{"status":"available","doknr":"OLD260750","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:1011.4K5550.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-10-11","aktenzeichen":"4 K 5550/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist, wird es eingestellt.\n\nDie Klage im Übrigen wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 3/5, die Klägerin zu 2/5.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils \nvollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt das Kalkwerk G in X, Stadtteil S2. Als Abbaugebiet \ngenehmigt ist ihr der Steinbruch S2-Nord und -Süd. In den zu dem Kalkwerk \ngehörenden Steinbrüchen werden derzeit jährlich rund 7,5 Mio. t Schiefer und \nKalkstein abgebaut. Östlich an den Steinbruch S2-Nord schließt das ehemalige \nSedimentationsbecken (SB) F an. Es wird als Deponie für das Abraummaterial aus \ndem Steinbruch S2-Nord genutzt. Vom Hauptdamm des SB aus verläuft der F, ein \nFließgewässer, von Nordosten nach Südwesten.\n\n3\n\nIm Jahre 1995 wurden Pläne der Klägerin bekannt, das Gebiet zu erweitern. \nUnter dem 30. Juni 2003 stellte die Klägerin beim Beklagten einen darauf gerichteten \nAntrag nach § 31 WHG. Der Antrag sieht zum einen eine Erweiterung nach \nNordosten (Steinbruch S2-Nordost), zum anderen den Neuaufschluss eines im \nSüdosten des bisherigen Abbaugebietes liegenden Areals (Steinbruch T) vor. \nBetroffen sind verschiedene Flurstücke der G1, sowie der G2. Beide Gemarkungen \ngehören zum Stadtgebiet der Stadt X. Die von dem Antrag umfassten Flächen sind \nim Gebietsentwicklungsplan 1999 der Bezirksregierung E (GEP 1999) als Bereich für \nSicherung und Abbau oberflächennaher Bodenschätze dargestellt. \n\n4\n\nDer Neuaufschluss des Steinbruches T ist nach dem Antrag in drei Phasen \nvorgesehen, beginnend im Jahre 2005. Die letzte Phase soll im Jahre 2048 \nabgeschlossen sein. Insgesamt sollen 221 Mio. t Kalkstein und 16 Mio. t Schiefer \nabgebaut werden. Die bei dem Erstaufschluss anfallenden Abraummassen sollen \nzum SB F transportiert werden. Dieser Abraumtransport soll im Jahre 2012 oder \n2013 beendet sein. Das Gelände um das SB F soll neu gestaltet werden. Bereits bis \n2009 soll für den F eine neue Trasse hergestellt werden. Der bei der Erweiterung des \nSteinbruchs um das Gebiet S2-Nordost anfallende Mutterboden und Abraum soll \nebenfalls zum SB F verbracht werden. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die \nAntragsunterlagen (16 Ordner, Beiakten H. 18-33 zu 4 K 5476/05) Bezug \ngenommen.\n\n5\n\nDer Beklagte stellte mit Planfeststellungsbeschluss vom 11. November 2005 die \nZulässigkeit des Vorhabens fest. Der Planfeststellungsbeschluss enthält in seinem \nAbschnitt V. Nebenbestimmungen. Unter „F. Immissionsschutzrechtliche \nNebenbestimmungen\" (Blatt 73 ff.) sind dort unter anderem folgende Regelungen \ngetroffen:\n\n6\n\n„2. Regelmäßige Betriebszeit \n \nDie regelmäßige werktägliche Betriebszeit für Arbeiten in den beiden \nSteinbrüchen wird wie folgt festgelegt: \n \n- montags bis freitags 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr \n- samstags 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr \n \nGewinnungssprengungen dürfen während dieser Betriebszeit nur zwischen \n \n 8.00 Uhr und 12.00 Uhr und 15.00 Uhr und 17.00 Uhr \n \ndurchgeführt werden. \n \nDarüber hinaus sind Sprengungen samstags nicht zulässig. \n \nEine Abweichung von diesen Beschränkungen ist nur bei sicherheitsrelevanten \nBelangen zulässig. ... \n \n... \n \n16. Zerkleinerung übergroßer Gesteinsstücke \n \nBohr- und Sprengarbeiten der Knäpperzerkleinerung und Zehenbeseitigung \nsind zur Minimierung von Lärmimmissionen an Samstagen nicht zulässig und \nan den übrigen Werktagen (Montag bis Freitag) auf das unbedingt notwendige \nMaß zu reduzieren. Dies gilt insbesondere bei der Zerkleinerung übergroßer \nGesteinsstücke am äußeren Rand der sprengtechnischen Abbaugrenze. Bei \nder Knäpperzerkleinerung ist jeweils das Verfahren einzusetzen, das dem \nneuesten Stand der Technik entspricht.\"\n\n7\n\nDer Planfeststellungsbeschluss wurde der Klägerin am 22. November 2005 \nzugestellt.\n\n8\n\nAm 21. Dezember 2005 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ursprünglich \nverschiedene Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses angegriffen \nhat.\n\n9\n\nDer Beklagte berichtigte den Planfeststellungsbeschluss mit Bescheid vom \n9. März 2006. Im Hinblick darauf hat die Klägerin einen Teil ihres Klagebegehrens für \nerledigt erklärt. Der Beklagte hat sich dieser Erledigungserklärung angeschlossen. Im \nStreit steht nunmehr noch der Umfang des Abgrabungsbetriebes an Samstagen.