{"status":"available","doknr":"OLD260214","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:1031.10K2628.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-10-31","aktenzeichen":"10 K 2628/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie am 00.0.1946 geborene Klägerin steht als Postamtfrau in den Diensten der E\nAG. Der Dienstherr bewilligte ihr mit Bescheid vom 3. April 2003 Altersteilzeit im\nsogenannten Blockmodell, d.h. auf die Arbeitsphase vom 1. Juni 2003 bis zum\n30. April 2007 folgte die Freistellungsphase vom 1. Mai 2007 bis zum 31. März 2011.\nZu diesem Zeitpunkt sollte die Klägerin mit dem Erreichen der Altersgrenze in den\nregulären Ruhestand treten.\n\n3\n\nMit Erklärung vom 30. August 2006 bekundete die Klägerin den Wunsch, zum\nnächstmöglichen Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt zu werden. Mit\nformularmäßiger Erklärung vom 20. Februar 2007 beantragte sie anschließend die\nVerkürzung der Altersteilzeit sowie die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand zum\n28. Februar 2007. Mit Erklärung vom 26. März 2007 wiederholte sie ihren\nAntrag.\n\n4\n\nDieses Begehren lehnte der Vorstand der E AG mit Bescheid vom 29. März 2007\nab. Zur Begründung wies er darauf hin, einer Versetzung in den vorzeitigen\nRuhestand stünden betriebliche Belange entgegen.\n\n5\n\nGegen diese Entscheidung erhob die Klägerin mit Schreiben vom 30. April 2007\nWiderspruch, zu dessen Begründung sie mit Schriftsatz vom 14. Mai 2007 vortrug,\nsie erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen des § 4 des Gesetzes zur\nVerbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den\nUnternehmen der Deutschen Bundespost vom 27. Dezember 1993 in der Fassung\ndes Änderungsgesetzes vom 10. November 2006 (VerbessPersStrG) und deshalb\nsei die ablehnende Entscheidung der Beklagten fehlerhaft. Es sei nicht ersichtlich,\nwelche betrieblichen Gründe einer vorzeitigen Zurruhesetzung entgegen stehen\nkönnten, da sie schon zum 1. Oktober 2006 von der Arbeit frei gestellt worden\nsei.\n\n6\n\nDen Widerspruch wies der Vorstand der E AG mit Bescheid vom 16. Mai 2007\nals unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin erfülle die\nVoraussetzungen für einen Abbruch der Altersteilzeit nach den internen Vorgaben\nder Dienstrecht-Info Nr. 17 vom 15. Februar 2007 nicht. Eine Versetzung in den\nvorzeitigen Ruhestand sei ausgeschlossen.\n\n7\n\nAm 20. Juni 2007 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie hält an\nihrer Rechtsposition fest.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\n1. den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 29. März\n2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.\nMai 2007 aufzuheben,\n\n10\n\n2.\n\n11\n\n3. die Beklagte zu verpflichten, über ihren Antrag vom\n20. Februar 2007 und 26. März 2007 auf Versetzung in den\nvorzeitigen Ruhestand unter Beachtung der\nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu\nentscheiden.\n\n12\n\n4.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie nimmt im wesentlichen Bezug auf den Inhalt der angefochtenen\nBescheide.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend\nBezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der\nbeigezogenen Personalakten betreffend die Klägerin.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe\n\n18\n\nDas Gericht kann nach §§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2, 3 VwGO ohne mündliche\nVerhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, weil die Parteien diesem\nVerfahren zugestimmt haben.\n\n19\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n20\n\nDer angefochtene Bescheid des Vorstandes der E AG vom 29. März 2007 ist\nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5, 1 VwGO.\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres\nBegehrens auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand unter Beachtung der\nRechtsauffassung des Gerichts.