{"status":"available","doknr":"OLD260495","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:1019.1K3310.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-10-19","aktenzeichen":"1 K 3310/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Direktor des E-Gymnasiums (EG) in T in Rheinland-Pfalz. Die \nSchule ist anerkannte Ersatzschule im Sinne des Privatschulgesetzes Rheinland-\nPfalz (PrivSchG). Träger der Schule ist die dafür errichtete E-Stiftung U (TSt), eine \nkirchliche Stiftung öffentlichen Rechts. Nach § 2 der Stiftungssatzung darf die ESt \nBeamte anstellen.\n\n3\n\nAm 23.03.2001 berief die ESt den Kläger mit Genehmigung der Beklagten mit \nWirkung vom 01.08.2001 in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit und \nernannte ihn zum Studiendirektor. Im Zusammenhang mit dem Anschluss der Stelle \ndes Klägers bei der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte \nder Beklagten schloss die ESt unter dem 28.06.2002 darüber hinaus mit dem Kläger \neinen schriftlichen Dienstvertrag über dessen Beschäftigung als Leiter des EG seit \ndem 01.08.2001. Am 18.11.2003 trafen die ESt und die Beklagte eine \nKooperationsvereinbarung über die Zusammenarbeit hinsichtlich des EG. Danach \nübt die Beklagte durch das Landeskirchenamt die kirchliche Schulaufsicht aus; im \nübrigen gelten in dienstlichen Angelegenheiten die allgemeinen Regeln der \nKirchenaufsicht. \n\n4\n\nNachdem es in der Folgezeit zu Schwierigkeiten zwischen dem Kläger, den \nübrigen Lehrkräften des EG und dem Vorstand der ESt gekommen war, beurlaubte \ndie ESt den Kläger mit Bescheid vom 21.12.2006 mit sofortiger Wirkung. Zugleich \nsetzte sie ihn darüber in Kenntnis, dass sie seine Versetzung in den Wartestand bei \nder Beklagten beantragen werde. Nach Widerspruchserhebung suchte der Kläger \nnoch im Dezember um einstweiligen Rechtsschutz vor der Verwaltungskammer der \nBeklagten (Verwaltungskammer) und nachfolgend dem Verwaltungsgerichtshof der \nUnion Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (VGH) \nnach. Den daneben beim Verwaltungsgericht Trier anhängig gemachten Antrag, im \nWege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die sofortige Beurlaubung des \nKlägers unter Verletzung fundamentaler Grundsätze der staatlichen Rechtsordnung \nerfolgt sei, lehnte das Verwaltungsgericht Trier mit Beschluss vom 18.01.2007 \nmangels Anordnungsgrundes ab (VG Trier, 2 L 39/07). Gemäß § 13 des \nKirchengesetzes über die Rechtsverhältnisse der Kirchenbeamtinnen und \nKirchenbeamten in der Evangelischen Kirche der Union (KBG.U) lief die Beurlaubung \ndes Klägers mit dem 21.03.2007 aus. Mit Einstellung des kirchengerichtlichen \nVerfahrens führte der VGH aus, die Beurlaubung sei rechtswidrig gewesen, weil dazu \nnicht die ESt, sondern nur die Beklagte befugt gewesen sei.\n\n5\n\nBereits unter dem 17.02.2007 hatte die ESt bei der Beklagten beantragt, den \nKläger gemäß § 53 des Kirchenbeamtengesetzes in der Evangelischen Kirche der \nUnion (KBG.U) in den Wartestand zu versetzen. Unter dem 13.04.2007 teilte die \nBeklagte dem Kläger sowie dem Vorstand der ESt mit, dass sie nunmehr gemäß des \nzum 01.04.2007 in Kraft getretenen § 5 des Ausführungsgesetzes (der \nEvangelischen Kirche im Rheinland) zum Kirchenbeamtengesetz der EKD \n(AG.KGB.EKD) i.V.m. § 60 KGB.EKD die erforderlichen Ermittlungen durchführen \nwerde.\n\n6\n\nUnter dem 30.04.2007 erhob der Kläger unter Berufung auf den Dienstvertrag \nKlage gegen die ESt beim Arbeitsgericht Trier auf Gestattung der Wahrnehmung \nseiner Lehrer- und Schulleiteraufgaben. \n\n7\n\nUnter dem 11.05.2007 hörte die Beklagte den Kläger zu einer Versetzung an das \nN-Gymnasium E1 an. Ende Juni 2007 wurde der Kläger bis zum Ende des Jahres \nvom Dienst freigestellt. Unter dem 20.09.2007 bot die Beklagte dem Kläger in \nAbsprache mit der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier den Wechsel an ein \nstaatliches Gymnasium in T1 sowie Unterstützung bei Bewerbungen auf andere \nStellen im staatlichen und kirchlichen Bereich an. \n\n8\n\nAm 11.05.2007 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Trier erhoben, mit \nder er die Verurteilung der Beklagten begehrt, die Durchführung eines Verfahren auf \nVersetzung in den Wartestand zu unterlassen. Nach Hinweis auf Zweifel an der \nZulässigkeit der Klage im Hinblick auf den gewählten Rechtsweg sowie das \nqualifizierte Rechtsschutzbedürfnis für eine vorbeugende Unterlassungsklage hat \nsich das Verwaltungsgericht Trier mit Beschluss vom 24.07.2007 für örtlich \nunzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen. \n\n9\n\nBereits am 31.05.2007 hatte der Kläger bei der Verwaltungskammer beantragt, \nder Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Durchführung \neines Verfahrens auf Versetzung in den Wartestand und diesbezügliche \nBeweiserhebungsmaßnahmen bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der \nHauptsache zu unterlassen. Mit Beschluss vom 29.06.2007 lehnte die \nVerwaltungskammer diesen Antrag mit der Begründung ab (VK 