{"status":"available","doknr":"OLD260696","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:1012.13K2062.07A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-10-12","aktenzeichen":"13 K 2062/07.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt.\n\nIm Übrigen wird die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. August 2006 zu Ziffer 3., soweit die \nFeststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes \nabgelehnt worden ist, und zu Ziffer 4., soweit der Klägerin die Abschiebung nach Somalia \nangedroht worden ist, verpflichtet festzustellen, dass im Hinblick auf Somalia ein \nAbschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. \n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die \nKlägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen \nVollstreckungsschuldner wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit Höhe des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist nach eigenen Angaben im Jahre 1988 geboren und \nStaatsangehörige Somalias. Sie reiste am 7. Februar 2006 über den Flughafen \nFrankfurt/Main in die Bundesrepublik Deutschland ein. Bei der Überprüfung ihres \nReisepasses wurde sie angehalten. Als festgestellt wurde, dass der von ihr \nvorgelegte Reisepass gefälscht war, suchte sie um Asyl nach.\n\n3\n\nBei der Befragung im Rahmen der Einreisekontrollen gab die Klägerin zu ihren \nAsylgründen an, sie sei Angehörige des Stammes der C und habe zuletzt in \nMogadischu gelebt. Der Stamm der C werde von anderen Stämmen verfolgt, er sei \nmit den Stämmen der I und der E verfeindet. In Mogadischu herrsche Stammeskrieg. \nIm Januar 2004 sei ihr Vater in der Stadt erschossen worden. Im Juli 2005 seien \nbewaffnete Leute ins Haus eingebrochen. Sie seien auf der Suche nach Geld und \nGold gewesen. Sie hätten ihre Schwester vergewaltigt und Lebensmittel \nmitgenommen. Im September 2005 sei sie selbst beim Einkaufen von zwei \nbewaffneten Männern überfallen worden. Diese hätten ihr die Halskette \nweggenommen. Sie habe Angst vor Bewaffneten. Ihr Stamm sei machtlos und könne \nsie nicht beschützen. Ihre Mutter habe ein kleines Grundstück verkauft und ihr damit \ndie Ausreise finanziert. Im Februar 2006 sei sie dann von Mogadischu nach Dubai \ngeflogen und dann weiter nach Sanaa. Dort habe sie die Maschine gewechselt und \ndann nach Frankfurt geflogen.\n\n4\n\nGegenüber dem Bundesamt wiederholte die Klägerin zur Begründung ihres \nAsylantrags dieses Vorbringen und vertiefte es. Im Einzelnen führte sie aus: Sie sei \nvor der Unterdrückung geflohen und den täglichen Drohungen. Ihr Vater sei \nAnfang 2004 ermordet worden. Seine Mörder seien unbekannt. Es seien wohl die \ngleichen Leute gewesen, die später gewaltsam ins Haus eingedrungen seien. Es \nseien vermutlich Leute der I gewesen, vielleicht aber auch Leute der E.\n\n5\n\nIm Juli 2005 seien sie ins Haus eingedrungen und hätten nach Beute gesucht. \nSie hätten ihre Schwester vergewaltigt. Es sei niemand da gewesen, den sie hätten \nfürchten mussten. Die Männer seien des Öfteren in das Haus eingedrungen.\n\n6\n\nDie Männer hätten auch versucht, sie selbst zu vergewaltigen. Sie hätten sie auf \nder Straße angetroffen und hätten ihr Taschen abgenommen. Sie hätten sie mit \nGewalt entführen wollen, aber schließlich von ihr abgesehen.\n\n7\n\nSie habe in ständiger Angst gelebt und das Haus kaum verlassen. Viele Leute \ndes Stammes seien bereits ermordet. Es sei niemand da gewesen, der ihr Schutz \ngewährt habe.\n\n8\n\nIm Jahr 2004 sei sie mit einem älteren Mann verlobt worden. Mit diesem habe sie \nsich aber nicht verstanden. Er habe sie dann schließlich verstoßen. Damit seien sie \ngeschieden gewesen.\n\n9\n\nDie Männer seien unterschiedlich oft ins Haus eingedrungen, manchmal zwei Mal \ndie Woche, manchmal sei zwei Monate Ruhe gewesen. Es sei auch des Öfteren \nvorgekommen, dass sie auf der Straße von diesen Leuten angesprochen worden sei \nbzw. dass sie Sachen von ihr hätten haben wollten. Diese Leute wollten Schmuck \noder Geld haben.\n\n10\n\nNachdem ihr Vater umgebracht worden sei, hätten sie große Probleme gehabt zu \nüberleben. Manchmal hätten sie nichts zu essen gehabt. Manchmal hätten sie von \nanderen Zuwendungen erhalten. Ihre Mutter habe früher auf dem Markt gearbeitet. \nSie habe das aber nicht länger machen wollen aus Angst, dass sie, die Kinder, allein \nseien und ihnen etwas passieren könnte.