{"status":"available","doknr":"OLD260548","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:1018.9K4526.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-10-18","aktenzeichen":"9 K 4526/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten \nder Beigeladenen, die diese selbst tragen.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks \nAm B 00 (G1) in S. Dieses Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines \nverbindlichen Bauleitplans. Östlich und westlich des klägerischen Grundstücks \nbefinden sich auf beiden Seiten der Straße Am B ganz überwiegend freistehende \nEinfamilienhäuser bzw. Doppelhaushälften. Entlang der nördlichen Grenze des \nGrundstücks des Klägers verlauft ein ca. 3 m breiter Weg (G2), an den sich, etwa \nauf Höhe des klägerischen Grundstücks das Grundstück der Beigeladenen T-straße \n0 (G3) befindet. Auf dem Grundstück der Beigeladenen wurde unter dem 29. August \n2005 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 3 \nWohneinheiten und 2 PKW-Garagen erteilt, nachdem zuvor unter dem \n25. August 2005 ein entsprechender Befreiungsbescheid (hinsichtlich der \nÜberschreitung der Baugrenze) erteilt worden war. Der o.g. Weg und das Grundstück \nder Beigeladenen liegen im Bereich des am 9. Juli 2003 in Kraft getretenen \nBebauungsplans Nr. 24 \n„O1 Weg Süd\" der Gemeinde S, der hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung \n„Mischgebiet\" ausweist. \n\n3\n\nAuf Antrag der Beigeladenen wurde ihnen unter dem 10. Dezember 2004 ein \nBauvorbescheid zur Errichtung eines Taubenschlags für 150 Tauben im südlichen \nBereich ihres Grundstücks erteilt; hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein.\n\n4\n\nAm 21. Juli 2005 stellten die Beigeladenen den Antrag zur Errichtung eines \nBrieftaubenschlags. Ausweislich der Bauvorlagen weist der Taubenschlag die Form \neines „L\" auf, und verläuft in nord-südlicher Richtung auf einer Länge von 14.02 m \nbzw. 10,7 m mit einer Breite von 3,00 m, in Ost-Westrichtung auf einer Länge von \n3,66 m mit einer Breite von ebenfalls 3 m. Er hält sich damit in etwa in dem Rahmen, \nder auch Gegenstand des Bauvorbescheids war. Auf Anfrage des Beklagten teilten \ndie Beigeladenen unter dem 12. August 2005 mit, in dem Brieftaubenschlag würden \n„max. 150 Tiere\" gehalten, wie bereits im Antrag auf Vorbescheid angegeben. Auch \nin einem Fax an den Beklagten vom 31. Juli erklärten die Beigeladenen, von der \nAnzahl der bereits im Vorbescheid vom 10. Dezember 2004 genehmigten Anzahl der \nBrieftauben werde nicht abgewichen, d.h. „in dem Brieftaubenschlag werden max. \n150 Tiere gehalten. Von diesen Tieren werden max. 80 freifliegend sein, jedoch max. \n50 Tauben gleichzeitig\"; dieses Schreiben ist mit Grünstempel versehen.\n\n5\n\nUnter dem 27. September 2005 erteilte der Beklagte den Beigeladenen die \nGenehmigung zur Errichtung eines Brieftaubenschlages. Am Ende der Genehmigung \nheißt es: „Die Anzahl der Brieftauben ist auf maximal 150 begrenzt, wobei maximal \n50 Brieftauben gleichzeitig fliegen dürfen\".\n\n6\n\nUnter dem 4. Oktober wurde dem Kläger eine Kopie der Genehmigung \nübersandt. Am 28. Oktober 2005 legte er unter Bezugnahme auf die Ausführungen \nim Vorbescheidsverfahren Widerspruch ein und führte ergänzend und vertiefend aus, \ndie Beigeladenen planten den Bau eines 3-Familien-Hauses, das sie zusammen mit \nBruder bzw. Schwager bewohnten, auch der Schwager sei Brieftaubenzüchter; ihm, \ndem Kläger, sei zu Ohren gekommen, dass in dem geplanten Verschlag ca. 600 \nTauben ständig gehalten werden sollten. Er sei bereits jetzt in erheblichem Maße \ndurch Taubenkot oder Taubengeräusche in der Nutzung seines \nEinfamilienhausgrundstücks beeinträchtigt, denn in seiner unmittelbaren Umgebung \nbefänden sich vier weitere Taubenzüchter mit insgesamt etwa 600 Tauben. Bei einer \nGenehmigung des streitbefangenen Taubenschlags werde er in Zukunft den \nSchadensverursacher nicht mehr haftbar machen können; außerdem sei zu prüfen, \nob es sich nicht um eine gewerbsmäßige Haltung handele.