{"status":"available","doknr":"OLD260265","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:1030.21K3831.07A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-10-30","aktenzeichen":"21 K 3831/07.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDen Klägern wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt \nund Rechtsanwältin E aus F beigeordnet.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat Erfolg, weil die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO \ni.V.m. § 114 ff. ZPO).\n\n3\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: \nBundesamt) vom 8. Mai 2007, in dem das Bundesamt festgestellt hat, dass den \nKlägern in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht, und die \nAbschiebung der Kläger nach Italien angeordnet hat, dürfte sich - jedenfalls nach \nAblauf der Überstellungsfrist von sechs Monaten - als rechtswidrig erweisen und die \nKläger dadurch in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Die Kläger \ndürften (nunmehr) einen Anspruch darauf haben, dass die Beklagte den \nangefochtenen Bescheid aufhebt und ein Asylanerkennungsverfahren \ndurchführt.\n\n4\n\nDas Gericht lässt dahin stehen, ob die Klage bereits vor Ablauf der \nÜberstellungsfrist hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, wofür allerdings im \nvorliegenden Fall einiges sprechen dürfte. Zwar ist - wie das Bundesamt in dem \nangefochtenen Bescheid entschieden hat - nach § 27a AsylVfG \n\n5\n\n- in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien \nder Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I, S. 1970) -\n\n6\n\nein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von \nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen \nVertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese \nVoraussetzungen dürften vorliegend erfüllt gewesen sein, weil Italien nach Art. 16 \nAbs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 \n\n7\n\n- ABl. EG Nr. 50/1 vom 25. Februar 2003; sog. Dublin II-Verordnung -\n\n8\n\nfür das Asylverfahren der Kläger zuständig gewesen ist und schriftlich sein \nEinverständnis zur Überstellung der Kläger nach Art. 19 der Verordnung erklärt hat. \n\n9\n\nDie Klage gegen die Abschiebungsanordnung nach Italien dürfte aber \nhinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt haben. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG \nordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder \n- wie hier - in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ \n27a) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, \ndass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den \nAsylantrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkt oder vor der \nEntscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat (§ 34a Abs. 1 Satz 2 \nAsylVfG). Einer vorherigen Androhung oder Fristsetzung bedarf es nach § 34 Abs. 1 \nSatz 3 AsylVfG nicht.\n\n10\n\nDabei dürfte allerdings davon auszugehen sein, dass das Bundesamt im - hier \nvorliegenden - Fall des Erlasses einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG \nfür die Prüfung (auch) von sogenannten inlandsbezogenen Abschiebungsverboten \nbzw. Duldungsgründen zuständig ist. Insofern dürfte sich die Prüfungs- und \nEntscheidungskompetenz des Bundesamtes von der bei Erlass der \nAbschiebungsandrohung nach § 34 AsylVfG unterscheiden, bei der vom Bundesamt \nnur so genannte zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote zu berücksichtigen \nsind.\n\n11\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13/96 -, BVerwGE \n105, 323; Urteil vom 25. November 1997 - 9 C58/96 -, BVerwGE 105, 383.\n\n12\n\nDenn die Abschiebungsanordnung in einen sicheren Drittstaat oder in einen für \ndie Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat soll vom Bundesamt gemäß \n§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG (nur) erlassen werden, sobald feststeht, dass sie \ndurchgeführt werden kann. Dabei dürfte das Bundesamt in erster Linie die \nÜbernahmebereitschaft des Drittstaates und insbesondere die Frage zu prüfen \nhaben, ob eine Rückführung in Zeit auch möglich sein wird. Die Zulässigkeit des \nErlasses einer Abschiebungsanordnung dürfte aber auch davon abhängen, ob die \nAbschiebung in den Drittstaat aus subjektiven, in der Person des Ausländers \nliegenden Gründen - auch nur vorübergehend - rechtlich oder tatsächlich möglich ist. \nDas Bundesamt dürfte im Rahmen des Erlasses einer Abschiebungsanordnung nach \n§ 34a AsylVfG zur Berücksichtigung von (auch inlandsbezogenen) \nAbschiebungsverboten und Duldungsgründen verpflichtet und insoweit zuständig \nsein.\n\n13\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. \nNovember 2004 - 2 M 299/04 -; VG Würzburg, Urteil vom 26. Juli 2007 - W 5 K 07.30121 -; VG \nOldenburg, Urteil vom 28. September 2005 - 11 A 3134/04 -; VG Freiburg, Beschluss vom 30. \nOktober 2006 - A 3 K 710/06 -; jeweils juris. \n\n14\n\nEs kann dabei dahinstehen, welche Gründe im Einzelnen den Verzicht auf den \nErlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG rechtfertigen können. \nDenn vorliegend wurde für den Kläger zu 1. nach ärztlichem Attest von Seiten des \nAmtsarztes eine Reiseunfähigkeit festgestellt, die auch einer Abschiebung nach \nItalien entgegenstand. Das Bundesamt hat daraufhin (zunächst) von einer \nAbschiebung des Klägers und seiner Familie abgesehen.\n\n15\n\nVgl. auch VG Aachen, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 8 L 247/06.A -.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).\n\n17\n\nDr. Barden","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260265","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-10-30/21-k-3831-07-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260265","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260265","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-10-30/21-k-3831-07-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260265","retrieved":"2026-07-09 02:25:45.810871+00:00"}}