{"status":"available","doknr":"OLD259930","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:1113.3L1710.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-11-13","aktenzeichen":"3 L 1710/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt, jeweils zur Hälfte.\n\nDer Streitwert wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragsteller sind Eigentümer der bebauten Grundstücke Kstraße 203\n(Antragsteller zu 1.) und Kstraße 205 (Antragsteller zu 2.) in P (Grundbuch von P,\nG1).\n\n4\n\nMit dem Gesetz über die Errichtung und den Betrieb einer\nRohrfernleitungsanlage zwischen Selfkant und Marl vom 21. Juli 2004\n(RohrlSelfMarlG, GV. NRW. 2004 S. 411) normierte der Landesgesetzgeber die\nErrichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Transport von Propylen\nvon der Gemeinde Selfkant bis Marl.\n\n5\n\nDie Beigeladene beantragte am 23. Februar 2005 und unter dem 3. August 2005\nsowie unter dem 28. August 2006 bei der Antragsgegnerin gemäß § 20 Abs. 1 UVPG\ndie Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Rohrfernleitungsanlage\nzum Transport von druckverflüssigten Propylen von Duisburg-Hafen bis\nGelsenkirchen-Scholven letztlich mit einem Durchmesser von DN 200 (200 mm) und\neiner Länge von ca. 34 km. Ursprünglich sollte die Leitung über ca. 44 km bis Marl\nverlaufen und einen Durchmesser von DN 250 haben. Der genaue Trassenverlauf\nergibt sich aus dem sich bei den Planunterlagen befindlichen Kartenmaterial. Die\nMindestüberdeckung der Leitung soll 1,20 Meter, deren maximaler Betriebsdruck\n98,5 bar und die Transportkapazität maximal 250 m³/h betragen; Bestandteil der\nAnlage sind 5 Armaturen- und 6 Übergabestationen.\n\n6\n\nDas Propylen soll aus einer Lageranlage auf dem Werksgelände der M GmbH im\nDuisburger Hafen zwecks Versorgung mehrerer Unternehmensstandorte in Duisburg,\nOberhausen, Gelsenkirchen, Herne und Marl in die Leitung gepumpt werden.\n\n7\n\nPropylen bzw. Propen (C3 H6) ist ein farb- und (fast) geruchloses Gas. Es ist\nzwar ungiftig, aber hochentzündlich (Gefahrensymbol F +). Sein R-Satz (=\nKennzeichnung für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher\nStoffe) ist R 12 (hochentzündlich). Die Zündtemperatur beträgt 455°C, die\nExplosionsgrenzen liegen bei 2,0 bis 11,7 % Propylen in der Luft; vgl. zu den\nEinzelheiten das EG-Sicherheitsdatenblatt und auch im Internet unter\nwww.airliquide.de/loesungen/produkte/gase/gasekatalog/ stoffe/propen.html. Die\nrelative Dichte von Propylen beträgt 1,48; das Gas ist damit schwerer als Luft.\n\n8\n\nDie Antragsgegnerin erließ nach Durchführung des Planfeststellungsverfahrens\nam 29. November 2006 den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss. Die\nAntragsteller hatten in diesem Verfahren als Einwender Nr. 11 (Antragsteller zu 1.)\nund Nr. 16 (Antragsteller zu 2.) Einwendungen erhoben. \n\n9\n\nDer RWTÜV als Sachverständiger gemäß § 6 Rohrfernleitungsverordnung gab\nzu den Antragsunterlagen der Beigeladenen unter dem 17. Oktober 2005 und unter\ndem 21. November 2005 gegenüber der Antragsgegnerin Stellungnahmen ab.\n\n10\n\nMit dem Planfeststellungsbeschluss vom 29. November 2006 stellte die\nAntragsgegnerin den Plan der Beigeladenen mit mehreren Auflagen (Ziffer A. III.) fest\nund ordnete unter dem 5. Februar 2007 auf Antrag der Beigeladenen vom 1. Februar\n2007 dessen sofortige Vollziehung an. \n\n11\n\nDie Antragsteller haben nach Klageerhebung am 27. Februar 2007 (3 K 781/07)\nam 10. Oktober 2007 um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. \n\n12\n\nZur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, dass der\nPlanfeststellungsbeschluss rechtswidrig sei; dabei führen sie unter Hinweis auf die\nGefährlichkeit von Propylen eine Reihe von Sicherheitsbedenken gegen die\nplanfestgestellte Rohrleitungsanlage an, insbesondere vor dem Hintergrund der\nhohen Entzündlichkeit des Gases und der befürchteten Gefahr von Explosionen im\nFalle eines Austritts und einer Vermischung mit Luft. Dieser \"unzumutbaren\nBelastung\" könne durch eine alternative Trassenführung entgegen gewirkt werden.\n\n13\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n14\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 781/07 gegen den\nPlanfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom\n29. November 2006 wiederherzustellen.\n\n15\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n16\n\nden Antrag zurückzuweisen. \n\n17\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag. \n\n18\n\nDie Antragsgegnerin verteidigt ihren Planfeststellungsbeschluss und wendet sich\ngegen die Ausführungen der Antragsteller.\n\n19\n\nZu den technischen Fragen hat das Gericht insbesondere die folgenden\nGutachten und Stellungnahmen ausgewertet:\n\n20\n\nRWTÜV vom 8. Dezember 2004 (Sachverständiger H): Gutachtliche\nStellungnahme zur Sicherheit parallel verlegter Fernleitungen zum Transport\nvon Propen, anderen brennbaren Gasen und brennbaren Flüssigkeiten\n\n21\n\nRWTÜV vom 17. Dezember 2004 (Sachverständiger G2): Betrachtung der\nAuswirkung eines Vollbruches in der Sektion 6 der Propylenpipeline der Q\nRuhr GmbH & Co. KG\n\n22\n\nRWTÜV vom 30. August 2005 (Sachverständiger F):\nRohrfernleitungsanlage Duisburg-Marl für Propylen\n\n23\n\nRWTÜV vom 17. Oktober 2005 (Sachverständiger F):\nRohrfernleitungsanlage Duisburg-Marl für Propylen\n\n24\n\nRWTÜV vom 21. November 2005 (Sachverständiger F): Rohrfernleitungs-\nanlage Duisburg-Marl für Propylen, Beurteilung der Erdbebensicherheit\n\n25\n\nRWTÜV vom 23. Juni 2006 (Sachverständiger F): Gutachtliche\nStellungnahme zur Verwendung von Mantelrohren beim Bau der Propylen-\nFernleitung DN 200, PN 98,5 Duisburg-Marl (U-Line Sektion 6)\n\n26\n\nRWTÜV vom 28. Juni 2006 (Sachverständiger F): Bericht über die\nFeldversuche mit verschiedenen Geo-Grid-Matten zum Pipelineschutz\n(Kohlenmonoxid-Fernleitung DN 250, PN 40, Propylen-Fernleitung DN 200,\nPN 98,5).\n\n27\n\nWegen der (weiteren) Einzelheiten der Sach- und Rechtslage und insbesondere\nder Ansichten der Beteiligten sowie zu den vorgelegten Gutachten und sonstigen\nUnterlagen wird (ergänzend) auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden\nVerfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und des\nHauptsacheverfahrens 3 K 781/07 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge\neinschließlich der Antragsunterlagen der Beigeladenen Bezug genommen.\n\n28\n\nII.\n\n29\n\nDer Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen\nden Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 29. November 2006 hat\nkeinen Erfolg, denn es besteht sowohl ein überwiegendes öffentliches Interesse als\nauch ein überwiegendes Interesse der Beigeladenen an dessen sofortiger\nVollziehung.\n\n30\n\nDie sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses ist nach seinem\nErlass am 5. Februar 2007 formell rechtmäßig angeordnet worden. Die Anordnung\ngenügt dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach dieser\nVorschrift ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des\nVerwaltungsakts schriftlich zu begründen. Der Norm wohnt eine \"Warnfunktion\" inne:\nSie verbietet eine bloß formelhafte Begründung oder eine reine Wiedergabe des\nGesetzeswortlauts, verlangt jedoch auch keine Begründung, die jeden in Betracht\nkommenden Gesichtspunkt abschließend und umfassend darstellt. \n\n31\n\nVgl. allg. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Auflage 2007, § 80 Rn. 84 ff.\n\n32\n\nDie Antragsgegnerin hat unter Beachtung dieser Vorgaben das besondere\nInteresse an der sofortigen Vollziehung im Ergebnis ausreichend dargestellt. Sie hat\nnämlich im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die Errichtung der\nPropylenleitung dazu dienen solle, das Gas möglichst energiesparend, emissionsarm\nund umweltschonend zu befördern und sowohl die Sicherheit des Transports als\nauch die Sicherheit der Zuverlässigkeit der Versorgung der Industrie mit Propylen zu\nerhöhen, um Arbeitsplätze im Bereich der chemischen und weiterverarbeitenden\nIndustrie in Nordrhein-Westfalen zu erhalten. Das Vorhaben werde sowohl durch\neine Beihilfe der Europäischen Union als auch durch das Bundesland Nordrhein-\nWestfalen finanziell gefördert. Vor diesem Hintergrund müssten die Bauarbeiten bis\nSeptember 2008 abgeschlossen sein. Daher müsse mit der Bauausführung ohne\nzeitliche Verzögerung begonnen werden, da anderenfalls die Realisierung des\nVorhabens unmöglich gemacht würde.\n\n33\n\nOb das von der Antragsgegnerin angenommene besondere Vollzugsinteresse\ntatsächlich vorliegt, ist keine Frage der Begründung der Vollziehungsanordnung,\nsondern der von der Kammer eigenständig zu treffenden Interessenabwägung. \n\n34\n\nDiese Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragsteller aus.