{"status":"available","doknr":"OLD260547","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:1018.1L1751.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-10-18","aktenzeichen":"1 L 1751/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie von den Antragstellern am gestrigen Nachmittag gestellten Anträge zu 1. bis \n4. haben insgesamt keinen Erfolg.\n\n3\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht in Bezug auf ein streitiges \nRechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen \nZustandes treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, Verhinderung \ndrohender Gewalt oder aus anderen, vergleichbar dringenden Gründen notwendig \nerscheint. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller die in Anspruch genommene \nRechtsposition (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen \nRegelung (Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 \nAbs. 2, 294 ZPO).\n\n4\n\nDiese Voraussetzungen liegen zunächst hinsichtlich des unter 1.a) gestellten \nAntrages nicht vor. Ein entsprechender Anspruch auf die von den Antragstellern \nbegehrte gerichtliche Feststellung ist nicht glaubhaft gemacht. Für die Feststellung \nder Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens ist nach § 26 Abs. 1 Satz 1 GO NRW allein \nder Rat und nicht das Verwaltungsgericht zuständig.\n\n5\n\nAuch der unter 1. b) gestellte und insoweit zutreffenderweise auf eine \nentsprechende Verpflichtung des Antragsgegners zu 1. abzielende Hilfsantrag hat \nkeinen Erfolg. Durch einstweilige Anordnungen werden grundsätzlich nur vorläufige \nRegelungen getroffen. Wenn das Antragsbegehren - wie hier das des Hilfsantrages \nunter 1. b) - auf die Vorwegnahme der Hauptsache zielt, kann das Vorliegen eines \nAnordnungsgrundes nur ausnahmsweise bejaht werden. Umstände, die nach diesem \nerhöhten Maßstab die Notwendigkeit der begehrten einstweiligen Anordnung \nbegründen können, haben die Antragsteller nicht dargelegt. Da der Kaufvertrag über \ndas den Gegenstand des von den Antragstellern vertretenen Bürgerbegehrens \ndarstellende „Grundstück vor dem H Friedhof\" bereits am 15.10.2007 beurkundet \nwurde (Urkundenrolle Nummer 0000 für 2007 des Notars T1 aus E), sind momentan \nkeine weiteren Maßnahmen der Antragsgegner zur konkreten Umsetzung der von \nden Antragstellern zu verhindern gesuchten Eigentums- und Besitzübertragung \nersichtlich, deren Unterbindung zur Verhinderung wesentlicher Nachteile i.S.d. § 123 \nAbs. 1 Satz 2 VwGO nötig erschiene. \n\n6\n\nDie Antragsteller haben auch keinen gegenüber dem Antragsgegner zu 1. \nbestehenden Anspruch auf Feststellung der Zulässigkeit des von ihnen vertretenen \nBürgerbegehrens glaubhaft gemacht. \n\n7\n\nAn die Plausibilität eines solchen Anspruchs sind nach der gesetzgeberischen \nWertung in der gestern in Kraft getretenen Neufassung des § 26 GO NRW \nbesondere Anforderungen zu stellen. Denn die Erklärung des Bürgerbegehrens als \nzulässig löst nicht nur das in § 26 Abs. 6 Satz 3 ff GO NRW vorgeschriebene \nProcedere - das sich kaum rückgängig machen ließe - sondern auch eine \nEntscheidungssperre aus. Jene Konsequenzen verbieten, bei offener Sach- und \nRechtslage in den Willensprozess der Vertretungskörperschaft einzugreifen. \n\n8\n\nEs kann hier aber keinesfalls gesagt werden, dass schon auf der Basis des im \nEilverfahrens erreichbaren Erkenntnisstandes ein Obsiegen der Antragsteller in einer \nWeise wahrscheinlich wäre, dass Zweifel zurückzutreten hätten. Im Rahmen der im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes möglichen rechtlichen Prüfung kann \nschon nicht geklärt werden, ob gemäß der vom Antragsgegner zu 1. eingenommen \nAnsicht § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens \nentgegensteht. Danach ist ein Bürgerbegehren über die Aufstellung, Änderung, \nErgänzung und Aufhebung von Bauleitplänen unzulässig. Ob und unter welchen \nVoraussetzungen dieser Unzulässigkeitsgrund im Wege einer erweiternden \nAuslegung auch anzunehmen ist, wenn ein Bürgerbegehren mittelbar auf eine \nBauleitplanung - oder deren Verhinderung - gerichtet ist, ist in der Rechtsprechung \nnicht abschließend geklärt.