{"status":"available","doknr":"OLD260780","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:1010.20K1773.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-10-10","aktenzeichen":"20 K 1773/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Dezember \n2005 wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklag-ten wird \nnachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abzuwen-den, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der positiven Feststellung zu § 51 \nAbs. 1 AuslG.\n\n3\n\nDer am 0.0.1959 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer \nVolkszugehörigkeit. Er ist verheiratet mit O geb. L; aus der Ehe sind 4 gemeinsame \nKinder hervorgegangen. Der Kläger war seit 1988 in der Türkei als Rechtsanwalt und \nNotar tätig.\n\n4\n\nDer Kläger reiste am 24.05.2002 in das Bundesgebiet ein und beantragte am \n04.06.2002 unter Vorlage diverser Unterlagen in türkischer und kurdischer Sprache, \ndarunter Entscheidungen des Staatssicherheitsgerichtes Istanbul und des \nKassationsgerichtes, seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung \nseines Asylantrages gab er im Wesentlichen an: Während seiner anwaltlichen \nTätigkeit in der Türkei habe er sich vorwiegend in erster Linie für die islamische \nSache vor den Staatssicherheitsgerichten eingesetzt. Er habe für keine bestimmte \nOrganisation gearbeitet, sondern er habe sich für die islamische Bewegung und alle \nhierzu gehörigen Gruppierungen eingesetzt. Er habe mit allen Leuten gearbeitet oder \nsie verteidigt. Mit der Hisbollah oder sonstigen namhaften Gruppierungen habe er \nnichts zu tun gehabt, es sei denn, er habe diese Leute vor Gericht vertreten. Er sei \nnur Sympathisant und sei grundsätzlich gegen Gewalt. Als Rechtsanwalt habe er \nandere Möglichkeiten gehabt und diese auch genutzt. Am 25.01.1993 sei er von der \nAntiterrorabteilung festgenommen worden und anschließend 5 Monate inhaftiert \ngewesen. Bei dieser Inhaftierung sei er auch gefoltert worden und habe ein \nGeständnis unterschrieben. Nach einer ersten Verhandlung vor dem \nStaatssicherheitsgericht sei er zunächst freigelassen worden. Das Strafverfahren \ngegen ihn sei allerdings weitergeführt worden. Nach seiner Entlassung sei er noch \neinmal für einige Tage im November 1993 festgenommen worden. Am 25.11.1995 \nsei er erneut inhaftiert worden. Bis zum 27.02.1998 habe er sich in Haft befunden. \nAuch in der Folgezeit habe er immer wieder Probleme mit den Sicherheitsbehörden \ngehabt. Am 24.07.2000 sei gegen ihn ein Urteil ergangen, das auf 12,5 Jahre \nGefängnisstrafe gelautet habe. Hiergegen habe er Berufung eingelegt. Das \nKassationsgericht habe das Urteil aufgehoben und die Sache an das \nStaatssicherheitsgericht zurückverwiesen, mit der Begründung, die Strafe gegen ihn \nsei zu gering ausgefallen, sie sei auf 22,5 Jahre zu erhöhen. Nach Bekanntgabe \ndieses Beschlusses habe er den Ausreiseentschluss gefasst. Zu jener Zeit habe er \nsich noch auf freiem Fuß befunden. Das von ihm abgelegte Geständnis sei durch \nFolter erpresst worden. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 10.06.2002 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge die Asylanerkennung des Klägers ab, stellte aber das \nVorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei fest. \nZur Begründung führte es im Wesentlichen aus, aus den vom Kläger vorgelegten \nUnterlagen gehe eindeutig hervor, dass sich der Kläger seit vielen Jahren für die \nIslamische Bewegung eingesetzt habe, darüber hinaus für die \nMenschenrechtsorganisation „Mazlum Der\" tätig gewesen sei, und auch selbst schon \nmit entsprechenden Gerichtsverfahren überzogen worden sei. An der Echtheit der \nvorgelegten Unterlagen bestehe kein Zweifel. Es sei mithin davon auszugehen, dass \nder Kläger im Falle der Rückkehr in die Türkei nicht nur mit einer Haftstrafe zu \nrechnen habe, sondern darüber hinaus auch der Gefahr ausgesetzt sein könnte, \neiner menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen zu werden. Er dürfe daher \nnicht in die Türkei abgeschoben werden. Eine Asylanerkennung scheitere jedoch \ndaran, dass es dem Kläger nicht gelungen sei, die behauptete Einreise auf dem \nLuftweg glaubhaft zu machen.