{"status":"available","doknr":"OLD260325","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:1026.18L1802.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-10-26","aktenzeichen":"18 L 1802/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag ist unbegründet, weil die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO \nvorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausgeht.\n\n3\n\nEs spricht alles für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verbotsverfügung, weil \ndie Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersammlG nach Aktenlage vorliegen. Alles \nweist darauf hin, dass bei der Durchführung der Versammlung unter dem Motto \n„Todesstrafe für Kinderschänder\" die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet ist. \nDabei kann dahinstehen, ob bereits eine pauschale Befürwortung der Todesstrafe \neinen durch die Versammlungsfreiheit nicht mehr gedeckten Verstoß u.a. gegen Art. \n1 Abs. 1 GG darstellt. Dies ist nämlich jedenfalls deshalb der Fall, weil das gewählte \nMotto, auf dem der Antragsteller in dem Kooperationsgespräch beharrt hat, durch \ndas Grundrecht des Art. 8 Abs. 1 GG nicht mehr gedeckt ist, weil es die Todesstrafe \nzur Ächtung einer bestimmten Personengruppe instrumentalisiert und damit \nzumindest in diesem Zusammenhang die Unversehrtheit der Rechtsordnung \ngefährdet. „Kinderschänder\" ist ein umgangssprachlich emotionaler Begriff für \nSexualstraftäter, die ein Sexualdelikt begangen haben. In der Abgrenzung zu \nanderen Gewalttätern sollen ersichtlich Emotionen geschürt werden, die den Boden \neiner sachlichen Auseinandersetzung verlassen und zugleich jedenfalls insoweit \neinen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG darstellen. Das Motto verletzt zudem auch \ndeshalb in nicht hinnehmbarer Weise die herrschende Rechtsordnung, weil das \ndurch sie garantierte faire Strafverfahren missachtet wird. Denn nach der Vorstellung \ndes Antragstellers soll offensichtlich die Todesstrafe ungeachtet der für andere \nGewalttäter fortgeltenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit verwirkt sein. Schließlich \nwird die fehlende Sachlichkeit des Anliegens bestätigt durch die Ausführungen auf \nder Internetseite des Antragstellers zu „Kinderschändern\", auf deren aufhetzerische \nWortwahl verwiesen wird. Es spricht nach allem auch vieles dafür, dass durch die \nVersammlung ein Verstoß gegen § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht werden \nwird.\n\n4\n\nDie über die Prüfung der Rechtmäßigkeit als solche noch vorzunehmende \nInteressenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus, weil nichts ersichtlich \noder vorgetragen ist, was entgegen den vorstehenden Ausführungen ein \nschützenswertes privates Interesse an der Durchführung der Versammlung \nbegründen könnte.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n6\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs., 2 \nGKG.\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260325","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-10-26/18-l-1802-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VersammlG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260325","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260325","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-10-26/18-l-1802-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260325","retrieved":"2026-07-09 02:25:50.728532+00:00"}}