6/2007), gemäß § \n44a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 71 des Kirchengesetzes über \ndie kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwGG) könne Rechtsschutz gegen \nVerfahrenshandlungen grundsätzlich nur im Rahmen der Rechtsbehelfe gegen die \nSachentscheidung in Anspruch genommen werden. Entgegen der Auffassung des \nKlägers sei von diesem Grundsatz nicht deshalb eine Ausnahme zu machen, weil es \nfür das eingeleitete Wartestandsverfahren offensichtlich an einer Rechtsgrundlage \nfehle. Als solche komme nämlich § 60 Abs. 3 KBG.EKD i.V.m. § 5 Abs. 1 \nAG.KBG.EKD in Betracht, ohne dass § 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 AG.KBG.EKB dem \nentgegenstehe. Die Beschwerde des Klägers gegen diese Entscheidung blieb \nerfolglos (Beschluss des VGH vom 22.08.2007, VGH 7/07). \n\n10\n\nDas am 17.09.2007 beim erkennenden Gericht anhängig gemachte einstweilige \nRechtsschutzgesuch, der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung die \nweitere Durchführung des Wartestandsverfahren bis zu einer rechtskräftigen \nEntscheidung in der Hauptsache zu untersagen, hat die Kammer mit Beschluss vom \n05.10.2007 (1 L 1580/07) abgelehnt.\n\n11\n\nZur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus: Für sein Klagebegehren sei \nauch der staatliche Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Auch soweit den Kirchen für rein \ninnerkirchliche Angelegenheiten nach Art. 140 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. Art. \n137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) ein Selbstbestimmungsrecht \ngarantiert sei, bestehe dies nur im Rahmen des für alle geltenden Gesetzes. Damit \nsei auch dieser innerkirchliche Bereich der staatlichen Justizhoheit nicht vollständig \nentzogen; vielmehr stünden das Selbstverwaltungsrecht und die allgemeinen \nGesetze in einem Wechselverhältnis, dem durch Güterabwägung Rechnung zu \ntragen sei. Zudem könne das Dienstrecht der Lehrer nicht in gleicher Weise allein \ndem innerkirchlichen Bereich zugerechnet werden wie das Amts- und Dienstrecht der \nGeistlichen. Denn hinsichtlich der Schulen bestehe neben der Kirchenaufsicht auch \nstaatliche Dienst- und Fachaufsicht. Gemäß Art. 7 Abs. 1 GG stehe das gesamte \nSchulwesen unter der Aufsicht des Staates. Für das DBG gelte darüber hinaus das \nPrivatschulgesetz Rheinland-Pfalz; als staatlich anerkannte Ersatzschule würden die \nGehälter der Lehrer durch das Land Rheinland-Pfalz refinanziert. Gemäß Art. 7 \nAbs. 4 GG, der auch dem Schutz der Lehrer diene, sei die ausreichende Sicherung \nder wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der Lehrkräfte Voraussetzung für die \nErsatzschulgenehmigung. Diese Stellung werde durch das Wartestandsverfahren \nverändert, eine wirtschaftliche Sicherung bestehe wegen des reduzierten \nWartegeldes nicht mehr. Außerdem könne er sich auch auf seine Rechtspositionen \naus dem mit der ESt geschlossenen Dienstvertrag berufen. \n\n12\n\nDie Klage sei auch als vorbeugende Unterlassungsklage zulässig. Denn wegen \nder faktischen Vorwirkungen der Versetzung in den Wartestand sei ein Abwarten bis \nzur verfahrensabschließenden Entscheidung unzumutbar. Nach den bereits im \nZusammenhang mit seiner rechtswidrigen Beurlaubung durchgeführten Befragungen \nsei mit Ermittlungen bei einem nicht überschaubaren Personenkreis zu rechnen. Die \nVorgänge am DBG hätten bereits weit über T hinaus erhebliche \nÖffentlichkeitswirkung, die Meldungen in Zeitung und Internet verletzten ihn in \nseinem Persönlichkeitsrecht. Eine Schadensbeseitigung sei aufgrund nur \nnachträglichen Rechtsschutzes nicht gewährleistet. Außerdem sei der Wartestand \nmit existenzbedrohenden Auswirkungen verbunden (Gehaltskürzung, \nverschuldensunabhäniger Stellenverlust, Rufschädigung, Verpflichtung zur Annahme \njedes Dienstauftrages, drohende Versetzung in den Ruhestand).\n\n13\n\nSeine Klage sei auch begründet, weil es an einer Ermächtigungsgrundlage für \ndas eingeleitete Wartestandsverfahren fehle. Eine solche sei nicht in § 60 KBG.EKD \nzu finden, weil die Fälle der Absätze 1 und 2 hier offensichtlich nicht vorlägen und \neine weitergehende Anwendung nach § 60 Abs. 3 KBG.EKD einer gesonderten \nkirchengesetzlichen Regelung bedürfe. Eine solche existiere nur für Pfarrer. Für \nLehrer richte sich demgegenüber gemäß § 9 AG.KBG.EKD - wie bereits zuvor \ngemäß § 12 Abs. 2 AG.KBG.U - das Dienstrecht nach dem Dienstrecht für staatliche \nLehrer in dem jeweiligen Bundesland. Das Beamten- und Schulrecht des Landes \nRheinland-Pfalz kenne keinen Wartestand. Eine Entfernung aus dem Dienst oder \nEnthebung der Stelle könne nur nach Maßgabe des Disziplinargesetzes erfolgen, \ndessen Voraussetzungen nicht vorlägen. \n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\ndie Beklagte zu verurteilen, die Durchführung eines \nVerfahrens auf Versetzung in den Wartestand zu \nunterlassen.