{"status":"available","doknr":"OLD259782","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:1119.19K3428.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-11-19","aktenzeichen":"19 K 3428/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 5. April 2007 und der Widerspruchsbescheides \nvom 9. Juli 2007 werden aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von \n110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen einen von ihr geforderten Kostenbeitrag zu der\nfür ihren Sohn N gewährten Jugendhilfe. \n\n3\n\nDer Beklagte gewährte seit dem 18. April 2006 für den Sohn der Klägerin\nJugendhilfe in Form der Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung gemäß §§ 27, 34, 39\nSGB VIII. Mit einem \"Leistungsbescheid über Kostenbeitrag\" vom 5. April 2007\nhob er mit dem Eingangssatz einen vorangegangenen Kostenbeitragsbescheid vom\n\"29. März 2007\" auf und setzte den von der Klägerin zu leistenden Kostenbeitrag für\ndie Zeit vom 16. April 2007 bis zum Ende des Monats auf 135,50 Euro und sodann\nab 1. Mai 2007 auf monatlich 271,00 Euro fest. Der Beklagte teilte mit, dass für die\nseit dem 18. April 2006 geleistete Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung monatlich\nfür den Sohn der Klägerin 4.400,00 Euro aufgewandt würden, zu denen sie im\nzumutbaren Umfang beizutragen habe. Im laufenden Text des Bescheides wird die\nKlägerin auf folgendes hingewiesen:\n\n4\n\n\"Gemäß § 10 Abs. 2 SGB VIII werden unterhaltspflichtige Personen nach\nMaßgabe der §§ 90 bis 97 b SGB VIII an den Kosten für die Leistungen und\nvorläufigen Maßnahmen nach SGB VIII beteiligt. Soweit die Zahlung des\nKostenbeitrags die Leistungsfähigkeit der Unterhaltspflichtigen mindert oder der\nBedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufigen Maßnahmen\nnach SGB VIII gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu\nberücksichtigen.\"\n\n5\n\nFerner verwies der Beklagte in dem Bescheid auf die Behandlung des\nKindergeldes. \n\n6\n\nGegen diesen am 17. April 2007 zugestellten Bescheid erhob die Klägerin mit\nSchreiben vom 24. - eingegangen am 26. - April 2007 Widerspruch im wesentlichen\nmit der Begründung, die Kindergeldbeträge ab Mai 2006 bis zum 16. April 2007 an\nsie zurückzuerstatten, im übrigen sei sie nach wie vor nicht damit einverstanden,\ndass die Mietkosten bei der Berechnung des Kostenbeitrages keine\nBerücksichtigung fänden.\n\n7\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom\n9. Juli 2007 als zulässig aber unbegründet im wesentlichen mit der Begründung\nzurück, die Miete für die Wohnung der Klägerin könne nicht als höhere Belastung im\nRahmen der Berechnung des Kostenbeitrages berücksichtigt werden, da die\ngemeinsamen Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff.\nSGB VIII der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter der Länder und der\nLandesjugendämter dies nicht vorsehe. Diese Empfehlungen seien für die\nJugendämter des Landes Nordrhein-Westfalen bindend. Als höhere Belastungen\nkönnten lediglich höhere Versicherungsbeiträge, Werbungskosten und\nSchuldverpflichtungen anerkannt werden. Da die nachgewiesenen Belastungen in\nHöhe von 183,99 Euro monatlich die gültige Pauschale in Höhe von 487,44 Euro\nnicht erreichten, habe man zugunsten der Klägerin die Pauschale in Abzug\ngebracht.\n\n8\n\nNach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 17. Juli 2007 hat die Klägerin\nam 3. August 2007 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren\nweiterverfolgt. Sie ist nach wie vor der Meinung, dass ihre Unterkunftskosten in der\nanfallenden Höhe zu berücksichtigen seien, zumal sie für den Sohn sowohl an\nWochenenden als auch in den Ferien ein Zimmer vorhalte und davon auszugehen\nsei, dass der Sohn in den Haushalt zurückkehre, denn der Besuch der 5 -\nTagegruppe sei auf zwei Jahre befristet.