\n\n11\n\nMit Bescheid vom 29. August 2006 lehnte die Beklagte den Asylantrag der \nKlägerin ab. Zugleich verneinte sie das Vorliegen von Abschiebungshindernissen \nnach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes, forderte die Klägerin zur Ausreise \nauf und drohte ihr die Abschiebung nach Somalia an. Der Bescheid wurde der \nKlägerin am 8. Mai 2007 zugestellt.\n\n12\n\nDie Klägerin hat am 17. Mai 2007 Klage erhoben und ursprünglich die \nVerpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 \nAbs. 2 bis 7 AufenthG begehrt. In der mündlichen Verhandlung hat sie ihr Begehren \nauf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG \nbeschränkt.\n\n13\n\nZur Begründung ihres Klagebegehrens verweist die Klägerin auf ihr Vorbringen \nim Verwaltungsverfahren. Ergänzend macht sie geltend, ihr sei angesichts der \naktuellen Sicherheitslage und insbesondere angesichts der Entwicklungen seit \nEnde 2006 nicht zuzumuten nach Somalia zurückzukehren. Dort herrschten weiterhin \ngewaltsame Auseinandersetzungen, unter denen auch die Zivilbevölkerung \nleide.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\ndie Beklagte unter entsprechender Aufhebung des \nBescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge \nvom 29. August 2006 zu verpflichten festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes \nvorliegen.\n\n16\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nZur Begründung hat sie sich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung \nberufen. Ergänzend macht sie geltend, der Ablehnungsentscheid entspreche der \naktuellen Sicherheitslage in Somalia. Es sei davon auszugehen, dass sich die Lage \nim Land etwas beruhigt habe.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und \nder Ausländerbehörde Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDer Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit \ndurch Beschluss der Kammer vom 20. August 2007 gemäß § 76 Abs. 1 \nAsylverfahrensgesetz \n(AsylVfG) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden \nist.\n\n22\n\nSoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß \n§ 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.\n\n23\n\nIm Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.\n\n24\n\nDer angegriffene Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten \n(§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO), soweit das Bundesamt die Feststellung \neines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt und der \nKlägerin die Abschiebung nach Somalia angedroht hat. Die Klägerin hat einen \nAnspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG bezüglich Somalias vorliegen.\n\n25\n\nNach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen \nanderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche \nkonkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.\n\n26\n\nDie Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind im Fall der Klägerin \nmit Blick auf ihre familiäre Situation und die allgemeinen Verhältnisse in Somalia \nerfüllt. Gefahren in einem Staat, denen die Bevölkerung oder die \nBevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden \nallerdings gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur bei Entscheidungen nach § 60 a \nAbs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt somit \ngrundsätzlich das Bestehen individueller Gefahren voraus, während \"allgemeine\" \nGefahren\" im Grundsatz lediglich zu einer politischen Entscheidung über einen \ngenerellen Abschiebungsschutz auf der Grundlage der §§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG \nund 60 a AufenthG führen können. Die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 \nAbs. 2 Satz 1 GG können es in besonderen Ausnahmesituationen jedoch gebieten, \ndie Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG verfassungskonform dahingehend \nauszulegen, dass Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht \nausgeschlossen ist. Davon ist dann auszugehen, wenn sich eine allgemeine \nGefahrenlage als so extrem darstellt, dass jeder einzelne Rückkehrer gleichsam \nsehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein \nwürde, genereller Abschiebungsschutz aber nicht gewährt worden ist. Die \nbeschriebenen Gefahren müssen landesweit bestehen; es muss für den Rückkehrer \nunmöglich sein, gefahrfreie Landesteile ohne Gefährdung tatsächlich zu \nerreichen.