{"status":"available","doknr":"OLD260820","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:1009.3K2885.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-10-09","aktenzeichen":"3 K 2885/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung d urch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe \nvon 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. \n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betrieb seit dem 7. März 2007 auf der D Straße 1 bis 3 in W das \nGewerbe „Annahme und Vermittlung von Sportwetten\". Von der Betriebsstätte \nwurden Sportwetten in Form der sog. Oddset-Wetten an die in N ansässige Firma „U\" \nvermittelt, welche dort im Besitz einer Genehmigung für das Veranstalten von \nSportwetten ist. \n\n3\n\nNach Anhörung untersagte der Beklagte der Klägerin mit Ordnungsverfügung \nvom 5. April 2007, ab dem 16. April 2007 Sportwetten anzubieten, zu vermitteln oder \ndie Einrichtungen hierfür bereitzustellen, und gab ihr auf, bis zum 15. April 2007 die \nentsprechenden technischen Einrichtungen abzubauen und aus den Betriebsräumen \nzu entfernen. Gleichzeitig ordnete er die sofortige Vollziehung der Verfügung und \ndrohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro \nan.\n\n4\n\nDen hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Landrat des Kreises W mit \nWiderspruchsbescheid vom 14. Juni 2007 zurück.\n\n5\n\nDie Klägerin hat am 4. Juli 2007 Klage erhoben.\n\n6\n\nBereits zuvor hatte sie mit Antrag vom 16. April 2007 um Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes nachgesucht. Die erkennende Kammer hat diesen Antrag mit \nBeschluss vom 14. Mai 2007 zurückgewiesen (3 L 608/07). \n\n7\n\nDie Klägerin macht einschließlich ihres Vorbringens im Verwaltungs- und \nWiderspruchsverfahren im Wesentlichen geltend: Die gewerbliche Spielevermittlung \nsei nur anzeige-, aber nicht erlaubnispflichtig. Auch sei eine Strafbarkeit der Tätigkeit \nnicht gegeben. Anders als die staatlichen Lotteriegesellschaften erfülle sie, die \nKlägerin, die Anforderungen, die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil \nvom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - zum Thema Jugendschutz und Schutz vor \nSpielsucht gefordert würden. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften \nhabe im März 2007 an den Bundesminister des Auswärtigen im Rahmen des \nbestehenden Vertragsverletzungsverfahrens ein ergänzendes \nAufforderungsschreiben gerichtet, in dem der gegenwärtige Rechtszustand - \nAnwendung des § 284 StGB auf private Anbieter sowie Aufrechterhaltung des \nSportwettenmonopols durch die gegenwärtige staatsvertragliche und \nlandesrechtliche Regelung bei geringerem Werbeumfang - als klarer Verstoß gegen \nEuropäisches Gemeinschaftsrecht angesehen und die Bundesrepublik Deutschland \nzur Beseitigung dieses gemeinschaftsrechtswidrigen Zustands aufgefordert werde. \nDie Kommission der Europäischen Gemeinschaften habe in einer weiteren \nStellungnahme an den Bundesminister des Auswärtigen vom 22. März 2007 den \nEntwurf des neuen Staatsvertrages zum Glückspielwesen in Deutschland ebenfalls \nals gemeinschaftsrechtswidrig qualifiziert. Die Ordnungsverfügung sei auch mit den \nGrundsätzen, die der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache \n„Placanica\" - C-338/04 u.a. - vom 6. März 2007 aufgestellt habe, nicht vereinbar. Der \nAusschluss der Klägerin vom deutschen Sportwettenmarkt stelle einen klaren \nVerstoß gegen das Europäische Gemeinschaftsrecht dar. Ein staatliches Monopol \nentfalte diskriminierende Wirkung zu Lasten der Klägerin. Der Staat könne zum \nNachweis der Geeignetheit zur Spielsuchtbekämpfung keine tatsächlichen Belege \nvorweisen. Ein staatliches Monopol sei zur Spielsuchtbekämpfung ungeeignet, weil \nes Spiele mit höherem Suchtpotential völlig unberücksichtigt lasse. Zur \nSuchtbekämpfung und zum Jugendschutz gebe es weniger einschränkende \nMaßnahmen als ein staatliches Monopol. \n\n8\n\nDas Verfahren