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2006 wies die Bezirksregierung E \ndie Widersprüche des Klägers gegen den Vorbescheid vom 10. Dezember 2004 und \ngegen die Baugenehmigung vom 27. September 2005 zurück. Zur Begründung \nführte sie im Wesentlichen aus, das Grundstück der Beigeladenen liege in einem \nMischgebiet, in dem u.a. Wohngebäude zulässig seien. Gemäß § 14 Abs.1 BauNVO \nseien außer den genannten Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen und \nEinrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet selbst \ngelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart \nnicht widersprächen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten Einrichtungen und \nAnlagen für die Tierhaltung zulässig seien, gehörten zu den untergeordneten \nNebenanlagen auch solche für die Kleintierhaltung. Um eine solche Nebenanlagen \nhandele es sich bei dem Taubenschlag. Denn gegenüber der geplanten \nHauptnutzung trete das geplante Vorhaben, das der Hobbynutzung dienen solle, \nzurück. Dass in dem geplanten Taubenschlag 600 Tiere gehalten werden sollen, sei \neine Unterstellung. Demgegenüber stehe eine eindeutige Auflage in der \nBaugenehmigung, wonach die Zahl der Brieftauben auf maximal 150 begrenzt \nwerde, wobei maximal 50 Tauben gleichzeitig fliegen dürften. Insofern sei es auch \ngleichgültig, wem die Tiere gehörten, denn die zahlenmäßige Begrenzung gelte in \njedem Fall. Hinsichtlich Verschmutzungen und Lärmbelästigungen liege nach \nAngaben des Klägers bereits eine erhebliche Vorbelastung vor. Außerdem setze der \nKläger Wildtauben und Brieftauben gleich, was nicht zulässig sei. Im Gegensatz zur \nWildtauben verließen Brieftauben, wenn sie aus dem Schlag gelassen würden, \ngrundsätzlich sofort dessen Umgebung und suchten, wenn sie sich niederlassen \nwollten, im Allgemeinen den eigenen Schlag wieder auf. Nennenswerte \nVerschmutzungen könnten damit nur in unmittelbarer Nähe des Schlages entstehen. \nDer durch Flügelschlagen verursachte Geräuschpegel sei nicht geeignet, die \nWohnruhe zu stören.\n\n8\n\nAm 10. August 2006 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und dabei \nden Antrag angekündigt,\n\n9\n\n„die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom \n27.9.2005 ... wird aufgehoben.\" \n\n10\n\nNach Ergehen des Widerspruchsbescheides hat er am 21. September 2006 den \nAntrag angekündigt, \n\n11\n\n„die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom \n27.9.2005 ... in der Form des Widerspruchsbescheides vom \n5.9.2006 wird aufgehoben.\"\n\n12\n\nZur Begründung hat er das bisherige Vorbringen wiederholt, ergänzt und vertieft. \nAußerdem hat er darauf hingewiesen, dass die Beigeladenen seit Erhalt der Ladung \nzum Termin nur noch wenige Tiere, weniger als 10 Exemplare, zum Freiflug \nhinausließen. \n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\nden Vorbescheid des Beklagten vom 10. Dezember 2004 und \ndie Baugenehmigung vom 27. September 2005, beide in der \nFassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E \nvom 5. September 2006 aufzuheben.