{"status":"available","doknr":"OLD260586","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:1017.19K1594.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-10-17","aktenzeichen":"19 K 1594/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 15. Januar 2007 und der Widerspruchsbescheid \ndes Beklagten vom 16. März 2007 werden aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \nvon 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag im \nZusammenhang mit der Erbringung von Jugendhilfeleistungen für seinen am 2. \nOktober 1988 geborenen Sohn T.\n\n3\n\nDie Ehe der Eltern von T ist geschieden. T lebte bis November 2006 im Haushalt \nder Mutter. Seit dem 15. November 2006 gewährt der Beklagte dem Sohn, der eine \nAusbildung in einem Autohaus in L absolviert, Jugendhilfe in Form intensiver \nsozialpädagogischer Einzelbetreuung. Hierfür wendete und wendet er monatlich \n1.259,80 Euro auf.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 20. Dezember 2006, welcher dem Kläger am 22. Dezember \n2006 zugestellt wurde, zeigte der Beklagte dem Kläger an, dass er für den Sohn die \nvorgenannte Hilfe erbringe. Ferner verlangte er Auskunft über die \nEinkommensverhältnisse des Klägers, da er prüfen wolle, ob er ihn als \nKostenbeitragespflichtigen nach §§ 91 ff SGB VIII zu einem Kostenbeitrag \nheranziehen können. Schließlich wies er darauf hin:\n\n5\n\n„Der Unterhaltsanspruch Ihres Kindes gegenüber dem anderen Elternteil ruht während der \nGewährung der Jugendhilfe, da beide Elternteile verpflichtet sind, einen Kostenbeitrag im \nRahmen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zu zahlen. Sollten Sie Unterhaltsleistungen oder \nähnlich für Ihr Kind erhalten haben, bitte ich um entsprechende Mitteilung.\"\n\n6\n\nDer Kläger erteilte die verlangte Auskunft. Mit Bescheid vom 15. Januar 2007 \nsetzte der Beklagte gegen den Kläger einen Kostenbeitrag für die Zeit ab dem 15. \nNovember 2006 in Höhe von monatlich 380,00 Euro fest. Für die Zeit vom 15. \nNovember 2006 bis 31. Januar 2007 ermittelte er einen rückständigen Gesamtbetrag \nin Höhe von 962,66 Euro und gab dem Kläger auf, für die Zukunft im Voraus zum \nersten eines Monats jeweils 380,00 Euro zu zahlen.\n\n7\n\nDer Kläger legte am 23. Januar 2007 Widerspruch ein und machte geltend, der \nSohn habe bisher bei der Mutter gelebt. Der Sohn erhalte eine eigene \nAusbildungsvergütung. Er - der Kläger - habe darüber hinaus teilweise noch einen \nUnterhaltsbetrag geleistet. Ferner wies er darauf hin, dass der Sohn auch in seinem \nHaushalt leben könne, er müsse nur den entsprechenden Wunsch äußern.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 16. März 2007, zugestellt am 19. März 2007, wies der \nBeklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, \nseit dem 1. Oktober 2005 werde von dem betreuten Jugendlichen / jungen \nVolljährigen sowie von jedem Elternteil ein Kostenbeitrag gefordert. Der \nUnterhaltsanspruch des Sohnes dem Kläger gegenüber ruhe seit Beginn der \nJugendhilfegewährung. Nachweise über die Zahlung von Unterhalt seien nicht \nvorgelegt worden, die Mutter habe entsprechende Zahlungen auch verneint.\n\n9\n\nDer Kläger hat am 18. April 2007 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er \nsein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\nden Bescheid des Beklagten vom 15. Januar 2007 und den \nWiderspruchsbescheid vom 16. März 2007 aufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr wiederholt ebenfalls die Gründe seiner Bescheide und macht ergänzend \ngeltend, es sei zu bezweifeln, dass der Kläger seinem Sohn das Angebot gemacht \nhabe, in seinem Haushalt zu leben. Im übrigen seien die Eltern seit 7,5 Jahren \ngeschieden. Seit dieser Zeit habe es keinen intensiven Kontakt zwischen dem Kläger \nund seinem Sohn gegeben, so dass eine Aufnahme in den Haushalt des Klägers \nnicht in Betracht gekommen sei. Ferner verweist der Beklagte auf eine von ihm \neingeholte Stellungnahme des Deutschen Institutes für Jugendhilfe und \nFamilienrecht e.V. vom 30. Juli 2007 (Bl. 23 bis 26 der Gerichtsakte) zur \nInformationspflicht nach § 92 Abs. III SGB VIII.