{"status":"available","doknr":"OLD260266","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:1030.2K1098.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-10-30","aktenzeichen":"2 K 1098/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin steht als verbeamtete Lehrerin (Besoldungsgruppe A 14 BBesO) im \nDienst des beklagten Landes.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 10. Dezember 2006 beantragte sie bei der Beihilfestelle der \nBezirksregierung E (Bezirksregierung) die Genehmigung einer kieferorthopädischen \nBehandlung ihres am 00.0.1985 geborenen Sohnes I. Sie legte hierzu einen \nkieferorthopädischen Behandlungsplan des Fachzahnarztes für Kieferorthopädie L \naus B vom 1. Dezember 2006 vor, in dem die voraussichtlichen Kosten mit \n5.081,79 Euro beziffert sind und weiter ausgeführt ist:\n\n4\n\n„Diagnose\n\n5\n\nOK Schmalkiefer mit engst. Protrusion der Front. Knapper Überbiß. \nKreuzbiss von 15 und 25\n\n6\n\nUK Transversal regelgerecht entwickelter Kiefer mit Engstand der \nFront.\n\n7\n\nBisslage Sklettale CL III\n\n8\n\nTherapie\n\n9\n\nOK Dehnen, Harmonisieren des Zahnbogens. Engstandbeseitigung \nund Kontraktion der Front. Bisssenkung. Überstellen des \nKreuzbisses.\n\n10\n\nUK Slicen. Engstandbeseitigung, Ausformen des Zahnbogens.\n\n11\n\n(...)\n\n12\n\nVerw. Geräte Invisalign, Lingualretainer (...)\n\n13\n\nVoraussichtliche Dauer 6 Quartale\" \n \nMit Bescheid vom 12. Dezember 2006 teilte die Bezirksregierung der Klägerin mit, \ndass eine Beihilfefähigkeit nicht gegeben sei. Gemäß § 4 Abs. 2 lit. a) der \nVerordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und \nTodesfällen (Beihilfenverordnung - BVO -) sei eine kieferorthopädische Behandlung \nnur beihilfefähig, wenn die zu behandelnde Person bei Behandlungsbeginn das \n18. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme \nvon der Altersbegrenzung seien nach den vorgelegten Unterlagen nicht \ngegeben.\n\n14\n\nDie Klägerin legte hiergegen unter dem 3. Januar 2007 Widerspruch mit der \nBegründung ein, die Vollendung des 18. Lebensjahres könne ihr nicht entgegen \ngehalten werden, da es sich bei der vorgesehenen Maßnahme nicht um eine \nErstbehandlung, sondern um die Fortsetzung einer früheren Behandlung durch die \nKieferorthopädin L1 aus F handele. Durch den Wohnortwechsel ihres Sohnes nach B \nsei seit Studienbeginn Herr L mit der Behandlung betraut. Die Klägerin fügte ein \nSchreiben \nFrau L1 vom 20. Dezember 2006 bei, in dem ausgeführt ist:\n\n15\n\nIn der Zeit vom 11.09.1995 bis 08.11.1999 hat eine \nkieferorthopädische Behandlung stattgefunden. \nEs handelte sich dabei um die Behebung einer Kieferkompression \nmit beidseitigem Kreuzbiss und Platzmangel für 33, 43, \nMesialtendenz des Unterkiefers, vertikales Wachstum.\n\n16\n\nWegen der Rezidivgefahr wurden nach Abschluss der \nBehandlung die Retentionsplatten noch über zwei Jahre getragen \nund im November 2001 die Weisheitszähne entfernt. \nEin fester Lingualretainer wurde empfohlen.\n\n17\n\nDie Bezirksregierung wies den Widerspruch durch Bescheid vom \n23. Februar 2007 mit folgender Begründung zurück: Der Sohn der Klägerin habe die \nAltersgrenze überschritten. Zwar seien dann, wenn der Behandlungsbeginn vor \nVollendung des 18. Lebensjahres liege, Unterbrechungszeiten der Behandlung bis \nzu zwölf Monaten beihilfenrechtlich unschädlich. Diese Voraussetzungen lägen hier \naber nicht vor. Eine schwere Kieferanomalie im Sinne des § 4 Abs. 2 lit. a) \n2. Halbsatz BVO sei offenkundig nicht gegeben. \n\n18\n\nMit Schreiben vom 21. Februar 2007, bei der Bezirksregierung eingegangen am \n23. Februar 2007, führte die Klägerin unter Bezugnahme auf eine vorangegangene \ntelefonische Absprache mit dem Sachbearbeiter zur Begründung ihres Widerspruchs \nergänzend aus: Frau L1 habe seinerzeit auch nach Entfernen der Weisheitszähne im \nNovember 2001 eine Rezidivgefahr nicht ausschließen können und deshalb \nempfohlen, die Entwicklung zu beobachten und gegebenenfalls die \nkieferorthopädische Maßnahme in Form eines Lingualretainers fortzusetzen. Im \nmedizinischen Sinne stelle deshalb der von Herrn L vorgesehene Lingualretainer \neine Fortführung der Therapie dar. In B sei ihr Sohn zunächst wegen \nzurückgehenden Zahnfleisches von der Praxis C behandelt worden, so dass die \nkieferorthopädische Maßnahme bis zum Herbst 2006 habe zurückgestellt werden \nmüssen. Die Klägerin fügte ein Schreiben des Herr L (ohne Datum) mit folgendem \nWortlaut bei:\n\n19\n\nhiermit bescheinige ich Ihnen, dass mein Behandlungsplan vom \n01.12.2006 eine Weiterbehandlung der von der Kollegin L1 \nbegonnenen Behandlung ist. Insbesondere wurde der Lingualretainer \nvon ihr explizit empfohlen. \n\n20\n\nDie Bezirksregierung teilte der Klägerin unter dem 27. März 2007 mit, dass sich \naus ihrem Schreiben vom 21. Februar 2007 keine neuen Erkenntnisse dafür \nergäben, dem Widerspruch stattzugeben.\n\n21\n\nDie Klägerin hat bereits am 20. März 2007 die vorliegende Klage erhoben. Sie \nrügt zunächst, dass der Sachbearbeiter der Bezirksregierung vor Erlass des \nWiderspruchsbescheides nicht, wie verabredet, ihre ergänzende \nWiderspruchsbegründung nebst ärztlicher Bescheinigung abgewartet habe. Dies \nstelle für sie einen „Missbrauch des Vertrauensschutzes\" durch die Beihilfestelle dar, \nzumal ihr aus Kollegenkreisen bekannt sei, dass bei über 18-jährigen Kindern im \nähnlichen Fall nach Vorliegen einer fachärztlichen Begründung die Kosten \nübernommen worden seien. \n\n22\n\nIn der Sache macht sie geltend: Es handele sich bei der Behandlung ihres \nSohnes durch Herrn L um die Fortsetzung der durch Frau L1 im September 1995 \nbegonnenen kieferorthopädischen Behandlung. Diese sei entgegen dem insoweit \nmissverständlichen Wortlaut der Bescheinigung vom 20. Dezember 2006 nicht \nbereits im November 1999 beendet gewesen. Denn ihr Sohn habe wegen der \nRezidivgefahr anschließend die Retentionsplatten noch über zwei Jahre getragen. \nAuf Anweisung von Frau L1 vom 22. Oktober 2001 hätten zwecks Gewährleistung \neiner ordnungsgemäßen Kieferentwicklung am 16. November 2001 in der Praxis C1 \ndie Weisheitszähne entfernt werden müssen. Demnach habe sich die \nkieferorthopädische Behandlung ihres Sohnes durch Frau L1 bis Oktober 2001 \nerstreckt. Für die Zeit danach sei von Frau L1 angeraten worden, die Entwicklung \nweiterhin zu beobachten, da auch nach Entfernen der Weisheitszähne die \nRezidivgefahr nicht ausgeschlossen gewesen sei. Gegebenfalls habe die \nkieferorthopädische Behandlung weitergeführt werden sollen. Explizit empfohlen \nworden sei von Frau L1 ein fester Lingualretainer. Die Klägerin hat zum Beleg hierfür \neinen von Frau L1 am 22. Oktober 2001 erstellten „Nachtrag zum \nkieferorthopädischen Behandlungsplan\" vorgelegt, in dem es heißt, dass „zur \nVermeidung eines Rezidivs und zur Stabilisierung des Endergebnisses (...) das \nEinsetzen einer Dauerretainers sinnvoll\" sei. \n\n23\n\nHierzu sei es allerdings nicht gekommen. Es habe in der Folgezeit zunächst auch \nkeine weiteren kieferorthopädischen Behandlungen durch Frau L1 oder einen \nanderen Kieferorthopäden gegeben. Im Herbst 2004 habe ihr Sohn sein Studium in B \naufgenommen. Dort habe er sich Anfang 2005 wegen zurückgehenden \nZahnfleisches in die Behandlung der Zahnarztpraxis C begeben. Da sich diese \nBehandlung bis Herbst 2006 erstreckt habe, habe die