\n\n9\n\nVgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2007 - 1 K 4143/06 -, OVG NRW, Beschluss \nvom 17.07.2007 - 15 B 874/07 - .\n\n10\n\nDeshalb bedarf dieser Aspekt der weiteren Klärung im Hauptsacheverfahren. \n\n11\n\nHinzukommt, dass vieles auch für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 26 \nAbs. 5 Nr. 9 GO NRW spricht, wonach ein Bürgerbegehren unzulässig ist über \nAnträge, die u.a. ein gesetzwidriges Ziel verfolgen. Ein solches Ziel läge vor, wenn \ndie Gemeinde auf Grund des abgeschlossenen Kaufvertrages (s.o.) zur Eigentums- \nund Besitzübertragung verpflichtet wäre, dem Ziel des Bürgerbegehrens also aus \nrechtlichen Gründen nicht mehr entsprechen könnte.\n\n12\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 19.03.2004 - 15 B 522/04 -.\n\n13\n\nZwar ist der notarielle Kaufvertrag nach seinem Wortlaut (§ 2 Rechtswirksamkeit) \nunter einer aufschiebenden Bedingung (planungsgemäße Durchführung der \nBauleitplanung) geschlossen. Allerdings dürfte auch eine aufschiebend bedingte \nEigentums- und Besitzverschaffungspflicht unter die Regelung des § 26 Abs. 5 Nr. 9 \nGO NRW fallen, weil diese Vorschrift die auch hier mögliche Kollision mit anderen \nrechtlichen Verpflichtungen im Interesse der Gemeinde vermeiden will. Dies wird hier \ndurch die Überlegung verstärkt, dass jedenfalls den Antragstellern nach § 26 Abs. 5 \nNr. 6 GO NRW und den Antragsgegnern nach § 162 BGB eine Einflussnahme auf \nden Bedingungseintritt verwehrt sein dürfte.\n\n14\n\nWeiterhin hat auch der unter 2. gestellte Antrag keinen Erfolg. Der Antrag ist \ninsoweit mangels Antragsbefugnis der Antragsteller bereits unzulässig. Eine \nmögliche rechtsfehlerhafte Annahme der Voraussetzungen einer \nDringlichkeitsentscheidung nach § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW kann nur vom Rat \ngeltend gemacht werden, weil hierdurch allein organschaftliche Befugnisse des \nRates beeinträchtigt werden können.\n\n15\n\nVgl. Held/Becker u.a., GO NRW Kommentar, § 60 GO, Nr. 4.2.\n\n16\n\nUnabhängig davon haben die Antragsteller auch keinen Anordnungsanspruch \nglaubhaft gemacht. Der von Ihnen ausdrücklich begehrten Aufhebung der am \n15.10.2007 durch den Antragsgegner zu 2. und ein weiteres Ratsmitglied getroffenen \nDringlichkeitsentscheidung steht § 60 Abs. 1 Satz 4 GO NRW entgegen, wonach der \nRat die Dringlichkeitsentscheidung nicht (mehr) aufheben kann, wenn schon Rechte \nanderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind. Dies ist hier, wie \nausgeführt, aufgrund des notariellen Kaufvertrages vom 15.10.2007 der Fall.\n\n17\n\nAuch der Antrag zu 3. kann keinen Erfolg haben. Die Antragsteller haben \ninsoweit weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. \n\n18\n\nDer begehrten Verpflichtung, alle zur Durchsetzung des Kaufvertrages über das \nGrundstück dienenden Maßnahmen zu unterlassen - welche das sein sollen, wird \nnicht dargelegt -, stehen die vertraglich begründeten Verkäuferpflichten entgegen. \nDer Käufer kann ungeachtet des Schicksals des Bürgerbegehrens die Erfüllung der \nVerkäuferverpflichtungen verlangen. Hängen diese zwar von dem Eintritt einer \naufschiebenden Bedingung ab, ist den Antragsgegnern als Vertreter bzw. \nEntscheidungsorgan der Verkäuferin darüber hinaus kein Spielraum eröffnet, die \nUmsetzung des Kaufvertrages durch Unterlassen der geschuldeten