\n\n6\n\nAuf die hierauf vom Kläger erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht \nMagdeburg das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge durch \nrechtskräftiges Urteil vom 03.01.2003 - 6 A 387/02 MD - , den Kläger als \nAsylberechtigten anzuerkennen. Ein dieses Urteil vollziehender Bescheid ist bis \nheute - trotz mehrfacher Aufforderung seitens des Klägers und seines \nProzessbevollmächtigten - nicht ergangen.\n\n7\n\nEnde April 2003 begann das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge zu prüfen, ob ein Rücknahmeverfahren gemäß § 48 VwVfG gegen den \nKläger eingeleitet werden sollte. Dies wurde dem früheren Prozessbevollmächtigten \ndes Klägers durch Schreiben vom 30.07.2003 mitgeteilt.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 30.09.2003 bat der frühere Prozessbevollmächtigte des \nKlägers erneut um Erteilung einer Abschlussmitteilung über das Asylverfahren und \nzeigte an, dass sich der Kläger gegen die Einleitung eines Widerrufsverfahrens \nverteidigen werde.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 25.08.2004 teilte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge dem Kläger mit, dass ein Rücknahmeverfahren gemäß § \n73 AsylVfG eingeleitet worden und beabsichtigt sei, die Feststellung zu § 51 Abs. 1 \nAuslG zurückzunehmen und festzustellen, dass keine Abschiebungshindernisse \nnach § 53 AuslG vorlägen. Es sei im nachhinein bekannt geworden, dass der Kläger \nnicht nur Sympathisant, sondern hoher Funktionär der „J\" und u.a. Mitglied des \nLegislativrates dieser Organisation gewesen sei. Die J sei eine Organisation, die ihre \nZiele auch mit terroristischen Mitteln zu erreichen versuche. Dem Kläger wurde in \ndiesem Schreiben Gelegenheit gegeben, sich zur beabsichtigten Entscheidung \ninnerhalb eines Monats nach Zugang dieses Schreibens schriftlich zu äußern. Der \nKläger wolle bitte die Gründe darlegen, die seiner Meinung nach dieser \nEntscheidung bzw. einer Rückkehr in die Heimat entgegenstehen könnten. Wenn \nsich der Kläger nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist äußere, werde nach bisheriger \nAktenlage entschieden.\n\n10\n\nIm September 2004 bestellten sich die heutigen Prozessbevollmächtigten des \nKlägers und kündigten an, in Kürze zum Anhörungsschreiben Stellung zu nehmen. \nMit Schreiben vom 04.07.2005 machten sie sodann geltend: Ein Widerruf oder eine \nRücknahme sei rechtswidrig, weil die behaupteten Umstände nicht im nachhinein \nbekannt geworden seien, sondern dem Bundesamt schon vor dessen Entscheidung \nvom Kläger selbst bekannt gegeben worden seien. Es habe sich offenbar lediglich \ndie Einschätzung des Bundesamtes geändert. Zudem würden die tatsächlichen \nFeststellungen, soweit dem Kläger terroristische Aktivitäten vorgeworfen würden, auf \nden Feststellungen des Staatssicherheitsgerichts und des Kassationsgerichtshofs \nberuhen. Die Feststellungen dieser türkischen Gerichte seien rechtsstaatlich in \nbedenklicher Weise zustande gekommen und im Übrigen noch nicht \nbestandskräftig.\n\n11\n\nMit weiterem Schreiben vom 21.07.2005 teilte das Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge (Bundesamt) den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass das \nRücknahmeverfahren nunmehr gemäß § 73 Abs. 2 AsylVfG durchgeführt werde. Da \ndie Anerkennung als Asylberechtigter und die positive Feststellung zu § 51 Abs. 1 \nAuslG aufgrund unrichtiger Angaben erfolgt sei, seien die Voraussetzungen für eine \nRücknahme gegeben. Es sei außerdem beabsichtigt festzustellen, dass \nAbschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen würden. \nDem Kläger wurde eine Frist zur Stellungnahme von 2 Wochen eingeräumt.