kieferorthopädische \nBehandlung durch Herrn L bis zu diesem Zeitpunkt zurückgestellt werden müssen, \nsei aber inzwischen aufgenommen worden. \n\n24\n\nHiernach handele es sich bei der kieferorthopädischen Behandlung ihres Sohnes \num ein und dieselbe Maßnahme, lediglich durchgeführt von zwei verschiedenen \nKieferorthopäden. Bereits bei der Behandlung durch Frau L1 sei es um die \nBehebung einer Kieferkompression mit beidseitigem Kreuzbiss gegangen, wie sich \netwa aus der Anlage zum Heil- und Kostenplan vom 29. Juni 1998 ergebe. Auch in \ndem Behandlungsplan des Herrn L vom 1. Dezember 2006 sei ein Kreuzbiss \ndiagnostiziert worden und sei der Lingualretainer vorgesehen. Die Klägerin nimmt \nferner Bezug auf eine weitere Stellungnahme des Herrn L vom 9. August 2007, in der \nes heißt:\n\n25\n\n... bei der nun stattfindenden kieferorthopädischen Behandlung \nwerden der Kreuzbiss im Oberkiefer und der untere Frontengstand \nkorrigiert. Inwiefern es (sich) um ein Rezidiv der vorangegangenen \nBehandlung oder um Restfehlstellungen handelt, kann ich wegen \nfehlender Schlussmodelle nicht eindeutig beantworten. Der geplante \nLingualretainer im Unterkiefer ist aber explizit, wie auch der \nVorbehandler empfohlen hat, eine Weiterführung der \nvorangegangenen Behandlung.\n\n26\n\nIhr könne nicht entgegengehalten werden, dass ihr Sohn nicht durchgängig zum \nKieferorthopäden gegangen sei. Es spräche ihrem gesunden Menschenverstand \nHohn, wenn ihr Sohn vor und nach seinem 18. Geburtstag ohne Notwendigkeit \nregelmäßig den Kieferorthopäden aufgesucht und Kosten verursacht hätte, nur um -\n wie von der Beihilfestelle gefordert - die formale Weiterführung der Behandlung \nnachweisen zu können.\n\n27\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n28\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der \nBezirksregierung E vom 12. Dezember 2006 und deren \nWiderspruchsbescheides vom 23. Februar 2007 zu verpflichten, \ndie Beihilfefähigkeit der kieferorthopädischen Behandlung ihres \nSohnes gemäß dem Behandlungsplan des Herr L vom \n1. Dezember 2006 anzuerkennen.\n\n29\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n30\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n31\n\nEr führt ergänzend aus: Die Klage könne zwar als zulässig angesehen werden, \nobwohl es nicht um einen „klassischen\" Beihilfeantrag, sondern um die Anerkennung \neines Behandlungsplans gehe. § 4 Abs. 2 lit. b) Satz 3 BVO sehe eine derartige \nEntscheidung vor. Die Klage sei aber unbegründet. Da keine schwere \nKieferanomalie vorliege, seien Aufwendungen für eine kieferorthopädische \nBehandlung des Sohnes der Klägerin nach § 4 Abs. 2 lit. a) BVO nicht mehr \nbeihilfefähig, da dieser im Zeitpunkt des beabsichtigten Beginns der Behandlung \ndurch Herrn L das 18. Lebensjahr deutlich überschritten habe. Angesichts des seit \nder Beendigung der Behandlung durch Frau L1 vergangenen Zeitraums könne auch \nnicht mehr von der Fortführung einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres \nbegonnenen Behandlung die Rede sei. Selbst wenn die Behandlung durch Frau L1 \nnicht bereits im November 1999, sondern wegen der regelmäßig mit zu \nberücksichtigenden Retentionsphase und im Hinblick auf die von der Klägerin \ndargelegten weiteren Behandlungen erst im November 2001 beendet gewesen sei, \nsei der Zeitraum zwischen dem Abschluss der ersten Behandlung und der Aufnahme \nder neuen Behandlung zu groß, um noch von einem Behandlungskontinuum \nausgehen zu können. Nach November 2001 habe über einen Zeitraum von ca. fünf \nJahren keine kieferorthopädische Behandlung mehr stattgefunden. Die Klägerin \nbestätige dies indirekt, wenn sie ausführe, dass