{"status":"available","doknr":"OLD259931","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:1113.15L1875.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-11-13","aktenzeichen":"15 L 1875/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\nDer Tenor dieses Beschlusses soll den Verfahrensbeteiligten vorab telefonisch bekannt \ngegeben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 10. November 2007 gestellte Antrag ist bei einer am erkennbaren \nRechtsschutzziel der Antragstellerin, dass der Antragsgegner ihre am 5. November \n2007 angefertigte Aufsichtsarbeit Z 2 bewertet und sie diese Aufsichtsarbeit nicht am \n16. November 2007 erneut anfertigen muss, dahin auszulegen, dass die \nAntragstellerin begehrt,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, das Prüfungsverfahren vorläufig durch \nBewertung der am 5. November 2007 angefertigten \nAufsichtsarbeit Z 2 und ohne die für den 16. November 2007 \nangeordnete erneute Anfertigung der Aufsichtsarbeit Z 2 \nfortzusetzen.\n\n4\n\nDieser Antrag, dessen Zulässigkeit die Bestimmung des § 44a der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin \nprimär die Bewertung der bereits angefertigten Klausur und die Fortsetzung des \nPrüfungsverfahrens erstrebt, nicht entgegenstehen dürfte, ist jedenfalls \nunbegründet.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht zur Regelung \neines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine \neinstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile \nabzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig \nerscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der \nZivilprozessordnung sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund \nglaubhaft zu machen. Hier fehlt es zumindest an der Glaubhaftmachung eines \nAnordnungsanspruches.\n\n6\n\nDie Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch darauf \nhat, dass der Antragsgegner das Prüfungsverfahren vorläufig durch Bewertung der \nvon ihr am 5. November 2007 angefertigten Aufsichtsarbeit Z 2 und unter Verzicht \nauf die für den 16. November 2007 angeordnete erneute Anfertigung der \nAufsichtsarbeit Z 2 fortsetzt. Vielmehr erweist sich die vom Präsidenten des \nAntragsgegners getroffene Anordnung, dass die Prüflinge, die am 5. November 2007 \nin Düsseldorf, Köln, Bielefeld und Bochum die Aufsichtsarbeit Z 2 angefertigt haben, \nalso auch die Antragstellerin, diese Aufsichtsarbeit am 16. November 2007 erneut \nanfertigen müssen, und die damit konkludent getroffene Entscheidung, die am 5. \nNovember 2007 an den genannten Orten angefertigten Aufsichtsarbeiten nicht zu \nbewerten, bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \ngebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig.\n\n7\n\nDie in Rede stehende Anordnung des Präsidenten des Antragsgegners findet \nihre rechtliche Grundlage in § 53 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 \ndes Gesetzes über die juristischen Prüfungen und den juristischen \nVorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW) \nvom 11. März 2003 (GV NRW S. 135), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. \nOktober 2006 (GV NRW S. 461). Nach § 53 Abs. 2 JAG NRW gilt die Vorschrift des § \n13 JAG NRW über die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten in der ersten Prüfung \n(staatliche Pflichtfachprüfung) für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten in der zweiten \njuristischen Staatsprüfung entsprechend. Nach § 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 JAG NRW \nkann der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes bei Störungen des \nordnungsgemäßen Ablaufs des Termins für einzelne oder alle Prüflinge die erneute \nAnfertigung dieser Aufsichtsarbeit anordnen oder ermöglichen.\n\n8\n\nDie Voraussetzung der zuletzt genannten Norm ist hier erfüllt; im Termin zur \nAnfertigung der Aufsichtsarbeit Z 2 am 5. November 2007 in Düsseldorf ist eine \nStörung des ordnungsgemäßen Ablaufs eingetreten. Denn nach den - mit dem \nVorbringen der Antragstellerin im Kern übereinstimmenden - Angaben des \nAntragsgegners wiesen zahlreiche der von ihm an die sechs Klausurorte \nausgegebenen Klausurtexte Druckfehler auf; überwiegend war der linke Rand auf \neinigen Seiten abgeschnitten, so dass das erste Wort in jeder Zeile oder sogar bis zu \neinem Drittel des Textes der Seite nicht lesbar waren. Zahlreiche Prüflinge am \nKlausurort Düsseldorf reklamierten, dass die Anlage I des Klausurtextes aus diesem \nGrund nicht vollständig lesbar war. Daraufhin wurde die betroffene Seite nunmehr \nfehlerfrei kopiert und wurden die Kopien an die Prüflinge verteilt. Dieser Vorgang war \num 9.15 Uhr abgeschlossen. Der Aufsichtsführende teilte den Prüflingen mit, dass \ndie Bearbeitungszeit für die Klausur um 9.15 Uhr beginne und um 14.15 Uhr \nende.