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nZur Begründung ihres Abweisungsantrages führt sie aus: Die Klage sei bereits \nunzulässig, da für Streitigkeiten aus Kirchenbeamtenverhältnissen - nicht nur von \nGeistlichen sondern auch von Lehrern - der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten \ngrundsätzlich nicht gegeben sei. Anderes folge nicht aus der nur sinngemäßen \nAnwendung des rheinland-pfälzischen Dienstrechts. Aus dem mit der ESt \nabgeschlossenen Dienstvertrag könne der Kläger ebenso wenig Schlussfolgerungen \nziehen, da dieser neben dem bestehenden Kirchenbeamtenverhältnis unwirksam sei. \nAuch das Privatschulgesetz sei nicht geeignet, das Selbstbestimmungsrecht der \nKirchen einzuschränken; anderenfalls müsse seine Verfassungsmäßigkeit in Zweifel \ngezogen werden. Auch eines Rückgriffs auf den Justizgewährungsanspruch im \nHinblick auf fundamentale Grundsätze des Rechts bedürfe es nicht, da deren \nEinhaltung durch die kirchlichen Gerichte sichergestellt werde. \n\n19\n\nFür die vorbeugende Unterlassungsklage fehle es zudem an dem qualifizierten \nRechtsschutzbedürfnis. Sie habe bisher erfolglos versucht, andere \nLösungsmöglichkeiten als die Einleitung des Wartestandverfahrens zu finden. \nAllerdings habe die Anhörung des Stiftungsvorstandes am 15.05.2007 aufgezeigt, \ndas Handlungsbedarf bestehe. Dies ergebe sich auch aus den vorliegenden \nschriftlichen Äußerungen der Mitarbeitervertretung und der Elternvertretung. Diese \nÄußerungen machten voraussichtlich umfangreiche weitere Befragungen entbehrlich. \nAußerdem diene das Wartestandsverfahren auch der Absicherung von \nKirchenbeamten, deren Versetzung meist weit schwieriger sei als bei staatlichen \nBeamten. \n\n20\n\nDie Klage sei auch unbegründet. Denn die Anwendbarkeit der \nWartestandsvorschriften auf alle Kirchenbeamten ergebe sich aus § 5 AG.KBG.EKD. \nDem stehe § 9 Abs. 3 AG.KBG.EKD nicht entgegen, da er keine umfängliche \nVerweisung auf das Landesdienstrecht, insbesondere das Statusrecht, enthalte. \nAnderes gelte auch nicht im Hinblick auf den Dienstvertrag, weil diesem das \nBeamtenverhältnis vorgehe. Der Dienstvertrag sei irrtümlich abgeschlossen worden, \nals die Konstruktion des Verhältnisses zwischen dem Kläger und der ESt noch nicht \ngeklärt gewesen sei. Die Versetzung in den Wartestand gefährde auch nicht die \nwirtschaftliche und rechtliche Stellung des Lehrers im Sinne von § 6 Abs. 2 lit. d) \nPrivatschulG. Vielmehr sei er Ausdruck der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. \nGewöhnlich folge auf die Versetzung in den Wartestand nicht die in den Ruhestand \nsondern eine Zuweisung eines anderen, möglichst vollschichtigen \nBeschäftigungsauftrages.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Gerichtsakte des \nVerwaltungsgerichts Trier und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie Kammer konnte ohne Beiladung der ESt als Anstellungskörperschaft des \nKlägers entscheiden, weil nicht erkennbar ist, dass diese bereits durch die \nDurchführung des Verfahrens auf Versetzung des Klägers in den Wartestand im \nSinne von § 65 VwGO in eigenen rechtlichen Interessen betroffen sein könnte.\n\n24\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist schon unzulässig.\n\n25\n\nDabei kann im Ergebnis offen bleiben, ob für das Begehren des Klägers der \nRechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten überhaupt eröffnet ist (1). Denn \nmangels Verweisungsmöglichkeit auf den statt dessen allein in Betracht kommenden \nKirchenrechtsweg kommt dieser Zulässigkeitsvoraussetzung kein logischer Vorrang \nvor den sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen zu. \n\n26\n\nNach der bisher herrschenden ‚Bereichslehre' ist der aus dem kirchlichen \nDienstverhältnis des Klägers erwachsende Rechtsstreit dem innerkirchlichen Bereich \nzuzurechnen und damit den staatlichen Gerichten entzogen (a). Selbst wenn man \ndavon abweichend über den Justizgewährungsanspruch den Rechtsweg zu den \nstaatlichen Gerichten grundsätzlich als eröffnet ansieht, ist die Klage mangels \nKlagebefugnis unzulässig (b). Zudem besteht für den Kläger solange kein Bedürfnis \nfür die Inanspruchnahme staatlichen Rechtsschutzes, als er den Rechtsweg zu den \nKirchengerichten nicht erschöpft hat (c). \n\n27\n\nIm übrigen erweist sich die Klage als vorbeugende Unterlassungsklage mangels \nentsprechenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig (2). Auch soweit die Klage \nauf die Verhinderung einzelner bzw. sämtlicher Verfahrensmaßnahmen im Rahmen \ndes Verfahrens auf Versetzung in den Wartestand nach §§ 60 ff. KGB.EKD i.V.m. § 5 \nAbs. 2 AG.KBG.EKD gerichtet ist, ist sie gemäß § 44a VwGO unzulässig (3). \n\n28\n\n1. Der Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten ist für die aus dem \nKirchenbeamtenverhältnis des Klägers erwachsende Streitigkeit nicht nach § 126 \nAbs. 1 i.V.m. § 135 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) eröffnet. \n\n29\n\nGemäß § 135 Satz 1 BRRG gilt das Beamtenrechtsrahmengesetz nicht für die \nöffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und deren Verbände. Von der durch § \n135 Satz 2 BRRG