{"status":"available","doknr":"OLD259993","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:1109.21K6008.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-11-09","aktenzeichen":"21 K 6008/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin, die seit Jahren im Wohngeldbezug bei dem Beklagten steht, \nwendet sich gegen eine Wohngeldrückforderung.\n\n3\n\nDie Klägerin beantragte mindestens seit 1996 unter Angabe ihrer Rentenbezüge \nWohngeld zunächst für die von ihr bewohnte Wohnung S Straße 00 in E1, nach \nihrem Umzug ab 01.04.1997 für die von ihr bewohnte Wohnung E2 Straße 0 in \nE1.\n\n4\n\nDer Beklagte bewilligte der Klägerin für die Zeit vom 01.04.1996 bis 31.12.2005 \nmit bestandskräftigen Bescheiden vom 29.04.1996, 27.05.1997, 28.09.1998, \n28.07.1999, 28.09.2000, 12.04.2002, 12.08.2003, 02.02.2005 und 21.06.2005 \nWohngeld in Höhe von insgesamt 10.184,10 Euro sowie mit Bescheid vom \n13.03.2001 Heizkostenzuschuss in Höhe von 137,82 Euro.\n\n5\n\nDurch einen Datenabgleich stellte der Beklagte im Juni 2006 fest, dass die \nKlägerin im Jahre 2004 steuerfreie Einkünfte in Höhe von 287,00 Euro erzielt hatte. \nHierzu wurde die Klägerin angehört.\n\n6\n\nDarauf hin übersandte die Klägerin dem Beklagten Zinsbescheinigungen der \nStadtsparkasse E1 für die Jahre 1996 bis 2005 vom 29.06.2006.\n\n7\n\nDer Beklagte nahm mit Bescheid vom 14.07.2006 für Bewilligungszeiträume \n01.04.1996 bis 31.07.2006 die vorbenannten Bewilligungsbescheide zu Wohngeld \nund Heizkostenzuschuss zurück. Zugleich forderte er das überzahlte Wohngeld / den \nHeizkostenzuschuss von 3.830,48 Euro zurück. Zur Begründung wurde im \nwesentlichen angegeben, die Bewilligung des Wohngeldes habe auf Angaben \nberuht, die die Klägerin vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung \nunrichtig oder unvollständig gemacht habe, da sie bei der Antragstellung die \nEinkünfte aus Kapitalvermögen nicht angegeben habe.\n\n8\n\nAuf den dagegen von der Klägerin am 26.07.2006 erhobenen Widerspruch \nänderte der Beklagte mit Bescheid vom 20.10.2006 die Aufhebung und \nRückforderung dahingehend, dass der Bescheid vom 13.03.2001 bezüglich des \nbewilligten Heizkostenzuschusses in Höhe von 137,82 Euro nicht zurückgenommen \nwurde.\n\n9\n\nDie Klägerin hielt mit Schreiben vom 25.10.2006 an ihrem Widerspruch fest.\n\n10\n\nDaraufhin wies die Bezirksregierung E1 den Widerspruch mit \nWiderspruchsbescheid vom 31.10.2006, zugestellt am 03.11.2006, zurück.\n\n11\n\nDagegen hat die Klägerin am 28.11.2006 Klage erhoben mit der Begründung, sie \nhabe nicht grob fahrlässig falsche Angaben gemacht. Sie sei - schon wegen ihres \nAlters und ihrer Schulbildung - mit dem vollständigen Ausfüllen der Wohngeldanträge \nvöllig überfordert gewesen, zumal die Gestaltung der zur Verfügung gestellten \nVordrucke zur Beantragung von Wohngeld nicht orientiert sei an den Erfordernissen \nsozial- und bildungsschwacher Antragsteller. Ihre beiden Kinder hätten zusammen \nmit ihr die Wohngeldanträge teilweise vorausgefüllt. Mit diesen teilweise ausgefüllten \nFormularen sowie den Rentenunterlagen habe sie die Wohngeldstelle des Beklagten \naufgesucht. Dort habe sie mit dem / der Sachbearbeiterin die Anträge jeweils \nausführlich besprochen. Hierbei sei sie nie danach gefragt worden, ob sie über \nSparguthaben oder Zinseinkünfte verfüge. Im übrigen habe sie aus den fraglichen \nEinkünfte wegen entsprechender Freistellungsaufträge und \nNichtveranlagungsbescheinigungen keine Steuern zahlen müssen.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\nden Bescheid des Beklagten vom 14.07.2006 in der Form \ndes Bescheides vom 20.10.2006 und des \nWiderspruchsbescheids der Bezirksregierung E1 vom \n31.10.2006 aufzuheben;\n\n14\n\ndie Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin \nim Vorverfahren für notwendig zu erklären.