{"status":"available","doknr":"OLD260215","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:1031.13L1735.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-10-31","aktenzeichen":"13 L 1735/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.063,14 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 15. Oktober 2007 bei Gericht gestellte wörtliche Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \naufzugeben, solange keinen Anreiz zur Versetzung in den \neinstweiligen Ruhestand bzw. auf Altersteilzeit zum \nbeschleunigten Personalabbau im Land Nordrhein-Westfalen für \nden Geschäftsbereich des Innenministeriums und keine \nentsprechenden Anträge Dritter zu bewilligen, bzw. freizugeben \nals nicht über die Freigabe, bzw. Bewilligung des Anreizes und \nden Antrag des Antragstellers beim LPA NRW auf Versetzung \nin den einstweiligen Ruhestand rechtskräftig entschieden \nworden ist,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\n5\n\nDer Antrag des Antragstellers ist allerdings nicht bereits unzulässig. Es ist in \nentsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO davon auszugehen, dass \njedenfalls die Möglichkeit besteht, dass dem Antragsteller eine subjektive \nRechtsposition zusteht, die durch das Verhalten des Antragsgegners verletzt werden \nkann. \n\n6\n\nDer Antrag ist aber unbegründet.\n\n7\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine \neinstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen \nwerden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden \nZustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert \nwerden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 \nAbs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts \n(Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) \nglaubhaft zu machen.\n\n8\n\nNach diesen Grundsätzen fehlt es - spätestens seit der Erklärung des \nAntragsgegners im Erörterungstermin am 26. Oktober 2007 - an einem \nAnordnungsgrund. \n\n9\n\nDer Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ein möglicher Anspruch, in \nermessensfehlerfreier Weise in eine evtl. Auswahlentscheidung im Rahmen des sog. \nAnreizsystems (siehe dazu unten) mit einbezogen zu werden, durch ein Fortschreiten \ndes Auswahlprozesses, die Auswahl Dritter oder die spätere Aushändigung von \nZurruhesetzungsverfügungen an Dritte vereitelt oder auch nur wesentlich erschwert \nwerden könnte. Anders als im Bereich von Beförderungen, für die der Grundsatz der \nÄmterstabilität greift und besondere Nichtigkeitsgründe abschließend in § 11 LBG \nbestimmt sind, besteht im Bereich der Zurruhesetzungen nach §§ 37a ff. \nLandesbeamtengesetz (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981, \nzuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2006 (GV.NRW. S 474) - \ninsbesondere im Bereich der vom Antragsteller angestrebten Versetzung in den \neinstweiligen Ruhestand nach § 39 LBG - die Möglichkeit, entsprechende \nMaßnahmen rückgängig zu machen. \n\n10\n\nSchütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, § 40 Rn. 7; vgl. § \n37 a Rn. 17 selbst für den dauernden Ruhestand; für den einstweiligen Ruhestand ergibt sich \ndies bereits aus § 42 LBG NW und der Möglichkeit zur Wiederverwendung.\n\n11\n\nEntsprechendes gilt für die Bereitstellung der haushaltsrechtlichen Mittel für eine \nsolche Zurruhesetzung (Anreiz). Insoweit müsste - anders als bei einer Beförderung - \ndurch den Haushaltsgesetzgeber keine neue Planstelle geschaffen werden. Andere \nGründe, die einen Rückgriff auf entsprechende Haushaltsmittel auschlössen, sind \nnicht ersichtlich und auch vom Antragsteller nicht vorgetragen. Der Antragsgegner \nhat vielmehr ausdrücklich bekundet, dass entsprechende Mittel ggfs. zur Verfügung \ngestellt werden.\n\n12\n\nDarüber hinaus ist auch ein Anordnungsanspruch zu verneinen.