eingeräumten Möglichkeit, die Vorschriften des Kapitels II \nAbschnitt II (Rechtsweg, §§ 126 f.) dieses Gesetzes für ihre Beamten für anwendbar \nzu erklären, hat die Beklagte keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr hat sie durch § 1 \ndes Kirchengesetzes über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit in der \nEvangelischen Kirche im Rheinland (VwKG) i.V.m. § 19 Abs. 2 VwGG insbesondere \nfür Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zur Kirche den \nKirchenrechtsweg eröffnet. \n\n30\n\nDer staatliche Verwaltungsrechtsweg ist auch insoweit nicht unmittelbar nach § \n40 Abs. 1 VwGO eröffnet. \n\n31\n\nRäumt § 135 BRRG für beamtenrechtliche Streitigkeiten den öffentlich-\nrechtlichen Religionsgesellschaften das Recht ein, über die Anwendbarkeit der §§ \n126 f. BRRG zu disponieren und hat sich eine Religionsgesellschaft gegen den \nVerwaltungsrechtsweg entschieden, kann dies durch Heranziehung der \nGeneralklausel von § 40 Abs. 1 VwGO nicht überspielt werden. § 135 Satz 2 BRRG \nist auch für den Fall, dass von der Verweisungsmöglichkeit an die staatlichen \nGerichte kein Gebrauch gemacht wird, lex specialis und schließt einen Rückgriff auf \ndie allgemeine Zuweisungsregelung in § 40 Abs. 1 VwGO aus.\n\n32\n\nVgl. bereits die Urteile der Kammer vom 13. Februar 1998 - 1 K 10671/95 -, NWVBl 1998, \n455 und vom 19. April 2002 - 1 K 8559/99 -, NWVBl 2003, 69.\n\n33\n\nDieses Verständnis von § 135 Satz 2 BRRG folgt auch aus Art. 140 GG i.V.m. \nArt. 137 WRV. Denn die „Angebots\"-Konzeption des § 135 BRRG, \n\n34\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1966 - 2 C 98.64 -, BVerwGE 25, 226 (233); BGH, \nUrteil vom 19. September 1966 - 3 ZR 199/64 -, BGHZ 46, 96 (102),\n\n35\n\nist Ausdruck des den Religionsgesellschaften verfassungsrechtlich \nzukommenden Selbstbestimmungsrechts. Hat der Gesetzgeber bei der Regelung \ndes § 135 BRRG die aus höherrangigem Recht folgende besondere Stellung der \nReligionsgesellschaften mit im Blick gehabt, entspricht dem eine Auslegung der \nBestimmung, dass der staatliche Rechtsweg in bezug auf die Dienstverhältnisse der \nKirchenbeamten (nur) nach Maßgabe der Entscheidung der Religionsgesellschaft zur \nVerfügung gestellt wird. Diese normative Wertung würde jedoch unterlaufen, wenn \nfür den Fall des Fehlens einer kirchenrechtlichen Regelung im Sinne von § 135 Satz \n2 BRRG ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 40 Abs. 1 VwGO möglich wäre. \nDenn dann wäre die Norm praktisch inhaltsleer, weil hinsichtlich des \nRegelungsbereiches, auf den § 135 BRRG verweist, der staatliche \nVerwaltungsrechtsweg regelmäßig gegeben wäre. Die Ausübung des \nSelbstbestimmungsrechts der Religionsgesellschaft beschränkte sich allein auf die \nEntscheidung, zusätzlich eine kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit \neinzurichten.\n\n36\n\nOb jenseits des beamtenrechtlichen Ansatzes der Rechtsweg zu den staatlichen \nVerwaltungsgerichten über § 40 Abs. 1 VwGO i.V.m. mit dem allgemeinen \nJustizgewährungsanspruch eröffnet wird, kann im Ergebnis offen bleiben, denn die \nKlage erweist sich auch dann jedenfalls im Ergebnis als unzulässig. \n\n37\n\nDer allgemeine Justizgewährungsanspruch findet seine Grundlage im \nRechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verbunden mit dem staatlichen \nRechtsprechungsmonopol (Art. 92 GG). Er ist gerichtet auf eine umfassende \ntatsächlich und rechtliche Überprüfung des Streitgegenstandes durch ein staatliches \nGericht, soweit dieser nach staatlichem Recht zu beurteilen ist und reicht damit über \ndie Garantie des Art. 19. Abs. 4 GG hinaus. \n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 7 C 7.01 -, NVwZ 2002, 987; BGH, Urteil vom \n11. Februar 2000 - V ZR 271/99 -, NJW 2000, 1555; OVG RP, Beschluss vom 15. Juli 2004 - 6 \nB 10891/04 -, NJW 2004, 3731; Ehlers in: Sachs, GG, Art. 140 Rn. 17; Dreier, GG, Art. 137 \nWRV, Rn. 70.\n\n39\n\nDer staatliche Rechtsweg ist hier nicht schon über diese Norm eröffnet. Die \nRechtsschutzgarantie des Art 19. Abs. 4 GG stellt eine besondere Ausprägung des \nJustizgewährungsanspruchs gegen Rechtsverletzungen durch öffentliche Gewalt dar. \nDie Kirchen handeln regelmäßig jedoch nicht in Ausübung staatlicher Gewalt. Zwar \nkommt der Beklagten nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV der traditionelle \nStatus einer Körperschaft öffentlichen Rechts zu. Jedoch kann nicht schon aus \ndieser Organisationsform auf die Ausübung staatlicher Gewalt geschlossen werden. \nDenn anders als die sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts sind die Kirchen \nnicht in den Staat eingegliedert, sondern leiten vielmehr aus Art. 140 GG i.V.m. Art \n137 Abs. 3 WRV ihre Eigenständigkeit und Unabhängigkeit gegenüber dem in \nreligiöser und konfessioneller Hinsicht neutralen Staat ab. Deshalb können die \nKirchen nur dann in Ausübung öffentlicher Gewalt handeln, wenn ihnen solche - wie \netwa zur Erhebung von Kirchensteuern oder zur Verwaltung kirchlicher Friedhöfe - \nausdrücklich