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEr bezieht sich im Wesentlichen auf die angefochtenen Entscheidungen. \nAußerdem verweist er darauf, das der Taubenschlag als Nebenanlage i.S.d. § 14 \nBauNVO zulässig sei, weil er sich im Verhältnis zum genehmigten 3-Familienhaus \nunterordne. Außerdem könne nicht unterstellt werden, dass die Beigeladenen gegen \ndie Auflagen zur Baugenehmigung verstoßen würden, nur weil der Taubenschlag \ngroßzügig ausgeführt worden sei. Außerdem sei in Gerichtsurteilen - auch des \nOberverwaltungsgerichts Münster - entschieden worden, dass durch eine \nvergleichbare Taubenhaltung keine Gesundheitsgefahren für Menschen \nhervorgerufen würden; auch eine Beschränkung der Taubenanzahl sei von der \nRechtsprechung nicht verlangt worden. \n\n18\n\nDie Beigeladenen stellen keinen Sachantrag. Sie tragen vor, ihr Grundstück liege \nin einem Mischbaugebiet. Sie hätten dieses Grundstück gerade dort erworben, weil \nihr Vater bzw. Schwiegervater, Herr E1 „mit Leib und Seele\" Brieftaubenzüchter sei; \nohne die Tiere wäre ein Umzug für sie niemals in Frage gekommen. In dem \nTaubenschlag würden nur 150 Tiere gehalten, dessen Größe sei zur artgerechten \nTierhaltung erforderlich. Auch hätten mehrere Taubenzüchter in der Umgebung \nerklärt, sie würden ihren Bestand um „insgesamt\" 50 freifliegende Tiere reduzieren. \nSie, die Beigeladenen, hätten auf den Bestand des Vorbescheides bzw. der \nBaugenehmigung vertraut. Von ihren Brieftauben gingen keine für den Kläger \nspürbaren Beeinträchtigungen aus; allerdings nisteten in den an der Nordgrenze \nseines Grundstücks stehenden hohen Tannen ständig Wildtauben, die erhebliche \nVerschmutzungen verursachten, da sie - anders als ihre Tiere - keinen Stall hätten. \nDer Kläger lasse seine Motorsäge auf dem öffentlichen Weg, der die beiden \nGrundstücke trenne, auf Dauerbetrieb laufen, womit er die Tiere permanent \naufscheuche und zum Fliegen bringe. Seitdem ließen sie die Tauben in der \nMittagszeit fliegen, damit sie nicht unter extremer Lärmbelästigung fliegen müssten. \nIn der Gegend habe es immer Brieftaubenliebhaber gegeben. Mehrere \nGerichtsurteile hätten die Haltung von bis zu 100 Tauben in einem allgemeinen \nWohngebiet erlaubt, deshalb könne die Haltung von 150 Tauben im Mischgebiet \nnicht als überdimensional angesehen werden.\n\n19\n\nDas Gericht hat am 18. Oktober 2007 eine mündliche Verhandlung an Ort und \nStelle durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll \nverwiesen.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. \n\n23\n\nEs ist bereits nicht zweifelsfrei, ob die Klage zulässig ist. Soweit es die Klage \ngegen den Bauvorbescheid betrifft, könnte es an der Einhaltung der Klagefrist (§ 74 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO) fehlen. Der Kläger hat nämlich gegen den \nWiderspruchsbescheid vom 5. September 2006 möglicherweise nicht rechtzeitig \nKlage erhoben. Mit dem genannten Widerspruchsbescheid wurde nicht nur sein \nWiderspruch gegen die Baugenehmigung vom 27. September 2005, sondern auch \nder Widerspruch des Klägers gegen den Vorbescheid vom 10. Dezember 2004 \nzurückgewiesen, wie sowohl aus dem Tenor als auch aus der Rechtsmittelbelehrung \ndes Widerspruchsbescheides hervorgeht. Gleichwohl hat der - anwaltlich vertretene - \nKläger in der Klageschrift nur Klage gegen die „Baugenehmigung vom 27.09.2005\" - \nso in der Klageschrift - bzw. nach Ergehen des Widerspruchsbescheides gegen die \n„Baugenehmigung vom 27.09.2005 ... in der Form des Widerspruchsbescheides vom \n5.09.2006\" - so im Schriftsatz vom 21. September 2006 - erhoben. Ob man die \nKlageerhebung gegen die Baugenehmigung vom 27. September 2005 auch auf den \nWiderspruchsbescheid, soweit damit der Widerspruch gegen die Bauvoranfrage vom \n10. Dezember 2004 zurückgewiesen wurde, beziehen kann, kann zwar durchaus \ndiskutiert werden [zumal die