{"status":"available","doknr":"OLD260323","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:1026.15K5384.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-10-26","aktenzeichen":"15 K 5384/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von \n110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 00.00.1970 in U1 (U) in Georgien geborene Klägerin besuchte von 1986 \nbis 1990 die B-Musikfachschule Nr. 1 ihrer Heimatstadt (Fachrichtung Violine) und \nerwarb dort im Juni 1990 die Qualifikation zur Orchestermusikerin und \nMusikschulpädagogin (Diplom Nr. 000000). Von 1990 bis 1995 studierte sie am T-\nStaatskonservatorium der Stadt U (Fachrichtung: Violine) und schloss dieses \nStudium mit einem Diplom ab.\n\n3\n\nAm 30. Mai 2005 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Anerkennung \ndieses Diploms als Erste Staatsprüfung für das Lehramt im Fach Musik. Sie fügte \nihrem Antrag unter anderem das Diplomzeugnis des Konservatoriums der Stadt U \nnebst Anlage (Auszug aus dem Testatverzeichnis) bei. In dem Diplomzeugnis wird \nausgeführt, das Diplom Nr. 0000000 sei der Klägerin darüber ausgestellt worden, \ndass sie 1990 in das T-Staatskonservatorium der Stadt U aufgenommen worden sei \nund den gesamten Lehrgang dieses Konservatoriums 1995 mit der Fachrichtung \nVioline absolviert habe; mit Beschluss der staatlichen Prüfungskommission vom 1. \nJuli 1995 sei ihr die Qualifikation zur Orchestermusikerin, Lehrerin verliehen worden. \nIn der Anlage zum Diplom werden die von der Klägerin während ihres Studiums \nabgelegten Testate und Prüfungen im Einzelnen aufgeführt.\n\n4\n\nDie Beklagte lehnte mit Bescheid vom 31. Mai 2005 den Antrag der Klägerin auf \nAnerkennung ihrer in Georgien abgelegten Hochschulabschlussprüfung als Erste \nStaatsprüfung für ein Lehramt im Fach Musik im Land Nordrhein-Westfalen ab. Zur \nBegründung führte sie aus: Eine solche Anerkennung setze unter anderem voraus, \ndass die außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen abgelegte Prüfung materiell \nbzw. fachinhaltlich gleichwertig mit einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt im \nSinne des Lehrerausbildungsgesetzes (LABG) sei. Daran fehle es hier. Die von der \nKlägerin am Staatskonservatorium U absolvierte Ausbildung habe im Wesentlichen \nauf eine Tätigkeit im außerschulischen musischen Bereich abgezielt. Eine konkret \nauf den Bereich der Schulmusik (Musikpraxis, Musikwissenschaft und \nMusikpädagogik/Didaktik der Musik) hin konzipierte Ausbildung habe sie hingegen \nnicht nachgewiesen. Die von ihr absolvierte Ausbildung sei am ehesten mit der \nAusbildung an einer deutschen Musikhochschule vergleichbar.\n\n5\n\nGegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 10. Juni 2005 \nWiderspruch ein. Zur Begründung führte sie aus: Ihr am Staatskonservatorium U \nerworbenes Diplom berechtige sie nicht nur zum Unterricht in Musikschulen, sondern \nauch zum Musikunterricht in Schulen für alle Jahrgangsstufen. Ein detaillierter \nVergleich der Anlage zu ihrem Diplom mit beispielsweise der Studienordnung der \nMusikhochschule Köln für das Studium „Lehramt Musik I+II\" zeige, dass alle danach \nerforderlichen Studienleistungen in der Anlage zu ihrem Diplom aufgeführt seien; die \ngeforderte Anzahl der Unterrichtseinheiten des Kölner Fächerplans sei meist geringer \nals die in der Anlage zu ihrem Diplom aufgeführte Anzahl. Dort fehle allerdings das \nFach „Chor- oder Ensembleleitung\". Erfahrung in Ensembleleitung habe sie nach \ndem Abschluss des Musikhochschulstudiums an einer Musikfachschule gemacht. Sie \nhabe dort etwa 6 ½ Jahre die Kammerensembleklasse geleitet. Die in der Anlage zu \nihrem Diplom Nr. 000000 der B-Musikfachschule und in der Anlage zu ihrem Diplom \nNr. 0000000 des T-Staatskonservatoriums aufgeführten Studien- und \nPrüfungsleistungen entsprächen den in der Studienordnung der Musikhochschule E \nfür den Studiengang Schulmusik vorgeschriebenen Studien- und Prüfungsleistungen \nin den Bereichen Musikpraxis, Musikpädagogik und Musikwissenschaft, wie eine (in \nder Widerspruchsbegründung enthaltene) detaillierte Gegenüberstellung zeige.\n\n6\n\nDie Klägerin legte eine Bescheinigung des georgischen Ministeriums für Bildung \nund Wissenschaft vom 9. September 2005 vor, wonach sie als Inhaberin des am \nStaatskonservatorium der Stadt U erworbenen Diploms nach georgischer \nGesetzgebung, entsprechend der verliehenen Qualifikation, das Studium an \nweiterführenden universitären Bildungseinrichtungen fortsetzen oder als Pädagogin \nan allgemeinbildenden Schulen und Gymnasien unterrichten dürfe.\n\n7\n\nAuf die Bitte der Beklagten um Stellungnahme zur Widerspruchsbegründung und \nBewertung der von der Klägerin absolvierten Ausbildung gab die Zentralstelle für \nausländisches Bildungswesen mit Schreiben vom 28. Oktober 2005 folgende \nStellungnahme ab: Belegt sei der Abschluss eines regulär fünfjährigen \nHochschulstudiums der Musik, Hauptfach Geige, aufbauend auf einer obligatorischen \nzehnjährigen Schulvorbildung sowie dem berufsqualifizierenden Abschluss einer \nFachschule für Musik. Die georgische Qualifikation sei der Qualifikation einer \nDiplommusikerin an einer deutschen Musikhochschule zuzuordnen und \ngleichzustellen. Das Studium am Konservatorium U habe primär auf die Qualifikation \neiner ausübenden Musikerin gezielt. In der Nebenqualifikation sei sie für Aufgaben \nausgebildet worden, die eine deutsche Diplommusiklehrerin wahrnehme. Die \nAusbildung zur Musiklehrerin an Schulen habe in der Sowjetunion (und in Georgien) \nnicht an den Konservatorien (Musikhochschulen), sondern an den Pädagogischen \nInstituten stattgefunden. Der Hinweis, dass in Georgien Personen mit der \nvorliegenden Qualifikation auch für die Unterrichtung an Schulen hätten eingesetzt \nwerden können, bleibe ohne Folgen. Der Einsatz für die Unterrichtung an Schulen in \nDeutschland werde gegebenenfalls unter den Bedingungen möglich, die für die \nDiplomabsolventen deutscher Musikhochschulen gälten.\n\n8\n\nDaraufhin wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin unter Bezugnahme \nauf die Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, bei der es \nsich um eine unabhängige Gutachterstelle handele und an deren fachlicher \nKompetenz keine Zweifel bestünden, mit Widerspruchsbescheid vom 16. November \n2005 zurück.\n\n9\n\nDie Klägerin hat am 14. Dezember 2005 Klage erhoben, zu deren Begründung \nsie vorträgt: Zunächst sei es verfahrensfehlerhaft, dass im vorliegenden Fall derselbe \nSachbearbeiter, der den Ausgangsbescheid gefertigt habe, auch das \nWiderspruchsverfahren bearbeitet habe. Es sei nicht ersichtlich, wie ein identischer \nSachbearbeiter in der Lage sein solle, seine eigene Entscheidung noch einmal von \nGrund auf und in Anwendung des Amtsermittlungsgrundsatzes objektiv zu \nüberprüfen. Darüber hinaus sei der angefochtene Bescheid auch materiell \nrechtswidrig. Die von ihr (der Klägerin) am Konservatorium U absolvierte Ausbildung \nund Prüfung sei der nordrhein-westfälischen Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt im \nFach Musik gleichwertig. Mit der zweigliedrigen Ausbildung, die musikalische Praxis \nund musikalische Fachdidaktik zum Gegenstand gehabt habe, sei sie in Georgien zur \nOrchestermusikerin und zur Lehrerin ausgebildet worden. Ausweislich der Anlage \nzum Diplom sei auch die Fachdidaktik Bestandteil der Prüfung gewesen. Die \nAusbildung zur Musiklehrerin im außerschulischen Bereich habe sie bereits im Juni \n1990 mit dem Diplom der Musikfachschule abgeschlossen. Die Tatsache, dass sie \nihre Ausbildung in Georgien an einem Konservatorium absolviert habe, stehe der \nAnerkennung ihres Diploms als Lehramtsprüfung nicht entgegen. Denn auch in \nNordrhein-Westfalen sei es möglich, sich an Musikhochschulen, die Konservatorien \nentsprächen, zur Musiklehrerin für den Schuldienst ausbilden zu lassen. So biete \nbeispielsweise die Musikhochschule E ausdrücklich das Lehramtsstudium für das \nFach Musik an. Sie sei am Konservatorium U nicht nur zur Orchestermusikerin, \nsondern auch zur Lehrerin ausgebildet worden; ihr Diplom sei zugleich eine \nLehramtsprüfung in Georgien. Das Studienprofil in fachdidaktischer Richtung sei \ninsoweit vergleichbar gewesen mit dem Lehrprogramm an den pädagogischen \nInstituten. Richtigerweise sei dann auf den Studien- und Prüfungsinhalt konkret \nabzustellen und danach die Frage der Gleichwertigkeit zu bejahen, wie sie in der \nWiderspruchsbegründung im Einzelnen dargelegt habe. Der Anspruch auf \nAnerkennung ihrer mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt im Fach Musik \ngleichwertigen Diplomprüfung ergebe sich nicht nur aus § 20 LABG, sondern auch \nunmittelbar aus den Grundrechten (Art. 12 Abs. 1 bzw. Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. \n1 des Grundgesetzes). \n\n10\n\nMit Schriftsatz vom 6. April 2006 hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu \nverpflichten, ihre im Jahr 1995 am Konservatorium der Stadt U abgelegte \nDiplomprüfung als Erste Staatsprüfung für das Lehramt Sekundarstufe II im Fach \nMusik, hilfsweise über den Abschluss Diplominstrumentalpädagoge an einer \nMusikhochschule entsprechend im Inland ausgebildeten Quereinsteigern in die \nLehrerausbildung, anzuerkennen. Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2007 hat sie weiter \n„höchst hilfsweise\" die Verpflichtung der Beklagten beantragt, ihr auf der Grundlage \nder vorgelegten georgischen Ausbildungsnachweise den Abschluss als „Staatlich \ngeprüfte Musiklehrerin\" anzuerkennen. Nachdem die Klägerin in der mündlichen \nVerhandlung zunächst beantragt hat, die Beklagte zu verpflichten, ihre am \nKonservatorium der Stadt U abgelegte Diplomprüfung als Hochschulabschluss einer \nDiplominstrumentalpädagogin an einer Musikhochschule entsprechend im Inland \nausgebildeten Quereinsteigern in die Lehrerausbildung anzuerkennen, hilfsweise ihre \nin Georgien erworbenen Qualifikationen als Erste Staatsprüfung für das Lehramt im \nFach Musik an Gymnasien und Gesamtschulen anzuerkennen, beantragt sie \nnunmehr bei teilweiser Klagerücknahme im Übrigen,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 31. Mai \n2005 und ihres Widerspruchsbescheides vom 16. November \n2005 zu verpflichten, ihre in Georgien erworbenen \nQualifikationen in Gestalt der im Jahr 1995 am T-\nStaatskonservatorium der Stadt U abgelegten Diplomprüfung \nmit der Qualifikation zur Orchestermusikerin und Lehrerin und \nder im Juni 1990 an der B-Musikfachschule der Stadt U \nabgelegten Diplomprüfung als Erste Staatsprüfung für das \nLehramt im Fach Musik an Gymnasien und Gesamtschulen \nanzuerkennen.\n\n12\n\nDie Beklagte hat sich mit der teilweisen Klagerücknahme einverstanden erklärt \nund beantragt im Übrigen,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung nimmt sie Bezug auf die angefochtenen Bescheide und trägt \nergänzend vor: \n\n15\n\nFür die Entscheidung über Anerkennungsbegehren und insbesondere für die \nBeurteilung, ob eine Hochschulabschlussprüfung (hier: die am Konservatorium der \nStadt U abgelegte Diplomprüfung) mit der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt (hier: \nim Fach Musik) inhaltlich im Wesentlichen übereinstimme, gebe es ausreichende \nnormative Maßstäbe. In § 2 Abs. 6 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 2. Juli 2002 \n(LABG 2002) richte der Gesetzgeber das Lehramtsstudium zentral auf den Erwerb \nvon Kompetenzen aus. Das setze sich im Rahmen der hochschuldidaktischen \nDebatten der letzten Jahre um die „Kompetenzorientierung der Lehrerausbildung\" \ngerade ab von einer „Stofforientierung\" (Ausrichtung an Fachinhalten). Der \nGesetzgeber beauftrage in diesem Zusammenhang die Hochschulen, „verbindliche \nStudieninhalte zu entwickeln\" (§ 2 Abs. 6 Satz 4 LABG 2002). Entsprechend dieser \nneuen Kompetenzzuweisung habe sich die Lehramtsprüfungsordnung vom 27. März \n2003 (LPO 2003) darauf beschränkt, in recht abstrakter Form und fächerübergreifend \ndie Inhalte des Studiums zu beschreiben (§§ 1 bis 5 und § 13 Abs. 2 LPO 2003). \nNach § 7 LPO 2003 sei das Studium zu modularisieren. Module würden von den \nHochschulen in Modulhandbüchern beschrieben. Den Modulhandbüchern \nkorrespondierten Studien- und Prüfungsordnungen für die einzelnen Lehrämter und \nFächer. Diese Ordnungen würden dem Ministerium vor ihrem In-Kraft-Treten \nangezeigt und fachlich geprüft. Die Studienordnungen der Hochschulen seien nach § \n7 Abs. 3 LPO 2003 auch an „Rahmenvorgaben für Kerncurricula\" des Landes \ngebunden. Für Fächer, die in der LPO 2003 neu konzipiert worden seien, gebe es \nauf der Grundlage des § 42 LPO 2003 gesonderte detaillierte fächerspezifische \nVorgaben des Landes, insbesondere für die Fächer Musik, Kunst und \nPhilosophie/Praktische Philosophie. Insofern blieben auch nach der Konzeption der \nLPO 2003 Möglichkeiten der landesweiten Steuerung erhalten. Unter \nBerücksichtigung der gesetzgeberischen Entscheidung in § 2 LABG 2002 zur \nveränderten Rolle der Hochschulen sei es daher nicht zu beanstanden, wenn die \nLPO 2003 selbst nicht mehr detaillierte Vorgaben zu Fachinhalten mache und in § 42 \nden Erlass von fächerspezifischen Vorschriften in das Ermessen des \nSchulministeriums stelle. Da das dargestellte Konzept der LPO 2003 durch das \nLehrerausbildungsgesetz getragen werde, liege verfassungsrechtlich weder ein \nVerstoß gegen grundrechtliche Gesetzesvorbehalte noch gegen den Grundsatz vom \nVorbehalt des Gesetzes (Wesentlichkeitstheorie) vor. Soweit LABG und LPO keine \nRegelungen enthielten, würden Prüfungsentscheidungen nicht bloßen \nEinzelfallentscheidungen der Verwaltung überlassen, sondern durch Satzungsrecht \nder Universitäten geprägt. Insofern bestünden zusätzliche detaillierte abstrakt-\ngenerelle Regelungen, auf die der Gesetzgeber verweise. Daraus, dass LABG 2002 \nund LPO 2003 an einer Staatsprüfung festhielten, lasse sich nicht ableiten, dass es \ndem Staat verwehrt sei, die Festlegung der Studien- und Prüfungsinhalte weitgehend \nden Hochschulen zu überlassen. \n\n16\n\nIm Anerkennungsverfahren nach § 20 LABG 2002 seien einheitliche \nAnforderungen auch außerhalb der originären Lehrerausbildung an den Hochschulen \ngewährleistet, so dass der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 \nGrundgesetz) nicht verletzt werde. Die fünf Bezirksregierungen hätten jeweils \nlandesweite Zuständigkeiten, wodurch landesweit gleiche Maßstäbe zur Anwendung \ngelangten. Soweit die Bezirksregierungen das Landesprüfungsamt für Erste \nStaatsprüfungen beteiligten, werde eine Bündelung dadurch erleichtert, dass die fünf \nPrüfungsämter im Jahr 2006 zu einem Landesprüfungsamt zusammengefasst \nworden seien. Innerhalb des Landesprüfungsamtes seien einzelne Geschäftsstellen \nlandesweit zuständig für bestimmte Fächer bzw. Lehrämter. Alle Geschäftsstellen \narbeiteten nach denselben standardisierten Prüfverfahren und Prüfkriterien. Dabei \nseien die zur Anerkennung vorgelegten Prüfungs- und Studienleistungen mit den \nAnforderungen eines Lehramtsstudiums für ein bestimmtes Fach im Rahmen des \njeweiligen Lehramtes zu vergleichen. Maßstab der materiellen Prüfung sei die Frage, \nob ein wesentliches Maß an Übereinstimmung vorliege. Zu berücksichtigen seien \ndabei unter anderem alle Vorgaben des Landes (sog. Anerkennungserlass, \nRahmenvorgaben, fächerspezifische Vorgaben für einzelne Fächer) sowie die \nStudien- und Prüfungsordnungen aller Hochschulen, die in Nordrhein-Westfalen \nLehrer für das jeweilige Fach ausbildeten. Die zentralen Zuständigkeiten \n(Expertenwissen) und Verfahren ermöglichten es, auch über gewisse Differenzen in \nden Studien- und Prüfungsordnungen der einzelnen Hochschulen hinweg \nlandesweite Anforderungsprofile zu entwickeln und anzulegen. Selbst wenn man ein \n„Regelungsdefizit\" der LPO 2003 annähme, könnte dieses nicht zur Einstellung \nsämtlicher Anerkennungsverfahren führen. Denn ein etwaiges Versäumnis des \nVerordnungsgebers dürfe nicht zu Lasten der antragstellenden Bürger gehen und \nMöglichkeiten der beruflichen Betätigung bzw. den Zugang zur weiteren Ausbildung \nin einem Vorbereitungsdienst beschneiden. Darüber hinaus seien auch erhebliche \nInteressen des Landes berührt, da über die Anerkennung von „anderen\" \nHochschulabschlüssen als Erste Staatsprüfung in bestimmten Bereichen ein \nnennenswerter Anteil der Lehrerversorgung gedeckt werde. Zwar könne ein etwaiges \nRegelungsdefizit nicht durch unmittelbare Anwendung der Anlagen zu § 55 der \nLehramtsprüfungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August \n1994 (LPO 1994) ausgeglichen werden, da die darin enthaltenen fächerspezifischen \nVorgaben unvereinbar seien mit dem kompetenzorientierten Konzept der \nLehrerausbildung, das dem LABG 2002 und der LPO 2003 zugrunde liege. Die \nAnlagen zu § 55 LPO 1994 würden aber teilweise auch heute noch ergänzend \nherangezogen, um Entscheidungen in Anerkennungsverfahren transparenter zu \nmachen, da der dort beschriebene Grundbestand von Fachinhalten weitestgehend \ndem jeweiligen fachwissenschaftlichen Konsens entspreche, der in den heute \ngeltenden Studienordnungen fortgeschrieben sei.\n\n17\n\nFerner nimmt die Beklagte Bezug auf eine von ihr eingeholte Stellungnahme des \nStaatlichen Prüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen \n(Prüfungsamt) Bielefeld - Außenstelle Paderborn - vom 9. Juni 2006 und das dieser \nStellungnahme zugrunde liegende Gutachten der Hochschule für Musik E (Professor \nO1) vom 30. Mai 2006. In der Stellungnahme des Prüfungsamtes wird ausgeführt: \nDie Musikpraxis (z.B. Gesang, Sprecherziehung, Chor- und Orchesterleitung, \nHöranalyse) werde von der Klägerin nicht in entsprechender Breite nachgewiesen. \nAuch fehlten die Nachweise in Musikwissenschaft. Musikdidaktik und -pädagogik \nwürden unzureichend abgedeckt. Die hier angeführten Defizite bezögen sich auf \nzentrale Kompetenzbereiche für Musiklehrer im Rahmen eines jeden Lehramts. Die \nvon der Klägerin erbrachten Bildungsnachweise entsprächen somit nicht dem \nLehramtsstudiengang Musik für ein Lehramt an öffentlichen Schulen gemäß dem \nLehrerausbildungsgesetz (insbesondere nicht für das Lehramt an Gymnasien und \nGesamtschulen sowie für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den \nentsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen).\n\n18\n\nZur Stellungnahme des Prüfungsamtes vom 9. Juni 2006 und zum Gutachten \ndes Professor O1 vom 30. Mai 2006 trägt die Klägerin vor: Dem Gutachter sei die \nAusbildungssituation in Georgien nicht bekannt. So entstünden bereits durch \nunterschiedlich verwendete Begrifflichkeiten Fehler in dem Gutachten. Das zeige sich \nbeispielsweise an der Einschätzung des Gutachters zum Ausbildungsinhalt des \nFaches „Solfeggio\", das in der georgischen Ausbildung durchaus den Bereich der \nGehörbildung abdecke. Das Gutachten setze sich nicht mit ihrer gesamten \nAusbildungsleistung auseinander und berücksichtigte nicht, dass vermisste \nAusbildungsinhalte in andere Fächer integriert gewesen seien. Das Gutachten \nzeichne sich dadurch aus, dass nur die von ihr eingeführte Gegenüberstellung der \neinzelnen Ausbildungsleistungen überprüft und als unzureichend eingestuft werde. \nDemgegenüber hätte der Sachverständige selbst sämtliche Ausbildungsbestandteile \neigenständig einschätzen und zuordnen müssen, wozu er jedoch wegen \nunzureichender Erfahrungen im Hinblick auf den georgischen Ausbildungsinhalt nicht \nin der Lage gewesen sei. Daher sei eine weitere Begutachtung durch \nSachverständige erforderlich, die mit der georgischen Musiker-\n/Musiklehrerausbildung vertraut seien. \n\n19\n\nDie Kammer hat den Rechtsstreit mit den Parteien unter Beteiligung von \nVertretern des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-\nWestfalen und des Leiters des Landesprüfungsamtes mit Blick auf die Frage erörtert, \nob das als Vergleichsmaßstab für Anerkennungsentscheidungen heranzuziehende \nnordrhein-westfälische Lehrerausbildungsrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung in \nBezug auf die fächerbezogenen Inhalte von Ausbildung und Prüfung den \nverfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Wegen der Einzelheiten wird auf die \nSitzungsniederschrift vom 4. Juni 2007 verwiesen.\n\n20\n\nIm Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten ergänzend Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nSoweit die Klägerin die schriftsätzlich gestellten Hilfsanträge und den in der \nmündlichen Verhandlung zunächst gestellten Hauptantrag nach dem in der \nmündlichen Verhandlung zuletzt gestellten Antrag nicht weiter verfolgt, sondern ihr \nKlagebegehren auf die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung ihrer in U in \nden Jahren 1990 und 1995 abgelegten Diplomprüfungen als Erste Staatsprüfung für \ndas Lehramt im Fach Musik beschränkt hat, hat sie ihre Klage teilweise - mit der \nnach § 92 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderlichen \nEinwilligung der Beklagten und daher wirksam - zurückgenommen. Insoweit war das \nVerfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.\n\n23\n\nSoweit die Klägerin ihre Klage aufrechterhalten hat, ist diese unbegründet.\n\n24\n\nDer Klägerin steht derzeit kein Anspruch darauf zu, dass die Beklagte ihre in \nGeorgien erworbenen Qualifikationen in Gestalt der im Jahr 1995 am T-\nStaatskonservatorium der Stadt U abgelegten Diplomprüfung und der im Juni 1990 \nan der B-Musikfachschule der Stadt U abgelegten Diplomprüfung als Erste \nStaatsprüfung für das Lehramt im Fach Musik an Gymnasien und Gesamtschulen \nanerkennt; die Ablehnung dieser Anerkennung durch den Bescheid der Beklagten \nvom 31. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November \n2005 ist im Ergebnis rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n25\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin ist der Widerspruchsbescheid vom 16. \nNovember 1995 nicht schon deshalb rechtswidrig, weil er von demselben \nSachbearbeiter verfasst worden ist, der auch den Ablehnungsbescheid vom 31. Mai \n2005 verfasst und unterschrieben hat. Abgesehen davon, dass eine formelle \nRechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides nur dessen Aufhebung (vgl. § 79 Abs. \n2 Satz 2 VwGO) und gegebenenfalls die Verpflichtung zum Erlass eines neuen \nWiderspruchsbescheides rechtfertigen, aber nicht dem Verpflichtungsbegehren in der \nSache zum Erfolg verhelfen könnte, liegt hier auch kein Verfahrensfehler vor. Zwar \nwird der Mitarbeiter der Beklagten, der im Bescheid vom 31. Mai 2005 als \nSachbearbeiter genannt wird und den Bescheid unterschrieben hat, auch im \nBriefkopf des Widerspruchsbescheides namentlich benannt („Auskunft erteilt: Herr \nE1\"), so dass davon auszugehen ist, dass er den Widerspruch der Klägerin \nbearbeitet und den Widerspruchsbescheid entworfen hat. Der Widerspruchsbescheid \nist jedoch nicht von diesem Mitarbeiter, sondern von einem anderen Bediensteten \nder Beklagten unterschrieben worden, der damit die Verantwortung für den Inhalt des \nWiderspruchsbescheides übernommen hat. Insoweit hat der Verfasser des \nBescheides vom 31. Mai 2005 nicht selbst über den Widerspruch entschieden, \nsondern diese Entscheidung nur vorbereitet. Eine derartige Mitwirkung an der \nEntscheidung über den Widerspruch verstößt nicht gegen Verfahrensvorschriften. \nDer Sachbearbeiter, der den Ausgangsbescheid verfasst hat, ist weder nach § 20 \nAbs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) von einer Tätigkeit im \nWiderspruchsverfahren ausgeschlossen, noch besteht nach § 21 Abs. 1 VwVfG die \nBesorgnis der Befangenheit. Während von der Ausübung des Amtes als Richter \nausgeschlossen ist, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren oder in \neinem früheren Rechtszug bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung \nmitgewirkt hat (§ 54 Abs. 2 VwGO, § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 41 Nr. 6 der \nZivilprozessordnung), fehlen vergleichbare Vorschriften für Amtsträger, die über \neinen Widerspruch zu entscheiden haben. Im Verwaltungsverfahren ist eine \nÜberprüfung durch eine andere, neutrale Instanz auch verfassungsrechtlich nicht \ngeboten.\n\n26\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Senatsbeschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR \n419/81 und 213/83 -, BVerfGE 84, S. 34 (47), sowie Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil \nvom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, BVerwGE 91, S. 262 (273 f.), wonach im Prüfungsrecht die \nNeubewertung einer Prüfungsleistung grundsätzlich durch dieselben Prüfer zu erfolgen hat, die \ndie angegriffene Bewertung vorgenommen haben.\n\n27\n\nDer mit der Klage geltend gemachte Anspruch ergibt sich derzeit weder aus § 20 \nAbs. 1 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen \n(Lehrerausbildungsgesetz - LABG) vom 2. Juli 2002 (GV NRW S. 325), zuletzt \ngeändert durch Art. 2 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27. Juni 2006 (GV \nNRW S. 278), im Folgenden: LABG 2002, noch aus § 20 Abs. 2 Satz 1 LABG 2002. \nNach Absatz 1 kann das Ministerium eine innerhalb oder außerhalb des Landes \nNordrhein-Westfalen abgelegte Lehramtsprüfung als Erste Staatsprüfung für ein \nentsprechendes Lehramt im Sinne dieses Gesetzes anerkennen, nach Absatz 2 Satz \n1 kann es eine andere für ein Lehramt geeignete Prüfung als Erste Staatsprüfung \noder als Teil einer Ersten Staatsprüfung anerkennen (vgl. auch § 50 Abs. 1 der \nOrdnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen \n[Lehramtsprüfungsordnung - LPO] vom 27. März 2003 [GV NRW S. 182], zuletzt \ngeändert durch Art. 5 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27. Juni 2006 [GV \nNRW S. 278], im Folgenden: LPO 2003). \n\n28\n\nDas Ministerium hat diese Anerkennungsbefugnis - auf der Grundlage des § 20 \nAbs. 6 Nr. 2 LABG 2002 bzw. § 19 Abs. 5 Nr. 2 des Lehrerausbildungsgesetzes in \nder Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (GV NRW S. 564), \nzuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2001 (GV NRW S. 876), im \nFolgenden: LABG 1998 - durch Rechtsverordnung auf die Bezirksregierungen \nübertragen, und zwar durch § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zur \nAnerkennung von Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und \nHochschulabschlussprüfungen auf die Bezirksregierungen vom 16. September 1999 \n(GV NRW S. 565), zuletzt geändert durch Art. 78 des Vierten Befristungsgesetzes \nvom 5. April 2005 (GV NRW S. 332). § 2 Abs. 2 Buchstabe b) dieser Verordnung \nbestimmt, dass die Befugnis zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen, \nLehramtsprüfungen und sonstigen Hochschulabschlussprüfungen, soweit sie nicht in \nder Bundesrepublik Deutschland und auch nicht in der ehemaligen DDR, Ländern \nder Europäischen Gemeinschaft oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder \nPolen oder in der Schweiz abgelegt worden sind, auf die Beklagte übertragen wird. \nDie Beklagte ist demnach für die Anerkennung der in Georgien abgelegten \nDiplomprüfungen der Klägerin als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt zuständig.\n\n29\n\nDie Kammer kann aber nicht feststellen, dass die materiellen Voraussetzungen \ndes § 20 Abs. 1 oder des § 20 Abs. 2 Satz 1 LABG 2002 vorliegen. \n\n30\n\nInsoweit kommt es nicht darauf an und kann offen bleiben, ob es sich bei der von \nder Klägerin im Jahr 1995 am Staatskonservatorium der Stadt U abgelegten \nDiplomprüfung um eine Lehramtsprüfung im Sinne des Absatz 1 oder um eine \n„andere Prüfung\" im Sinne des Absatz 2 Satz 1 handelt; die Prüfung, die die Klägerin \nim Juni 1990 an der Musikfachschule der Stadt U abgelegt hat, ist offensichtlich \nweder eine Lehramtsprüfung noch eine sonstige Hochschulabschlussprüfung. Dafür, \ndass die am Konservatorium (Musikhochschule) der Stadt U abgelegte \nDiplomprüfung als Lehramtsprüfung zu qualifizieren sein könnte (vgl. auch § 2 Abs. 2 \nLABG 2002), spricht jedenfalls die von der Klägerin im Widerspruchsverfahren \nvorgelegte Bescheinigung des georgischen Ministeriums für Bildung und \nWissenschaft vom 9. September 2005, in der ausgeführt wird, dass die Inhaberin \neines solchen Diploms nach georgischer Gesetzgebung, entsprechend der \nverliehenen Qualifikation, auch als Pädagogin an allgemeinbildenden Schulen und \nGymnasien unterrichten dürfe. \n\n31\n\nSollte es sich um eine Lehramtsprüfung handeln, so kann jedoch nicht \nfestgestellt werden, dass das Tatbestandsmerkmal „entsprechendes Lehramt\" in § 20 \nAbs. 1 LABG 2002 erfüllt ist. Sollte es sich um eine sonstige \nHochschulabschlussprüfung handeln, so kann nicht festgestellt werden, dass diese \nim Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 LABG 2002 „für ein Lehramt geeignet\" ist.