\n\n27\n\nSo zu der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Regelung des § 53 Abs. 6 \nAusländergesetz Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, \nBVerwGE 115, 1 (7), und - 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 379 (381 f.), vom 18. April 1996 \n- 9 C 77.95 -, NVwZ-Beilage 1996, 58 (59), vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, NVwZ-\nBeilage 1996, 57 (58), sowie vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199 (200).\n\n28\n\nDiese Voraussetzungen sind hier in Bezug auf eine Rückkehr der Klägerin nach \nSomalia erfüllt.\n\n29\n\nEs ist weiterhin davon auszugehen, dass die Sicherheitslage in Zentral- und \nSüdsomalia einschließlich der Hauptstadt Mogadischu aufgrund der bewaffneten \nAuseinandersetzungen zwischen verschiedenen Gruppierungen sowie durch die \nallgemeine Kriminalität mangels effektiver Sicherheitsstrukturen äußerst prekär \nist.\n\n30\n\nAuswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsschutzrelevante Lage in Somalia \nvom 17. März 2007, S. 5: „Anarchie und bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen weiterhin in \ngroßen Teilen des Landes\", s.a. S. 15: „extrem schlechte Sicherheitslage\"; ähnlich bereits \nAuswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsschutzrelevante Lage in Somalia vom \n7. Februar 2006, S. 8; amnesty international, Jahresbericht 2007, Somalia; Freedom House, \nFreedom in the World, Report Somalia.\n\n31\n\nDie jüngsten Entwicklungen in Somalia haben nicht zu einer Verbesserung der \nSituation geführt. Zwar schien sich die äußere Ordnung in den genannten \nLandesteilen nach der Machtübernahme durch die Union der islamischen \nGerichtshöfe (Union of Islamic Courts - UIC) in der zweiten Hälfte des Jahres 2006 \nstabilisiert zu haben. Nach der Vertreibung der UIC durch Truppen der somalischen \nÜbergangsregierung und äthiopisches Militär im Dezember 2006 hat jedoch noch \nkeine andere Macht die effektive Ordnungsgewalt übernommen. Vielmehr ist es \nzunächst zu heftigen Auseinandersetzungen gekommen, die von den Vereinten \nNationen als die schlimmsten Kämpfe bezeichnet wurden, die Somalia in den letzten \n16 Jahren erlebt habe. Allein aus Mogadischu sollen etwa 390.000 Menschen \nvertrieben worden sein.\n\n32\n\nUnited Kingdom Home Office, Report of Fact Finding Mission 11 - 15 June 2007, vom \n20. Juli 2007, Rdn. 1.03.\n\n33\n\nAuch wenn es hiernach zwischenzeitlich zu einer gewissen Beruhigung der Lage \ngekommen war, war schon diese durch eine deutliche Instabilität geprägt.\n\n34\n\nvgl. United Kingdom Home Office, Report of Fact Finding Mission 11 - 15 June 2007, vom \n20. Juli 2007, Rdn. 4.02 f. und 4.28 ff. zur Situation in Mogadischu, Rdn. 5.01 zur Situation in \nden übrigen Teilen des Landes; Neue Zürcher Zeitung, 26. Juni 2007, Artikel: „Ende der \nAnarchie trotz andauerndem Krieg in Mogadischu - Aufbau rudimentärer staatlicher Strukturen - \nWiderstand der Islamisten\".\n\n35\n\nSeitdem hat sich die Lage erneut deutlich verschlechtert. Immer wieder kommt es \nzu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den Konfliktparteien, bei denen \nregelmäßig auch zivile Opfer zu beklagen sind.\n\n36\n\nBBC, 23. Juli 2007, Artikel „Somalis flee as attacks escalate\", IRINnews.org, \n10. August 2007, Somalia: Five police stations attacked overnight in Mogadishu; IRINnews.org, \n14. August 2007, Somalia: Policemen killed as bloodshed in Mogadishu continues; Frankfurter \nAllgemeine Zeitung, 4. September 2007, Artikel „Gewaltausbruch in Somalia\".\n\n37\n\nAllein für den Monat August 2007 wird für Mogadischu von 200 Toten und \n400 Verletzten berichtet.\n\n38\n\nFrankfurter Allgemeine Zeitung, 4. September 2007, Artikel „Gewaltausbruch in \nSomalia\".\n\n39\n\nZudem sind allein aus Mogadischu erneut tausende Menschen vor den Kämpfen \ngeflohen.\n\n40\n\nIRINnews.org, 10. August 2007, Somalia: Conditions worsen in camps as thousands more \nflee Mogadishu; IRINnews.org, 4. September 2007, Somalia: Displaced families overwhelm \nLower Shabelle town; IRINnews.org, 11. September 2007, Somalia: Numbers of IDPs \noverwhelming border town; IRINnews.org, 13. September 2007, Somalia: Call to help neglected \nIDPs (400.000 Vertriebene seit Februar 2007).