\n\n12\n\nMit weiterem Schreiben vom 16.08.2005 teilte das Bundesamt den \nProzessbevollmächtigten des Klägers klarstellend mit, dass nunmehr ein \nRücknahmeverfahren gemäß § 48 VwVfG eingeleitet worden sei. Es sei festgestellt \nworden, dass der Kläger das Urteil der 9. Strafkammer des Kassationsgerichts \nbereits im Anerkennungsverfahren vorgelegt habe und somit erkennbar gewesen sei, \ndass das Kassationsgericht von einer Funktionärstätigkeit des Klägers für die „J\" \nausgegangen sei. Es wurde nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb \neines Monats nach Zugang des Anhörungsschreibens gegeben.\n\n13\n\nMit Bescheid vom 09.12.2005 nahm das Bundesamt die im Bescheid vom \n10.06.2002 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG vorliegen, zurück. In Ziffer 2. des Bescheides stellte die Beklagte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. In Ziffer 3. des \nBescheides stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. \n2bis 7 AufenthG nicht vorliegen.\n\n14\n\nZur Begründung führte das Bundesamt in seiner Entscheidung \nzusammengefasst aus: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nsei § 48 VwVfG neben den speziellen Regelungen in § 73 AsylVfG anwendbar. Eine \nsolche Entscheidung stehe im Ermessen des Bundesamtes. Die Voraussetzungen \nfür eine Rückname lägen vor, weil der Bescheid vom 10.06.2002 von Anfang an \nfehlerhaft gewesen sei. In dem Bescheid sei verkannt worden, dass die \nVoraussetzungen der Ausnahmetatbestände des § 51 Abs. 3 S. 2, 2. und 3. Altern. \nAuslG (nun: § 60 Abs. 8 S. 2, 2. und 3. Altern. AufenthG) gegeben seien, somit eine \npositive Feststellung hinsichtlich § 51 Abs. 1 AuslG bereits damals ausgeschlossen \ngewesen sei. Der Kläger habe vor seiner Einreise aufgrund seiner Einbindung in die \nOrganisation „J\" nach Maßgabe des deutschen Strafrechts den Tatbestand der \nMitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung erfüllt. Dies ergebe sich aus dem \nUrteil des 3. Staatssicherheitsgerichts Istanbul vom 24.07.2000 und dem Urteil des \nKassationsgerichtshofs vom 06.03.2002. In den Entscheidungen sei festgestellt \nworden, dass der Kläger zum legislativen Rat der Organisation gewählt worden und \ninnerhalb der Organisation unter dem Decknamen B tätig geworden sei. Bei der „J\" \nhandele es sich um eine vom Iran unterstützte islamische Organisation, die mit \nBombenanschlägen hervorgetreten sei, als terroristische Organisation gelte und in \nder Türkei verboten sei. Ihr würden auch Mordanschläge auf säkulare Intellektuelle \nvorgeworfen. Soweit sich der Kläger darauf berufe, seine Verurteilung beruhe auf \neinem durch Folter von der Polizei erzwungenen Geständnis, könne dem nicht \ngefolgt werden. Vielmehr beruhe das Urteil den Urteilsgründen zufolge auf einer \nVielzahl von Beweismitteln. So seien im Urteil Aussagen des Klägers und anderer \nAngeklagter akzeptiert worden. Für ein Mindestmaß an rechtsstaatlicher \nVerfahrensweise spreche aber gerade, dass das Urteil auf einer Vielzahl anderer \nBeweismittel (Augenscheinobjekte, kriminalistische und gerichtsmedizinische \nGutachten usw.) und nicht nur auf Aussagen der Angeklagten beruhe. Weiterhin \nspreche für die Rechtsstaatlichkeit, dass eine Mehrzahl der Angeklagten in jenem \nStrafverfahren vom Staatssicherheitsgericht freigesprochen worden sei. Schließlich \nsei festzuhalten, dass es im vorliegenden Fall um ein nichtpolitisches kriminelles \nFehlverhalten des Klägers gehe. Eine glaubhafte und grundsätzliche Distanzierung \ndes Klägers von terroristischen Gewalttaten sei hier nicht erkennbar. Bei einer \nGesamtschau der Interessen des Klägers gegenüber dem Interesse des Staates an \nder Rücknahme einer rechtswidrigen Asylanerkennung sei letzterem der Vorzug zu \ngeben. Die Ermessensentscheidung falle deshalb zu Lasten des Klägers aus. Die \nRücknahme erfolge auch fristgerecht. Bei