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt unter Vertiefung der Ausführungen im Vorverfahren,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n20\n\nDer angefochtene Bescheid des Beklagten vom 20.10.2006 und der \nBezirksregierung E1 vom 31.10.2006 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin \nnicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin muss die verfügte \nAufhebung der Wohngeldbescheide und die Rückzahlung des ihr zu Unrecht \nausgezahlten Wohngeldes in Höhe von insgesamt 3.692,66 Euro hinnehmen.\n\n21\n\nWegen der weiteren Begründung wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die \nausführlichen Erläuterungen der angegriffenen Bescheide verwiesen.\n\n22\n\nErgänzend wird auf Folgendes hingewiesen: Zu Recht ist der Beklagte vom \nVorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für die Rücknahme der \nstreitgegenständlichen Bewilligungsbescheide ausgegangen. Diese durften \nzurückgenommen werden, da sie auf Angaben beruhten, die die Klägerin zumindest \ngrob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hat, weil sie für die \nstreitgegenständlichen Zeiträume nicht angegeben hatte, dass sie über weitere \nEinkünfte in Form von Zinseinnahmen verfügte. Die tatbestandlichen \nVoraussetzungen des § 45 Abs. 1 SGB X waren gegeben; auf Vertrauensschutz \ngemäß § 45 Abs. 2 SGB X kann sich die Klägerin nicht berufen. Ebenso wenig sind -\n jedenfalls zugunsten der Klägerin aufgrund der Tatsache, dass der Beklagte nicht \nsämtliche unerwähnten Einkünfte in die Neuberechnung des Wohngeldes eingestellt \nhat - Ermessensfehler ersichtlich, so dass der Beklagte die zu Unrecht gewährten \nLeistungen infolge dessen gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X vom Kläger in der \ninsoweit nicht bestrittenen Höhe zurückfordern durfte.\n\n23\n\nNach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X kann sich der Begünstigte auch nach \neinem Verbrauch der Sozialleistung auf Vertrauensschutz nicht berufen, wenn der \nVerwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob \nfahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Für \ndas Erkennen des Mangels des Rechtsgrundes der Leistung kommt es auf die \nindividuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers an.\n\n24\n\nDie Klägerin ist bei den Antragstellungen wiederholt darauf hingewiesen worden, \nNachweise über ihre Einkünfte zu erbringen. Als Beispiele für Einkünfte sind auf den \nWohngeldantragsformularen ausdrücklich auch „Einnahmen aus Kapitalvermögen \n(z.B. Zinsen aus Sparguthaben)\" genannt. Dies ergibt sich aus den bei der \nVerwaltungsakte befindlichen und von der Klägerin ausgefüllten und \nunterschriebenen Wohngeldanträgen seit dem Jahre 1996. Es musste der Klägerin \ndeshalb klar sein, dass die Einkünfte aus Spareinlagen, Aktienfonds und sonstigen \nKapitalforderungen bei der Stadtsparkasse E1 Einkünfte darstellen. Mit ihrer \nUnterschrift hat sie aber versichert, dass sie keine weiteren Einnahmen als die \nangegebenen, also Renteneinkünfte, hat. Dies war unrichtig. Dass es ihre eigene \nVerpflichtung ist, sämtliche Einkünfte, d.h. auch Zins- und Dividendeneinkünfte der \nWohngeldstelle darzulegen, hätte auch die Klägerin erkennen müssen. Insgesamt \nsind die Einlassungen der Klägerin\n\n25\n\n- hohes Alter, geringe Schulbildung, allgemeine Überforderung im Umgang \nmit Behörden, kein Hinweis des Sachbearbeiters auf die Angabepflicht bzgl. \nZinseinkünfte -,\n\n26\n\ndie sie nochmals besonders anwaltlich im Termin zur mündlichen Verhandlung \nhat vortragen lassen, nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand anzunehmen. Die \nKlägerin ist wiederholt darauf hingewiesen worden, dass sie selbst die für die \nWohngeldberechnung relevanten Einkünfte vorlegen muss. Ihr musste auch klar \nsein, dass es nicht Aufgabe der Wohngeldstelle sein kann, von sich aus Ermittlungen \nüber ihre Einnahmequellen anzustellen. Insoweit ist der Vorwurf grober \nFahrlässigkeit auch nicht dadurch auszuräumen, dass der / die Sachbearbeiter der \nWohngeldstelle des Beklagten Sparbucheinnahmen oder ähnliches hätten vermuten \nkönnen oder hätten danach besonders fragen können. Für derartige Mutmaßungen \nder Wohngeldstelle, wie sie vorgebacht worden sind („...dass es eben üblich ist, dass \nältere Damen ein Sparbuch besitzen.