sei zur Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen \nGerichtshofs auszusetzen. \n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 5. April 2007 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des \nKreises W vom 14. Juni 2007 aufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr macht im Wesentlichen geltend, seine Entscheidung sei in Übereinstimmung \nmit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und \ndes Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) \nergangen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Streitakte, der Gerichtsakte 3 L 608/07 und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie statthafte Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist zulässig, aber nicht \nbegründet.\n\n17\n\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 5. April 2007 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Landrates des Kreises W vom 14. Juni 2007 ist \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO). \n\n18\n\nDer Beklagte hat die angegriffene Verfügung zutreffend auf die Vorschrift des § \n14 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (OBG \nNRW) gestützt. Die Vorschriften der Gewerbeordnung (GewO) stehen einem \nEinschreiten gegen private Sportwetten aufgrund der landesrechtlichen \nGeneralklausel nicht entgegen,\n\n19\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 19.06 -, Rn. 36 ff., \nBVerwGE 126, 149. \n\n20\n\nFormelle Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung \nbestehen nicht. Dem Bescheid ist insbesondere hinreichend bestimmt zu entnehmen, \nwelche Wetten von der ausgesprochenen Untersagung erfasst werden.\n\n21\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 OBG NRW liegen vor. \nDanach kann die Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine \nim einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung \nabzuwenden. Vorliegend erfüllte die Klägerin den Tatbestand des § 284 Abs. 1 \nStGB, weil sie Sportwetten vermittelt hat, ohne das dafür die erforderlichen \nGenehmigung vorlag. Dabei genügt es, wenn der objektive Straftatbestand des § 284 \nAbs. 1 StGB erfüllt ist; es spielt keine Rolle, ob eine strafrechtliche Verurteilung \nmöglich ist,\n\n22\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, Rn. 158 f., NJW 2006, 1261. \n\n23\n\nBei Oddset-Sportwetten der hier vermittelten Art handelt es sich um ein \nGlücksspiel im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB, weil über den Ausgang des \nWettbewerbs (Sieg, Niederlage, Unentschieden) hinaus das genaue Endergebnis \noder aber Einzelereignisse während des Wettkampfes getippt oder die Gewinnquote \ndurch ein Handicap gesteigert werden kann. Für ein solches Glücksspiel werden, \nwenn dieses - wie im vorliegenden Fall - ohne Erlaubnis betrieben wird, im Sinne der \noben genannten Tatbestandsalternative des § 284 Abs. 1 StGB Einrichtungen zur \nVerfügung gestellt, wenn - wie hier - in einem Wettbüro, in dem der Abschluss von \nOddset-Sportwetten für einen ausländischen Veranstalter vermittelt wird, Tische, \nFachzeitschriften, Fernsehgeräte, Computer o.ä. zur Information über das \nSportgeschehen zur Verfügung gestellt werden.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 44.\n\n25\n\nDie Klägerin und auch die Firma „U\" sind nicht im Besitz einer behördlichen \nErlaubnis für ihr Wettangebot.\n\n26\n\nWettunternehmen für sportliche Wettkämpfe bedürfen gemäß § 1 Abs. 1 des \nSportwettengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - SportWettG NRW - der \nZulassung durch die Landesregierung. Die Klägerin und die Firma „U\" sind nicht im \nBesitz dieser Erlaubnis, und sie kann ihnen auch nicht erteilt werden. § 1 Abs. 1 Satz \n2 SportWettG NRW beschränkt den Kreis der potentiellen Träger des \nWettunternehmens auf juristische Personen des öffentlichen Rechts oder solche \njuristischen Personen des privaten Rechts, deren Anteile überwiegend juristischen \nPersonen des öffentlichen Rechts