{"status":"available","doknr":"OLD260166","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:1102.4L1649.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-11-02","aktenzeichen":"4 L 1649/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 4 K 4842/07 anhängigen \nAnfechtungsklage der Antragstellerin zu 1. und der unter demselben Aktenzeichen \nanhängigen Anfechtungsklage des Antragstellers zu 2. gegen die der Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung des Antragsgegners vom 16. November 2006 - Reg.-Nr.: 00-00-0000/06 - \nfür den Neubau eines Hotels mit 402 Betten und einer Tiefgarage auf dem Grundstück G1 \nbis G2 (Gstraße 0) in E wird angeordnet. \n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladene je zur Hälfte \nmit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen. \n\nDer Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie am 4. Oktober 2007 gestellten und im Hinblick auf die zwischenzeitliche \nZurückweisung der Widersprüche durch die Bezirksregierung E und die am \n30. Oktober 2007 erhobene Anfechtungsklage jeweils dahin auszulegenden Anträge \nder beiden Antragsteller, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer jeweiligen unter dem \nAktenzeichen 4 K 4842/07 anhängigen Anfechtungsklage gegen \ndie der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des \nAntragsgegners vom 16. November 2006 \n- Reg.-Nr.: 00-00-0000/00 - für den Neubau eines Hotels mit \n402 Betten und einer Tiefgarage auf dem Grundstück G1 bis G2 \n(Gstraße 0) in E anzuordnen, \n\n4\n\nhaben Erfolg; denn die nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO \nanzustellende Interessenabwägung fällt hier zu Lasten des Antragsgegners und der \nBeigeladenen aus, weil das laut Nebenbestimmung 9.0 zum Bestandteil der \nangefochtenen Baugenehmigung erklärte Schallimmissionsschutzgutachten keinen \nhinreichenden Aufschluss darüber ergibt, dass sich das genehmigte Vorhaben \nhinsichtlich des von ihm veranlassten Ziel- und Quellverkehrs und der davon \nausgehenden Lärmemissionen gegenüber der benachbarten Wohnbebauung nicht \nals rücksichtslos erweist. \n\n5\n\nInsoweit kann für die vorliegende Entscheidung dahinstehen, ob das \ndrittschützende Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme hier über die in § 31 Abs. 2 \nBauGB vorausgesetzte Berücksichtigung der Würdigung nachbarlicher Belange zum \nTragen kommt für den Fall, dass das genehmigte Vorhaben als \nBeherbergungsbetrieb den Festsetzungen des Durchführungsplanes Nr. 0000/88 \nvom 24. Januar 1961 zur zulässigen Art der baulichen Nutzung (Ausweisung des \nVorhabenstandortes als Geschäftsgebiet mit dem Zusatz „Bürogebäude\") \nwiderspräche mit der Folge einer Befreiungsbedürftigkeit, oder ob dieses Gebot bei \nallgemeiner bauplanungsrechtlicher Zulässigkeit des genehmigten Vorhabens nach \nder Art der baulichen Nutzung unter den in den Widerspruchsbescheiden \nenthaltenen Erwägungen nach Maßgabe des auf übergeleitete qualifizierte \nBebauungspläne entsprechend anzuwendenden § 15 Abs. 1 BauNVO \n\n6\n\n- vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 31. Oktober 1991 - Bf II 41/90 -, \nJuris - \n\n7\n\nBeachtung verlangt. In beiden Fällen wäre das Rücksichtnahmegebot nach den \nGegebenheiten des Einzelfalls verletzt, wenn von dem Vorhaben im Sinne von § 3 \nBImSchG schädliche und damit unzumutbare Umwelteinwirkungen ausgingen. \nMaßstab für die Zulässigkeit eines gewerblichen Vorhabens wie dem hier \ngenehmigten unter Lärmgesichtspunkten ist die TA Lärm. \n\n8\n\nOb der von