{"status":"available","doknr":"OLD260322","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:1026.15K3572.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-10-26","aktenzeichen":"15 K 3572/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin nahm zum Wintersemester 1977/78 an der S-Universität C das \nStudium der Geographie auf und wechselte mit Beginn des Wintersemesters 1978/79 \nzum Studienfach Geologie. Im Jahr 1993 bestand sie die Diplom-Hauptprüfung im \nFach Geologie mit dem Gesamturteil „gut\" (Zeugnis vom 30. September 1993). Die \nS-Universität C verlieh ihr den akademischen Grad einer Diplom-Geologin.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 4. Mai 2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten unter \nBezugnahme auf einen Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder \ndes Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 2002 und unter Beifügung ihrer \nDiplom-Urkunde die Anerkennung ihres Diploms in Geologie als Erste Staatsprüfung \nfür das Lehramt für die Sekundarstufe I und II für die Unterrichtsfächer Erdkunde und \nPhysik. Dabei wies sie darauf hin, dass sie seit Oktober 2002 als Lehrerin im \nAngestelltenverhältnis an der T-Gesamtschule in S1 die Fächer Physik und \nNaturwissenschaften unterrichte.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 22. Dezember 2003 bat die Beklagte die Klägerin um \nÜbersendung weiterer Unterlagen (unter anderem eine beglaubigte Kopie ihres \nDiplomzeugnisses) und wies sie auf die Möglichkeit einer Bewerbung als \nSeiteneinsteigerin hin. Mit Schreiben vom 11. Juni 2005 übersandte die Klägerin der \nBeklagten die erbetenen Unterlagen und erneuerte ihren Antrag vom 4. Mai 2003. \nDaraufhin teilte die Beklagte ihr mit Schreiben vom 15. Juni 2005 mit, dass aufgrund \nzwischenzeitlicher Änderungen der Rechtslage ihrem Antrag ohne vorherige \nÜberprüfung durch das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für \nLehrämter an Schulen (im Folgenden: Prüfungsamt) nicht mehr stattgegeben werden \nkönne und dass sie daher Nachweise in Form von Studien- und Prüfungsunterlagen - \njeweils im Umfang von ca. 60 Semesterwochenstunden - für die beantragten Fächer \nGeographie und Physik vorlegen müsse.\n\n5\n\nGegen dieses Schreiben legte die Klägerin mit Schreiben vom 26. Juni 2005 \n„Widerspruch\" ein. Zur Begründung machte sie geltend: Aufgrund der Auskunft der \nBeklagten in ihrem Schreiben vom 22. Dezember 2003 habe sie den Status einer \nBeschäftigung auf der Grundlage von Zeitverträgen als vorübergehende Lösung \nakzeptiert. Die erste Möglichkeit, sich an der T-Gesamtschule als Seiteneinsteigerin \nauf eine unbefristete Stelle zu bewerben, habe sie nunmehr erfolgreich nutzen \nkönnen. Eine frühere Beschäftigung als Seiteneinsteigerin an dieser Schule sei aus \nKapazitätsgründen nicht möglich gewesen. Sie sei aber nunmehr schon seit drei \nJahren dort erfolgreich als Lehrerin in den Fächern Physik, Biologie und \nNaturwissenschaften (Wahlpflichtbereich) tätig. Bisher sei die Anerkennung eines \nDiploms in Geowissenschaften als Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die \nFächer Physik und Erdkunde im vereinfachten Verfahren durch die Bezirksregierung \nerfolgt. Darauf, dass sich die Rechtslage inzwischen zu ihren Ungunsten verändert \nhabe, sei sie nicht hingewiesen worden. Sie bitte daher um Entscheidung über ihren \nbereits im Mai 2003 gestellten Antrags auf der Grundlage des Erlasses vom 6. \nDezember 2002.\n\n6\n\nDie Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom \n11. Juli 2005 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus: Grundlage für \neine Anerkennung sei immer gemäß § 50 Abs. 1 und 2 der \nLehramtsprüfungsordnung eine „geeignete\" Prüfung, die den Anforderungen des \nangestrebten Lehramtes entspreche. Nähere Einzelheiten zur Anerkennung von \nHochschulabschlussprüfungen seien im Erlass vom 6. Dezember 2002 in der \nFassung vom 1. Februar 2005 geregelt. Ziffer 3.1 dieses Erlasses lege eindeutig fest, \ndass nur Hochschulabschlüsse bestimmter Fachrichtungen ohne Überprüfung \nanerkennungsfähig seien; im Übrigen - so auch im Falle der Klägerin - sei eine \nÜberprüfung durch das Prüfungsamt erforderlich. Maßgeblich für die Entscheidung \nsei daher die Einschätzung des Prüfungsamtes, das nach Vorlage der erforderlichen \nUnterlagen mit der Überprüfung beauftragt werde. Die Diplomprüfung der Klägerin \nkönne erst und nur dann als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt anerkannt werden, \nwenn das Prüfungsamt die Anerkennung empfehle. Eine Bearbeitung ihres Antrages \nentsprechend dem Erlass vom 6. Dezember 2002 in der bei der ersten \nAntragstellung im Mai 2003 geltenden Fassung wäre nur bei zeitnaher Einreichung \nder angeforderten Unterlagen möglich gewesen.\n\n7\n\nDie Klägerin hat am 10. August 2005 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie \nvor: Sie stehe seit Oktober 2002 aufgrund jeweils befristeter Arbeitsverträge als \nLehrerin im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Am 16. Juni 2005 habe das \nLand mit ihr einen Arbeitsvertrag geschlossen, in dem vereinbart worden sei, dass \nsie zum Zwecke der Erprobung für die Zeit von August 2005 bis August 2006 als \nZeitangestellte eingestellt werde. Ferner sei geregelt worden, dass sie durch die \nerfolgreiche Teilnahme an einer Weiterqualifizierungsmaßnahme die unbefristete \nUnterrichtserlaubnis für die Sekundarstufe I erwerben solle und bei festgestellter \nBewährung in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis übernommen werde. Sie sei in die \nVergütungsgruppe BAT IV a eingruppiert worden. Sie habe die Möglichkeit, ihre \nVergütung dadurch zu verbessern, dass ihr Diplom als Erste Staatsprüfung für das \nLehramt für die Sekundarstufe II anerkannt werde, sie danach den \nberufsbegleitenden Vorbereitungsdienst durchlaufe und die Zweite Staatsprüfung \nablege, was eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe BAT II a bzw. III nach sich \nziehe. Ihr im Mai 2003 gestellter Anerkennungsantrag sei zu bescheiden unter \nBeachtung des Runderlasses vom 6. Dezember 2002 in der damals geltenden \nFassung. Wenn sich die Erlasslage danach durch einen zunächst nicht \nveröffentlichten Änderungserlass geändert habe, könne sich dies nicht zu ihren \nLasten auswirken, zumal die Beklagte sie nicht von der Änderung unterrichtet habe. \nNach dem Erlass in seiner ursprünglichen Fassung habe sie einen Anspruch auf \nAnerkennung ihrer Diplomprüfung in Geologie als Erste Staatsprüfung für ein \nschulstufenbezogenes Lehramt (Sekundarstufe I und II) in den Fächern Erdkunde \nund Physik, und zwar ohne vorhergehende Überprüfung durch das Prüfungsamt. Der \nHinweis der Beklagten, sie habe über den Antrag vom 4. Mai 2003 nicht zeitnah \nentscheiden können, weil es an der Vorlage der benötigten Unterlagen gefehlt habe, \ntreffe nicht zu. Sie habe bereits mit ihrem Antrag eine Kopie ihrer Diplomurkunde \nvorgelegt; weiterer Nachweise bedürfe es nach dem Erlass nicht. Im Übrigen habe \nsie die von der Beklagten mit Schreiben vom 22. Dezember 2003 angeforderten \nUnterlagen erst im Juni 2005 eingereicht, weil die Beklagte auf ihrer Homepage \ndarüber informiert habe, dass die Anerkennung erst von der einstellenden Schule \nbeantragt werden solle, wenn eine längerfristige Einstellung geplant sei. Das sei bei \nihr im Juni 2005 der Fall gewesen. Sie habe aber auch dann einen Anspruch auf \nAnerkennung ihrer Diplomprüfung als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt, wenn \nüber ihren Antrag auf der Grundlage des Anerkennungserlasses in der derzeit \ngeltenden Fassung zu entscheiden sei. Denn ihre Diplomprüfung sei der \nLehramtsprüfung für die Fächer Erdkunde und Physik gleichwertig; sie habe \ngenügend Leistungsnachweise erbracht; das könne erforderlichenfalls durch ein \nSachverständigengutachten nachgewiesen werden.\n\n8\n\nDie Klägerin, für die im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen \nist, hat schriftsätzlich beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 15. \nJuni 2005 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 11. \nJuli 2005 zu verpflichten, ihre am 30. September 1993 an der S-\nUniversität C abgelegte Diplomprüfung im Studiengang \nGeologie anzuerkennen in den Fächern Erdkunde/Geographie \nund Physik \n\n10\n\nals Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die \nSekundarstufe II und für die Sekundarstufe I,\n\n11\n\nhilfsweise als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an \nGymnasien und Gesamtschulen,\n\n12\n\nweiter hilfsweise als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an \nGrund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden \nJahrgangsstufen der Gesamtschulen.