\n\n10\n\nMit Bescheid vom 10. Juli 2006 ordnete der Beklagte auf Antrag der Klägerin die \nsofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses an. Auf beigefügte \nPlanunterlagen wurde Bezug genommen. Mit weiterem Bescheid vom 2. Mai 2007 \nnahm er wiederum unter Anordnung der sofortigen Vollziehung eine weitere \nÄnderung des Planfeststellungsbeschlusses vor. Der Standort des zur Erschließung \nder Steinbrüche S2 und T geplanten Tunnels wurde um etwa 100 m nach Norden \nverlegt. Auf beigefügte Planunterlagen wurde Bezug genommen. Zudem erließ der \nBeklagte unter dem 31. Mai 2007 einen weiteren Berichtigungsbescheid, der die \nNebenbestimmung V.F.16 betraf. Diese Nebenbestimmung bezieht sich nunmehr auf \nArbeiten der Knäpperzerkleinerung und Zehenbeseitigung insgesamt, nicht mehr, \nwie ursprünglich, nur auf Bohr- und Sprengarbeiten. Gegen diesen weiteren \nBerichtigungsbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 12. Juli 2007 \nWiderspruch ein.\n\n11\n\nZur Begründung ihrer Klage macht sie geltend, sie habe nachgewiesen, dass die \nimmissionsschutzrechtlichen Richtwerte der TA Lärm sicher eingehalten würden. \nDies gelte auch für den Samstagsbetrieb. Ihn dürfe der Beklagte nicht wie \ngeschehen einschränken. Der Beklagte dürfe nicht etwa im Rahmen der \nplanerischen Abwägung frei über die Betriebszeiten entscheiden. Dies verstoße \ngegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die planerische Abwägung sei in \ndiesem Punkt von vorneherein nicht eröffnet. Davon abgesehen wäre sie hier aber \nauch fehlerhaft, da die Bedeutung des uneingeschränkten Samstagsbetriebes für die \nKlägerin sowie die gesetzgeberische Wertung des Samstages als normalen Werktag \nnicht oder nicht ausreichend in die Abwägung eingestellt worden seien.\n\n12\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n13\n\nden Beklagten unter teilweiser Aufhebung des der Klägerin \nerteilten Planfeststellungsbeschlusses vom 11. November 2005 \nin der Gestalt der Änderungen vom 9. März 2006, 10. Juli 2006, \n2. Mai 2007 und 31. Mai 2007 zu verpflichten, \n\n14\n\n1. a) die Nebenbestimmung V.F.2 unter Aufrechterhaltung im \nÜbrigen dahingehend abzuändern, dass als werktägliche \nBetriebszeiten für Montag bis Samstag 6.00 bis 22.00 Uhr \nfestgelegt werden und die Beschränkung entfällt, dass \n„Sprengungen samstags nicht zulässig sind\",\n\n15\n\nb) hilfsweise, die Nebenbestimmung V.F.2 unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichts neu zu fassen.\n\n16\n\n2. a) die Nebenbestimmung V.F.16 unter Aufrechterhaltung \nim Übrigen dahingehend neu zu fassen, dass die Beschränkung \nentfällt, derzufolge die Bohr- und Sprengarbeiten der \nKnäpperzerkleinerung und Zehenbeseitigung „an Samstagen \nnicht zulässig sind\",\n\n17\n\nb) hilfsweise, die Nebenbestimmung V.F.16 unter \nAufrechterhaltung im Übrigen dahingehend neu zu fassen, dass \ndie Beschränkung entfällt, derzufolge die Arbeiten der \nKnäpperzerkleinerung und Zehenbeseitigung „an Samstagen \nnicht zulässig sind\",\n\n18\n\nc) äußerst hilfsweise, die Nebenbestimmung V.F.16 unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu \nfassen.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nEr ist der Auffassung, das Gericht könne den Planfeststellungsbeschluss nur \ndaraufhin überprüfen, ob Abwägungsfehler vorlägen. Solche Fehler beständen hier \nnicht. Er habe richtig erkannt, dass ihm aufgrund des Planungsermessens ein \nAbwägungsspielraum zustehe und diesen ausgefüllt. Dabei habe er die \nwiderstreitenden Belange in einer Weise zu einem Ausgleich gebracht, die zu ihren \nobjektiven Gewichtigkeiten nicht außer Verhältnis stehe. Namentlich beruft er sich \nauf § 50 BImSchG und macht geltend, die Werte nach der TA Lärm seien als bloße \nRichtwerte lediglich eine Orientierungshilfe. \n\n22\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die \nin den Parallelverfahren 4 K 5476/05 (Beiakten H. 1-39) und 4 L 1465/06 \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nSoweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für \nerledigt erklärt haben, war es - deklaratorisch - einzustellen.\n\n25\n\nDie Klage im Übrigen hat keinen Erfolg. Der Hauptantrag zu 1 ist schon \nunzulässig. Der Hilfsantrag zu 1 sowie die Anträge zu 2 sind zulässig, aber nicht \nbegründet.\n\n26\n\nI. Die Klage ist mit dem Hilfsantrag zu 1. und den Anträgen zu 2. zulässig.