{"status":"available","doknr":"OLD260318","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:1026.20K5312.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-10-26","aktenzeichen":"20 K 5312/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begründete am 21.02.2002 mit dem bei der Beklagten versicherten Herrn I eine Lebenspartnerschaft\ngemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über eingetragene Lebenspartnerschaft. I, der beim Bezirksamt S in\nBerlin als Leiter der dortigen Beratungsstelle für Kinder- und Jugendpsychiatrie tätig war, verstarb am 00.\n00.2006.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 26.07.2006 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung einer\nHinterbliebenenrente mit der Begründung ab, momentan würden solche Renten nur an die Ehepartner bzw.\nKinder gewährt, nicht jedoch an eingetragene Lebenspartner.\n\n4\n\nDen hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.08.2006 als unbegründet\nzurück.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 05.10.2006 Klage erhoben, mit der er die Gewährung einer Hinterbliebenenrente begehrt.\n\n6\n\nEr trägt vor: Durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften:\nLebenspartnerschaften (DiskrBG) vom 16.02.2001 sei mit Wirkung zum 01.08.2001 eine besondere Rechtsform für\ndie Lebenspartnerschaft von Personen des gleichen Geschlechts eingeführt worden. Kernstück dieses\nArtikelgesetzes sei das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz), durch\ndas ein neuer Familienstand für gleichgeschlechtliche Paare eingeführt worden sei. Es lege den eingetragenen\nLebenspartnern die gleichen familienrechtlichen Pflichten auf, wie sie bei Ehegatten bestünden. So begründe\ndas Lebenspartnerschaftsgesetz Unterhaltsverpflichtungen, die Pflicht zur gemeinsamen Lebensgestaltung und gegenseitiger\nVerantwortung sowie ein Erbrecht des überlebenden Lebenspartners. Zudem stelle es bestimmte Anforderungen an\neine Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Damit werde die Rechtsstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaften an\ndie der Ehegatten stark angenähert. Daher sei im konkreten Fall kein sachlicher Grund dafür ersichtlich,\nweshalb der eingetragene Lebenspartner vom Rentenbezug ausgenommen sein sollte, zumal die Hinterbliebenenrente eine\nUnterhaltsfunktion ausübe. Auch müsse berücksichtigt werden, dass nach dem am 01.01.2005 in Kraft\ngetretenen Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts nunmehr für hinterbliebene Lebenspartner\nin der gesetzlichen Rentenversicherung eine Hinterbliebenenrente wie für überlebende Ehegatten vorgesehen\nsei. Insoweit sei auf § 46 Abs. 4 SGB VI zu verweisen. \n\n7\n\nDiese Regelung müsse dann aber entsprechend für die ärztlichen Versorgungswerke gelten, zumal\nsie Körperschaften des öffentlichen Recht seien. Eine unterschiedliche Behandlung bezüglich der\nGewährung von Hinterbliebenenrenten verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG. Die Beklagte sei\nverpflichtet, ihren Mitgliedern vergleichbare Leistungen wie die gesetzliche Rentenversicherung anzubieten. Auch\nstelle die derzeitige Schlechterstellung eingetragener Lebenspartner gegenüber heterosexuellen, verheirateten\nÄrzten und Ärztinnen eine durch keinen sachlichen Grund zu rechtfertigende Ungleichbehandlung und damit\neinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar. Für die Differenzierung zwischen der Lebenspartnerschaft\nund der Ehe bestehe kein sachlicher Grund. Die von der Verfassung beabsichtigte Förderung der Ehe könne\nnicht durch eine Benachteiligung der Lebenspartner erreicht werden.\n\n8\n\nZudem sei europäisches Recht und hier insbesondere zu beachten, dass die Richtlinie 2000/78 EG vom 27.11.2000\nzur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und\nBeruf die Diskriminierung von Personen wegen ihrer sexuellen Ausrichtung verbiete. Aus den vorgenannten Gründen\nhätten verschiedene Gerichte, so das Sozialgericht Düsseldorf und das Verwaltungsgericht Berlin, dem\neingetragenen Lebenspartner einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung bzw.\nder Ärzteversorgung zugesprochen.