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung nimmt sie Bezug auf die angefochtenen Bescheide und trägt \nergänzend vor: \n\n16\n\nDie Klägerin habe die mit Schreiben vom 22. Dezember 2003 angeforderten und \nfür die Entscheidung über den Antrag notwendigen Unterlagen erst im Juni 2005 \neingereicht, ohne für diese Verzögerung eine Erklärung geben zu können. Somit sei \nder Antrag erst im Juni 2005 entscheidungsreif gewesen. Dabei habe sie \nberücksichtigen müssen, dass der Anerkennungserlass zwischenzeitlich mehrmals \nentscheidend novelliert worden sei. Die Änderungen seien veröffentlicht worden, so \ndass die Klägerin keinen Vertrauensschutz für sich in Anspruch nehmen könne. Eine \nAnerkennung der Diplomprüfung der Klägerin als Erste Staatsprüfung für ein \nschulstufenbezogenes Lehramt komme nicht in Betracht, da die \nschulstufenbezogenen Lehrämter mit Inkrafttreten der neuen \nLehramtsprüfungsordnung am 1. Oktober 2003 durch schulformbezogene Lehrämter \nersetzt worden seien. Zum zweiten Hilfsantrag könne nicht Stellung genommen \nwerden, da für die Anerkennung einer Hochschulabschlussprüfung als Erste \nStaatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den \nentsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen die Bezirksregierung N \nzuständig sei. \n\n17\n\nFür die Entscheidung über Anerkennungsbegehren und insbesondere für die \nBeurteilung, ob eine Hochschulabschlussprüfung mit der Ersten Staatsprüfung für ein \nLehramt inhaltlich im Wesentlichen übereinstimme, gebe es auch ausreichende \nnormative Maßstäbe. In § 2 Abs. 6 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 2. Juli 2002 \n(LABG 2002) richte der Gesetzgeber das Lehramtsstudium zentral auf den Erwerb \nvon Kompetenzen aus. Das setze sich im Rahmen der hochschuldidaktischen \nDebatten der letzten Jahre um die „Kompetenzorientierung der Lehrerausbildung\" \ngerade ab von einer „Stofforientierung\" (Ausrichtung an Fachinhalten). Der \nGesetzgeber beauftrage in diesem Zusammenhang die Hochschulen, „verbindliche \nStudieninhalte zu entwickeln\" (§ 2 Abs. 6 Satz 4 LABG 2002). Entsprechend dieser \nneuen Kompetenzzuweisung habe sich die Lehramtsprüfungsordnung vom 27. März \n2003 (LPO 2003) darauf beschränkt, in recht abstrakter Form und fächerübergreifend \ndie Inhalte des Studiums zu beschreiben (§§ 1 bis 5 und § 13 Abs. 2 LPO 2003). \nNach § 7 LPO 2003 sei das Studium zu modularisieren. Module würden von den \nHochschulen in Modulhandbüchern beschrieben. Den Modulhandbüchern \nkorrespondierten Studien- und Prüfungsordnungen für die einzelnen Lehrämter und \nFächer. Diese Ordnungen würden dem Ministerium vor ihrem In-Kraft-Treten \nangezeigt und fachlich geprüft. Die Studienordnungen der Hochschulen seien nach § \n7 Abs. 3 LPO 2003 auch an „Rahmenvorgaben für Kerncurricula\" des Landes \ngebunden. Für Fächer, die in der LPO 2003 neu konzipiert worden seien, gebe es \nauf der Grundlage des § 42 LPO 2003 gesonderte detaillierte fächerspezifische \nVorgaben des Landes, insbesondere für die Fächer Musik, Kunst und \nPhilosophie/Praktische Philosophie. Insofern blieben auch nach der Konzeption der \nLPO 2003 Möglichkeiten der landesweiten Steuerung erhalten. Unter \nBerücksichtigung der gesetzgeberischen Entscheidung in § 2 LABG 2002 zur \nveränderten Rolle der Hochschulen sei es daher nicht zu beanstanden, wenn die \nLPO 2003 selbst nicht mehr detaillierte Vorgaben zu Fachinhalten mache und in § 42 \nden Erlass von fächerspezifischen Vorschriften in das Ermessen des \nSchulministeriums stelle. Da das dargestellte Konzept der LPO 2003 durch das \nLehrerausbildungsgesetz getragen werde, liege verfassungsrechtlich weder ein \nVerstoß gegen grundrechtliche Gesetzesvorbehalte noch gegen den Grundsatz vom \nVorbehalt des Gesetzes (Wesentlichkeitstheorie) vor. Soweit LABG und LPO keine \nRegelungen enthielten, würden Prüfungsentscheidungen nicht bloßen \nEinzelfallentscheidungen der Verwaltung überlassen, sondern durch Satzungsrecht \nder Universitäten geprägt. Insofern bestünden zusätzliche detaillierte abstrakt-\ngenerelle Regelungen, auf die der Gesetzgeber verweise. Daraus, dass LABG 2002 \nund LPO 2003 an einer Staatsprüfung festhielten, lasse sich nicht ableiten, dass es \ndem Staat verwehrt sei, die Festlegung der Studien- und Prüfungsinhalte weitgehend \nden Hochschulen zu überlassen. \n\n18\n\nIm Anerkennungsverfahren nach § 20 LABG 2002 seien einheitliche \nAnforderungen auch außerhalb der originären Lehrerausbildung an den Hochschulen \ngewährleistet, so dass der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 \nGrundgesetz) nicht verletzt werde. Die fünf Bezirksregierungen hätten jeweils \nlandesweite Zuständigkeiten, wodurch landesweit gleiche Maßstäbe zur Anwendung \ngelangten. Soweit die Bezirksregierungen das Landesprüfungsamt für Erste \nStaatsprüfungen beteiligten, werde eine Bündelung dadurch erleichtert, dass die fünf \nPrüfungsämter im Jahr 2006 zu einem Landesprüfungsamt zusammengefasst \nworden seien. Innerhalb des Landesprüfungsamtes seien einzelne Geschäftsstellen \nlandesweit zuständig für bestimmte Fächer bzw. Lehrämter. Alle Geschäftsstellen \narbeiteten nach denselben standardisierten Prüfverfahren und Prüfkriterien. Dabei \nseien die zur Anerkennung vorgelegten Prüfungs- und Studienleistungen mit den \nAnforderungen eines Lehramtsstudiums für ein bestimmtes Fach im Rahmen des \njeweiligen Lehramtes zu vergleichen. Maßstab der materiellen Prüfung sei die Frage, \nob ein wesentliches Maß ein Übereinstimmung vorliege. Zu berücksichtigen seien \ndabei unter anderem alle Vorgaben des Landes (sog. Anerkennungserlass, \nRahmenvorgaben, fächerspezifische Vorgaben für einzelne Fächer) sowie die \nStudien- und Prüfungsordnungen aller Hochschulen, die in Nordrhein-Westfalen \nLehrer für das jeweilige Fach ausbildeten. Die zentralen Zuständigkeiten \n(Expertenwissen) und Verfahren ermöglichten es, auch über gewisse Differenzen in \nden Studien- und Prüfungsordnungen der einzelnen Hochschulen hinweg \nlandesweite Anforderungsprofile zu entwickeln und anzulegen. Selbst wenn man ein \n„Regelungsdefizit\" der LPO 2003 annähme, könnte dieses nicht zur Einstellung \nsämtlicher Anerkennungsverfahren führen. Denn ein etwaiges Versäumnis des \nVerordnungsgebers dürfe nicht zu Lasten der antragstellenden Bürger gehen und \nMöglichkeiten der beruflichen Betätigung bzw. den Zugang zur weiteren Ausbildung \nin einem Vorbereitungsdienst beschneiden. Darüber hinaus seien auch erhebliche \nInteressen des Landes berührt, da über die Anerkennung von „anderen\" \nHochschulabschlüssen als Erste Staatsprüfung in bestimmten Bereichen ein \nnennenswerter Anteil der Lehrerversorgung gedeckt werde.\n\n19\n\nMit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19. August 2005 hat die \nKlägerin der Beklagten Kopien ihres Studienbuches und der während ihres Studiums \nerworbenen Leistungsnachweise übersandt mit der Bitte, diese Unterlagen an das \nPrüfungsamt weiterzuleiten, damit dort überprüft werden könne, ob die in der \nDiplomprüfung im Studiengang Geologie erbrachten Prüfungsleistungen inhaltlich \nund quantitativ den Anforderungen in einem Prüfungsteil der Ersten Staatsprüfung \nentsprächen. Diesen Schriftsatz einschließlich der Anlagen hat die Beklagte mit \nSchreiben vom 20. Februar 2006 dem Prüfungsamt übersandt und es um \nStellungnahme gebeten, ob die Anerkennung des Diploms der Klägerin als Erste \nStaatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in den Fächern \nGeographie und Physik empfohlen werden könne. Daraufhin hat das Prüfungsamt \nder Beklagten mit Schreiben vom 13. April 2007 mitgeteilt, eine Anerkennung der an \nder Universität C abgelegten Diplomprüfung in Geologie als Erste Staatsprüfung für \ndas Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen im Unterrichtsfach Geographie sei \nnicht möglich, und hat zur Begründung Bezug genommen auf ein Gutachten der \nDiplom-Geographin L1 vom Geographischen Institut der S-Universität C vom 5. April \n2007. \n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \nergänzend Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDer Umstand, dass weder die Klägerin persönlich noch ihre \nProzessbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen sind, \nhindert die Kammer nicht, aufgrund der mündlichen Verhandlung über die \nvorliegende Klage zu entscheiden. Denn die Klägerin ist gemäß § 102 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit der ihren Prozessbevollmächtigten \nordnungsgemäß zugestellten Ladung darauf hingewiesen worden, dass beim \nAusbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden \nkann. Außerdem hat einer der Prozessbevollmächtigten der Klägerin unmittelbar vor \nBeginn des Termins dem Gericht fernmündlich mitgeteilt, dass er infolge eines \nVerkehrsstaus zur mündlichen Verhandlung voraussichtlich nicht erscheinen werde, \ndas Gericht aber gleichwohl über die Klage entscheiden solle.\n\n23\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. \n\n24\n\nI. Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet. \n\n25\n\n1. Der Hauptantrag ist als Verpflichtungsantrag gemäß § 42 Abs. 1 VwGO \nstatthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist das nach § 68 Abs. 2 i.V.m. \nAbs. 1 VwGO grundsätzlich erforderliche Vorverfahren hier durchgeführt worden. Die \nBeklagte hat den mit Schreiben vom 4. Mai 2003 gestellten und mit Schreiben vom \n11. Juni 2005 erneuerten Antrag der Klägerin auf Anerkennung ihrer Diplomprüfung \nin Geologie als Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II in \nden Fächern Erdkunde und Physik durch das formlose Schreiben vom 15. Juni 2005 \nzwar nicht ausdrücklich, aber konkludent durch den Hinweis darauf abgelehnt, dass \ndem Antrag ohne vorherige Überprüfung durch das Prüfungsamt nicht mehr \nstattgegeben werden könne. Denn sie hat den „Widerspruch\" der Klägerin gegen \ndieses Schreiben nicht etwa mit der Begründung, dabei handele es sich nicht um \neinen Verwaltungsakt, als unzulässig zurückgewiesen, sondern hat den Widerspruch \nin der Sache beschieden und die im Schreiben vom 15. Juni 2005 geäußerte \nAuffassung, dass die Geologie-Diplomprüfung der Klägerin nach dem derzeitigen \nSachstand - ohne Überprüfung der Studien- und Prüfungsleistungen durch das \nPrüfungsamt - nicht als Erste Staatsprüfung anerkannt werden könne, als zutreffend \nbestätigt. Insoweit stellt sich das Schreiben vom 15. Juni 2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 11. Juli 2005 als Verwaltungsakt dar, durch den die \nBeklagte den Antrag der Klägerin auf Anerkennung ihrer Diplomprüfung in Geologie \nals Erste Staatsprüfung für ein Lehramt abgelehnt hat.\n\n26\n\n2. Der Hauptantrag ist aber unbegründet.