{"status":"available","doknr":"OLD260294","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:1029.34K2740.07PVL.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-10-29","aktenzeichen":"34 K 2740/07.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller vertritt die Lehrer an Berufskollegs (§ 22 SchulG), deren \npersonalvertretungsrechtliche Dienststelle gemäß der Verordnung über die \nErrichtung von Personalvertretungen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer \n(vom 1. Oktober 1984, GV NW Seite 618, zuletzt geändert durch VO v. 12.11.2003, \nGV. NRW. 2004 S. 24) die Beteiligte ist. \n\n4\n\nDas Schulgebäude des Berufskollegs L-schule der Stadt L1 erhielt im Jahre 2004 \nneue Anbauten, den sog. C-Trakt und eine Cafeteria. Da in der Vergangenheit \nSchulen mehrfach von Einbrüchen und Vandalismus heimgesucht worden waren, \ninstallierte der Schulträger (§ 78 Abs. 2 SchulG), die Stadt L1, im Zuge des \nInnenausbaus eine Videoüberwachungsanlage. Die Baumaßnahme insgesamt \nberuhte auf einem Beschluss des Ausschusses für Schule und Weiterbildung der \nStadt L1. Über die Einrichtung der neuen Gebäude der L-schule einschließlich der \nVideo-Überwachungsanlage entschied der Oberbürgermeister durch seinen \nFachbereich Schule im Rahmen der Geschäfte der laufenden Verwaltung. Die \nKosten der Einrichtung und des laufenden Betriebs (Stromkosten) der Video-\nÜberwachungsanlage trug und trägt die Stadt L1. Bei der Installation hatte eine \nAbstimmung mit der Schulleitung des Berufskollegs stattgefunden. \n\n5\n\nDie insgesamt fünf Kameras der Video-Überwachungsanlage sind auf die Flure \nim Erd- und im ersten Obergeschoss und das Treppenhaus des C-Traktes sowie in \ndie Cafeteria gerichtet. Die Beobachtung der Aufnahmen ist auf einem Monitor \nmöglich, der sich im Aufenthaltsraum des Hausmeisters befindet. Eine \nDauerbeobachtung des Monitors findet nicht statt. Die Aufnahmen werden auf einer \nFestplatte des Systems gespeichert und automatisch überspielt, wenn der \nSpeicherplatz erschöpft ist. Gesonderte Speicherungen finden statt, wenn ein \naufgezeichneter Vorfall im Gebäude Anlass dazu gibt. \n\n6\n\nDie Beteiligte bat den Antragsteller unter dem 19. April 2005 um Zustimmung zur \nInstallation der Video-Überwachungsanlage, wobei er deren Betrieb bestimmten \nEinschränkungen unterwarf. Das betraf vor allem die Abschaltung der Anlage \nwährend der Kernzeiten des täglichen Unterrichtes. Wegen der Einzelheiten im \nÜbrigen wird auf das Anschreiben an den Antragsteller verwiesen. Dieser stimmte \nunter dem 28. April 2005 zu.\n\n7\n\nNach einem rechtlichen Hinweis des Ministeriums für Schule und Weiterbildung \ndes Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. Februar 2007 stellte sich die Beteiligte auf \nden Standpunkt, die Video-Anlage sei nicht mitbestimmungspflichtig, es handele sich \num eine Maßnahme in alleiniger Verantwortung des Schulträgers. Seither wird sie \nanders als zuvor durch den Schulträger ohne Einschränkungen rund um die Uhr \nbetrieben.\n\n8\n\nDer Antragsteller hat am 27. Juni 2007 die Fachkammer angerufen.\n\n9\n\nEr beantragt,\n\n10\n\nfestzustellen, dass die Anwendung der im C-Trakt des \nBerufskollegs und der Cafeteria der Schule L-schule der Stadt \nL1 installierten Video-Überwachungsanlage seiner \nMitbestimmung unterliegt.\n\n11\n\nDie Beteiligte beantragt,\n\n12\n\nden Antrag abzulehnen. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten, insbesondere die eingeholte amtliche Auskunft des \nOberbürgermeisters der Stadt L1 vom 9. Oktober 2007 über die Art und Weise der \nEinrichtung und des Betriebs der Video-Überwachungsanlage verwiesen.