der Frist nach § 48 Abs. 4 VwVfG handele \nes sich nicht um eine Bearbeitungs- sondern um eine Entscheidungsfrist. Sie \nbeginne regelmäßig erst nach Abschluss eines Anhörungsverfahrens. Vor dem \nHintergrund der durchgeführten Reformen in der Türkei und der im Jahre 2005 \nveränderten Lage habe der Kläger auch bei der gebotenen wertenden Gesamtschau \nnicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, bei einer Rückkehr in die \nTürkei von Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung \nbedroht zu sein. Aus diesem Grunde seien das Vorliegen der Voraussetzungen des \n§ 60 Abs. 1 AufenthG und von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 \nAufenthG zu verneinen.\n\n15\n\nDer Kläger hat am 28.12.2005 Klage vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen \nerhoben. Infolge der Änderung des Ausführungsgesetzes zur \nVerwaltungsgerichtsordnung ist zum 01.04.2006 ein gesetzliche \nZuständigkeitsübergang auf das Verwaltungsgericht Düsseldorf erfolgt. \n\n16\n\nDer Kläger trägt zur Begründung seiner Klage vor: Der Bescheid vom 10.06.2002 \nsei durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg inhaltlich verändert worden \nund könne deshalb nicht Gegenstand einer Rücknahme sein. Zudem sei die \nJahresfrist gemäß § 48 Abs. 4 VwVfG, binnen der eine Rücknahme erfolgen müsse, \nnicht eingehalten, weil sich Behörde auf Tatsachen berufe, die sie bereits im \nAnerkennungsverfahren gekannt habe. Die maßgeblichen Tatsachen seien bereits \nbei Einleitung des Rücknahmeverfahrens nach § 73 AsylVfG bekannt gewesen, \nspätestens mit Anhörungsschreiben vom 25.08.2004 habe die Jahresfrist zu laufen \nbegonnen. Im Übrigen übernehme das Bundesamt einfach Feststellungen der \ntürkischen Gerichte, insbesondere die Beweiswürdigung, ohne zu berücksichtigen, \ndass die Urteile auf einem durch Folter erpressten Geständnis beruhen würden. Die \n9. Strafkammer des Kassationsgerichtes sei eine Sonderkammer, die auf den durch \ndie Notstandgesetze eingeführten Prozessordnungen beruhe. In sogenannten \nTerrorverfahren würden rechtsstaatliche Grundsätze nicht gelten. Das in der Türkei \ngegen den Kläger geführte Strafverfahren entspreche nicht dem Grundsatz eines \nfairen Gerichtsverfahrens. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sei am \n09.06.1998 zu der Entscheidung gelangt, dass die Staatssicherheitsgerichte der \nTürkei gegen das in § 6 Abs. 1 EMRK geregelte Recht auf gerechte Verurteilung \nverstoßen würden. Auch habe der Kläger bei Abschiebung mit Folter zu \nrechnen.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\nden Bescheid des Bundesamtes für Migration und \nFlüchtlinge vom 9. Dezember 2005 aufzuheben, \n\n19\n\nhilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass \ndie Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG weiterhin \nvorliegen,\n\n20\n\näußerst hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, \ndass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG \nweiterhin vorliegen.\n\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nSie verteidigt den angefochtenen Bescheid und macht ergänzend geltend:\n\n24\n\nDurch Auskünfte des Staatschutzes beim Polizeipräsidenten F werde belegt, \ndass der Kläger nach wie vor einschlägig propagandistisch tätig sei und deshalb von \neiner Wiederholungsgefahr im Sinne von § 60 Abs. 8 S. 2 AufenthG auszugehen sei. \nDer Kläger unterhalte durchgängig Kontakte in die islamistische Szene. Im Übrigen \nsei der Ausschlusstatbestand des § 60 Abs. 8 S. 2 AufenthG durch die letzte \nGesetzesänderung in § 3 Abs. 2 S. 1 AsylVfG aufgenommen worden. Dieser \nAusschlussgrund gelte nunmehr auch für sonstige Beteiligte. Zudem setze die \nAnwendung dieser Regelung, wie der Gesetzgeber nunmehr ausdrücklich klargestellt \nhabe, keine Wiederholungsgefahr voraus.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und \nder Ausländerbehörde sowie auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngemachten Auskünfte und Erkenntnisse und weiteren Unterlagen Bezug \ngenommen.