{"status":"available","doknr":"OLD259809","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:1116.34L1763.07PVL.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-11-16","aktenzeichen":"34 L 1763/07.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\nim Wege der einstweiligen Verfügung festzustellen, dass der \nÜbergang bestimmt bezeichneter Beamter und Arbeitnehmer \naus dem zum 31. Dezember 2007 aufzulösenden staatlichen \nVersorgungsamt E zu anderen Trägern öffentlicher Verwaltung \nnach Maßgabe des Zuordnungsplanes des Ministeriums für \nArbeit Gesundheit und Soziales auf der Grundlage von Art. 1 § 9 \nAbs. 3 und § 10 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der \nBehördenstruktur in Nordrhein-Westfalen der Mitbestimmung \nbzw. Mitwirkung des Antragstellers unterliegt und den \nBeteiligten zu verpflichten, das Beteiligungsverfahren \neinzuleiten,\n\n4\n\nist unbegründet. \n\n5\n\nA) Über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der das \nMitbestimmungsrecht der Personalvertretung sicher gestellt werden soll, entscheidet \ngemäß §§ 79 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LPVG die Fachkammer des Verwaltungsgerichtes \nim Beschlussverfahren nach den Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes. Der \nErlass von einstweiligen Verfügungen ist darin zulässig (§ 79 Abs. 2 LPVG in \nVerbindung mit § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG). \n\n6\n\nDie Entscheidung über den Antrag ergeht außerhalb einer Anhörung wegen der \nEilbedürftigkeit der Sache durch den Vorsitzenden allein (§§ 944, 937 Abs. 2 ZPO, \n§§ 80 Abs. 2, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Eine mündliche Verhandlung ist auch \ndeshalb nicht erforderlich, weil der Antrag zurück zu weisen ist. \n\n7\n\nAngewendet wird das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende \nPersonalvertretungsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des \nPersonalvertretungsrechtes und schulrechtlicher Vorschriften vom 9. Oktober 2007 \n(GVNW 2007, 394). Das Gesetz ist ohne Übergangsvorschriften am \n17. Oktober 2007 in Kraft getreten. Die Mitbestimmungstatbestände des § 72 Abs. 2 \nLPVG sind durch das Änderungsgesetz nicht berührt worden. \n\n8\n\nB) Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht \n(§ 920 Abs. 2 ZPO. Seiner Mitbestimmung kann nur eine Maßnahme der \nDienststelle, also des Beteiligten unterliegen. Der Personalübergang im Vollzug der \nAuflösung der staatlichen Versorgungsämter des Landes Nordrhein-Westfalen \ngeschieht jedoch nach der eindeutigen Formulierung in Art. 1, §§ 9 Abs. 1 und 10 \nAbs. 1, § 15 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in \nNordrhein-Westfalen kraft Gesetzes. Konkretisiert wird der Personalübergang im \nEinzelfall durch einen Zuordnungsplan, der außerhalb des Zuständigkeit des \nBeteiligten erstellt wird. Der Zuordnungsplan unterliegt überwiegend wahrscheinlich \nder Mitbestimmung durch den Hauptpersonalrat für den Geschäftsbereich des \nMinisteriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (vgl. Beschluss der Fachkammer \nvom heutigen Tag, 34 L 1750/07.PVL). Mit den genannten Maßnahmen ist der \nPersonalübergang nach der Vorstellung des Gesetzgebers rechtlich abschließend \ngeregelt. Keine der dazu notwendigen Verfahrensschritte fällt in den \nVerantwortungsbereich des Beteiligten. \n\n9\n\nIn personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren wird keine \nKostenentscheidung getroffen.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259809","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-11-16/34-l-1763-07-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 937","ref_norm":"937","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 944","ref_norm":"944","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259809","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259809","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-11-16/34-l-1763-07-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259809","retrieved":"2026-07-09 02:25:03.746029+00:00"}}