{"status":"available","doknr":"OLD260749","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:1011.4K5476.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-10-11","aktenzeichen":"4 K 5476/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt.\n\nDie Klage im übrigen wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten \nder Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils \nvollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beigeladene betreibt das Kalkwerk G in X, Stadtteil S2. Als Abbaugebiet \ngenehmigt ist ihr der Steinbruch S2-Nord und -Süd. In den zu dem Kalkwerk \ngehörenden Steinbrüchen werden derzeit jährlich rund 7,5 Mio. t Schiefer und \nKalkstein abgebaut. Östlich an den Steinbruch S2-Nord schließt das ehemalige \nSedimentationsbecken (SB) F an. Es wird als Deponie für das Abraummaterial aus \ndem Steinbruch S2-Nord genutzt. Vom Hauptdamm des SB aus verläuft der F, ein \nFließgewässer, von Nordosten nach Südwesten.\n\n3\n\nIm Jahre 1995 wurden Pläne der Beigeladenen bekannt, das Gebiet zu \nerweitern. Unter dem 30. Juni 2003 stellte die Beigeladene beim Beklagten einen \ndarauf gerichteten Antrag nach § 31 WHG. Der Antrag sieht zum einen eine \nErweiterung nach Nordosten (Steinbruch S2-Nordost), zum anderen den \nNeuaufschluss eines im Südosten des bisherigen Abbaugebietes liegenden Areals \n(Steinbruch T) vor. Betroffen sind verschiedene Flurstücke der G1, sowie der \nGemarkung G2. Beide Gemarkungen gehören zum Stadtgebiet der Stadt X. Die von \ndem Antrag umfassten Flächen sind im Gebietsentwicklungsplan 1999 der \nBezirksregierung E (GEP 1999) als Bereich für Sicherung und Abbau \noberflächennaher Bodenschätze dargestellt.\n\n4\n\nDer Neuaufschluss des Steinbruches T ist nach dem Antrag in drei Phasen \nvorgesehen, beginnend im Jahre 2005. Die letzte Phase soll im Jahre 2048 \nabgeschlossen sein. Insgesamt sollen 221 Mio. t Kalkstein und 16 Mio. t Schiefer \nabgebaut werden. Die bei dem Erstaufschluss anfallenden Abraummassen sollen \nzum SB F transportiert werden. Dieser Abraumtransport soll im Jahre 2012 oder \n2013 beendet sein. Das Gelände um das SB F soll neu gestaltet werden. Bereits bis \n2009 soll für den F eine neue Trasse hergestellt werden. Der bei der Erweiterung des \nSteinbruchs um das Gebiet S2-Nordost anfallende Mutterboden und Abraum soll \nebenfalls zum SB F verbracht werden. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die \nAntragsunterlagen (16 Ordner, Beiakten H. 18-33) Bezug genommen.\n\n5\n\nDer Kläger ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in \nW, Stadtteil U. Es trägt die postalische Bezeichnung Lstraße 116 und gehört zu der \nSiedlung X1, in der etwa 1.000 Personen leben. Die Siedlung befindet sich südöstlich \ndes SB F in einem Abstand ab etwa 350 m. Unter anderem der Kläger und die von \nihm und von dem ebenfalls in der Siedlung lebenden E1 angeführte Bürgerinitiative T \nmachten im Planfeststellungsverfahren verschiedene Einwände gegen das Vorhaben \nder Beigeladenen geltend.\n\n6\n\nDer Beklagte stellte mit Planfeststellungsbeschluss vom 11. November 2005 die \nZulässigkeit des Vorhabens fest. Als Betriebszeiten wurden montags bis freitags \n6.00-22.00 Uhr, samstags - einschränkend gegenüber dem Antrag - 8.00-17.00 Uhr \nfestgelegt. Der Planfeststellungsbeschluss wurde dem Kläger am 23. November \n2005 zugestellt. \n\n7\n\nAm 16. Dezember 2005 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er ursprünglich in \nerster Linie die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses begehrt hat. \n\n8\n\nDer Beklagte berichtigte den Planfeststellungsbeschluss mit Bescheid vom 9. \nMärz 2006. Mit Bescheid vom 10. Juli 2006 ordnete er auf Antrag der Beigeladenen \ndie sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses an. Darauf