ihr Sohn, hätte er in der fraglichen \nZeit einen Kieferorthopäden aufgesucht, dies allein aus formalen Gründen, d.h. ohne \nmedizinische Notwendigkeit, getan hätte. Im Übrigen hätten derartige „Alibibesuche\" \nnicht zur Wahrung der Beihilfeansprüche über das 18. Lebensjahr hinaus beitragen \nkönnen. Für die altersmäßige Beschränkung gebe es sachliche Gründe. Der \nVerordnungsgeber gehe davon aus, dass Korrekturen des Kiefers bei einem \nMenschen vor Erreichen des 18. Lebensjahres noch medizinisch sinnvoll seien und \ndanach nur die Übernahme der Aufwendungen für die Beseitigung schwerer \nAnomalien und Fehlstellungen geboten sei.\n\n32\n\nDie Kammer hat mit Beschluss vom 14. Juni 2007 den Rechtsstreit dem \nEinzelrichter zur Entscheidung übertragen.\n\n33\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n34\n\nEntscheidungsgründe:\n\n35\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. \n\n36\n\nDas Gericht geht von der Zulässigkeit der vorliegenden Verpflichtungsklage aus. \nDer Beklagte hat den Antrag der Klägerin auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der \nin dem kieferorthopädischen Behandlungsplan des Herrn L vom 1. Dezember 2006 \ndargestellten Behandlung des Sohnes der Klägerin entsprechend § 4 Abs. 2 lit. b) \nSatz 3 BVO in der Sache beschieden.\n\n37\n\nDie Klage ist aber nicht begründet.\n\n38\n\nDer Bescheid der Bezirksregierung E vom 12. Dezember 2006 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 23. Februar 2007, ergänzt \ndurch Schreiben vom 27. März 2007, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in \nihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf \nAnerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die weitere \nkieferorthopädische Behandlung ihres Sohnes.\n\n39\n\nNach § 88 Satz 2 LBG, § 3 Abs. 1 BVO sind die notwendigen Aufwendungen in \nangemessenem Umfange beihilfefähig. In Krankheitsfällen sind unter anderem \nAufwendungen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung \nvon Leiden und zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener \nKörperschäden notwendig (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO). Aufwendungen für \nkieferorthopädische Leistungen sind nach § 4 Abs. 2 lit. a) BVO regelmäßig aber nur \ndann beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das \n18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Eine Ausnahme von der Altersbegrenzung \ngilt bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und \nkieferorthopädische Behandlung erfordern.\n\n40\n\nHiernach erweisen sich die Aufwendungen für die ab Dezember 2006 geplante \nkieferorthopädische Behandlung des Sohnes der Klägerin als nicht beihilfefähig. I1 \nwar zu diesem Zeitpunkt bereits 21 Jahre alt. Er leidet auch nicht an einer schweren \nKieferanomalie im Sinne des § 4 Abs. 2 lit. a) BVO. Hierzu zählen insbesondere \nangeborene Missbildungen des Gesichts und des Kiefers und skelettale \nKieferfehlstellungen.\n\n41\n\nVgl. im Einzelnen Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht Nordrhein-Westfalen, B I § 4 Anm. 13; \nVerwaltungsgericht (VG) Bayreuth, Urteil vom 18. Juli 2003 - B 5 K 02.597 -, juris.\n\n42\n\nDerartige schwerwiegende Fehlstellungen weist der Behandlungsplan vom \n1. Dezember 2006 nicht aus. Insbesondere ergibt sich aus ihm nicht das Erfordernis \neiner kombinierten kieferchirurgische und kieferorthopädischen Behandlung. \nChirurgische Leistungen etwa nach Abschnitt D der Gebührenordnung für Zahnärzte \nsind in dem Behandlungsplan nicht aufgeführt.