{"status":"available","doknr":"OLD260587","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:1017.19K5349.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-10-17","aktenzeichen":"19 K 5349/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger im Jugendhilfefall der L für die Zeit \nvom 1. Juni 2005 bis zum 7. Februar 2006 Kosten in Höhe von 7.279,66 Euro nebst Zinsen in \nHöhe von 6,95 Prozentpunkten seit dem 9. Oktober 2006 zu zahlen. \n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages \nvorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger und die Beklagte streiten um die Übernahme der vom Kläger im \nZeitraum vom 1. Juni 2005 bis zum 7. Februar 2006 im Jugendhilfefall der L, geboren \nam 0.0.1991, aufgewendeten Kosten.\n\n3\n\nDem Begehren des Klägers liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Nach der \nScheidung der Eltern lebte L mit ihren Geschwistern L1 und L2 in O, Kreis W, bei \nihrer Mutter, die zunächst auch das alleinige Sorgerecht innehatte. Mit Beschluss des \nAmtsgerichts F vom 1. Juli 2003 wurde der Mutter die elterliche Sorge für L entzogen \nund dem Jugendamt des Klägers übertragen. \n\n4\n\nBereits am 28. Januar 2000 war L zusammen mit L2 in den Haushalt der \nGroßeltern in X, einer Gemeinde im Kreisgebiet des Klägers verzogen. Nachdem die \nSchwestern im Jahre 2000 zunächst Sozialhilfe bezogen hatten, beantragte ihre \nMutter unter dem 4. Januar 2001 -also zu Zeiten als ihr die Personensorge noch \nzustand - beim Kreisjugendamt W die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form \nder Unterbringung der Töchter bei den Großeltern. In der Annahme, der Kläger sei \nfür die Gewährung von Jugendhilfeleistungen zuständig, übersandte der Landrat des \nKreises W diesen Antrag unter dem 16. Januar 2001 dem Kläger mit der Bitte um \nÜbernahme des Jugendhilfefalles. Mit Schreiben vom 30. März 2001 verneinte der \nKläger gegenüber dem Landrat des Kreises W seine Zuständigkeit, erklärte jedoch, \ndie Fallbearbeitung nach § 86 d SGB VIII übernehmen zu wollen. Mit Bescheid vom \n27. Juni 2001 bewilligte der Kläger der Mutter von L rückwirkend zum 4. Januar 2001 \nHilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß §§ 27 und 33 SGB VIII für L \nund ihre Geschwister. Der Kläger zahlte auf Grund der Bewilligung ein monatliches \nPflegegeld in Höhe von (Stand 1. Juli 2001) 438,75 DM für L. \n\n5\n\nAm 1. Juli 2001 zog die Mutter nach N. L lebte bis Januar 2006 zum im Haushalt \nihrer Großeltern. Am 25. Januar 2006 wurde das Pflegeverhältnis bei den Großeltern \nbeendet und L wechselte von dort in eine Wohngruppe des Heimverbundes für die \nRegion I. Ab dem 25. Januar 2006 gewährte der Kläger Hilfe zur Erziehung in Form \nder Heimerziehung gemäß §§ 27 und 34 SGB VIII und führte den Jugendhilfefall \nzunächst gemäß § 86 c SGB VIII fort.\n\n6\n\nDie erkennende Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat mit Urteil vom \n15. Juni 2005 im Verfahren 19 K 3405/03 die Beklagte unter anderem dazu verurteilt, \ndie Jugendhilfekosten im Jugendhilfefall L für den Zeitraum vom 1. Mai 2003 bis zum \n31. Mai 2005 (Ende des in diesem Verfahren streitgegenständlichen Zeitraums) an \nden Kläger zu erstatten. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 26. Januar 2006 forderte der Kläger die Beklagte auf, im Blick \nauf das oben genannte Urteil die Kostenerstattungspflicht gemäß § 89 a Abs. 1 \ni.V.m. §§ 86 Abs. 6, 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auch ab dem 1. Juni 2005 \nanzuerkennen. Zur Begründung gab er an, L habe bislang weiter Hilfe zur Erziehung \nin Form der Vollzeitpflege gemäß §§ 27 und 33 SGB VIII bei ihren Großeltern \nerhalten. Am 25. Januar 2006 sei das Pflegeverhältnis beendet worden und L sei \ngemäß § 86 c SGB VIII in einer Wohngruppe des Heimverbundes für die Region I \nuntergebracht worden. Da die Kindsmutter, Frau N1, in dem Stadtgebiet der \nBeklagten, nämlich unter der Anschrift 00000 N-S, X1-Straße 000, ihren \ngewöhnlichen Aufenthalt genommen habe, sei die Beklagte ab dem 25. Januar 2006 \nauch für die Gewährung der Hilfe örtlich zuständig geworden. Der Kläger bat um \nAnerkennung der örtlichen Zuständigkeit sowie des Kostenerstattungsanspruchs \ngemäß § 89 c Abs. 1 SGB VIII, ferner um zügige Fallübernahme. Unter dem \n7. Februar 2006 bewilligte der Kläger gegenüber dem Vormund der L, Herrn T, Hilfe \nzur Erziehung in Form der Heimerziehung gemäß §§ 27 und 34 SGB VIII für die Zeit \nab dem 25. Januar 2006. \n\n8\n\nDie Beklagte lehnte den Antrag auf Übernahme des Hilfefalles und auch auf \nKostenerstattung mit Schreiben vom 8. Februar 2006 ab, im wesentlichen mit der \nBegründung, seit der Unterbringung von L in einer Wohngruppe des Heimverbundes \nfür die Region I, sei die Zuständigkeit für die Hilfegewährung neu zu beurteilen. Am \n1. Juli 2003 sei die elterliche Sorge für L dem Jugendamt des Klägers übertragen \nworden; L habe sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil gelebt. \nDaher richte sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes \nvor Beginn der Leistung. Dieser sei im Haushalt der Großeltern in X begründet \nworden, sodass die Zuständigkeit nicht auf das Jugendamt N gewechselt sei. \nBezüglich des Kostenerstattungsantrages wies die Beklagte darauf hin, dass die \nKindesmutter nach ihren Erkenntnissen im Kalenderjahr 2005 ihren Aufenthalt nicht \nfortwährend in N gehabt habe, da sie dort mehrfach von Amts wegen nach \nUnbekannt abgemeldet und zeitweise ohne polizeiliche Anmeldung gewesen sei. \nEine Nachfrage bei der Kindesmutter sei gescheitert.\n\n9\n\nDiese Klärung nahm der Kläger sodann vor. Die Mutter von L bestätigte, dass sie \nnunmehr seit Jahren im Stadtgebiet N lebe. Zu Beginn des Jahres 2005 sei sie unter \nder Anschrift I1straße 000 wohnhaft gewesen. Danach sei sie in die Cstraße 00 in N \nverzogen, und habe am 20. September 2005 in der X1-Straße 000 eine Wohnung \nbezogen. Auch in den Zwischenzeiten vom 17. März 2005 bis zum 1. April 2005 \nsowie von 16. August 2005 bis zum 19. September 2005 habe sie durchgehend im \nStadtgebiet N gelebt und dort ihren Lebensmittelpunkt gehabt.\n\n10\n\nDer Kläger hat am 9. Oktober 2006 die vorliegende Klage erhoben, mit der er \nsein Begehren weiterverfolgt. Er ist der Ansicht, eine Neubeurteilung der \nZuständigkeit bei dem hier vorliegenden Wechsel der Hilfeart sei nicht vorzunehmen. \nDurch den Wechsel der Hilfeart falle lediglich die Sonderzuständigkeit nach § 86 \nAbs. 6 SGB VIII weg. Damit sei die Beklagte gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII \nörtlich zuständig geworden, da die seinerzeit allein sorgeberechtigte Kindesmutter ab \ndem 1. Juli 2001 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet N begründet habe. \nNach der Erklärung der Kindesmutter vom 27. April 2006 habe diese auch ihren \nständigen gewöhnlichen Aufenthalt in N gehabt. Der Umstand, dass der \nKindesmutter im Juli 2003 die Personensorge entzogen wurde, sei für die Beurteilung \nder örtlichen Zuständigkeit nicht relevant und bereits im vorangegangenen \ngerichtlichen Verfahren geklärt worden. Ab 25. Januar 2006 ergebe sich somit die \nZuständigkeit der Beklagten aus § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII sowie eine \nKostenerstattungspflicht gemäß § 89 c SGB VIII. Da L am 7. Februar 2006 aus der \nHeimeinrichtung entwichen sei, ende mit diesem Zeitpunkt die Hilfe in Form der \nHeimerziehung.