\n\n13\n\nDieser scheitert gegenwärtig allerdings nicht bereits am Fehlen einer \nsicherungsfähigen Rechtsposition des Antragstellers. Diese besteht in Ansehung des \ngrundsätzlich beschlossenen Anreizsystems in Form eines Anspruchs auf eine \nermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Anträge vom 3. September und 8. \nOktober 2007, nach § 39 LBG zum 31. Dezember 2007 in den einstweiligen \nRuhestand versetzt zu werden. \n\n14\n\nEine solche Rechtsposition ist anzunehmen, obwohl sie sich nicht unmittelbar \naus § 39 LBG ergibt. Diese Vorschrift ist eine an den Dienstherrn gerichtete \nBefugnisnorm, die diesen nach der Konstruktion des Gesetzes als dienstrechtliche \nFolge seiner Organisationshoheit im öffentlichen Interesse zu einer den Beamten \nbelastenden Maßnahme berechtigt. \n\n15\n\nZum öffentlichen Interesse des § 39 LBG Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Urteil vom 11. April 1991 - 12 A 590/88 -, juris. Es handelt sich bei der Regelung um \nein „auf Ausnahmefälle beschränktes Instrumentarium\", so die Gesetzesbegründung zum \nparallelen § 36a BBG, BT-Drs. 14/6390 S. 17.\n\n16\n\nDass diese Norm auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar passt, ergibt sich \nz.B. aus dem fehlenden Antragserfordernis.\n\n17\n\nVgl. den entsprechenden Unterschied zu § 48 Abs. 2 und 4 LBG; nach den „Fragen zum \neinstweiligen und vorgezogenen Ruhestand\" des Landesamtes für \nPersonaleinsatzmanagement ist ein solches in die Vorschrift hereinzulesen, \nhttp://lv.pem.nrw.de/dokumente/Anreizsysteme/FAQs_Einstw_Ruhestand.pdf, abgerufen am \n23. Oktober 2007.\n\n18\n\nDie subjektive Rechtsposition des Antragstellers ergibt sich aus der aus Art. 3 \nGrundgesetz (GG) resultierenden Selbstbindung der Verwaltung und den Erlassen \ndes Antragsgegners vom 18. September 2007 - 22-18.01.01 PEM, vom \n19. September 2007 sowie vom 16. September 2007 - 22-26.00.PEM- i.V.m. § 39 \nLBG. Durch die genannten Erlasse hat sich der Antragsgegner dahingehend \ngebunden, dass er nach Abschluss der dazu notwendigen Vereinbarung mit dem \nFinanzministerium für das Anreizsystem auf deren Grundlage die von den Beamten \nform- und fristgerecht gestellten Anträge auf Versetzung in den einstweiligen \nRuhestand im Hinblick auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 39 LBG prüfen \nwird. Soweit die Tatbestandsvoraussetzungen des Gesetzes und der Vereinbarung \ngegeben sind, ist dem Antragsgegner in zweifacher Hinsicht Ermessen eingeräumt. \nZum einen ergibt sich dies unmittelbar aus § 39 LBG („können\"). Zum zweiten hat der \nAntragsgegner im Falle einer „Überzeichnung\" des Anreizes eine \nermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung über die Verteilung der Anreize unter \nden Beamten zu treffen.\n\n19\n\nEs ist derzeit jedoch in keiner Weise ersichtlich, dass das Recht des \nAntragstellers, in der genannten Weise in diesen Auswahlprozess einbezogen zu \nwerden, verletzt werden könnte. Es ist - auch unter Berücksichtigung seiner \nAusführungen im Schriftsatz vom 29. Oktober 2007 - keine drohende \nRechtsverletzung glaubhaft gemacht. Zum ersten besteht derzeit noch keine \nVereinbarung, so dass gegenwärtig noch keine Auswahlentscheidung getroffen \nwerden kann, da die Anzahl der im Geschäftbereich des Antragsgegners zu \nvergebenden Anreize noch nicht feststeht. Zum zweiten steht die Ausgestaltung der \nVereinbarung noch nicht fest, so dass bspw. noch nicht abzusehen ist, ob eine \nEinbeziehung bestimmter Beamter aufgrund einer Altersgrenze ausscheidet. \nEbenfalls hat der Antragsgegner noch keine Entscheidung darüber getroffen, auf \nwelche Behörden die ihm nach Abschluss der Vereinbarung zur Verfügung \nstehenden Anreize zur vorgezogenen Realisierung von zu erwirtschaftenden kw-\nVermerken verteilt werden. Nach Ausgestaltung der Erlasse werden jedoch nur \nsolche Beamten überhaupt in die Auswahlentscheidung einbezogen, deren \nBeschäftigungsbehörde einen oder mehrere Anreize zugewiesen bekommen haben. \n\n20\n\nIm Übrigen begrenzt auch § 39 LBG den Anwendungsbereich auf die bei der Behörde \neingesparten Planstellen, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil C, § \n39 Rn. 23.