\n\n32\n\nDas gerichtlich voll überprüfbare Tatbestandsmerkmal „entsprechendes Lehramt\" \nin § 20 Abs. 1 (und Abs. 4) LABG 2002 ist nur dann erfüllt, wenn sich die \nAnforderungen an die außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen abgelegte \nLehramtsprüfung und die Anforderungen an die Lehramtsprüfung nach nordrhein-\nwestfälischem Recht inhaltlich im Wesentlichen entsprechen. Die Anerkennung \nerfordert demnach nicht, dass die Ausbildungsgänge und Prüfungen, die zum Erwerb \nder Lehramtsbefähigung geführt haben, in jeder Hinsicht identisch sind. Sie müssen \nder Ersten Staatsprüfung in Nordrhein-Westfalen auch nicht vollständig gleichwertig \nsein. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr ein wesentliches Maß an \nÜbereinstimmung. \n\n33\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss \nvom 27. September 2007 - 19 A 2143/06 - (zu § 20 Abs. 4 Satz 1 LABG 2002), sowie Urteil \nvom 26. Mai 2000 - 19 A 1731/98 -, und Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 19 E 777/02 -, juris \n(beide zum Tatbestandsmerkmal „entsprechendes Lehramt\" in § 19 Abs. 1 und 4 LABG 1998), \njeweils unter Hinweis auf seine Urteile vom 19. Januar 1996 - 19 A 3537/92 - und 22. November \n1996 - 19 A 6861/95 -.\n\n34\n\nAuch das Tatbestandsmerkmal „für ein Lehramt geeignete Prüfung\" in § 20 Abs. \n2 Satz 1 LABG 2002 ist gerichtlich voll überprüfbar und erfordert ein wesentliches \nMaß an Übereinstimmung mit einer nordrhein-westfälischem Ersten Staatsprüfung \nfür ein Lehramt.\n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 19 B 7/06 -, juris; zu § 20 Abs. 2 Satz 1 \nLABG auch Beschluss der erkennenden Kammer vom 24. Januar 2003 - 15 L 144/03 -, juris. \n\n36\n\nDie Anforderungen an die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt und an das \nvorausgehende Studium haben sich mit der Reform der Lehrerausbildung in \nNordrhein-Westfalen im Jahr 2002/2003 erheblich gewandelt. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 \nLABG 1998 umfasste das Studium am Ausbildungsziel orientierte \nerziehungswissenschaftliche und fachwissenschaftliche Studien, und nach § 16 Abs. \n1 LABG 1998 waren in der Ersten Staatsprüfung die erziehungswissenschaftlichen \nund fachwissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen, deren der \nBewerber bedurfte, um als Lehrer den Unterricht gemäß den dafür festgelegten \nLernzielen im Rahmen der Lehramtsbefähigung in den Fächern der Schule, auf die \ndas Studium bezogen war, ordnungsgemäß zu erteilen. Demgegenüber orientiert \nsich das Lehramtsstudium in Nordrhein-Westfalen seit dem Jahr 2002/2003 „an der \nEntwicklung der grundlegenden beruflichen Kompetenzen für Unterricht und \nErziehung, Beurteilung und Diagnostik sowie Evaluation und Qualitätssicherung\" (so \n§ 2 Abs. 6 Satz 1 LABG 2002 und § 1 Abs. 4 Satz 1 LPO 2003) und sind diese \nKompetenzen auch in der Ersten Staatsprüfung nachzuweisen (vgl. § 17 Abs. 1 \nSatz 1 LABG 2002). Wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 20. September 2007 \nvorträgt, hat der Gesetzgeber sich in § 2 Abs. 6 LABG 2002 von einer \n„Stofforientierung\" (Ausrichtung an Fachinhalten) abgewandt und die \n„Kompetenzorientierung\" (Stärkung der berufsbezogenen Kompetenzen) in den \nMittelpunkt gerückt. Diese Neuausrichtung der Lehrerausbildung kommt in den vom \nMinisterium für Schule, Jugend und Kinder des Landes NRW auf der Grundlage des \n§ 6 Abs. 5 Satz 2 LPO 2003 erlassenen Rahmenvorgaben „Entwicklung von \nKerncurricula\" vom 28. Mai 2004 besonders deutlich zum Ausdruck. Dort heißt es: \n„Die Lehrerausbildung soll berufsbezogener und praxisorientierter werden. Im \nZentrum der Reform steht dabei der Paradigmenwechsel von inhaltlichen Vorgaben \nzu professionsbezogenen Kompetenzen. (...) Die Auswahl und Anordnung von \nInhalten orientiert sich am systematischen Aufbau von disziplin- und \nprofessionsorientiertem Wissen und Können.\" Die Kompetenzorientierung erstreckt \nsich auf alle drei Bereiche, die das Lehramtsstudium nach § 2 Abs. 4 Satz 1 LABG \n2002 und § 1 Abs. 2 LPO 2003 umfasst, nämlich auf Fachwissenschaft, Fachdidaktik \nund Erziehungswissenschaft (vgl. Ziffer 3. der Rahmenvorgaben). \n\n37\n\nDamit stellt sich die Frage, ob ein Studium, das kein nach dem LABG 2002 und \nder LPO 2003 in Nordrhein-Westfalen absolviertes Lehramtsstudium ist, die auch im \nhier vorwiegend interessierenden Bereich der Fachwissenschaft erforderlichen \nprofessionsbezogenen Kompetenzen vermittelt und eine außerhalb des Landes \nNordrhein-Westfalen aufgrund eines „stofforientierten\" Studiums abgelegte \nLehramtsprüfung oder eine sonstige - stets „stofforientierte\" - \nHochschulabschlussprüfung insoweit überhaupt ein wesentliches Maß an \nÜbereinstimmung mit einer nordrhein-westfälischen Ersten Staatsprüfung für ein \nLehramt aufweisen kann. Allerdings hat der Gesetzgeber trotz des \nParadigmenwechsels die in § 19 Abs. 2 LABG 1998 geschaffene Möglichkeit der \nAnerkennung sonstiger Hochschulprüfungen als Lehramtsprüfung in § 20 Abs. 2 und \n5 LABG 2002 aufrechterhalten. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass auch die \nAnerkennung solcher Prüfungen, in denen fachliche Kenntnisse, aber keine auf den \nLehrerberuf bezogenen Kompetenzen nachgewiesen werden, nicht von vornherein \nausgeschlossen sein soll.\n\n38\n\nAuch wenn eine Anerkennung der Diplomprüfung der Klägerin als Erste \nStaatsprüfung für ein Lehramt danach wohl nicht schon allein wegen des fehlenden \nNachweises lehramtsspezifischer Professionskompetenzen aus Rechtsgründen \nausscheidet, so kann doch nicht festgestellt werden, dass die Anforderungen an die \nvon der Klägerin am Konservatorium der Stadt U abgelegte Diplomprüfung mit den \nAnforderungen an die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und \nGesamtschulen im Fach Musik im Wesentlichen übereinstimmen. Maßgeblich ist \ndabei die Übereinstimmung der Anforderungen im fachwissenschaftlichen Bereich. \nZwar umfasst das Lehramtsstudium nach nordrhein-westfälischem Recht - wie oben \ndargelegt - neben den fachwissenschaftlichen Studien auch fachdidaktische und \nerziehungswissenschaftliche Studien und sind in der Ersten Staatsprüfung \nQualifikationen und Kompetenzen in diesen drei Bereichen nachzuweisen (vgl. § 17 \nAbs. 1 Satz 1 LABG 2002, § 13 Abs. 2 LPO 2003). Für die Anerkennung einer \nHochschulabschlussprüfung als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt nach § 20 \nAbs. 1, 2 und 5 LABG 2002 genügt jedoch ein wesentliches Maß an \nÜbereinstimmung der fachwissenschaftlichen Studien- und Prüfungsleistungen. \n\n39\n\nDass das Fehlen eines erziehungswissenschaftlichen Studiums bzw. einer \nerziehungswissenschaftlichen Prüfung der Anerkennung nicht entgegensteht, folgt in \nBezug auf (Fach-) Hochschulabschlussprüfungen im Sinne der Absätze 2 und 5 des \n§ 20 LABG 2002 aus § 20 Abs. 2 Satz 2 LABG 2002, der im Anwendungsbereich des \n§ 20 Abs. 5 LABG 2002 entsprechend gilt (Satz 3). Danach muss der Nachweis \neines erziehungswissenschaftlichen Studiums im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung \nerbracht werden, wenn in der anzuerkennenden Prüfung kein solches Studium \nnachgewiesen worden ist. Diese Regelung ist entsprechend anzuwenden, wenn in \neiner innerhalb oder außerhalb des Landes NRW abgelegten Lehramtsprüfung (§ 20 \nAbs. 1 LABG 2002) entweder überhaupt kein erziehungswissenschaftliches Studium \nnachgewiesen worden ist, was in der Praxis nicht vorkommen dürfte, oder wenn das \nnachgewiesene pädagogische Studium hinter den Anforderungen zurückbleibt, die in \nNRW an die erziehungswissenschaftlichen Studien als Bestandteil des \nLehramtsstudiums gestellt werden. Wenn nach § 20 Abs. 2 Satz 2 LABG 2002 sogar \nder Nachweis eines vollständigen erziehungswissenschaftlichen Studiums im \nRahmen der Zweiten Staatsprüfung erbracht werden kann, dann muss das erst recht \nfür den Nachweis ergänzender pädagogischer Studien gelten. Davon geht auch § 50 \nAbs. 4 LPO 2003 aus, der die Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 2 LABG 2002 auf alle \nPrüfungen erstreckt, die als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt anerkannt werden \nkönnen, also auch auf Lehramtsprüfungen im Sinne des § 20 Abs. 1 LABG \n2002.