\n\n27\n\n1. Der Klageantrag zu 1a (Hauptantrag zu 1) ist unzulässig. \n\n28\n\n1.1. Die Klägerin ist hinsichtlich des insoweit gestellten Verpflichtungsantrages \nnicht klagebefugt, denn sie kann nicht geltend machen, durch die Unterlassung des \nBeklagten, die von ihr formulierte Nebenbestimmung in den \nPlanfeststellungsbeschluss aufzunehmen, in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 42 \nAbs. 2 VwGO). Ein Anspruch der Klägerin auf Aufnahme gerade dieser \nNebenbestimmung scheidet offensichtlich aus.\n\n29\n\nPlanfeststellungsbeschlüsse sind Verwaltungsakte, die nach planerischem \nErmessen ergehen. Dabei sind Auflagen oder inhaltliche Einschränkungen der \nVorhabenzulassung nicht ausgeschlossen. Ist der Vorhabenträger der Auffassung, \ndass derartige Auflagen oder inhaltliche Einschränkungen rechtswidrig sind und ihn \nin seinen Rechten verletzen, so steht es ihm frei, sie mit der Anfechtungsklage \nanzugreifen,\n\n30\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 11 C 2.00 -, BVerwGE 112, 221.\n\n31\n\nEin Anspruch auf Aufnahme einer ganz bestimmten anderen Nebenbestimmung \nergibt sich daraus aber nicht. Er wäre mit dem planerischen Ermessen der Behörde \nnicht zu vereinbaren.\n\n32\n\n1.2. Das als Minus in dem Verpflichtungsantrag zu 1a enthaltene \nAnfechtungsbegehren ist isoliert ebenfalls nicht zulässig. Die gegen belastende \nNebenbestimmungen grundsätzlich (oben 1.1.) statthafte Anfechtungsklage ist nicht \ngegeben, wenn eine isolierte Aufhebbarkeit offensichtlich von vorneherein \nausscheidet. So liegt es hier. Dies ergibt sich daraus, dass mit einem Wegfall der \nRegelungen zu den Betriebszeiten ein für die planerische Abwägung wesentlicher \nBelang ungeregelt bliebe.\n\n33\n\n1.3. Eine Teilanfechtung der Nebenbestimmung über die Betriebszeiten in der \nWeise, dass nach Aufhebung des angefochtenen Teils die von der Klägerin begehrte \nRegelung übrig bliebe, ist ebenfalls nicht möglich. Dem steht die Fassung der \nNebenbestimmung entgegen, über die das Gericht nicht verfügen kann.\n\n34\n\n2. Der Hilfsantrag zu 1b ist jedoch zulässig. Die Klägerin ist insoweit klagebefugt \n(§ 42 Abs. 2 VwGO). Ihr kann nicht entgegengehalten werden, dass der geltend \ngemachte Anspruch auf Neubescheidung offensichtlich ausscheidet, da er mit dem \nplanerischen Ermessen des Beklagten nicht zu vereinbaren wäre. Anders als bei \neinem auf die Aufnahme einer bestimmten Formulierung gerichteten Antrag \n(oben 1.1.) wird die planerische Freiheit der Behörde respektiert, indem ihr eine \nbestimmte Fassung der Nebenbestimmung nicht vorgegeben wird. Die planerische \nFreiheit wird auch nicht dadurch über Gebühr eingeschränkt, indem aus dem \nbestehenden Regelungsgeflecht ein einzelner Punkt herausgegriffen wird. Allerdings \nist ein solches Vorgehen nur zulässig, wenn die planerische Abwägung im übrigen \nvon dem Einzelpunkt unberührt bleibt. Insoweit kann eine Parallele zur \nRechtsprechung zum Rechtsschutz Dritter gegen Planfeststellungsbeschlüsse \ngezogen werden. Nach dieser Rechtsprechung haben Dritte nur einen Anspruch auf \nPlanergänzung und nicht auf Planaufhebung, wenn die Rechtswidrigkeit nur auf \neinem die Gesamtplanung nicht beruhenden Mangel beruht, der durch \nPlanergänzung ausgeräumt werden kann,\n\n35\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 1978 - IV 79.76 -, BVerwGE 56, 133, und vom \n22. März 1985 \n- 4 C 63.80 -, BVerwGE 71, 150.\n\n36\n\nDer Grundgedanke dieser Rechtsprechung lässt sich auf den hier vorliegenden \nFall übertragen: Der Angriff gegen eine Regelung des Planfeststellungsbeschlusses \nsoll möglichst nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses insgesamt \nführen. Statt dessen soll, wie den Interessen der Dritten durch Hinzufügung von \nSchutzauflagen, so hier den Interessen des Vorhabenträgers durch eine \nVeränderung der Nebenbestimmung Rechnung getragen werden. Allerdings setzt ein \ndarauf gerichteter Anspruch voraus, dass ein solches Vorgehen ohne Eingriff in das \nplanerische Gefüge möglich ist. Zum Wegfall der Klagebefugnis führt dieser \nGesichtspunkt aber nur, wenn diese Voraussetzung offensichtlich zu verneinen wäre. \n\n37\n\nVgl. zu allem bereits das Urteil der Kammer vom 30. März 2006 - 4 K 2310/03 -.\n\n38\n\nDies ist hier nicht der Fall. Im Gegenteil liegt die Voraussetzung sogar vor. Der \nBescheidungsantrag ist auf eine Neubescheidung gerichtet, die das planerische \nGefüge im übrigen unberührt lässt. Allerdings geht es der Klägerin um die Festlegung \nweitergehender Betriebszeiten als bisher. Diese Ausweitung lässt die planerische \nGesamtkonzeption im übrigen aber bestehen. Weitere, bisher nicht berücksichtigte \nBelange werden nicht betroffen. Solches hat auch der Beklagte niemals geltend \ngemacht. Vielmehr hat die planerische Abwägung der übrigen Belange auf der \nGrundlage der Pläne der Klägerin stattgefunden, die die in der \nNebenbestimmung vorgenommene Einschränkung der Betriebszeiten gerade nicht \nvorsehen.