\n\n14\n\nII.\n\n15\n\nDer Antrag ist unbegründet.\n\n16\n\n1. Im für die Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung ist \ndas Landespersonalvertretungsgesetz in der Fassung des am 17. Oktober 2007 in \nKraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Personalvertretungsrechts und \nschulrechtlicher Vorschriften vom 9. Oktober 2007 (GV NW 2007, 394) anzuwenden. \nDer einschlägige Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG lautet in der \nNeufassung: „Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung \nnicht besteht, mitzubestimmen bei Einführung und Anwendung technischer \nEinrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der \nBeschäftigten zu überwachen.\" Die Vorschrift stimmt wörtlich mit § 75 Abs. 3 Nr. 17 \nBPersVG überein. Sie ist in gleicher Weise auszulegen und anzuwenden, wie dies \nauf Bundesebene in Verwaltungspraxis und Rechtsprechung geschieht. Das \nentspricht dem Willen des nordrhein-westfälischen Gesetzgebers, der sich in der \nNeufassung des Landespersonalvertretungsgesetzes bewusst und weit gehend an \ndie Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes angelehnt hat.\n\n17\n\n2. Die Zustimmungsbefugnis des Antragstellers scheitert unabhängig von der \nFrage, wann eine Anlage zur Leistungs- oder Verhaltenskontrolle bestimmt ist (vgl. \nBVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1987, 6 P 32.84, PersR 1988, 51=DVBl. \n1988, 355; Cecior und andere, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, \nLoseblattkommentar, § 72 Rdn. 296), daran, dass die im maßgebenden Zeitpunkt der \ngerichtlichen Entscheidung praktizierte Anwendung der Video-Überwachung der \nFlure und des Treppenhauses des C-Traktes und der Cafeteria der L-schule in L1 \nnicht auf eine Maßnahme der Beteiligten zurück zu führen ist. \n\n18\n\n2.1 Das Vorliegen einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen (§ 66 Abs. 1 \nLPVG) setzt voraus, dass der Leiter der Dienststelle in eigener Zuständigkeit und \nVerantwortung eine Angelegenheit der Dienststelle regelt. Ohne Belang ist, ob ein \nEinverständnis oder eine Genehmigung einer vorgesetzten Behörde eingeholt \nwerden muss. Eine Regelung liegt im Allgemeinen auch dann vor, wenn die \nDienststellenleitung auf Weisung handelt. An einer eigenen Regelung fehlt es, wenn \ndie Dienststelle rechtlich oder tatsächlich lediglich in Sachzusammenhänge \neinbezogen ist, ohne selbst handelnd in sie einzugreifen (OVG NW, Beschluss vom \n3.2.2000, 1 A 4968/98.PVL, PersV 2000, 547; VGH Baden-Württemberg, Beschluss \nvom 7. Dezember 1993, PB 15 S 334/93, PersR 1994, 229; Cecior u.a., a.a.O., § 66 \nRdn. 32). \n\n19\n\n2.2 Die Beteiligte war an der Errichtung und erstmaligen Inbetriebnahme der \nVideo-Anlage im Jahr 2004 nicht unmittelbar beteiligt. Nach der eindeutigen Auskunft \nder Stadt L1 hat diese als Schulträger die Entscheidung über die Installation und \nzunächst auch über den Umfang des Betriebs im Rahmen ihrer Verpflichtung gemäß \n§ 79 SchulG getroffen. Der Schulträger hat die Schulgebäude und ihre Einrichtung \nund Sachausstattung bereit zu stellen und zu unterhalten. Dementsprechend hat die \nStadt L1 die Videoanlage auf ihre Kosten angeschafft und trägt die Kosten der \nUnterhaltung. Ob sie dabei auf Zuschussmittel des Landes hat zurückgreifen können \nund aus welchem Etatposten solche Zuschüsse flossen, ist unerheblich. Die Stadt \nentschied auch über den zeitlichen Umfang des Betriebs. Die Anlage dient dem \nZweck der Sicherung der Schuleinrichtung vor Diebstahl und mutwilliger \nSachbeschädigung. Damit gehört sie sachlich zum ausschließlichen \nVerantwortungsbereich