{"status":"available","doknr":"OLD260044","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:1108.21K3918.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-11-08","aktenzeichen":"21 K 3918/07","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie 1930 geborene Klägerin erstrebt die Gewährung von Blindengeld bzw. Hilfe \nfür hochgradig Sehbehinderte nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und \nGehörlose (GHBG).\n\n3\n\nAm 30.08.2005 beantragte die Klägerin beim Versorgungsamt X die \nAnerkennung ihrer Sehstörung als Behinderung im Sinne des \nSchwerbehindertengesetzes. Mit Bescheid vom 29.09.2005 stellte das \nVersorgungsamt unter entsprechender Aufhebung seines Bescheids vom 04.02.2005 \nfest, dass bei ihr der Grad der Behinderung 70 Prozent betrage. Der Klägerin wurden \nverschiedene Funktionsbeeinträchtigungen zuerkannt und festgestellt, dass die \ngesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G\" erfüllt seien. Das \nMerkzeichen „Bl\" für „blind\" wurde nicht erteilt. Dagegen legte die Klägerin \nWiderspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 16.11.2005 zurückgewiesen \nwurde. Das von der Klägerin angestrengte sozialgerichtliche Verfahren (SG E - S 0 \nSB 0/06 -) wurde aufgrund Vergleichsvorschlages der Bezirksregierung N vom \n15.03.2007 beendet. Aufgrund Annahme des Anerkenntnisses durch die Klägerin mit \nSchreiben vom 09.04.2007 stellte das Versorgungsamt X mit Bescheid vom \n02.05.2007 fest, dass bei der Klägerin der Grad der Behinderung ab 01.03.2006 \n80 Prozent und ab 01.10.2006 100 Prozent betrage. Des weiteren wurde festgestellt, \ndass die Klägerin ab dem 01.10.2006 die gesundheitlichen Voraussetzungen für die \nMerkzeichen „B\" und „RF\" (über die Voraussetzungen des Merkzeichens „G\" hinaus) \nerfüllt. Das Merkzeichen „Bl\" für „blind\" wurde entsprechend des sozialgerichtlichen \nAnerkenntnisses nicht erteilt.\n\n4\n\nAm 08.03.2007 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Gewährung von \nLeistungen nach dem GHBG.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 11.04.2007 lehnte der Beklagte den Antrag ab, da nach dem \naugenärztlichen Gutachten Dr. H2 / Dr. O, I Klinikum X / Augenklinik vom 18.10.2006 \ndie medizinischen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach § 1 Abs. 1 \nGHBG bzw. § 4 GHBG nicht vorliegen würden.\n\n6\n\nDagegen erhoben die Kläger mit Schreiben vom 23.04.2007 Widerspruch mit der \nBegründung, die täglichen Einschränkungen seien extrem und aufreibend.\n\n7\n\nDen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2007 \nzurück mit der Begründung, dass keine Blindheit bzw. hochgradige Sehbehinderung \nim Sinne des Gesetzes vorläge.\n\n8\n\nDagegen haben die Kläger am 30.08.2007 Klage erhoben mit der Begründung, \ndas restliche Augenlicht der Klägerin reiche nicht aus, um allein leben zu \nkönnen.\n\n9\n\nDie Kläger beantragen sinngemäß,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n11.04.2007 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom \n07.08.2007 zu verpflichten, der Klägerin für die Zeit ab \n08.03.2007 fortlaufend Leistungen gemäß §§ 1 Abs. 1; 4 des \nGesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose zu \ngewähren.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt unter Verweis auf die Ausführungen im Vorverfahren \nschriftsätzlich,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDie Beteiligten wurden zur Möglichkeit einer Entscheidung durch \nGerichtsbescheid angehört.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDas Gericht konnte gemäß § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch \nGerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten \ntatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die \nBeteiligten zur Frage der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden \nsind.\n\n17\n\nHinsichtlich des Klägers zu 1. ist die Klage unzulässig. Dem Kläger zu 1. fehlt es \nan der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach ist die Klage nur zulässig, \nwenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung \noder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Der Kläger zu 1. beruft sich \nnicht auf eigene Rechte sondern auf Rechtspositionen, die der Klägerin zu 2. nach \ndem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) zustehen könnten.\n\n18\n\nDie im übrigen zulässige Klage ist unbegründet. \n\n19\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 11.04.2007 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 07.08.