\n\n27\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die von ihr im Jahr \n1993 an der S-Universität C abgelegte Diplomprüfung im Studiengang Geologie als \nErste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und für die \nSekundarstufe I in den Fächern Erdkunde/Geographie und Physik anerkennt. Die \nAblehnung einer solchen Anerkennung durch den „Bescheid\" der Beklagten vom 15. \nJuni 2005 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2005 ist \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 \nVwGO).\n\n28\n\nDer mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus § 20 \nAbs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen \nSchulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) vom 2. Juli 2002 (GV NRW S. 325), \nzuletzt geändert durch Art. 2 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27. Juni \n2006 (GV NRW S. 278), im Folgenden: LABG 2002. Nach dieser Vorschrift kann das \nMinisterium eine andere für ein Lehramt geeignete Prüfung als Erste Staatsprüfung \noder als Teil einer Ersten Staatsprüfung anerkennen. Die Anerkennung kann nur als \nErste Staatsprüfung für eines oder möglicherweise auch mehrere der in § 5 Abs. 1 \nLABG 2002 vorgesehenen - schulformbezogenen - Lehrämter erfolgen (vgl. auch § \n20 Abs. 5 LABG 2002), also als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, \nHaupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der \nGesamtschulen (Nr. 1), oder als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien \nund Gesamtschulen (Nr. 2), oder als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an \nBerufskollegs (Nr. 3), oder als Erste Staatsprüfung für das Lehramt für \nSonderpädagogik (Nr. 4). Die von der Klägerin begehrte Anerkennung als Erste \nStaatsprüfung für ein schulstufenbezogenes Lehramt, nämlich für das Lehramt für die \nSekundarstufe II und für die Sekundarstufe I, kommt auf der Grundlage des § 20 \nLABG 2002 nicht in Betracht. Denn die schulstufenbezogenen Lehrämter sind durch \ndas LABG 2002 mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 durch schulformbezogene \nLehrämter ersetzt worden.\n\n29\n\nNach § 4 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen \nSchulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung \nvom 18. September 1998 (GV NRW S. 564), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. \nDezember 2001 (GV NRW S. 882), im Folgenden: LABG 1998, gab es folgende \nLehrämter: 1. Lehramt für die Primarstufe, 2. Lehramt für die Sekundarstufe I, 3. \nLehramt für die Sekundarstufe II, 4. Lehramt für Sonderpädagogik. Zum 1. Oktober \n2003 ist diese Vorschrift außer Kraft getreten und an ihrer Stelle die bereits zitierte \nVorschrift des § 5 LABG 2002 in Kraft getreten (§ 30 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 \nHalbsatz 2 LABG 2002). Das bedeutet, dass es seit dem 1. Oktober 2003 keine \nschulstufenbezogene Lehrämter mehr gibt, sondern nur noch schulformbezogene. \nDer auf die Anerkennung ihrer Diplomprüfung als Erste Staatsprüfung für ein \nschulstufenbezogenes Lehramt gerichtete Hauptantrag der Klägerin könnte nur dann \nErfolg haben, wenn bei der Entscheidung über diesen Antrag die Bestimmungen des \nLABG 1998 Anwendung finden müssten. Das ist jedoch nicht der Fall.\n\n30\n\nDa die Klägerin einen Verpflichtungsanspruch geltend macht, ist grundsätzlich \ndie Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung \nmaßgebend. Entscheidend ist also, ob nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden \nRechtslage ein Anspruch der Klägerin auf Erlass des beantragten Verwaltungsaktes \nbzw. auf entsprechende Bescheidung besteht oder nicht. Gibt es nach der im \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung bestehenden Rechtslage keine \nschulstufenbezogenen Lehrämter mehr, so kann das Gericht die Bezirksregierung \ngrundsätzlich nicht dazu verpflichten, eine Prüfung als Erste Staatsprüfung für ein \nschulstufenbezogenes Lehramt oder als Befähigung zu einem solchen Lehramt \nanzuerkennen. \n\n31\n\nVgl. Urteile der Kammer vom 24. März 2006 - 15 K 7753/04 -, juris, Rn. 59 ff. (Ablehnung \ndes Antrages auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil durch Beschluss des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen [OVG NRW] vom 27. September \n2006 - 19 A 2066/06 -), und vom 3. Juli 2006 - 15 K 6347/04 - (Ablehnung des Antrages auf \nZulassung der Berufung gegen dieses Urteil durch Beschluss des OVG NRW vom 27. \nDezember 2006 - 19 A 3182/06 -).\n\n32\n\nDafür, dass aufgrund materiellen Rechts oder aus verfassungsrechtlichen \nGründen die Änderung der Rechtslage, nämlich die nunmehrige Einteilung der \nLehrämter nach Schulformen (statt bislang Schulstufen), im Falle der Klägerin \nausnahmsweise keine Bedeutung erlangt, weil beispielsweise für das Entstehen \neines ihr zustehenden Anspruchs an einen bestimmten früheren Zeitpunkt \nanzuknüpfen ist und ein etwaiger bereits entstandener Anspruch von einer späteren \nVeränderung der Sach- und Rechtslage unberührt bleiben soll, sind keinerlei \nAnhaltspunkte erkennbar oder seitens der Klägerin dargetan. Allein der Umstand, \ndass die Klägerin den Antrag auf Anerkennung ihrer Diplomprüfung als Erste \nStaatsprüfung für ein Lehramt bereits im Mai 2003 und damit noch unter der Geltung \ndes § 4 LABG 1998 gestellt hat, begründet keinen Anspruch darauf, dass auch nach \ndem Außer-Kraft-Treten dieser Vorschrift die Anerkennung als Erste Staatsprüfung \nfür ein schulstufenbezogenes Lehramt ausgesprochen wird, sofern es sich um eine \n„für ein Lehramt geeignete Prüfung\" im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 LABG 2002 \nhandelt. Ein derartiger Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus den \nÜbergangsregelungen der §§ 28, 30 LABG 2002, weil deren Voraussetzungen im \nFalle der Klägerin nicht vorliegen. § 28 LABG 2002 enthält Regelungen in Bezug auf \nbereits erworbene Befähigungen zu einem schulform- oder schulstufenbezogenen \nLehramt; die Klägerin hat aber noch keine Lehramtsbefähigung erworben. § 30 Abs. \n2 Satz 1 LABG 2002 betrifft Studierende und Lehramtsanwärter, die sich zum \nZeitpunkt des In-Kraft-Tretens der einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes - hier \nbezogen auf § 5 LABG 2002: zum 1. Oktober 2003 - in der Ausbildung befinden; die \nKlägerin befand sich am 1. Oktober 2003 aber nicht in der Lehramtsausbildung, \nweder im Studium noch im Vorbereitungsdienst (vgl. § 1 Abs. 2 LABG 2002), \nsondern war auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrages als Lehrerin \nbeschäftigt, ohne ein Lehramtsstudium und den Vorbereitungsdienst absolviert zu \nhaben.\n\n33\n\nDie Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte sei aus \nGründen des Vertrauensschutzes - unabhängig von den Übergangsregelungen der \n§§ 28, 30 LABG 2002 - verpflichtet, über ihren Anerkennungsantrag auf der \nGrundlage des § 4 LABG 1998 zu entscheiden. Das Risiko, dass sich in der Zeit \nzwischen Antragstellung und Entscheidung die Rechtslage ändert, trägt \ngrundsätzlich der Antragsteller. Vorliegend kommt hinzu, dass das LABG 2002 - \nauch die hier maßgebliche Vorschrift des § 5 - im Juli 2002 verkündet worden ist, so \ndass die Klägerin bei Stellung ihres Antrags im Mai 2003 Kenntnis davon haben \nkonnte, dass zum 1. Oktober 2003 die Umstellung von schulstufen- zu \nschulformbezogenen Lehrämtern in Kraft treten würde. \n\n34\n\nAuch der Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 6. \nDezember 2002 „Erste Staatsprüfungen für ein Lehramt an Schulen; Anerkennung \nvon Hochschul- und Fachhochschulabschlussprüfungen\" (ABl. NRW S. 491) in der \nbei Antragstellung durch die Klägerin im Mai 2003 geltenden Fassung des \nRunderlasses vom 5. März 2003 (ABl. NRW S. 79) war nicht geeignet, ein \nschutzwürdiges Vertrauen der Klägerin darauf zu begründen, dass ihre \nDiplomprüfung als Erste Staatsprüfung für ein schulstufenbezogenes Lehramt \nanerkannt werden würde. Ziffer 3.1 des Erlasses in der seinerzeit geltenden Fassung \nsah vor, dass aus den in Anlage 1 aufgeführten Diplomprüfungen Anerkennungen als \nErste Staatsprüfungen in den angegebenen Unterrichtsfächern der Lehrämter ohne \nÜberprüfung ausgesprochen werden konnten. Nach Anlage 1 konnte aus einer \nDiplomprüfung einer Universität in Geowissenschaften eine Anerkennung als Erste \nStaatsprüfung in den Unterrichtsfächern Erdkunde oder Chemie (1. Unterrichtsfach) \nund Physik (2. Unterrichtsfach) ohne Überprüfung durch das Prüfungsamt \nausgesprochen werden. Ein etwaiges Vertrauen der Klägerin darauf, dass ihre \nDiplomprüfung in Geologie auf der Grundlage dieser Regelungen ohne Überprüfung, \nob es sich um eine „für ein Lehramt geeignete Prüfung\" im Sinne des § 20 Abs. 2 \nSatz 1 LABG 2002 handelt, als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt anerkannt \nwerden würde, war schon deshalb nicht schutzwürdig, weil der generelle Verzicht auf \neine solche Überprüfung mit den gesetzlichen Vorgaben nicht in Einklang steht und \nder Erlass daher insoweit unbeachtlich ist.\n\n35\n\nVgl. Beschluss der Kammer vom 14. Dezember 2005 - 15 L 2207/05 - sowie OVG NRW, \nBeschluss vom 25. Januar 2006 - 19 B 7/06 -, juris.\n\n36\n\nII. Der erste Hilfsantrag ist zulässig; das erforderliche Verwaltungs- und \nWiderspruchsverfahren ist auch insoweit durchgeführt worden. Der mit Schreiben \nvom 4. Mai 2003 gestellte und mit Schreiben vom 11. Juni 2005 erneuerte Antrag der \nKlägerin ist vor dem Hintergrund der am 1. Oktober 2003 in Kraft getretenen \nBestimmung des § 5 LABG 2002 dahin auszulegen, dass die Klägerin - zumindest \nhilfsweise - die Anerkennung ihrer Diplomprüfung in Geologie als Erste \nStaatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen begehrt. Auch \ndiesen Antrag hat die Beklagte durch ihren „Bescheid\" vom 15. Juni 2005 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2005, in dem ausdrücklich vom \nLehramt an Gymnasien und Gesamtschulen die Rede ist, abgelehnt.