\n\n43\n\nAn der Überschreitung der Altersgrenze ändert auch nichts der Umstand, dass \nder Sohn der Klägerin sich bereits in den 1990er Jahren und somit vor Vollendung \nseines 18. Lebensjahres einer kieferorthopädischen Behandlung unterzogen hatte. \nDie damalige Behandlung könnte den Behandlungsbeginn im Sinne des § 4 Abs. 2 \nlit. a) BVO nur dann auch im Hinblick auf die vorliegend streitige Behandlung \nbestimmen, wenn sich die durch Herrn L ab Dezember 2006 geplante (und \ninzwischen auch tatsächlich in Angriff genommene) Behandlung als Fortsetzung der \nBehandlung durch Frau L1 darstellte. \n\n44\n\nVgl. hierzu auch Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 RK 11/97 -, \nBSGE 81, 245.\n\n45\n\nDavon ist aber nicht auszugehen. Frau L1 hatte ausweislich ihrer Bescheinigung \nvom 20. Dezember 2006 die letzte kieferorthopädische Behandlung des Sohnes der \nKlägerin am 8. November 1999 durchgeführt. Zwar wurden - wie Frau L1 weiter \nausgeführt hat - „wegen der Rezidivgefahr (...) nach Abschluss (Hervorhebung \ndurch das Gericht) der Behandlung die Retentionsplatten noch über zwei Jahre \ngetragen\". Hierbei handelte es sich aber schon nicht mehr um die Fortsetzung der \nBehandlung. Eine derartige Plattenapparatur dient ebenso wie die aus einem dem \nZahnbogen angepassten, mit Kunststoffen an der Zahnoberfläche befestigten \nfestsitzenden Lingualretainer oder die sog. Positioner vielmehr lediglich dem Zweck, \nnach Beendigung der durch die kieferorthopädische Behandlung bewirkten aktiven \nZahnbewegung das Ergebnis zu sichern, d.h. alle zuvor bewegten Zähne an Ort und \nStelle zu verhalten. Die Verordnung derartiger Retainer kann demnach nicht als \naktives Therapieelement und somit auch nicht als Weiterbehandlung gewertet \nwerden.\n\n46\n\nVgl. hierzu das im Verfahren - 26 K 77/06 - eingeholte und in das vorliegende Verfahren \neingeführte Gutachten des Stadtzahnarztes Dr. Schäfer vom 16. August 2006 (S. 3 ff.). \n\n47\n\nSelbst wenn man davon ausgeht, dass die kieferorthopädische Behandlung des \nSohnes der Klägerin durch Frau L1 am 22. Oktober 2001 - und somit vor Vollendung \ndes 18. Lebensjahres - dadurch eine Fortsetzung erhalten hat, dass die \nKieferorthopädin - so die Klägerin - die Entfernung der Weisheitszähne anwies, weil \ndiese die ordnungsgemäße Kieferentwicklung behinderten, und diese Maßnahme im \nNovember 2001 durch die Praxis C1 durchgeführt wurde, stellt sich die Behandlung \ndurch Herrn L nicht als Fortführung der bereits 1995 begonnenen Behandlung dar. In \ndem Zeitraum von über fünf Jahren zwischen November 2001 und Dezember 2006 \nerfolgte weder durch Frau L1 noch durch einen anderen Facharzt eine \nkieferorthopädische Behandlung. Bei einer so langen Zeit ohne fachärztliche \nBehandlung oder auch nur Beobachtung ist nicht von einer Fortsetzung der ersten \nBehandlung auszugehen. \n\n48\n\nVgl. auch Mohr/Sabolewski, a.a.O., wonach Unterbrechungszeiten der Behandlung nur bis \nzu 12 Monaten beihilfenrechtlich unschädlich sein sollen.\n\n49\n\nDas gilt auch dann, wenn es sich - was ausweislich der Stellungnahme Herrn L \nvom 9. August 2007 indes unklar ist - bei den von Herrn L diagnostizierten \nFehlstellungen „um ein Rezidiv der vorangegangenen Behandlung\" handelt, es also \num die erneute Behandlung der von Frau L1 - ohne bleibenden Erfolg - behandelten \nFehlstellungen geht, es sich also nicht um die Behebung von „Restfehlstellungen\", \nalso bislang noch nicht behandelter Fehlstellungen, handelt. In beiden Fällen steht \neine Behandlung in Frage, deren Notwendigkeit erst mehr als fünf Jahre nach \nAbschluss der ersten Behandlung festgestellt und die auch erst dann in Angriff \ngenommen worden ist. Von einem in die 1990er Jahre zurückreichenden \nBehandlungskontinuum kann hierbei nicht mehr die Rede sein. \n\n50\n\nHieran ändert auch