\n\n35\n\nIm Verfahren nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, 80 a Abs. 3 VwGO ist die\naufschiebende Wirkung eines gegen den sofort vollziehbaren Verwaltungsakt\ngerichteten Widerspruchs bzw. einer entsprechenden Klage wiederherzustellen,\nwenn das Interesse des nachteilig Betroffenen, von der Vollziehung zunächst\nverschont zu werden, das öffentliche Interesse sowie das Interesse des durch die\nEntscheidung Begünstigten an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Bei dieser\nInteressenabwägung kommt den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren, hier\ndem Klageverfahren, regelmäßig nur insoweit Bedeutung zu, als im Allgemeinen bei\noffensichtlicher Aussichtslosigkeit des Widerspruchs bzw. der Klage das öffentliche\nInteresse und das Interesse des Begünstigten überwiegen, während bei\noffensichtlicher - bzw. bei derartigen Großvorhaben, bei denen die Folgen einer\nsofortigen Vollziehung nicht oder nur schwer rückgängig gemacht werden können,\nzumindest hinreichender - Erfolgsaussicht dem Interesse des nachteilig Betroffenen\ndas entscheidende Gewicht zukommt. Lassen sich die Erfolgsaussichten des\nWiderspruchs bzw. der Klage bei der im Verfahren zur Gewährung vorläufigen\nRechtsschutzes lediglich summarisch gebotenen Überprüfung der Sach- und\nRechtslage in diesem Sinne nicht eindeutig beurteilen, ist für die gerichtliche\nEntscheidung das Ergebnis einer Abwägung sämtlicher betroffener Belange aller\nBeteiligten maßgeblich.\n\n36\n\nGemessen an diesen Grundsätzen ist der Antrag der Antragsteller unbegründet,\nweil bei der im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lediglich\nmöglichen und gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage\nalles dafür spricht, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss rechtmäßig\nergangen ist; damit kommt der Klage der Antragsteller auch die zumindest\nerforderliche hinreichende Erfolgsaussicht nicht zu.\n\n37\n\nDie von den Antragstellern gerügten Fehler werden im (nachfolgenden)\nHauptsacheverfahren vielmehr aller Voraussicht nach nicht zur Aufhebung oder zur\nFeststellung der teilweisen Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses\nführen. Dabei ist dessen Rechtmäßigkeit grundsätzlich nur innerhalb des Rahmens\nder vorgetragenen Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder\nNichtberücksichtigung sich die Antragsteller beschwert fühlen, zu überprüfen. Mithin\nmuss stets eine eigene Betroffenheit bestehen.\n\n38\n\nVgl. zu diesem Prüfungsrahmen nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 23. März 2007 - 11 B 916/06. AK -, NuR 2007, 360 ff.\nsowie Juris-Dokumentation (m.w.N.).\n\n39\n\nDer Planfeststellungsbeschluss beruht auf § 20 Abs. 1 UVPG i. V. m. Anlage 1\nNr. 19.4.3, §§ 21, 22 Satz 1 UVPG i.V.m. §§ 72 bis 78 VwVfG NRW.\n\n40\n\nBei dem endgültig planfestgestellten Vorhaben handelt es sich nämlich um die\nErrichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern von\ndruckverflüssigtem Propylen, einem nicht wassergefährdenden Stoff, über eine\nLänge von 34 km und einem Leitungsdurchmesser von 200 mm.\n\n41\n\nDer Planfeststellungsbeschluss ist formell rechtmäßig.\n\n42\n\nDie Antragsgegnerin ist die zuständige Genehmigungsbehörde (§ 1 Abs. 1 Nr. 2\nZuständigkeitsVO i.V.m. Anlage 1 Nr. 19.3 bis 19.9 UVPG).\n\n43\n\nEin Planfeststellungsverfahren nach den oben genannten Vorschriften ist\nordnungsgemäß durchgeführt und insbesondere das Anhörungsverfahren gemäß\n§ 73 VwVfG NRW eingehalten worden. \n\n44\n\nEine Erörterung der Einwendungen - einschließlich der von den Antragstellern\nvorgetragenen - ist durch die Antragsgegnerin gemäß § 73 Abs. 6 und 7 VwVfG\nNRW erfolgt. Ebenso ist die Vorschrift des § 73 Abs. 8 VwVfG NRW wegen der\nerfolgten Änderungen des ursprünglich ausgelegten Plans durch die Beigeladene\nbeachtet worden.\n\n45\n\nDie Antragsgegnerin hat den Plan schließlich mit Planfeststellungsbeschluss vom\n29. November 2006 festgestellt (vgl. §§ 21 UVPG, 74 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2\nVwVfG NRW). Auch die Zustellungsvorschrift des § 74 Abs. 4 VwVfG NRW ist\nbeachtet worden.\n\n46\n\nDer Planfeststellungsbeschluss ist ferner insgesamt ausreichend begründet\nworden (vgl. §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 69 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 und 39 Abs. 1 VwVfG\nNRW). Diese Normen regeln die formelle Begründungspflicht, d.h. der\nPlanfeststellungsbeschluss ist verfahrensrechtlich mit einer Begründung zu\nversehen. In dieser sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe\nmitzuteilen, welche die Behörde dazu erwogen haben ihre Entscheidung zu\ntreffen.\n\n47\n\nVgl. nur BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - 4 C 4/94 -, u.a. BVerwGE 98, 339 ff. sowie Juris-\nDokumentation.\n\n48\n\nDie Begründung muss nicht auch in der Sache zutreffend bzw. vollständig\nsein.\n\n49\n\nVgl. nur Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9. Auflage 2005, § 39 Rn. 2. \n\n50\n\nDenn sie kann schon aus praktischen Gründen nicht sämtliche Erwägungen\nwiedergeben, die im Planfeststellungsverfahren angestellt worden sind; sie muss\naber auf die für die Entscheidung wichtigsten Fragen eingehen. Vor diesem\nHintergrund ist die Begründung der Antragsgegnerin unter Ziffer B. auf den Seiten\n37 ff. des Planfeststellungsbeschlusses als ausreichend anzusehen.\n\n51\n\nDies gilt auch hinsichtlich der zusammenfassenden Darstellung im Sinne des\n§ 11 UVPG und der Bewertung der Umweltauswirkungen gemäß § 12 UVPG unter\nZiffer B. II. 3. auf den Seiten 99 ff. des Planfeststellungsbeschlusses; die ermittelten\nErkenntnisse sind dort ausreichend dargestellt und - auf der vorgenannten\nGrundlage - in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Art und Weise\nbewertet.\n\n52\n\nVgl. allgemein: BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995, a.a.O.\n\n53\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt im\nÜbrigen Verfahrensvorschriften nach der UVP-Richtlinie bzw. nach dem UVPG keine\ndrittschützende Wirkung zu.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 7 C 1.06 -: Die\nUmweltverträglichkeitsprüfung ist kein selbstständiges Verwaltungsverfahren. Sie ist\nunselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens. Sie dient als verfahrensrechtliches\nInstrument dazu, die Umweltbelange für die abschließende Entscheidung aufzubereiten. Ihr\nKernstück ist die Beteiligung mit umweltbezogenen Aufgaben und der Öffentlichkeit; ferner\nOVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2005 - 11 A 1751/04 -; Beschluss vom 23. März 2007,\na.a.O.\n\n55\n\nDer Planfeststellungsbeschluss ist auch materiell rechtmäßig. Dies gilt\ninsbesondere unter Beachtung der Hochentzündlichkeit von Propylen.\n\n56\n\nDurch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der\nnotwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm\nberührten öffentlichen Belange festgestellt (§ 75 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwVfG\nNRW); alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens\nund den durch den Plan Betroffenen werden rechtsgestaltend geregelt (Satz 2). Das\nPlanfeststellungsverfahren ersetzt sämtliche für Vorhaben dieser Art sonst\nerforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse pp. sowie Entscheidungen über\nAusnahmen und Befreiungen (vgl. Satz 1 Halbsatz 2; sog. Konzentrationswirkung).\n\n57\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 - 4 C 3/95 -, NVwZ-RR 1998, 292 ff. sowie Juris-\nDokumentation (zur Entbehrlichkeit einer ausdrücklichen Befreiungsentscheidung nach dem rh.-\npfälz. Landschaftspflegegesetz wegen § 75 VwVfG); zu konkludenten Befreiungen nach dem\nLandschaftsgesetz: OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2007, a.a.O.; Kopp/Ramsauer, a.a.O.,\n§ 72 Rn. 10 a, § 74 Rn. 12.\n\n58\n\nVor diesem Hintergrund gilt, dass eine einheitliche Planungsentscheidung für das\nkonkrete planfestzustellende Vorhaben unerlässlich ist.\n\n59\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981 - 4 C 68/78 -, u.a. BVerwGE 61, 307ff. (BAB A\n93); Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 74 Rn. 23 (Rn. 28: bezogen auf das gesamte Vorhaben\neinschließlich der Nebenanlagen und Folgemaßnahmen).\n\n60\n\nBei der gerichtlichen Entscheidung ist maßgeblich auf den Zeitpunkt des\nErlasses des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses vom 29. November 2006\nabzustellen. Spätere Veränderungen der Sach- und Rechtslage führen nicht zu\nseiner Rechtswidrigkeit.\n\n61\n\nVgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997, a.a.O.; Urteil vom 18. April 1996, - 11 A 86/95 -,\nu.a. BVerwGE 101, 73 ff. sowie Juris-Dokumentation: Verkehrsanlagen im Zentralen Bereich\nBerlin = Verkehrsbauten mit räumlicher Trassenüberschneidung)\n\n62\n\nDie bei der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zu beachtenden\nallgemeinen Grundsätze sind beachtet worden; insbesondere liegen keine\nerheblichen Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen\nund privaten Belange mit der Folge für den Bestand des\nPlanfeststellungsbeschlusses gemäß § 75 Abs. 1 a VwVfG NRW vor. \n\n63\n\nVgl. hierzu nur BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995, a.a.O.; Urteil vom 18. April 1996,\na.a.O.