{"status":"available","doknr":"OLD259810","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:1116.34L1782.07PVL.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-11-16","aktenzeichen":"34 L 1782/07.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\nim Wege der einstweiligen Verfügung festzustellen, dass der \nÜbergang bestimmt bezeichneter Beamter und Arbeitnehmer \naus dem zum 31. Dezember 2007 aufzulösenden staatlichen \nVersorgungsamt E zu anderen Trägern öffentlicher Verwaltung \nnach Maßgabe des Zuordnungsplanes des Ministeriums für \nArbeit, Gesundheit und Soziales auf der Grundlage von Art. 1 \n§ 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes zur Straffung \nder Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen der \nMitbestimmung bzw. Mitwirkung des Antragstellers unterliegt \nund den Beteiligten zu verpflichten, das Beteiligungsverfahren \neinzuleiten,\n\n4\n\nist unbegründet. \n\n5\n\nA) Über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der das \nMitbestimmungsrecht der Personalvertretung sicher gestellt werden soll, entscheidet \ngemäß §§ 79 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LPVG die Fachkammer des Verwaltungsgerichtes \nim Beschlussverfahren nach den Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes. Der \nErlass von einstweiligen Verfügungen ist darin zulässig (§ 79 Abs. 2 LPVG in \nVerbindung mit § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG). \n\n6\n\nDie Entscheidung über den Antrag ergeht außerhalb einer Anhörung wegen der \nEilbedürftigkeit der Sache durch den Vorsitzenden allein (§§ 944, 937 Abs. 2 ZPO, \n§§ 80 Abs. 2, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Eine mündliche Verhandlung ist auch \ndeshalb nicht erforderlich, weil der Antrag zurück zu weisen ist. \n\n7\n\nAngewendet wird das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende \nPersonalvertretungsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des \nPersonalvertretungsrechtes und schulrechtlicher Vorschriften vom 9. Oktober 2007 \n(GVNW 2007, 394). Das Gesetz ist ohne Übergangsvorschriften am \n17. Oktober 2007 in Kraft getreten. Die Mitbestimmungstatbestände des § 72 Abs. 2 \nLPVG sind durch das Änderungsgesetz nicht berührt worden. \n\n8\n\nB) Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht \n(§ 920 Abs. 2 ZPO. Seiner Mitbestimmung kann nur eine Maßnahme der \nDienststelle, also des Beteiligten unterliegen. Der Personalübergang im Vollzug der \nAuflösung der staatlichen Versorgungsämter des Landes Nordrhein-Westfalen \ngeschieht jedoch nach der eindeutigen Formulierung in Art. 1, §§ 9 Abs. 1 und 10 \nAbs. 1, § 15 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-\nWestfalen kraft Gesetzes. Konkretisiert wird der Personalübergang im Einzelfall \ndurch einen Zuordnungsplan, der außerhalb des Zuständigkeit des Beteiligten erstellt \nwird. Der Zuordnungsplan unterliegt überwiegend wahrscheinlich der Mitbestimmung \ndurch den Hauptpersonalrat für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, \nGesundheit und Soziales (vgl. Beschluss der Fachkammer vom heutigen Tag, \n34 L 1750/07.PVL). Mit den genannten Maßnahmen ist der Personalübergang nach \nder Vorstellung des Gesetzgebers rechtlich abschließend geregelt. Keine der dazu \nnotwendigen Verfahrensschritte fällt in den Verantwortungsbereich des Beteiligten. \n\n9\n\nIn personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren wird keine \nKostenentscheidung getroffen.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259810","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-11-16/34-l-1782-07-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 937","ref_norm":"937","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 944","ref_norm":"944","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259810","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259810","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-11-16/34-l-1782-07-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259810","retrieved":"2026-07-09 02:25:03.818008+00:00"}}