der Umstand nichts, dass Frau L1 unter dem \n22. Oktober 2001 einen „Nachtrag\" zu ihrem Behandlungsplan erstellt hatte, in dem \nsie das Einsetzen eines Dauerretainers als sinnvoll bezeichnete. Zum einen wurde \ndiese Maßnahme in der Folgezeit tatsächlich nicht durchgeführt, vermochte somit \nauch kein Bindeglied zu der im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Maßnahme \nzu bilden. Zum anderen kann die damals beabsichtigte Anbringung eines \nLingualretainers im Rechtssinne auch nicht als Weiterbehandlung ansehen werden. \nDenn die Retentionsphase ist, wie bereits ausgeführt, nicht Bestandteil der (aktiven) \nBehandlung, sondern schließt sich lediglich an diese an. Dies findet seine \nBestätigung auch darin, dass Frau L1 den Retainer „zur Vermeidung eines Rezidivs \nund zur Stabilisierung des Endergebnisses\" angeraten hatte.\n\n51\n\nWenn die Klägerin weiter vorträgt, Frau L1 habe seinerzeit darüber hinaus dazu \ngeraten, die Entwicklung weiterhin zu beobachten, da auch nach Entfernen der \nWeisheitszähne die Rezidivgefahr nicht ausgeschlossen sei, und gegebenenfalls die \nkieferorthopädische Behandlung weiterzuführen, ändert das nichts Entscheidendes \nan der Einschätzung des Gerichts, dass die Behandlung durch Herrn L sich nicht als \nFortsetzung der früheren Behandlung darstellt. Denn der Sohn der Klägerin hat sich \neiner solchen regelmäßigen kieferorthopädischen Überprüfung gerade nicht \nunterzogen, sondern die Angelegenheit über einen Zeitraum von rund fünf Jahren \n„schleifen\" lassen. Dass bei ihm während dieser Zeit andere gesundheitliche \nProbleme auftraten, stellte kein wirkliches Hindernis dafür dar, sich von Zeit zu Zeit \neiner kieferorthopädischen Kontrolluntersuchung zu unterziehen. \n\n52\n\nDie Bestimmung des § 4 Abs. 2 lit. a) BVO ist, auch soweit sie den \nBehandlungsbeginn auf das 18. Lebensjahr begrenzt, mit höherrangigem Recht \nvereinbar. \n\n53\n\nSie verstößt zunächst nicht gegen die aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende \nbeamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Dieser erfüllt seine \nFürsorgepflicht gegenüber den Beamten in Krankheitsfällen durch die Gewährung \nvon Beihilfen, die den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten \nnotwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen soll. Die \nBeihilfevorschriften konkretisieren die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des \nDienstherrn in diesen Fällen. Die danach gewährte Beihilfe ist ihrem Wesen nach \neine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in \nangemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der \nFürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu \nerleichtern. Dabei ergänzt die Beihilfe nach der ihr zugrundeliegenden Konzeption \nlediglich die Alimentation des Beamten. Von Verfassungs wegen erfordert die \nFürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheits-, Geburts- \nund Todesfällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in \njeweils vollem Umfang. Die Beihilfe muss allerdings sicherstellen, dass der Beamte in \nden genannten Fällen nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die für ihn \nunabwendbar sind und denen er sich nicht entziehen kann.\n\n54\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 16. September 1992 -\n 2 BvR 1161/89 u.a. -, NVwZ 1993, 560, mit weiteren Nachweisen.