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin \nzu 2. nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5, 1 VwGO. Sie hat weder einen Anspruch \nauf Bewilligung von Blindengeld nach § 1 Abs. 1 GHBG noch auf eine Hilfe für \nhochgradig Sehbehinderte nach § 4 Abs. 2 GHBG.\n\n20\n\nNach § 1 Abs. 1 Satz 1 GHBG erhalten Blinde zum Ausgleich der durch die \nBlindheit bedingten Mehraufwendungen Blindengeld. Nach Satz 2 dieser Vorschrift \ngelten als Blinde im Sinne des Gesetzes solche Personen, deren Sehschärfe auf \ndem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt oder bei denen nicht nur \nvorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad \nvorliegen, dass sie einer Beeinträchtigung der Sehschärfe von wenigstens 1/50 \ngleich zu achten sind.\n\n21\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen zur Bewilligung von Blindengeld nach § 1 \nAbs. 1 Satz 2 GHBG liegen bei der Klägerin schon deshalb nicht vor, weil auf Grund \ndes Bescheides des Versorgungsamtes X vom 02.05.2007 feststeht, dass die \nKlägerin nicht blind im Sinne des GHBG ist. Der Beklagte ist bei der Beurteilung der \nBlindheit der Klägerin an die zuvor ergangene bestandskräftige Entscheidung des \nVersorgungsamtes gebunden.\n\n22\n\nAuf Antrag der Klägerin vom 30.08.2005 hat das Versorgungsamt X mit Bescheid \nvom 11.04.2007 u.a. festgestellt, dass die Klägerin nicht die gesundheitlichen \nVoraussetzungen für das Merkzeichen „Bl\" für „blind\" erfüllt. Demzufolge wurde das \nMerkzeichen „Bl\" zu keinem Zeitpunkt in den Schwerbehindertenausweis der \nKlägerin eingetragen.\n\n23\n\nZur Frage der Bindungswirkung einer solchen bestandskräftigen Entscheidung \neines Versorgungsamtes hat die Kammer\n\n24\n\nmit Urteil vom 19.05.2004 - 21 K 7525/01 -\n\n25\n\nauf der Grundlage obergerichtlicher Rechtsprechung wie folgt ausgeführt:\n\n26\n\n„Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die \nStatusentscheidung des Versorgungsamtes nach § 4 Abs. 1 und 4 des \nSchwerbehindertengesetzes (SchwbG) bei der Prüfung inhaltsgleicher \nTatbestandsvoraussetzungen für die in anderen Gesetzen geregelten \nVergünstigungen bzw. Nachteilsausgleiche und damit für die dort jeweils \nzuständigen anderen Verwaltungsbehörden bindend. Dies soll es dem \nSchwerbehinderten ersparen, bei der Inanspruchnahme von Rechten und \nVergünstigungen stets wieder aufs Neue seine Behinderung und die damit \nverbundenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen untersuchen und beurteilen \nlassen zu müssen, weil die Gewährung jener Rechte und Vergünstigungen \nunterschiedlichen Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen unterliegt. Dieses \nZiel soll durch Konzentration der erwähnten Statusentscheidungen bei den \nVersorgungsbehörden und durch eine umfassende Nachweisfunktion des von \ndiesen ausgestellten Ausweises über jene Entscheidungen erreicht werden. \nDas setzt eine bindende Wirkung der versorgungsbehördlichen Feststellungen \nfür die zur Gewährung der Vergünstigungen und Nachteilsausgleiche \nzuständigen anderen Behörden voraus,\n\n27\n\nvgl. BVerwG, Urteil v. 27. Februar 1992 - 5 C 48.88, NDV 1992, 266 f.; BVerwG, Urteil v. \n11. Juli 1985 - 7 C 44.83, BVerwGE 72, 8 ff.; BSG, Urteil v. 06. Oktober 1981 - 9 Rvs 3/81, ZfS \n1982, 176 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 08. September 1992 - 8 A 422/89.\n\n28\n\nDiese Bindungswirkung gilt auch für den Beklagten bei der Bewilligung von \nBlindengeld, denn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens \n„Bl\" für ‚blind' durch die Versorgungsämter gem. § 4 Abs. 1 SchwbG i.V.m. § 3 \nAbs. 1 Nr. 3 SchwbAwV i.V.m. § 76 Abs. 2a Nr. 3 a) BSHG stimmen mit den \nVoraussetzungen für die Annahme von Blindheit i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 GHBG \nüberein.\n\n29\n\nBindungswirkung kommt dabei nicht nur der positiven Feststellung über das \nVorliegen gesundheitlicher Merkmale im Sinne des Schwerbehindertenrechts \nzu, sondern auch - wie hier - der negativen Feststellung, dass solche Merkmale \nnicht vorliegen,\n\n30\n\nvgl. BVerwG, Urteil v. 11. Juli 1985 - 7 C 44.83, BVerwGE 72, 8, 12f.; OVG Münster, \nBeschl. v. 08. September 1992 - 8 A 422/89.\"\n\n31\n\nAn dieser Rechtsprechung, der sich der Einzelrichter anschließt, hält die Kammer \nbis heute fest.\n\n32\n\nVgl. zuletzt noch Urteil vom 14.07.2006 - 21 K 2783/06 -.