dem genehmigten Vorhaben ausgelöste Ziel- und Quellverkehr nach \nNr. 7.4 Abs. 3 TA-Lärm beachtlich ist oder nicht, lässt sich unter Heranziehung des \nunter der Nebenbestimmung 9.0 aufgeführten Lärmschutzgutachtens für die \nAnnahme offensichtlicher Rechtmäßigkeit der Genehmigung erforderlichen \nSicherheit nicht hinreichend beantworten. \n\n9\n\nDas Lärmschutzgutachten fußt auf dem Verkehrsgutachten der Firma F, N vom \nJanuar 2005, dem der Stand der Vorhabenplanung nach Maßgabe der \nzurückgenommen Bauvoranfrage der Beigeladenen vom 12. August 2004 \n- Reg.-Nr.: 00-00-0000/04 - zugrunde gelegt worden ist. Die auf Seite 10 des \nLärmschutzgutachtens aufgeführten Eingangsdaten sind der Prognose zum \nfließenden Kraftfahrzeugverkehr auf Seiten 25 bis 27 und 45f. des \nVerkehrsgutachtens entnommen. Auf die Prognose im Ergänzungsgutachten der \nFirma F, N vom Mai 2006 wird nicht Bezug genommen. Zudem bleibt \nunberücksichtigt, dass die Baugenehmigung nach ihrem derzeitigen Inhalt eine \nwesentlich weitergehende Nutzung erlaubt, als in den Gutachten vorausgesetzt \nwird.\n\n10\n\nZwar ist nach gegenwärtigem Erkenntnisstand ausweislich des \nVerkehrsgutachtens vom Mai 2006 der genehmigte Umfang der Hotelnutzung \ngegenüber dem nach der Bauvoranfrage beabsichtigten Umfang von 214 auf \n201 Zimmer reduziert worden, dafür ist jedenfalls der Umfang der „Konferenz-„ bzw. \n„Tagungsnutzung\" erweitert worden. Die Verkehrsgutachten setzen voraus, dass der \nWellness-Bereich des Hotels nur den Hotelgästen zur Verfügung steht und verweisen \ninsoweit neben entsprechenden Angaben der Beigeladenen auf die verhältnismäßig \ngeringe Fläche dieser Einrichtung. Eine entsprechende Nutzungsbeschränkung \nfindet sich jedoch weder im Bauschein selbst noch in den mit Zugehörigkeitsvermerk \nversehenen sonstigen Bauvorlagen, insbesondere der Betriebsbeschreibung. Das \nVerkehrsgutachten vom Januar 2005 geht - ebenso wie in der Ergänzungsfassung \nvom Mai 2006 - davon aus, dass der Tagungsbereich zu 50% von Außerhausgästen \nund der Gastronomiebereich zu 30% von Außerhausgästen in Anspruch genommen \nwerden wird. In den Gründen der Widerspruchsbescheide wird daraus der Schluss \ngezogen, der Gastronomiebereich und das Kongresszentrum seien nur in \nTeilbereichen der Öffentlichkeit zugänglich. Auch solche Betriebsbeschränkungen \nsind weder im Bauschein selbst noch in den mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen \nsonstigen Bauvorlagen, insbesondere der Betriebsbeschreibung enthalten. Das \nVerkehrsgutachten vom Januar 2005 geht von einer Maximalbelegung des \nGastronomiebereichs von 30 Kunden je Bedienung und damit bei \n6 Bedienungskräften von 180 Kunden aus. Die Zahl von 180 Plätzen findet sich auch \nin der aktualisierten Fassung vom Mai 2006. In der mit Zugehörigkeitsvermerk \nversehenen Grundrisszeichnung des Erdgeschosses des genehmigten \nBauvorhabens wird zum einen die Gästezahl mit 176 angegeben, die Bestuhlung \nweist zum anderen 140 Plätze aus, aber der Gastraum der Bar und Lounge weist \nnach dem Bestuhlungsplan 52 Sitzplätze aus. Der sogenannte Tagungsbereich \nuntergliedert sich nach der mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen \nGrundrisszeichnung des 1. Obergeschosses des genehmigten Bauvorhabens in drei \nTeilbereiche: drei Konferenzräume mit einer insgesamt durch Grüneintragung \nvorgegebenen Kapazität von 64 Plätzen, drei „Boardrooms\" mit insgesamt 36 Plätzen \nund zwei Veranstaltungsräume mit insgesamt bis zu 213 Plätzen. Das \nVerkehrsgutachten