \nals geboten, weil ein Billigkeitserlass mit Blick auf die bei einem Studenten \nregelmäßig geringe Einkommenslage ausgeschlossen ist, da der Billigkeitserlass \ndem Steuerrechtsbegriff entgegen eine gewichtige Personengruppe generell aus der \nSteuerpflicht herausnehmen würde. Sachliche Billigkeitsgründe weisen in den \nRegelungen des § 163 AO betreffend Billigkeitsmaßnahmen im \nFestsetzungsverfahren und des § 227 AO betreffend Billigkeitsmaßnahmen im \nErhebungsverfahren dieselben Voraussetzungen auf. Sachliche Billigkeitsgründe \nsind dann gegeben, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des \nGesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu \nentscheidende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne der beabsichtigten \nBilligkeitsmaßnahme entschieden hätte, oder wenn angenommen werden kann, dass \ndie Einziehung den Wertungen des Gesetzgebers widerspricht. Da die genannten \nRegelungen der Abgabenordnung keine vom Gesetzgeber nicht gewollte \nBefreiungsvorschrift ersetzen können, ist ein Erlass nur in solchen Fällen zulässig \nund geboten, die bei Fassung des Gesetzes nicht vorausgesehen wurden und deren \nHärten nicht in Kauf genommen worden wären. Würden Studenten unter die \nZweitwohnungssteuersatzung gefasst, entspräche dies gerade dem Willen des \nSatzungsgebers. Für die Mehrzahl der Studenten sachliche Billigkeitsgründe zu \nkonstruieren, würde die Umkehrung des satzungsgeberischen Willens zur Folge \nhaben, sodass ein Billigkeitserlass ausgeschlossen ist,\n\n55\n\nvgl. zum Vorstehenden OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2006 \n- 14 E 1045/05 -.\n\n56\n\nWegen Verletzung von Art. 105 Abs. 2 a GG war der Klage mithin stattzugeben. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n57\n\nDie Sprungrevision wird gemäß §§ 134, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die \nRechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil zu der Frage, ob Studierende, die \nin der elterlichen Wohnung mit Hauptwohnung gemeldet sind und denen dort \nlediglich ihr ehemaliges Kinderzimmer zur Verfügung steht, für die weitere Wohnung \nals Nebenwohnung am Studienort Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer \nschulden, divergierende obergerichtliche Entscheidungen vorliegen. In der \nmündlichen Verhandlung vom 19. November 2007 hat die Klägerin bereits zum \nAusdruck gebracht, der Einlegung der Sprungrevision seitens des Beklagten \nzuzustimmen.\n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259779","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-11-19/25-k-2703-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 855","ref_norm":"855","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259779","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259779","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-11-19/25-k-2703-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259779","retrieved":"2026-07-09 02:25:01.310935+00:00"}}