verliehen ist. Daran fehlt es für den hier maßgeblichen Bereich des \nkirchlichen Dienstrechts. \n\n40\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1965 - 1 BvR 732/64 -, BVerfGE 18, 385 (387); \nBVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002 - 2 C 23.01 -, NJW 2003, 2112; Huber in: von Mangoldt \nu.a., GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 428; Dreier, GG, Art. 137 WRV, Rn. 70\n\n41\n\nDer über den Anwendungsbereich von Art. 19 Abs. 4 GG hinausgehende \nallgemeine Justizgewährungsanspruch könnte dem Rechtsschutzbegehren des \nKlägers zwar möglicherweise den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten öffnen, \nverhülfe ihm aber nicht zu einer Prüfung in der Sache. Denn für die vom Kläger \naufgeworfenen Rechtsfragen sind einschlägige Normen staatlichen Rechts, zu deren \nPrüfung das staatliche Gericht aufgerufen sein könnte, nicht erkennbar. \n\n42\n\na) Die Frage, ob und inwieweit kirchliche Maßnahmen der Überprüfung durch \nstaatliche Gerichte unterliegen, kann nur nach den Vorgaben des Art. 140 GG i.V.m. \nArt. 137 Abs. 3 WRV beantwortet werden. Danach ordnen und verwalten die \nReligionsgemeinschaften ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb des für alle \ngeltenden Gesetzes. Damit stehen kirchliches Selbstverwaltungsrecht und die \nallgemeinen Gesetze in einem Wechselverhältnis, dem durch eine entsprechende \nGüterabwägung Rechnung zu tragen ist. Dabei kommt dem Selbstverständnis der \nKirchen besonderes Gewicht bei.\n\n43\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 18. September 1998 - 2 BvR 1476/94 -, NJW 1999, 349; BGH, \nUrteil vom 28. März 2003 - V ZR 261/02 -, NJW 2003, 2097.\n\n44\n\nAusgehend von diesem Ansatz geht die bisher überwiegende Rechtsprechung \ndavon aus, dass die Schranke ‚des für alle geltenden Gesetzes' die Überprüfung \nkirchlicher Maßnahmen durch staatliche Gerichte nur dann ermöglicht, wenn eine \nstaatliche Rechtsnorm in Rede steht, die die Kirchen in gleicher Weise trifft wie \njedermann. Dies ist immer dann zu verneinen, wenn die streitige Angelegenheit \nAusdruck des kirchlichen Selbstverständnisses ist, also einen Bereich betrifft, der \nvom kirchlichen Selbstverständnis geprägt ist (innerkirchlicher Bereich). Denn in \nsolchen Bereichen würden die Kirchen durch eine staatliche Norm „anders als der \nnormale Adressat\", nämlich „in ihrer Besonderheit als Kirche härter\" getroffen. \nDeshalb können staatliche Normen, deren Anwendung in den innerkirchlichen \nBereich eingriffe, nach Art. 140 GG i.V.m. Art 137 Abs. 3 WRV gegenüber den \nKirchen keine Geltung beanspruchen. \n\n45\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 21. September 1976 - 2 BvR 350/75 -, BVerfGE 42, 312 (334); \nBVerwG, Urteile vom 25. November 1982 - 2 C 21.78 -, NJW 1983, 2580 und vom 30. Oktober \n2002 - 2 C 23.01 -, NJW 2003, 2112; VG Düsseldorf, Urteile vom 13. Februar 1998 - 1 K \n10671/95 -, NWVBl 1998, 454 und vom 19. April 2002 - 1 K 8559/99 -, NWVBl 2003, 69.\n\n46\n\nZu dem Bereich innerkirchlicher Angelegenheiten werden neben den Fragen der \nVerfassung und Organisation der Kirchen sowie deren geistig-religiöse Aufgaben das \nkirchliche Amtsrecht einschließlich der Ämterhoheit sowie des Dienstrechtes gezählt. \n\n47\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Februar 1965 - 1 BvR 732/64 -, BVerfGE 18, 385 (387) \nund vom 21. September 1976 - 2 BvR 350/75 -, BVerfGE 42, 312 (334); BVerwG, Urteil vom 25. \nNovember 1982 - 2 C 21.78 -, NJW 1983, 2580; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. April 2002 - 1 K \n8559/99 -, NWVBl 2003, 69.\n\n48\n\nDanach wäre für das Rechtsschutzbegehren des Klägers deshalb der staatliche \nRechtsweg nicht eröffnet, weil die Maßgeblichkeit staatlicher Rechtsnormen per se \nausschiede, da der Streitgegenstand, nämlich die Berechtigung der Durchführung \neines Verfahrens auf Versetzung des Klägers als Lehrer im \nKirchenbeamtenverhältnis in den Wartestand nach §§ 60 ff. KBG.EKD i.V.m. § 5 \nAG.KBG.EKD, dem innerkirchlichen Bereich der Beklagten zuzurechnen ist.\n\n49\n\nb) In Abgrenzung zu der dargestellten, bisher herrschenden sog. \n‚Bereichstheorie' sieht eine in Literatur und Rechtsprechung im Vordringen \nbefindliche Auffassung in der von Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV \nformulierten Schranke ‚des für alle geltenden Gesetzes' eine Bestätigung für die \ngrundsätzlich auch gegenüber kirchlichen Maßnahmen bestehende Pflicht zur \nJustizgewährung durch staatliche Gerichte. Das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen \nbeschränke nicht die staatliche Justizgewährungspflicht, sondern nur das Maß der \nJustiziabilität. Inhalt und Umfang der staatlichen Justizgewährung werde bestimmt \ndurch das Wechselverhältnis zwischen dem Selbstverwaltungsrecht der Kirchen und \nden allgemeinen Gesetzen. Im Rahmen der zu treffenden Güterabwägung sei dem \nSelbstverständnis der Kirchen Rechnung zu tragen. Ergebe die materielle \nGüterabwägung, dass es sich bei dem Streitgegenstand um eine von dem \nSelbstverständnis der Kirche getragene Maßnahme nach autonomen Kirchenrecht \nhandle, so könne sie zwar durch staatliche Gerichte nicht auf ihre Rechtmäßigkeit \nüberprüft werden, wohl aber anhand der Grundprinzipien der staatlichen \nRechtsordnung einer Wirksamkeitsprüfung unterzogen werden.