\n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDie örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts folgt aus § 52 Nr. 2 S. 3 \nVwGO i.V.m. § 1b des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung \n(AG VwGO NW) in der Fassung von Art. I Nr. 2 des Zwölften Gesetzes zur Änderung \ndes Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-\nWestfalen und Art. II Nr. 3 S. 1 des Änderungsgesetzes. \n\n28\n\nDer als Anfechtungsklage zulässige Hauptantrag ist begründet. Die \nangefochtene Entscheidung der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in \nseinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. \n\n29\n\nDie Voraussetzungen für die Rücknahme der Feststellung, dass im Fall des \nKlägers hinsichtlich der Türkei ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG \nbesteht, liegen nicht vor.\n\n30\n\nDas Bundesamt kann die Rücknahme weder auf § 73 Abs. 2 \nAsylverfahrensgesetz in der Fassung von Art. 4 des Gesetzes zur Umsetzung \naufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 \n(AsylVfG n.F.) noch auf § 48 VwVfG stützen.\n\n31\n\nGemäß § 73 Abs. 2 AsylVfG n. F. ist die Anerkennung als Asylberechtigter \nzurückzunehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge \nVerschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und der Ausländer auch \naus anderen Gründen nicht anerkannt werden könnte. Satz 1 ist auf die \nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entsprechend anzuwenden.\n\n32\n\nHier hat der Kläger aber unstreitig dem Bundesamt schon bei Asylantragstellung \njene Dokumente und Unterlagen vorgelegt, aus denen das Bundesamt nunmehr \nherleitet, dass eine Asylanerkennung bzw. die positive Feststellung eines \nAbschiebungsverbotes ausgeschlossen sei. Folglich kann nicht die Rede davon sein, \ndass der Kläger unrichtige Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen \nverschwiegen habe. Dementsprechend hat das Bundesamt seine Entscheidung über \ndie Rücknahme auch nicht aus § 73 Abs. 2 VwVfG hergeleitet, sondern auf § 48 \nVwVfG gestützt.\n\n33\n\nGemäß § 48 Abs. 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch \nnachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die \nZukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, \nder ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat \n(begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 \nbis 4 zurückgenommen werden.\n\n34\n\nDie Rücknahmevorschrift des § 48 VwVfG findet auf von Anfang an rechtswidrige \nAnerkennungsbescheide neben der spezialgesetzlichen Regelung in § 73 AsylVfG \nAnwendung.\n\n35\n\nBVerwG, Urteil vom 19.09.2000 - 9 C 12/00 - BVerwGE 112, 80.\n\n36\n\nErhält deshalb das Bundesamt im Nachhinein Kenntnis von Tatsachen, welche \ndie ursprüngliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründen, eröffnet dies \nnach § 48 VwVfG unter den dort genannten Voraussetzungen die Möglichkeit seiner \nRücknahme.\n\n37\n\nDie dort genannten Voraussetzungen sind jedoch nicht vollständig erfüllt. Der \nhier in Rede stehende Verwaltungsakt, den das Bundesamt zurückgenommen hat, ist \nnämlich nicht rechtswidrig. Rechtswidrig wäre er dann, wenn die Feststellung zu § 51 \nAbs. 1 AuslG zu Unrecht erfolgt wäre und auch heute nicht mit dem geltenden Recht \nin Einklang stehen würde, d.h. wenn die Voraussetzungen für eine positive \nFeststellung zu dem früher in § 51 Abs. 1 AuslG und heute in § 60 Abs. 1 \nAufenthaltsgesetz i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und \nasylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (AufenthG n.F.) \ngeregelten Abschiebungsverbot nicht vorliegen würden.