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\ndie Beklagte zu verurteilen, im Jugendhilfefall der L für die \nZeit vom 1. Juni 2005 bis zum 7. Februar 2006 Kosten in Höhe \nvon 7.279,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von 6,95 % seit dem \n9. Oktober 2006 zu erstatten.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nIn Ergänzung ihrer bisherigen Einwände trägt die Beklagte im wesentlichen vor, \nsie bleibe dabei, dass der gewöhnliche Aufenthalt der Kindsmutter im hier \nmaßgeblichen Zeitraum unklar sei. Ferner trägt sie vor, dass ab dem 1. Juli 2003 von \neiner zuständigkeitsrechtlich gesehen „neuen\" Leistung auszugehen sei. Mit dem \nEntzug des Sorgerechts sei bei dem schon vor Beginn der Leistung vorhandenen \ngewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils das hier wesentliche, und nicht nur sekundär \nbedeutsame Anknüpfungsmerkmal für die örtliche Zuständigkeit weggefallen. Da im \nvorliegenden Fall ab dem 1. Juli 2003 weder Mutter noch Vater die elterliche Sorge \ninnegehabt hätten, richtete sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 3 i.V.m. \nAbs. 2 Satz 4 1. Halbsatz SGB VIII, nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des \nKindes vor Beginn der Leistung. Denn die nichtsorgeberechtigten Eltern hätten bei \nBeginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte gehabt und das Kind L \nhätte seit dem 28. Januar 2000 fortwährend bei keinem Elternteil den gewöhnlichen \nAufenthalt. Örtlich zuständig sei dem nach der Jugendhilfeträger, in dessen Bereich \ndas Kind vor Leistungsbeginn zuletzt den gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hätte. \nSomit sei das Jugendamt I örtlich zuständig, da die Großeltern in X wohnten. Diese \nRechtsansicht werde auch von Teilen der Literatur vertreten. Entsprechendes ergebe \nsich aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW.\n\n16\n\nDer Kläger wendet hierauf ein, die von der Klägerin herangezogene \nEntscheidung sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, denn diese \nEntscheidung habe sich allein mit der Frage, ob das Ruhen der Personensorge dem \nEntzug der Personensorge zuständigkeitsrechtlich gleichzusetzen sei, befasst. Im \nvorliegenden Verfahren führe nicht das Ruhen der Personensorge an sich, sondern \nein Aufenthaltswechsel der Kindesmutter zu einem Wechsel der Zuständigkeit.\n\n17\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nverzichtet.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers (Beiakte \nHeft 1) und der Beklagten (Beiakte Heft 2) sowie den Inhalt der Akte des Verfahrens \n19 K 3405/03 Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nNach Zustimmung der Beteiligten konnte die Kammer ohne mündliche \nVerhandlung entscheiden, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO.\n\n21\n\n Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen \nAnspruch auf Erstattung der Kosten im Jugendhilfefall der L für den Zeitraum \n1. Juni 2005 bis 7. Februar 2006 in Höhe von 7.279,66 Euro. \n\n22\n\nI.)\n\n23\n\nFür den Zeitraum vom 31. Mai 2005 bis zum 25. Januar 2006, in dem sich L nach \nwie vor im Haushalt der Großeltern - mithin in Familienpflege - befand, hat die \nerkennende Kammer bereits im Verfahren 19 K 3405/03 zu Recht das Folgende \nausgeführt, worauf mit dieser Entscheidung Bezug genommen werden soll:\n\n24\n\n„Grundlage für den Anspruch des Klägers ab dem 28. Januar 2002 für die \nfür L erbrachten Leistungen ist demgegenüber § 89a Abs. 1 SGB VIII. Der \nKläger war ab dem genannten Zeitpunkt nach § 86 Abs. 6 SGB VIII für die \nHilfegewährung für L zuständig. Denn L lebte zu diesem Zeitpunkt zwei Jahre \nbei den Großeltern als Pflegepersonen. Dass es sich bei den Großeltern um \nPflegepersonen handelt steht außer Frage. Pflegeperson im Sinne von § 86 \nAbs. 6 SGB VIII ist die Person, die ein Kind außerhalb des Elternhauses in ihrer \nFamilie regelmäßig betreut oder ihm Unterkunft gewährt. Gleichgültig ist dabei, \nob eine Pflegeerlaubnis notwendig war oder erteilt wurde und auf welcher \nRechtsgrundlage der Aufenthalt des Kindes bei der Pflegeperson beruht.