\n\n9\n\nDie Entscheidung des Präsidenten des Antragsgegners, wegen dieser Störung \ndes Ablaufs des Klausurtermins in Düsseldorf (und ähnlicher Störungen der Termine \nin Bielefeld, Bochum und Köln) für alle Prüflinge, die die Aufsichtsarbeit Z 2 dort \nangefertigt haben, die erneute Anfertigung dieser Aufsichtsarbeit anzuordnen, ist \nrechtlich nicht zu beanstanden. Der Präsident des Antragsgegners hat die \nEntscheidung damit begründet, dass auf diese Weise die Chancengleichheit \nwiederhergestellt werden solle, die dadurch verletzt worden sei, dass die \nAufsichtsführenden an den verschiedenen Klausurorten auf die Fehlerhaftigkeit der \nKlausurtexte unterschiedlich reagiert hätten, wodurch den Prüflingen an den \nverschiedenen Klausurorten unterschiedlich lange Bearbeitungszeiten für die \nAnfertigung der Aufsichtsarbeit Z 2 zur Verfügung gestanden hätten. Wie der \nAntragsgegner in der Antragserwiderung im Einzelnen ausgeführt hat, stand den \nPrüflingen in Hamm und Münster jeweils die gesetzlich vorgesehene \nBearbeitungszeit von fünf Stunden zur Verfügung, während die Bearbeitungszeit in \nDüsseldorf 5 Stunden und 14 Minuten betrug und den Prüflingen in Bielefeld, \nBochum und Köln noch längere Bearbeitungszeiten zur Verfügung standen. Da die \nDruckfehler in den Klausurtexten maximal zwei Seiten betrafen und diese Seiten \nteilweise noch lesbar waren, waren die Prüflinge in Düsseldorf (sowie in Bielefeld, \nBochum und Köln) auch schon in der Zeit vor Austeilung der fehlerfrei kopierten \nSeiten in der Lage, den Sachverhalt der Aufsichtsarbeit im Wesentlichen zu erfassen \nund mit der rechtlichen Beurteilung zu beginnen. Insoweit trifft die Einschätzung der \nAntragstellerin, den Prüflingen in Düsseldorf habe eine lediglich um 5 Minuten (von \n9.08 bis 9.13 Uhr) verlängerte Bearbeitungszeit zur Verfügung gestanden nicht zu. \nDenn zum einen endete die Bearbeitungszeit um 14.15 Uhr und nicht um 14.13 Uhr; \nzum anderen konnten die Prüflinge die Zeit ab Austeilung der (fehlerhaften) \nKlausurtexte um etwa 9.02 Uhr bereits zur Lektüre nutzen. \n\n10\n\nDarin, dass den Prüflingen in Düsseldorf (sowie in Bielefeld, Bochum und Köln) \neine nicht nur geringfügig längere Bearbeitungszeit zur Verfügung stand, liegt ein \nerheblicher Vorteil gegenüber den Prüflingen in Hamm und Münster, die aufgrund \nder Anweisungen der dortigen Aufsichtsführenden bzw. des sofortigen Einsammelns \nder fehlerhaften Texte nicht die Möglichkeit hatten, sich bereits vor Austeilung der \nfehlerfreien Texte mit der Prüfungsaufgabe vertraut zu machen. Die durch die \nunterschiedlichen Bearbeitungszeiten bedingte Verletzung der Chancengleichheit \nrechtfertigt und gebietet sogar die vom Präsidenten des Antragsgegners getroffene \nAnordnung der Neuanfertigung der Aufsichtsarbeit Z 2, da ein milderes Mittel zur \nWiederherstellung der Chancengleichheit nicht gegeben ist. Die Frage, ob eine \nAnordnung nach § 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 JAG NRW nicht mehr ergehen kann, wenn \nder Vorsitzende des Prüfungsamtes auf eine Störung bereits mit einer Verlängerung \nder Bearbeitungszeit gemäß § 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 JAG NRW reagiert hat, stellt \nsich hier nicht, da eine Verlängerung der Bearbeitungszeit durch den Präsidenten \ndes Antragsgegners nicht gewährt worden ist. In dem Zeitpunkt, als der Präsident \ndes Antragsgegners von der Störung des ordnungsgemäßen Ablaufs des \nKlausurtermins erfahren hat, konnte er eine Maßnahme nach § 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. \n1 JAG NRW nicht mehr ergreifen, da zu diesem Zeitpunkt die Anfertigung der \nAufsichtsarbeit Z 2 abgeschlossen war und alle Prüflinge ihre Klausuren abgegeben \nhatten.\n\n11\n\nRechtlich unerheblich ist schließlich auch das Vorbringen der Antragstellerin, sie \nhabe ihre Klausur schon um 13.59 Uhr abgegeben und somit die Verlängerung der \nBearbeitungszeit nicht in Anspruch genommen. Denn allein der Umstand, dass die \nAntragstellerin seit der Mitteilung des Aufsichtsführenden um 9.15 Uhr Kenntnis von \nder bis 14.15 Uhr verlängerten Bearbeitungszeit hatte, gab ihr - abgesehen von der \npsychologischen Wirkung - die Möglichkeit, sich ihre Zeit entsprechend einzuteilen \nund ihre Bearbeitung auf einen längeren Zeitraum hin anzulegen. Dies begründet \neinen Vorteil gegenüber den Prüflingen in Hamm und Münster, der es rechtfertigt, für \nalle Prüflinge an den anderen Klausurorten unabhängig vom tatsächlichen \nAbgabezeitpunkt - mithin auch für die Antragstellerin - die erneute Anfertigung der \nAufsichtsarbeit Z 2 anzuordnen.\n\n12\n\nSoweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass sie am 16. November 2007 als \nTrauzeugin an der Trauung ihrer Zwillingsschwester teilnehmen wolle, wird dadurch \ndie Rechtmäßigkeit der Anordnung der erneuten Anfertigung der Aufsichtsarbeit nicht \nin Frage gestellt. Ob dieser Umstand das Fernbleiben der Antragstellerin von dem \nKlausurtermin am 16. November 2007 nach §§ 56 Abs. 1, 21 Abs. 3 JAG NRW zu \nentschuldigen vermag, ist im vorliegenden Verfahren - weil nicht Streitgegenstand - \nnicht zu entscheiden.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259931","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-11-13/15-l-1875-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 44a","ref_norm":"44a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259931","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259931","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-11-13/15-l-1875-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259931","retrieved":"2026-07-09 02:25:18.319368+00:00"}}