\n\n50\n\nVgl. BGH, Urteil vom 28. März 2003 - V ZR 261/02 -, NJW 2003, 2097; von Camphausen in: \nvon Mangoldt u.a., GG, Art. 137 WRV, Rn. 138 ff., Dreier, GG, Art. 137 WRV, Rn. 69 f.\n\n51\n\nVerlagert diese ‚Abwägungstheorie' die Entscheidung über die inhaltliche \nBefassung staatlicher Gerichte mit kirchlichen Maßnahmen in die materielle \nRechtsprüfung, hat dies Auswirkungen auf das Zulässigkeitskriterium der \nKlagebefugnis, die über § 42 Abs. 2 VwGO auch für Leistungsklagen zu fordern \nist,\n\n52\n\nstd. Rspr., vgl. statt vieler: BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1992 - 7 B 15.92 -, NVwZ-\nRR 92, 371. \n\n53\n\nNur wenn eine Verletzung staatlichen Rechts zumindest möglich erscheint, ist \nder Weg in die Begründetheitsprüfung durch ein staatliches Gericht eröffnet. Anders \nals bei gewöhnlichen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen folgt hier die \nKlagebefugnis nicht bereits aus der Stellung des Klägers als Adressat der \nangegriffenen kirchlichen Maßnahme bzw. Betroffener des von der Beklagten \neingeleiteten Verfahrens. Vielmehr muss die Maßgeblichkeit staatlichen Rechts \ndargetan werden, dessen Verletzung nach dem zur Überprüfung gestellten \nSachverhalts jedenfalls möglich erscheint. Daran fehlt es hier.\n\n54\n\nSoweit der Kläger zunächst die Anwendbarkeit der Regelungen über den \nWartestand nach § 60 ff. KBG.EKD i.V.m. § 5 AG.KBG.EKD auf ihn als Lehrer im \nKirchenbeamtenverhältnis unter Hinweis auf § 9 AG.KBG.EKD in Zweifel zieht, wirft \ner Fragen nach dem Verhältnis kirchenrechtlicher Normen untereinander auf, ohne \ndass zu deren Beantwortung staatliches Recht maßgeblich sein könnte. Dies gilt \nauch insoweit, als der Kläger aus § 9 Abs. 3 AG.KBG.EKD auf die ausschließliche \nGeltung des rheinland-pfälzischen Dienstrechts für Lehrer schließt. Denn durch die \nVerweisungsnorm des § 9 Abs. 3 AG.KBG.EKD werden die jeweiligen \nlandesrechtlichen Normen in das Kirchenrecht der Beklagten inkorporiert, so dass \nauch deren Verhältnis zu den Vorschriften des KBG.EKD und des AG.KGB.EKD eine \nrein kirchenrechtliche Frage darstellt. \n\n55\n\nIm Ansatz zu Recht verweist der Kläger darauf, dass das DBG als Privatschule \nden Regelungen des Art. 7 Abs. 4 GG sowie des rheinland-pfälzischen \nPrivatschulgesetzes unterfällt. Jedoch ist die Einschlägigkeit dieser Normen für die \nFrage der Versetzung des Klägers in den Wartestand nicht erkennbar. \n\n56\n\nAls Privatschule in kirchlicher Trägerschaft unterliegt das DBG (auch) der \nstaatlichen Schulaufsicht (Art. 7 Abs. 1 GG, § 4 PrivSchG) und den Regelungen über \ndie Genehmigung als Ersatzschule (Art. 7 Abs. 4 Satz 2 - 4 GG, §§ 6 ff. PrivSchG) \nund deren staatlicher Anerkennung (§§ 18 ff. PrivSchG). Nach den weiteren \nRegelungen des rheinland-pfälzischen Privatschulgesetzes bedarf die Beschäftigung \nvon Lehrern an Ersatzschulen der staatlichen Genehmigung (§ 23 PrivSchG) mit der \nFolge der weitgehenden Personalkostenübernahme (§ 29 ff. PrivSchG). Diese \nRegelungen bleiben jedoch ohne Einfluss auf die Entscheidung der Beklagten, in \neinem kirchenrechtlich geregelten Verfahren zu prüfen, ob sie den Kläger abordnet, \nversetzt oder einer anderen Einrichtung zuweist oder ihm (zunächst) lediglich seine \nPlanstelle entzieht und ihn in den Wartestand versetzt. Auch der Hinweis des Klägers \nauf Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG, § 6 Abs. 2 lit. d) PrivSchG ist nicht geeignet, die \nMaßgeblichkeit staatlichen Privatschulrechts für sein Rechtsschutzbegehren zu \nbegründen. Nach Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG, § 6 Abs. 2 lit. d) PrivSchG darf die \nGenehmigung für ein Privatschule als Ersatzschule nur erteilt werden, wenn u.a. die \nwirtschaftliche Stellung der Lehrer genügend gesichert ist. Selbst wenn man davon \nausgeht, dass diese Vorschrift auch dem Schutz der Lehrer von Privatschulen dienen \nsoll,\n\n57\n\nvgl. Robbers in: von Mangoldt u.a., GG, Art 7 Rn. 186, 200,\n\n58\n\nkann der Kläger daraus für sein Rechtsschutzbegehren nichts ableiten. Der \nKläger hebt insoweit auf die reduzierten Bezüge nach Versetzung in den Wartestand \nab; nach § 60 Abs. 3 Satz 3 KBG.EKD i.V.m. § 8 Abs. 2 der \nKirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungsordnung (KBVO) beträgt das während \ndes Wartestandes gezahlte Wartegeld 75% der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. \nFür die Frage, ob damit eine ausreichende Versorgung der Beamten im Wartestand \ngewährleistet ist, ist aber die Bestimmung aus Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG, § 6 Abs. 2 lit. \nd) PrivSchG nicht (mehr) einschlägig. Denn der Kläger verlöre mit Versetzung in den \nWartestand seine Planstelle