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\nden Bescheid des Beklagten vom 5. April 2007 in der\nFassung seines Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2007\naufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDer Beklagte vertieft zur Begründung im wesentlichen die im\nWiderspruchsbescheid angeführten Gründe.\n\n14\n\nDas Gericht hat den Beklagten im Verlaufe des Verfahrens darauf hingewiesen,\ndass nach entsprechender Vorberatung in der Kammer die nach § 92 Abs. 3\nSGB VIII in der ab 1. Oktober 2005 geltenden Fassung erforderliche Aufklärung des\nKostenpflichtigen über die Folgen für seine Unterhaltspflicht nicht in hinreichendem\nMaße durchgeführt und dokumentiert worden sei. Das Gericht hatte bereits im\nVerfahren 19 K 140/07 am 29. März 2007 einen entsprechenden ausführlichen\nschriftlichen Hinweis erteilt, in dem der Beklagte deutlich auf die Notwendigkeit einer\nausdrücklichen und umfassenden Belehrung hingewiesen worden war. Dies hatte zur\nAufhebung des Kostenbeitragsbescheides vom 8. Juni 2006 geführt.\n\n15\n\nDer Beklagte hat eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides im\nvorliegenden Verfahren abgelehnt, sich aber mit einer Entscheidung ohne mündliche\nVerhandlung einverstanden.\n\n16\n\nDie Klägerin hat ebenfalls ihre Zustimmung zu einer Entscheidung ohne\nmündliche Verhandlung erteilt.\n\n17\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der\nGerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 1), ferner auf die Gerichtsakte des\nVerfahrens 19 K 140/07 ergänzend Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2\nVwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist zulässig und\nbegründet. \n\n20\n\nDer angefochtene Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist\nrechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.\n\n21\n\nOb der Beklagte die Höhe des Kostenbeitrages zutreffend berechnet hat, kann\ndahinstehen, denn ihm steht für den mit dem Bescheid vom 5. April 2007 geregelten\nZeitraum derzeit überhaupt kein Kostenbeitrag zu.\n\n22\n\nDie Kammer geht zunächst davon aus, dass es sich bei dem im angefochtenen\nBescheid benannten Bescheid vom \"29. März 2007\" um den Bescheid vom 8. Juni\n2006 handelt, denn unter dem 29. März 2007 erfolgte der Hinweis, dass der\nBescheid vom 8. Juni 2006 rechtswidrig sei. Dass \"zwischen\" dem 29. März 2007\nund dem 5. April 2007 weitere Bescheide erlassen wurden, ergibt sich nicht aus dem\nvorgelegten Verwaltungsvorgang und auch sonst nicht ersichtlich.\n\n23\n\nGemäß § 91 Abs. 1 Nr. 5b SGB VIII in der Fassung des Änderungsgesetzes vom\n18. August 2005 können für vollstationäre Leistungen in Form der Hilfe zur Erziehung\nin einer Einrichtung (§ 34 SGB VIII) Kostenbeiträge erhoben werden. Heranzuziehen\nsind hierfür nach § 91 Abs. 1 SGB VIII die Kinder bzw. Jugendlichen sowie ihre\nEltern; die Heranziehung zu den Kosten erfolgt durch die Erhebung eines\nKostenbeitrages. Er wird durch Leistungsbescheid festgesetzt; Elternteile werden\ngetrennt herangezogen, § 92 Abs. 2 SGB VIII.\n\n24\n\nDer Kostenbeitrag kann nach § 92 Abs. 3 SGB VIII n.F. von den Eltern,\nEhegatten und Lebenspartnern jedoch erst ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab\nwelchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistungen mitgeteilt und er über die\nFolgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt\nwurde. Nach der Begründung des Gesetzes soll damit sicher gestellt werden, dass\nder Pflichtige nicht ggfls. mehrfach auf Leistungen in Anspruch genommen wird,\nnämlich von seinem Kind auf Unterhalt nach Zivilrecht und vom Träger der\nöffentlichen Jugendhilfe zu einem Kostenbeitrag. In § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII in\nder Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. August 2005 ist hinsichtlich des\nzivilrechtlichen Unterhaltes neu geregelt: \"Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die\nLeistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert, oder der Bedarf des jungen\nMenschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach dem SGB VIII