\n\n37\n\nDer erste Hilfsantrag ist jedoch unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der \nBeklagten vom 15. Juni 2005 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 11. \nJuli 2005 ist im Ergebnis rechtmäßig; es lässt sich derzeit nicht feststellen, dass der \nKlägerin der geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung ihrer Diplomprüfung in \nGeologie als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und \nGesamtschulen in den Fächern Erdkunde und Physik zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO).\n\n38\n\nEin solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 20 Abs. 2 Satz 1 LABG 2002, der \neinzigen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage. Danach kann das Ministerium \neine andere für ein Lehramt geeignete Prüfung als Erste Staatsprüfung oder als Teil \neiner Ersten Staatsprüfung anerkennen (vgl. auch § 50 Abs. 1 der Ordnung der \nErsten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen [Lehramtsprüfungsordnung - LPO] \nvom 27. März 2003 [GV NRW S. 182], zuletzt geändert durch Art. 5 des 2. \nSchulrechtsänderungsgesetzes vom 27. Juni 2006 [GV NRW S. 278], im Folgenden: \nLPO 2003). \n\n39\n\nDie Kammer kann nicht feststellen, dass die materielle Voraussetzung - „für ein \nLehramt geeignete Prüfung\" - vorliegt. Dieses Tatbestandsmerkmal ist gerichtlich voll \nüberprüfbar und erfordert ein wesentliches Maß an Übereinstimmung mit einer \nnordrhein-westfälischem Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt. Die Anforderungen \nan die Hochschulabschlussprüfung, deren Anerkennung begehrt wird, und die \nAnforderungen an die Erste Staatsprüfung für das angestrebte Lehramt nach \nnordrhein-westfälischem Recht müssen sich inhaltlich im Wesentlichen \nentsprechen.\n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 19 B 7/06 -, juris, sowie Beschluss der \nerkennenden Kammer vom 24. Januar 2003 - 15 L 144/03 -, juris (beide zu § 20 Abs. 2 Satz 1 \nLABG 2002); vgl. ferner OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2007 - 19 A 2143/06 - (zu § \n20 Abs. 4 Satz 1 LABG 2002), sowie Urteil vom 26. Mai 2000 - 19 A 1731/98 - und Beschluss \nvom 3. Dezember 2002 - 19 E 777/02 -, juris (beide zum Tatbestandsmerkmal „entsprechendes \nLehramt\" in § 19 Abs. 1 und 4 LABG 1998), jeweils unter Hinweis auf seine Urteile vom 19. \nJanuar 1996 - 19 A 3537/92 - und 22. November 1996 - 19 A 6861/95 -.\n\n41\n\nDie Anforderungen an die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt und an das \nvorausgehende Studium haben sich mit der Reform der Lehrerausbildung in \nNordrhein-Westfalen im Jahr 2002/2003 erheblich gewandelt. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 \nLABG 1998 umfasste das Studium am Ausbildungsziel orientierte \nerziehungswissenschaftliche und fachwissenschaftliche Studien und nach § 16 Abs. \n1 LABG 1998 waren in der Ersten Staatsprüfung die erziehungswissenschaftlichen \nund fachwissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen, deren der \nBewerber bedurfte, um als Lehrer den Unterricht gemäß den dafür festgelegten \nLernzielen im Rahmen der Lehramtsbefähigung in den Fächern der Schule, auf die \ndas Studium bezogen war, ordnungsgemäß zu erteilen. Demgegenüber orientiert \nsich das Lehramtsstudium in NRW seit dem Jahr 2002/2003 „an der Entwicklung der \ngrundlegenden beruflichen Kompetenzen für Unterricht und Erziehung, Beurteilung \nund Diagnostik sowie Evaluation und Qualitätssicherung\" (so § 2 Abs. 6 Satz 1 LABG \n2002 und § 1 Abs. 4 Satz 1 LPO 2003) und sind diese Kompetenzen auch in der \nErsten Staatsprüfung nachzuweisen (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 LABG 2002). Wie die \nBeklagte in ihrem Schriftsatz vom 25. September 2007 vorträgt, hat der Gesetzgeber \nsich in § 2 Abs. 6 LABG 2002 von einer „Stofforientierung\" (Ausrichtung an \nFachinhalten) abgewandt und die „Kompetenzorientierung\" (Stärkung der \nberufsbezogenen Kompetenzen) in den Mittelpunkt gerückt. Diese Neuausrichtung \nder Lehrerausbildung kommt in den vom Ministerium für Schule, Jugend und Kinder \ndes Landes NRW auf der Grundlage des § 6 Abs. 5 Satz 2 LPO 2003 erlassenen \nRahmenvorgaben „Entwicklung von Kerncurricula\" vom 28. Mai 2004 besonders \ndeutlich zum Ausdruck. Dort heißt es: „Die Lehrerausbildung soll berufsbezogener \nund praxisorientierter werden. Im Zentrum der Reform steht dabei der \nParadigmenwechsel von inhaltlichen Vorgaben zu professionsbezogenen \nKompetenzen. (...) Die Auswahl und Anordnung von Inhalten orientiert sich am \nsystematischen Aufbau von disziplin- und professionsorientiertem Wissen und \nKönnen.\" Die Kompetenzorientierung erstreckt sich auf alle drei Bereiche, die das \nLehramtsstudium nach § 2 Abs. 4 Satz 1 LABG 2002 und § 1 Abs. 2 LPO 2003 \numfasst, nämlich auf Fachwissenschaft, Fachdidaktik und Erziehungswissenschaft \n(vgl. Ziffer 3. der Rahmenvorgaben). \n\n42\n\nDamit stellt sich die Frage, ob ein Studium, das kein nach dem LABG 2002 und \nder LPO 2003 in Nordrhein-Westfalen absolviertes Lehramtsstudium ist, die auch im \nhier vorwiegend interessierenden Bereich der Fachwissenschaft erforderlichen \nprofessionsbezogenen Kompetenzen vermittelt und eine außerhalb des Landes \nNRW aufgrund eines „stofforientierten\" Studiums abgelegte Lehramtsprüfung oder \neine sonstige - stets „stofforientierte\" - Hochschulabschlussprüfung insoweit \nüberhaupt ein wesentliches Maß an Übereinstimmung mit einer nordrhein-\nwestfälischen Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt aufweisen kann. Allerdings hat \nder Gesetzgeber trotz des Paradigmenwechsels die in § 19 Abs. 2 LABG 1998 \ngeschaffene Möglichkeit der Anerkennung sonstiger Hochschulprüfungen als \nLehramtsprüfung in § 20 Abs. 2 und 5 LABG 2002 aufrechterhalten. Die Kammer \ngeht deshalb davon aus, dass auch die Anerkennung solcher Prüfungen, in denen \nfachliche Kenntnisse, aber keine auf den Lehrerberuf bezogenen Kompetenzen \nnachgewiesen werden, nicht von vornherein ausgeschlossen sein soll.\n\n43\n\nAuch wenn eine Anerkennung der Diplomprüfung der Klägerin als Erste \nStaatsprüfung für ein Lehramt danach wohl nicht schon allein wegen des fehlenden \nNachweises lehramtsspezifischer Professionskompetenzen aus Rechtsgründen \nausscheidet, so kann doch nicht festgestellt werden, dass die Anforderungen an die \nGeologie-Diplomprüfung mit den Anforderungen an die Erste Staatsprüfung für das \nLehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in den Fächern Erdkunde und Physik im \nWesentlichen übereinstimmen. Maßgeblich ist dabei die Übereinstimmung der \nAnforderungen im fachwissenschaftlichen Bereich. Zwar umfasst das \nLehramtsstudium nach nordrhein-westfälischem Recht - wie oben dargelegt - neben \nden fachwissenschaftlichen Studien auch fachdidaktische und \nerziehungswissenschaftliche Studien und sind in der Ersten Staatsprüfung \nQualifikationen und Kompetenzen in diesen drei Bereichen nachzuweisen (vgl. § 17 \nAbs. 1 Satz 1 LABG 2002, § 13 Abs. 2 LPO 2003). Für die Anerkennung einer \nHochschulabschlussprüfung als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt nach § 20 Abs. \n1, 2 und 5 LABG 2002 genügt jedoch ein wesentliches Maß an Übereinstimmung der \nfachwissenschaftlichen Studien- und Prüfungsleistungen. \n\n44\n\nDass das Fehlen eines erziehungswissenschaftlichen Studiums bzw. einer \nerziehungswissenschaftlichen Prüfung der Anerkennung nicht entgegensteht, folgt in \nBezug auf (Fach-) Hochschulabschlussprüfungen im Sinne der Absätze 2 und 5 des \n§ 20 LABG 2002 aus § 20 Abs. 2 Satz 2 LABG 2002, der im Anwendungsbereich des \n§ 20 Abs. 5 LABG 2002 entsprechend gilt (Satz 3). Danach muss der Nachweis \neines erziehungswissenschaftlichen Studiums im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung \nerbracht werden, wenn in der anzuerkennenden Prüfung kein solches Studium \nnachgewiesen worden ist. Diese Regelung ist entsprechend anzuwenden, wenn in \neiner innerhalb oder außerhalb des Landes NRW abgelegten Lehramtsprüfung (§ 20 \nAbs. 1 LABG 2002) entweder überhaupt kein erziehungswissenschaftliches Studium \nnachgewiesen worden ist, was in der Praxis nicht vorkommen dürfte, oder wenn das \nnachgewiesene pädagogische Studium hinter den Anforderungen zurückbleibt, die in \nNRW an die erziehungswissenschaftlichen Studien als Bestandteil des \nLehramtsstudiums gestellt werden. Wenn nach § 20 Abs. 2 Satz 2 LABG 2002 sogar \nder Nachweis eines vollständigen erziehungswissenschaftlichen Studiums im \nRahmen der Zweiten Staatsprüfung erbracht werden kann, dann muss das erst recht \nfür den Nachweis ergänzender pädagogischer Studien gelten. Davon geht auch § 50 \nAbs. 4 LPO 2003 aus, der die Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 2 LABG 2002 auf alle \nPrüfungen erstreckt, die als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt anerkannt werden \nkönnen, also auch auf Lehramtsprüfungen im Sinne des § 20 Abs. 1 LABG \n2002.