\n\n64\n\nDie Antragsgegnerin hat den Planfeststellungsbeschluss rechtsfehlerfrei im\nRahmen des ihr zustehenden Planungsermessens erlassen; insbesondere ist nach\nder gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage eine\nPlanrechtfertigung gegeben.\n\n65\n\nEiner Planfeststellungsbehörde steht zunächst grundsätzlich eine umfassende\nplanerische Gestaltungsfreiheit zu. \n\n66\n\nVgl. nur BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985 - 4 C 59/82 -, u. a. BVerwGE 72, 282 ff.\nsowie Juris-Dokumentation.\n\n67\n\nNach dem bei allen hoheitlichen Planungen zu beachtenden Grundsatz der\numfassenden Problembewältigung sind in die Planung schlechthin alle planerisch\nrelevanten Gesichtspunkte und Umstände einzubeziehen, die zur möglichst\noptimalen Verwirklichung der Planaufgabe, aber auch zur Bewältigung der von dem\nPlanvorhaben in seiner räumlichen Umgebung erst aufgeworfenen Probleme von\nBedeutung sind.\n\n68\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981, a.a.O.; Urteil vom 22. November 2000 - 11 C\n2/00 -, u.a. BVerwGE 112, 221 ff. sowie Juris-Dokumentation (Bahnstrecke Mainz-\nMannheim).\n\n69\n\nEin fehlerfrei ausgeübter Gestaltungsspielraum im obigen Sinne setzt neben\neiner Planrechtfertigung das Beachten von Zielen der Raumordnung (soweit\nvorgegeben), der einzuhaltenden Planungsleitsätze sowie des Abwägungsgebotes\nvoraus.\n\n70\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2007, a.a.O; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 74 Rn.\n20a ff. (bzgl. Ziele der Raumordnung als verbindliche Vorgabe für Planfeststellungsbeschlüsse:\n§ 72 Rn. 26a, b). \n\n71\n\nDie konkrete Planfeststellung muss vernünftigerweise geboten sein, d. h. das\nplanfestgestellte Vorhaben muss erforderlich sein. Hierbei handelt es sich um die\nBeachtung der Zielkonformität der fachplanerischen Zielsetzung und um die Frage\ndes hinreichenden Bedarfs.\n\n72\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985, a.a.O.; Urteil vom 8. Juni 1995, a.a.O.; Urteil\nvom 18. Juni 1997, a.a.O.; zur Frage des Bedarfs vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März\n2007, a.a.O.; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 74 Rn. 30\n\n73\n\nBei einer zuvor erfolgten gesetzlichen Entscheidung bzw. Bedarfsfestlegung hat\nder zuständige Gesetzgeber diesbezüglich ebenfalls einen weiten Gestaltungs- und\nPrognosespielraum. Eine gerichtliche Überprüfung darf lediglich feststellen, ob die\nGrenzen dieses Spielraums beachtet und eingehalten worden sind.\n\n74\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995, a.a.O.; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 74 Rn. 37.\n\n75\n\nDie gesetzliche Festlegung eines Planungsbedarfs ist dabei allerdings stets eine\nFrage des politischen Wollens und Wertens des jeweiligen Gesetzgebers.\n\n76\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995, a.a.O.; Urteil vom 18. Juni 1997, a.a.O.\n\n77\n\nDie Grenzen eines solchen gesetzgeberischen Ermessens sind nur dann\nüberschritten, wenn die erfolgte Bedarfsfeststellung evident unsachlich ist, wenn es\nalso für das planfestgestellte Vorhaben offenkundig keinerlei Bedarf gibt, der die\nAnnahmen des Gesetzgebers rechtfertigen könnte,\n\n78\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2007, a.a.O.,\n\n79\n\nbzw. wenn erhebliche Zweifel an einer ordnungsgemäßen Ausübung des gesetz-\ngeberischen Ermessens bestehen.\n\n80\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995, a.a.O.\n\n81\n\nGesetzgeberisch normierte Bedarfsentscheidungen sind verbindlich für die\nnachfolgende Planung und Planrechtfertigung. In die Planabwägung ist ein solcher\nBedarf einzustellen; die gesetzgeberische Feststellung des Bedarfs ist für die\nPlanfeststellungsbehörden und für die Gerichte verbindlich.\n\n82\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997, a.a.O.\n\n83\n\nEin Gericht darf nur überprüfen, ob die der Planfeststellung zugrundeliegende\nPrognose des Gesetzgebers den an sie rechtlich zu stellenden Erwartungen genügt,\ninsbesondere ob sie in angemessener und methodisch einwandfreier Weise\nerarbeitet worden ist. \n\n84\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985, a.a.O.; Urteil vom 24. November 1989 - 4 C\n41/88 -, BVerwGE 84, 131; NVwZ 1990, 860, 862 (gestufter Ausbau einer Bundesautobahn).\n\n85\n\nInsbesondere ist es nicht Aufgabe eines Gerichts, eine eigene abwägende\nPlanentscheidung zu treffen.\n\n86\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995, a.a.O.\n\n87\n\nDas Gebot einer gerechten Abwägung aller geschützten privaten und öffentlichen\nBelange ist zu beachten.\n\n88\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56 ff. sowie Juris-\nDokumentation; Kopp/Ramsauer, a.a.O. § 73 Rn. 49 ff.: bei einem Grundstückseigentümer\nkann dieser sich auf den Schutz vor nachteiligen Wirkungen auf sein Grundstück berufen. \n\n89\n\nDies gilt auch bei einer zuvor erfolgten gesetzgeberischen Bedarfsfestlegung.\n\n90\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997, a.a.O. \n\n91\n\nInsbesondere muss bei Eingriffen in das Eigentum eine den Anforderungen des\nArt. 14 Abs. 3 GG gerecht werdende Planrechtfertigung gegeben sein. \n\n92\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985, a.a.O.; Urteil vom 8. Juni 1995, a.a.O.\n\n93\n\nDiese muss sich stets am Gemeinwohl orientieren. Das ist der Fall, wenn das\nVorhaben im Einklang mit den Zielsetzungen des zugrundeliegenden -\nverfassungsmäßigen - Fachplanungsgesetzes steht. \n\n94\n\nVgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2007, a.a.O.\n\n95\n\nAus dem planerischen Gestaltungsspielraum der Behörde kann insbesondere\nnicht der Schluss gezogen werden, dass die Behörde jeden nicht von vornherein\nabwegigen Standort bzw. Trassenverlauf untersuchen muss, solange sich ein\nanderer Standort nicht geradezu aufdrängt. Vielmehr setzt die Standortwahl bzw. die\nWahl des Trassenverlaufs der Rohrleitungsanlage voraus, dass ernsthaft in Betracht\nkommende Alternativstandorte auch ernsthaft in Betracht gezogen und erwogen\nwerden.\n\n96\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 1979 - 7 CB 21.79 -, DÖV 1980, 133 ff. sowie Juris-\nDokumentation; OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2007, a.a.O.\n\n97\n\nEine Planungsalternative, die der zuständigen Planungsbehörde schon nach\neiner Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, darf bereits in einem frühen\nVerfahrensstadium ausgeschieden werden.\n\n98\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997, a.a.O.\n\n99\n\nSoweit eine Planung in Rechtspositionen Dritter eingreift, beispielsweise wenn es\num durch Artikel 14 Abs. 1 GG geschützte Rechte geht, bedarf die Planung einer\nbesonderen Rechtfertigung und hat sich an den in dieser im Fachgesetz zum\nAusdruck kommenden Planungsleitsätzen auszurichten. So muss ein objektiv\nerforderliches Bedürfnis an der Planung vor dem Hintergrund der verfolgten Ziele\nbestehen. Eine solche Planung ist auf die sich aus dem zugrundeliegenden\nFachgesetz ergebenden öffentlichen Belange auszurichten und muss vor diesem\nHintergrund erforderlich sein.\n\n100\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975, a.a.O.\n\n101\n\nDie entsprechende konkrete Planfeststellung muss ferner ein rechtlich zulässiges\nPlanungsmodell darstellen.\n\n102\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1989, a.a.O.\n\n103\n\nBei privatnützigen Vorhaben muss dieses Modell den Zielvorgaben des\nzugrundeliegenden Fachplanungsgesetzes entsprechen. \n\n104\n\nVgl. nur Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046//85 -\nu.a.; BVerfGE 74, 264 ff. sowie Juris-Dokumentation (Boxberg); Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 72\nRn. 14 a, § 74 Rn. 30 ff.\n\n105\n\nDie oben genannten Vorgaben sind von der Antragsgegnerin insgesamt beachtet\nworden. \n\n106\n\nDie Antragsgegnerin hat im Planfeststellungsbeschlusses unter Ziffer B. II.\nausreichende Ausführungen zur Planrechtfertigung und eine Würdigung des\nGesamtergebnisses vorgenommen (Seiten 45 ff.). Unter Berücksichtigung der oben\nskizzierten gerichtlichen Überprüfungsbefugnisse in einem\nplanfeststellungsrechtlichen Verfahren sind diese im Ergebnis nicht zu\nbeanstanden.\n\n107\n\nDie Planrechtfertigung ergibt sich aus dem Gesetz über die Errichtung und den\nBetrieb einer Rohrfernleitungsanlage zwischen Selfkant und Marl vom 21. Juli 2004\n(GV. NRW. 2004 S. 411) betreffend die Errichtung und den Betrieb einer\nRohrleitungsanlage für die Durchleitung von Propylen. Dieses Gesetz -\nRohrlSelfMarlG - ist bei der in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen\nRechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung formell und materiell\nverfassungsmäßig. \n\n108\n\nInsbesondere ist das Gesetz in dem hierfür vorgesehenen\nGesetzgebungsverfahren ordnungsgemäß zustande gekommen und im Gesetz- und\nVerordnungsblatt bekannt gegeben worden (Art. 65, 66 Satz 1, 71 Abs. 1 Verfassung\ndes Landes Nordrhein-Westfalen).