\n\n21\n\nDas Gericht folgt der Begründung des angefochtenen Bescheides vom 29. März\n2007 und insbesondere des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2007 und sieht\ndeshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 117 Abs. 5\nVwGO.\n\n22\n\nDen Gründen der angefochtenen Bescheide ist die Klägerin im Klageverfahren\nnicht mit rechtserheblichem Vorbringen entgegen getreten.\n\n23\n\nDie Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass die ihr im Blockmodell\ngewährte Altersteilzeit einer vorzeitigen Zurruhesetzung nach § 4 Abs. 1 Satz 1\nVerbessPersStrG nicht grundsätzlich entgegen steht,\n\n24\n\nvgl. im Ergebnis ebenso: VG Darmstadt, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 5 G 2478/06\n(3), 5 G 2478/06 -, zitiert nach juris,\n\n25\n\ndies wird allerdings von der E AG nicht in Abrede gestellt. Sie beruft sich\nvielmehr darauf, dass die Klägerin die Voraussetzungen der Dienstrecht-Info Nr. 17\nvom 15. Februar 2007 betreffend den Wechsel aus Altersteilzeit in den vorzeitigen\nRuhestand nicht erfüllt. Durch die Dienstrecht-Info Nr. 17 hat die E ein intern\nverbindliches Regelwerk geschaffen, in dem sie bestimmt, unter welchen\nVoraussetzungen ein Wechsel von Altersteilzeit in den vorzeitigen Ruhestand\nmöglich ist und in welchen Fällen ein solcher Wechsel von ihr aus wirtschaftlichen\nGründen abgelehnt wird. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VerbessPersStrG stellt die\nVersetzung in den vorzeitigen Ruhestand unter den ausdrücklichen Vorbehalt\nbetriebswirtschaftlicher Belange. Es ist Sache des Dienstherrn, über die Frage des\nEntgegenstehens betriebswirtschaftlicher Belange zu entscheiden. Dabei steht dem\nDienstherrn ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Möchte er aus\nbetriebswirtschaftlichen Gründen von der ihm durch das Gesetz eingeräumten\nMöglichkeit, seine personelle Struktur durch Versetzung von Beamten in den\nvorzeitigen Ruhestand zu verbessern, keinen Gebrauch machen, beschränkt sich die\ngerichtliche Kontrolle dieser Entscheidung darauf, ob der Dienstherr von der\nErmächtigung in einer dem Willen des Gesetzes widersprechenden Art und Weise\nwillkürlich zum Nachteil des Beamten Gebrauch gemacht hat.\n\n26\n\nDafür spricht vorliegend nichts. Die Regelungen der Dienstrecht-Info Nr. 17 vom\n15. Februar 2007 sind klar bestimmt und werden von der Klägerin, was diese\neinräumt, offensichtlich nicht erfüllt, weil in ihrem Fall die symmetrisch verkürzte\nFreistellungsphase der im Blockmodell gewährten Altersteilzeit erst nach dem 31.\nDezember 2010 endet. Die Klägerin wird dann außerdem das 63. Lebensjahr bereits\nvollendet haben. Beides führt zum Ausschluss eines vorzeitigen Ruhestandes aus\nbetriebswirtschaftlichen Gründen. Die E AG beschränkt damit wirksam die Anzahl der\nFälle, in denen Beamte die Vorteile der Altersteilzeit mit denjenigen des vorzeitigen\nRuhestandes kombinieren können.\n\n27\n\nWenn die Klägerin darauf hinweist, dass sie für den Fall einer sofortigen\nVersetzung in den vorzeitigen Ruhestand nach Abzug von Steuern einen\nmonatlichen Mehrbetrag in Höhe von 150,- Euro beziehen würde, belegt dies\nanschaulich, welche wirtschaftlichen Interessen des Dienstherrn zur Disposition\nstehen. Dass der Dienstherr unter dieser Prämisse den Wechsel von Altersteilzeit in\nden vorzeitigen Ruhestand einschränkt, ist nicht zu beanstanden und mit der\nRegelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbessPersStrG auch vereinbar.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur\nvorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260214","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-10-31/10-k-2628-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260214","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260214","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-10-31/10-k-2628-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260214","retrieved":"2026-07-09 02:25:41.989346+00:00"}}