gedeckt\nist, ist dies bei der Berechnung des Unterhaltes zu berücksichtigen\". § 91 Abs. 3\nSGB VIII wiederum regelt, dass die Kosten der Jugendhilfe auch die notwendigen\nAufwendungen für den Unterhalt und die Krankenhilfe umfassen. \n\n25\n\nHiervon ausgehend ist eine hinreichende Belehrung im Sinne von § 92 Abs. 3\nSatz 1 SGB VIII erst dann gegeben, wenn jedenfalls allgemeinverständlich über die\nin § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII benannten Folgen für den zivilrechtlichen\nUnterhaltsanspruch aufgeklärt wurde. Soweit der Beklagte die Hilfeform - Hilfe zur\nErziehung in einer Einrichtung - mitteilt, den Beginn der Zahlung und die Höhe der\nmonatlichen Belastung angibt, wird der ersten Voraussetzung über eine noch\nausreichende Belehrung genüge getan. Aus dem Zusammenhang zwischen der Hilfe\nin einer Einrichtung und der Höhe der Kosten mag der Unterhaltspflichtige\nentnehmen, dass damit auch der Lebensunterhalt, der ansonsten nicht Gegenstand\nder Jugendhilfe sein muss, hier als Annexleistung mit erbracht wird, zwingend ist dies\nnicht. \n\n26\n\nSoweit der Beklagte auch über die Folgen für die Unterhaltspflicht gegenüber\ndem jungen Menschen aufzuklären hat, reicht es aber nicht, wenn - wie hier\ngeschehen - vom Beklagten in einem mit \"Leistungsbescheid über Kostenbeitrag\"\nüberschriebenen Bescheid im laufenden Text als Aufklärung im Sinne des § 92 Abs.\n3 SGB VIII lediglich der Gesetzeswortlaut aus § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII\nwiedergegeben wird, der lautet \"Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die\nLeistungsfähigkeit der Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen\nMenschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach SGB VIII gedeckt ist,\nist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen\". \n\n27\n\nEs stellt sich schon die Frage, ob es formal als ausreichend angesehen werden\nkann, wenn die Pflicht zur Aufklärung vor der Festsetzung des Kostenbeitrages\ndadurch erfüllt werden soll, dass der notwendige Hinweis nicht etwa in einem\nseparaten Formblatt, wie dies bei der Rechtswahrungsanzeige zur früheren\nRechtslage regelmäßig der Fall war, sondern hier im Kostenbeitragsbescheid selbst\nzu finden ist. Das Zitat des Gesetzestextes, wenn es - wie hier - in den laufenden\nText des Bescheides eingefügt wird, ohne dass deutlich gemacht wird, dass hier ein\nHinweis zur besonderen Beachtung gegeben werden soll, erfüllt die an die\nAufklärung zu stellenden Anforderungen jedenfalls nicht. \n\n28\n\nDabei lässt die Kammer offen, ob im fortlaufenden Text eines\nKostenbeitragsbescheides eine solche Belehrung rechtlich wirksam möglich ist.\nJedenfalls dürfte allenfalls eine aus dem Text herausgehobene oder im Kopf des\nKostenbeitragsbescheides vorgesehene Aufklärung für den Adressaten auch als\nwichtiger Hinweis wahrnehmbar sein. Dass der Gesetzgeber eine ernstzunehmende\nVerpflichtung mit der Aufklärung verbindet, macht der Umstand deutlich, dass vor\neiner erfolgten Aufklärung keinerlei Kostenbeitrag erhoben werden kann. Wenn die\nZitierung des § 10 Abs. 2 SGB VIII genügen sollte, hätte sich der Gesetzgeber mit\neinem Verweis auf den Text der Vorschrift begnügt. \n\n29\n\nEntscheidend für eine sinnvolle Aufklärung ist aber vor allem, dass der\nUnterhaltspflichtige (insbesondere bei getrennt lebenden Eltern von Bedeutung) vor\nder Festsetzung eines Kostenbeitrages erkennt, in welchem Umfang der Unterhalt\ndes unterhaltsberechtigten Kindes durch das Jugendamt bereits gedeckt wird. Es soll\ndadurch verhindert werden, dass der Unterhaltspflichtige etwa den von ihm\nverlangten Barunterhalt weiter in unveränderter Höhe leistet und für denselben\nZeitraum in voller Höhe zum Kostenbeitrag verpflichtet wird. Er muss die Möglichkeit\nhaben, der mit der Leistungsgewährung verbundenen Bedarfsdeckung bzw.\nReduzierung des Unterhaltsbedarfes notfalls z. B. durch eine Anpassung des\nUnterhaltstitels zu begegnen. \n\n30\n\nVgl. Wiesner in Wiesner , Kommentar zum SGB VIII, 3. Auflage 2006, zu § 10 Abs. 2\nSGB VIII\nRdnr. 