\n\n39\n\n3. Die Klageanträge zu 2 sind zulässig. Dies gilt auch für den insoweit gestellten \nHauptantrag und ersten Hilfsantrag. Das Problem, dass dem Beklagten als \nPlanfeststellungsbehörde eine bestimmte Fassung der Nebenbestimmung \naufgezwungen werden soll (oben 1.1.), stellt sich insoweit nur scheinbar. Der Sache \nnach handelt es sich bei dem Antrag entgegen der Formulierung um ein \nAnfechtungsbegehren (§ 88 VwGO). Die Nebenbestimmung V.F.16 soll teilweise \naufgehoben werden, indem die Worte „an Samstagen nicht zulässig und an den \nübrigen Werktagen (Montag bis Freitag)\" entfallen. Die Regelung ist teilbar und kann \nin der angegebenen Weise teilweise angefochten und ggf. aufgehoben werden. \nErfolgt die Aufhebung in diesem Umfang, geht die Regelung nur noch dahin, dass \ndie in der Bestimmung genannten Arbeiten auf das unbedingt notwendige Maß zu \nreduzieren sind.\n\n40\n\n4. Der Bescheid des Beklagten vom 31. Mai 2007 konnte mit zum Gegenstand \nder Klageanträge gemacht werden. Dies gilt unabhängig von der zwischen den \nBeteiligten umstrittenen Frage, ob es sich bei diesem Bescheid um einen \nselbstständigen mit dem Rechtsbehelf des Widerspruches angreifbaren \nVerwaltungsakt oder um die bloße Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß \n§ 42 VwVfG NRW handelt. Ungeachtet der nach ihrer Auffassung offenstehenden \nMöglichkeit, gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen, war die Klägerin nicht \ngehindert, ihn unmittelbar in das Klageverfahren einzubeziehen. Die Klägerin \nverlangt insgesamt eine Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen des \nPlanfeststellungsbeschlusses. Dieses Begehren kann sie zulässigerweise auf \ndiejenige Fassung des Bescheides beziehen, die zum Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung aktuell ist. Dies ergibt sich daraus, dass maßgebliche Sach- und \nRechtslage jedenfalls für das Verpflichtungsbegehren diejenige im Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung ist. Aus Gründen der Prozessökonomie kann nichts \nanderes gelten, wenn sich das Verlangen nach Neugestaltung der \nNebenbestimmungen - wie hier - teilweise als Anfechtungsbegehren darstellt \n(oben 3.). Der Beklagte hat dem auch nicht widersprochen, sondern im Gegenteil \ndarauf gedrungen, den Bescheid vom 31. Mai 2007 ebenfalls zum Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung zu machen.\n\n41\n\nII. Mit dem zulässigen Begehren (Hilfsantrag zu 1 b, Antrag zu 2) ist die Klage \nnicht begründet. \n\n42\n\n1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung hinsichtlich der in der \nNebenbestimmung V.F.2 geregelten Betriebszeiten, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die \nNebenbestimmung V.F.2 ist rechtmäßig. Die dort vorgesehene Einschränkung der \nBetriebszeiten an Samstagen auf die Zeit von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr ist im Rahmen \nder planerischen Abwägung zulässig. Das gleiche gilt für den Ausschluss von \nSprengungen an Samstagen.\n\n43\n\n1.1. Von der rechtstechnischen Einkleidung her war es nicht zu beanstanden, \nwenn der Beklagte die Betriebszeiten durch Nebenbestimmung festlegte. Daran war \ner insbesondere nicht durch § 36 Abs. 1 VwVfG NRW gehindert. Auf die in \nPlanfeststellungsbeschlüssen enthaltenen Nebenbestimmungen findet über § 72 \nAbs. 1 VwVfG NRW der § 36 VwVfG NRW nur hinsichtlich seiner Absätze 2 und 3 \nAnwendung. § 36 Abs. 1 VwVfG NRW ist dagegen nicht einschlägig, da \nPlanfeststellungsbeschlüsse nicht zu den Verwaltungsakten gehören, auf die ein \nAnspruch besteht.\n\n44\n\nVgl. Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 74 Rdnr. 87.\n\n45\n\nGerade für den wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss lässt § 4 Abs. 1 \nSatz 2 WHG Auflagen zu, um nachteilige Wirkungen für andere zu verhüten oder \nauszugleichen.\n\n46\n\n1.2. Für die Aufnahme von Nebenbestimmungen in Planfeststellungsbeschlüsse \nbestehen allerdings materielle Schranken. Die Planungsentscheidung ist eine \neinheitliche Entscheidung, die nicht allein durch planerische Gestaltungsfreiheit, \nsondern gerade auch durch Bindung an rechtliche Gebote und Verbote \ngekennzeichnet ist. Die bei der Abwägung zu berücksichtigenden öffentlichen und \nprivaten Belange sind überdies zumeist selbst durch gesetzliche Ausgestaltung mehr \noder minder rechtlich vorgeprägt und stehen nicht in jeder Beziehung und in vollem \nUmfang zur Disposition des Plangebers.