\n\n55\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Nichtanerkennung der Beihilfefähigkeit der \nweiteren kieferorthopädischen Behandlung ihres Sohnes für die Klägerin eine \nunzumutbare Belastung bedeutet, sind von dieser nicht geltend gemacht worden und \nhaben sich für das Gericht auch ansonsten nicht ergeben. Zwar sind die mit rund \n5.000 Euro veranschlagten Kosten durchaus beträchtlich. Angesichts der zu \nerwartenden Leistungen der privaten Krankenversicherung sowie des Umstandes, \ndass die Klägerin Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 14 BBesO - möglicherweise \nzuzüglich Familienzuschlag und Kindergeld - erhält, ist aber nicht ersichtlich, dass \nohne Beihilfeleistungen eine von der Klägerin nicht mehr zu verkraftende \nunzumutbare wirtschaftliche Situation eintritt, deren Nichtberücksichtigung als \nVerletzung der Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern in Betracht kommen könnte.\n\n56\n\nDie bei der kieferorthopädischen Behandlung eingeführte Altersgrenze verstößt \nauch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Verordnungsgeber \nüberschreitet die Grenzen der ihm zustehenden weitgehenden Gestaltungsfreiheit \nmit der Folge der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nur dann, wenn die \nungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der \nNatur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten \nBetrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, mit anderen Worten, wenn ein \nvernünftiger, einleuchtender Grund für die getroffene Differenzierung fehlt. Das ist \netwa der Fall bei Regelungen, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt \ngerechtfertigt erscheinen, so dass die Unsachlichkeit der getroffenen Regelungen \nevident ist.\n\n57\n\nBVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, BVerfGE 71, 39 (58); \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. August 1996 - 2 C 2.95 -, BVerwGE 102, 24.\n\n58\n\nDas ist hier nicht der Fall. Vielmehr ist bei der im Beihilfenrecht erlaubten \npauschalierenden und typisierenden Betrachtung ein sachlicher Grund für die \nunterschiedliche Behandlung der Minderjährigen und der Erwachsenen gegeben. \nDer Verordnungsgeber durfte davon ausgehen, dass aus medizinischen Gründen mit \nder Behandlung vor Abschluss des Körperwachstums begonnen werden soll, weil zu \ndiesem Zeitpunkt der Kiefer noch besser formbar ist. Ein Grund für den \ngrundsätzlichen Ausschluss der Übernahme der Kosten einer kieferorthopädischen \nBehandlung Erwachsener bildet auch die Erwägung, dass eine solche Behandlung \nbei Erwachsenen häufig nur aus ästhetischen Gründen oder wegen mangelnder \nzahnmedizinischer Vorsorge in früheren Jahren erfolgt.\n\n59\n\nVgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - 14 B 04.2997 -, \njuris; VG Bayreuth, Urteil vom 18. Juli 2003, a.a.O.; VG Oldenburg, Urteil vom 6. Juni 2003 -\n 6 A 1705/01 -, juris, und VG Sigmaringen, Urteil vom 6. September 2001 - 6 K 735/00 -, juris, \njeweils zu der inhaltsgleichen Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Anlage 2 der \nBeihilfevorschriften des Bundes; vgl. auch BSG, Urteil vom 9. Dezember 1997, a.a.O., zu der \nentsprechenden Beschränkung des Versicherungsschutzes in der gesetzlichen \nKrankenversicherung.\n\n60\n\nDie Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. \n\n61\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n62\n\nDas Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil \nes die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben \nerachtet.\n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260266","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-10-30/2-k-1098-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260266","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260266","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-10-30/2-k-1098-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260266","retrieved":"2026-07-09 02:25:45.886264+00:00"}}