\n\n45\n\nDie Anerkennung einer Hochschulabschlussprüfung als Erste Staatsprüfung für \nein Lehramt setzt auch nicht den Nachweis fachdidaktischer Studien voraus, die den \nfür das Lehramtsstudium erforderlichen fachdidaktischen Studien (vgl. § 3 LPO 2003) \nim Wesentlichen entsprechen. Auch wenn insoweit eine der Bestimmung des § 20 \nAbs. 2 Satz 2 LABG 2002 entsprechende Regelung fehlt, ergibt sich aus § 20 Abs. 2 \nund 5 LABG 2002 mittelbar, dass nicht vorhandene oder unzureichende \nfachdidaktische Studien durch die Ausbildung im Vorbereitungsdienst kompensiert \nwerden können. Denn diese Vorschriften ermöglichen die Anerkennung von \nHochschul- und Fachhochschulprüfungen, die keine Lehramtsprüfungen sind und \nsich daher - von Ausnahmen abgesehen - nicht auf fachdidaktische Kenntnisse und \nFähigkeiten erstrecken, die für andere Berufe als den des Lehrers in der Regel nicht \nbenötigt werden. Wäre der Nachweis fachdidaktischer Studien Voraussetzung für die \nAnerkennung einer Prüfung als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt, so liefen die \nBestimmungen der Absätze 2 und 5 des § 20 LABG 2002 weitgehend leer. \nAußerdem lässt die Regelung des § 50 Abs. 4 LPO 2003 darauf schließen, dass eine \nAnerkennung auch dann möglich ist, wenn ein fachdidaktisches Studium völlig fehlt \noder - zum Beispiel bei einer außerhalb des Landes NRW abgelegten \nLehramtsprüfung - den Anforderungen des LABG 2002 und der LPO 2003 nicht \ngenügt. Nach der genannten Norm ist nicht nur der Nachweis eines \nerziehungswissenschaftlichen Studiums, sondern auch - für das Lehramt an Grund-, \nHaupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der \nGesamtschulen - der Nachweis eines didaktischen Grundlagenstudiums (§ 13 Abs. 1 \nNr. 3 LABG 2002, §§ 32 ff. LPO 2003) spätestens im Rahmen der Zweiten \nStaatsprüfung zu erbringen, wenn in der anzuerkennenden Prüfung ein \nentsprechendes Studium nicht nachgewiesen wird. Kann aber sogar das für das \nLehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden \nJahrgangsstufen der Gesamtschulen elementare didaktische Grundlagenstudium in \nDeutsch oder Mathematik mit einem Studienvolumen von 20 \nSemesterwochenstunden (§ 32 Abs. 2 Satz 2 LPO 2003) im Vorbereitungsdienst \nnachgeholt werden, so gilt dies erst recht für das fachdidaktische Studium in den \njeweiligen Unterrichtsfächern mit einem Studienvolumen von (nur) 8 \nSemesterwochenstunden je Fach (§§ 32 Abs. 2 Satz 3, 35 Abs. 3 Satz 3, 37 Abs. 6 \nSatz 4, 39 Abs. 5 Satz 3 LPO 2003).\n\n46\n\nVgl. zur Möglichkeit, sich fehlende fachdidaktische Kenntnisse und Fertigkeiten im \nVorbereitungsdienst anzueignen, auch OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2007 - 19 A \n2143/06 -.\n\n47\n\nDie Anerkennung der von der Klägerin an der S-Universität C abgelegten \nDiplomprüfung als Erste Staatsprüfung für das Lehramt in den Fächern Erdkunde \nund Physik setzt demnach voraus, dass die Diplomprüfung in Geologie den \nAnforderungen an die nordrhein-westfälische Lehramtsprüfung in den genannten \nFächern in fachwissenschaftlicher Hinsicht im Wesentlichen entspricht. Diese \nÜberprüfung, ob ein wesentliches Maß an Übereinstimmung vorliegt, ist nicht \ndeshalb entbehrlich, weil Ziffer 3.1 in Verbindung mit Anlage 1 des bereits erwähnten \nAnerkennungserlasses vom 6. Dezember 2002 vorsah, dass aus einer \nDiplomprüfung einer Universität in Geowissenschaften eine Anerkennung als Erste \nStaatsprüfung in den Unterrichtsfächern Erdkunde (1. Unterrichtsfach) und Physik (2. \nUnterrichtsfach) ohne Überprüfung durch das Prüfungsamt ausgesprochen werden \nkonnte. Der Änderungserlass vom 19. August 2003 (ABl. NRW S. 303) bestimmte \nsogar, dass aus einer solchen Diplomprüfung eine Anerkennung als Erste \nStaatsprüfung in den Unterrichtsfächern Chemie oder Geographie (1. \nUnterrichtsfach) und Biologie oder Physik (2. Unterrichtsfach) ohne Überprüfung \ndurch das Prüfungsamt - zwingend - auszusprechen war. Allerdings ist im Rahmen \neiner erneuten Änderung des Anerkennungserlasses durch Runderlass vom 1. \nFebruar 2005 (ABl. NRW S. 69) die Diplomprüfung in Geowissenschaften aus dem \nKatalog der ohne Überprüfung durch das Prüfungsamt anerkennungsfähigen \nPrüfungen herausgenommen worden. Ob die Klägerin sich schon im Hinblick darauf, \ndass die Beklagte über ihren Anerkennungsantrag erst im Juni/Juli 2005 entschieden \nhat, nicht auf die für sie günstigeren Regelungen in den früheren Fassungen des \nAnerkennungserlasses berufen kann, mag dahingestellt bleiben. Denn der im Erlass \nfür Prüfungen bestimmter Fachrichtungen vorgesehene generelle Verzicht auf eine \nÜberprüfung steht mit den gesetzlichen Vorgaben - wie bereits dargelegt - nicht in \nEinklang und ist daher unbeachtlich.\n\n48\n\nDie somit für eine Anerkennung als Erste Staatsprüfung entscheidende \nFeststellung, ob die von der Klägerin abgelegte Diplomprüfung in Geologie mit einer \nLehramtsprüfung für die Fächer Erdkunde und Physik in fachwissenschaftlicher \nHinsicht im Wesentlichen übereinstimmt, kann derzeit nicht getroffen werden, weil es \nin Nordrhein-Westfalen an der gebotenen normativen Festlegung der \nfachwissenschaftlichen Inhalte der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter in Bezug auf \ndie verschiedenen Unterrichtsfächer - auch in Bezug auf die Unterrichtsfächer \nErdkunde und Physik - durch die LPO 2003 fehlt (1). Dieses Regelungsdefizit kann \nnicht dadurch ausgeglichen werden, dass für eine Übergangszeit die derzeit \nvorhandenen Bestimmungen über Studien- und Prüfungsinhalte, vor allem die \nStudienordnungen der Hochschulen, als Vergleichsmaßstab im Rahmen des § 20 \nLABG 2002 angewandt werden (2). Das Fehlen von - zumindest vorübergehend \nanwendbaren - Regelungen der fachwissenschaftlichen Prüfungsinhalte führt zur \nKlageabweisung; eine Verpflichtung der Beklagten, über das Anerkennungsbegehren \nerneut zu entscheiden, kommt nicht in Betracht (3).\n\n49\n\n1. Hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die nordrhein-westfälische Erste \nStaatsprüfung für ein bestimmtes Lehramt ist grundsätzlich von dem allgemein \nfestgelegten Inhalt auszugehen, \n\n50\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 22. November 1996 - 19 A 6861/95 -, S. 14 des \nUrteilsabdrucks,\n\n51\n\nalso von dem durch die Vorschriften des LABG und der LPO festgelegten Inhalt. \nDie §§ 2 Abs. 4 Satz 1 und 17 Abs. 1 Satz 1 LABG 2002 bestimmen insoweit \nlediglich, dass das Studium am Ausbildungsziel (vgl. dazu § 1 Abs. 1 LABG 2002) \norientierte erziehungswissenschaftliche, fachwissenschaftliche und fachdidaktische \nStudien umfasst und auf der Grundlage dieser Studien in der Ersten Staatsprüfung \nQualifikationen und Kompetenzen nachzuweisen sind, die insbesondere für den \nLehrerberuf erforderlich sind. Ferner regelt das LABG 2002 die Anzahl der \nUnterrichtsfächer bzw. der beruflichen oder sonderpädagogischen Fachrichtungen, \nauf die sich das Studium für die verschiedenen Lehrämter erstrecken muss (§§ 13 \nAbs. 1 Nr. 2, 14 Nr. 2, 15 Abs. 1 Nr. 2, 16 Nr. 2 und 3). Welche \nfachwissenschaftlichen Inhalte des Studiums der verschiedenen Unterrichtsfächer \nGegenstand der Ersten Staatsprüfung sind, hat der Gesetzgeber im LABG 2002 \nnicht selbst festgelegt. Stattdessen hat er das Ministerium (früher: Ministerium für \nSchule, Jugend und Kinder des Landes NRW; seit 2005: Ministerium für Schule und \nWeiterbildung des Landes NRW) in § 17 Abs. 4 Satz 1 LABG 2002 damit beauftragt, \nim Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium die \nOrdnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen als \nRechtsverordnung zu erlassen, in der die Voraussetzungen und die Durchführung \nder Prüfungen im Einzelnen geregelt werden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 2 LABG 2002 \ntrifft das Ministerium in dieser Rechtsverordnung insbesondere Regelungen über \nbestimmte enumerativ (Nr. 1-16) aufgeführte Gegenstände, unter anderem über \nBezeichnung und Inhalte des Studiums der Unterrichtsfächer, der Lernbereiche, der \nberuflichen Fachrichtungen und der sonderpädagogischen Fachrichtungen (Nr. 1). \n\n52\n\nBeide Sätze des § 17 Abs. 4 LABG haben nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht \nnur einen ermächtigenden, sondern einen verpflichtenden Charakter. Denn es heißt \nnicht, dass das Ministerium eine Prüfungsordnung erlassen und darin bestimmte \nRegelungen treffen kann, sondern dass es sie erlässt und die beschriebenen \nRegelungen trifft. Nur dieses Normverständnis im Sinne einer Verpflichtung zur \nRegelung aller für die Erste Staatsprüfung wesentlichen Fragen durch eine \nRechtsverordnung wird den Anforderungen an den grundrechtlichen \nGesetzesvorbehalt gerecht.\n\n53\n\nVorschriften, die - wie die Bestimmungen des LABG und der LPO - für die \nAufnahme des (Lehrer-)Berufs eine bestimmte Vor- und Ausbildung sowie den \nNachweis erworbener Fähigkeiten in Form einer Prüfung verlangen, greifen in die \nFreiheit der Berufswahl ein und müssen deshalb den Anforderungen des Art. 12 Abs. \n1 GG genügen. Der Gegenstand einer solchen Prüfung, die Leistungsanforderungen \nin der Prüfung und die Maßstäbe, nach denen die erbrachten Leistungen zu \nbewerten sind, bedürfen einer gesetzlichen Grundlage.\n\n54\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Senatsbeschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR \n419/81 und 213/83 -, BVerfGE 84, S. 34 (45).\n\n55\n\nDer Gesetzgeber muss allerdings diese Angelegenheiten nicht in den \nEinzelheiten selbst abschließend regeln. Es genügt, wenn er durch förmliches \nGesetz diejenigen Leitentscheidungen trifft, welche die Regelungsbefugnisse der zur \nkonkreteren Rechtsetzung (durch Rechtsverordnung), aber auch zur \nRechtsauslegung und zur Rechtsanwendung berufenen Verwaltung nach Tendenz \nund Programm umgrenzen und für den betroffenen Prüfling berechenbar machen. \nDabei darf der Gesetzgeber abstrakte und generalklauselartige Formulierungen \nverwenden und die Auswahl des Prüfungsstoffes sowie die inhaltliche Ausgestaltung \nder Leistungsanforderungen im Einzelnen auf den Verordnungsgeber \ndelegieren.\n\n56\n\nVgl. Niehues, Prüfungsrecht, 4. Aufl. 2004, Rn. 47 f., mit weiteren Nachweisen.\n\n57\n\nZwar ist die Festlegung des Prüfungsstoffs von großer praktischer Bedeutung \nund beeinflusst langfristig sowohl das Lernverhalten der Studenten wie auch die \nLehrangebote der Universitäten. Es ist jedoch ein Gebot der Praktikabilität, die \nAufstellung von Prüfungsstoffkatalogen dem Verordnungsgeber zu überlassen, der \nsich dabei an dem gesetzlich vorgeschriebenen Zweck der Prüfung orientieren \nmuss.\n\n58\n\nSo BVerfG, Senatsbeschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 und 174/84 -, BVerfGE \n80, S. 1 (21 f.); vgl. auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 7. Oktober 1983 - 7 C \n54.82 -, BVerwGE 68, S. 69 (73 f.), wonach der Gesetzgeber - unter anderem - Regelungen \nüber den Prüfungsstoff nicht selbst treffen muss, sondern dem Verordnungsgeber überlassen \ndarf.