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 -, BverwGE 112, 140.\n\n48\n\nNebenbestimmungen kommen vor allem in Betracht, wo Fachgesetze \nAnforderungen stellen, die das Vorhaben ohne Einhaltung der Nebenbestimmung \nnicht erfüllen würde. Insoweit kommt den Stellungnahmen der im Verfahren \nbeteiligten Behörden auch dann Bedeutung zu, wenn die betreffende gesetzliche \nVorschrift kein zwingendes Verbot aufstellt, sondern Raum für eine behördliche \nGenehmigung lässt. Zwar haben Planfeststellungsbeschlüsse Konzentrationswirkung \nund ersetzen die sonst erforderlichen behördlichen Genehmigungen (§ 75 Abs. 1 \nS. 1 VwVfG NRW). Die fehlende Zustimmung einer Fachbehörde kann im Rahmen \ndes planerischen Ermessens grundsätzlich überwunden werden. Die von der \nFachbehörde vertretenen Belange sind aber in jedem Fall mit der ihnen \nzukommenden Bedeutung in die planerische Abwägung einzustellen. Die insoweit \nbestehenden gesetzlichen Regelungen sind als Optimierungsgebote zu \nberücksichtigen. Die Verkennung eines solchen Optimierungsgebots führt zu einer \nAbwägungsfehleinschätzung und damit zu einem auch im gerichtlichen Verfahren \nbeachtlichen Mangel der Entscheidung,\n\n49\n\nvgl. Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 74 Rdnr. 56 h, § 75 \nRdnrn. 10 ff.\n\n50\n\nDerartige fachliche Belange hat der Beklagte aber nicht verkannt.\n\n51\n\n1.2.1. Eine Situation, in der fachliche Belange zwingend durch die in der \nNebenbestimmung vorgesehene Beschränkung der Betriebszeiten zu gewährleisten \nwären, besteht hier allerdings nicht. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist \ninsoweit § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1) BImSchG, der den in § 4 \nAbs. 1 Satz 2 WHG enthaltenen Begriff der nachteiligen Wirkungen für andere \nkonkretisiert. Die Frage, ob „schädliche Umwelteinwirkungen\" im Sinne dieser \nVorschrift vorliegen, richtet sich nach den einschlägigen Regelwerken, für \nGeräuschimmissionen nach der TA Lärm. Die TA Lärm gebietet eine Einschränkung \ndes Samstagsbetriebes nicht. Der Beklagte geht selbst davon aus, dass sämtliche \nImmissionsrichtwerte, auch die Beurteilungspegel nach der TA Lärm, eingehalten \nwären, wenn auch an Samstagen ein Betrieb über die gesamte Tageszeit \n(6.00-22.00 Uhr) zugelassen würde.\n\n52\n\n1.2.2. Es ist dem Beklagten auch nicht ohne weiteres möglich, von den \nRichtwerten der TA Lärm abzuweichen. Nicht nur darf er eine Überschreitung der \nRichtwerte nicht zulassen, sondern er darf sie auch umgekehrt nicht nach seinem \nBelieben weiter verschärfen.\n\n53\n\nDie Beurteilungspegel nach der TA Lärm konkretisieren die Anforderungen, die \nim Regelfall an die Ausführung eines Vorhabens (hier: Neuaufschluss des \nSteinbruchs, Abbau von Schiefer und Kalkstein) hinsichtlich der \nGeräuschimmissionen zu stellen sind. Aufgabe dieses technischen Regelwerks, das \nauf der Grundlage des § 48 BImSchG nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51 \nBImSchG) erlassen wurde, ist es, einen gleichmäßigen und berechenbaren \nGesetzesvollzug sicherzustellen. Zu diesem Zweck konkretisiert es die unbestimmten \nRechtsbegriffe des BImSchG durch generelle Standards, die entsprechend der Art \nihres Zustandekommens ein hohes Maß an wissenschaftlich-technischem \nSachverstand verkörpern und zugleich auf abstrakt-genereller Abwägung beruhende \nWertungen des hierzu berufenen Vorschriftengebers zum Ausdruck bringen. Diese \nauf besonderem Sachverstand gegründete, den Gesetzesvollzug vereinheitlichende \nnormkonkretisierende Funktion würde weithin entwertet, müssten die niedergelegten \nWerte als bloße Mindestanforderungen begriffen werden, die im Einzelfall zu \nverschärfen der jeweils zuständigen Behörde überlassen bliebe.\n\n54\n\nVgl. (für TA Luft) BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2001 - 7 C 21.00 -, BverwGE 114, 342; (für \nTA Lärm) OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2003 - 21 A 2723/01 -, BRS 66 Nr. 177 \nm.w.Nachw.\n\n55\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Bezeichnung der in der TA Lärm \nfestgelegten einzuhaltenden Beurteilungspegel als „Richtwerte\". Ungeachtet dieser \nBezeichnung enthält die TA Lärm verbindliche Regelungen, Festlegungen und \nVorgaben. Als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift bindet sie - nicht anders \nals die TA Luft - Verwaltungsbehörden und Gerichte im Rahmen ihres \nRegelungsgehalts. \n\n56\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2003 - 21 A 2723/01 -, BRS 66 Nr. 177.