\n\n9\n\nSoweit der Beklagte geltend mache, in Kenntnis des Lebenspartnerschaftsgesetzes sei mehrfach die Versorgungssatzung\nmodifiziert worden, ohne dass sich die Kammerversammlung dazu entschlossen habe, der eingetragenen Lebenspartnerschaft\neine Hinterbliebenenversorgung einzuräumen, sei dies unbeachtlich, weil ein derartiger Wille der Kammerversammlung\nrechtswidrig sei. \n\n10\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 26.07.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2006\nzu verpflichten, ihm eine Hinterbliebenenrente zu gewähren.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie nimmt Bezug auf die angefochtenen Bescheide, verschiedene verwaltungsgerichtliche Urteile und wendet ein: Der\nvom Kläger geltend gemachte Anspruch sei schon nach dem Wortlaut der Satzungsbestimmungen ausgeschlossen. Der\nAnspruch lasse sich auch nicht durch eine analoge Anwendung der Satzungsbestimmungen auf gleichgeschlechtliche\nLebenspartner begründen. Es fehle an einer unbewussten Regelungslücke. Nach Inkrafttreten des\nLebenspartnerschaftsgesetzes sei die maßgebliche Satzung bereits dreimal geändert worden. In Kenntnis des\nLebenspartnerschaftsgesetzes habe sich der Satzungsgeber bewusst dazu entschlossen, die Lebenspartnerschaft nicht\nin die Leistungen des Versorgungswerks einzubeziehen.\n\n15\n\nEs liege auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Dem Satzungsgeber stehe ein weiter Gestaltungsraum\nzu. Es sei nicht willkürlich, hinterbliebene Lebenspartner schlechter zustellen als hinterbliebene Ehegatten.\nDie Ehe stehe im Gegensatz zu gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften nach Art. 6 Abs. 1 GG unter dem besonderen\nSchutz des Staates. Diese verfassungsrechtlichen Privilegierung der ehe rechtfertige die in der Satzung angelegte\nUngleichbehandlung. Die Beklagte sei kein Leistungsträge im Sinne des Sozialgesetzbuchs und nicht verpflichtet,\nihre Satzung der Rechtslage der gesetzlichen Rentenversicherung anzugleichen.\n\n16\n\nIm Übrigen stünde es jedem angestellten Mitglied der Beklagte frei, sich für die Mitgliedschaft\nim Versorgungswerk oder für die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entscheiden.\n\n17\n\nSoweit der Kläger auf die Richtlinie 2000/78 der EU verweise, sei diese nicht einschlägig. Diese\nRichtlinie gelte nämlich nach Art. 3 Abs. 3 nicht für die berufsständischen Versorgungswerke.\n\n18\n\nMit Schriftsätzen vom 16.05.2007 bzw. vom 22.05.2007 haben sich die Beteiligten mit einer Entsche8idung\nim schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der\nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDas Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis mit den Beteiligten ohne\nmündliche Verhandlung. \n\n22\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten ist rechtmäßig\nund verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Kläger hat gegen\ndie Beklagte keinen Anspruch auf die Gewährung einer Hinterbliebenenrente.\n\n23\n\nGemäß § 11 Abs. 2 der Satzung der Beklagten werden Hinterbliebenenrenten gewährt, wenn das\nverstorbene Mitglied der Versorgungseinrichtung zur Zeit seines Todes Anspruch auf Altersrente oder Anwartschaft\nauf Berufsunfähigkeitsrente hatte bzw. Berufsunfähigkeitsrente bezog. Hinterbliebenenrenten sind nach\nAbs. 1 der Vorschrift: Witwenrenten, Witwerrenten, Waisenrenten, Halbwaisenrenten, Renten an frühere Ehegatten.\nGemäß § 12 Abs. 1 S. 1 der Satzung erhält nach dem Tode des Mitgliedes die Witwe eine Witwenrente\nund der Witwer eine Witwerrente. § 12 Abs. 2 der Satzung regelt die Gewährung einer Witwen- oder Witwerrente\nan den geschiedenen Eheteil eines Mitglieds unter bestimmten weiteren Voraussetzungen.\n\n24\n\nEine Rente für den hinterbliebenen Lebenspartner wird von §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 der Satzung\nhingegen nicht erwähnt. Insoweit ist nach dem Wortlaut der Satzungsvorschriften der geltend gemachte Anspruch\neindeutig nicht gegeben.