\n\n40\n\nDie Anerkennung einer Hochschulabschlussprüfung als Erste Staatsprüfung für \nein Lehramt setzt auch nicht den Nachweis fachdidaktischer Studien voraus, die den \nfür das Lehramtsstudium erforderlichen fachdidaktischen Studien (vgl. § 3 LPO 2003) \nim Wesentlichen entsprechen. Auch wenn insoweit eine der Bestimmung des § 20 \nAbs. 2 Satz 2 LABG 2002 entsprechende Regelung fehlt, ergibt sich aus § 20 Abs. 2 \nund 5 LABG 2002 mittelbar, dass nicht vorhandene oder unzureichende \nfachdidaktische Studien durch die Ausbildung im Vorbereitungsdienst kompensiert \nwerden können. Denn diese Vorschriften ermöglichen die Anerkennung von \nHochschul- und Fachhochschulprüfungen, die keine Lehramtsprüfungen sind und \nsich daher - von Ausnahmen abgesehen - nicht auf fachdidaktische Kenntnisse und \nFähigkeiten erstrecken, die für andere Berufe als den des Lehrers in der Regel nicht \nbenötigt werden. Wäre der Nachweis fachdidaktischer Studien Voraussetzung für die \nAnerkennung einer Prüfung als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt, so liefen die \nBestimmungen der Absätze 2 und 5 des § 20 LABG 2002 weitgehend leer. \nAußerdem lässt die Regelung des § 50 Abs. 4 LPO 2003 darauf schließen, dass eine \nAnerkennung auch dann möglich ist, wenn ein fachdidaktisches Studium völlig fehlt \noder - zum Beispiel bei einer außerhalb des Landes NRW abgelegten \nLehramtsprüfung - den Anforderungen des LABG 2002 und der LPO 2003 nicht \ngenügt. Nach der genannten Norm ist nicht nur der Nachweis eines \nerziehungswissenschaftlichen Studiums, sondern auch - für das Lehramt an Grund-, \nHaupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der \nGesamtschulen - der Nachweis eines didaktischen Grundlagenstudiums (§ 13 Abs. 1 \nNr. 3 LABG 2002, §§ 32 ff. LPO 2003) spätestens im Rahmen der Zweiten \nStaatsprüfung zu erbringen, wenn in der anzuerkennenden Prüfung ein \nentsprechendes Studium nicht nachgewiesen wird. Kann aber sogar das für das \nLehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden \nJahrgangsstufen der Gesamtschulen elementare didaktische Grundlagenstudium in \nDeutsch oder Mathematik mit einem Studienvolumen von 20 \nSemesterwochenstunden (§ 32 Abs. 2 Satz 2 LPO 2003) im Vorbereitungsdienst \nnachgeholt werden, so gilt dies erst recht für das fachdidaktische Studium in den \njeweiligen Unterrichtsfächern mit einem Studienvolumen von (nur) 8 \nSemesterwochenstunden je Fach (§§ 32 Abs. 2 Satz 3, 35 Abs. 3 Satz 3, 37 Abs. 6 \nSatz 4, 39 Abs. 5 Satz 3 LPO 2003).\n\n41\n\nVgl. zur Möglichkeit, sich fehlende fachdidaktische Kenntnisse und Fertigkeiten im \nVorbereitungsdienst anzueignen, auch OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2007 - 19 A \n2143/06 -.\n\n42\n\nDie Anerkennung der von der Klägerin am Konservatorium der Stadt U \nabgelegten Diplomprüfung als Erste Staatsprüfung für das Lehramt im Fach Musik \nsetzt demnach voraus, dass diese Diplomprüfung den Anforderungen an die \nnordrhein-westfälische Lehramtsprüfung im Fach Musik in fachwissenschaftlicher \nHinsicht im Wesentlichen entspricht. Das Vorliegen dieser Voraussetzung kann \nderzeit nicht festgestellt werden, weil es in Nordrhein-Westfalen an der gebotenen \nnormativen Festlegung der fachwissenschaftlichen Inhalte der Ersten Staatsprüfung \nfür Lehrämter in Bezug auf die verschiedenen Unterrichtsfächer - auch in Bezug auf \ndas Unterrichtsfach Musik - durch die LPO 2003 fehlt (1). Dieses Regelungsdefizit \nkann nicht dadurch ausgeglichen werden, dass für eine Übergangszeit die derzeit \nvorhandenen Bestimmungen über Studien- und Prüfungsinhalte, vor allem die \nStudienordnungen der Hochschulen, als Vergleichsmaßstab im Rahmen des § 20 \nLABG 2002 angewandt werden (2). Das Fehlen von - zumindest vorübergehend \nanwendbaren - Regelungen der fachwissenschaftlichen Prüfungsinhalte führt zur \nKlageabweisung; eine Verpflichtung der Beklagten, über das Anerkennungsbegehren \nerneut zu entscheiden, kommt nicht in Betracht (3).\n\n43\n\n1. Hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die nordrhein-westfälische Erste \nStaatsprüfung für ein bestimmtes Lehramt ist grundsätzlich von dem allgemein \nfestgelegten Inhalt auszugehen, \n\n44\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 22. November 1996 - 19 A 6861/95 -, S. 14 des \nUrteilsabdrucks,\n\n45\n\nalso von dem durch die Vorschriften des LABG und der LPO festgelegten Inhalt. \nDie §§ 2 Abs. 4 Satz 1 und 17 Abs. 1 Satz 1 LABG 2002 bestimmen insoweit \nlediglich, dass das Studium am Ausbildungsziel (vgl. dazu § 1 Abs. 1 LABG 2002) \norientierte erziehungswissenschaftliche, fachwissenschaftliche und fachdidaktische \nStudien umfasst und auf der Grundlage dieser Studien in der Ersten Staatsprüfung \nQualifikationen und Kompetenzen nachzuweisen sind, die insbesondere für den \nLehrerberuf erforderlich sind. Ferner regelt das LABG 2002 die Anzahl der \nUnterrichtsfächer bzw. der beruflichen oder sonderpädagogischen Fachrichtungen, \nauf die sich das Studium für die verschiedenen Lehrämter erstrecken muss (§§ 13 \nAbs. 1 Nr. 2, 14 Nr. 2, 15 Abs. 1 Nr. 2, 16 Nr. 2 und 3). Welche \nfachwissenschaftlichen Inhalte des Studiums der verschiedenen Unterrichtsfächer \nGegenstand der Ersten Staatsprüfung sind, hat der Gesetzgeber im LABG 2002 \nnicht selbst festgelegt. Stattdessen hat er das Ministerium (früher: Ministerium für \nSchule, Jugend und Kinder des Landes NRW; seit 2005: Ministerium für Schule und \nWeiterbildung des Landes NRW) in § 17 Abs. 4 Satz 1 LABG 2002 damit beauftragt, \nim Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium die \nOrdnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen als \nRechtsverordnung zu erlassen, in der die Voraussetzungen und die Durchführung \nder Prüfungen im Einzelnen geregelt werden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 2 LABG 2002 \ntrifft das Ministerium in dieser Rechtsverordnung insbesondere Regelungen über \nbestimmte enumerativ (Nr. 1-16) aufgeführte Gegenstände, unter anderem über \nBezeichnung und Inhalte des Studiums der Unterrichtsfächer, der Lernbereiche, der \nberuflichen Fachrichtungen und der sonderpädagogischen Fachrichtungen (Nr. 1). \n\n46\n\nBeide Sätze des § 17 Abs. 4 LABG haben nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht \nnur einen ermächtigenden, sondern einen verpflichtenden Charakter. Denn es heißt \nnicht, dass das Ministerium eine Prüfungsordnung erlassen und darin bestimmte \nRegelungen treffen kann, sondern dass es sie erlässt und die beschriebenen \nRegelungen trifft. Nur dieses Normverständnis im Sinne einer Verpflichtung zur \nRegelung aller für die Erste Staatsprüfung wesentlichen Fragen durch eine \nRechtsverordnung wird den Anforderungen an den grundrechtlichen \nGesetzesvorbehalt gerecht.\n\n47\n\nVorschriften, die - wie die Bestimmungen des LABG und der LPO - für die \nAufnahme des (Lehrer-)Berufs eine bestimmte Vor- und Ausbildung sowie den \nNachweis erworbener Fähigkeiten in Form einer Prüfung verlangen, greifen in die \nFreiheit der Berufswahl ein und müssen deshalb den Anforderungen des Art. 12 Abs. \n1 GG genügen. Der Gegenstand einer solchen Prüfung, die Leistungsanforderungen \nin der Prüfung und die Maßstäbe, nach denen die erbrachten Leistungen zu \nbewerten sind, bedürfen einer gesetzlichen Grundlage.\n\n48\n\nVgl. BVerfG, Senatsbeschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 -, a.a.O., S. \n45.\n\n49\n\nDer Gesetzgeber muss allerdings diese Angelegenheiten nicht in den \nEinzelheiten selbst abschließend regeln. Es genügt, wenn er durch förmliches \nGesetz diejenigen Leitentscheidungen trifft, welche die Regelungsbefugnisse der zur \nkonkreteren Rechtsetzung (durch Rechtsverordnung), aber auch zur \nRechtsauslegung und zur Rechtsanwendung berufenen Verwaltung nach Tendenz \nund Programm umgrenzen und für den betroffenen Prüfling berechenbar machen. \nDabei darf der Gesetzgeber abstrakte und generalklauselartige Formulierungen \nverwenden und die Auswahl des Prüfungsstoffes sowie die inhaltliche Ausgestaltung \nder Leistungsanforderungen im Einzelnen auf den Verordnungsgeber \ndelegieren.\n\n50\n\nVgl. Niehues, Prüfungsrecht, 4. Aufl. 2004, Rn. 47 f., mit weiteren Nachweisen.\n\n51\n\nZwar ist die Festlegung des Prüfungsstoffs von großer praktischer Bedeutung \nund beeinflusst langfristig sowohl das Lernverhalten der Studenten wie auch die \nLehrangebote der Universitäten. Es ist jedoch ein Gebot der Praktikabilität, die \nAufstellung von Prüfungsstoffkatalogen dem Verordnungsgeber zu überlassen, der \nsich dabei an dem gesetzlich vorgeschriebenen Zweck der Prüfung orientieren \nmuss.\n\n52\n\nSo BVerfG, Senatsbeschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 und 174/84 -, BVerfGE \n80, S. 1 (21 f.); vgl. auch BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1983 - 7 C 54.82 -, BVerwGE 68, S. 69 \n(73 f.), wonach der Gesetzgeber - unter anderem - Regelungen über den Prüfungsstoff nicht \nselbst treffen muss, sondern dem Verordnungsgeber überlassen darf.\n\n53\n\nVor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund ist die Bestimmung des § 17 \nAbs. 4 Satz 2 Nr. 1 LABG 2002 („Regelungen über Inhalte des Studiums der \nUnterrichtsfächer\") dahin auszulegen, dass die Lehramtsprüfungsordnung in Bezug \nauf die einzelnen Unterrichtsfächer zumindest in den wesentlichen Grundzügen die \nBestandteile der jeweiligen Fachwissenschaft festlegen muss, die Gegenstand der \nErsten Staatsprüfung in diesem Fach sind. Entgegen der Ansicht der Beklagten wird \ndiese Auslegung nicht dadurch in Frage gestellt, dass in § 17 Abs. 4 Satz 2 LABG \n2002 eine dem § 16 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 LABG 1998 entsprechende Regelung fehlt. \nNach der zuletzt genannten Vorschrift musste die Lehramtsprüfungsordnung \nBestimmungen über Teilgebiete treffen, deren Studium der Bewerber für die \nZulassung zur Prüfung nachzuweisen hat, und konnte weitere Teilgebiete festlegen, \naus denen der Studierende im Hinblick auf die Prüfung eine Auswahl zu treffen hat. \nEine derart detaillierte Vorgabe enthält § 17 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 LABG 2002 in der \nTat nicht; er schreibt aber vor, dass die Lehramtsprüfungsordnung nicht nur \nRegelungen über die Bezeichnung des Studiums der Unterrichtsfächer (vgl. § 16 \nAbs. 5 Satz 2 Nr. 1 LABG 1998), sondern auch über deren Inhalte trifft. Es kann \ndaher keine Rede davon sein, dass der Verordnungsgeber von der Verpflichtung \nbefreit worden sei, Regelungen über die fachwissenschaftlichen Studieninhalte zu \ntreffen. Insoweit hat der Gesetzgeber den Regelungsauftrag in § 17 Abs. 4 Satz 2 Nr. \n1 LABG 2002 im Vergleich zur früheren Rechtslage keineswegs abgeschwächt, \nsondern nur die in § 16 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 und 3 LABG 1998 enthaltenen \nBestimmungen in knapper Form („Bezeichnung und Inhalte des Studiums der \nUnterrichtsfächer\") zusammengefasst und darüber hinaus sogar - im Hinblick auf den \nWegfall des § 16 Abs. 3 LABG 1998 - genauere Regelungen für den Inhalt des \nStudiums von der Gesetzesebene auf die Ebene der Rechtsverordnung \nverlagert.