stellte der \nKläger am 22. Juli 2006 Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, mit dem er vor allem \ngeltend machte, der Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen das Gebot der \nProblembewältigung, indem er die Verwertung der nicht für die Kalkerzeugung \ngeeigneten Materialien als notwendige Folgemaßnahmen sowie Errichtung und \nBetrieb eines geplanten Zementdrehofens nicht einbezogen habe. Zudem zog er die \ndem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Immissionsprognosen in \nZweifel. Der Antrag hatte bei der Kammer und beim Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen keinen Erfolg (Beschluss der Kammer vom 11. September \n2006 - 4 L 1465/06 -; Beschluss des OVG NRW vom 1. Februar 2007 - 20 B 2186/06 \n-). Soweit die Klage auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtet war, \nhat sie der Kläger daraufhin zurückgenommen.\n\n9\n\nDie Beigeladene hatte zwischenzeitlich bereits mit der Verwirklichung des \ngenehmigten Vorhabens begonnen. Die Erweiterung S2-Nordost war im April 2006 in \nAngriff genommen worden; der Neuaufschluss T hatte im Oktober 2006 \nbegonnen.\n\n10\n\nMit Bescheid vom 2. Mai 2007 nahm der Beklagte unter Anordnung der \nsofortigen Vollziehung eine weitere Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vor. \nDer Standort des zur Erschließung der Steinbrüche S2 und T geplanten Tunnels \nwurde um etwa 100 m nach Norden verlegt. Auf beigefügte Planunterlagen wurde \nBezug genommen. Zudem erließ der Beklagte unter dem 31. Mai 2007 einen \nweiteren Berichtigungsbescheid, der die Nebenbestimmung F 16 - Zerkleinerung \nübergroßer Gesteinsstücke: Knäpperzerkleinerung und Zehenbeseitigung - \nbetraf.\n\n11\n\nDer Kläger hat die Änderungsbescheide in sein Klagebegehren einbezogen. Zur \nBegründung seiner Klage bezieht sich der Kläger auf seinen Vortrag im Verfahren \ndes vorläufigen Rechtsschutzes und macht im übrigen geltend, es sei nicht \nabschließend aufgeklärt, welche emittierenden Tätigkeiten die Beigeladene seit \nErlass des Planfeststellungsbeschlusses im Bereich des SB F durchgeführt habe, \nwelche Tätigkeiten sie aktuell durchführe und welche Tätigkeiten sie künftig auf der \nGrundlage bereits erteilter Zulassungen vornehmen wolle. Ggf. müssten diese \nTätigkeiten bei den Immissionsprognosen berücksichtigt werden. Es sei offen, ob \ndies geschehen sei und ob die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte bei \nBerücksichtigung dieser Tätigkeiten eingehalten würden.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\nden Beklagten zu verpflichten, \n\n14\n\n1. seinen der Beigeladenen erteilten \nPlanfeststellungsbeschluss vom 11. November 2005 in der \nGestalt der Änderungen vom 9. März 2006, 10. Juli 2006, 2. Mai \n2007 und 31. Mai 2007 um eine Verpflichtung der Beigeladenen \nzu ergänzen, den gegenwärtigen Zustand der baulichen Anlagen \nauf dem Grundstück des Klägers zu begutachten und zu \ndokumentieren (Beweissicherungsmaßnahmen),\n\n15\n\n2. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nseinen der Beigeladenen erteilten Planfeststellungsbeschluss \nvom 11. November 2005 in der Gestalt der Änderungen vom 9. \nMärz 2006, 10. Juli 2006, 2. Mai 2007 und 31. Mai 2007 um \nweitere Nebenbestimmungen zu ergänzen, die geeignet sind, die \nImmissionsbelastung auf dem Grundstück des Klägers im \nHinblick auf Lärm, Schwebstaub und Erschütterungen effektiv \nzu vermindern.\n\n16\n\nBeklagter und Beigeladene beantragen,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nSie treten den Rügen des Klägers entgegen.\n\n19\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, auch \ndes Verfahrens 4 L 1465/06, und die in den beiden Verfahren beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten (H. 1-39) Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren \neinzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO).\n\n22\n\nDie Klage im übrigen hat keinen Erfolg. \n\n23\n\nI. Die noch gestellten Klageanträge sind allerdings zulässig. \n\n24\n\n1. Sie richten sich zutreffend (lediglich) auf eine Ergänzung des angefochtenen \nPlanfeststellungsbeschlusses. Auch im Falle berechtigter Einwendungen kann der \nKläger das Abgrabungsvorhaben nicht insgesamt verhindern. Dies ergibt sich aus § \n75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG NRW sowie der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, nach der Dritte nur einen Anspruch auf Planergänzung \nund nicht auf Planaufhebung haben, wenn die Rechtswidrigkeit nur auf einem die \nGesamtplanung nicht berührenden Mangel beruht, der durch Planergänzung \nausgeräumt werden kann,\n\n25\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 1978 - IV 79.76 -, BVerwGE 56, 133, und vom \n22. März 1985 - 4 C 63.80 -, BVerwGE 71, 150.\n\n26\n\nDies ist hier der Fall. Die geltend gemachten Beeinträchtigungen des Klägers \ndurch die mit dem streitgegenständliche Vorhaben verbundenen Immissionen (Lärm, \nStaub, Erschütterungen) können nötigenfalls durch eine Planergänzung ausgeräumt \nwerden. Eine solche Planergänzung ist in vielfacher Hinsicht denkbar. Insbesondere \nLärm und Erschütterungen können reduziert werden, wenn Sprengungen in \ngeringerer Zahl oder mit geringeren Lademengen vorgenommen werden. Auch an \neine Reduzierung der Betriebszeit, nötigenfalls bis hin zu einem Übergang vom \nZweischicht- auf einen Einschichtbetrieb, wäre zu denken. Auf derartige Regelungen \nzielt der Klageantrag zu 2 ab.\n\n27\n\n2. Für den Klageantrag zu 1 fehlt dem Kläger nicht das Rechtsschutzbedürfnis. \n\n28\n\nDie mit dem Antrag erstrebten Beweissicherungsmaßnahmen sind nach wie vor \nmöglich. Zwar mag sich der Zustand des Wohnhauses des Klägers vor \nAbgrabungsbeginn nicht mehr zuverlässig feststellen lassen, da im April 2006 mit der \nAbbautätigkeit begonnen wurde und auch der Steinbruch T bereits ab Oktober 2006 \nneu aufgeschlossen wird. Gleichwohl wäre eine Dokumentation des jetzigen \nZustandes dieses Wohnhauses weiterhin sinnvoll. Zugunsten des Klägers könnte \ndamit eine Beweiserleichterung herbeigeführt werden, die ihm beim späteren \nGeltendmachen etwaiger Schäden zugute käme.\n\n29\n\nDas Rechtsschutzbedürfnis entfällt auch nicht deshalb, weil die Beigeladene dem \nKläger - wie er selbst vorträgt (Gerichtsakte Bl. 4) - eine Beweissicherung mittels \nInaugenscheinnahme seines Wohnhauses durch einen Architekten angeboten hat. \nDieses Angebot ist nicht dasselbe wie eine Ergänzung des \nPlanfeststellungsbeschlusses um die von dem Kläger begehrte Bestimmung. Eine \nsolche ausdrücklich im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Verfahrensweise \nkönnte von dem Kläger in weitaus stärkerem Maße tatsächlich durchgesetzt und \nüberprüft werden als die nicht regel- oder verfahrensgebundene, also weitgehend \n„informelle\" Begutachtung durch einen - noch dazu von der Beigeladenen \nbestimmten - Architekten.\n\n30\n\nII. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf \nErgänzung des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten vom 11. November \n2005 in der Gestalt der Änderungen vom 9. März 2006, 10. Juli 2006, 2. Mai 2007 \nund 31. Mai 2007, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n31\n\n1. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist allein das zur Genehmigung \ngestellte und mit dem Planfeststellungsbeschluss genehmigte Abgrabungsvorhaben \nder Beigeladenen. Eine Verbindung mit einem anderen Planfeststellungsverfahren \ngemäß § 78 Abs. 1 VwVfG NRW hat nicht stattgefunden und war auch nicht \nangezeigt, da die Voraussetzungen der Vorschrift nicht gegeben sind. Der Beklagte \nwar auch nicht gehalten, im Rahmen der Entscheidung über das zur Genehmigung \ngestellte Vorhaben andere mit dem Vorhaben im Zusammenhang stehende \nMaßnahmen zu regeln, die die Beigeladene möglicherweise in der Zukunft \nauszuführen beabsichtigt oder mit deren Träger sie in Verbindung steht.