beim DBG (§ 61 Abs. 3 KBG.EKD), wäre also nicht mehr \nLehrer einer Ersatzschule. \n\n59\n\nEs ist auch nicht erkennbar, dass die vom Kläger gerügte Verfahrensweise der \nBeklagten gegen Grundprinzipien der staatlichen Rechtsordnung, etwa das \nWillkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG oder Sozialstaats- und \nVerhältnismäßigkeitsgesichtspunkte verstoßen könnte. Vielmehr knüpfen § 5 \nAG.KBG.EKD, §§ 60 ff KBG.EKD die Versetzung in den Wartestand an das \nVorliegen objektiv bestimmter Voraussetzungen, sehen ein geregeltes Verfahren vor \nund bestimmen die Rahmenbedingungen des Wartestandes im Einzelnen. \nAußerdem stellt der - vom Verschulden des Beamten unabhängige - Wartestand \noder einstweilige Ruhestand kein beamtenrechtlicher Fremdkörper dar (vgl. aktuell \n§§ 31 f. BRRG, §§ 36 ff. des Bundesbeamtengesetzes, §§ 38 ff. des \nLandesbeamtengesetzes NRW). Die Höhe des Wartegeldes, neben welches nach § \n62 KBG.EKD noch Bezüge aus einer anderweitigen Teilzeitbeschäftigung treten \nkönnen, entspricht der Versorgung staatlicher Beamter im einstweiligen Ruhestand \n(§ 14 Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes) und genügt offensichtlich den \nMindestanforderungen an eine soziale Absicherung.\n\n60\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. September 1997 - 5 A 3031/95 -, DÖV 1998, 393; Beschluss \nvom 8. November 2002 - 5 A 751/01 -.\n\n61\n\nc) Sieht man den staatlichen Rechtsweg für das Rechtsschutzbegehren des \nKlägers grundsätzlich als eröffnet an, erweist sich die Klage auch deshalb als \nunzulässig, weil der Kläger vor Anrufung des staatlichen Verwaltungsgerichts die \nMöglichkeit, kirchlichen Rechtsschutz zu erlangen, nicht ausgeschöpft hat. \n\n62\n\nDem Kläger ist die Möglichkeit, für seine aus seinem öffentlich-rechtlichen \nDienstverhältnis zur Beklagten erwachsende Streitigkeit kirchlichen Rechtsschutz zu \nerlangen, gemäß § 1 VwKG i.V.m. § 19 Abs. 2 VwGG eröffnet. Danach ist das \nkirchliche Verwaltungsgericht - nach §§ 2, 3 VwKG im ersten Rechtszug die \nVerwaltungskammer und im zweiten Rechtszug der Verwaltungsgerichtshof - \ninsbesondere für die Entscheidung von Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen \nDienstverhältnissen zur Kirche zuständig. \n\n63\n\nAuch wenn man darüber hinaus den Rechtsweg zu den staatlichen \nVerwaltungsgerichten für eröffnet ansieht, gebietet die nach Art. 140 GG i.V.m. Art \n137 Abs. 3 WRV geschuldete Rücksichtnahme gegenüber dem kirchlichen \nSelbstverständnis den staatlichen Gerichten, über Fragen des kirchlichen Amtsrechts \nnach Maßgabe der allgemeinen Gesetze und in Erfüllung des \nJustizgewährungsanspruchs jedenfalls nicht vor Erschöpfung des kirchlichen \nRechtswegs zu entscheiden.\n\n64\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 18. September 1998 - 2 BvR 1476/94 -, NJW 1999, 349; BGH, \nUrteil vom 28. März 2003 - V ZR 261/02 - NJW 2003, 2097; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli \n2001 \n- 5 A 1516/00 -, NWVBl 2002, 149; HessVGH, Beschluss vom 6. November 2002 - 10 UZ \n2439/00 -, DÖV 2003, 256; OVG RP, Beschluss vom 15. Juli 2004 - 6 B 10891/04 -, NJW 2004, \n3731.\n\n65\n\nDer Kläger hat die zuständigen Kirchengerichte zwar zur Erlangung einstweiligen \nRechtsschutzes angerufen. In der Hauptsache hat er jedoch bisher nicht um \nkirchlichen Rechtsschutz nachgesucht. \n\n66\n\n2. Ungeachtet der Rechtswegfrage ist die Klage als vorbeugende \nUnterlassungsklage mangels entsprechenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. \n\n67\n\nDas Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung ist grundsätzlich auf \nder Verwaltungsentscheidung nachfolgenden Rechtsschutz angelegt und sieht \ndiesen im Regelfall als angemessen und ausreichend an. Nur wenn der Kläger \ngeltend machen kann, dass ihm ein Abwarten der abschließenden \nSachentscheidung und die dann mögliche Inanspruchnahme nachträglichen \nRechtsschutzes nicht zumutbar ist, sein Rechtsschutzinteresse also berechtigter \nWeise auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtet ist, ist eine \nvorbeugende Unterlassungs- oder auch Feststellungsklage ausnahmsweise \nzulässig.\n\n68\n\nStd. Rspr., vgl. grundlegend: BVerwG, Urteile vom 8. September 1972 - 4 C 17.71 -, DVBl \n1973, 34 und vom 29. Juli 1977 - 4 C 51.75 -, DVBl 1977, 897.