legt hingegen in der Altfassung 150 und in der Neufassung 180 \nPlätze zugrunde. Hinzukommt hinsichtlich der Berechnung des vorhabenbezogenen \nZiel- und Quellverkehrs - auch unter Lärmschutzgesichtspunkten -, dass in der \nBaugenehmigung keinerlei Beschränkung der Betriebszeiten dieser \nUnternehmensteilbereiche vorgesehen ist. Die Baugenehmigung erlaubt demnach \nauch nach 22 Uhr einen unbeschränkten Betrieb mit dem damit einhergehenden \nmotorisierten Individualverkehr, der im Hinblick auf das An- und Abfahren von Taxen \nund das damit einhergehende Türenschlagen von der Geräuschentwicklung her \ndurchaus impulshaltig sein kann. Dies gilt entsprechend für den Anteil des \nvorhabenverursachten Wirtschaftsverkehrs und dessen zeitliche Verteilung über den \nGenehmigungszeitraum von 24 Stunden. Beide Verkehrsgutachten setzen insoweit \n21 Kfz-Fahrten je Werktag an. Darin enthalten seien auch die täglichen Ver- und \nEntsorgungsfahrten für einen Hotelbetrieb, wie Belieferung mit Frischeprodukten, \nLebensmitteln und Getränken oder das Bringen und die Abholung der Hotelwäsche \n(vgl. S. 24 der Alt- und S. 6 der Ergänzungsfassung). In beiden Fassungen des \nVerkehrsgutachtens wird im Zeitraum von 6:00 bis 22:00 Uhr ein Wirtschaftsverkehr \nmit durchschnittlich 20 Fahrten im Quell- und Zielverkehr angenommen. \nEntsprechende Vorgaben bzw. Beschränkungen sind in der Baugenehmigung nicht \nenthalten, obgleich auch der vorhabenveranlasste Wirtschaftsverkehr nach Maßgabe \nder Baugenehmigung nicht mehr unmittelbar über die Jstraße, sondern nunmehr \nzunächst über einen zur Gstraße abknickenden Abfahrtsbereich abfließen soll. Das \nVerkehrsgutachten geht schließlich von einer Belegungsrate von 1,2 Personen je \nHotelzimmer und zwar auch im Fall der „Maximalbelegung\" aus. Dies erscheint vor \ndem Hintergrund, dass in den Verkehrsgutachten insbesondere auch Reisebus-\nFahrten als vorhabenveranlasster Verkehr eingestellt werden, die Beigeladene \nausnahmslos alle Hotelzimmer als Zweibettzimmer zur Genehmigung gestellt und \nder Antragsgegner eine entsprechende Baugenehmigung erteilt hat, hinterfragbar. \nAbgesehen davon enthält die Baugenehmigung eine solche Beschränkung der \nHotelnutzung nicht. \n\n11\n\nDie Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung ist damit \nhinsichtlich der Frage der Beachtlichkeit und Zumutbarkeit des Ziel- und \nQuellverkehrs offen. Dies geht zu Lasten des Antragsgegners und der Beigeladenen, \nweil andernfalls mit der Errichtung und Inbetriebnahme des Hotels zunächst \nvollendete Tatsachen geschaffen würden mit dem Risiko, dass sich die Antragsteller \nbis zur Entscheidung über ihre Rechtsmittel gegen die Baugenehmigung einem \netwaigen gerade auch in der Nachtzeit unzumutbaren Betrieb ausgesetzt sähen. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3; 159 Satz 1 VwGO in \nVerbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. \n\n13\n\nDer Streitwert folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG unter Halbierung des \nTeilstreitwertes je Anfechtungsbegehren wegen der Vorläufigkeit des \nVerfahrens.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260166","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-11-02/4-l-1649-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260166","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260166","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-11-02/4-l-1649-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260166","retrieved":"2026-07-09 02:25:38.142366+00:00"}}