\n\n25\n\nVgl. Kunkel in: Kinder- und Jugendhilfe, Lehr- und Praxiskommentar (LPK), 2. Auflage \n2003, § 86 Rdnr. 49; Wiesner, in: Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, \nKinder- und Jugendhilfe, 2. Auflage 2000, § 86 Rdnr. 35.\n\n26\n\nAngesichts des Umstandes, dass die leiblichen Eltern zur Betreuung und \nErziehung von L nicht zur Verfügung standen bzw. nicht zur Verfügung stehen \nwollten, musste L außerhalb der Haushalte ihrer Eltern regelmäßig durch ihre \nGroßeltern betreut werden und dort Unterkunft erhalten.\n\n27\n\nIhr Verbleib bei ihren Großeltern war auch bei Beantragung der \nJugendhilfeleistung auf Dauer im Sinne von § 86 Abs. 6 SGB VIII zu erwarten. \nBei dieser Formulierung, die eine Prognose erfordert, handelt es sich um einen \nunbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung der vollen gerichtlichen \nÜberprüfung unterliegt. Dabei ist ein schriftlich fixierter Hilfeplan oder dessen \nFortschreibung keine notwendige Voraussetzung, um die \nPrognoseentscheidung treffen zu können.\n\n28\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom \n5. Dezember 2001 - 12 A 4215/00 -, FEVS 54, 21 ff.\n\n29\n\nIm vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der \nAufenthalt des Kindes bei seinen Großeltern nicht auf Dauer angelegt gewesen \nsein könnte.\"\n\n30\n\nL befand sich seit Januar 2000 durchgängig bei ihren Großeltern und lebte dort \nbis zum 25. Januar 2006.\n\n31\n\nFür den im vorliegenden Verfahren noch streitigen Zeitraum ab 1. Juni 2005 bis \nzum 25. Januar 2006 gelten auch weiter die rechtlichen Ausführungen der Kammer, \nwie sie im o.g. Urteil schon niedergelegt wurden:\n\n32\n\n„Ohne die Regelung des § 86 Abs. 6 SGB VIII wäre die Beklagte auch für \nden Zeitraum vom 28. Januar 2001 bis 31. Mai 2005 zuständig gewesen. Wie \nbereits dargelegt, war die Beklagte seit dem 1. Juli 2001 nach § 86 Abs. 2 \nSatz 1 SGB VIII für die Gewährung von Jugendhilfe zuständig und wäre ohne \ndie Regelung des § 86 Abs. 6 SGB VIII auch über den 27. Januar 2001 hinaus \nzuständig gewesen. Denn die Mutter von L lebte im gesamten \nstreitgegenständlichen Zeitraum im Bereich des Beklagten.\"\n\n33\n\nAuch die von der Beklagten im vorliegenden Verfahren geäußerten Zweifel an \ndem gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter von L in ihrem Zuständigkeitsbereich sind \nnicht berechtigt. Sie hat die Zweifel durch entsprechende Tatsachen zu keiner Zeit \nsubstantiiert zu untermauern gewusst. Demgegenüber hat der Kläger mit der \nErklärung von Ls Mutter, Frau N1, vom 27. April 2006 die vom Beklagten geäußerten \nZweifel daran, dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet N im \nJahre 2005 bis Anfang 2006 zu irgendeiner Zeit nicht gehabt habe, ausräumen \nkönnen. Sie erklärte hier nämlich, sie habe zu Beginn des Jahres 2005 unter der \nAnschrift I1straße 000, sodann in der Cstraße 00 und ab dem 20. September 2005 in \nder X1-Straße 000 gewohnt. Wörtlich hat sie dann angefügt, „Auch in den \nZwischenzeiten, 17. März 2005 bis 1. April 2005 sowie 16. August 2005 bis \n19. September 2005, habe ich durchgehend im Stadtgebiet N gelebt und dort meinen \nLebensmittelpunkt begründet.