Begründung für die jeweiligen Widersprüche nahezu \nidentisch ist], erscheint allerdings bei einem anwaltlich vertretenen Kläger nicht \nzweifelsfrei. Sollte der Vorbescheid dem Kläger gegenüber bestandskräftig sein, \nkönnte es hinsichtlich der Klage gegen die Baugenehmigung vom 27. September \n2005 am Rechtsschutzbedürfnis des Klägers fehlen, weil das Vorhaben, das \nGegenstand Vorbescheides des Beklagten vom 10. Dezember 2004 war, dem unter \ndem 27. September 2005 genehmigten Vorhaben weitestgehend entspricht, und \ndamit die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Taubenschlags ihm gegenüber \nmöglicherweise feststeht. Diese die Zulässigkeit der Klage betreffenden Fragen \nkönnen aber im Ergebnis offen bleiben, weil die Klage unabhängig davon keinen \nErfolg hat. \n\n24\n\nDie Klage ist nämlich jedenfalls unbegründet. Der angefochtene Vorbescheid und \ndie angefochtene Baugenehmigung - beide in Fassung des Widerspruchsbescheides \nder Bezirksregierung E vom 5. September 2006 - verletzen nachbarliche \nAbwehrrechte des Klägers nicht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n25\n\nEin öffentlich-rechtliches Nachbarrecht setzt voraus, dass der dem Bauherrn \nerteilte Vorbescheid bzw. die ihm erteilte Baugenehmigung gegen zwingendes, auch \ndem Schutz des Nachbarn dienendes materielles Baurecht verstößt, dieser Verstoß \nauch nicht durch eine Befreiung ausgeräumt werden kann und - sofern dies die \ngesetzliche Bestimmung erfordert - der Nachbar durch die Ausführung oder Nutzung \ndes Vorhabens tatsächlich und nicht nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Diese \nVoraussetzungen sind hier nicht erfüllt. \n\n26\n\nInsbesondere sind nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht \nverletzt. \n\n27\n\nDer Kläger kann nachbarliche Abwehrrechte nicht aus den Festsetzungen des \nBebauungsplans Nr. 24 der Stadt S „O1 Weg Süd\" herleiten. Auf den sog. \nGebietsgewährleistungsanspruch kann der Kläger sich schon nicht berufen, weil sein \nGrundstück nicht im räumlichen Geltungsbereich dieses Bebauungsplans liegt und \nsich dieser Anspruch auf die Eigentümer der im Plangebiet gelegenen Grundstücke \nbeschränkt; ein (baugebiets- oder) plangebietsübergreifender \nGebietsgewährleistungsanspruch ist - regelmäßig, so auch hier - nicht \nanzuerkennen.\n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2005 - 7 B 1319/05 - und vom 14. \nNovember 2005 - 7 B 1502/05 - m.w.N. \n\n29\n\nDa der Kläger sich - wie dargelegt - mit seinem Grundstück nicht innerhalb des \nräumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 24 befindet, kann er einen \nGebietserhaltungsanspruch allein aufgrund der Festsetzung zur Art der baulichen \nNutzung [hierzu zählt auch die Regelung zu Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO] \nnicht geltend machen. Abgesehen davon spricht auch manches dafür, dass der \nTaubenschlag trotz seiner Größe als noch dem 3-Familienhaus untergeordnet und \ndamit als Nebenanlage i.S.d. 14 BauNVO angesehen werden kann. Es ist auch nicht \ndavon auszugehen, dass dadurch die Eigenart des Gebiets verändert wird. Ob sich \neine Kleintieranlage in Form einer Taubenzucht (bzw. eines Taubenhauses) im Sinne \neiner (untergeordneten) Nebenanlage noch als Freizeitbetätigung im Rahmen einer \nWohnnutzung hält, hängt gerade auch von der Verkehrsüblichkeit ab, die lokal oder \nregional unterschiedlich sein kann.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. März 1999 - 4 B 13.99 -, BRS 62 Nr. 85 und vom 5. \nJanuar 1999 - 4 B 131.98 -, BRS 62 Nr. 84; vgl. auch VG Braunschweig, Urteil vom 7. Oktober \n2005 \n- 2 A 265/04 -, JURIS-Dokumentation.