\n\n38\n\nDies ist jedoch nicht der Fall. Gemäß § 51 Abs. 2 Nr. 1 AuslG liegen die \nVoraussetzungen des Abs. 1 vor bei Asylberechtigten. Nichts anderes gilt nach \nheutiger Rechtslage: Denn gemäß § 2 Abs. 1 AsylVfG n.F. genießen Asylberechtigte \nim Bundesgebiet die Rechtsstellung nach dem Abkommen über die Rechtsstellung \nder Flüchtlinge. In dessen Anwendung bestimmt § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG n.F., \ndass ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden darf, in dem sein \nLeben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen \nÜberzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte, vgl. § 60 Abs. 1 S. 2 \nAufenthG n.F.\n\n39\n\nDer Kläger ist asylberechtigt, wie durch rechtskräftiges Urteil des \nVerwaltungsgerichts Magdeburg festgestellt worden ist. Dass dieses Urteil noch nicht \ndurch einen entsprechenden Bescheid der Beklagten umgesetzt ist, ist unerheblich. \nAusschlaggebend ist, dass rechtskräftig feststeht, dass der Kläger einen Anspruch \nauf Anerkennung als Asylberechtigter hat.\n\n40\n\nDa die Verpflichtung zur Asylanerkennung rechtskräftig geworden ist, stehen für \ndie Beteiligten des Verfahrens diese Verpflichtung und die ihr zugrundeliegenden \nGrundlagen verbindlich fest (§ 121 VwGO). Nach § 121 VwGO binden rechtskräftige \nUrteile die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. \nWegen der Rechtskraft kann die Beklagte nicht mehr geltend machen, dass sie zur \nAsylanerkennung des Klägers nicht verpflichtet gewesen sei. Diese \nRechtskraftwirkung besteht unabhängig davon, ob das rechtskräftig gewordene Urteil \ndie seinerzeit bestehende Sach- und Rechtslage erschöpfend und zutreffend \ngewürdigt hat oder nicht, \n\n41\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 - 9 C 53/97 - BVerwGE 108, 30,\n\n42\n\nsodass auch nicht von Bedeutung ist, ob das Verwaltungsgericht Magdeburg bei \nseiner Entscheidung andere Asylausschlussgründe als die Einreise über einen \nsicheren Drittstaat überhaupt geprüft hat.\n\n43\n\nDas Bundesamt kann sich demzufolge bei der Rücknahme seiner Feststellung \nzum Abschiebungsschutz nicht darauf berufen, dass die Asylanerkennung zu \nUnrecht erfolgt sei. Die Asylanerkennung ist vom Bundesamt weder widerrufen noch \nzurückgenommen worden. Eine Rücknahme oder ein Widerruf der Asylanerkennung \nkommt wegen der Rechtskraft des Urteils auch nicht in Betracht. Denn die \nBindungswirkung nach § 121 VwGO hindert das Bundesamt daran, die \nAnerkennungsentscheidung zu widerrufen oder zurückzunehmen,\n\n44\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 a.a.O.\n\n45\n\nDiese Rechtskraftwirkung des Urteils erstreckt sich überdies auch auf die \nFeststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG, sodass die Beklagte auch deshalb zu der \nausgesprochenen Rücknahme nicht befugt ist.\n\n46\n\nInsoweit liegt zwar keine Identität des Streitgegenstandes vor. Vielmehr handelt \nes sich bei der Anerkennung nach Art. 16a GG und der Zuerkennung von \nAbschiebungsschutz um zwei \"Teile des Asylantrags\". Hierbei hat das Bundesamt \nzwei \"Feststellungen\" zu treffen, die jeweils \"selbständig anfechtbar\" sind.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1992 - 9 C 59/91 - DÖV 1992, 582; ähnlich BVerwG, \nBeschluss vom 10.04.1992 - 9 B 142.91 -.\n\n48\n\nDas Verhältnis zwischen Asyl- und Flüchtlingsanerkennung ist demnach so \nausgestaltet, dass es sich um zwei verschiedene Antrags- und \nRechtsschutzbegehren handelt, die allerdings gemeinsam behandelt und \nentschieden werden,\n\n49\n\nVGH Kassel, Urteil vom 22.06.1992 - 12 UE 2406/91 - EZAR 631 Nr. 18.\n\n50\n\nGleichwohl bewirkt die Regelung des § 121 VwGO eine Bindung der Beteiligten \nund des Gerichts an die rechtskräftig gewordene Verpflichtung der Beklagten zur \nAsylanerkennung und an die Grundlagen dieser Verpflichtung. Auch bei fehlender \nIdentität der Streitgegenstände kann eine Bindungswirkung nach § 121 VwGO \neintreten, in den Fällen, in denen die rechtskräftige Zuerkennung oder Aberkennung \neines prozessualen Anspruchs für einen anderen Anspruch, der zwischen denselben \nBeteiligten streitig ist, vorgreiflich ist. \n\n51\n\nBVerwG, Urteil vom 24.11.1998 a.a.O.