Handlungen zu \nverhindern. Zudem ist eine Grundlage für den von den Antragstellern geltend \ngemachten Unterlassungsanspruch deshalb nicht ersichtlich, weil dem \nBürgerbegehren, solange es nicht für zulässig erklärt ist, nach dem eindeutigen \nGesetzwortlaut der seit 17.10.2007 geltenden Fassung des § 26 Abs. 6 GO NRW \neben keine Sperrwirkung zukommt, die die Antragsgegner an der Umsetzung der \nEntscheidung, das Grundstück zum Zwecke der Bebauung zu verkaufen, hindert. \n\n19\n\nIm Hinblick auf die fehlende Sperrwirkung des Bürgerbegehrens ist ebenso ein \nAnspruch der Antragsteller, Maßnahmen mit dem Ziel der Rückabwicklung des \nKaufvertrages einzuleiten, nicht zu erkennen. Ein solcher lässt sich insbesondere \nnicht aus dem Gedanken einer Folgenbeseitigung ableiten. Denn es ist nicht \nerkennbar, dass die von den Antragstellern gerügte Vorgehensweise, die Möglichkeit \nzum Abschluss des Kaufvertrages durch kurzfristigen Dringlichkeitsbeschluss nach § \n60 GO NRW herbeizuführen, das Bürgerbegehren in zu missbilligender Weise \nbeeinträchtigt hätte. Der Abschluss des Kaufvertrages, der das Bürgerbegehren ins \nLeere gehen lässt, hätte durch einen entsprechenden regulären Ratsbeschluss in der \nheutigen Ratssitzung ebenfalls ermöglicht werden können. Die Auswirkungen eines \nso nur wenige Tage später herbeigeführten Kaufvertragsabschlusses wären für das \nBürgerbegehren von gleicher Bedeutung.\n\n20\n\nIm Übrigen haben die Antragsteller nicht dargelegt, welche kurzfristig drohenden \nNachteile den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne des Antrags zu 3. \nrechtfertigen könnten (siehe bereits oben). Angesichts des Umstandes, dass der \nKaufvertrag unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass ein den \nNutzungsplänen der Käuferin entsprechender Bebauungsplan durch die \nAntragsgegnerin zu 1 beschlossen wird, ist nicht absehbar, dass sich die Wirkungen \ndes Kaufvertrages in kurzer Zeit dergestalt perpetuieren könnten, dass Maßnahmen \nzur Rückabwicklung des Vertrages unmöglich würden.\n\n21\n\nEs kann offen bleiben, ob der Antrag zu 4. schon deshalb scheitern muss, weil \nder Sicherungscharakter des einstweiligen Anordnungsverfahrens einem Tenor \nentgegensteht, der sich in einer bloßen Feststellung erschöpft (vgl. § 43 Abs. 2 Satz \n1 VwGO), wenn ein Leistungsanspruch denkbar ist. Denn die begehrte Feststellung \nkann schon deshalb nicht getroffen werden, weil der Antragsgegner zu 2. nach § 63 \nAbs. 1 Satz 1 GO NRW zur Außenvertretung berechtigt ist. Soweit sich der Antrag \nauf die Rechtmäßigkeit des durch den Antragsgegner zu 2. und ein weiteres \nRatsmitglied herbeigeführten Dringlichkeitsbeschlusses bezieht, fehlt es wie \nausgeführt an einer Rechtsposition der Antragsteller, aus der Ihnen ein Anspruch auf \ndie begehrte Feststellung erwachsen könnte. Denn es ist für die Auswirkungen des \nKaufvertrages auf das Bürgerbegehren ohne Bedeutung, ob die rechtlichen \nVoraussetzungen für den den Vertragsabschluss ermöglichenden \nDringlichkeitsbeschluss vorlagen. \n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.\n\n23\n\nDie Streitwertfestsetzung ist nach §§ 52 Abs. 1, 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG erfolgt \nund berücksichtigt, dass vorläufiger Rechtsschutz gegenüber verschiedenen \nAntragsgegnern begehrt wird . \n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260547","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-10-18/1-l-1751-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260547","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260547","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-10-18/1-l-1751-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260547","retrieved":"2026-07-09 02:26:09.103731+00:00"}}