\n\n109\n\nEs ist unter dem Gesichtspunkt der getroffenen Enteignungsregelungen auch\nmateriell verfassungsmäßig. \n\n110\n\nDie Voraussetzungen für eine rechtmäßige Enteignung ergeben sich aus Art. 14\nAbs. 3 GG.\n\n111\n\nEine Enteignung ist ein staatlicher Zugriff auf das Eigentum des Einzelnen und\nkann sowohl auf eine vollständige als auch auf eine teilweise Entziehung konkreter\nRechtspositionen, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet werden, gerichtet\nsein. Dabei müssen stets die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GG beachtet\nwerden.\n\n112\n\nVgl. nur BVerfG, Urteil vom 10. März 1981 - 1 BvR 92/71 u.a. -, u.a. BVerfGE 56, 249 ff.\nsowie Juris-Dokumentation (Gondelbahn); BVerfG, Beschluss vom 11. November 2002 - 1 BvR\n218/99 -, u.a. NVwZ 2003, 197ff. sowie Juris-Dokumentation (Hamburg-Finkenwerder).\n\n113\n\nGemäß Satz 1 ist eine Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig;\ngemäß Satz 2 darf diese nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen,\ndas Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. \n\n114\n\nVgl. nur BVerfG, Urteil vom 10. März 1981, a.a.O.; Urteil vom 24. März 1987, a.a.O.;\nBeschluss vom 16. Dezember 2002 - 1 BvR 171/02 -, u.a. NVwZ 2003, 726 f. sowie Juris-\nDokumentation; BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2002 - C 7/01 -; u.a. BVerwGE 117, 138 ff.\nsowie Juris-Dokumentation (Transitpipeline, MERO-Gesetz). \n\n115\n\nDabei ist das Wohl der Allgemeinheit durch eine Abwägung nach\nVerhältnismäßigkeitskriterien zwischen dem öffentlichen Interesse an der Enteignung\nund dem Interesse des Eigentümers an der Erhaltung seiner Eigentumssubstanz zu\nbestimmen. Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die eine\nEnteignung legitimierenden Gemeinwohlaufgaben selbst festzulegen. Die\nEinschätzung des Gesetzgebers im Rahmen des ihm zustehenden\nPrognosespielraums hat sich auch auf die Erforderlichkeit des entsprechenden\nVorhabens zu erstrecken.\n\n116\n\nVgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2002, a.a.O. \n\n117\n\nDas zur Überprüfung berufene Gericht hat die vom Gesetzgeber festgelegten\nGemeinwohlbelange zu respektieren, es sei denn, diese sind eindeutig widerlegbar\noder offensichtlich fehlsam oder widersprechen der Wertordnung des\nGrundgesetzes.\n\n118\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997, a.a.O; Urteil vom 24. Oktober 2002, a.a.O.\n\n119\n\nEine Enteignung ist (auch) zugunsten Privater bzw. privat organisierter\nUnternehmen möglich. Eine solche Enteignung ist davon abhängig, dass dem\nUnternehmen die Erfüllung der dem Gemeinwohl dienenden Aufgabe durch Gesetz\noder aufgrund eines Gesetzes zugewiesen und zudem sichergestellt ist, dass es zum\nNutzen der Allgemeinheit durchgeführt wird. Maßgeblich ist der Enteignungszweck\ndes Wohls der Allgemeinheit.\n\n120\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 24. März 1987, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2002,\na.a.O.\n\n121\n\nEine Enteignung zugunsten eines Privaten ist jedenfalls dann zulässig, wenn der\nUnternehmer beispielsweise auf dem Bereich des gesetzlich normierten qualifizierten\nEnteignungszweckes der Energieversorgung oder von Infrastrukturleistungen tätig ist\nund zusätzlich zu diesem Gemeinwohlzweck sichergestellt ist, dass das Vorhaben\nzum Nutzen der Allgemeinheit ausgeführt wird.\n\n122\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 24. März 1987, a.a.O. \n\n123\n\nIn den anderen Fällen, in denen die Enteignung nur mittelbar dem Gemeinwohl\ndient, bestehen demgegenüber besondere verfassungsrechtliche Probleme. Das\nBundesverfassungsgericht,\n\n124\n\nvgl. Urteil vom 24. März 1987, a.a.O.,\n\n125\n\nfordert hier, dass gesetzlich festzulegen ist, für welche Vorhaben und unter\nwelchen Voraussetzungen und für welche Zwecke eine Enteignung zulässig sein\nsoll. Der Gesetzgeber hat zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen\neine Enteignung statthaft sein soll. Auch muss gewährleistet sein, dass der im\nAllgemeininteresse liegende Zweck der Maßnahme erreicht und dauerhaft gesichert\nwird. Ergibt sich der Nutzen für das allgemeine Wohl nicht bereits aus dem\nUnternehmensgegenstand selbst (wie es z. B. bei dem allgemein anerkannten\nBereich der Daseinsvorsorge der Fall ist), sondern nur als mittelbare Folge der\nUnternehmenstätigkeit, müssen besondere Anforderungen an die gesetzliche\nKonkretisierung des Enteignungszwecks gestellt werden. Daher ist der\nEnteignungszweck gesetzlich so genau zu beschreiben, dass die Entscheidung über\ndie Zulässigkeit der Enteignung nicht in die Hand der Verwaltung gegeben wird.\nFerner sind differenzierte materiell- und verfahrensrechtliche Regelungen zu treffen,\ndie sicherstellen, dass den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen\nwird. Schließlich darf der Gemeinwohlbezug kein bloßer tatsächlicher Reflex bleiben,\nsondern muss auf Dauer garantiert sein. Dazu ist eine effektive rechtliche Bindung\ndes Privaten an das Gemeinwohlziel notwendig.\n\n126\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 24. März 1987, a.a.O.; ferner (zur gesetzlichen Beschreibung des\nEnteignungszwecks): Urteil vom 10. März 1981, a.a.O.\n\n127\n\nDie Vorschriften des RohrlSelfMarlG und des über § 3 Abs. 4 \"im Übrigen\"\ngeltenden EEG NRW verstoßen nicht gegen die Vorgaben von Art. 14 Abs. 3 GG.\n\n128\n\nDas Gesetz bestimmt unter Beachtung der vorstehenden Vorgaben des\nBundesverfassungsgerichts, für welches Vorhaben und für welche Zwecke und unter\nwelchen Voraussetzungen eine Enteignung zulässig sein soll. Es enthält ferner\nausreichende Vorkehrungen für den Fall der endgültigen Betriebseinstellung und\neiner anderen Nutzung als der gesetzlich vorgegebenen.\n\n129\n\nGemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 dienen die Errichtung und der Betrieb der\nRohrleitungsanlage dem Wohl der Allgemeinheit gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG.\nNach Satz 2 gilt dies unabhängig davon, dass die Anlage zusätzlich zu den in Absatz\n2 als \"insbesondere\" genannten Zwecken auch privatwirtschaftlichen Zwecken (hier\nu.a. der Beigeladenen) dient.\n\n130\n\nDie Enteignung kann gemäß § 2 Abs. 1 zur Errichtung und zum Betrieb der hier\nstreitigen Rohrleitungsanlage erfolgen. \n\n131\n\nGemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 ist die Enteignung im einzelnen Fall nur zulässig, wenn\ndas Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere\nzumutbare Weise, insbesondere aus Grundbesitz des die Anlage errichtenden und\nbetreibenden Unternehmens, nicht erreicht werden kann. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2\nist der für das Vorhaben erforderliche Planfeststellungsbeschluss dem\nEnteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde\nbindend.\n\n132\n\n§ 4 enthält Bestimmungen für den Fall einer endgültigen Betriebseinstellung.\n\n133\n\nDer Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit dem RohrlSelfMarlG\nspeziell die Errichtung und den Betrieb der hier streitigen Rohrfernleitungsanlage zur\nDurchleitung von Propylen gesetzlich normiert. Der Gesetzgeber hat in § 2 Abs. 2\nZiffern 1 bis 4 den (öffentlichen) Enteignungszweck dargestellt und ausdrücklich\nerkannt, dass darüber hinaus die Rohrfernleitungsanlage auch privatwirtschaftlichen\nZwecken (vorrangig der Beigeladenen) dient (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2). Die vom\nGesetzgeber genannten Enteignungszwecke sind nicht zu beanstanden,\ninsbesondere nicht zuletzt vor dem Hintergrund der aktuellen wissenschaftlichen,\npolitischen und gesellschaftlichen Diskussion betreffend die Reduzierung von\nUmweltemissionen und angesichts des in Art. 20 a GG normierten\nStaatsschutzzieles Umweltschutz. \n\n134\n\nDie Einschätzung des Gesetzgebers betreffend die Erforderlichkeit der\nplanfestgestellten Leitung ist unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber\nzustehenden Prognosespielraums,\n\n135\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2002, a.a.O.,\n\n136\n\nnicht fehlerhaft.\n\n137\n\nVgl. auch Urteil vom 18. Juni 1997, a.a.O. \n\n138\n\nFerner hat der Gesetzgeber die zu beachtenden Voraussetzungen für eine\nEnteignung dargestellt. Insbesondere sind diese Erwägungen nicht offensichtlich\nfehlsam. Auch sind ausreichende gesetzliche Vorkehrungen (Rückenteignung) zur\ndauerhaften Sicherung des Enteignungszwecks getroffen worden (vgl. § 4).\n\n139\n\nZwar darf ein Gesetzgeber in besonderen Fällen auch Details einer\nanlagenbezogenen Fachplanung in eigener Kompetenz (gesetzlich) regeln, so wie er\nes beispielsweise bei der sogenannten \"Südumfahrung Stendal\" getan hat; hierbei\nhandelte es sich um die Planung eines Teilabschnitts der Eisenbahn-\nHochgeschwindigkeitsstrecke zwischen Hannover und Berlin und um eines der 17\nVerkehrsprojekte \"Deutsche Einheit\" durch das SüdumfStG.