\n\n15\n\nDie Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündlicher \nVerhandlung erklärt.\n\n16\n\nWegen der Weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte sowie den des beigezogenen Verwaltungsvorganges des \nBeklagten ergänzend verwiesen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung entschieden werden konnte - § 101 Abs. 2 VwGO -, ist zulässig und \nbegründet.\n\n19\n\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in \nseinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.\n\n20\n\nOb der Beklagte die Höhe des Kostenbeitrages zutreffend berechnet hat, kann \ndahinstehen, denn ihm steht für den mit dem Bescheid vom 15. Januar 2007 \ngeregelten Zeitraum derzeit überhaupt keine Kostenbeitrag zu.\n\n21\n\nGemäß § 91 Abs. 1 Nr. 5 c) SGB VIII in der Fassung des Änderungsgesetzes \nvom 18. August 2005 können für vollstationäre Leistungen der Hilfe zur Erziehung in \nForm intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII) \nKostenbeiträge erhoben werden. Heranzuziehen sind hierfür nach § 91 Abs. 1 SGB \nVIII die Kinder bzw. Jugendlichen sowie ihre Eltern; die Heranziehung zu den Kosten \nerfolgt durch die Erhebung eines Kostenbeitrages. Er wird durch Leistungsbescheid \nfestgesetzt; Elternteile werden getrennt herangezogen, § 92 Abs. 2 SGB VIII.\n\n22\n\nDer Kostenbeitrag kann nach § 92 Abs. 3 SGB VIII n.F. von den Eltern, \nEhegatten und Lebenspartnern jedoch erst ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab \nwelchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistungen mitgeteilt und er über die \nFolgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt \nwurde. Nach der Begründung des Gesetzes soll damit sicher gestellt werden, dass \nder Pflichtige nicht ggfs. mehrfach auf Leistungen in Anspruch genommen wird, \nnämlich von seinem Kind auf Unterhalt nach Zivilrecht und vom Träger der \nöffentlichen Jugendhilfe zu einem Kostenbeitrag. In § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII in \nder Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. August 2005 ist hinsichtlich des \nzivilrechtlichen Unterhaltes neu geregelt: Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die \nLeistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert, oder der Bedarf des jungen \nMenschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach dem SGB VIII gedeckt \nist, ist dies bei der Berechnung des Unterhaltes zu berücksichtigen. § 91 Abs. 3 SGB \nVIII wiederum regelt, dass die Kosten der Jugendhilfe auch die notwendigen \nAufwendungen für den Unterhalt und die Krankenhilfe umfassen.\n\n23\n\nHiervon ausgehend ist eine hinreichende Belehrung im Sinne von § 92 Abs. 3 \nSatz 1 SGB VIII erst dann gegeben, wenn jedenfalls allgemeinverständlich über die \nin § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII benannten Folgen für den zivilrechtlichen \nUnterhaltsanspruch aufgeklärt wurde. Für eine Aufklärung reicht es nicht aus, wenn \nder Beklagte in seinem Bescheid vom 20. Dezember 2006 gegenüber dem Kläger \ndarauf hingewiesen hat, dass der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem \nanderen Elternteil ruhe. Erforderlich ist eine Belehrung des Klägers hinsichtlich \nseiner Unterhaltsverpflichtung bzw. den Folgen der Hilfegewährung für seine \nUnterhaltsverpflichtung - und nicht etwa die anderer Personen. Ferner reicht es nicht, \nwenn, wie vom Beklagten lediglich am Rande in seiner Mitteilung über die \nKostenbeitragspflicht geschehen, erklärt wird „Sollten Sie Unterhaltsleistungen oder \nähnlich für Ihr Kind erhalten haben, bitte ich um entsprechende Mitteilung.