\n\n52\n\nErforderlich ist insoweit, dass die im Urteilsausspruch zum Ausdruck kommende \nRechtsfolge - als Ergebnis der Subsumtion des Sachverhaltes unter das Gesetz - für \ndiesen Anspruch vorgreiflich ist.\n\n53\n\nBVerwG, Urteil vom 10.05.1994 - 9 C 501/93 - BVerwGE 96, 24.\n\n54\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen hat das Bundesverwaltungsgericht zwar der \nRechtskraft eines den Anspruch auf Asylberechtigung verneinenden Urteils keine \nbindende Wirkung in Bezug auf das Begehren auf Gewährung von \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG beigemessen.\n\n55\n\nBVerwG, Urteil vom 10.05.1994 a.a.O.\n\n56\n\nAnders verhält es sich jedoch bei der Rücknahme der Entscheidung über die \nFlüchtlingsanerkennung nach bereits rechtskräftiger Verpflichtung des Bundesamtes \nzur Asylanerkennung,\n\n57\n\nebenso: VGH Kassel, Urteil vom 22.06.1992 a.a.O. in Bezug auf eine Klage auf \nAsylanerkennung nach bereits rechtskräftiger Verpflichtung des Bundesamtes zur \nFlüchtlingsanerkennung.\n\n58\n\nDenn anders als bei einer Klageabweisung ist die im Urteilsausspruch zum \nAusdruck kommende Rechtsfolge - Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter - \naufgrund der Vorschriften des § 51 Abs. 2 Nr. 1 AuslG bzw. § 60 Abs. 1 S. 2 \nAufenthG n.F. - für den hier zu beurteilenden Anspruch auf Feststellung eines \nAbschiebungsverbotes vorgreiflich.\n\n59\n\nMit der gerichtlichen Entscheidung über die Asylanerkennung steht kraft \ngesetzlicher Anordnung auch die dieser Verpflichtung zugrundeliegende \nprognostische Erkenntnis fest, dass dem Asylbewerber bei einer Rückkehr in seine \nHeimat politische Verfolgung aus den festgestellten Gründen droht. Ebenso steht \nfest, dass kein Ausschlussgrund nach § 51 Abs. 3 AuslG (heute: § 60 Abs. 8 \nAufenthG n.F. i.V.m. § 3 Abs. 2 S. 1 AsylVfG n.F. ) gegeben ist. Diese Bestimmung \nschließt nämlich nicht nur den Anspruch auf Abschiebungsschutz für politische \nFlüchtlinge nach § 51 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 AuslG aus, sondern beschränkt \nzugleich den Asylanspruch nach Art. 16 a Abs. 1 GG,\n\n60\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.1999 - 9 C 31/98 - BVerwGE 109, 1,\n\n61\n\nsodass bei rechtskräftiger Zuerkennung eines Asylanspruchs denknotwendig \nzugleich rechtskräftig feststeht, dass die Voraussetzungen dieses \nAusschlussgrundes nicht vorliegen.\n\n62\n\nUngeachtet dessen ist aber auch - selbst wenn § 48 Abs. 1 VwVfG im \nvorliegenden anwendbar sein sollte - die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG nicht \neingehalten.\n\n63\n\nNach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt nur \ninnerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zurückgenommen werden, zu dem die \nBehörde Kenntnis von Tatsachen erhalten hat, welche die Rücknahme rechtfertigen. \nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beginnt diese \nFrist erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts \nerkannt hat und ihr die weiteren für die Rücknahmeentscheidung erheblichen \nTatsachen vollständig bekannt sind,\n\n64\n\ngrundlegend: BVerwG, Beschluss vom 19.12.1984 - BVerwG Gr.Sen. 1 und 2.84 - \nBVerwGE 70, 356.\n\n65\n\nDer Zeitpunkt der Entscheidungsreife als fristauslösender Zeitpunkt bedeutet \nfreilich nicht, dass der Zeitpunkt des Eintritts der Entscheidungsreife nicht mit dem \nZeitpunkt zusammenfallen könnte, in dem die Behörde die Rechtswidrigkeit des \nVerwaltungsakts erkennt. Vielfach wird nämlich der jeweilige Einzelfall zu diesem \nZeitpunkt in jeder Hinsicht entscheidungsreif und eine weitere Sachaufklärung - in \nwelcher Richtung und mit welchem Ergebnis auch immer - überflüssig sein, weil \nangesichts des infolge der Aufdeckung des Entscheidungsfehlers feststehenden \nSachverhalts nur eine Entscheidung rechtmäßig sein kann. Nur wenn und soweit \ndies bei Anlegung eines objektiven Maßstabs nicht der Fall ist, ist eine weitere \nSachaufklärung - gegebenenfalls unter Mitwirkung des Betroffenen (VwVfG § 26 Abs. \n2) und nach seiner Anhörung (VwVfG § 28) - erforderlich und beginnt die Jahresfrist \nerst, sobald diese Sachaufklärung zur Entscheidungsreife geführt hat,\n\n66\n\nBVerwG, Beschluss vom 19.12.1984 a.a.O.