\n\n32\n\n1.1. Können durch über den Antragsgegenstand hinausgehende Planungen \nnachteilige Wirkungen eintreten, so sind drei Fallgestaltungen zu unterscheiden: \nZeichnet sich die konkrete Möglichkeit solcher nachteiligen Wirkungen noch nicht ab, \nso sind sie den nicht voraussehbaren Wirkungen nach § 75 Abs. 2 Sätze 2-4 VwVfG \nNRW zuzuordnen. Lässt sich das Ausmaß der nachteiligen Wirkungen \ndemgegenüber bereits abschätzen, so geben sie Anlass zu Anordnungen nach § 74 \nAbs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG NRW. Zeichnet sich schließlich aufgrund besonderer \nAnhaltspunkte die konkrete Möglichkeit ab, dass nachteilige Wirkungen in \nabsehbarer Zeit eintreten werden, lässt sich ihr Ausmaß aber noch nicht abschätzen, \nso kann die Bewältigung dieser Wirkungen gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG NRW der \nspäteren Prüfung und Entscheidung vorbehalten bleiben.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 11 C 2.00 -, BVerwGE 112, 221; Beschluss \nvom 25. Mai 2005 - 9 B 43.04 -.\n\n34\n\n1.2. Ein möglicherweise von der Beigeladenen - etwa in Zusammenarbeit mit S3 \n- geplanter Zementbetrieb musste danach nicht in den Planfeststellungsbeschluss \neinbezogen werden. Die konkrete Möglichkeit eines solchen Betriebs zeichnet sich \nderzeit nicht ab, wenn auch die Beigeladene Überlegungen in diese Richtung \nangestellt hat. Der S3 GmbH ist die Errichtung eines Zementdrehofens auf dem \nBetriebsgelände in X genehmigt worden (Bescheide der Bezirksregierung E vom 20. \nJuni 1997 und 8. Dezember 2000), sie hat sich aber dafür entschieden, von der \nGenehmigung keinen Gebrauch zu machen (Schreiben vom 12. November 2002). \nDie Genehmigung ist infolgedessen mit Ablauf der bis zum 9. Dezember 2002 \ngesetzten Frist erloschen. Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung \nbekräftigt, dass ihre Rechtsnachfolgerin auf die Genehmigung verzichtet. Pläne zu \neiner anderweiten künftigen Errichtung eines Zementwerkes sind noch nicht so weit \nkonkretisiert, dass ihre Wirkungen als voraussehbar anzusehen wären. Etwas \nanderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben der Beigeladenen an die von dem \nKläger vertretene Bürgerinitiative vom 18. September 2003 (Verwaltungsvorgänge Bl. \n3216). Aus dem Schreiben geht hervor, dass die Beigeladene im Falle einer \nZementproduktion in X vertraglich zu einer Belieferung des Zementwerkes mit \nRohstoffen verpflichtet ist, sie aber keinen Einfluss darauf hat, ob dieser Fall eintritt. \nDie Beigeladene führt zudem aus, dass das von dem Planfeststellungsbeschluss \nerfasste Vorhaben ihr zur langfristigen Versorgung ihrer Kalkproduktion in X mit den \nerforderlichen Rohstoffen dient. Nach ihrer Darstellung „steht und fällt\" es also nicht \netwa mit einer möglichen Zementproduktion. Der Kläger hat diese Darstellung nicht \nzu erschüttern vermocht.\n\n35\n\n1.3. Ebenfalls nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens ist die \nWiederherrichtung des ehemaligen Sedimentationsbeckens F. Deren Regelung bleibt \ndem bei der Bezirksregierung E anhängigen gesonderten Verfahren vorbehalten, das \nnach den Angaben der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung durch einen für \nden 19. Oktober 2007 vorgesehenen Antrag nach § 31 WHG eingeleitet werden soll. \nDie Regelung der Wiederherrichtung ist nicht so untrennbar mit dem Abbauvorhaben \nder Beigeladenen verbunden, dass ihre Wirkungen schon absehbar