\n\n57\n\nRichtig ist zwar, dass das Immissionsschutzrecht auf die Bauleitplanung nicht \nunmittelbar mit verbindlichen Vorgaben eingreift, so dass es dem Plangeber \nunbenommen ist, einen größeren Schutz vor Geräuschimmissionen herzustellen als \nvon der TA Lärm gefordert. Auf der Ebene der Anlagenzulassung greifen die \nrechtlichen Vorgaben jedoch unmittelbar.\n\n58\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2006 - 7 D 114/05.NE - (zu Lärm) im Anschluss an \nBVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 4 CN 5.01 -, BRS 65 Nr. 67 (S. 337; zu \nGeruchsbelästigungen).\n\n59\n\nSoweit im Schrifttum ausgeführt wird, dass es sich bei den Richtwerten nach der \nTA Lärm „nicht um strikte Grenzwerte handelt, die eindeutig und mit doppelseitiger \nAussage die Grenze der schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm markieren\", \nbezieht sich dies auf die Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2 der TA Lärm.\n\n60\n\nVgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Dezember 2006, Bd. II, TA \nLärm Nr. 6 Rdnr. 2.\n\n61\n\nEine Handhabe für eine unterschiedliche Behandlung der Zeit von 8.00 bis \n17.00 Uhr und der übrigen Tageszeit an Samstagen ergibt sich hieraus nicht. Als \nAnlass für eine Sonderfallprüfung können diejenigen Umstände, die bereits in die \nPrüfung im Regelfall Eingang gefunden haben, nicht herangezogen werden. Dies gilt \ngerade auch für die Tageszeit der Einwirkung.\n\n62\n\nVgl. Hansmann a.a.O., TA Lärm Nr. 3 Rdnr. 31.\n\n63\n\nEbenso wie die Tageszeit ist im übrigen auch die Verteilung auf die Wochentage \nbei der Regelfallprüfung der TA Lärm berücksichtigt; das Regelwerk differenziert \ninsoweit gerade zwischen Werktagen einerseits und Sonn- und Feiertagen \nandererseits (vgl. Nr. 6.5 der TA Lärm).\n\n64\n\n1.2.3. Das Trennungsprinzip (§ 50 BImSchG) gibt dem Beklagten ebenfalls keine \nMöglichkeit, höhere Anforderungen an die Vermeidung von Lärmimmissionen zu \nstellen als nach der TA Lärm vorgesehen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut \nder Vorschrift. Sie sieht vor, „die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen \neinander so zuzuordnen\", dass bestimmte näher bezeichnete Auswirkungen, unter \nanderem schädliche Umwelteinwirkungen, so weit wie möglich vermieden werden. \nDie zulässigen Nutzungen sollen mit anderen Worten nach dem Grundsatz \ngrößtmöglicher Vermeidung nachteiliger Wirkungen durch Immissionen geordnet \nwerden.\n\n65\n\nVgl. Hansmann a.a.O., Bd. I, BImSchG § 50 Rdnr. 33.\n\n66\n\nVon dieser Flächenzuordnung (räumlichen Trennung) abgesehen stellt die \nBestimmung keine Ermächtigungsgrundlage für einschränkende Anordnungen \ngegenüber einem Vorhaben dar.\n\n67\n\n1.2.4. Gleichwohl bewegt sich der Beklagte im Bereich des ihm eröffneten und \ngerichtlich nicht zu korrigierenden Planungsermessens, wenn er trotz Einhaltung der \nWerte der TA Lärm die Betriebszeiten an Samstagen reduziert und Sprengungen an \ndiesen Tagen ausschließt. Mit der Aufnahme dieser Nebenbestimmung verkennt er \nden Regelungsgehalt der TA Lärm nicht. Vielmehr geht er von diesem Regelwerk \naus und legt die gutachterlich ermittelten Werte zugrunde. Mit den \nBetriebseinschränkungen für Samstage stellt er nicht in Abrede, dass die Werte auch \nbei Zulassung des vollen von der Klägerin beantragten Betriebes eingehalten wären. \nDie von ihm verlangten Einschränkungen ergeben sich nicht aus technischen \nRegelwerken, sondern sind Ergebnis seiner planerischen Ermessensentscheidung. \nSie sind hier bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zulässig.\n\n68\n\nRechtsgrundlage für die Einschränkungen ist das Gebot der Rücksichtnahme. \n§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ist, soweit er die „Nachbarschaft\" vor schädlichen \nUmwelteinwirkungen schützt, eine spezielle Ausprägung des allgemeinen \nRücksichtnahmegebotes,\n\n69\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1983 - 4 C 74.78 -, BverwGE 68, 58.\n\n70\n\nInsoweit gelten keine anderen Anforderungen als für die einschlägigen \nbaurechtlichen Vorschriften (§§ 34 Abs. 1, 35 BauGB, § 15 Abs. 1 BauNVO),\n\n71\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 1988 - 7 B 28.88 -, DVBl. 1988, 540 (zu § 35 \nBauGB); VG Köln, Beschluss vom 22. Juli 1991 - 4 L 1632/90 -, NVwZ 1993, 598 (zu § 15 \nAbs. 1 BauNVO).