\n\n33\n\nDem Verfahren über die Gewährung von Blindengeld ist ein bindendes \nversorgungsamtliches Verfahren vorausgegangen. Der Bescheid des \nVersorgungsamtes erging am 02.05.2007 und damit zeitlich vor der letzten \nVerwaltungsentscheidung des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2007, \nsodass die negative Bindungswirkung auch den streitgegenständlichen Zeitraum voll \numfasst. Es ergibt sich nichts abweichendes daraus, dass das versorgungsamtliche \nVerfahren vor der Antragstellung bei dem Beklagten am 08.03.2007 noch nicht \nvollständig abgeschlossen war, sondern der Bescheid des Versorgungsamtes \nvielmehr im laufenden Blindengeldverfahren erging. Auch bereits dann entfaltet der \n- bestandskräftig gewordene - Bescheid des Versorgungsamtes X Bindungswirkung \nfür und gegen die Klägerin. Denn zum einen erging der Bescheid des \nVersorgungsamtes, wie dargelegt, vor der letzten Verwaltungsentscheidung des \nBeklagten und deckt damit den streitgegenständlichen Zeitraum ab, zum anderen \nschafft § 4 Abs. 1 SchwbG eine umfassende Konzentration des \nFeststellungsverfahrens bei den Versorgungsämtern,\n\n34\n\nso BVerwG, Urteil v. 11. Juli 1985 - 7 C 44.83, BVerwGE 72, 8, 12; BVerwG, Urteil v. \n27. Februar 1992 - 5 C 48.88, NDV 1992, 266, 267; vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. \n08. September 1992 - 8 A 422/89, dort S.7. \n\n35\n\nDanach ist nicht die Antragstellung bei dem Beklagten oder das zeitliche \nParallellaufen der behördlichen Verfahren maßgeblich, sondern allein der Erlass des \nbestandskräftigen Bescheides durch das Versorgungsamt, dem die ausgeführte \nBindungswirkung - auch für ein noch laufendes anderweitiges Verfahren - \nzukommt.\n\n36\n\nVgl. insoweit auch Urteil der Kammer vom 19.05.2004 - 21 K 7525/01 -.\n\n37\n\nDa eine Aufhebung oder Abänderung der Statusentscheidung durch das \nVersorgungsamt X - soweit ersichtlich - bisher nicht erfolgt ist, besteht die \nBindungswirkung nach wie vor fort. Daraus folgt, dass der Beklagte gehindert ist, der \nKlägerin Blindengeld nach der Vorschrift des § 1 Abs. 1 GHBG zu bewilligen, solange \ndie negative Entscheidung des Versorgungsamtes nicht durch eine entsprechende \npositive Entscheidung beseitigt wird. Das Verfahren beim Versorgungsamt hat also \ndem Verfahren bei dem Beklagten voranzugehen. Davon kann die Klägerin auch \nprofitieren. Denn erstreitet die Klägerin gestützt auf ein aktuelles (augen-) \nfachärztliches Gutachten vor dem Versorgungsamt X die Eintragung des \nMerkzeichens „Bl\" für „blind\" in ihren Schwerbehindertenausweis, wird ihr der \nBeklagte ohne weitere Sachprüfung Blindengeld nach § 1 Abs. 1 GHBG bewilligen \nmüssen. Für den vorliegenden Streitgegenstand ist der Beklagte jedoch an die \nnegative Entscheidung des Versorgungsamtes gebunden.\n\n38\n\nIm übrigen beträgt die zentrale Sehschärfe des linken Auges der Klägerin nach \ndem herangezogenen Gutachten Dr. H2 / Dr. O, I Klinikum X / Augenklinik vom \n18.10.2006 0,2, also 10/50 und ist damit zehnmal größer als die \nMindestvoraussetzung für die Bewilligung von Blindengeld (1/50). Dass die Sehkraft \ndiese Mindestvoraussetzung nunmehr erreicht hat, hat weder die Klägerin \nvorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich.\n\n39\n\nSoweit die Klägerin eine Hilfe für hochgradige Sehbehinderte nach § 4 Abs. 2 \nGHBG begehrt, liegen deren Voraussetzungen nicht vor. Nach § 4 GHBG erhalten \nhochgradig Sehbehinderte, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, zum Ausgleich \nder durch die hochgradige Sehbehinderung bedingten Mehraufwendungen eine Hilfe \nvon 77,00 Euro monatlich unter bestimmten Voraussetzungen. Dabei darf das \nbessere Auge mit Gläserkorrektion ohne besondere optische Hilfsmittel eine \nSehschärfe von nicht mehr als 1/20 oder krankhafte Veränderungen aufweisen, die \ndas Sehvermögen in entsprechendem Maße einschränken.\n\n40\n\nDas Sehvermögen des linken Auges der Klägerin liegt oberhalb der \nMindestvoraussetzungen von einem Zwanzigstel (vgl. Gutachten Dr. H2 / Dr. O, I \nKlinikum X / Augenklinik vom 18.10.2006 und Gutachten Dr. T vom 05.03.2007). \nWeitergehende Einschränkungen, die dazu führen würden, dass von den \nMindestvoraussetzungen des § 4 Abs. 2 GHBG auszugehen wäre, liegen bei der \nKlägerin nicht vor. Wegen der weitergehenden Begründung wird auf die \nAusführungen im angegriffenen Bescheid und Widerspruchsbescheid gemäß § 117 \nAbs. 5 VwGO verwiesen.\n\n41\n\nKosten: §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260044","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-11-08/21-k-3918-07","cited_norms":[{"jurabk":"SchwbAwV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260044","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260044","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-11-08/21-k-3918-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260044","retrieved":"2026-07-09 02:25:27.727499+00:00"}}