\n\n21\n\nSchließlich fehlt es an der für den Anspruch des Antragstellers maßgeblichen \nGlaubhaftmachung der Voraussetzungen des § 39 LBG. Selbst wenn zu Gunsten \ndes Antragstellers unterstellt werden könnte, dass eine „Veränderung im Aufbau\" \nseiner Beschäftigungsbehörde, des Landesprüfungsamtes für \nVerwaltungslaufbahnen, aufgrund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung der \nLandesregierung binnen der genannten Frist vorläge, hat der Antragsgegner gerade \nmit dem Bekunden einer beabsichtigten Versetzung des Antragstellers deutlich \ngemacht, dass er eine Versetzungsmöglichkeit und damit eine andere \nBeschäftigungsmöglichkeit in seinem Geschäftsbereich für diesen sieht. \n\n22\n\nInsoweit sei klargestellt, dass die Nicht-Existenz einer Versetzungsmöglichkeit \neine gesetzliche Tatbestandsvoraussetzung des § 39 LBG ist, \n\n23\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. April 1991 - 12 A \n590/88 -, juris; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil C, § 39 Rn. 19; \nGesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht - GKÖD, Teil 2a, K § 36a Rn. 4,\n\n24\n\nzu deren Prüfung der Antragsgegner auch im Rahmen des Anreizsystems \ngezwungen ist. Insoweit ist dem Antragsgegner durch die genannten Erlasse, und \ndamit Regelungen von untergesetzlichem Rang, keine Abweichungsmöglichkeit \neröffnet. Er hat danach zwingend hinsichtlich jedes antragstellenden Beamten zu \nprüfen, ob nach § 28 Abs. 1 Satz 1 (bzw. Abs. 2 Satz 2) LBG ein dienstliches \nBedürfnis für eine Versetzung besteht, und insoweit ggfs. das ihm eingeräumte \nErmessen im Hinblick auf die Versetzung zu betätigen.\n\n25\n\nDamit hat der Antragsgegner zunächst zu prüfen, ob ein dienstliches Bedürfnis \nan einer Versetzung des Beamten besteht, bevor ihm überhaupt die Ausübung von \nErmessen im Hinblick auf die Zurruhesetzung eröffnet ist. Diese gesetzlichen \nVorgaben bestimmen und begrenzen damit auch den Inhalt eines möglichen \nAnspruchs des Antragstellers, bevor sich überhaupt die Frage eines möglichen \nErmessensfehlers im Bereich einer Auswahlentscheidung für die Zurruhesetzung \nstellt. Dass hier entgegen der Angaben des Antragsgegners keine \nVerwendungsmöglichkeit in einer anderen Behörde besteht, hat der Antragsteller \nnicht glaubhaft gemacht. Dass in der in Aussicht genommenen Behörde ebenfalls \nPersonal abgebaut werden soll, steht einer Versetzung nicht entgegen. Ein \ndienstliches Bedürfnis kann sich in diesem Zusammenhang auch aus der \nAltersstruktur der Beschäftigten ergeben.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n27\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 2, Satz 1 \nNr. 1 GKG. Daraus ergibt sich bei Zugrundelegung der Hälfte des 13-fachen \nEndgrundgehalts von 4.346, 55 Euro also von insgesamt 56.505,15 Euro eine \nHalbierung nach Satz 2, weil Gegenstand der Streitigkeit der Zeitpunkt der \nVersetzung in den Ruhestand ist. Weitere Halbierungen dieses Betrages ergeben \nsich aus der Tatsache, dass materiell lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie \nEntscheidung geltend gemacht werden kann sowie aus der Vorläufigkeit der \nerstrebten gerichtlichen Zwischenregelung. Danach beträgt der Streitwert für das \ngegenständliche Verfahren 7.063,14 Euro (= 56.505,15 Euro/2/2/2).\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260215","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-10-31/13-l-1735-07","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":10},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260215","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260215","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-10-31/13-l-1735-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260215","retrieved":"2026-07-09 02:25:42.085587+00:00"}}