\n\n72\n\nNach jenen Vorschriften kann unter anderem ein planungsrechtlich an sich \nzulässiges Vorhaben wegen seiner Rücksichtslosigkeit im Einzelfall versagt oder nur \nmit Einschränkungen zugelassen werden (vgl. § 15 Abs. 1 BauNVO). \n\n73\n\nÄhnliche Überlegungen konnte der Beklagte auch hier anstellen. Abzustellen war \ndabei auf die Zumutbarkeit als Ausdruck des das nachbarliche Verhältnis prägenden \nGebotes der Rücksichtnahme. Sie ist bei der immissionsrechtlichen Beurteilung von \nGeräuschimmissionen nach einer Güterabwägung zu beurteilen. Diese \nGüterabwägung unterliegt weitgehend tatrichterlicher Wertung und ist damit eine \nFrage der Einzelfallbeurteilung,\n\n74\n\nvgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Juni 1998 - 10 S 3300/96 -, NVwZ-RR 1999, \n569.\n\n75\n\nDer hier streitgegenständliche Einzelfall ist durch den außergewöhnlichen \nUmfang des mit dem Planfeststellungsbeschluss zugelassenen Abbaubetriebes - von \nmontags bis freitags tägliche Betriebszeiten über die volle Tageszeit von 6.00 bis \n22.00 Uhr, Abbau von mehr als 200 Mio. t in einem Zeitraum bis in das Jahr 2048 \nhinein, regelmäßige impulshaltige Geräusche durch Gewinnungssprengungen und \nKnäpperzerkleinerungen - gekennzeichnet. Ausgehend hiervon durfte der Beklagte in \nseine Abwägung einbeziehen, dass die am X1 wohnenden Anwohner auch bei \nEinhaltung aller maßgeblichen Immissionswerte einer erheblichen Belastung \nausgesetzt sein werden. Die Anwohner haben sich sowohl im Erörterungstermin des \nPlanfeststellungsverfahrens als auch gerichtlich gegen den Abbaubetrieb zur Wehr \ngesetzt (vgl. das unter anderem zwischen den gleichen Beteiligten geführte \nParallelverfahren 4 K 5476/05) und damit ihre Belange deutlich gemacht.\n\n76\n\nDas Bedürfnis dieser Anwohner, trotz der mit dem Abbaubetrieb verbundenen \nBeeinträchtigungen noch in ausreichendem Maße Ruhe und Erholung zu finden, ist \nnicht deswegen unbeachtlich, weil die maßgeblichen Immissionsrichtwerte \neingehalten sind. Eine Überschreitung der Richtwerte ist nicht Voraussetzung für \neinen abwägungsrelevanten Belang der Anwohner. In die Abwägung einzustellen ist \nvielmehr alles, was nach Lage der Dinge Beachtung verlangt. Dazu gehören alle \nmehr als nur geringfügig betroffenen schutzwürdigen Interessen der Anlieger, \n\n77\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 - 4 C 2.85 -, NVwZ 1989, 151; Urteil vom \n27. Oktober 1999 - 11 A 31.98 -, NVwZ 2000, 435, jeweils m.w.Nachw.\n\n78\n\nZwar streitet die Einhaltung der Richtwerte nach der TA Lärm zunächst dafür, es \nauch für den Samstagsbetrieb bei dem von der Klägerin beantragten Betriebsumfang \nzu belassen. Das dahinterstehende berechtigte Interesse der Klägerin, den \nAbbaubetrieb zur Wahrung und Förderung ihrer wirtschaftlichen Belange bis an die \nGrenze des Zulässigen auszudehnen, darf aber bei Vorliegen gewichtiger \nentgegengesetzter Gründe im Rahmen der planerischen Abwägung überwunden \nwerden. Solche Gründe ergeben sich aus dem Rücksichtnahmegebot, nach dem die \nSiedlung X1 vor unzumutbaren Beeinträchtigungen zu schützen ist. Diesen \nGedanken trägt der Beklagte durch Freihaltung gewisser Ruhezeiten an Samstagen \nRechnung. Die hierzu angestellten Erwägungen sind sachgerecht. \n\n79\n\nDer Beklagte stellt zutreffend auf die „subjektive Lärmempfindung\" der Anwohner \nund ihr „besonderes Ruhebedürfnis\" ab (S. 359 f. des Planfeststellungsbeschlusses). \nEr verfolgt diese Belange in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise, indem er \nEinschränkungen des Abbaubetriebes vorsieht. Mit der Wahl des Samstages als \ndesjenigen Tages, an dem der Abbaubetrieb nur eingeschränkt vonstatten gehen \ndarf, orientiert er sich an der heutigen Lebenswirklichkeit, er der sich die in den \nletzten fünfzig Jahren gewandelten gesellschaftlichen Verhältnisse spiegeln. \nUngeachtet der weiterhin fortgeltenden Einordnung des Samstages als Werktag \nverbringt ein Großteil der werktätigen Bevölkerung den Samstag zu Hause. Er bildet \nzusammen mit dem Sonntag gemeinhin den arbeitsfreien Ausklang der Woche, das \n„Wochenende\". Gerade der Samstagnachmittag gilt vielen als regelmäßige Zeit der \nErholung, die bei entsprechender Witterung auch im Garten verbracht wird. \n\n80\n\nVgl. BGH, Urteil vom 27. April 2005 -VIII ZR 206/04 -, NJW 2005, 2154.\n\n81\n\nDavon ausgehend bot gerade diese Zeit sich an, den Bewohnern der Siedlung \nX1 als „Verschnaufpause\" gegenüber einem sonst an Werktagen rund um die Uhr \n- mit Ausnahme der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) - stattfindenden Abbaubetrieb der \nKlägerin freigehalten zu werden. \n\n82\n\nDie Einordnung des Samstages als Werktag verkennt der Beklagte damit nicht. \nEr hat sich nicht etwa von der Überlegung leiten lassen, dass der Betrieb an \nSamstagnachmittagen von vorneherein stärkeren immissionsschutzrechtlichen \nBeschränkungen unterliege als an den Nachmittagen anderer Werktage. Eine solche \ngenerelle Wertung wäre in der Tat verfehlt,\n\n83\n\nvgl. für Sportlärm BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, BverwGE 81, 197 = \nNJW 1989, 1291 = BRS 49 Nr. 203.