\n\n67\n\nZur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Entscheidungsfrist \ndes § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erst beginnen kann, gehört deshalb regelmäßig das \nAnhörungsverfahren, und zwar unabhängig von dessen Ergebnis; denn die \nEinwände des Anzuhörenden können nur dann ernstlich zur Kenntnis genommen \nund in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Behörde ihre Entscheidung bis \nzum Abschluss des Anhörungsverfahrens offen hält. Das gilt auch und gerade, wenn \nes sich bei der zu treffenden Entscheidung um eine Ermessensentscheidung \nhandelt, bei der - wie hier - zudem die für die Ermessensbetätigung maßgeblichen \nUmstände auch in der Sphäre des anzuhörenden Betroffenen liegen,\n\n68\n\nBVerwG, Urteil vom 20.09.2001 - 7 C 6/01 - NVwZ 2002, 485.\n\n69\n\nIm vorliegenden Fall lag aber Entscheidungsreife mit Ablauf der dem Kläger \ndurch Anhörungsschreiben vom 25.08.04 gesetzten Monatsfrist vor. Zum Zeitpunkt \nder Absendung des Anhörungsschreibens verfügte die Beklagte bereits über die \nnotwendige Kenntnis von allen entscheidungserheblichen Tatsachen. Insbesondere \nlagen ihr umfangreiche Übersetzungen der im türkischen Strafverfahren \nangefertigten Schriftstücke und Urkunden vor. Mithin fehlte für den Eintritt der \nEntscheidungsreife im Hinblick auf die zu treffende Ermessensentscheidung nur \nnoch die Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 28 VwVfG. Dieses \nAnhörungsverfahren war aber mit Ablauf der dem Kläger gesetzten Frist \nabgeschlossen. Die Beklagte hat nämlich in ihrem Schreiben ausdrücklich erklärt, \ndass sie nach Aktenlage entscheiden werde, wenn sich der Kläger innerhalb dieser \nFrist nicht äußere. Dieser Hinweis entsprach zudem der seinerzeit geltenden \nRechtslage. Denn § 73 Abs. 4 S. 1 AsylVfG in der früheren wie auch in der heute \ngeltenden Fassung bestimmt, dass dem Ausländer Gelegenheit zur Äußerung zu \ngeben ist. Nach Abs. 4 S. 2 kann dem Ausländer aufgegeben werden, sich innerhalb \neines Monats schriftlich zu äußern. Hat sich der Ausländer innerhalb dieser Frist \nnicht geäußert, so ist nach Aktenlage zu entscheiden, vgl. Abs. 4 S. 3 der Vorschrift. \nDamit war mit Ablauf der dem Kläger gesetzten Frist aufgrund gesetzlicher Regelung \nEntscheidungsreife eingetreten, d.h. ab ca. 28.09.2004 lief die Jahresfrist zur \nRücknahme. Dass sich der Kläger mit Schreiben vom 04.07.2005, fast ein Jahr \nspäter, geäußert hat, führt nicht zur Unterbrechung dieser Frist.\n\n70\n\nIst die Rücknahme rechtswidrig und aufzuheben, so besteht auch keine \nErmächtigung des Bundesamtes, eine dem § 51 Abs. 1 AuslG entgegenstehende \nEntscheidung nach § 60 AufenthG zu treffen, so dass auch Ziff. 2 und 3 des \nBescheides rechtswidrig sind.\n\n71\n\nDa bereits der Hauptantrag Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung über die \nHilfsanträge mehr.\n\n72\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG \nn.F.\n\n73\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n74","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260780","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-10-10/20-k-1773-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":14},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":10},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260780","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260780","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-10-10/20-k-1773-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260780","retrieved":"2026-07-09 02:26:27.885802+00:00"}}