\n\n140\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1996 - 2 BvF 2/93 -, u.a. BVerfGE 95, 1 ff. sowie Juris-\nDokumentation (Südumfahrung Stendal). \n\n141\n\nDer Landesgesetzgeber war allerdings im vorliegenden Fall der Errichtung und\ndes Betriebs einer Rohrfernleitung nicht dazu verpflichtet, konkrete gesetzliche\nVorgaben zu machen und durfte die Durchführung des gesetzlichen\nPlanfeststellungsverfahrens der zuständigen Planfeststellungsbehörde, der\nAntragsgegnerin, überlassen. Er durfte insbesondere lediglich die zu verbindenden\nOrte (Beginn und Ende der zu errichtenden Leitung) gesetzlich normieren. Bei der\nErrichtung und dem Betrieb der Rohrfernleitung handelt es sich um ein von Art und\nUmfang her nicht mit der vorgenannten Eisenbahnstrecke und der Errichtung des\nSchnellen Brüters in Kalkar vergleichbares Vorhaben.\n\n142\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 -, u.a. BVerfGE 49, 8 ff. sowie\nJuris-Dokumentation (Schneller Brüter Kalkar). \n\n143\n\nDie vom Landesgesetzgeber getroffene Entscheidung zugunsten der Errichtung\nund des Betriebes der planfestgestellten Rohrleitungsanlage der Beigeladenen ist im\nErgebnis nicht zu beanstanden. Dem Gesetzgeber stand bei der von ihm getroffenen\nAbwägungsentscheidung wie dargestellt ein weiter Gestaltungsspielraum zu.\nVerfassungsrechtlich nicht geboten ist, dass in dem Gesetz (bzw. in der\nentsprechenden Gesetzesbegründung) umfassende Einzelheiten zu dem\nPlanvorhaben aufgeführt wurden, zumal die Antragsgegnerin als\nPlanfeststellungsbehörde zuständig war für die konkrete Überprüfung der\nAntragsunterlagen der Beigeladenen, die Ermittlung und Prüfung von erhobenen\nBedenken, die Abwägung aller relevanten Belange und für die Genehmigung des\nVorhabens im Rahmen der hierbei zu beachtenden rechtlichen und insbesondere\ngesetzlichen Vorgaben. \n\n144\n\nEs ist nicht ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber offensichtlich fehlerhaft\nentschieden hat und dass er den Bedarf für das Vorhaben der Beigeladenen (damit)\nnicht ausreichend ermittelt hat. Bei dem Vorhaben musste der Gesetzgeber auch\nkeine eigene Einschätzung des wirtschaftlichen Nutzens vornehmen und damit quasi\nseine eigene betriebswirtschaftliche Einschätzung an die Stelle des\nVorhabensträgers setzen. Es ist eine zulässige politische Willenserklärung, zum\nBeispiel im Rahmen von Wirtschaftsförderung und Technologieförderung,\nRahmenbedingungen zugunsten von betroffenen Unternehmen zu schaffen und hier\nden Wirtschaftsstandort Nordrhein-Westfalen zu stärken. Eine offensichtlich fehlsame\nBedarfsentscheidung bzw. eine Überschreitung des gesetzgeberischen Ermessens\nliegt (jedenfalls) nicht vor. \n\n145\n\nDie Planrechtfertigung im Übrigen ist aufgrund der Angaben im\nPlanfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin unter Ziffer B. II. (vgl. Seiten 45 ff.\nund 76 ff.) gegeben. In diesem Rahmen ist erkennbar auch eine Auseinandersetzung\nmit dem Grundrecht des Art. 14 GG erfolgt. Der Planfeststellungsbeschluss hat dabei\nim Ergebnis auch zutreffend das Eigentumsgrundrecht der beiden Antragsteller\ngemäß Art. 14 Abs. 1 GG berücksichtigt und abgewogen.\n\n146\n\nInsbesondere kommt dem RohrlSelfMarlG und dem Planfeststellungsbeschluss\neine enteignungsrechtliche Vorwirkung zu (§§ 2, 3 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. den\nVorschriften des EEG NRW).\n\n147\n\nIm Rahmen der getroffenen Abwägungsentscheidung hat die Antragsgegnerin\nauch alle nach der Rechtsprechung vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden\nTrassenvarianten berücksichtigt. Eine andere Trassenführung als\nPlanungsalternative drängte sich gerade nicht auf.\n\n148\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss von 23. März 2007, a.a.O. (allg. zum Aufdrängen einer\nPlanungsalternative).\n\n149\n\nDie Antragsgegnerin hat sich ausdrücklich auch mit der u. a. von den\nAntragstellern vorgeschlagenen Trassenvariante auseinandergesetzt. Zur\nVermeidung von Wiederholungen sei diesbezüglich auf den durch die\nAntragsgegnerin im Hauptsacheverfahren eingereichten Schriftsatz vom 15. Juni\n2007 (Seiten 8 ff.) verwiesen; den dortigen zutreffenden und nachvollziehbaren\nAusführungen, die jeweils auf die einschlägigen Stellen des\nPlanfeststellungsbeschlusses hinweisen, sind die Antragsteller nicht mit\nrechtserheblichem Vorbringen entgegen getreten.\n\n150\n\nDer angefochtene Planfeststellungsbeschluss hält sich im Rahmen der für\nRohrfernleitungen maßgeblichen rechtlichen und technischen Vorgaben.\n\n151\n\nIn rechtlicher Hinsicht ergeben sich diese aus den Vorschriften der\nRohrfernleitungsverordnung - RohrfernlV - vom 27. September 2002 (BGBl. I\nS. 3809). Gemäß deren § 2 Abs. 1 Nr. 2 gilt die Verordnung u. a. für\nplanfeststellungs- oder plangenehmigungsbedürftige Rohrfernleitungsanlagen, in\ndenen verflüssigte oder gasförmige Stoffe mit den Gefahrenmerkmalen F, F+, T, T+\noder C befördert werden. Als gasförmiger Stoff mit dem Gefahrenmerkmal F+ fällt\nPropylen bzw. dessen Transport durch eine Rohrfernleitungsanlage damit\ngrundsätzlich in den Anwendungsbereich der Rohrfernleitungsverordnung, denn\neinen Ausschlusstatbestand gibt es nicht. Im Hinblick darauf, dass der Verordnung\nzur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei\nder Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der\nSicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des\nbetrieblichen Arbeitsschutzes vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), als deren\nArt. 4 die Rohrfernleitungsverordnung erlassen wurde, (bundes-) gesetzliche Normen\nzu Grunde liegen, die zu den überwachungsbedürftigen Anlagen ausdrücklich\n\"Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase,\nDämpfe oder Flüssigkeiten\" zählen (vgl. § 2 Abs. 2 a Nr. 4 des\nGerätesicherheitsgesetzes), ergeben sich unter den Gesichtspunkten des\nGesetzesvorbehalts und des Wesentlichkeitsprinzips keine verfassungsrechtlichen\nBedenken gegen diese Regelungsstruktur. Insbesondere bedarf es keiner\nspezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bzw. keines förmlichen Gesetzes\nausschließlich für den Transport von Propylen durch eine Rohrfernleitungsanlage,\nsodass sich die Frage, welche Bedeutung der im (nordrhein-westfälischen)\nRohrlSelfMarlG zum Ausdruck gebrachten Wertung des (Landes-)Gesetzgebers\nzukommt, im vorliegenden Zusammenhang nicht stellt.\n\n152\n\nDie \"grundsätzlichen\" Anforderungen sind in § 3 RohrfernlV festgelegt:\n\n153\n\nGemäß § 3 Abs. 1 RohrfernlV müssen Rohrfernleitungsanlagen so beschaffen\nund betrieben werden, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit\nvermieden wird und insbesondere schädliche Einwirkungen auf den Menschen und\ndie Umwelt nicht zu besorgen sind. \n\n154\n\nGemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 RohrfernlV ist die Rohrfernleitungsanlage\nentsprechend dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben.\n\n155\n\nBei dem Stand der Technik wird der rechtliche Maßstab für das Erlaubte oder\nGebotene (anders als bei dem Stand von Wissenschaft und Technik) an die Front\nder technischen Entwicklung verlagert, da die allgemeine Anerkennung und die\npraktische Bewährung allein nicht ausschlaggebend ist. Behörden und Gerichte\nmüssen dabei in die Meinungsstreitigkeiten der Techniker eintreten, um zu ermitteln,\nwas technisch notwendig, geeignet, angemessen und vermeidbar ist.\n\n156\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978, a.a.O. und unter Verweis auf die vorgenannte\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts: BVerwG, Beschluss vom 4. August 1992\n- 4 B 150/92 -, Juris-Dokumentation.\n\n157\n\nAls Stand der Technik bei Rohrfernleitungen gelten gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2\nRohrfernlV insbesondere die nach § 9 Abs. 5 veröffentlichten - von dem beim\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eingerichteten\nAusschuss für Rohrfernleitungen vorgeschlagenen - Technische Regeln. Dies ist\nvorliegend die Technische Regel für Rohrfernleitungsanlagen - TRFL - vom\n19. März 2003 (BAnz Nr. 100 a, ber. am 16. April 2004, BAnz. Nr. 80), die - in\nAnlehnung an eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Technischen\nAnleitung - TA - Luft,\n\n158\n\nvgl. Beschluss vom 30. August 1996 - 7 VR 2/96 -, Juris-Dokumentation,\n\n159\n\n\"generelle, dem gleichmäßigen und berechenbaren Gesetzesvollzug dienende\nStandards aufstellt, die entsprechend der Art ihres Zustandekommens in hohem\nMaße wissenschaftlich-technischen Sachverstand und allgemeine\nFolgenbewertungen verkörpern\". Der Geltungsbereich dieser technischen Vorgaben\numfasst ausdrücklich die Errichtung und den Betrieb von Rohrfernleitungsanlagen\nentsprechend der Rohrfernleitungsverordnung (vgl. \"Geltungsbereich\", Abs. 1 TRFL).\nDa keiner der unter \"Geltungsbereich\" Abs. 2 lit. a. - d. TRFL genannten\nAusnahmetatbestände eingreift und die TRFL auch im Übrigen keinen Ausschluss\nbeinhaltet, ist die genannte Technische Regel bereits aufgrund der vorstehenden\nAusführungen auf die planfestgestellte Rohrfernleitung zum Transport von Propylen\nanwendbar.\n\n160\n\nHinzu kommt, dass Propylen in der Stoffliste des Anhangs F der TRFL enthalten\nund damit ausdrücklich vom Normgeber als durch Rohrfernleitungen zu befördernder\nStoff zugelassen ist. Bedenken hiergegen hat das Gericht nicht.