\n\n59\n\nVor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund ist die Bestimmung des § 17 \nAbs. 4 Satz 2 Nr. 1 LABG 2002 („Regelungen über Inhalte des Studiums der \nUnterrichtsfächer\") dahin auszulegen, dass die Lehramtsprüfungsordnung in Bezug \nauf die einzelnen Unterrichtsfächer zumindest in den wesentlichen Grundzügen die \nBestandteile der jeweiligen Fachwissenschaft festlegen muss, die Gegenstand der \nErsten Staatsprüfung in diesem Fach sind. Entgegen der Ansicht der Beklagten wird \ndiese Auslegung nicht dadurch in Frage gestellt, dass in § 17 Abs. 4 Satz 2 LABG \n2002 eine dem § 16 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 LABG 1998 entsprechende Regelung fehlt. \nNach der zuletzt genannten Vorschrift musste die Lehramtsprüfungsordnung \nBestimmungen über Teilgebiete treffen, deren Studium der Bewerber für die \nZulassung zur Prüfung nachzuweisen hat, und konnte weitere Teilgebiete festlegen, \naus denen der Studierende im Hinblick auf die Prüfung eine Auswahl zu treffen hat. \nEine derart detaillierte Vorgabe enthält § 17 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 LABG 2002 in der \nTat nicht; er schreibt aber vor, dass die Lehramtsprüfungsordnung nicht nur \nRegelungen über die Bezeichnung des Studiums der Unterrichtsfächer (vgl. § 16 \nAbs. 5 Satz 2 Nr. 1 LABG 1998), sondern auch über deren Inhalte trifft. Es kann \ndaher keine Rede davon sein, dass der Verordnungsgeber von der Verpflichtung \nbefreit worden sei, Regelungen über die fachwissenschaftlichen Studieninhalte zu \ntreffen. Insoweit hat der Gesetzgeber den Regelungsauftrag in § 17 Abs. 4 Satz 2 Nr. \n1 LABG 2002 im Vergleich zur früheren Rechtslage keineswegs abgeschwächt, \nsondern nur die in § 16 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 und 3 LABG 1998 enthaltenen \nBestimmungen in knapper Form („Bezeichnung und Inhalte des Studiums der \nUnterrichtsfächer\") zusammengefasst und darüber hinaus sogar - im Hinblick auf den \nWegfall des § 16 Abs. 3 LABG 1998 - genauere Regelungen für den Inhalt des \nStudiums von der Gesetzesebene auf die Ebene der Rechtsverordnung \nverlagert.\n\n60\n\nVgl. dazu Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, Landtag NRW, \nDrucksache 13/2084, S. 25.\n\n61\n\nEntgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung wird die in § 17 \nAbs. 4 Satz 2 Nr. 1 LABG 2002 enthaltene Ermächtigung und Verpflichtung des \nVerordnungsgebers auch nicht durch die den Hochschulen im Hinblick auf die \nKompetenzorientierung der Lehrerausbildung zugewiesene Rolle eingeschränkt oder \ngar zurückgenommen. Nach Satz 3 des § 2 Abs. 6 LABG 2002 werden die in Satz 1 \nbeschriebenen „grundlegenden beruflichen Kompetenzen\" in einem stufenweisen \nAufbau erworben; dazu entwickeln die Hochschulen verbindliche Studieninhalte \n(Satz 4). Schon der Wortlaut dieser Regelung bietet keinen Anhaltspunkt für die \nAnnahme, dadurch sollten die Hochschulen zur Festlegung der wesentlichen \nfachwissenschaftlichen Inhalte der Ersten Staatsprüfung ermächtigt und solle die \ndiesbezügliche Kompetenz des Verordnungsgebers beschnitten werden. Denn die \nHochschulen werden nicht zur Bestimmung von Prüfungsinhalten ermächtigt, \nsondern mit der Entwicklung von Studieninhalten beauftragt, die ein Ziel voraussetzt, \nzu dem die Entwicklung hinführen soll. Dieses Ziel ist - bezogen auf das \nfachwissenschaftliche Studium - der Erwerb bestimmter Kenntnisse und Fähigkeiten, \ndie in der Ersten Staatsprüfung in den verschiedenen Fächern nachgewiesen werden \nmüssen (vgl. § 13 Abs. 2 LPO 2003) und die gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 LABG \n2002 der Verordnungsgeber festlegt. Den Hochschulen bleibt es überlassen, in den \nStudienordnungen im Einzelnen zu regeln, wie das Studium organisiert und gestaltet \nwird, damit die Studierenden die für die Prüfung erforderlichen Kenntnisse und \nKompetenzen erlangen (vgl. auch § 7 Abs. 3 LPO 2003). Die Regelungsverpflichtung \ndes Verordnungsgebers wird durch den Entwicklungsauftrag der Hochschulen daher \nnicht eingeschränkt, sondern ergänzt. Auch die Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. \n6 LABG 2002 enthält keinen Hinweis darauf, dass durch die Aufgabe der \nHochschulen, auf den Kompetenzerwerb abgestimmte Studieninhalte zu entwickeln, \ndie Verpflichtung des Verordnungsgebers zur Festlegung der fachwissenschaftlichen \nPrüfungsinhalte beschränkt oder sogar beseitigt werden sollte.\n\n62\n\nVgl. zur Entstehungsgeschichte der auf einen Änderungsantrag der Fraktionen von SPD \nund BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN zurückgehenden Absätze 5 bis 7 des § 2 LABG 2002: \nBeschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Schule und Weiterbildung, Landtag \nNRW, Drucksache 13/2741.\n\n63\n\nVielmehr stellt sich das Verhältnis zwischen § 2 Abs. 6 Satz 4 und § 17 Abs. 4 \nSatz 2 Nr. 1 LABG 2002 so dar, dass der Verordnungsgeber in der LPO die \nwesentlichen Prüfungsinhalte und damit mittelbar auch die wesentlichen \nStudieninhalte festlegen muss (zum Zusammenhang zwischen Studien- und \nPrüfungsinhalten siehe auch § 1 Abs. 6 LPO 2003) und die Hochschulen auf dieser \nGrundlage die am Ziel des Erwerbs von Professionskompetenz orientierten \nStudienordnungen entwickeln. Die Richtigkeit dieser Auslegung wird bestätigt durch \ndie hochschulrechtlichen Vorschriften über die Verteilung der Kompetenzen zwischen \ndem Staat und den Hochschulen bei einer Staatsprüfung.\n\n64\n\nAus den §§ 7-12, 17 Abs. 1 LABG 2002 ergibt sich, dass das Lehramtsstudium \nmit einer Staatsprüfung - und nicht mit einer Hochschulprüfung - abgeschlossen wird. \nNach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch \nGesetz vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506), und § 63 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes \nüber die Hochschulen des Landes NRW (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung des \nHochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV NRW S. 474) wird das \nStudium in der Regel durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine \nkirchliche Prüfung abgeschlossen. Hochschulprüfungen sind die Prüfungen, die unter \nder Verantwortung der Hochschule auf der Grundlage einer \nHochschulprüfungsordnung (vgl. § 16 HRG, § 64 HG) durchgeführt werden.\n\n65\n\nVgl. Waldeyer, in: Hailbronner/Geis (Hrsg.), Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, \nStand: Dezember 2005, § 15 Rn. 3; Weber, in: Leuze/Epping (Hrsg.), Hochschulgesetz NRW, \nStand: Juni 2005, § 92 Rn. 4; Schnellenbach, in: Hartmer/Dettmer (Hrsg.), Hochschulrecht, Ein \nHandbuch für die Praxis, 2004, S. 396.\n\n66\n\nStaatliche Prüfungen sind Prüfungen, die unter der Verantwortung des Staates \nauf der Grundlage einer staatlichen Prüfungsordnung abgenommen werden.\n\n67\n\nVgl. Waldeyer, a.a.O., § 15 Rn. 4; Weber, a.a.O., § 92 Rn. 8.\n\n68\n\nDie Hochschulen dürfen Prüfungsordnungen lediglich für solche Studiengänge \nerlassen, die mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen werden (vgl. § 16 Satz 1 \nHRG, § 64 Abs. 1 HG). In Bezug auf Studiengänge, die - wie das Lehramtsstudium - \nmit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, beschränkt sich die \nRegelungsbefugnis der Hochschulen auf den Erlass ergänzender - d.h. nicht die \nAbschlussprüfung betreffender - (Studien-) Ordnungen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 HG). Bei \ndem Erlass oder der Änderung staatlicher Prüfungsordnungen haben die \nHochschulen lediglich begrenzte Mitwirkungsrechte (§ 64 Abs. 4 Satz 1 und 2 HG), \ndie Entscheidung über den Inhalt der Prüfungsordnung trifft der Staat. Sogar \nOrdnungen der Hochschule über Zwischenprüfungen oder sonstige Prüfungen in \nStudiengängen, die mit einer Staatsprüfung abgeschlossen werden, bedürfen nach § \n64 Abs. 4 Satz 3 HG der Zustimmung des für die Prüfungsordnung zuständigen \nFachministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium. Diese Vorschriften zeigen \ndeutlich, dass bei einer Staatsprüfung die Berechtigung und Verpflichtung, die in \nformeller und materieller Hinsicht wesentlichen Fragen (z.B. Prüfungsverfahren, \nKanon der Prüfungsfächer, Art und Bewertung der Prüfungsleistungen) zu regeln, \nbeim Staat (und nicht bei den Hochschulen) liegt. Eine Ermächtigung der \nHochschulen, Gegenstände und Inhalte einer Staatsprüfung durch \nStudienordnungen festzulegen, wäre damit nicht zu vereinbaren.