28\nVondung in Kunkel, Sozialgesetzbuch VIII - Kommentar, 3. Auflage 2006 zu § 10 Rdnr.\n13b\n\n31\n\nDiesen Anforderungen wird der hier in Rede stehende Aufklärungshinweis nicht\ngerecht.\n\n32\n\nWeder die Überschrift des Bescheides, die lautet: \"Leistungsbescheid über\nKostenbeitrag\" noch der übrige Text lassen erkennen, dass es hier nicht nur um die\nKostenfestsetzung und eine Aufhebung eines solchen Bescheides geht, sondern\nauch um Aufklärung des Betroffenen über die aus der Hilfegewährung und dem\nKostenbeitrag erwachsenden Konsequenzen für etwaige Unterhaltsansprüche des\nbetroffenen Kindes gegenüber dem Kostenbeitragspflichtigen. Ein \"Betreff\", also ein\nHinweis auf den Gegenstand des folgenden Textes wie etwa: \n\n33\n\n1. Aufklärung über die Folgen der Festsetzung eines Kostenbeitrages\ngemäss § 92\n\n34\n\n2\n\n35\n\nAbs. 3 Satz 1 SGB VIII.\n\n36\n\n3. Aufhebung eines Kostenbeitragsbescheides\n\n37\n\n4.\n\n38\n\n5. Festsetzung eines Kostenbeitrags \n\n39\n\n6.\n\n40\n\nfehlt gänzlich. Die Regelungen erfolgen schon in Eingangszeile des Bescheides\nwenn es dort heißt: \"hiermit hebe ich meinen Kostenbeitragsbescheid vom 29. 3.\n2007 auf und setze hiermit einen neuen Kostenbeitrag fest.\" \n\n41\n\nZwar wird im laufenden Text die Vorschrift des \"§ 92 Abs. 3 ff SGB VIII\" benannt,\nallerdings nur im Zusammenhang mit dem wiederholten Hinweis, dass die Klägerin\n\"zu den Kosten in zumutbarem Umfang beizutragen\" habe. Nachdem also bereits im\nEingangssatz der Kostenbeitrag dem Grunde nach festgesetzt worden ist und zwei\nmal auf die Kostenbeitragspflicht gemäß § 91 SGB VIII hingewiesen wurde, folgt das\nZitat des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII, ohne dass dies inhaltlich in einen\nZusammenhang zu den Rechten des Unterhalts- und Kostenbeitragspflichtigen\ngestellt oder deutlich gemacht wird, dass es sich hierbei um einen aufklärenden\nHinweis an den Kostenbeitragspflichtigen handelt, den er im wohlverstandenen\nEigeninteresse beachten und ggfls. entsprechende Vorkehrungen treffen sollte. Der\nAdressat kann kaum erkennen, um wen es hier in dem zitierten Satz eigentlich geht,\nes wird ein lebensgerechter Kontext, wie ihn die Kammer in ihrem Hinweis im\nvorangegangenen Rechtsstreit deutlich gemacht hat, nicht hergestellt. Denn\nunvermittelt nach dem vorgenannten Satz wird nunmehr der Vorgang bezüglich der\nkonkreten Festsetzung wieder aufgenommen und der berechnete Kostenbeitrag\nbeziffert. Angesichts der enthaltenen Verweisung auf die Folgevorschriften von § 92\nAbs. 3 SGB VIII ( \"ff\" ) wird auch nicht deutlich, dass es dem Beklagten in diesem\nZusammenhang gerade um die in § 92 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII normierte Aufklärung\nüber die Folgen für die Unterhaltsverpflichtung geht. \n\n42\n\nDass eine entsprechende Aufklärung früher erfolgte, ergibt sich weder aus dem\nvorgelegten Verwaltungsvorgang, noch ist diese sonst ersichtlich, insbesondere hat\nsie der Beklagte auch auf den gerichtlichen Hinweis hin im vorliegenden Verfahren\nnicht behauptet.\n\n43\n\nNach alledem wird der Bescheid einer sachgerechten rechtmäßigen Aufklärung\ndes Betroffenen nicht gerecht und war aufzuheben.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO, die zur\nvorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711\nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259782","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-11-19/19-k-3428-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":7},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":7},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259782","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259782","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-11-19/19-k-3428-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259782","retrieved":"2026-07-09 02:25:01.631123+00:00"}}