\n\n69\n\nEin solches qualifiziertes Rechtsschutzinteresse hat der Kläger weder dargelegt, \nnoch ist es sonst erkennbar. \n\n70\n\nMit dem Ergehen der vom Kläger befürchteten Sachentscheidung, nämlich der \nVersetzung in den Wartestand nach § 60 KBG.EKD i.V.m. § 5 AG.KBG.EKD, treten \nkeine durch nachträglichen Rechtsschutz nicht wieder gutzumachende und dem \nKläger unzumutbare Folgen ein. Der Kläger kann die gestaltende Wirkung dieser \nEntscheidung (Verlust der Planstelle gemäß § 61 Abs. 3 Satz 2 KBG.EKD, \nReduzierung der Besoldungsansprüche gemäß § 61 Abs. 3 Satz 3 KBG.EKD i.V.m. § \n8 Abs. 2 KBVO) durch die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage (§ 24 \nVwGG) bis zur endgültigen Feststellung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung \nhinausschieben. Darüber hinausgehende, unzumutbare Folgen sind nicht ersichtlich. \nSoweit der Kläger negative Folgen für sein berufliches Fortkommen befürchtet, käme \neiner nachfolgenden Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versetzung in den \nWartestand rehabilitierende Wirkung zu. Gleiches gilt für die vom Kläger befürchtete \nRufschädigung. Im übrigen übersteigen die negativen Wirkungen, die mit einer den \nKläger belastenden Sachentscheidung verbundenen sind, das übliche Maß nicht, \ndas nach der grundsätzlichen Entscheidung für einen nachträglichen Rechtsschutz \nhinzunehmen ist. \n\n71\n\n3. Auch soweit das Rechtsschutzbegehren des Klägers als auf die Verhinderung \neinzelner oder sämtlicher Verfahrenshandlungen im Rahmen des Verfahrens auf \nVersetzung in den Wartestand gemäß §§ 60 f. KBG.EKD i.V.m. § 5 AG.KBG.EKD \ngerichtet verstanden werden kann, erweist es sich als unzulässig. \n\n72\n\nGemäß § 44a Satz 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche \nVerfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung \nzulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Es ist nicht erkennbar, dass \nabweichend davon dem Kläger bereits während des laufenden Verfahrens \nRechtsschutz gewährt werden muss, weil bereits die Durchführung des Verfahrens \nauf Versetzung in den Wartestand bzw. einzelne Verfahrenshandlungen unmittelbar \nund unzumutbar in seine Rechte eingriffen. \n\n73\n\nWie die Kammer bereits in ihrem Beschluss im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren vom 05.10.2007 ausgeführt hat, hat der Kläger unmittelbare \nRechtsbeeinträchtigungen, die ihm bereits aufgrund der Durchführung des \nVerfahrens oder durch einzelne Verfahrenshandlungen entstehen, nicht aufgezeigt. \nDer Hinweis auf mögliche umfangreiche Befragungen Dritter zur Aufklärung des \nentscheidungserheblichen Sachverhaltes ist zu pauschal, um die Notwendigkeit einer \nRechtsschutzgewährung gegen Verfahrensmaßnahmen zu begründen. Zudem ist \nnach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich, dass es in dem \nbereits mit Antrag vom 17.02.2007 eingeleiteten Verfahren tatsächlich zu den \nbefürchteten umfangreichen Ermittlungsmaßnahmen gekommen ist oder kurzfristig \nkommen wird. Soweit der Kläger darüber hinaus auf die nicht unerheblichen \nReaktionen aus der Schüler- und Elternschaft des DBG und der darüber \nhinausgehenden Öffentlichkeit hinweist, handelt es sich allenfalls um mittelbare \nFolgen des eingeleiteten Verfahrens. Außerdem ist nicht erkennbar, dass die \nAufmerksamkeit, die die Auseinandersetzungen um die Schulleitung des DBG nicht \nzuletzt in der regionalen Presse gefunden hat, maßgeblich durch das \nWartestandverfahren ausgelöst wurde. Vielmehr haben die vermeintlichen \nUnstimmigkeiten um die Schulleitung des DBG bereits deutlich vor Einleitung des \nWartestandsverfahrens erheblichen Niederschlag in der Presse gefunden. Auch das \nArgument des Klägers, ihm sei die Hinnahme der Durchführung des \nWartestandsverfahrens nicht zuzumuten, weil es für die Versetzung eines Lehrers im \nKirchenbeamtenverhältnis in den Wartestand schon an einer Rechtsgrundlage fehle, \nkann die Notwendigkeit eines Rechtsschutzes bereits gegen Verfahrenshandlungen \nnicht begründen. Vielmehr umfasst die Verweisung auf den Rechtsschutz gegen die \nSachentscheidung gerade auch den Fall, dass der Betroffene die Existenz einer \neinschlägigen Ermächtigungsgrundlage für die getroffene Entscheidung in Zweifel \nzieht. Denn die Prüfung der Einschlägigkeit der in Anspruch genommenen \nErmächtigungsgrundlage ist ein Kernpunkt der Rechtmäßigkeitsprüfung einer \nbehördlichen Regelung. Zudem ist auch nicht erkennbar, dass die \nErmächtigungsgrundlage in §§ 5 Abs. 1 AG.KBG.EKD, 60 Abs. 3 KBG.EKD für die \nVersetzung von Kirchenbeamten in den Wartestand für den Fall nicht gedeihlicher \nAmtsführung im Hinblick auf die Regelung des § 9 Abs. 3 AG.KBG.EKD auf den \nKläger offensichtlich nicht anwendbar ist. Insoweit wird auf die Ausführungen der \nKammer in ihrem Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vom 05.10.2007 \nsowie die Entscheidungen der Verwaltungskammer vom 29.06.2007 und des \nVerwaltungsgerichtshofes vom 22.08.2007 Bezug genommen. \n\n74\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO.\n\n75","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260495","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-10-19/1-k-3310-07","cited_norms":[{"jurabk":"WRV","ref":"Art 137","ref_norm":"137","n":11},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 140","ref_norm":"140","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 44a","ref_norm":"44a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260495","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260495","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-10-19/1-k-3310-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260495","retrieved":"2026-07-09 02:26:04.777498+00:00"}}