{"status":"available","doknr":"OLD260216","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:1031.20K3484.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-10-31","aktenzeichen":"20 K 3484/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Streitwert wird auf 25.360,67 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nÜber den Antrag auf Festsetzung des Streitwertes entscheidet gemäß § 87a Abs. \n1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO der Berichterstatter.\n\n3\n\nDie Festsetzung des Streitwertes ist auf Antrag des früheren \nProzessbevollmächtigten, Rechtsanwalt S, gemäß § 32 Abs. 2 RVG nach §§ 42 Abs. \n52 Abs. 1 GKG i.d.F. des KostRMoG vom 05.05.2004 erfolgt. \n\n4\n\nDer Antrag auf Streitwertfestsetzung ist zulässig.\n\n5\n\nGemäß § 32 Abs. 2 S. 1 RVG kann der Rechtsanwalt aus eigenem Recht die \nFestsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung \neinlegen. Rechtsanwalt im Sinne dieser Vorschrift ist nicht nur der gegenwärtige \nProzessbevollmächtigte, sondern auch der frühere Rechtsanwalt des Klägers, sofern \ner in der Instanz, für die der Wert festgesetzt wird, tätig war. Jeder, der in dem in \nFrage kommenden Rechtszug einen Gebührenanspruch erworben hat, der sich nach \nden für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wertvorschriften richtet, hat ein \nAntragsrecht nach § 32 Abs. 2 RVG,\n\n6\n\nvgl. Gerold/Schmidt, RVG, 17. Aufl. 2006, § 32 Rdnr 130 f.\n\n7\n\nSo liegt der Fall hier. Rechtsanwalt S ist (Gesamt-)Gläubiger der gegenüber dem \nKläger geltend gemachten Gebührenforderung. Bevollmächtigen Kläger in einem \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren mehrere Rechtsanwälte aus einer \nAnwaltssozietät, so ist der Sozius Gesamtgläubiger der Gebührenforderung und \nberechtigt, die Festsetzung des Streitwerts zu beantragen,\n\n8\n\nvgl. VGH Kassel, Beschluss vom 12.11.1981 - IX TE 71/81 - AnwBl 1982, 309 zu § 9 Abs. 2 \nBRAGO.\n\n9\n\nDer Kläger hatte ursprünglich mehrere Rechtsanwälte mit der Prozessvertretung \nbeauftragt. Die Klageschrift, mit der die vorliegende Klage erhoben worden ist, \nenthielt im Briefkopf die Angabe der seinerzeit in Sozietät verbundenen Anwälte S, G \nund Kollegen. In der Klageschrift wurden ausdrücklich die Rechtsanwälte S, G und \nKollegen als Prozessbevollmächtigte des Klägers aufgeführt. Ferner bezog sich die \nder Klageschrift beigefügte schriftliche Prozessvollmacht laut Stempelaufdruck \nausdrücklich auf die Rechtsanwälte S und G. Schließlich ist mit Schriftsatz vom \n25.08.2005 unter dem Briefkopf der früheren Sozietät wörtlich ausgeführt worden: \n„Wir bitten Sie, die Akten bei der Beklagten anzufordern und uns dann zur \nBegründung der Klage zukommen zu lassen.\" Ist aber die Klage unter dem Namen \nder Sozietät erhoben worden und sind weitere Prozesshandlungen ebenfalls unter \nihrem Namen abgegeben worden, so ist davon auszugehen, dass der Anwaltsvertrag \nmit sämtlichen Mitgliedern der Sozietät zustande gekommen ist,\n\n10\n\nvgl. BFH, Beschluss vom 17.12.1997 - VIII B 27/97 - JURIS.\n\n11\n\nDer Antragsbefugnis steht auch nicht entgegen, dass durch Beschluss des \nGerichts vom 23.01.2007 dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt worden und dem \nKläger Rechtsanwalt G als Prozessbevollmächtigter beigeordnet worden ist. Die \nBewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, dass die \nbeigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht \ngeltend machen können. Der Rechtsanwalt, der hier die Festsetzung des \nStreitwertes begehrt, ist aber nicht beigeordnet worden. Da er im Verfahren für den \nKläger kraft Auftrags tätig geworden ist, hat er noch vor Beantragung und Bewilligung \nder Prozesskostenhilfe als (Gesamt-)Gläubiger einen Gebührenanspruch gegenüber \ndem Kläger in Form der Verfahrensgebühr (vgl. RVG KV Teil 3 Nr. 3100) erworben. \nDeshalb ist auch unerheblich, ob das Klageverfahren ab dem 01.01.2006 nach dem \nAusscheiden von Rechtsanwalt G aus der früheren Sozietät und der Bildung einer \nneuen Sozietät ausschließlich von Rechtsanwalt G als Prozessbevollmächtigten \ngeführt worden ist. Der nach Klageerhebung geführte Schriftwechsel zwischen dem \nVater des Klägers und den Rechtsanwälten S und Kollegen konnte lediglich \nbewirken, dass die ursprünglich allen Sozietätsmitgliedern erteilte Prozessvollmacht \nnachträglich - mit Wirkung für die Zukunft - auf die Person von Rechtsanwalt G \nbeschränkt wurde. \n\n12\n\nOb dem Vergütungsanspruch des antragstellenden Rechtsanwalts \ngebührenrechtliche Einwendungen entgegen gehalten werden können, und ob die \nMitglieder der Sozietät im Innenverhältnis eine Vereinbarung getroffen haben, wer \nvon ihnen letztlich das Honorar vereinnahmen darf oder in welchem Verhältnis das \nHonorar auf die an der Sozietät beteiligten Anwälte zu verteilen ist, ist für die Frage \nder Antragsberechtigung nach § 32 Abs. 2 RVG nicht von Bedeutung.\n\n13\n\nDer nach alledem antragsgemäß festzusetzende Streitwert entspricht dem \ndreifachen Jahreswert der Differenz zwischen der begehrten und der gewährten \nRente (1.486,43 EUR ./. 874,27 EUR = 612,16 EUR x 39 Monate), wobei zusätzlich \nzu berücksichtigen war, dass der Kläger die Rentengewährung ab Mai 2005 \nbeantragt, der Beklagte hingegen seine Zahlungen erst ab Juni 2005 aufgenommen \nhat, sodass für den Monat Mai 2005 die Monatsrente von 1.486,43 EUR in Ansatz zu \nbringen sein wird.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260216","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-10-31/20-k-3484-05","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260216","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260216","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-10-31/20-k-3484-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260216","retrieved":"2026-07-09 02:25:42.173213+00:00"}}