\n\n31\n\nDas Grundstück des Klägers (bzw. das der Beigeladenen) ist bereits seit \nJahrzehnten wesentlich von Taubenschlägen bzw. von Taubenzüchtung in dem \nUmfang, wie sie den Beigeladenen aufgrund des angefochtenen Vorbescheides bzw. \nder entsprechenden Baugenehmigung gestattet ist (150 Tiere), (mit-)geprägt. Der \nKläger hat bereits unter dem 25. Mai 2005 zur Begründung des Widerspruchs gegen \nden Vorbescheid angegeben, von Taubenzüchtern betriebene Taubenschläge \nbefänden sich in der Umgebung u.a. auf den Grundstücken O1 Weg 00 (Herr L1, ca. \n200 Tauben), S1weg 00 (Herr T1, ca. 200 Tauben), Am B 00 (Herr F, ca. 150 \nTauben) und S1weg 00 (Herr M2, ca. 50 Tauben). Diese Darstellung hat er in der \nmündlichen Verhandlung durch Vorlage eines entsprechenden Lageplans bestätigt; \nselbst wenn mittlerweile einer der o.g. vier Taubenzüchter keinen Taubenschlag \nmehr betreiben sollte, besteht damit eine ganz erhebliche „Vorbelastung\" im Sinne \nder Ortsüblichkeit von Taubenschlägen in vergleichbarem Umfang in der (näheren) \nUmgebung des klägerischen Grundstücks. \n\n32\n\nSelbst wenn es sich bei dem genehmigten Taubenschlag nach Art und Umfang \naber nicht mehr um eine Nebenlage, sondern bereits um eine (gewerbliche) \n„Hauptanlage\" handeln sollte, wäre diese vorliegend gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 \nBauNVO in dem durch Bebauungsplan ausgewiesenen Mischgebiet zulässig.\n\n33\n\nAnhaltspunkte dafür, dass der Plangeber mit den Festsetzungen des genannten \nBebauungsplans, mit dem ein „Konzept der Nutzungsmischung\" (S. 3 der \nPlanbegründung) realisiert werden sollte, auch außerhalb des Plangebiets gelegene \nGrundstückseigentümer - wie hier den Kläger - schützen wollte, sind nicht \nvorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Juni 1995 - 4 B 52.95 -, BRS 57 Nr. 229 und vom 19. \nOktober 1995 - 4 B 215.95 -, BRS. 57 Nr. 219; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 1994 - 10 B \n10/04 -, BRS 56 Nr. 44; Rieger in Schrödter (Hrsg.), BauGB, 7. Auflage 2006, § 30 Rz. 42, alle \nm.w.N.\n\n35\n\nDer Kläger kann ein nachbarliches Abwehrrecht auch nicht mit Erfolg aus einer \nVerletzung des Rücksichtnahmegebots herleiten. Welche Anforderungen das Gebot \nder Rücksichtnahme begründet, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls \nab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die \nRücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr kann er \nan Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem \nVorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das \nVorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für \ndie sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung \nzwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und \nandererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten \nist.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 m.w.N.\n\n37\n\nNach diesen Grundsätzen kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass das \nVorhaben rücksichtslos ist. Hierbei ist zum einen zu berücksichtigen, dass das \nGrundstück, auf dem der Taubenschlag sich befindet, schon nicht unmittelbar an das \nu.a. mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück des Klägers angrenzt: Vielmehr \nbefindet sich zwischen diesen Grundstücken das als Weg genutzte Flurstück G2, das \nin diesem Bereich eine Breite von etwa 3 m aufweist. Der Taubenschlag als solcher \nist von der klägerischen Grundstücksgrenze 11 m und der Terrasse des Klägers \nmehr als 20 m entfernt. Außerdem hat die mündliche Verhandlung an Ort und Stelle \nergeben, dass der Taubenschlag von der Terrasse bzw. dem Wintergarten und dem \nrückwärtigen Bereich des klägerischen