\n\n69\n\nWird somit die Regelungsverpflichtung des Verordnungsgebers gemäß § 17 Abs. \n4 Satz 2 Nr. 1 LABG 2002 durch den Auftrag der Hochschulen zur Entwicklung von \nStudieninhalten (§ 2 Abs. 6 Satz 4 LABG 2002) nicht verdrängt, so ist das \nMinisterium dieser Verpflichtung zwar hinsichtlich der Bezeichnung der \nUnterrichtsfächer, Lernbereiche und Fachrichtungen nachgekommen (vgl. §§ 33 Abs. \n3, 35 Abs. 1, 37 Abs. 2 und 3, 39 Abs. 2 und 4 LPO 2003). Es fehlt in der LPO 2003 \naber an der gesetzlich vorgeschriebenen Regelung der Prüfungsinhalte im Sinne \neiner Festlegung derjenigen Bestandteile der jeweiligen Fachwissenschaft, die in den \neinzelnen Unterrichtsfächern Gegenstand der Ersten Staatsprüfung sind. Die \nVorschrift des § 2 LPO 2003 genügt den gesetzlichen und verfassungsrechtlichen \nAnforderungen nicht, weil sich die fachwissenschaftlichen Studien danach \n„insbesondere auf grundlegende Gegenstände unter Berücksichtigung der \nschulischen Anforderungen, Theorien und Forschungsperspektiven der jeweiligen \nFachwissenschaft\" beziehen (§ 2 Nr. 1 LPO 2003), ohne dass in Bezug auf die \neinzelnen Unterrichtsfächer die grundlegenden Gegenstände der jeweiligen \nFachwissenschaft benannt werden. Die Kerncurricula, die die Hochschulen nach § 1 \nAbs. 4 Satz 3 LPO 2003 zum Erwerb der Kompetenzen entwickeln (sollen), aber bis \nheute nicht entwickelt haben, und die Studienordnungen, durch die auf der \nGrundlage dieser Kerncurricula ein vergleichbarer Wissens- und Kenntnisstand \nsicherzustellen ist (§ 6 Abs. 5 LPO 2003), dürfen zur Ermittlung der \nfachwissenschaftlichen Prüfungsinhalte nicht herangezogen werden, auch wenn sich \ndie Inhalte der Ersten Staatsprüfung in Ermangelung entsprechender Vorgaben in \nder LPO 2003 derzeit tatsächlich nach den Studienordnungen bestimmen dürften. \nDenn die Hochschulen sind - wie oben dargelegt - zur Festlegung der \nPrüfungsinhalte nicht befugt. \n\n70\n\nDie grundlegenden Gegenstände der jeweiligen Fachwissenschaft, auf die sich \ndie Erste Staatsprüfung in dem entsprechenden Unterrichtsfach erstreckt, dürfen \nschließlich auch nicht den „besonderen Vorschriften\" entnommen werden, die das \nMinisterium nach § 42 LPO 2003 für (Erziehungswissenschaft und) die einzelnen \nFächer erlassen kann. Abgesehen davon, dass das Ministerium solche Vorschriften \nbisher nur für wenige Fächer (unter anderem Musik, Kunst, Philosophie/Praktische \nPhilosophie) erlassen hat, handelt es sich dabei lediglich um Verwaltungsvorschriften \n(Erlasse). Das Ministerium ist aber nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 LABG \n2002 entsprechend dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes verpflichtet, die \nprüfungsrelevanten Inhalte des Studiums der Unterrichtsfächer in der als \nRechtsverordnung zu erlassenden Lehramtsprüfungsordnung zu regeln. Aus diesem \nGrund kann § 42 LPO 2003 nur als Ermächtigung zum Erlass ergänzender \nfächerspezifischer Vorschriften verstanden werden, die ähnlich wie die \nStudienordnungen der Hochschulen die auf die Studieninhalte bezogenen Vorgaben \nder LPO aufgreifen und weiter entfalten. Wenn und soweit der Verordnungsgeber \nseiner Regelungsverpflichtung nicht nachkommt, können Verwaltungsvorschriften \nnach § 42 LPO 2003 die gesetzlich gebotene Festlegung der fächerspezifischen \nPrüfungsinhalte durch eine Rechtsverordnung nicht ersetzen.\n\n71\n\n2. Sind die fachwissenschaftlichen Inhalte der Ersten Staatsprüfung nach \nalledem zurzeit nicht in der verfassungsrechtlich und durch § 17 Abs. 4 LABG 2002 \ngebotenen Weise normativ festgeschrieben, so fehlt es im Rahmen des § 20 LABG \n2002 in fachwissenschaftlicher Hinsicht an einem Vergleichsmaßstab, an dem die \n(Fach-)Hochschulprüfung, deren Anerkennung begehrt wird, hier die von der Klägerin \nan der S-Universität C abgelegte Diplomprüfung, gemessen werden kann. Einen \nsolchen Vergleichsmaßstab kann das Gericht auch nicht dadurch gewinnen, dass es \nfür eine Übergangszeit zur Beantwortung der Frage, ob die in Rede stehende \nHochschulprüfung mit der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt in \nfachwissenschaftlicher Hinsicht im Wesentlichen übereinstimmt, die derzeit \nvorhandenen Regelungen über Studieninhalte und damit mittelbar auch über \nPrüfungsinhalte, namentlich die Studienordnungen, heranzieht. Die in der \nRechtsprechung für ähnliche Fallkonstellationen entwickelten Voraussetzungen für \neine übergangsweise Anwendung einer dem Gesetzesvorbehalt nicht genügenden \nVorschrift liegen hier nicht vor.\n\n72\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind untergesetzliche \nNormen, die auf einer dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip nicht genügenden \nund damit verfassungsrechtlich unzulänglichen Ermächtigungsgrundlage beruhen \noder für die gesetzliche Regelungen überhaupt fehlen, nicht schon deshalb als ohne \nweiteres nichtig und damit unanwendbar anzusehen. Es ist vielmehr zur Vermeidung \neines rechtlosen Zustandes von deren übergangsweiser Fortgeltung auszugehen, \ninsbesondere dann, wenn es gilt, Rechtsunsicherheit oder die Funktionsunfähigkeit \nstaatlicher Einrichtungen zu vermeiden, weil der sonst eintretende Zustand der \nverfassungsmäßigen Ordnung noch ferner stünde als der bisherige.\n\n73\n\nVgl. BVerfG, Senatsbeschluss vom 13. Dezember 1988 - 2 BvL 1/84 -, BVerfGE 79, S. 245 \n(250 f.), sowie auch BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2007 - 6 C 15.06 -, NJW 2007, S. 1478 \n(1482), jeweils mit weiteren Nachweisen.\n\n74\n\nFür den Fall einer als Verwaltungsvorschrift erlassenen \nLaufbahnprüfungsordnung, die im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt und die \nWesentlichkeitstheorie als Gesetz oder zumindest als Rechtsverordnung hätte \nergehen müssen, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass aus Gründen \nder Rechtssicherheit und der Funktionsfähigkeit des Prüfungswesens im Bereich der \nLaufbahnprüfungen und der Chancengleichheit der Prüfungsteilnehmer für eine \nÜbergangszeit weiterhin von der auf der Verwaltungsvorschrift beruhenden Praxis \nauszugehen ist, soweit dies mit höherrangigem Recht vereinbar ist.\n\n75\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 1995 - 2 C 16.94 -, BVerwGE 98, S. 324 (327 f.) m.w.N.; \nNiehues, a.a.O., Rn. 69.\n\n76\n\nHier erscheint bereits fraglich, ob es zur Vermeidung der Funktionsunfähigkeit \nstaatlicher Einrichtungen zwingend erforderlich ist, die derzeit vorhandenen, aber \nrechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügenden Regelungen über Studien- und \nPrüfungsinhalte weiter anzuwenden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es im \nvorliegenden Verfahren nicht um die Ablegung einer originären Ersten Staatsprüfung \nfür ein Lehramt und damit nicht um die Funktionsfähigkeit des Prüfungswesens im \nBereich der Lehramtsprüfungen, sondern um die Anerkennung einer sonstigen \nHochschulabschlussprüfung als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt geht. Zwar hat \ndie Beklagte unter Hinweis auf den - in anderen, die gleiche rechtliche Problematik \nbetreffenden Verfahren - am 4. Juni 2007 durchgeführten Erörterungstermin \nvorgetragen, das Land NRW habe ein erhebliches Interesse an der Möglichkeit von \nAnerkennungen nach § 20 LABG 2002, weil auf diese Weise in bestimmten \nBereichen ein nennenswerter Anteil der Lehrerversorgung gedeckt werde. Sie hat \naber zugleich eingeräumt, dass Anerkennungen in großen Bereichen keine Rolle \nspielten und nur in einigen Schulformen für bestimmte Fächer ein hoher Prozentsatz \nder Lehrer über Anerkennungsverfahren gewonnen werde. Es ist nicht erkennbar, \ndass die Funktionsfähigkeit des Schulwesens gefährdet wäre, wenn vorübergehend \nkeine Anerkennungen nach § 20 LABG 2002 erfolgen können, zumal das \nMinisterium es in der Hand hat, das aufgezeigte Regelungsdefizit der LPO 2003 \nkurzfristig zu beheben. Für die übergangsweise Anwendung der vorhandenen \nRegelungen könnte allerdings sprechen, dass die Untätigkeit des \nVerordnungsgebers nicht zu Lasten der Antragsteller gehen darf, die nach § 20 \nLABG 2002 jedenfalls einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung und \nmöglicherweise sogar einen grundrechtlichen Anspruch auf Anerkennung einer der \nLehramtsprüfung gleichwertigen Prüfung haben.\n\n77\n\nVgl. zu der Frage, ob aus Art. 12 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Anerkennung der \nGleichwertigkeit einer Prüfung abgeleitet werden kann, einerseits BVerwG, Urteil vom 1. \nDezember 1982 - 7 C 12.81 -, NVwZ 1983, S. 470 (verneinend), andererseits Niehues, a.a.O., \nRn. 18 (bejahend).\n\n78\n\nDie vorhandenen Vorschriften, die Regelungen über die fachwissenschaftlichen \nStudieninhalte treffen und an denen sich die Bezirksregierungen bei der Prüfung von \nAnerkennungsbegehren orientieren, können jedenfalls aus rechtlichen Gründen auch \nnicht übergangsweise als Vergleichsmaßstab herangezogen werden. Wie der \nerkennenden Kammer aus den bei ihr anhängigen Klageverfahren betreffend \nEntscheidungen gemäß § 20 LABG 2002 bekannt ist und wie die Vertreter der \nBezirksregierungen sowie der Leiter des Landesprüfungsamtes in dem bereits \nerwähnten Erörterungstermin vom 4. Juni 2007 ausgeführt haben, orientieren sich \ndie Bezirksregierungen und das von diesen in der Regel um eine Stellungnahme \ngebetene Landesprüfungsamt bei ihren Anerkennungsentscheidungen nicht in \nerheblichem Umfang an den nach § 42 LPO 2003 - ohnehin nur für wenige Fächer - \nerlassenen fächerspezifischen Verwaltungsvorschriften, sondern an den \nStudienordnungen der Hochschulen, und zwar entweder an der Studienordnung \neiner einzelnen Hochschule oder an den Studienordnungen aller Hochschulen, die \nden fraglichen Studiengang anbieten. Auch die Beklagte trägt in ihrem Schriftsatz \nvom 25. September 2007 vor, bei der materiellen Prüfung seien neben Vorgaben \ndurch die Rechtsprechung und Vorgaben des Landes (insbesondere \n„Anerkennungserlass\") die Studien- und Prüfungsordnungen aller Hochschulen, die \nin Nordrhein-Westfalen Lehrer für das jeweilige Fach ausbildeten, und zwar die \nübereinstimmenden Kernbereiche dieser Ordnungen, zu berücksichtigen.