des Schulträgers. \n\n20\n\n2.3 Aus dem Mitbestimmungsverfahren auf das Zustimmungsersuchen der \nBeteiligten vom 19. April 2005 hin lässt sich allerdings schließen, dass die Beteiligte \nsich anfänglich einer Mitentscheidungsbefugnis für den Betrieb der Videoanlage \nberühmte und in der Lage war, Einschränkungen gegenüber dem Schulträger \ndurchzusetzen. Es kann offen bleiben, ob dieser Zugriff, mit dem der Schulträger \nnicht unbedingt einverstanden war, dem er sich aber offenbar beugte, auf einer \nförmlichen Ermächtigung beruhte oder auf einer formlosen Absprache zwischen zwei \nVerwaltungsträgern im Wege gesetzesfreier Kooperation. Jedenfalls hat die \nBeteiligte den Betrieb der Video-Anlage in ihre Entscheidungskompetenzen \naufgenommen und damit als eigene durchführen wollen. Dazu hat der Antragsteller \nseine Zustimmung erteilt. \n\n21\n\n2.4 Im gegenwärtigen, für die Entscheidung allein maßgebenden Zeitpunkt \nstellen sich die Verhältnisse bei der Anwendung jedoch verändert dar. Die Beteiligte \nhat die Einflussnahme auf den Betrieb der Video-Anlage als eigene Maßnahme \naufgegeben, als das Ministerium für Schule und Weiterbildung mit Schreiben vom \n8. Februar 2007 darauf hinwies, dass es sich um eine Maßnahme des Schulträgers \nhandele, die nicht der Mitbestimmung durch die bei der Bezirksregierung \nangesiedelten Lehrerpersonalräte unterliege. Der Schulträger betreibt nunmehr die \nVideo-Anlage in eigener Zuständigkeit und eigener Entscheidungsgewalt. Die \nBeteiligte übt keinen Einfluss auf die Kontrolleinrichtung aus. Sie hat die Anwendung \nder Video-Überwachung nicht verändert, sondern sich zurückgezogen. Sie wendet \ndie technische Überwachungseinrichtung im Rechtssinne des \nMitbestimmungstatbestandes nicht (mehr) an. Damit entfällt der \nMitbestimmungstatbestand, soweit die Dienststelle „Bezirksregierung\" der Lehrkräfte \ndes Berufskollegs betroffen ist. \n\n22\n\n2.5 Unschädlich ist, dass der Schulträger dann, wenn die Aufzeichnungen \nAufschluss über einen aufgezeichneten Vorfall geben können, der Schulleitung \nEinsicht gewährt und möglicherweise auch sonst informiert. Das macht den Betrieb \nder Überwachungsanlage nicht zu einer Maßnahme der Beteiligten. Der Schulträger \nund die Schulleitung arbeiten nach § 59 Abs. 11 SchulG vertrauensvoll zusammen \nund stellen sich gegenseitig die notwendigen Informationen zur Verfügung. Über \nSchulträgerangelegenheiten entscheidet jedoch der Schulträger auch für die \nSchulleitung verbindlich allein (§ 59 Abs. 11 Satz 2 SchulG). Die Beteiligung der \nSchulleitung an der Aufklärung konkreter Sachverhalte, bei denen die Video-\nAufzeichnungen als Beweismittel dienen, bedeutet lediglich eine (unvermeidbare und \nsachnotwendige) Einbeziehung in den konkreten Sachzusammenhang der \nVerfolgung von Straftaten und der Sicherung von Schadenersatzansprüchen. \nDadurch wird die Anwendung der Überwachungseinrichtung nicht zu einer \nMaßnahme der Beteiligten, der als Dienststelle die Lehrkräfte des Berufskollegs, \nnicht aber das Schulgebäude und seine Einrichtungen zugeordnet sind. \n\n23\n\nIn personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ergeht keine \nKostenentscheidung. \n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260294","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-10-29/34-k-2740-07-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260294","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260294","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-10-29/34-k-2740-07-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260294","retrieved":"2026-07-09 02:25:48.111233+00:00"}}