wären. Das SB F \nspielt bei diesem Vorhaben zwar insoweit eine Rolle, als dass Abraum dorthin \nverbracht werden soll. Die am Ende angestrebte Gestaltung des SB F ist aber in \nverschiedener Weise möglich. Sie wird durch die Zulassung des \nstreitgegenständlichen Abbauvorhabens nicht vorab festgelegt. Dies gilt auch mit \nBlick auf den landespflegerischen Begleitplan (Beiakte H. 24). Zwar verweist dieser \nauf einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Beigeladenen und dem \nBeklagten als unterer Landschaftsbehörde, nach der eine langfristige \nnaturschutzfachliche Flächensicherung und -entwicklung des SB F grundsätzlich als \nKompensationsmaßnahme für vorhabenbedingte Eingriffe angerechnet werden kann. \nAuf eine weitere Präzisierung der Maßnahmen wurde dabei aber bewusst verzichtet. \nSie soll erst nach Wiederherrichtung der jeweiligen Flächen erfolgen (S. 253). Der \nPlanfeststellungsbeschluss verpflichtet die Beigeladene in Nebenbestimmung B 9.4 \nzur Übersendung eines Durchführungszeitplanes zur Umsetzung des \nlandespflegerischen Begleitplanes. Es ist nicht zu beanstanden, wenn Einzelheiten \ndes Ausgleichskonzepts in dieser Weise offengehalten werden. Das aus dem \nAbwägungsgebot abgeleitete Gebot der Konfliktbewältigung schließt es nicht aus, \neinen Konflikt auf einen anderen Planungsträger zu verlagern, sofern die \nProblemregelung in dem hierfür vorgesehenen Planungs- oder \nGenehmigungsverfahren nach den Umständen des Einzelfalls bei vernünftiger \nBetrachtungsweise objektiv zu erwarten ist,\n\n36\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1995 - 11 VR 6.95 -, NVwZ 1996, 896, - juris \nRdnr. 72 m.w.Nachw.\n\n37\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Es gibt keine begründeten Zweifel \ndaran, dass die Bezirksregierung E als in Renaturierungsfragen erfahrene \nFachbehörde in dem noch durchzuführenden Verfahren die notwendigen \nFeststellungen und Anordnungen treffen wird. Soweit dabei Belange des Klägers \nbetroffen sein sollten, steht es ihm frei, sich auch in dieses Verfahren einzuschalten \nund seine Rechte dort zu verfolgen.\n\n38\n\n1.4. Die Verbringung der Aushubmassen an ihre Bestimmungsorte ist allerdings \nTeil des genehmigten Vorhabens. Sie ist auch im Planfeststellungsbeschluss \ngeregelt. Einschlägig ist die Nebenbestimmung B 7.7 „Verbleib des Abraums\" in der \nFassung der Berichtigung vom 9. März 2006. Danach wird der Abraum vorrangig zur \nWiederherrichtung des SB F (max. 3 Mio. cbm) sowie zur Wiederherrichtung des \nehemaligen Abbaufeldes S2-Süd (max. 16 Mio. cbm) verwandt, im übrigen stofflich \nverwertet. Dass der Einbau in das SB F noch vom Ergebnis des bei der \nBezirksregierung E anhängigen Verfahrens mit der sich hieraus ergebenden \nMengenbeschränkung abhängig gemacht wird, bedeutet keinen Verstoß gegen das \nGebot der Konfliktbewältigung. Die Voraussetzungen einer zulässigen \nKonfliktverlagerung (oben 1.3.) sind auch insoweit gegeben. Die Beigeladene hat \nvorgetragen, dass die Bezirksregierung E gegen den Abraumauftrag auf das SB F \nkeine grundsätzlichen Bedenken erhoben hat und sogar mit Datum vom 30. Oktober \n2001 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Beklagten hierüber geschlossen \nhat. Mit eidesstattlicher Versicherung vom 9. November 2006 (Gerichtsakte 4 L \n1465/06, S. 382) hat der verantwortliche Vertreter der Beigeladenen nochmals \nuntermauert, dass bei mehreren Gesprächen weder die Bezirksregierung E noch die \nan den Gesprächen beteiligten Fachbehörden Gesichtspunkte angeführt hätten, aus \ndenen sich Hinderungsgründe für die Gestattung des Vorhabens ergeben könnten. \nAlles weitere bleibt dem Verfahren bei der Bezirksregierung E vorbehalten. Sofern \ndie Beigeladene bereits jetzt emittierende Arbeiten auf dem Sedimentationsbecken \nvornähme, die nicht von dem Planfeststellungsbeschluss umfasst sind, führt dies \nnicht zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, sondern böte Anlass zu \nordnungsbehördlichem Einschreiten (OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2007 \n- 20 B 2186/06 -, S. 10 f.). Den hierzu unterbreiteten Beweisanregungen war deshalb \nnicht nachzugehen.