\" Angesichts dieser Erklärung, die seitens der \nBeklagten unbestritten blieb, geht die Kammer davon aus, dass die Mutter von L \njedenfalls in dem für dieses Klageverfahren maßgeblichen Zeitraum bis zum \n7. Februar 2006 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet der Beklagten hatte. \nDa Frau N1 die Erklärung am 27. April 2006 abgab und hier ihre Anschrift \nS1straße 00 in N angab, sind Zweifel insoweit ausgeräumt.\n\n34\n\nDie Kammer geht weiterhin davon aus, dass die Kosterstattungspflicht der \nBeklagten auch nicht endete, als der Mutter mit Beschluss des Amtsgerichts F vom \n1. Juli 2003 das Sorgerecht für die Tochter L entzogen worden ist. Die Kammer hat \nhierzu - worauf ebenfalls verwiesen wird - bereits im o.g. Urteil ausgeführt:\n\n35\n\n„Nach § 89a Abs. 3 SGB VIII wird zwar der örtliche Träger \nkostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII \nörtlich zuständig geworden wäre, wenn sich während der Gewährung der \nLeistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 \nSGB VIII maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt ändert. Diese Voraussetzungen \nliegen jedoch nicht vor. Aus der Formulierung des Gesetzes ergibt sich, dass \nein Wechsel des kostenerstattungspflichtigen Trägers nur dann stattfinden soll, \nwenn sich derjenige Aufenthalt ändert, der für die Bestimmung der örtlichen \nZuständigkeit maßgeblich ist. Im vorliegenden Fall hat sich jedoch kein \nAufenthalt geändert. Allein der Verlust des Sorgerechts auf Seiten der zuvor \nallein sorgeberechtigten Mutter - zugunsten des Kreisjugendamtes des Klägers \n- führt nicht zu einem Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 1 bis 5 \nSGB VIII.\"\n\n36\n\nEine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der \nGründe des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \nvom 13. September 2006 - Az.: 12 A 3259/04 -, in dem nämlich ein anderer \nLebenssachverhalt als er dem hiesigen Verfahren zu Grunde lag, beurteilt wurde. In \ndem dort entschiedenen Fall hatte sich der maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt der \nBezugsperson nämlich tatsächlich geändert, allerdings in einem Zeitraum, in dem die \nPersonensorge ruhte. Damit sollte die Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts erst \nspäter tatsächlich wirksam geworden sein. Im vorliegenden Verfahren ist aber die \nPersonensorge im Jahre 2003 entzogen worden und im hier maßgeblichen Zeitraum \nauch nicht mehr auf die Mutter von L zurückübertragen worden. Die Konstellation ist \nalso nicht vergleichbar.\n\n37\n\nAuch die Bezugnahme der Beklagten auf die Kommentierung von Wiesner in \nseinem Kommentar zum Kinder- und Jugendhilferecht SGB VIII, 3. Auflage, Stand: \nMünchen 2006, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr findet sich in der Kommentierung \nzu § 86 SGB VIII unter der Rdnr. 32 a eine Bestätigung der Auffassung des Gerichts, \nwenn dort ausgeführt wird: „Vielmehr sollte dem Grundgedanken des Abs. 1 (gemeint \nist § 86 SGB VIII) folgend der Entzug der Personensorge während der Hilfedauer \nnicht zu einer Zuständigkeitsänderung führen.\"\n\n38\n\nII.)\n\n39\n\nDie Beklagte ist dem Kläger auch für den Zeitraum vom 25. Januar 2005 bis zum \n7. Februar 2006 zur Erstattung der Kosten verpflichtet. Eine Änderung der \nZuständigkeit hat sich nicht ergeben, denn die Mutter von L, auf deren gewöhnlichen \nAufenthalt abzustellen war, hat sich nicht geändert. Der Umstand, dass nunmehr \nkeine Hilfe zur Pflege in einer Vollzeitpflegestelle, sondern Erziehungshilfe in einer \nEinrichtung gewährt wurde, hat insoweit keine Bedeutung. Insbesondere verbleibt es \nauch im Blick auf den Schutz der Einrichtungsorte bei der vorher bestehenden \nZuständigkeit, mithin der Beklagten, vgl. § 89e Satz 1 SGB VIII.