\n\n25\n\nDie genannten Vorschriften können nicht erweiternd bzw. ergänzend dahingehend ausgelegt werden, dass\nder Begriff der Hinterbliebenenrente auch eine Rente an hinterbliebene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz\numfasst. Nach allgemeinem Sprachgebrauch und angesichts der eindeutigen gesetzlichen Definition des Lebenspartners\nbzw. der Lebenspartnerin in § 1 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) kann der überlebende\nLebenspartner nicht als Witwer oder früherer Ehegatte bezeichnet werden. Zu den wesentlichen Strukturprinzipien\nder Ehe gehört die Verschiedengeschlechtlichkeit der Partner,\n\n26\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 17.07.2002 – 1 BvF 1/01 und 2/01 – BVerfGE 105, 313.\n\n27\n\nEine ergänzende Auslegung der Satzung kommt nicht in Betracht, weil sie eine unbewusste oder planwidrige\nRegelungslücke voraussetzen würde, an der es fehlt, wenn der Satzungsgeber das Inkrafttreten des\nLebenspartnerschaftsgesetzes vom 16.02.2001 und des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts\nvom 15.12.2004 nicht zum Anlass genommen hat, die maßgebliche Satzung zu ändern,\n\n28\n\nvgl. auch BGH, Urteil vom 14.02.2007 – IV ZR 267/04 – FamRZ 2007, 805, zur Satzung der\nVersorgungsanstalt des Bundes und der Länder.\n\n29\n\nZu Recht verweist die Beklagte darauf, dass die maßgebliche Satzung nach dem Inkrafttreten des\nLebenspartnerschaftsgesetzes mehrfach geändert worden ist, ohne dass der Satzungsgeber Anlass gesehen hätte,\ndie Vorschrift des § 11 zu modifizieren. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass der Satzungsgeber eine\nGleichstellung der Lebenspartner mit den Ehepartnern bewusst unterlassen hat und ungeachtet der Änderungen in\nTeilen der Rechtsordnung die eingetragenen Lebenspartner hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung gerade nicht\nden Ehegatten gleichstellen wollte.\n\n30\n\nDie Regelung in §§ 11 und 12 der Satzung verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.\nDies hat das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Regelung des § 23 Abs. 1 der Satzung der\nVersorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Koblenz, nach deren Wortlaut der Lebenspartner einer\neingetragenen Lebenspartnerschaft ebenfalls nicht zu den begünstigten Hinterbliebenen gehört, festgestellt\nund eingehend begründet.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 – 6 C 27.06 –; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 23.02.2000\n– 1 B 82/99 – NJW 2000, 2038 (Berliner Ärzteversorgung) noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten\ndes Lebenspartnerschaftsgesetzes.\n\n32\n\nIn der genannten Entscheidung vom 25.07.2007 hat das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls ausführlich dargelegt,\ndass die Nichtberücksichtigung überlebender Lebenspartner bei der Hinterbliebenenversorgung nicht\nVorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verletzt und auch nicht gegen europäisches\nRecht verstößt, insbesondere Art. 141 EG nicht verletzt wird und die Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000\nauf die Versorgungseinrichtung der Ärzte keine Anwendung findet, aber selbst bei ihrer Anwendbarkeit diese\nRichtlinie der Satzungsregelung nicht entgegenstünde.\n\n33\n\nEbenso: BGH, Urteil vom 14.02.2007, a.a.O., in Bezug auf die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der\nLänder.\n\n34\n\nDiese Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich ohne Einschränkung auf die hier in Rede\nstehenden Satzungsregelungen übertragen. Zwecks Vermeidungen von Wiederholungen nimmt das Gericht deshalb\nzur weiteren Begründung auf die überzeugenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts Bezug,\ndenen nichts hinzuzufügen ist.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n36\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260318","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-10-26/20-k-5312-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260318","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260318","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-10-26/20-k-5312-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260318","retrieved":"2026-07-09 02:25:50.020669+00:00"}}