Grundstücks aus nicht wahrnehmbar ist, weil \ner durch zahlreiche mehr als 5 m hohe Bäume verdeckt ist. Es ist auch nicht davon \nauszugehen, dass die Verschmutzungen bzw. sonstigen Emissionen des \nTaubenschlags für den Kläger unzumutbar sind. Soweit sich der Kläger dabei auf \nVerschmutzungen anderer Grundstücke beruft, ist dies für den Erfolg seiner \nNachbarklage, bei der es allein um auf sein Grundstück bezogene Aspekte geht, \nnicht entscheidend. Es kann nicht festgestellt werden, dass durch den angegriffenen \nVorbescheid bzw. die angegriffene Baugenehmigung die Situation seines \nGrundstücks in rücksichtsloser Weise verändert wird. Aufgrund der Unterlagen, die \nGrundlage der Erteilung des Vorbescheides waren, ist davon auszugehen, dass die \nTauben aus Osten bzw. Südosten (und damit ggf. über die Grundstücke Am B 00 \nbzw. 00 hinweg) auf den Taubenschlag zu- bzw. von dort abfliegen (dort mit \n„Aufflugrichtung\" gekennzeichnet); dementsprechend ist der Taubenschlag auch \nerrichtet worden [auch wenn der Vorbescheid nicht nochmals ausdrücklich zum \nGegenstand der Baugenehmigung gemacht worden ist]. Von einem An- bzw. \nWegfliegen der Tauben über das Grundstück des Klägers hinweg, das sich - nach \ndem o.g. Weg - ausschließlich südlich an das Grundstück der Beigeladenen \nanschließt, ist daher nicht auszugehen. Abgesehen davon, erscheint aufgrund der \nTatsache, dass sich aus den o.g. Gründen eine Reihe von Taubenzüchtern in der \nUmgebung der Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen befindet, jedenfalls \nderzeit das Vorhaben der Beigeladenen nachvollziehbar.\n\n38\n\nEs kann vorliegend kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das \nbaurechtliche Gebot der Rücksichtnahme, das vorliegend aus § 15 Abs. 1 Sätze 1 \nund 2 BauNVO abzuleiten ist, verletzt wird, weil den angegriffenen Genehmigungen \nkeine zeitliche Beschränkung der Flugzeiten der Tauben beigefügt ist. Dies mag zwar \nangezeigt sein, wenn das Grundstück sowohl des Nachbarn als auch das des \nTaubenzüchters jeweils in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet gelegen sind, \nzumal dann, wenn der Flug der Tauben regelmäßig dann stattfindet, wenn der \nNachbar sich im Garten oder auf der Terrasse aufhält.\n\n39\n\nVgl. hierzu VG Braunschweig, Urteil vom 7. Oktober 2005 - 2 A 265/04 -, a.a.O.\n\n40\n\nDavon, dass eine Baugenehmigung für den Betrieb eines Taubenschlages ohne \nFlugzeitenbeschränkung aus Rechtsgründen zwingend geboten ist, wenn dieser sich \n- wie hier - in einem durch Bebauungsplan ausgewiesenen Mischgebiet befindet, \nwährend das Grundstück des Klägers in einem (reinen oder allgemeinen) \nWohngebiet gelegen ist [ohne dass faktisch ein einheitliches reines oder allgemeines \nWohngebiet vorliegt], kann aber nicht ausgegangen werden, \n\n41\n\nvgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 8. Oktober 1985 - 1 B 71/85 -, BRS 44 \nNr. 67 und VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. Mai 2003 - 10 K 1305/00 -, JURIS-Dokumentation \n(Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen jeweils innerhalb eines durch Bebauungsplan \nfestgesetzten bzw. faktischen allgemeinen Wohngebietes),\n\n42\n\nauch wenn eine zwischen Beteiligten getroffene einvernehmliche Festlegung \neines Zeitkorridors, die das Gericht in der mündlichen Verhandlung thematisiert hat, \nzur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits (und ggf. zur Vermeidung von \nnachfolgenden Streitigkeiten) hätte beitragen können und derartige \nNebenbestimmungen einer Baugenehmigung in der Praxis gelegentlich beigefügt \nwerden.