\n\n40\n\nDer Hilfevorgang ist auch insgesamt gesehen nicht unterbrochen worden. Eine \nzuständigkeitsrelevante Unterbrechung einer Hilfeleistung ist in aller Regel \nfrühestens nach einer Unterbrechungsdauer von drei Monaten anzunehmen. Vorher \nkann von einer Beendigung der früheren und Beginn einer neuen Leistung nicht \ngesprochen werden,\n\n41\n\nvgl. Mrozynski, Kommentar zum SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 4. Auflage, \nMünchen 2004 zu § 86 Rdnr. 8; \nKunkel in LPK-SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 3. Auflage, 2006 zu § 86 Rd. Nr. 8 - bezogen \nauf „kataloginterne\" Leistungen des Kataloges in § 2 Abs. 2 SGB VIII- wie es hier der Fall \nwäre.\n\n42\n\nMit dem Ende Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege bei den Großeltern ist die Hilfe \nzur Erziehung im Sinne von § 27 SGB VIII als Ganzes gesehen nicht beendet \nworden. Sie wurde vielmehr bruchlos nach dem Ende der Großelternpflege \nfortgesetzt durch eine Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 i.V.m. § 34 SGB VIII im Sinne \neiner sonstigen Wohnform. Damit wird deutlich, dass die Hilfe bis zum \n7. Februar 2006 fortgeleistet wurde und nur der konkreten Art nach den aktuellen \nErfordernissen angepasst worden ist. Dies entspricht auch dem gesetzgeberischen \nZiel, die Kontinuität einer bedarfsgerechten Hilfegewährung einer bei jungen \nMenschen auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfe zu gewährleisten. \nMaßgeblich für die Frage, ob eine alte Leistung fortgesetzt oder eine neue Leistung \nin zuständigkeitsrechtlichem Sinne begonnen wird, ist zwar nach Wiesner nicht nach \nden Katalogleistungen des § 2 Abs. 2 SGB VIII abzugrenzen. Entscheidend sei \ndarauf abzustellen, ob sich die Hilfegewährung „ungeachtet aller Modifikationen, \nErgänzungen und Änderungen noch als Fortsetzung der ursprünglichen Leistung \ndarstellt oder vielmehr der Deckung eines andersartigen, neu entstandenen \nBedarfs dient\",\n\n43\n\nvgl. Wiesner in Wiesner SGB VIII Kinder- und Jugendhilfekommentar, 3. Auflage zu § 86 \nRdnr. 2.\n\n44\n\nLetzteres war nicht der Fall. \n\n45\n\nIII.)\n\n46\n\nSteht dem Kläger mithin gegen die Beklagte die Hauptforderung in Höhe von \n7.279,66 Euro zu, hat er auch einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus dem \nErstattungsbetrag in Höhe von 6,95 Prozent seit dem Eingang der Klage bei Gericht, \nmithin dem 9. Oktober 2006 gemäß § 288 Abs. 1 BGB. Der Zinssatz von 6,95% p.a. \nliegt noch unter dem möglichen Verzugsschaden von 8 Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz, denn die Beklagte ist nicht Verbraucher.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2, 2. Halbsatz \nVwGO; danach sind Gerichtskosten, die im Jugendhilfeverfahren nicht erhoben \nwerden, dann anzusetzen, wenn es sich - wie hier - um einen Erstattungsstreit \nzwischen Sozialleistungsträgern handelt. Die Entscheidung zur vorläufigen \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260587","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-10-17/19-k-5349-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":14},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":5},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89a","ref_norm":"89a","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89c","ref_norm":"89c","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86c","ref_norm":"86c","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89e","ref_norm":"89e","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86d","ref_norm":"86d","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260587","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260587","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-10-17/19-k-5349-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260587","retrieved":"2026-07-09 02:26:12.297273+00:00"}}