\n\n84\n\nVielmehr war es - wie dargestellt - das Anliegen des Beklagten, den Bewohnern \ndes Xs überhaupt eine zusätzliche Ruhephase gegenüber dem Abbaubetrieb zu \nverschaffen. Die Wahl des Samstagnachmittages ist aus den aufgezeigten Gründen \nsachgerecht, ohne dass mit ihr eine Gleichstellung des Samstages mit Sonn- und \nFeiertagen verbunden wäre oder auch nur die Einordnung des Samstages als \nWerktag in Frage gestellt würde. \n\n85\n\nGleichermaßen sachgerechte Abwägungsüberlegungen hat der Beklagte für die \nfrühen Morgenstunden (6.00 bis 8.00 Uhr) angestellt. Diese Stunden werden an \nSamstagen nicht anders als sonn- und feiertags von vielen Menschen zu einer \ngegenüber den anderen Werktagen längeren Nachtruhe ausgenutzt. \n\n86\n\nEbenfalls nicht zu beanstanden ist schließlich nach dem aufgezeigten Ansatz der \nfür die Samstage vorgesehene Ausschluss der Sprengtätigkeiten.\n\n87\n\nDie Belange der Klägerin sind bei dieser Abwägung nicht vernachlässigt worden. \nIhnen wird vor allem durch die Zulassung des vollen von ihr beantragten Betriebes \nvon montags bis freitags Rechnung getragen, ferner durch die Zulassung eines \nsamstäglichen „Einschichtbetriebes\" von 8.00 bis 17.00 Uhr. Darüber hinaus sind bei \nsicherheitsrelevanten Belangen Überschreitungen der festgelegten Betriebszeit \nausdrücklich zulässig. Die Klägerin macht selbst nicht geltend, dass sich angesichts \nder Einschränkung der Betriebszeit oder wegen des Ausschlusses von Sprengungen \nan Samstagen nicht sinnvoll arbeiten lasse. \n\n88\n\n2. Ähnliche Überlegungen gelten für die Nebenbestimmung V.F.16. In der Gestalt \ndes Bescheides vom 31. Mai 2007 sind mit ihr alle Arbeiten zur \nKnäpperzerkleinerung und Zehenbeseitigung an Samstagen ausgeschlossen. Dies \nverletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n89\n\nDer rechtliche Ansatz ist der gleiche wie bei Nebenbestimmung V.F.2 (oben 1.1. \nund 1.2.4.): Die in der Nebenbestimmung V.F.16 gemachte Beschränkung für diese \nArbeiten ist zulässig, wenn damit in abwägungsfehlerfreier Weise den berechtigten \nBelangen der Anwohner Rechnung getragen wird. Das ist hier der Fall. Es handelt \nsich um flankierende Maßnahmen, die den von dem Beklagten intendierten Effekt \neiner „Verschnaufpause\" für die Anwohner sichern sollen. Auch insoweit ist nicht \nersichtlich, dass die Belange der Klägerin etwa mit einem zu geringen Gewicht in die \nAbwägung eingestellt worden wären. Sie kann auch bei Unterlassen jeglicher \nArbeiten der Knäpperzerkleinerung und Zehenbeseitigung an Samstagen sinnvoll \narbeiten. Dies bestreitet sie selbst nicht. Die von ihr in der mündlichen Verhandlung \ndazu angestellten Betrachtungen liefen darauf hinaus, dass der Beklagte, ließe er \nwenigstens einen Teil dieser Arbeiten zu - etwa Sprengungen unter \nAufrechterhaltung des Verbotes des Einsatzes von Hydraulikhammern - eine aus \nihrer Sicht noch sachgerechtere Abwägung hätte treffen können, bei der ihr \nWirtschaftsbetrieb effizienter hätte betrieben werden können, ohne die Belange der \nAnwohner in erheblichem Maße zu beschneiden. Darüber hat das Gericht jedoch \nnicht zu befinden. Für die gerichtliche Kontrolle des Planfeststellungsbeschlusses ist \nes ohne Belang, ob ein anderes Abwägungsergebnis gleichermaßen vertretbar war \noder sogar noch bessere Gründe für sich hatte, solange das von der \nPlanfeststellungsbehörde gefundene Ergebnis frei von Abwägungsfehlern zustande \ngekommen ist. Ein solcher Abwägungsfehler wird von der Klägerin nicht \naufgezeigt.\n\n90\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 VwGO. \nHinsichtlich des erledigten Teils (3/5 des Streitwertes) sind die Kosten dem \nBeklagten auferlegt worden, da er durch Änderung des Planfeststellungsbeschlusses \nim wesentlichen dem Begehren der Klägerin entsprochen hat. Hinsichtlich des streitig \nentschiedenen Teils der Klage (2/5 des Streitwertes) trägt die insoweit unterlegene \nKlägerin die Kosten.\n\n91\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. § 709 ZPO. \n\n92","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260750","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-10-11/4-k-5550-05","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260750","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260750","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-10-11/4-k-5550-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260750","retrieved":"2026-07-09 02:26:25.654832+00:00"}}