{"status":"available","doknr":"OLD260585","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:1017.21K5972.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-10-17","aktenzeichen":"21 K 5972/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin beantragte am 20.03.2006 über ihren Prozessbevollmächtigten bei \ndem Beklagten die Bewilligung von Wohngeld für die von ihr ab 01.01.2006 \nbewohnte, im Jahre 2005 erstmals bezugsfertige Wohnung. Der beigefügten \nnotariellen Generalvollmacht vom 08.04.2005 zugunsten ihres \nProzessbevollmächtigten ist u.a. folgendes zu entnehmen:\n\n3\n\n„Mein sonstiges Vermögen soll der Bevollmächtigte nach den Regeln einer \nordnungsgemäßen Wirtschaft gewinnbringend sicher aber nicht spekulativ \nanlegen. \nDer Bevollmächtigte soll Erträge und wenn nötig auch die Substanz für meine \nVersorgung einsetzen. \n(...) Den Wert meines Vermögens gebe ich zur Kostenberechnung mit \n250.000,- Euro an.\"\n\n4\n\nAus den nach Aufforderung durch den Beklagten von der Klägerin vorgelegten \nAblichtungen von Bankunterlagen gehen folgende Kontostände hervor:\n\n5\n\nSparkonto der Klägerin Nr. 0000000000, \n Stand 14.09.2005: 28.705,46 Euro; \n Stand 28.03.2006: 29.790,52 \nGirokonto Nr. 000000 des verstorbenen Vaters der Klägerin, \n Stand 30.01.2006: 91.454,31 Euro.\n\n6\n\nZur Erläuterung ließ die Klägerin angeben, sie stelle ihren Lebensunterhalt sicher \ndurch regelmäßige Zuwendungen vom Girokonto aufgrund der angeordneten \nTestamentsvollstreckung durch den Testamentsvollstrecker, ihren \nProzessbevollmächtigten. Die Klägerin dürfe wöchentlich 120,00 Euro bis 150,00 \nEuro entnehmen. Sobald ihr Girokonto nahezu gegen 0,- Euro geführt sei, werde von \ndem bekannten Girokonto eine Überweisung aufgrund der Testamentsvollstreckung \nvorgenommen. Es erfolge auf diese Weise eine Kontoauffüllung, bis das Vermögen \nverbraucht sei. Ihr Vermögen erreiche keine Größenordnung, die die \nInanspruchnahme von Wohngeld als missbräuchlich erscheinen lasse. Aufgrund ihrer \nSchwerbehinderung habe sie zudem Betreuungskosten in Höhe von etwa 700,00 \nEuro bis 800,00 Euro monatlich, so dass ohnehin langfristig, die Mittel nicht mehr zur \nVerfügung stehen würden.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 28.07.2006 lehnte der Beklagte die Bewilligung von Wohngeld \nmit der Begründung ab, die Inanspruchnahme von Wohngeld sei im Falle der \nKlägerin rechtsmissbräuchlich (§ 18 WoGG).\n\n8\n\nMit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch vom 10.08.2006 machte der \nKlägerin geltend, das Wohngeldgesetz stelle ausschließlich auf die Ermittlung des \nEinkommens ab. So würden auch Eigentümer von Eigenheimen nicht anders \nbehandelt, als die Wohngeldberechtigten, die über Kapitalvermögen verfügten.\n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2006, dem Prozessbevollmächtigten am \n26.10.2006 zugestellt, wies die Bezirksregierung E den Widerspruch zurück mit der \nBegründung, die Klägerin verfüge über nicht unerhebliches Vermögen aufgrund \ndessen die Inanspruchnahme von Wohngeld nach § 18 Nr. 3 WoGG missbräuchlich \nwäre. Wohngeld solle dann nicht gewährt werden, wenn besonders vorteilhafte, nach \nden Regeln der Einkommensermittlung nicht erfasste vermögenswerte \nRechtspositionen oder sonst zu missbilligende Verhaltensweisen vorlägen. Staatliche \nLeistungen sollen dann nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller aus objektiver \nSicht seine finanziellen Verhältnisse so gestalten könne, dass er aus eigenen Mitteln \nseine Belastungen aufzubringen vermöge und wenn es objektiv betrachtet keine \nunbillige Härte darstelle, ihn hierauf zu verweisen. Die Klägerin verfüge nach den \nvorgelegten Bankunterlagen über ein Vermögen von mindestens 120.159,77 Euro, \nnach der vorgelegten Generalvollmacht möglicherweise sogar über 250.000,00 Euro. \nDie ursprünglich im Vermögensteuergesetz festgelegte Wertgrenze von umgerechnet \nrund 61.000,00 Euro sei damit überschritten; dieser Wert gelte zumindest als \nRichtwert. Selbst bei Anrechnung eines zusätzlichen Freibetrages von rund \n25.500,00 Euro aufgrund Schwerbehinderung von 100 % für mindestens 3 Jahre -\n die bei der Klägerin aber nicht vorliege - überschritte das Vermögen den Richtwert \nweiterhin.