{"status":"available","doknr":"OLD260494","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:1019.4L1645.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-10-19","aktenzeichen":"4 L 1645/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 4404/07 gegen a) den \nBescheid des Antragsgegners vom 27. August 2007 über die Anforderung eines \nVorschusses in Höhe von insgesamt 27.167,50 EUR - Reg.-Nr.: 21-BA-0725/07 - und \nb) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29. August 2007 über die \nAnforderung eines Vorschusses in Höhe von insgesamt 1.637,50 EUR \n- Reg.-Nr.: 21-BA-0331/07 - wird angeordnet, weil die nach § 16 GebG NRW in das \nErmessen des Antragsgegners gestellte Anforderung von Vorschüssen bis zur \nvoraussichtlichen Höhe der anfallenden Baugebühren in beiden Fällen \nermessensfehlerhaft ist, denn der Bescheid vom 29. August 2007 enthält keinerlei \nErmessenserwägungen, der Bescheid vom 27. August 2007 mit der \nErmessenserwägung, dass eine Einziehung der Forderung bei evtl. Nichtzahlung mit \neinem erhöhten Verwaltungsaufwand verbunden wäre, keinen einzelfallbezogenen \nGesichtspunkt, sondern nur die Benennung eines in jedem Fall einer \nGebührenerhebung gegebenen abstrakten Risikos und die in der Antragserwiderung \nnach § 114 Satz 2 VwGO gegebene ergänzende Ermessenserwägung, die \nAntragstellerin sei in der Vergangenheit wiederholt ihren Zahlungsverpflichtungen \nnicht nachgekommen, trifft so nicht zu, weil sie die mit den bestandskräftigen \nBescheiden vom 12. April 2007 geforderten Vorschüsse in Höhe von 1.855 EUR \n- Reg.-Nr.: 21-BA-0331/07 - und 8.110 EUR - Reg.-Nr.: 21-BA-0725/07 - gezahlt hat. \nSoweit der Antragsgegner wegen etwaiger früherer Beitreibungsschwierigkeiten im \nZusammenhang mit dem baugenehmigungspflichtigen Vorhaben einer anderen \nBeteiligungsgesellschaft vorliegend ähnliche Befürchtungen hegen mag, könnten \ndiese wegen der eigenständigen Rechtspersönlichkeit der Antragstellerin nur an \netwaigen identischen Gesellschafterverhältnissen und dem Geschäftsgebaren \neinzelner Gesellschafter anknüpfen; dazu fehlt es indessen an jeglichen \nErmessensdarlegungen. \n\nDie Anträge, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnungen vorläufig zu \nverpflichten, a) den Bauantrag der Antragstellerin vom 8. Februar 2007 \n- Reg.-Nr.: 21-BA-0331/07 - zu bescheiden, ohne ihn von der vorherigen Zahlung \ndes mit Bescheid vom 29. August 2007 - Reg.-Nr.: 21-BA-0331/07 - geforderten \nVorschusses in Höhe von insgesamt 1.637,50 EUR abhängig zu machen, und b) den \nBauantrag der Antragstellerin vom 30. März 2007 - Reg.-Nr.: 21-BA-0725/07 - zu \nbescheiden, ohne ihn von der vorherigen Zahlung des mit Bescheid vom \n27. August 2007 - Reg.-Nr.: 21-BA-0725/07 - geforderten Vorschusses in Höhe von \ninsgesamt 27.167,50 EUR abhängig zu machen, werden abgelehnt, wobei \nvorliegend dahinstehen kann, ob sich dies bereits aus dem Aspekt unzulässiger \nVorwegnahme der Hauptsache ergibt, weil nach ständiger \noberverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung im Land Nordrhein-Westfalen eine \nvorläufige Erteilung einer Baugenehmigung nicht Betracht kommt; denn der \nAntragstellerin fehlt es im Hinblick auf die Antragsstattgabe unter I. 1. jedenfalls an \ndem erforderlichen Anordnungsgrund, weil bereits mit der unter I. 1. \nausgesprochenen, die Vollziehbarkeit der Vorschussbescheide aussetzenden \nAnordnung die nach § 16 GebG NRW herbeigeführte Abhängigkeit der Vornahme \nder Amtshandlung von der vorherigen Zahlung eines angemessenen Vorschusses \naufgehoben ist. \n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom \n5. April 2007 gegen die in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom \n30. März 2007 enthaltene