\n\n54\n\nVgl. dazu Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, Landtag NRW, \nDrucksache 13/2084, S. 25.\n\n55\n\nEntgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung wird die in § 17 \nAbs. 4 Satz 2 Nr. 1 LABG 2002 enthaltene Ermächtigung und Verpflichtung des \nVerordnungsgebers auch nicht durch die den Hochschulen im Hinblick auf die \nKompetenzorientierung der Lehrerausbildung zugewiesene Rolle eingeschränkt oder \ngar zurückgenommen. Nach Satz 3 des § 2 Abs. 6 LABG 2002 werden die in Satz 1 \nbeschriebenen „grundlegenden beruflichen Kompetenzen\" in einem stufenweisen \nAufbau erworben; dazu entwickeln die Hochschulen verbindliche Studieninhalte \n(Satz 4). Schon der Wortlaut dieser Regelung bietet keinen Anhaltspunkt für die \nAnnahme, dadurch sollten die Hochschulen zur Festlegung der wesentlichen \nfachwissenschaftlichen Inhalte der Ersten Staatsprüfung ermächtigt und solle die \ndiesbezügliche Kompetenz des Verordnungsgebers beschnitten werden. Denn die \nHochschulen werden nicht zur Bestimmung von Prüfungsinhalten ermächtigt, \nsondern mit der Entwicklung von Studieninhalten beauftragt, die ein Ziel voraussetzt, \nzu dem die Entwicklung hinführen soll. Dieses Ziel ist - bezogen auf das \nfachwissenschaftliche Studium - der Erwerb bestimmter Kenntnisse und Fähigkeiten, \ndie in der Ersten Staatsprüfung in den verschiedenen Fächern nachgewiesen werden \nmüssen (vgl. § 13 Abs. 2 LPO 2003) und die gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 LABG \n2002 der Verordnungsgeber festlegt. Den Hochschulen bleibt es überlassen, in den \nStudienordnungen im Einzelnen zu regeln, wie das Studium organisiert und gestaltet \nwird, damit die Studierenden die für die Prüfung erforderlichen Kenntnisse und \nKompetenzen erlangen (vgl. auch § 7 Abs. 3 LPO 2003). Die Regelungsverpflichtung \ndes Verordnungsgebers wird durch den Entwicklungsauftrag der Hochschulen daher \nnicht eingeschränkt, sondern ergänzt. Auch die Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. \n6 LABG 2002 enthält keinen Hinweis darauf, dass durch die Aufgabe der \nHochschulen, auf den Kompetenzerwerb abgestimmte Studieninhalte zu entwickeln, \ndie Verpflichtung des Verordnungsgebers zur Festlegung der fachwissenschaftlichen \nPrüfungsinhalte beschränkt oder sogar beseitigt werden sollte.\n\n56\n\nVgl. zur Entstehungsgeschichte der auf einen Änderungsantrag der Fraktionen von SPD \nund BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN zurückgehenden Absätze 5 bis 7 des § 2 LABG 2002: \nBeschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Schule und Weiterbildung, Landtag \nNRW, Drucksache 13/2741.\n\n57\n\nVielmehr stellt sich das Verhältnis zwischen § 2 Abs. 6 Satz 4 und § 17 Abs. 4 \nSatz 2 Nr. 1 LABG 2002 so dar, dass der Verordnungsgeber in der LPO die \nwesentlichen Prüfungsinhalte und damit mittelbar auch die wesentlichen \nStudieninhalte festlegen muss (zum Zusammenhang zwischen Studien- und \nPrüfungsinhalten siehe auch § 1 Abs. 6 LPO 2003) und die Hochschulen auf dieser \nGrundlage die am Ziel des Erwerbs von Professionskompetenz orientierten \nStudienordnungen entwickeln. Die Richtigkeit dieser Auslegung wird bestätigt durch \ndie hochschulrechtlichen Vorschriften über die Verteilung der Kompetenzen zwischen \ndem Staat und den Hochschulen bei einer Staatsprüfung.\n\n58\n\nAus den §§ 7-12, 17 Abs. 1 LABG 2002 ergibt sich, dass das Lehramtsstudium \nmit einer Staatsprüfung - und nicht mit einer Hochschulprüfung - abgeschlossen wird. \nNach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch \nGesetz vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506), und § 63 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes \nüber die Hochschulen des Landes NRW (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung des \nHochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV NRW S. 474) wird das \nStudium in der Regel durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine \nkirchliche Prüfung abgeschlossen. Hochschulprüfungen sind die Prüfungen, die unter \nder Verantwortung der Hochschule auf der Grundlage einer \nHochschulprüfungsordnung (vgl. § 16 HRG, § 64 HG) durchgeführt werden.\n\n59\n\nVgl. Waldeyer, in: Hailbronner/Geis (Hrsg.), Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, \nStand: Dezember 2005, § 15 Rn. 3; Weber, in: Leuze/Epping (Hrsg.), Hochschulgesetz NRW, \nStand: Juni 2005, § 92 Rn. 4; Schnellenbach, in: Hartmer/Dettmer (Hrsg.), Hochschulrecht, Ein \nHandbuch für die Praxis, 2004, S. 396.\n\n60\n\nStaatliche Prüfungen sind Prüfungen, die unter der Verantwortung des Staates \nauf der Grundlage einer staatlichen Prüfungsordnung abgenommen werden.\n\n61\n\nVgl. Waldeyer, a.a.O., § 15 Rn. 4; Weber, a.a.O., § 92 Rn. 8.\n\n62\n\nDie Hochschulen dürfen Prüfungsordnungen lediglich für solche Studiengänge \nerlassen, die mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen werden (vgl. § 16 Satz 1 \nHRG, § 64 Abs. 1 HG). In Bezug auf Studiengänge, die - wie das Lehramtsstudium - \nmit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, beschränkt sich die \nRegelungsbefugnis der Hochschulen auf den Erlass ergänzender - d.h. nicht die \nAbschlussprüfung betreffender - (Studien-) Ordnungen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 HG). Bei \ndem Erlass oder der Änderung staatlicher Prüfungsordnungen haben die \nHochschulen lediglich begrenzte Mitwirkungsrechte (§ 64 Abs. 4 Satz 1 und 2 HG), \ndie Entscheidung über den Inhalt der Prüfungsordnung trifft der Staat. Sogar \nOrdnungen der Hochschule über Zwischenprüfungen oder sonstige Prüfungen in \nStudiengängen, die mit einer Staatsprüfung abgeschlossen werden, bedürfen nach § \n64 Abs. 4 Satz 3 HG der Zustimmung des für die Prüfungsordnung zuständigen \nFachministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium. Diese Vorschriften zeigen \ndeutlich, dass bei einer Staatsprüfung die Berechtigung und Verpflichtung, die in \nformeller und materieller Hinsicht wesentlichen Fragen (z.B. Prüfungsverfahren, \nKanon der Prüfungsfächer, Art und Bewertung der Prüfungsleistungen) zu regeln, \nbeim Staat (und nicht bei den Hochschulen) liegt. Eine Ermächtigung der \nHochschulen, Gegenstände und Inhalte einer Staatsprüfung durch \nStudienordnungen festzulegen, wäre damit nicht zu vereinbaren.\n\n63\n\nWird somit die Regelungsverpflichtung des Verordnungsgebers gemäß § 17 Abs. \n4 Satz 2 Nr. 1 LABG 2002 durch den Auftrag der Hochschulen zur Entwicklung von \nStudieninhalten (§ 2 Abs. 6 Satz 4 LABG 2002) nicht verdrängt, so ist das \nMinisterium dieser Verpflichtung zwar hinsichtlich der Bezeichnung der \nUnterrichtsfächer, Lernbereiche und Fachrichtungen nachgekommen (vgl. §§ 33 Abs. \n3, 35 Abs. 1, 37 Abs. 2 und 3, 39 Abs. 2 und 4 LPO 2003). Es fehlt in der LPO 2003 \naber an der gesetzlich vorgeschriebenen Regelung der Prüfungsinhalte im Sinne \neiner Festlegung derjenigen Bestandteile der jeweiligen Fachwissenschaft, die in den \neinzelnen Unterrichtsfächern Gegenstand der Ersten Staatsprüfung sind. Die \nVorschrift des § 2 LPO 2003 genügt den gesetzlichen und verfassungsrechtlichen \nAnforderungen nicht, weil sich die fachwissenschaftlichen Studien danach \n„insbesondere auf grundlegende Gegenstände unter Berücksichtigung der \nschulischen Anforderungen, Theorien und Forschungsperspektiven der jeweiligen \nFachwissenschaft\" beziehen (§ 2 Nr. 1 LPO 2003), ohne dass in Bezug auf die \neinzelnen Unterrichtsfächer die grundlegenden Gegenstände der jeweiligen \nFachwissenschaft benannt werden. Die Kerncurricula, die die Hochschulen nach § 1 \nAbs. 4 Satz 3 LPO 2003 zum Erwerb der Kompetenzen entwickeln (sollen), aber bis \nheute nicht entwickelt haben, und die Studienordnungen, durch die auf der \nGrundlage dieser Kerncurricula ein vergleichbarer Wissens- und Kenntnisstand \nsicherzustellen ist (§ 6 Abs. 5 LPO 2003), dürfen zur Ermittlung der \nfachwissenschaftlichen Prüfungsinhalte nicht herangezogen werden, auch wenn sich \ndie Inhalte der Ersten Staatsprüfung in Ermangelung entsprechender Vorgaben in \nder LPO 2003 derzeit tatsächlich nach den Studienordnungen bestimmen dürften. \nDenn die Hochschulen sind - wie oben dargelegt - zur Festlegung der \nPrüfungsinhalte nicht befugt. \n\n64\n\nDie grundlegenden Gegenstände der jeweiligen Fachwissenschaft, auf die sich \ndie Erste Staatsprüfung in dem entsprechenden Unterrichtsfach erstreckt, dürfen \nschließlich auch nicht den „besonderen Vorschriften\" entnommen werden, die das \nMinisterium nach § 42 LPO 2003 für (Erziehungswissenschaft und) die einzelnen \nFächer erlassen kann. Abgesehen davon, dass das Ministerium solche Vorschriften \nbisher nur für wenige Fächer (unter anderem Musik, Kunst, Philosophie/Praktische \nPhilosophie) erlassen hat, handelt es sich dabei lediglich um Verwaltungsvorschriften \n(Erlasse). Das Ministerium ist aber nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 LABG \n2002 entsprechend dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes verpflichtet, die \nprüfungsrelevanten Inhalte des Studiums der Unterrichtsfächer in der als \nRechtsverordnung zu erlassenden Lehramtsprüfungsordnung zu regeln. Aus diesem \nGrund kann § 42 LPO 2003 nur als Ermächtigung zum Erlass ergänzender \nfächerspezifischer Vorschriften verstanden werden, die ähnlich wie die \nStudienordnungen der Hochschulen die auf die Studieninhalte bezogenen Vorgaben \nder LPO aufgreifen und weiter entfalten. Wenn und soweit der Verordnungsgeber \nseiner Regelungsverpflichtung nicht nachkommt, können Verwaltungsvorschriften \nnach § 42 LPO 2003 die gesetzlich gebotene Festlegung der fächerspezifischen \nPrüfungsinhalte durch eine Rechtsverordnung nicht ersetzen.