\" Hieraus \nlässt sich ebenfalls nichts über die Unterhaltspflicht des Klägers entnehmen.\n\n24\n\nZwar hat der Beklagte den Kläger mit dem Widerspruchsbescheid darauf \nhingewiesen, dass der Unterhaltsanspruch des Sohnes ihm gegenüber seit Beginn \nder Jugendhilfegewährung ruhe. Hiermit ist er allerdings, wie der Kontext des \nBescheides ergibt, lediglich auf den Einwand des Klägers, er zahle Unterhalt \neingegangen. Ein Aufklärung über die Folgen der Hilfegewährung für die \nUnterhaltspflicht ergibt hieraus nicht, denn der Beklagte hat nicht dargelegt, in \nwelchem Umfang er den Unterhalt des Sohnes sicherstellt. Dem Kläger wurde auch \nhier noch nicht aufgezeigt, dass bzw. in welchem Umfang der Unterhalt des Sohnes \ndurch die Jugendhilfemaßnahme gedeckt wurde.\n\n25\n\nFür die Anwendbarkeit der Regelung des § 92 Abs. 3 SGB VIII ist - ohne dass es \nim vorliegenden Falle darauf ankäme, der Beklagte es aber durch Bezugnahme auf \ndie Stellungnahme des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht vom \n30. Juli 2007 angesprochen hat - nach dem eindeutigen Wortlaut auch unerheblich, \nob das Kind oder der Jugendliche in der Vergangenheit schon gegenüber dem zum \nKostenbeitrag Herangezogenen Unterhaltsansprüche geltend gemacht hat, denn mit \ndem Verlassen des Haushaltes ändert sich regelmäßig die Art des zu leistenden \nUnterhaltes, das Kind hat prinzipiell die Möglichkeit, Barunterhalt zu fordern, wenn es \nkeinen Naturalunterhalt mehr von den Eltern erhält. Wird der Elternteil dann auf \nUnterhaltszahlungen trotz der Hilfegewährung in Anspruch genommen, muss er das \nvon § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII normierte System kennen, um einen \nUnterhaltsanspruch abwehren oder jedenfalls in der Höhe begrenzen zu können. \nDaher ist es auch unerheblich, ob tatsächlich Unterhaltszahlungen schon vor der \nInanspruchnahme durch den Träger der Jugendhilfe erbracht wurden, es reicht auch \ndie Möglichkeit, dass dies noch geschehen kann.\n\n26\n\nDie Belehrung des Klägers mit Schreiben vom 18. April 2007 rechtfertigt - \nunabhängig von der Frage, ob sie inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügt - \nkeine andere Beurteilung, da sie erst nach Erlass des Widerspruchsbescheides \nerfolgte. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen \nBescheide ist jedoch der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides. Ein \nursprünglich rechtwidriger Verwaltungsakt kann insoweit nicht nachträglich \nrechtmäßig werden.\n\n27\n\nErgänzend sei noch auf folgendes hingewiesen: Der Bescheid verlangt einen \nKostenbeitrag ab dem 15. November 2006; Voraussetzung für den Kostenbeitrag \naber ist, dass vorher der Kostenbeitragspflichtige über die Hilfegewährung informiert \nund über die Folgen für den Unterhaltsanspruch aufgeklärt wurde. Dem Kläger wurde \nausweislich des vorgelegten Verwaltungsvorganges erstmals unter dem 20. \nDezember 2006 die Hilfegewährung angezeigt, so dass eine Erhebung vor Zugang \ndes Bescheides - 22. Dezember 2006 -, selbst wenn er inhaltlich den Anforderungen \ndes § 92 Abs. 3 SGB VIII genügt hätte, nicht zulässig gewesen wäre.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO, die zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260586","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-10-17/19-k-1594-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":5},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260586","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260586","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-10-17/19-k-1594-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260586","retrieved":"2026-07-09 02:26:12.209362+00:00"}}