\n\n10\n\nDie Klägerin hat am 24.11.2006 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren \nweiterverfolgt.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n01.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E vom 24.10.2006 zu verpflichten, ihr - der \nKlägerin - auf ihren Antrag unter dem 15.03.2006 Leistungen \nnach dem Wohngeldgesetz zu bewilligen.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt unter Verweis auf die Ausführungen im \nVorverfahren,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDie Beteiligten haben ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche \nVerhandlung erklärt (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDer Einzelrichter konnte aufgrund des einvernehmlich erklärten \nEinverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 \nAbs. 2 VwGO).\n\n19\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n20\n\nDer Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt P vom 01.08.2006 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 24.10.2006 ist rechtmäßig \nund verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat keinen Anspruch auf \nGewährung von Wohngeld (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n21\n\nWegen der Begründung wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden \nAusführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Ergänzend wird auf \nfolgendes hingewiesen: Die Auffassung der Klägerin, dass nach dem \nWohngeldgesetz (WoGG) die Berechtigung zum Bezug der Sozialleistung \n„Mietzuschuss\" grundsätzlich nicht vom vorherigen Einsatz des eigenen Vermögens \nabhängig ist, ist zutreffend. Das Eigentum an umfangreichen Immobilien mit \nerheblichen Belastungen steht der Leistung von Wohngeld nicht entgegen. Es ist in \neinem solchen Fall nicht missbräuchlich im Sinne von § 18 Nr. 6 WoGG, wenn keine \nder Immobilien veräußert, sondern gleichsam von der Substanz gelebt wird. Anders \nist zu entscheiden, wenn zum Antragszeitpunkt erhebliches (Netto-) Vermögen \nvorliegt.\n\n22\n\nVgl. Hartmann, in: ders. / Wischniowsky, Wohngeld-Leitfaden 2007, 5. Aufl., 2007, Rdnr. \n499; Stadler / Gutekunst / Forster / Wolf / Rahm / Fröba, WoGG (Stand Juni 2007), § 18, Rdnr. \n23.\n\n23\n\nDazu hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit \n\n24\n\nUrteil vom 04.10.2005 - 9 ZB 05.1654 -, juris,\n\n25\n\nentschieden:\n\n26\n\n„Der Zweck des § 18 Abs. 3 WoGG zielt darauf ab, missbräuchliche \nInanspruchnahme von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz zu unterbinden. \nZwar enthält das Wohngeldgesetz selbst keine Legaldefinition, was unter dem \nunbestimmten Rechtsbegriff ‚missbräuchlich' zu verstehen ist. Mit dieser \nVorschrift wollte der Gesetzgeber erreichen, dass Wohngeld nicht gewährt wird, \nwenn besonders vorteilhafte, nach den Regeln über die Einkommensermittlung \nnoch nicht erfasste vermögenswerte Rechtspositionen oder sonst zu \nmissbilligende Verhaltensweisen vorliegen (vgl. BT-Drs. 8/3903, S. 83). § 18 \nAbs. 3 WoGG liegt der Gedanke zugrunde, dass staatliche Leistungen dann \nnicht gewährt werden sollen, wenn der Antragsteller aus objektiver Sicht seine \nfinanziellen Verhältnisse von der Einnahme- und der Ausgabenseite her so \ngestalten kann, dass er aus eigenen Mitteln die Belastung aufzubringen \nvermag, und wenn es - objektiv betrachtet - keine unbillige Härte darstellt, ihn \nhierauf zu verweisen. Auch unter Geltung des Sozialstaatsprinzips muss vom \nEinzelnen gefordert werden, dass er zur Befriedigung seines Bedarfs nicht \nsofort die Hilfe durch die Allgemeinheit in Anspruch nimmt. Eine Interpretation \ndes unbestimmten Rechtsbegriffs der missbräuchlichen Inanspruchnahme von \nLeistungen nach dem Wohngeldgesetz wird jedenfalls im Kontext dieser \nVorschrift mit § 18 Abs. 1 Nr. 3 WoGG möglich; danach wird Wohngeld nicht \ngewährt, wenn ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied im Jahr der \nAntragstellung Vermögenssteuer zu entrichten hat. Diese Vorschrift verleiht \ndem Bedürftigkeitsprinzip - als Ausfluss des Prinzips der \nEigenverantwortlichkeit - Ausdruck. Bei Besitz beträchtlichen Vermögens - bei \nuneingeschränkt steuerpflichtigen Personen nach §§ 9, 6 VStG mehr als \n120.000 DM - war die Gewährung von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz \ngenerell ausgeschlossen. Im Hinblick auf das Urteil des \nBundesverfassungsgerichts vom 22. Juli 1995 (Az. 2 BvL 37.91 = BverfGE 93, \n121 = BStBl II 1995, 655 = NJW 1995, 2615 und zahlreiche weitere \nFundstellen) zur Frage der Vereinbarkeit von Vorschriften des \nVermögenssteuergesetzes mit Art. 3 GG wird seit dem 1. Januar 1997 \nVermögenssteuer zwar nicht mehr erhoben. Auch wenn § 18 Abs. 1 Nr. 3 \nWoGG seitdem keinen Regelungsgehalt mehr aufweist, kann aus diesem \nUmstand nicht geschlossen werden, dass das Vorhandensein von Vermögen \nder Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz generell nicht \nentgegen steht. Der Senat geht - wie auch das Verwaltungsgericht (vgl. z.B. \nUrteil vom 27.10.2004 - M 22 K 02.2059; vom 09.07.2004 - M 22 K 02.4368; \nvom 03.07.2002 - M 22 K 02.623) - im Hinblick auf die Begründung zur \nteilweisen Novellierung des Wohngeldgesetzes durch das Gesetz vom \n2. Januar 2001 (BGBl I S. 2) davon aus, dass der Missbrauchstatbestand des \n§ 18 Abs. 3 WoGG bei größerem Vermögen des Antragstellers erfüllt sein kann. \nZur Begründung des damaligen Gesetzesentwurfs wurde u.a. ausgeführt, dass \ndurch die Streichung der Regelung zum Wegfall des Wohngeldanspruchs bei \nEntrichtung von Vermögenssteuer (gemeint ist: des § 18 Abs. 1 Nr. 3 WoGG) \neine materielle Änderung nicht vorliegt, weil die Inanspruchnahme von \nWohngeld in Fällen eines ‚entsprechend großen Vermögens' regelmäßig \nmissbräuchlich sein dürfte (vgl. BT-Drs. 14/1636, S. 189). Zwar hat der \nGesetzgeber davon abgesehen, eine Wertgrenze festzusetzen, bei deren \nÜberschreiten die Inanspruchnahme der Leistungen nach dem Wohngeldgesetz \nstets missbräuchlich ist, so dass es auf eine Betrachtung der konkreten \nUmstände des Einzelfalles nicht mehr ankommt. Im Hinblick die Begründung \ndes Gesetzesentwurfs ‚entsprechend großes Vermögen' darf wegen der \nvormaligen Schwelle für die Veranlagung zur Vermögenssteuer bei \nÜberschreiten der Freibeträge nach §§ 9, 6 VStG ein für die Gewährung des \nMietzuschusses schädliches Vermögen in den hier maßgebenden \nBewilligungszeiträumen bei Werten ab etwa 120.000 DM und mehr zu bejahen \nsein. Eine genauere Festlegung erscheint im vorliegenden Fall nicht \nerforderlich, weil die Klägerin über deutlich höheres Vermögen verfügt hat. (...) \nBei dieser Größenordnung wird durch die Inanspruchnahme von Leistungen \nnach dem Wohngeldgesetz der Missbrauchstatbestand des § 18 Abs. 3 WoGG \nerfüllt.\"\n\n27\n\nDer Einzelrichter schließt sich diesen Erwägungen an besonders mit Blick auf \nden Zweck der Wohngeldbewilligung (in der Form des Miet- oder Lastenzuschusses) \nnach § 1 Abs. 1 WoGG, der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und \nfamiliengerechten Wohnens, an. Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals \n„missbräuchliche Inanspruchnahme\" in § 18 Nr. 6 WoGG kann die gesetzliche \nZwecksetzung nicht unberücksichtigt lassen. Der Antragsberechtigte und seine \nFamilie sollen finanziell in die Lage versetzt werden, das Entgelt für den ihnen \nzustehenden Wohnraum bezahlen zu können; sie sollen nicht gezwungen werden, \nden Wohnraum aus finanziellen Gründen verlassen und evtl. ein Obdachlosenasyl \nbeziehen zu müssen.\n\n28\n\nVgl. Schwerz, Wohngeldgesetz. Kommentar, 4. Aufl. 2006, § 1, Rdnr. 3.\n\n29\n\nAls normative Umschreibung des Gesetzeszwecks sind die Begriffe des § 1 \nWoGG zur Auslegung anderer Vorschriften des WoGG mit heranzuziehen,\n\n30\n\nvgl. Buchsbaum, in: ders. / Großmann / Hartmann, Wohngeldrecht (Stand: Dezember \n2006), § 1, Rdnr. 29,\n\n31\n\ndamit auch im Zusammenhang mit § 18 Nr. 6 WoGG. Auf dieser Grundlage kann \nfestgestellt werden, dass bei Bestehen eines beträchtlichen Vermögens \nangemessenes und familiengerechtes Wohnen durch grundsätzlich als nicht \nrückzahlbare sog. verlorene Zuschüsse nicht wirtschaftlich gesichert werden muss, \nda das Eigen-Vermögen des Antragstellers dann bereits für eine hinreichende \nAbsicherung sorgt und der Zweck des Gesetzes bereits ohne Hinzutreten der \nstaatlichen Sozialleistung bereits gewährleistet ist.\n\n32\n\nDie Ausführungen im Widerspruchsbescheid weisen zutreffend darauf hin, dass \ndie Klägerin über ein in diesem Sinne beträchtliches Vermögen verfügt, das zum \nAusschluss von Wohngeldgewährung führt. Nach den vorgelegten Bankunterlagen \nstand der Klägerin allein ein verfügbares Geldvermögen von mindestens 120.159,77 \nEuro zu, nach der vorgelegten Generalvollmacht möglicherweise sogar über \n250.000,00 Euro. Die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof dargelegte \nWertgrenze von etwa rund 61.000,00 Euro, die auch der Einzelrichter für zutreffend \nerachtet, ist damit überschritten. Selbst bei Anrechnung eines zusätzlichen \nFreibetrages von rund 25.500,00 Euro aufgrund Schwerbehinderung von 100 % für \nmindestens 3 Jahre - die bei der Klägerin aber nicht vorliegt - wird dieser Wert \nüberschritten. Dem steht auch nicht das Vorbringen der Klägerin entgegen, sie dürfe \nwöchentlich 120,00 Euro bis 150,00 Euro entnehmen; sobald ihr Girokonto nahezu \ngegen 0,- Euro geführt sei, werde eine Überweisung aufgrund der angeordneten \nTestamentsvollstreckung vorgenommen. Weder hat die Klägerin dargelegt, noch ist \nsonst ersichtlich, dass erforderlichenfalls auch eine umfangreichere „Kontoauffüllung\" \nüber den Betrag von 120,00 Euro bis 150,00 Euro durch den Testamentsvollstrecker \nausgeschlossen ist. Im Gegenteil: Die Klägerin hat vortragen lassen, dass die \ndargestellte Kontoauffüllung so lange erfolge, bis das Vermögen verbraucht sei. Die \nKlägerin ist mithin darauf zu verweisen, zunächst - jedenfalls - bis die dargestellte \nWertgrenze erreicht ist, ihr Vermögen vorrangig einzusetzen.\n\n33\n\nKosten: § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n34\n\nVorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260585","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-10-17/21-k-5972-06","cited_norms":[{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":12},{"jurabk":"VStG 1974","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"VStG 1974","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260585","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260585","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-10-17/21-k-5972-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260585","retrieved":"2026-07-09 02:26:12.109682+00:00"}}