\n\n39\n\n1.5. Die ausführliche Erörterung in der mündlichen Verhandlung hat keine neuen \nErkenntnisse erbracht. Soweit die Bezirksregierung E durch eine offenbar von ihr \nerlassene Ordnungsverfügung bereits jetzt Verkehrssicherungsmaßnahmen im SB F \neinfordert, haben diese keinen Zusammenhang mit dem hier zu beurteilenden \nPlanfeststellungsverfahren. Vielmehr handelt es sich um Folgen der früheren \nTätigkeit auf dem Sedimentationsbecken und die Bewältigung der Wirkungen der \ndort abgesetzten Stoffe. Die von dem Kläger nochmals ins Spiel gebrachte \nBefürchtung, die Konfliktbewältigung werde von dem einen Verfahren ins andere \nverschoben, so dass er sich immer neuen Belästigungen gegenüber sehe, ist \nebenfalls unbegründet. In einem weiteren Planfeststellungsverfahren wird vielmehr \nwiederum die Vorbelastung der Siedlung X1 zu berücksichtigen und sicherzustellen \nsein, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden. Wurde \netwa die Vorbelastung hinsichtlich der Geräuschimmissionen in dem gegenwärtigen \nVerfahren für die Tagzeit mit 38 dB (A) veranschlagt, so wird künftig von 49 dB (A) \nauszugehen sein. Dies setzt weiteren Vorhaben deutliche Grenzen.\n\n40\n\n2. In formeller Hinsicht unterliegt der angefochtene Planfeststellungsbeschluss \nkeinen Bedenken, so dass offen bleiben kann, ob der Kläger sich auf etwaige Mängel \nin dieser Hinsicht überhaupt berufen könnte. \n\n41\n\nVgl. hierzu allgemein BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1981 - 4 C 97.77 -, BVerwGE 62, 243, \n246 f.\n\n42\n\nDer Kläger rügt zum einen die fehlende Einbeziehung der weiteren Maßnahmen \nam SB F sowie die Pläne der Errichtung eines Zementwerkes in die \nUmweltverträglichkeitsprüfung. Diese Maßnahmen und Pläne sind indessen nicht \nGegenstand des Planfeststellungsverfahrens (oben 1.).\n\n43\n\nZum anderen bemängelt der Kläger, dass er nicht mit der Bürgerinitiative T an \ndem Scoping-Termin beteiligt worden sei. Soweit darin unter dem Gesichtspunkt der \nunterlassenen Anhörung ein Verfahrensmangel zu sehen wäre, führt dies schon \ndeshalb nicht weiter, da eine etwa zunächst unterbliebene Anhörung nachgeholt \nworden ist (§§ 45 Abs. 1 Nr. 3, 72 Abs. 1 VwVfG NRW). Der Scoping-Termin fand am \n17. April 1997 statt (Verwaltungsvorgänge Bl. 138 ff.). Im späteren Verfahren hatten \nder Kläger und die Bürgerinitiative Gelegenheit zur Äußerung, vor allem im \nErörterungstermin am 13. Januar und 17.-18. Februar 2004 (Verwaltungsvorgänge \nBl. 3959 ff., 4166 ff. und 4311 ff.). \n\n44\n\nIm übrigen liegt aber ein Verfahrensmangel auch nicht vor. Die Richtlinie \n85/337/EWG, auf die sich der Kläger bezieht, überlässt in der geltenden Fassung \nvom 25. Juni 2003 (ABl. Nr. L 156 S. 17) in Art. 6 Abs. 5 die Ausgestaltung der \n„genauen Vorkehrungen\" für die Unterrichtung und Anhörung der Öffentlichkeit den \nMitgliedstaaten. Sie ist in Deutschland durch die bundes- und landesrechtlichen \nRegelungen, insbesondere über das Planfeststellungsverfahren, umgesetzt. \nEinschlägig sind hier §§ 152 Abs. 1 Nr. 1, 153, 147, 148 LWG, § 73 Abs. 3 bis 5 \nVwVfG NRW. Dabei gibt § 148 Abs. 1 Satz 3 LWG in Verbindung mit § 73 Abs. 4 \nSatz 1 VwVfG NRW jedem, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, die \nMöglichkeit, bei der Anhörungsbehörde oder der Gemeinde Einwendungen gegen \nden Plan zu erheben. Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde \ndie rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan unter anderem mit den \nBetroffenen und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern (vgl. \n§ 73 Abs. 6 Satz 1 VwVfG NRW). Diese Vorschriften hat der Beklagte beachtet. \nHinsichtlich des Scoping-Termins waren ergänzend die Vorschriften über die \nUmweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG heranzuziehen. Der darin \nvorgesehene Zeitpunkt der Beteiligung der Öffentlichkeit steht mit der Richtlinie in \nEinklang (OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2007 - 20 B 2186/06 -, S. 4 f.).\n\n45\n\n3. Auch mit seinen materiellen Einwendungen gegen das nach den \nAusführungen zu 1. allein zu beurteilende Abgrabungsvorhaben hat der Kläger \nkeinen Erfolg. Ein Anspruch auf zusätzliche Aufnahme von Nebenbestimmungen \n(Klageantrag zu 2) besteht nicht. Vielmehr sind die aus § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. \n§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG folgenden Anforderungen \nerfüllt.\n\n46\n\n3.1. Lärm\n\n47\n\nNach dem Prognosegutachten der B1 GmbH (Beiakte H. 19 Bl. 1010 ff.) wird an \ndem nach Ansicht des Klägers auch für ihn repräsentativen Immissionsort 18 \n(Lstraße 133) in der ersten Abbauphase eine Gesamtbelastung von 49 dB (A) \nerreicht (S. 126). Damit ist der für die Tagzeit geltende Richtwert von 50 dB (A) für \ndas von dem Kläger für sich in Anspruch genommene reine Wohngebiet nicht \nerreicht; nachts ist der Betrieb nicht zugelassen. Ob die Siedlung X1 als reines \nWohngebiet anzusehen ist oder - wie die Beigeladene meint - eine Gemengelage mit \nden umliegenden Abgrabungstätigkeiten bildet mit der Folge, dass der Richtwert \nheraufzusetzen wäre, kann dahinstehen; denn der Kläger dringt mit seinen \nEinwänden gegen das Gutachten nicht durch. Soweit der Kläger rügt, die \nWiederherrichtung des SB F sowie der Betrieb des Zementdrehofens seien nicht \nberücksichtigt, ist dem entgegenzuhalten, dass beides nicht Gegenstand des \nPlanfeststellungsverfahrens ist (oben 1.). Im übrigen wird auf die Ausführungen im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verwiesen (Beschluss vom 11. September \n2006 - 4 L 1465/06 -, S. 8). Der Kläger hat diese Ausführungen nicht entkräftet (OVG \nNRW, Beschluss vom 1. Februar 2007 - 20 B 2186/06 -, S. 11 f.). Insbesondere ist \nfestzuhalten, dass die Verbringung der Abraummassen zum SB F im \nLärmschutzgutachten berücksichtigt ist. Das Gutachten bezieht sich auf den \nPlanfeststellungsantrag der Klägerin; dort sind auf S. 20 ff. (3.6.1.) die \nentsprechenden Betriebsabläufe dargestellt. Das Prognosegutachten der B1 GmbH \nschließt hieran an; das Abschieben des Mutterbodens und die dazu erforderlichen \nMaterialtransporte sind bei den Eingangsdaten der Prognose aufgeführt (Beiakte H. \n19 Bl. 1033 ff.; vgl. auch den Schriftsatz der Beigeladenen vom 8. Oktober 2007, \nGerichtsakte Bl. 260 ff.). \n\n48\n\n3.2. Luft\n\n49\n\nDas Fachgutachten Immissionsschutz Luftreinhaltung der B2 GmbH & Co. \n(Beiakte H. 26 Bl. 924 ff.) gelangt für die Siedlung X1 zu Prognosewerten für \nSchwebstaub (PM-10), die weit unter dem Richtwert der TA Luft von 40 µg/cbm \njährlich liegen: in der ersten Abbauphase 14 µg/cbm, in der zweiten 17 µg/cbm und in \nder dritten 19 µg/cbm (Beiakte H. 19 Bl. 996, 1000 und 1004). Dem hat der Kläger \nnichts Durchgreifendes entgegen zu setzen. Eine Alternativberechnung, nach der die \nWerte auch nur in der Nähe des höchstens Zulässigen, geschweige denn darüber \nliegen werden, hat er nicht vorgelegt. Es bedarf daher auch keiner Erörterung, ob \ndas Gutachten zu Recht zu der Annahme kommt, die durch das Vorhaben zu \nerwartende Zunahme an Schwebstaubimmissionen werde durch andere Umstände \nüberkompensiert, wie es das Staatliche Umweltamt angenommen hat \n(Verwaltungsvorgänge Bl. 2943).