\n\n43\n\nVgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. Mai 2003 - 10 K 1305/00 -, a.a.O. bzw. \nNiedersächsisches OVG, Beschluss vom 8. Oktober 1985 - 1 B 71/85 -. a.a.O.\n\n44\n\nVorsorglich sei in diesem Zusammenhang mit Blick auf das Schreiben der \nBeigeladenen vom 30. Oktober 2007 angemerkt, dass die Motive, aus denen sie ihr \nGrundstück erworben haben, für die Entscheidung über die Nachbarrechtswidrigkeit \nder Baugenehmigung (bzw. des Vorbescheides) keine entscheidungserhebliche \nBedeutung zukommt und dass vorliegend nicht der Umstand, inwieweit sich Tauben \ngestört fühlen könnten, entscheidend ist, sondern dass es vielmehr auf eine \ngrundstücksbezogene Sichtweise ankommt.\n\n45\n\nDie Baugenehmigung kann aus Rechtsgründen auch nicht deswegen als \nnachbarrechtswidrig aufgehoben werden, weil die Nebenbestimmung „Die Anzahl der \nBrieftauben ist auf maximal 150 begrenzt, wobei max. 50 Tauben gleichzeitig fliegen \ndürfen\" unzureichend wäre oder aber von vornherein nicht eingehalten werden \nkönnte. Dass die Anzahl der in dem Taubenschlag gehaltenen Tiere kontrollierbar ist, \nliegt auf der Hand, so dass eine Verletzung von Nachbarrechten schon von daher \nnicht in Betracht kommt. Aber auch die Vorgabe, dass nicht mehr als 50 Tiere \ngleichzeitig fliegen dürfen, führt jedenfalls hier nicht zur Aufhebung der (Auflage zur) \nBaugenehmigung wegen Nachbarrechtswidrigkeit. Allerdings können \nNebenbestimmungen zur Baugenehmigung (nachbar-)rechtswidrig sein, wenn sie \ndem Schutz den Nachbarn zu dienen effektiv nicht geeignet sind, weil mit ihnen - bei \ntypisierender Betrachtungsweise bestehende - planungsrechtliche \nVersagungsgründe ausgeräumt werden sollen. \n\n46\n\nVgl. zu „maßgeschneiderten\" Nebenbestimmungen auch OVG NRW, Urteil vom 21. März \n1995 - 11 A 1089/91 -, BRS 57 Nr. 68.\n\n47\n\nDies kann etwa der Fall sein, wenn eine Ausdehnung der Nutzung in Rede steht \nbzw. konkret zu erwarten ist, dass die tatsächliche Nutzung über die genehmigte - \ndurch die Nebenbestimmung beschränkte - Nutzung hinausgegangen werden wird. \n\n48\n\nVgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. September 2006 - 9 L 1570/06 -.\n\n49\n\nUm einen solchen Fall handelt es sich hier aber nicht. Der Taubenschlag ist - wie \ndargelegt - in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Mischgebiet gelegen; mit \nder in Rede stehenden Nebenbestimmung sollen auch nicht planungsrechtliche \nVersagungsgründe ausgeräumt werden, da der Taubenschlag aus den dargelegten \nGründen bei typisierender Betrachtung planungsrechtlich zulässig ist und daher die \nNebenbestimmung nicht dazu dient, bestehende planungsrechtliche \nVersagungsgründe auszuräumen. Dafür, dass mehr als 50 Tauben aus dem \nTaubenschlag (des Vaters bzw. Schwiegervaters) der Beigeladenen gleichzeitig \nfliegen bzw. dass dies konkret beabsichtigt wäre, gibt es hier keine konkreten \nAnhaltspunkte. Im Übrigen wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die im Wesentlichen \nzutreffenden Ausführungen des Widerspruchsbescheides (dort S. 3, 3. Abs. bis S. 5, \n1. Abs. [mit Ausnahme von S. 4, 3. Abs., letzter Satz]) Bezug genommen. \n\n50\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit auch \nkeinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt haben. \n\n51\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260548","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-10-18/9-k-4526-06","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260548","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260548","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-10-18/9-k-4526-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260548","retrieved":"2026-07-09 02:26:09.189410+00:00"}}