\") ist schon deshalb kein Raum, weil es Sache \ndes Antragstellers - und damit der Klägerin - ist, Wohngeldanträge mit der \nerforderlichen Sorgfalt auszufüllen. Auf diese Angaben kann sich die Behörde \nregelmäßig schon deshalb verlassen, weil der Antragsteller - wie die Klägerin auch \nhier in den Schlusserklärungen - die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben \nversichert. Rückfragen zu weiteren Einnahmen auf der Grundlage bloßer \nVermutungen sind den Behördenbediensteten wie auch den Antragstellern, die \nwahrheitsgemäße und vollständige Angaben gemacht haben, nicht zumutbar.\n\n27\n\nSo ausdrücklich: BayVGH, Beschluss vom 20.02.2006 - 9 C 05.3078 -, juris.\n\n28\n\nDies gilt bei der Wohngeldbewilligung schon angesichts der im Bereich von \nMassenverwaltungen notwendigen, typischen und zulässigen Standarisierungen von \nErklärungen. Das schließt nicht aus, dass die Wohngeldstelle auf ersichtlich \nunzutreffende oder unvollständige Erklärungen mit Aufklärungsmaßnahmen reagiert. \nDafür gab es hier jedenfalls bezüglich der durch die Stadtsparkasse dokumentierten \nErträgnisse entgegen der Auffassung der Klägerin keine Veranlassung. Soweit die \nWohngeldstelle nicht nach Dividendeneinkünften aus der Mitgliedschaft in der \nBeamten-Wohnungs-Baugenossenschaft E1 eG nachgefragt hat - was nahe gelegen \nhätte, weil die Klägerin den Mietzuschuss für eine der genossenschaftlichen \nWohnung beantragt hatte - ist ihr dies im Aufhebungs- und Rückforderungsverfahren \nnicht nachteilig angerechnet worden.\n\n29\n\nIm übrigen - darauf wird im Vorverfahren zu recht hingewiesen - fällt auf, dass \nansonsten die Klägerin zumindest mit Hilfe Dritter in der Lage war, ihre \nVermögensangelegenheiten zu ihren Gunsten zu regeln. Allein schon aus der Höhe \nder Einkünfte aus Kapitalvermögen ist zumindest für die Zeit unmittelbar nach 1995 \nvon einem nicht unerheblichen Kapital ausgehen, das - im Hinblick auf steuerliche \nund andere Vorgänge, insbesondere wohngeldrechtliche - ordnungsgemäß zu \nverwalten ist. Dies hat die Klägerin - jedenfalls im Sinne einer Parallelwertung in der \nLaiensphäre - offenbar auch erkannt. Denn sie hat selbst oder mit Hilfe Dritter \nFreistellungserklärungen für Zinseinkünfte und Nichtveranlagungsbescheinigungen \nbei der Sparkasse vorlegen können, um ohne Steuerabzug ungeschmälert ihre \nweiteren Einkünfte erhalten zu können. Insoweit kann keine Rede davon sein, dass \ndie Klägerin - jedenfalls unter Heranziehung von Hilfen - im Umgang mit Behörden \nund bei der Regelung von Verwaltungsvorgängen völlig ungeschult und überfordert \ngewesen wäre.\n\n30\n\nDer Beklagte hat den Wohngeldanspruch der Klägerin unter Einbeziehung der \nZinseinkünfte auf der Grundlage der tatsächlichen Einkommenssituation neu \nberechnet. Einwendungen gegen die Berechnung zulasten der Klägerin sind weder \nvon ihr vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil hat der Beklagte sogar \nweitere Einkünfte (Dividendenzahlungen aus Genossenschaftsanteilen, \nZinserträgnisse et. al. Für 2000 und 2003) nicht in die Neuberechnung eingestellt, so \ndass möglicherweise sogar ein noch höherer Rückzahlungsbetrag entstanden wäre. \nSoweit derartige Einkünfte aber nicht berücksichtigt worden sind, ist die Klägerin \njedenfalls nicht in ihren Rechten beeinträchtigt.\n\n31\n\nKosten: §§ 154 Abs. 1; 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.\n\n32\n\nVorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259993","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-11-09/21-k-6008-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259993","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259993","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-11-09/21-k-6008-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259993","retrieved":"2026-07-09 02:25:23.221987+00:00"}}