\n\n161\n\nDie Anforderungen der demnach anwendbaren TRFL sind insgesamt beachtet\nworden. Dies gilt für ihren Teil 1 (Betriebsvorschriften), ihren Teil 2\n(Beschaffenheitsanforderungen) und die Anforderungen an die Antragsunterlagen\nzur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung einer Fernrohrleitung gemäß\nAnhang A. Insbesondere ist zur Überzeugung des Gerichts sichergestellt, dass bei\ndem geplanten Betrieb der Leitung der Schutz vor Entzündungen und vor\nExplosionen des Stoffes Propylen ausreichend beachtet worden ist bzw. wird. Dies\ngilt auch im Hinblick auf die Parallelverlegung mit anderen Rohrleitungen.\n\n162\n\nDie planfestgestellte Rohrfernleitungsanlage entspricht zunächst den\nallgemeinen Anforderungen der Nr. 1.1 (des im Folgenden vorbehaltlich\nabweichender Kennzeichnung stets gemeinten Teils 1) TRFL. Danach müssen\nRohrfernleitungsanlagen so nach dem Stand der Technik beschaffen sein und\nerrichtet und betrieben werden, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der\nAllgemeinheit vermieden wird und insbesondere Menschen und die Umwelt vor\nschädlichen Einwirkungen durch die Rohrfernleitungsanlage geschützt werden\n(Absatz 1 Satz 1), dazu sind insbesondere die chemischen und physikalischen\nEigenschaften des Förderguts, hier Propylen, zu berücksichtigen und die Errichtung\nund der Betrieb der Rohrfernleitungsanlage so zu gestalten, dass diese den zu\nerwartenden Beanspruchungen sicher standhält und dicht bleibt (Absatz 2 Satz 2).\nJe nach Eigenschaft des Fördermediums sind entsprechende Maßnahmen zum\nSchutz von Menschen und Umwelt zu treffen (Absatz 2 Satz 2). Diese Vorgaben\nerstrecken sich sowohl auf die Rohrleitungen als auch auf alle dem Leitungsbetrieb\ndienenden Einrichtungen (vgl. Nr. 1.2.1 Satz 2 TRFL).\n\n163\n\nInsbesondere sind, wie nachfolgend noch ausgeführt werden wird, besondere\nMaßnahmen in Gebieten mit erhöhtem Schutzbedürfnis, zum Beispiel in bebauten\nGebieten nach Nr. 3.1.1 TRFL, getroffen worden. Hierbei handelt es sich zum\nBeispiel um die Verwendung eines besonders verformungsfähigen Werkstoffs nach\nDIN EN 10208-2, um eine höhere Erdüberdeckung (1,20 Meter Verlegungstiefe), um\ndie Anordnung von Absperrarmaturen zur Begrenzung der Austrittsmenge, um den\nörtlichen Einsatz von Leckerkennungseinrichtungen, um die umfangreichere\nÜberwachung der Bau-, Schweiß- und Verlegearbeiten, um eine Druckprüfung, um\ndie Verlegung von Warnbändern oberhalb der Rohrfernleitung (vgl. Nr. 5.2.5 lit. a. bis\ng. TRFL), um die besondere Kennzeichnung des Leitungsverlaufs im Gelände und\num die Einrichtung von Messstellen zur Überwachung des kathodischen\nKorrosionsschutzes (vgl. die vorgenannte Nr. lit. i. und j. TRFL). Die oberirdischen\nAnlagenteile und Stationen an der Leitung der Beigeladenen sind gegen den Zutritt\nUnbefugter, insbesondere durch einen ungefähr 2,50 m hohen Zaun mit\nÜbersteigeschutz, geschützt (Nr. 5.3.1 Satz 1 TRFL). Der Schutz der Rohrleitung\ngegen Korrosion (kathodischer Korrosionsschutz) ist unter Beachtung von Nr. 7\nTRFL normiert worden. Die Vorgaben der TRFL hinsichtlich der Ausrüstung der\nAnlage sind ebenfalls beachtet worden; beispielsweise sind Einrichtungen\nvorhanden, mit denen die Betriebsdrücke gemessen und registriert werden können.\nEbenso ist sichergestellt, dass etwaige Verluste festgestellt und Schadensstellen\ngeortet werden können (Nr. 11, insbesondere 11.1.1 lit. a. und d. TRFL), dass\nEinrichtungen zum Begrenzen der Austrittsmenge (Nr. 11.4 TRFL), Einrichtungen\nzum Feststellen austretender Stoffe (Nr. 11.5.1 TRFL) und insbesondere zwei\nvoneinander unabhängige, kontinuierlich arbeitende Einrichtungen, die im\nstationären Betriebszustand den Austritt feststellen können, vorhanden sind\n(Nr. 11.5.2.1 lit. a. TRFL) sowie darüber hinaus - ohne rechtlich geboten zu sein -\nauch eine Einrichtung, die schleichende Undichtigkeiten feststellen kann (\"LEOS\"-\nSystem, vgl. die vorgenannte Nr. lit. c. i. V. m. dem Anhang I zur TRFL). Des\nWeiteren sind die Vorschriften zum Betrieb und zur Überwachung der Anlage (Nr. 12\nTRFL) und insbesondere zur Einrichtung einer ständig besetzten Betriebszentrale -\nhier in Marl - (Nr. 12.3.2) beachtet worden. Weiterhin ist die Leitungstrasse zur\nvisuellen Überwachung der Trasse zu begehen (Nr. 12.3.3.2 TRFL), die Dichtheit\nund der Zustand der Rohrfernleitungsanlage (Nr. 12.3.4 TRFL) und die\nAusrüstungsteile der Anlage sowie der Korrosionsschutz sind zu prüfen (Nr. 12.3.5\nund 12.3.6 TRFL). Maßnahmen bei Betriebsstörungen, insbesondere bei\nUndichtigkeiten, sind zu treffen; ferner sind spezielle Alarm- und\nGefahrenabwehrpläne vorzulegen (vgl. Nr. 12.5. und 12.6 TRFL). Allgemein sind die\nLeitung und die Leitungsteile so in Stand zu halten und gegebenenfalls in Stand zu\nsetzen, dass ihre Funktion bzw. ihr Sollzustand erhalten bleibt (Nr. 12.7, Nr. 12.7.1.1\nTRFL). Darüber hinaus sind eine Vielzahl von Anforderungen an die verwendeten\nWerkstoffe für die Rohre und Rohrleitungsteile zu beachten (vgl. Nr. 2 des Teils 2\nTRFL). \n\n164\n\nVor dem Hintergrund des Schutzgedankens des § 3 Abs. 1 RohrfernlV sowie der\nNr. 1.1 des Teils 1 TRFL ist zu beachten, dass Schäden für Menschen und Umwelt\nnicht zu besorgen sind. Dabei ist aber wie bei jeder Genehmigung einer neuen\ntechnischen Anlage zu berücksichtigen, dass keine Regelungen gefordert werden\nkönnen, die mit absoluter Sicherheit Grundrechtsgefährdungen ausschließen, die\naus der Zulassung einer solchen Anlage und ihrem Betrieb möglicherweise\nentstehen können. Es muss stets bei Abschätzungen anhand praktischer Vernunft\nbleiben. Ungewissheiten jenseits dieser Schwelle sind unentrinnbar.\n\n165\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978, a.a.O. (ausdrücklich zur Schutzpflicht des\nGesetzgebers).\n\n166\n\nDurch die planfestgestellte Rohrfernleitungsanlage sind schädliche Einwirkungen\nauf den Menschen und die Umwelt im Sinne des oben genannten § 3 Abs. 1\nRohrfernlV nicht zu erwarten. Deren Errichtung und der vorgesehene Betrieb der\nAnlage entsprechen dem (nach § 3 Abs. 2 RohrfernlV) maßgeblichen Stand der\nTechnik. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Schutz vor einer Entzündung und\nvor Explosionen im Falle eines Austritts von Propylen aus der Leitung.\n\n167\n\nDie Einschätzung des Gerichts beruht in erster Linie auf den unter den Gründen\nzu I. dieses Beschlusses im einzelnen genannten TÜV-Gutachten und -\nStellungnahmen zu unterschiedlichen Aspekten der Sicherheit der Leitungsanlage.\nDiese sachverständigen Aussagen sind für das Gericht allesamt verwertbar. Die\nDarstellungen sind nachvollziehbar und im Ergebnis ohne Widersprüche.\n\n168\n\nVerbindlich planfestgestellte Planunterlagen sind ausweislich des\nPlanfeststellungsbeschlusses (Ziffern A. II., Seite 13 und B. I. 2.4.5., Seiten 44 f.) die\nAntragsunterlagen der Beigeladenen (= Ziffer F. I., Seiten 119 ff.).\n\n169\n\nDarüber hinaus enthalten die Auflagen des Planfeststellungsbeschlusses\n(Ziffer A. III., Seiten 13 ff.) weitere zu beachtende Anforderungen hinsichtlich der\nErrichtung und des Betriebes der planfestgestellten Rohrfernleitungsanlage,\ninsbesondere hinsichtlich eines Systems zur Erkennung schleichender Leckagen\n(Ziffer A. III. 1.3 des Planfeststellungsbeschlusses). Gegen den Transport von\nPropylen durch die planfestgestellte Rohrleitungsanlage bestehen zunächst vor dem\nHintergrund der Materialeigenschaften bzw. -beschaffenheit der verwendeten\nWerkstoffe keine Bedenken. Die genauen Materialeigenschaften und die zu\nbeachtenden Mindestanforderungen sind planfestgestellt (vgl. Ziffern A. II. Seite 13\nund F. I., Seiten 119 ff. des Planfeststellungsbeschlusses). \n\n170\n\nDie planfestgestellte Rohrleitungsanlage erfüllt gemessen am Maßstab des\nStandes der Technik auch alle Anforderungen an die Betriebssicherheit.\n\n171\n\nGrundsätzlich sollen zwar Rohrfernleitungsanlagen nach Nr. 3.1.1 TRFL nach\nMöglichkeit nicht in bebauten Gebieten errichtet werden. Wenn dies nicht möglich ist,\ndürfen sie gleichwohl errichtet werden; es besteht kein Verbot einer Errichtung.\nAllerdings müssen in dann besondere Sicherheitsmaßnahmen vorgesehen werden.\nDiese sind für solche Gebiete mit erhöhtem Schutzbedürfnis in Nr. 5.2.5 TRFL lit. a.\nbis j. vorgesehen. Entsprechende Maßnahmen sind getroffen worden. Die\nplanfestgestellte Leitungstrasse kann bebaute (geschützte) Gebiete letztlich nicht\nvollständig umgehen. Alternative Trassenvarianten sind im Rahmen des\nPlanfeststellungsverfahrens - wie bereits oben im Hinblick auf die Vorstellungen der\nAntragsteller angesprochen - umfassend geprüft worden und kommen im Ergebnis\nnicht in Betracht.\n\n172\n\nInsbesondere ist ein besonders verformungsfähiger Werkstoff nach DIN EN\n10208-2 zu verwenden (Nr. 5.2.5 lit. a. TRFL), was unter Berücksichtigung der\nvorstehenden Ausführungen gewährleistet ist. \n\n173\n\nDie Antragsgegnerin hat gemäß Nr. 5.2.5 lit. b. TRFL eine höhere\nErdüberdeckung gegen nicht auszuschließende äußere Einwirkungen von 1,20\nMeter planfestgestellt (Ziffern B. I. und II., Seiten 38 und 54 des\nPlanfeststellungsbeschluss sowie Seite 157 der Antragsunterlagen), die die nach Nr.