Einstellungsverfügung wird wiederhergestellt und gegen \ndie in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. März 2007 enthaltene \nZwangsgeldandrohung angeordnet, weil sich beide Verfügungen nach Maßgabe der \nSach- und Rechtslage im gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls deswegen unter \nBerücksichtigung ständiger oberverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung im Land \nNordrhein-Westfalen zu den Voraussetzungen bauaufsichtsbehördlichen \nEinschreitens als rechtsfehlerhaft erweisen; denn die erforderlichen beiden \nBauanträge sind gestellt, nach aktenkundiger Auffassung des Antragsgegners \n- bestätigt durch die Antragserwiderung vom 16. Oktober 2007 - auch offensichtlich \ngenehmigungsfähig und der Erteilung der beiden beantragten Baugenehmigungen \nstehen auch keine sonstigen Hindernisse (mehr) entgegen, wobei hier wegen der \nErmessensfehlerhaftigkeit der Vorschussbescheide vom 27. August 2007 \n- Reg.-Nr.: 21-BA-0725/07 - und vom 29. August 2007 - Reg.-Nr.: 21-BA-0331/07 - \nunbeantwortet bleiben kann, ob ein solches sonstiges Hindernis auch in der \nrechtmäßigen Anforderung eines Vorschusses nach § 16 GebG NRW auf mit der \nErteilung der Baugenehmigung voraussichtlich anfallender Baugebühren bestehen \nkann. \n\nDie sinngemäß beantragte aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden \nAnfechtungsklage der Antragstellerin gegen die am 27. April 2007 im Wege des \nSofortvollzuges nach § 55 Abs. 2 VwVG vorgenommene Versiegelung der Baustelle \nauf dem Grundstück Lstraße 2/Sstraße wird aus den unter 3. ausgeführten Gründen \nangeordnet, nachdem gegen die Versiegelung kein Vorverfahren mehr stattfindet \n(§ 80 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO in Verbindung mit § 6 Abs. 1 AGVwGO in der \nFassung von § 2 Nr. 3 des Ersten Gesetzes zum Bürokratieabbau vom \n13. März 2007 und § 8 AGVwGO), wobei hier dahinstehen kann, ob die \nVoraussetzungen für ein Einschreiten des Antragsgegners im Wege des \nSofortvollzuges überhaupt vorgelegen haben, nachdem er mit Erlass der \nOrdnungsverfügung vom 30. März 2007 zunächst im sogenannten gestreckten \nVerwaltungsverfahren eingeschritten ist und eine zwischenzeitliche, gerade den \nSofortvollzug rechtfertigende Änderung der Gefahrenlage nicht offensichtlich ist. Dem \nAntragsgegner wird aufgegeben, die am Haupteingang des Gebäudes Lstraße 2 und \nan dessen Eingang zur Tiefgarage angebrachten Siegel zu entfernen (§ 80 Abs. 1 \nSatz 3 VwGO). \n\nII. \n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner zu 9 Zehnteln und die \nAntragstellerin zu 1 Zehntel (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\nIII. \n\nDer Streitwert wird im Hinblick auf die Vorläufigkeit des begehrten \nRechtsschutzes auf 173.190 EUR festgesetzt (§§ 53 Abs. 3 Nr. 1; 52 Abs. 2 und 3 \nGKG) unter Ansatz eines Viertels des Gesamtbetrages beider geforderter \nVorschüsse, bei Berücksichtigung ständiger oberverwaltungsgerichtlicher \nRechtsprechung im Land Nordrhein-Westfalen zur Bemessung von Streitwerten bei \nEinstellungsverfügungen unter Ansatz von 63.750 EUR, der Hälfte des \nGenehmigungsstreitwertes von insgesamt 127.500 EUR für die zur Genehmigung \ngestellten 17 Wohnungen von 7.500 EUR je Wohneinheit und unter Ansatz von \n102.240 EUR, der Hälfte des Jahresnutzwertes von insgesamt 204.480 EUR bei \neiner Gesamtbürofläche von ca. 1.704 m² und einem insoweit zurückhaltend \nangenommenen Mietzins von 10 EUR je m² Bürofläche unter einzelfallgerecht \nerscheinender Vernachlässigung des Betrages des angedrohten Zwangsgeldes und \nunter Absehens gesonderter Berücksichtigung der Versiegelung. \n\n1\n\n1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 4404/07\ngegen a) den Bescheid des Antragsgegners vom\n27. August 2007 über die Anforderung eines Vorschusses\nin Höhe von insgesamt 27.167,50 EUR\n- Reg.