\n\n41\n\nAuch die jüngsten Entwicklungen lassen eine Beruhigung der Situation in \nabsehbarer Zeit nicht erwarten: Mitte September haben islamistische und andere \noppositionelle Gruppierungen bei einem Treffen in der eritreischen Hauptstadt \nAsmara ein Bündnis geschlossen, dessen „erste Option die Befreiung Somalias \ndurch den bewaffneten Kampf\" sein soll.\n\n42\n\nJohannes Dieterich, in Frankfurter Rundschau, 14. September 2007, Artikel „Islamisten \nverbünden sich mit Kriegsfürsten - Opposition droht Somalias Regierung mit Sturz\".\n\n43\n\nSeitdem sollen die Kämpfe nochmals deutlich aufgeflammt sein. \n\n44\n\nFrankfurter Allgemeine Zeitung, 25. September 2007, Artikel: „Gefechte in \nSomalia - Islamisten und regierungsfeindliche Clans rufen zum Aufstand auf\"; International \nHerald Tribune, 27. September 2007, Artikel: „Somalia on edge of survival as chaos \nreigns\".\n\n45\n\nDer in dem angegriffenen Bescheid vertretenen Einschätzung des Bundesamtes, \nin einem bedeutenden Teil Zentral- und Südsomalias sei infolge der \nMachtübernahme durch die UIC weitgehende Ruhe eingekehrt und \nKampfhandlungen fänden dort nicht statt, ist dementsprechend durch die jüngsten \nEreignisse der Boden entzogen worden.\n\n46\n\nAuch durch die Aussage in dem angefochtenen Bundesamtsbescheid, „aus \nzahlreichen Anhörungen\" gehe hervor, dass sichere Landesteile gefahrlos erreichbar \nseien (Seite 12 des Bescheides), wird die oben dargestellte Bewertung der Lage \nnicht substanziell erschüttert. Abgesehen davon, dass auch dieser Einschätzung \ndurch die jüngsten Ereignisse der Boden entzogen ist, lässt die Aussage des \nBundesamtes nicht erkennen, ob etwa Umstände des einzelnen Falles - z.B. die \nClanzugehörigkeit oder die wirtschaftliche Möglichkeit, für die eigene Sicherheit zu \nsorgen - eine ansonsten möglicherweise bestehende Gefahr minimiert haben.\n\n47\n\nDa die aktuelle Situation in Zentral- und Südsomalia nach alledem durch \nständige kriegerische Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen \nGruppierungen, durch eine hohe Kriminalitätsrate und durch die fast vollständige \nAbwesenheit staatlicher Sicherheitsstrukturen geprägt ist, würde eine Rückkehr in \ndiese Gebiete die Klägerin sehenden Auges einer im Sinne der Rechtsprechung \nextremen Gefahr für Leib und Leben aussetzen. Zwar kann naturgemäß nicht mit \nSicherheit festgestellt werden, dass sich eine solche Gefahr realisieren würde. Bei \nder Gefahrenbewertung ist aber auch der Rang der gefährdeten \nVerfassungsrechtsgüter zu berücksichtigen. Angesichts der oben beschriebenen \naktuellen Situation in Zentral- und Südsomalia, in der jeder Rückkehrer jederzeit \nGefahr läuft, Opfer krimineller Übergriffe, Opfer von Auseinandersetzungen zwischen \nrivalisierenden Clans und/oder Opfer der Kämpfe zwischen den Regierungstruppen \nnebst ihren Verbündeten und den Kämpfern der Oppositionsallianz zu werden, wiegt \ndie der Klägerin für Leib und Leben drohende Gefahr nach Auffassung des Gerichts \nso schwer, dass ihr eine Rückkehr in sein Heimatland derzeit nicht zugemutet \nwerden kann. Eine Rückführung nach Somalia würde sie sehenden Auges den o.g. \nGefahren aussetzen und damit der Gefahr schwerster Verletzungen oder gar des \nTodes.\n\n48\n\nDie Klägerin kann schließlich auch nicht darauf verwiesen werden, in den \nsichereren nördlichen Landesteilen Schutz zu suchen. Insoweit fehlt ihr der \nnotwendige Rückhalt durch Angehörige oder jedenfalls Clanmitglieder, der ihr dort \nein Überleben ermöglichen würde.\n\n49\n\nHat die Klägerin hiernach einen Anspruch auf Feststellung eines \nAbschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Somalia, ist \ndie Abschiebungsandrohung rechtswidrig, soweit ihr die Abschiebung in dieses Land \nangedroht worden ist. Im Übrigen bleibt die Rechtmäßigkeit der \nAbschiebungsandrohung hiervon jedoch gemäß § 59 Abs. 2 Satz 3 AufenthG \nunberührt.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die \nNichterhebung von Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylVfG. Der \nGegenstandswert folgt aus § 30 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die \nEntscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260696","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-10-12/13-k-2062-07-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260696","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260696","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-10-12/13-k-2062-07-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260696","retrieved":"2026-07-09 02:26:21.433267+00:00"}}