\n5.2.1.2 TRFL vorgeschriebene Höhe von 1,00 Meter noch überschreitet. Bedenken\ndagegen, dass diese Abdeckung insbesondere zum Schutz gegen äußere\nEinwirkungen und der dadurch entstehenden Gefahr einer Explosion nicht\nausreichend sein könnte, sind für das Gericht nicht ersichtlich.\n\n174\n\nFerner ist eine erhöhte Wanddicke der Leitung vorgesehen (Seite 155 der\nAntragsunterlagen) sowie zum Schutz gegen äußere Einwirkungen die Verlegung\neiner Geogrid- bzw. Geotextil-Matte oberhalb der Leitung (Ziffern A. III. und B. II,\nSeiten 16 und 53 f. des Planfeststellungsbeschlusses, Seite 155 der\nAntragsunterlagen; vgl. auch Bericht des RWTÜV vom 28. Juni 2006 über\nFeldversuche mit verschiedenen Geo-Grid-Matten zum Pipelineschutz). Ebenso sind\nTrassenwarnbänder (Ziffer A. III., Seite 16 des Planfeststellungsbeschlusses) sowie -\nin bestimmten Bereichen - oberirdische Schilderpfähle (Seite 157 der\nAntragsunterlagen) vorgeschrieben. Zur Begrenzung der Austrittsmenge sind\nAbsperrarmaturen gemäß Nr. 5.2.5 lit. c. TRFL vorgesehen (Ziffer A. III., Seite 16 des\nPlanfeststellungsbeschlusses).\n\n175\n\nFür den Fall von Undichtigkeiten sind Leckerkennungseinrichtungen gemäß Nr.\n5.2.5 lit. d. TRFL planfestgestellt (vgl. Seiten 54 f. des Planfeststellungsbeschlusses\nund Seite 13, Auflage Ziffer A. III. 1.3). Gemäß Nr. 11.5.2.1 Satz 1 lit. a. und Satz 3\nTRFL sind grundsätzlich (nur) zwei voneinander unabhängig kontinuierlich\narbeitende Einrichtungen zum Feststellen austretender Stoffe vorgeschrieben.\nHierbei handelt es sich um das unabhängig voneinander kontinuierlich arbeitende\nDruckwellenverfahren und ein Softwaremodell-basierendes Verfahren (vgl. Seiten\n104 ff. der Antragsunterlagen). \n\n176\n\nDas Gericht vermag nicht zu erkennen, dass die Leckerkennungssysteme,\ninsbesondere das Druckwellenverfahren, bei Propylen zu unzutreffenden\nErgebnissen führen. Es geht insbesondere im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit des\nDruckwellenverfahrens gemäß Nr. I 6 Anhang I zur TRFL davon aus, dass dieses\nVerfahren auch bei der Erkennung von Propylen funktioniert. Anhang I schließt nach\nseinem Wortlaut weder die Funktionsfähigkeit noch die Anwendbarkeit des\nDruckwellenverfahrens für Gase mit einer Dichte wie Propylen aus. Vor dem\nHintergrund der (im Übrigen für Kohlenmonoxid durch die Herstellerfirma Krohne im\nRahmen der entsprechenden \"Pipeline-Verfahren\" im August 2007 ausdrücklich\nbestätigten) tatsächlichen Funktionsfähigkeit kann dahingestellt bleiben, ob Propylen\nbei einer relativen Dichte zu Luft von 1,48 (vgl. zur Dichte von Gasen:\nwww.airliquide.de/loesungen/produkte/gase/gasekatalog/stoffe) ein gasförmiger Stoff\nvon hoher Dichte gemäß I 6 Anhang zur TRFL ist. Denn es gibt jedenfalls gasförmige\nStoffe mit Dichten (bei 15° Celsius) von 5,51 (Xenon), 3,51 (Krypton) und 3,00\n(Chlor), die den Schluss nahe legen, dass Propylen keine hohe Dichte aufweist. \n\n177\n\nDie Antragsgegnerin hat darüber hinaus (unter Berücksichtigung der besonderen\nStoffeigenschaften von Propylen) im Rahmen der Auflagen unter Ziffer A. III. des\nPlanfeststellungsbeschlusses eine zusätzliche Einrichtung angeordnet, die\nschleichende Undichtigkeiten (Leckagen) feststellen soll. Dies geschieht durch einen\nunterhalb parallel zur Leitung in einer \"19-Uhr-Position\" verlegten\nSensormembranschlauch (System \"LEOS\" des Herstellers B1 (www.xxxxx.de) als\nweiteres kontinuierliches Messverfahren gemäß Nr. 11.5.2.1 lit. c. TRFL). Nach der\nTRFL ist ein solches System nur für bestimmte Rohrfernleitungen vorgeschrieben\n(vgl. Nr. 11.5.2.1 TRFL), nicht für die vorliegende Leitung zur Beförderung von\nPropylen. Die Genauigkeit dieses Systems und die Leckererkennungszeit müssen\ndem Stand der Technik entsprechen. Technisch möglich ist nach der in anderen\n\"Pipeline-Verfahren\" gewonnenen Erfahrung des Gerichts eine Leckerkennungszeit,\ndie nicht mehr als 48 Stunden beträgt; ein Analyseintervall von 24 bis 48 Stunden an\nder Leitung wird als quasi kontinuierliche Messung angesehen. Durch das System\nkann jeder einzelne Abschnitt der Leitung überwacht, Lecks können genau geortet\nwerden. Zur genauen Funktion wird auf die Internetseite des Herstellers B1\n(www.xxxxx.de) verwiesen. Aus diesen Herstellerangaben ergibt sich insbesondere\ndie Eignung dieses Systems zur Erkennung von austretenden Gasen (LEOS:\n/leckageortung/technische-beschreibung/detektierbare-medien). \n\n178\n\nDas Membranschlauchverfahren \"LEOS\" entspricht zur Überzeugung des\nGerichts dem maßgeblichen Stand der Technik. Entsprechende\nLeckerkennungssysteme bestehen nach den Erfahrungen des Gerichts aus den die\nKohlenmonoxid-Rohrfernleitung betreffenden Verfahren im Übrigen seit mehr als 20\nJahren. Durch den Sensorschlauch ist das Erkennen des Austritts (sehr) kleiner\nGasmengen möglich. Hierbei handelt es sich um das zur Zeit weltweit genaueste\nSystem zur Erkennung kleinster Lecks. Undichtigkeiten von 1 - 2 ppm sind messbar;\nein Leck ist örtlich genau lokalisierbar. Nach einem vom TÜV begleiteten - dem\nGericht ebenfalls aus den oben genannten Verfahren bekannten - Feldversuch sind\njedenfalls Mengen von 5 ppm messbar. Maßgeblich hierfür sind zudem die\nverwendeten dahinter stehenden Analysesysteme. \n\n179\n\nBedenken gegen die Wirksamkeit und Funktionsfähigkeit der Messsysteme\ninsgesamt bestehen nicht. Durch die gewählten Sicherheitssysteme können zum\neinen größere Lecks erkannt und entsprechende Sicherheitsmaßnahmen sofort\neingeleitet werden, wobei davon auszugehen ist, dass aufgrund der Konzeption der\nRohrleitung und der verwendeten Materialien sowie der sonstigen bei dem Bau zu\nbeachtenden Sicherheitsvorkehrungen ein entsprechendes Leck im Ergebnis zu\nkeinen nachteiligen Auswirkungen für Menschen und Umwelt führt.\n\n180\n\nInsbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Reaktionszeit bzw.\nSchließgeschwindigkeit der Schieber (vgl. Ziffer B. II., Seite 55 des\nPlanfeststellungsbeschusses und Betrachtung des RWTÜV vom 17. Dezember 2004\nzur Auswirkung eines Vollbruchs der Pipeline, Seite 10, wonach sich die Ventile\ninnerhalb von 30 Sekunden schließen lassen).\n\n181\n\nGleiches gilt bezüglich der vom Anlagenbetreiber noch aufzustellenden Alarm-\nund Gefahrenabwehrpläne (vgl. Ziffer B. II., Seite 56 des\nPlanfeststellungsbeschlusses, Seiten 131 ff. der Antragsunterlagen); mögliche\nNotfallszenarien sind betrachtet worden (vgl. Seiten 136 ff. der\nAntragsunterlagen).\n\n182\n\nFerner sind Messstellen zur Überwachung des kathodischen Korrosionsschutzes\ngemäß Nr. 5.2.5 lit. j. TRFL vorgesehen (Ziffer A. III., Seite 16 des\nPlanfeststellungsbeschlusses).\n\n183\n\nUnter Berücksichtigung der gutachtlichen Stellungnahme des RWTÜV vom\n8. Dezember 2004 zur Sicherheit parallel verlegter Fernleitungen i.V.m. der\nStellungnahme vom 17. Oktober 2005 sind für das Gericht auch keine\nwahrscheinlichen Gefahren ersichtlich, die sich aus der Parallelverlegung (oder\nKreuzung) mit anderen Leitungen ergeben könnten.\n\n184\n\nWeiter wird eine durchgehende Überwachung des Betriebs der Leitungsanlage\ndurch die ständig besetzte Betriebszentrale im Chemiepark in Marl erfolgen. Die\nTatsache, dass die vorhandenen Notfalleinrichtungen in dieser Zentrale durch\nMenschen bedient werden, ist nicht zu beanstanden. \n\n185\n\nFerner soll es jährlich Begehungen mit Hunden sowie routinemäßiges\nÜberfliegen der Trasse mittels Hubschrauber geben (vgl. Ziffer A. II. des\nPlanfeststellungsbeschlusses i. V. m. Seite 105 der Antragsunterlagen). \n\n186\n\nDie sogenannte Rohr-in-Rohr Technik (Verwendung von doppelwandigen\nMantelrohren) bezogen auf die gesamte Rohrleitungsanlage ist nicht als Stand der\nTechnik nach der TRFL anzusehen. Diesbezüglich wird auf die nachvollziehbaren\nAngaben des RWTÜV vom 30. August 2005, 17. Oktober 2005 und 23. Juni 2006\nverwiesen. Danach sind durchgängige doppelwandige Rohrsysteme nicht sicherer\nund nicht zu beachtender Stand der Technik. \n\n187\n\nDie planfestgestellten Leckerkennungsverfahren i.V.m. einer\nSchadenswahrscheinlichkeit von unter 10-7 i.V.m. der Entwicklung von Rissen in\nRohrfernleitungen lassen das Gericht zu der Einschätzung gelangen, dass die\nLeitung sicher ist. Zu der Schadenswahrscheinlichkeit und der Möglichkeit eines\nRisses oder Vollbruchs der Leitung wird auf die obige Betrachtung des RWTÜV vom\n17. Dezember 2004 Bezug genommen. Danach ist zu beachten, dass die\nWahrscheinlichkeit eines (großen) Lecks (z. B. von 20 mm) oder sogar eines\nLeitungsbruchs (Vollbruch) aufgrund einer quantitativen Risikobetrachtung unter\nBerücksichtigung der ISO DIS 16708 von Oktober 2004 und dem verfolgten Ziel des\nErrichtens einer sehr sicheren Fernleitung nach der ISO DIS 16708 bei einer\nWahrscheinlichkeit von unter 10-7 liegt. Werte von 10-5 bis 10-7 bedeuten, dass ein\nVorfall pro Kilometer in 100.000 bis 10.000.000 Jahren zu erwarten ist. Die\nAntragsteller haben keine substantiierten Angaben gemacht, die diese\nvorgenommenen Berechnungen und Berechnungsgrundlagen auch nur ansatzweise\nin Frage stellen könnten. Solche Zweifel sind auch für das Gericht nicht ersichtlich.