-Nr.: 21-BA-0725/07 - und b) gegen den Bescheid\ndes Antragsgegners vom 29. August 2007 über die\nAnforderung eines Vorschusses in Höhe von insgesamt\n1.637,50 EUR - Reg.-Nr.: 21-BA-0331/07 - wird angeordnet,\nweil die nach § 16 GebG NRW in das Ermessen des\nAntragsgegners gestellte Anforderung von Vorschüssen\nbis zur voraussichtlichen Höhe der anfallenden\nBaugebühren in beiden Fällen ermessensfehlerhaft ist,\ndenn der Bescheid vom 29. August 2007 enthält keinerlei\nErmessenserwägungen, der Bescheid vom\n27. August 2007 mit der Ermessenserwägung, dass eine\nEinziehung der Forderung bei evtl. Nichtzahlung mit\neinem erhöhten Verwaltungsaufwand verbunden wäre,\nkeinen einzelfallbezogenen Gesichtspunkt, sondern nur\ndie Benennung eines in jedem Fall einer\nGebührenerhebung gegebenen abstrakten Risikos und\ndie in der Antragserwiderung nach § 114 Satz 2 VwGO\ngegebene ergänzende Ermessenserwägung, die\nAntragstellerin sei in der Vergangenheit wiederholt ihren\nZahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen, trifft so\nnicht zu, weil sie die mit den bestandskräftigen\nBescheiden vom 12. April 2007 geforderten Vorschüsse in\nHöhe von 1.855 EUR - Reg.-Nr.: 21-BA-0331/07 - und\n8.110 EUR - Reg.-Nr.: 21-BA-0725/07 - gezahlt hat. Soweit\nder Antragsgegner wegen etwaiger früherer\nBeitreibungsschwierigkeiten im Zusammenhang mit dem\nbaugenehmigungspflichtigen Vorhaben einer anderen\nBeteiligungsgesellschaft vorliegend ähnliche\nBefürchtungen hegen mag, könnten diese wegen der\neigenständigen Rechtspersönlichkeit der Antragstellerin\nnur an etwaigen identischen Gesellschafterverhältnissen\nund dem Geschäftsgebaren einzelner Gesellschafter\nanknüpfen; dazu fehlt es indessen an jeglichen\nErmessensdarlegungen. \n\n2\n\n2.\n\n3\n\n3. Die Anträge, den Antragsgegner im Wege\neinstweiliger Anordnungen vorläufig zu verpflichten, a)\nden Bauantrag der Antragstellerin vom 8. Februar 2007\n- Reg.-Nr.: 21-BA-0331/07 - zu bescheiden, ohne ihn von\nder vorherigen Zahlung des mit Bescheid vom\n29. August 2007 - Reg.-Nr.: 21-BA-0331/07 - geforderten\nVorschusses in Höhe von insgesamt 1.637,50 EUR\nabhängig zu machen, und b) den Bauantrag der\nAntragstellerin vom 30. März 2007\n- Reg.-Nr.: 21-BA-0725/07 - zu bescheiden, ohne ihn von\nder vorherigen Zahlung des mit Bescheid vom\n27. August 2007 - Reg.-Nr.: 21-BA-0725/07 - geforderten\nVorschusses in Höhe von insgesamt 27.167,50 EUR\nabhängig zu machen, werden abgelehnt, wobei vorliegend\ndahinstehen kann, ob sich dies bereits aus dem Aspekt\nunzulässiger Vorwegnahme der Hauptsache ergibt, weil\nnach ständiger oberverwaltungsgerichtlicher\nRechtsprechung im Land Nordrhein-Westfalen eine\nvorläufige Erteilung einer Baugenehmigung nicht\nBetracht kommt; denn der Antragstellerin fehlt es im\nHinblick auf die Antragsstattgabe unter I. 1. jedenfalls an\ndem erforderlichen Anordnungsgrund, weil bereits mit\nder unter I. 1. ausgesprochenen, die Vollziehbarkeit der\nVorschussbescheide aussetzenden Anordnung die nach\n§ 16 GebG NRW herbeigeführte Abhängigkeit der\nVornahme der Amtshandlung von der vorherigen Zahlung\neines angemessenen Vorschusses aufgehoben ist. \n\n4\n\n4.\n\n5\n\n5. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der\nAntragstellerin vom 5. April 2007 gegen die in der\nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom\n30. März 2007 enthaltene Einstellungsverfügung wird\nwiederhergestellt und gegen die in der\nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom\n30. März 2007 enthaltene Zwangsgeldandrohung\nangeordnet, weil sich beide Verfügungen nach Maßgabe\nder Sach- und Rechtslage im gegenwärtigen Zeitpunkt\njedenfalls deswegen unter Berücksichtigung ständiger\noberverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung im Land\nNordrhein-Westfalen zu den Voraussetzungen\nbauaufsichtsbehördlichen Einschreitens als\nrechtsfehlerhaft erweisen; denn die erforderlichen beiden\nBauanträge sind gestellt, nach aktenkundiger Auffassung\ndes Antragsgegners - bestätigt durch die\nAntragserwiderung vom 16. Oktober 2007 - auch\noffensichtlich genehmigungsfähig und der Erteilung der\nbeiden beantragten Baugenehmigungen stehen auch\nkeine sonstigen Hindernisse (mehr) entgegen, wobei hier\nwegen der Ermessensfehlerhaftigkeit der\nVorschussbescheide vom 27. August 2007\n- Reg.-Nr.: 21-BA-0725/07 - und vom 29. August 2007\n- Reg.-Nr.: 21-BA-0331/07 - unbeantwortet bleiben kann,\nob ein solches sonstiges Hindernis auch in der\nrechtmäßigen Anforderung eines Vorschusses nach § 16\nGebG NRW auf mit der Erteilung der Baugenehmigung\nvoraussichtlich anfallender Baugebühren bestehen kann.\n\n6\n\n6.\n\n7\n\n7. Die sinngemäß beantragte aufschiebende Wirkung\neiner noch zu erhebenden Anfechtungsklage der\nAntragstellerin gegen die am 27. April 2007 im Wege des\nSofortvollzuges nach § 55 Abs. 2 VwVG vorgenommene\nVersiegelung der Baustelle auf dem Grundstück\nLstraße 2/Sstraße wird aus den unter 3. ausgeführten\nGründen angeordnet, nachdem gegen die Versiegelung\nkein Vorverfahren mehr stattfindet (§ 80 Abs. 5 Sätze 1\nund 2 VwGO in Verbindung mit § 6 Abs. 1 AGVwGO in der\nFassung von § 2 Nr. 3 des Ersten Gesetzes zum\nBürokratieabbau vom 13. März 2007 und § 8 AGVwGO),\nwobei hier dahinstehen kann, ob die Voraussetzungen für\nein Einschreiten des Antragsgegners im Wege des\nSofortvollzuges überhaupt vorgelegen haben, nachdem er\nmit Erlass der Ordnungsverfügung vom 30. März 2007\nzunächst im sogenannten gestreckten\nVerwaltungsverfahren eingeschritten ist und eine\nzwischenzeitliche, gerade den Sofortvollzug\nrechtfertigende Änderung der Gefahrenlage nicht\noffensichtlich ist. Dem Antragsgegner wird aufgegeben,\ndie am Haupteingang des Gebäudes Lstraße 2 und an\ndessen Eingang zur Tiefgarage angebrachten Siegel zu\nentfernen (§ 80 Abs. 1 Satz 3 VwGO). \n\n8\n\n8.\n\n9\n\nII. \n\n10\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner zu\n9 Zehnteln und die Antragstellerin zu 1 Zehntel (§ 155 Abs. 1\nSatz 1 VwGO). \n\n11\n\nIII. \n\n12\n\nDer Streitwert wird im Hinblick auf die Vorläufigkeit des\nbegehrten Rechtsschutzes auf 173.190 EUR festgesetzt (§§ 53\nAbs. 3 Nr. 1; 52 Abs. 2 und 3 GKG) unter Ansatz eines Viertels\ndes Gesamtbetrages beider geforderter Vorschüsse, bei\nBerücksichtigung ständiger oberverwaltungsgerichtlicher\nRechtsprechung im Land Nordrhein-Westfalen zur Bemessung\nvon Streitwerten bei Einstellungsverfügungen unter Ansatz von\n63.750 EUR, der Hälfte des Genehmigungsstreitwertes von\ninsgesamt 127.500 EUR für die zur Genehmigung gestellten\n17 Wohnungen von 7.500 EUR je Wohneinheit und unter Ansatz\nvon 102.240 EUR, der Hälfte des Jahresnutzwertes von\ninsgesamt 204.480 EUR bei einer Gesamtbürofläche von ca.\n1.704 m² und einem insoweit zurückhaltend angenommenen\nMietzins von 10 EUR je m² Bürofläche unter einzelfallgerecht\nerscheinender Vernachlässigung des Betrages des angedrohten\nZwangsgeldes und unter Absehens gesonderter\nBerücksichtigung der Versiegelung. \n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260494","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-10-19/4-l-1645-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260494","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260494","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-10-19/4-l-1645-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260494","retrieved":"2026-07-09 02:26:04.697489+00:00"}}