\n\n65\n\n2. Sind die fachwissenschaftlichen Inhalte der Ersten Staatsprüfung nach \nalledem zurzeit nicht in der verfassungsrechtlich und durch § 17 Abs. 4 LABG 2002 \ngebotenen Weise normativ festgeschrieben, so fehlt es im Rahmen des § 20 LABG \n2002 in fachwissenschaftlicher Hinsicht an einem Vergleichsmaßstab, an dem die \n(Fach-)Hochschulprüfung, deren Anerkennung begehrt wird, hier die von der Klägerin \nam Konservatorium der Stadt U abgelegte Diplomprüfung, gemessen werden kann. \nEinen solchen Vergleichsmaßstab kann das Gericht auch nicht dadurch gewinnen, \ndass es für eine Übergangszeit zur Beantwortung der Frage, ob die in Rede \nstehende Hochschulprüfung mit der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt in \nfachwissenschaftlicher Hinsicht im Wesentlichen übereinstimmt, die derzeit \nvorhandenen Regelungen über Studieninhalte und damit mittelbar auch über \nPrüfungsinhalte, namentlich die Studienordnungen, heranzieht. Die in der \nRechtsprechung für ähnliche Fallkonstellationen entwickelten Voraussetzungen für \neine übergangsweise Anwendung einer dem Gesetzesvorbehalt nicht genügenden \nVorschrift liegen hier nicht vor.\n\n66\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind untergesetzliche \nNormen, die auf einer dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip nicht genügenden \nund damit verfassungsrechtlich unzulänglichen Ermächtigungsgrundlage beruhen \noder für die gesetzliche Regelungen überhaupt fehlen, nicht schon deshalb als ohne \nweiteres nichtig und damit unanwendbar anzusehen. Es ist vielmehr zur Vermeidung \neines rechtlosen Zustandes von deren übergangsweiser Fortgeltung auszugehen, \ninsbesondere dann, wenn es gilt, Rechtsunsicherheit oder die Funktionsunfähigkeit \nstaatlicher Einrichtungen zu vermeiden, weil der sonst eintretende Zustand der \nverfassungsmäßigen Ordnung noch ferner stünde als der bisherige.\n\n67\n\nVgl. BVerfG, Senatsbeschluss vom 13. Dezember 1988 - 2 BvL 1/84 -, BVerfGE 79, S. 245 \n(250 f.), sowie auch BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2007 - 6 C 15.06 -, NJW 2007, S. 1478 \n(1482), jeweils mit weiteren Nachweisen.\n\n68\n\nFür den Fall einer als Verwaltungsvorschrift erlassenen \nLaufbahnprüfungsordnung, die im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt und die \nWesentlichkeitstheorie als Gesetz oder zumindest als Rechtsverordnung hätte \nergehen müssen, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass aus Gründen \nder Rechtssicherheit und der Funktionsfähigkeit des Prüfungswesens im Bereich der \nLaufbahnprüfungen und der Chancengleichheit der Prüfungsteilnehmer für eine \nÜbergangszeit weiterhin von der auf der Verwaltungsvorschrift beruhenden Praxis \nauszugehen ist, soweit dies mit höherrangigem Recht vereinbar ist.\n\n69\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 1995 - 2 C 16.94 -, BVerwGE 98, S. 324 (327 f.) m.w.N.; \nNiehues, a.a.O., Rn. 69.\n\n70\n\nHier erscheint bereits fraglich, ob es zur Vermeidung der Funktionsunfähigkeit \nstaatlicher Einrichtungen zwingend erforderlich ist, die derzeit vorhandenen, aber \nrechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügenden Regelungen über Studien- und \nPrüfungsinhalte weiter anzuwenden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es im \nvorliegenden Verfahren nicht um die Ablegung einer originären Ersten Staatsprüfung \nfür ein Lehramt und damit nicht um die Funktionsfähigkeit des Prüfungswesens im \nBereich der Lehramtsprüfungen, sondern um die Anerkennung einer sonstigen \nHochschulabschlussprüfung als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt geht. Zwar hat \ndie Beklagte unter Hinweis auf den im vorliegenden Verfahren am 4. Juni 2007 \ndurchgeführten Erörterungstermin vorgetragen, das Land NRW habe ein erhebliches \nInteresse an der Möglichkeit von Anerkennungen nach § 20 LABG 2002, weil auf \ndiese Weise in bestimmten Bereichen ein nennenswerter Anteil der \nLehrerversorgung gedeckt werde. Sie hat aber zugleich eingeräumt, dass \nAnerkennungen in großen Bereichen keine Rolle spielten und nur in einigen \nSchulformen für bestimmte Fächer ein hoher Prozentsatz der Lehrer über \nAnerkennungsverfahren gewonnen werde. Es ist nicht erkennbar, dass die \nFunktionsfähigkeit des Schulwesens gefährdet wäre, wenn vorübergehend keine \nAnerkennungen nach § 20 LABG 2002 erfolgen können, zumal das Ministerium es in \nder Hand hat, das aufgezeigte Regelungsdefizit der LPO 2003 kurzfristig zu \nbeheben. Für die übergangsweise Anwendung der vorhandenen Regelungen könnte \nallerdings sprechen, dass die Untätigkeit des Verordnungsgebers nicht zu Lasten der \nAntragsteller gehen darf, die nach § 20 LABG 2002 jedenfalls einen Anspruch auf \nermessensfehlerfreie Entscheidung und möglicherweise sogar einen \ngrundrechtlichen Anspruch auf Anerkennung einer der Lehramtsprüfung \ngleichwertigen Prüfung haben.\n\n71\n\nVgl. zu der Frage, ob aus Art. 12 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Anerkennung der \nGleichwertigkeit einer Prüfung abgeleitet werden kann, einerseits BVerwG, Urteil vom 1. \nDezember 1982 - 7 C 12.81 -, NVwZ 1983, S. 470 (verneinend), andererseits Niehues, a.a.O., \nRn. 18 (bejahend).\n\n72\n\nDie vorhandenen Vorschriften, die Regelungen über die fachwissenschaftlichen \nStudieninhalte treffen und an denen sich die Bezirksregierungen bei der Prüfung von \nAnerkennungsbegehren orientieren, können jedenfalls aus rechtlichen Gründen auch \nnicht übergangsweise als Vergleichsmaßstab herangezogen werden. Wie der \nerkennenden Kammer aus den bei ihr anhängigen Klageverfahren betreffend \nEntscheidungen gemäß § 20 LABG 2002 bekannt ist und wie die Vertreter der \nBezirksregierungen sowie der Leiter des Landesprüfungsamtes in dem bereits \nerwähnten Erörterungstermin vom 4. Juni 2007 ausgeführt haben, orientieren sich \ndie Bezirksregierungen und das von diesen in der Regel um eine Stellungnahme \ngebetene Landesprüfungsamt bei ihren Anerkennungsentscheidungen nicht in \nerheblichem Umfang an den nach § 42 LPO 2003 - ohnehin nur für wenige Fächer - \nerlassenen fächerspezifischen Verwaltungsvorschriften, sondern an den \nStudienordnungen der Hochschulen, und zwar entweder an der Studienordnung \neiner einzelnen Hochschule oder an den Studienordnungen aller Hochschulen, die \nden fraglichen Studiengang anbieten. Auch die Beklagte trägt in ihrem Schriftsatz \nvom 20. September 2007 vor, bei der materiellen Prüfung seien neben Vorgaben \ndurch die Rechtsprechung und Vorgaben des Landes (insbesondere \n„Anerkennungserlass\") die Studien- und Prüfungsordnungen aller Hochschulen, die \nin Nordrhein-Westfalen Lehrer für das jeweilige Fach ausbildeten, und zwar die \nübereinstimmenden Kernbereiche dieser Ordnungen, zu berücksichtigen. Im \nvorliegenden Fall hat der vom Prüfungsamt beauftragte Gutachter, Professor O1, \nseiner Stellungnahme vom 30. Mai 2006 im Hinblick auf die \nWiderspruchsbegründung der Klägerin offenbar die Studienordnung „Unterrichtsfach \nMusik für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen\" der Hochschule für Musik \nE, jedenfalls nicht die fächerspezifischen Vorgaben „Studium der Musik\" des \nMinisteriums vom 7. Juni 2005 zugrundegelegt.