\n\n50\n\n3.3. Erschütterungen\n\n51\n\nFür den Immissionspunkt 18 (Lstraße 133) kommt die Erschütterungsprognose \ndes Sachverständigenbüros G3 (Beiakte H. 20 Bl. 1161 ff.) zu der Festlegung \nhöchstens zulässiger Lademengen je Zündzeitstufe abhängig von der jeweiligen \nEntfernung (S. 57). Bei Beachtung dieser Vorgaben nimmt das Gutachten eine \nEinhaltung der Richtwerte an. Der Gutachter hat für seine Prognose Messungen \nzugrunde gelegt, die auf Sprengungen im bestehenden Steinbruch S2 beruhen (S. \n9). Dagegen wendet der Kläger ohne Erfolg ein, bestehender und geplanter \nSteinbruch seien nicht vergleichbar, da bei dem geplanten Vorhaben die dämpfende \nWirkung des SB F entfalle. Die von dem Gutachter durchgeführten Messungen \nbestätigen diesen Einwand nicht; vielmehr hat sich ergeben, dass das SB F keine \ndämpfende, allerdings auch keine verstärkende Wirkung auf die Weiterleitung der \ndurchlaufenden Bodenwellen hat (S. 28). Der weiteren fachlichen Kritik des Klägers - \nlineares Modell, Nichtberücksichtigung der Knäppersprengungen - ist die \nBeigeladene entgegen getreten (Schriftsatz vom 25. August 2006 zu 4 L 1465/06, S. \n45 ff.), ohne dass der Kläger darauf seine Kritik unter Auseinandersetzung mit dieser \nErwiderung vertieft hätte. Das Gutachten G3 unterliegt damit keinen ernstlichen \nZweifeln.\n\n52\n\n3.4. Es ist nicht ersichtlich, dass die Verlegung des Standortes des zum Zwecke \nder Erschließung geplanten Tunnels um 100 m nach Norden (Bescheid vom 2. Mai \n2007) an der Gültigkeit der im Vorstehenden dargestellten Prognosen mit Blick auf \nden Kläger etwas Wesentliches ändert. Der Tunnel ist an der westlichen Grenze des \nNeuaufschlussgebietes T geplant, während die Siedlung, in der der Kläger wohnt, \nweit entfernt davon südöstlich des SB F gelegen ist. Unter diesen Umständen ist es \nnachvollziehbar, wenn insbesondere das ergänzende Gutachten der B1 zu der \nLärmprognose zu einer Erhöhung des Immissionswertes um lediglich 0,1 dB (A) \ngelangt (Beiakte H. 38 Bl. 7360 ff.). Die Kammer sieht keinen Grund, dieses Ergebnis \nanzuzweifeln, zumal es auch der Kläger selbst nicht in Frage gestellt hat.\n\n53\n\n4. Für Beweissicherungsmaßnahmen (Klageantrag zu 1) besteht unter diesen \nUmständen ebenfalls kein Anlass. Eine Beschädigung des Hauses des Klägers oder \nanderer baulicher Anlagen auf seinem Grundstück ist nicht zu erwarten, da die \nErschütterungen die maßgeblichen Richtwerte nicht überschreiten werden (oben \n3.3.). Hinzu kommt, dass die Beigeladene unter anderem auch in der Lstraße, in der \nder Antragsteller wohnt, eine Dauerüberwachung der Erschütterungen installieren \nwill. Unter diesen Umständen wird sie auf eine etwaige Überschreitung der \nprognostizierten Werte jederzeit reagieren können. Die dahingehende Absicht hat sie \nbereits vor der mündlichen Verhandlung mehrfach geäußert (Schriftsatz vom 25. \nAugust 2006 zu 4 L 1465/06, S. 47; Schriftsatz vom 7. September 2007, S. 9). In der \nmündlichen Verhandlung ist die Installation der Dauerüberwachung in der Lstraße \nnochmals zugesagt worden.\n\n54\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO. Es \nentspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Sachantrag gestellt \nund sich mithin einem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. \n§ 709 ZPO.\n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260749","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-10-11/4-k-5476-05","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260749","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260749","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-10-11/4-k-5476-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260749","retrieved":"2026-07-09 02:26:25.563557+00:00"}}