\n\n79\n\nEine Tolerierung der an den Studienordnungen orientierten Verwaltungspraxis für \neine Übergangszeit kommt nach der dargestellten höchstrichterlichen \nRechtsprechung nicht in Betracht. Zum einen besteht ein struktureller Unterschied \nzwischen den vom Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht \nentschiedenen Fällen, in denen die vorhandenen Regelungen wegen ihrer \nRechtsqualität dem Vorbehalt des Gesetzes nicht genügten (Verwaltungsvorschriften \nstatt Rechtsverordnungen), und der hier vorliegenden Konstellation, die sich dadurch \nauszeichnet, dass die vorhandenen Regelungen über Prüfungsinhalte \n(Studienordnungen) schon nicht von dem dafür zuständigen staatlichen Organ \n(Ministerium), sondern von Organen anderer Körperschaften (Hochschulen) erlassen \nworden sind. Nähme man diesen Zustand für einen begrenzten Zeitraum hin, um \nweiterhin Anerkennungsentscheidungen zu ermöglichen, so räumte man den \nHochschulen und damit nach dem LABG unzuständigen Körperschaften die Befugnis \nein, die Inhalte der Ersten Staatsprüfung in eigener Regelungskompetenz \nfestzulegen, ohne dass der Staat darauf in rechtlich durchsetzbarer Weise Einfluss \nnehmen könnte. Der Hinweis der Beklagten, die Studienordnungen der Hochschulen \nwürden vor ihrem In-Kraft-Treten dem Ministerium angezeigt und von diesem fachlich \ngeprüft, überzeugt nicht, da eine Zustimmungspflicht des Ministeriums im Gesetz \nnicht vorgesehen ist. Auch die bloße Anhörung des Prüfungsamtes vor \nBeschlussfassung über eine Studienordnung (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 LPO 2003) bietet \nkeine Möglichkeit, den Erlass einer aus staatlicher Sicht unzureichenden \nStudienordnung mit rechtlichem Zwang zu verhindern. \n\n80\n\nZum anderen und vor allem verstößt die Verwaltungspraxis, die im Rahmen des \n§ 20 LABG 2002 als Vergleichsmaßstab dienenden Inhalte der Ersten Staatsprüfung \nden Studienordnungen zu entnehmen, gegen den allgemeinen \nGleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Das folgt, soweit auf die \nStudienordnung einer einzelnen Hochschule abgestellt wird, schon daraus, dass es \nim Anerkennungsverfahren - womöglich anders als im originären Prüfungsverfahren - \nkeinen sachgerechten Anknüpfungspunkt für die Auswahl einer bestimmten \nHochschule gibt. Willkürlich ist es jedenfalls, die Studienordnung derjenigen \nHochschule zum Vergleichsmaßstab zu erheben, die dem Wohnort des \nAntragstellers am nächsten gelegen ist, weil der Antragsteller dann durch die Wahl \nseines Wohnortes Einfluss darauf nehmen könnte, an welcher Studienordnung seine \nHochschulprüfung gemessen wird. \n\n81\n\nDie Entwicklung eines Vergleichsmaßstabs im Wege einer Synopse aller \nStudienordnungen, d.h. durch Ermittlung des übereinstimmenden Kernbereichs aller \nfür ein bestimmtes Fach existierenden Studienordnungen (Schnittmenge), stößt \nebenfalls auf durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken. Denn die Frage, \nwelche Bestandteile einer Fachwissenschaft in allen Studienordnungen als \nverbindlicher Studieninhalt vorgeschrieben werden, kann nicht durch ein \nmathematisches Verfahren, sondern letztlich nur durch eine wertende Betrachtung \nbeantwortet werden. Das bedeutet aber, dass die Behörde oder der \nSachverständige, der die Synopse erstellt, Einfluss auf die Bestimmung des \nKernbestandes der fachwissenschaftlichen Inhalte hat und dass sich von Fall zu Fall \nunterschiedliche Kernbereiche ergeben können. Auch das Verfahren der \nSchnittmengenbildung birgt also die Gefahr einer Ungleichbehandlung derjenigen, \ndie die Anerkennung einer Prüfung begehren, und ist daher mit Art. 3 Abs. 1 GG \nnicht vereinbar. Diese Gefahr bestünde nur dann nicht, wenn die übereinstimmenden \nKernbereiche aller Studienordnungen für die verschiedenen Fächer durch abstrakt-\ngenerelle Regelungen (Rechtsnormen im weiteren Sinne) festgelegt wären. Derartige \nRegelungen existieren jedoch zurzeit nicht.\n\n82\n\nInsoweit kann auch nicht auf die als Anlagen zu § 55 der \nLehramtsprüfungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August \n1994 (GV NRW S. 754), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. September \n2000 (GV NRW S. 647), im Folgenden: LPO 1994, erlassenen besonderen \nVorschriften für die einzelnen Prüfungsfächer zurückgegriffen werden. Eine \nunmittelbare Anwendung dieser Anlagen scheidet aus, weil die LPO 1994 mit \nInkrafttreten der LPO 2003 am 1. Oktober 2003 außer Kraft getreten ist (§ 54 Abs. 2 \nLPO 2003). Die in den Anlagen zu § 55 LPO 1994 enthaltenen Kataloge von \nBereichen und Teilgebieten der einzelnen Unterrichtsfächer können auch nicht \nmittelbar - als Verkörperung der Fächertradition und des fachwissenschaftlichen \nKonsenses über die elementaren Studieninhalte - weiter angewendet werden. \nAbgesehen von dem Einwand der Beklagten, die Anlagen seien nicht mehr vereinbar \nmit dem Gesamtkonzept von LABG 2002 und LPO 2003, beschreiben diese \nKataloge lediglich den jeweiligen fachwissenschaftlichen Kernbereich, auf den sich \ndie Erste Staatsprüfung erstrecken kann; sie geben aber keine Auskunft über den \nkonkreten fachwissenschaftlichen Zuschnitt der Prüfung. Denn nach den Ziffern 1.1, \n2.1, 3.1, 4.1 und 5.1 der Anlage A zur LPO 1994 (Allgemeine Bestimmungen zu den \nBesonderen Vorschriften für die Fächer) war im Rahmen des Nachweises des \nordnungsgemäßen Studiums im Hauptstudium das Studium einer begrenzten Anzahl \nvon Teilgebieten aus dem jeweiligen Katalog nachzuweisen; nach den Ziffern 1.4, \n2.4, 3.4, 4.4 und 5.4 der Anlage A erstreckte sich die Prüfung (nur) auf die nach \nMaßgabe der Studienordnung ausgewählten Teilgebiete. Insoweit hing es vom \nStudienangebot der jeweiligen Hochschule und der vom Prüfungskandidaten \ngetroffenen Auswahl ab, welche Teilgebiete des Fachs Gegenstand der Ersten \nStaatsprüfung waren. Vor diesem Hintergrund verbietet sich die Annahme, dass sich \ndie Erste Staatsprüfung auf alle in den Anlagen zu § 55 LPO 1994 aufgeführten \nBereiche und Teilgebiete des jeweiligen Faches erstreckte. Da der \nVerordnungsgeber an den Vorschriften der Anlage A zur LPO 1994 nicht \nfestgehalten, sondern den Hochschulen weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten \neröffnet hat, sind auch die in den Anlagen zu § 55 LPO 1994 enthaltenen \nFächerkataloge, die über die Ausgestaltung der Prüfung nichts aussagen, als \nVergleichsmaßstab im Rahmen des § 20 LABG 2002 ungeeignet.\n\n83\n\n3. Das Fehlen der erforderlichen Regelungen über die fachspezifischen \nPrüfungsinhalte in der LPO 2003 und die Unzulässigkeit einer vorübergehenden \nAnknüpfung an die Studienordnungen führen zwingend zur Abweisung der auf die \nVerpflichtung der Beklagten zur Anerkennung einer Prüfung als Erste Staatsprüfung \ngerichteten Klage. Das Gericht kann die Beklagte nicht gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 \nVwGO dazu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts zu bescheiden, weil die Voraussetzung dieser Norm - fehlende Spruchreife - \nnicht vorliegt. Spruchreife bedeutet, dass das Verwaltungsgericht zu einer \nabschließenden Entscheidung über den Erlass des Verwaltungsakts in der Lage \nist.\n\n84\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Aufl. 2007, § 113 Rn. 193.\n\n85\n\nDie Spruchreife fehlt und kann in der Regel vom Gericht auch nicht hergestellt \nwerden, wenn der Verwaltung bezüglich der begehrten Entscheidung ein \nErmessens- oder Beurteilungsspielraum zusteht.\n\n86\n\nVgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 195 m.w.N.\n\n87\n\nEin derartiger Fall ist hier nicht gegeben. Zwar steht der Beklagten nach § 20 \nAbs. 2 Satz 1 LABG 2002 ein Ermessensspielraum zu („kann anerkennen\"); für die \nAusübung des Ermessens ist hier jedoch kein Raum, weil bereits der Tatbestand der \nNorm nicht erfüllt ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Diplomprüfung der \nKlägerin eine „für ein Lehramt geeignete Prüfung\" ist. Denn der Verordnungsgeber \nhat die fachwissenschaftlichen Inhalte der Lehramtsprüfung nicht festgelegt und \ndamit keinen Vergleichsmaßstab geschaffen, an dem die Prüfung der Klägerin \ngemessen werden kann. Weder die Beklagte noch das Gericht ist in der Lage, diesen \nMangel zu beheben. Kann das Vorliegen eines Tatbestandsmerkmals nicht \nfestgestellt werden, so geht dies zu Lasten desjenigen, der die Beweislast trägt; das \nist die Klägerin. \n\n88\n\nIII. Der zweite Hilfsantrag ist jedenfalls unbegründet. Die Klägerin hat gegen die \nBeklagte schon deshalb keinen Anspruch auf Anerkennung ihrer Diplomprüfung als \nErste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den \nentsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen, weil die Beklagte für eine \nsolche Anerkennung nicht zuständig ist. Das Ministerium hat die \nAnerkennungsbefugnis - auf der Grundlage des § 20 Abs. 6 Nr. 2 LABG 2002 bzw. § \n19 Abs. 5 Nr. 2 LABG 1998 - durch Rechtsverordnung auf die Bezirksregierungen \nübertragen, und zwar durch § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zur \nAnerkennung von Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und \nHochschulabschlussprüfungen auf die Bezirksregierungen vom 16. September 1999 \n(GV NRW S. 565), zuletzt geändert durch Art. 78 des Vierten Befristungsgesetzes \nvom 5. April 2005 (GV NRW S. 332). § 2 Abs. 2 Buchstabe e) dieser Verordnung \nbestimmt, dass die Befugnis zur Anerkennung von in der Bundesrepublik erworbenen \noder abgelegten Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen oder von \nHochschulabschlussprüfungen (außer Fachhochschulabschlussprüfungen), soweit \nsie auf die Anerkennung als Erste Staatsprüfung oder Teil einer Ersten \nStaatsprüfung oder als Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und \nRealschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen oder das \nLehramt für Sonderpädagogik gerichtet sind, auf die Bezirksregierung N übertragen \nwird. Im Übrigen liegen aus den unter II. dargelegten Gründen auch die materiellen \nVoraussetzungen für einen Anerkennungsanspruch nicht vor.\n\n89\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ \n708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n90\n\nDie Berufung wird gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nzugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.\n\n91","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260322","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-10-26/15-k-3572-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260322","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260322","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-10-26/15-k-3572-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260322","retrieved":"2026-07-09 02:25:50.432381+00:00"}}