\n\n73\n\nEine Tolerierung der an den Studienordnungen orientierten Verwaltungspraxis für \neine Übergangszeit kommt nach der dargestellten höchstrichterlichen \nRechtsprechung nicht in Betracht. Zum einen besteht ein struktureller Unterschied \nzwischen den vom Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht \nentschiedenen Fällen, in denen die vorhandenen Regelungen wegen ihrer \nRechtsqualität dem Vorbehalt des Gesetzes nicht genügten (Verwaltungsvorschriften \nstatt Rechtsverordnungen), und der hier vorliegenden Konstellation, die sich dadurch \nauszeichnet, dass die vorhandenen Regelungen über Prüfungsinhalte \n(Studienordnungen) schon nicht von dem dafür zuständigen staatlichen Organ \n(Ministerium), sondern von Organen anderer Körperschaften (Hochschulen) erlassen \nworden sind. Nähme man diesen Zustand für einen begrenzten Zeitraum hin, um \nweiterhin Anerkennungsentscheidungen zu ermöglichen, so räumte man den \nHochschulen und damit nach dem LABG unzuständigen Körperschaften die Befugnis \nein, die Inhalte der Ersten Staatsprüfung in eigener Regelungskompetenz \nfestzulegen, ohne dass der Staat darauf in rechtlich durchsetzbarer Weise Einfluss \nnehmen könnte. Der Hinweis der Beklagten, die Studienordnungen der Hochschulen \nwürden vor ihrem In-Kraft-Treten dem Ministerium angezeigt und von diesem fachlich \ngeprüft, überzeugt nicht, da eine Zustimmungspflicht des Ministeriums im Gesetz \nnicht vorgesehen ist. Auch die bloße Anhörung des Prüfungsamtes vor \nBeschlussfassung über eine Studienordnung (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 LPO 2003) bietet \nkeine Möglichkeit, den Erlass einer aus staatlicher Sicht unzureichenden \nStudienordnung mit rechtlichem Zwang zu verhindern. \n\n74\n\nZum anderen und vor allem verstößt die Verwaltungspraxis, die im Rahmen des \n§ 20 LABG 2002 als Vergleichsmaßstab dienenden Inhalte der Ersten Staatsprüfung \nden Studienordnungen zu entnehmen, gegen den allgemeinen \nGleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Das folgt, soweit auf die \nStudienordnung einer einzelnen Hochschule abgestellt wird, schon daraus, dass es \nim Anerkennungsverfahren - womöglich anders als im originären Prüfungsverfahren - \nkeinen sachgerechten Anknüpfungspunkt für die Auswahl einer bestimmten \nHochschule gibt. Willkürlich ist es jedenfalls, die Studienordnung derjenigen \nHochschule zum Vergleichsmaßstab zu erheben, die dem Wohnort des \nAntragstellers am nächsten gelegen ist, weil der Antragsteller dann durch die Wahl \nseines Wohnortes Einfluss darauf nehmen könnte, an welcher Studienordnung seine \nHochschulprüfung gemessen wird.\n\n75\n\nDie Entwicklung eines Vergleichsmaßstabs im Wege einer Synopse aller \nStudienordnungen, d.h. durch Ermittlung des übereinstimmenden Kernbereichs aller \nfür ein bestimmtes Fach existierenden Studienordnungen (Schnittmenge), stößt \nebenfalls auf durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken. Denn die Frage, \nwelche Bestandteile einer Fachwissenschaft in allen Studienordnungen als \nverbindlicher Studieninhalt vorgeschrieben werden, kann nicht durch ein \nmathematisches Verfahren, sondern letztlich nur durch eine wertende Betrachtung \nbeantwortet werden. Das bedeutet aber, dass die Behörde oder der \nSachverständige, der die Synopse erstellt, Einfluss auf die Bestimmung des \nKernbestandes der fachwissenschaftlichen Inhalte hat und dass sich von Fall zu Fall \nunterschiedliche Kernbereiche ergeben können. Auch das Verfahren der \nSchnittmengenbildung birgt also die Gefahr einer Ungleichbehandlung derjenigen, \ndie die Anerkennung einer Prüfung begehren, und ist daher mit Art. 3 Abs. 1 GG \nnicht vereinbar. Diese Gefahr bestünde nur dann nicht, wenn die übereinstimmenden \nKernbereiche aller Studienordnungen für die verschiedenen Fächer durch abstrakt-\ngenerelle Regelungen (Rechtsnormen im weiteren Sinne) festgelegt wären. Derartige \nRegelungen existieren jedoch zurzeit nicht.\n\n76\n\nInsoweit kann auch nicht auf die als Anlagen zu § 55 der \nLehramtsprüfungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August \n1994 (GV NRW S. 754), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. September \n2000 (GV NRW S. 647), im Folgenden: LPO 1994, erlassenen besonderen \nVorschriften für die einzelnen Prüfungsfächer zurückgegriffen werden. Eine \nunmittelbare Anwendung dieser Anlagen scheidet aus, weil die LPO 1994 mit \nInkrafttreten der LPO 2003 am 1. Oktober 2003 außer Kraft getreten ist (§ 54 Abs. 2 \nLPO 2003). Die in den Anlagen zu § 55 LPO 1994 enthaltenen Kataloge von \nBereichen und Teilgebieten der einzelnen Unterrichtsfächer können auch nicht \nmittelbar - als Verkörperung der Fächertradition und des fachwissenschaftlichen \nKonsenses über die elementaren Studieninhalte - weiter angewendet werden. \nAbgesehen von dem Einwand der Beklagten, die Anlagen seien nicht mehr vereinbar \nmit dem Gesamtkonzept von LABG 2002 und LPO 2003, beschreiben diese \nKataloge lediglich den jeweiligen fachwissenschaftlichen Kernbereich, auf den sich \ndie Erste Staatsprüfung erstrecken kann; sie geben aber keine Auskunft über den \nkonkreten fachwissenschaftlichen Zuschnitt der Prüfung. Denn nach den Ziffern 1.1, \n2.1, 3.1, 4.1 und 5.1 der Anlage A zur LPO 1994 (Allgemeine Bestimmungen zu den \nBesonderen Vorschriften für die Fächer) war im Rahmen des Nachweises des \nordnungsgemäßen Studiums im Hauptstudium das Studium einer begrenzten Anzahl \nvon Teilgebieten aus dem jeweiligen Katalog nachzuweisen; nach den Ziffern 1.4, \n2.4, 3.4, 4.4 und 5.4 der Anlage A erstreckte sich die Prüfung (nur) auf die nach \nMaßgabe der Studienordnung ausgewählten Teilgebiete. Insoweit hing es vom \nStudienangebot der jeweiligen Hochschule und der vom Prüfungskandidaten \ngetroffenen Auswahl ab, welche Teilgebiete des Fachs Gegenstand der Ersten \nStaatsprüfung waren. Vor diesem Hintergrund verbietet sich die Annahme, dass sich \ndie Erste Staatsprüfung auf alle in den Anlagen zu § 55 LPO 1994 aufgeführten \nBereiche und Teilgebiete des jeweiligen Faches erstreckte. Da der \nVerordnungsgeber an den Vorschriften der Anlage A zur LPO 1994 nicht \nfestgehalten, sondern den Hochschulen weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten \neröffnet hat, sind auch die in den Anlagen zu § 55 LPO 1994 enthaltenen \nFächerkataloge, die über die Ausgestaltung der Prüfung nichts aussagen, als \nVergleichsmaßstab im Rahmen des § 20 LABG 2002 ungeeignet. \n\n77\n\nMangels Vergleichsmaßstabes kann ein Anspruch auf Anerkennung der \ngeorgischen Diplomprüfung als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien \nund Gesamtschulen im Fach Musik auch nicht unmittelbar aus den Grundrechten \n(Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) hergeleitet werden. Selbst wenn die \nDiplomprüfung der Klägerin - wie sie vorträgt - der an einer deutschen \nMusikhochschule abgelegten Abschlussprüfung als Diplominstrumentalpädagoge \ngleichwertig ist und derartige Abschlussprüfungen bisher nach ständiger \nVerwaltungspraxis (gemäß § 20 Abs. 2 LABG 2002) als Erste Staatsprüfung für das \nEin-Fach-Lehramt Musik anerkannt worden sind, ergibt sich daraus kein Anspruch \nder Klägerin auf Anerkennung ihrer Prüfung unter dem Gesichtspunkt der \nGleichbehandlung. Denn es kann aus den dargelegten Gründen auch nicht \nfestgestellt werden, ob eine Musikhochschulabschlussprüfung als \nDiplominstrumentalpädagoge mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt im Fach \nMusik in fachwissenschaftlicher Hinsicht im Wesentlichen übereinstimmt, so dass \nauch solche Anerkennungen nicht ausgesprochen werden dürfen.\n\n78\n\n3. Das Fehlen der erforderlichen Regelungen über die fachspezifischen \nPrüfungsinhalte in der LPO 2003 und die Unzulässigkeit einer vorübergehenden \nAnknüpfung an die Studienordnungen führen zwingend zur Abweisung der auf die \nVerpflichtung der Beklagten zur Anerkennung einer Prüfung als Erste Staatsprüfung \ngerichteten Klage. Das Gericht kann die Beklagte nicht gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 \nVwGO dazu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts zu bescheiden, weil die Voraussetzung dieser Norm - fehlende Spruchreife - \nnicht vorliegt. Spruchreife bedeutet, dass das Verwaltungsgericht zu einer \nabschließenden Entscheidung über den Erlass des Verwaltungsakts in der Lage \nist.\n\n79\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Aufl. 2007, § 113 Rn. 193.\n\n80\n\nDie Spruchreife fehlt und kann in der Regel vom Gericht auch nicht hergestellt \nwerden, wenn der Verwaltung bezüglich der begehrten Entscheidung ein \nErmessens- oder Beurteilungsspielraum zusteht.\n\n81\n\nVgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 195 m.w.N.\n\n82\n\nEin derartiger Fall ist hier nicht gegeben. Zwar steht der Beklagten nach § 20 \nAbs. 2 Satz 1 LABG 2002 ein Ermessensspielraum zu („kann anerkennen\"); für die \nAusübung des Ermessens ist hier jedoch kein Raum, weil bereits der Tatbestand der \nNorm nicht erfüllt ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Diplomprüfung der \nKlägerin eine „für ein Lehramt geeignete Prüfung\" ist. Denn der Verordnungsgeber \nhat die fachwissenschaftlichen Inhalte der Lehramtsprüfung nicht festgelegt und \ndamit keinen Vergleichsmaßstab geschaffen, an dem die Prüfung der Klägerin \ngemessen werden kann. Weder die Beklagte noch das Gericht ist in der Lage, diesen \nMangel zu beheben. Kann das Vorliegen eines Tatbestandsmerkmals nicht \nfestgestellt werden, so geht dies zu Lasten desjenigen, der die Beweislast trägt; das \nist die Klägerin. \n\n83\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. \n\n84\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 \nund Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n85\n\nDie Berufung wird gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nzugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.\n\n86","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260323","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-10-26/15-k-5384-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260323","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260323","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-10-26/15-k-5384-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260323","retrieved":"2026-07-09 02:25:50.543277+00:00"}}