\nEntsprechende Wahrscheinlichkeitsberechnungen werden beispielsweise auch\nbezüglich der Leckanfälligkeit von Leitungen in Druckwasserreaktoren\nvorgenommen. \n\n188\n\nBesonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass Risse nicht\nplötzlich entstehen, sondern über einen längeren Zeitraum anwachsen. Vor diesem\nHintergrund können nach den Erfahrungen des Gerichts bereits kleinste\nAustrittsmengen durch das Membranschlauchsystem \"LEOS\" ermittelt werden.\n\n189\n\nBei der Beurteilung der Sicherheit ist eine Gesamtbetrachtung des erstellten\nSicherheitskonzepts vorzunehmen; diese bestätigt die Überzeugung des Gerichts,\ndass die Rohrfernleitungsanlage sicher ist: So erfolgt zunächst eine durchgehende\nÜberwachung des Betriebs der Leitungsanlage durch die ständig besetzte\nBetriebszentrale im Chemiepark in Marl. Ferner finden regelmäßige\nTrassenbegehungen (Sichtprüfungen) gemäß den Vorgaben der TRFL statt; dabei ist\nhinsichtlich des hier maßgeblichen (die Antragsteller betreffenden) - erkennbar in\nbebautem Gebiet verlaufenden - Streckenabschnitts der Rohrleitung sichergestellt,\ndass die qualifizierten Anforderungen der Nr. 12.3.3.2 Abs. 3 TRFL eingehalten\nwerden: Hieran knüpfen offenkundig die Ausführungen zur Verkürzung der Intervalle\nder Begehungen in Absprache mit dem Sachverständigen auf Seite 105 der\nAntragsunterlagen an, die über Ziffer A. II. (Seite 13) Bestandteil des\nPlanfeststellungsbeschlusses sind. Der Umstand, dass die Intervalle für\nStreckenabschnitte in bebauten Gebieten und anderen Gebieten mit erhöhtem\nSchutzbedürfnis selbst nicht im Planfeststellungsbeschluss festgeschrieben, sondern\nvon dem Sachverständigen noch - abschnittsbezogen - abschließend bestimmt\nwerden, ist schon angesichts der notwendigen Flexibilität (u. a. im Hinblick auf einen\nmöglichen Wandel des Schutzbedürfnisses) unschädlich. Die weiterhin vorgesehene\nÜberfliegung mit Hubschraubern und die drei voneinander unabhängigen\nErkennungssysteme - das Membranschlauchverfahren \"LEOS\", das\nDruckwellenverfahren und das Softwaremodell - gewährleisten die schnellstmögliche\nOrtung möglicher - nach den obigen Ausführungen ohnehin äußerst\nunwahrscheinlicher - Undichtigkeiten.\n\n190\n\nFür alle Einrichtungen gilt schließlich, dass mit absoluter Sicherheit nicht jedes\nSchadensereignis oder jeder Schadenseintritt verhindert werden kann.\n\n191\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978, a.a.O.\n\n192\n\nDes Weiteren sind die Ausführungen des RWTÜV in seinem (planfestgestellten)\nGutachten vom 21. November 2005 zur Erdbebensicherheit der\nRohrfernleitungsanlage - Erdbebenzone 0 - nicht zu beanstanden. Insbesondere ist\ndie DIN 4149 in zulässiger Weise für die Einteilung des jeweiligen Trassenverlaufs in\ndie jeweils maßgebliche Erdbebenzone gemäß Bild 2 Seite 13 DIN 4149\nherangezogen worden; diesbezüglich gilt sie nach dem Eurocode 8, DIN EN 1998\nTeil 4, Nr. 3.2, Seite 31, ausdrücklich als anzuwendende nationale Bestimmung. \n\n193\n\nVor der tatsächlichen Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage und regelmäßig\nwiederkehrend sowie ggf. aus besonderem Anlass muss im Übrigen ein\nSachverständiger gemäß § 5 RohrfernlV die Anlage umfassend daraufhin\nüberprüfen, ob diese den Vorgaben der Rohrfernleitungsverordnung und der TRFL\nentspricht, um deren Sicherheit zu gewährleisten (vgl. Ziffer A. III. 5., Seite 30 des\nPlanfeststellungsbeschlusses).\n\n194\n\nSoweit eine abschließende Planentscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im\nPlanfeststellungsbeschluss vorzubehalten (Entscheidungsvorbehalt); dem Träger des\nVorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der\nPlanfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen (vgl. § 74\nAbs. 3 VwVfG NRW). Unzulässige Entscheidungsvorbehalte gemäß § 74 Abs. 3\nVwVfG sind nicht gegeben. Die Vorbehalte der Antragsgegnerin im\nPlanfeststellungsbeschluss verstoßen unter Berücksichtigung der oben angeführten\nVorgaben der Rechtsprechung nicht gegen diese Norm.\n\n195\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981, a.a.O.; Urteil vom 18. Juni 1997, a.a.O.; Urteil\nvom 22. November 2000, a.a.O. \n\n196\n\nEin solcher Vorbehalt ist im Planfeststellungsrecht aufgrund des Grundsatzes\numfassender Problembewältigung,\n\n197\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981, a.a.O.; Urteil vom 22. November 2000, a.a.O.;\nKopp/Ramsauer, a.a.O., § 74 Rn. 23 (Grundsatz der Konflikt- bzw. Problembewältigung:\neinheitliche und umfassende Sachentscheidung, die grundsätzlich alle Probleme erfasst und\nbewältigt (löst),\n\n198\n\n(nur) zulässig, wenn er den Voraussetzungen des § 74 Abs. 3 VwVfG NRW\ngenügt. Für einen zulässigen Vorbehalt muss die Planfeststellungsbehörde ohne\nAbwägungsfehler ausschließen können, dass eine Lösung des offen gehaltenen\nProblems durch die bereits getroffenen Feststellungen in Frage gestellt wird.\nGrundsätzlich ist der Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses maßgebend. Auf\ndiesem Zeitpunkt bezogen müssen sich die für die Bewältigung des Problems\nnotwendigen Kenntnisse nicht mit vertretbarem Aufwand beschaffen lassen. Aber\nauch dann wird ein Vorbehalt nur für zulässig erklärt, wenn der Planungsträger davon\nausgehen darf, dass der noch ungelöst gebliebene Konflikt im Zeitpunkt der\nPlandurchführung in einem anderen Verfahren in Übereinstimmung mit seiner\neigenen planerischen Entscheidung bewältigt werden wird. Diese Voraussetzung ist\nerfüllt, wenn die Problemregelung nach den Umständen des Einzelfalls bei\nvernünftiger Betrachtungsweise objektiv zu erwarten ist. Auch dürfen die mit dem\nVorbehalt unberücksichtigt gebliebenen Belange kein solches Gewicht haben, dass\ndie Planungsentscheidung nachträglich als unausgewogen erscheinen kann. Der\nVorbehalt setzt deswegen eine Einschätzung der später zu regelnden Konfliktlage\nzumindest in ihren Umrissen voraus.\n\n199\n\nVgl. ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1992 - 7 C 11.91 -, BVerwGE 90, 42 ff.\nsowie Juris-Dokumentation (zur Notwendigkeit, die wesentlichen Fragen des Gewässer- und\nBodenschutzes bei der Planfeststellung eine Abfalldeponie abschließend festzustellen); Urteil\nvom 12. Dezember 1996 - 4 C 29.94 -, BVerwGE 102, 331 f., 346 f. sowie Juris-Dokumentation\n(zur Auswahl von mehreren Trassenvarianten); Urteil vom 18. Juni 1997, a.a.O. \n\n200\n\nEs ist durchaus sachgerecht, wenn Detailplanungen nicht im\nPlanfeststellungsbeschluss bzw. die (technischen) Einzelheiten erst in einem\nspäteren Stadium erfolgen.\n\n201\n\nVgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997, a.a.O.\n\n202\n\nVerstöße hiergegen sind weder substantiiert dargetan noch für das Gericht sonst\nersichtlich.\n\n203\n\nAngesichts der eindeutigen rechtlichen Bewertung des\nPlanfeststellungsbeschlusses erübrigt sich eine Abwägung der weiteren Interessen\nder Beteiligten.\n\n204\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 und 159 Satz 1\nVwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO; es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern nicht\nauch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese\nkeinen - auf Ablehnung des Rechtsschutzbegehrens der Antragsteller gerichteten -\nAntrag gestellt und sich somit keinem eigenem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154\nAbs. 3 VwGO).\n\n205\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.\nBerücksichtigung hat dabei der im aktuellen Streitwertkatalog für die\nVerwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, S. 1327 ff.) unter den Ziffern II. 34.2 i. V. m.\n2.2 für die Klage eines drittbetroffenen Privaten im Bereich des\nPlanfeststellungsrechts \"wegen sonstiger Beeinträchtigungen\" vorgesehene Wert in\nHöhe von 15.000,00 Euro gefunden, den die Kammer jeweils für die geltend\ngemachte Eigentumsbeeinträchtigung sowie die von den Antragstellern jeweils\nbehauptete Gefährdung von Leib und Leben angesetzt hat. Die sich für das\nHauptsacheverfahren nach Ziffer I. 1.1.3 des Streitwertkataloges ergebende\nGesamtsumme in Höhe von 60.000,00 Euro ist unter Anwendung von Ziffer I. 5\nSatz 1 des Streitwertkataloges halbiert worden.\n\n206","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259930","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-11-13/3-l-1710-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20a","ref_norm":"20a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259930","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259930","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-11-13/3-l-1710-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259930","retrieved":"2026-07-09 02:25:18.220813+00:00"}}