gehören. \n\n27\n\nDie Anwendung der Strafbestimmung gemäß § 284 Abs. 1 StGB zur \nUnterbindung einer dem geltenden Monopol des Landes Nordrhein-Westfalen zur \nVeranstaltung von Sportwetten widersprechenden gewerblichen Vermittlung von \nOddset-Sportwetten verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere greift \ndiese Rechtsanwendung nicht in einer mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbaren Weise in \ndie Berufsfreiheit der Klägerin ein. Zwar ist das in § 1 Abs. 1 Satz 2 SportWettG \nNRW normierte staatliche Sportwettenmonopol - wie sich aus den vom \nBundesverfassungsgericht,\n\n28\n\nUrteil vom 28. März 2006, a.a.O.,\n\n29\n\nzum bayerischen Staatslotteriegesetz vom 29. April 1999 aufgestellten \nGrundsätzen ergibt - in seiner jetzigen Ausgestaltung mit der \nGrundrechtsgewährleistung gemäß Artikel 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Ungeachtet \ndessen sind die vorgenannten Regelungen mit Rücksicht auf die dem Freistaat \nBayern bzw. dem Bundesgesetzgeber vom Bundesverfassungsgericht in dem oben \ngenannten Urteil zur Herstellung eines verfassungskonformen Zustandes \neingeräumten entsprechenden Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2007 weiter \nanwendbar. Nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom \n28. März 2006 ist das bayerische Staatslotteriegesetz vor dem Hintergrund von § 284 \nStGB insoweit mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar, als es das Veranstalten von \nSportwetten dem Freistaat Bayern und deren Durchführung der staatlichen \nLotterieverwaltung oder von dieser konzessionierten Unternehmen vorbehält, ohne \nzugleich hinreichende gesetzliche Regelungen zur materiellen und strukturellen \nSicherung der Erreichung der damit verfolgten Ziele zu schaffen, insbesondere zur \nAusrichtung des Angebots an der Begrenzung und Bekämpfung von Wettsucht und \nproblematischem Spielverhalten. Auch die - hier in Frage stehende - Beschränkung \nder Vermittlung von Sportwetten sei deshalb nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG zu \nvereinbaren. Sowohl das Veranstalten als auch das Vermitteln von Sportwetten \nerfülle - so das Bundesverfassungsgericht in dem vorgenannten Urteil - die Merkmale \nder von Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Freiheit der Berufswahl. Bei diesen \nTätigkeiten handele es sich nicht um solche, die schon ihrem Wesen nach als \nverboten anzusehen seien, weil sie aufgrund ihrer sozial- und \ngemeinschaftsschädlichen Auswirkungen schlechthin nicht am Schutz durch das \nGrundrecht der Berufsfreiheit teilhaben könnten. Ebenso wenig handele es sich beim \nVeranstalten und Vermitteln von Sportwetten um eine Betätigung, die von vornherein \nnur der öffentlichen Hand zugänglich und ihr vorbehalten sei. Der vorliegende Eingriff \nin die Freiheit der Berufswahl des gewerblichen Vermittlers von Sportwetten sei \nangesichts der gegenwärtigen Ausgestaltung des Monopols in Bayern \nverfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Allerdings lägen dem in Bayern \nbestehenden staatlichen Wettmonopol legitime Gemeinwohlziele zu Grunde, nämlich \ndie Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht, der Schutz der Spieler vor betrügerischen \nMachenschaften und vor irreführender Werbung sowie die Abwehr von Gefahren aus \nder mit dem Wetten verbundenen Folge- und Begleitkriminalität. Nach dem \ngegenwärtigen Stand der Forschung stehe fest, dass auch die Beteiligung an \nSportwetten krankhaftes Suchtverhalten nach sich ziehen könne. Der Gesetzgeber \ndürfe dies - insbesondere auch im Hinblick auf den Jugendschutz - zum Anlass für \nMaßnahmen der Gefahrenabwehr und Suchtprävention nehmen. Rein fiskalische \nInteressen des Staates schieden dagegen als solche zur Rechtfertigung der \nErrichtung eines Wettmonopols aus. Eine Abschöpfung von Mitteln der aus \nGlücksspielen erzielten Einnahmen sei nur als Weg zur Bekämpfung und als \nKonsequenz aus einem öffentlichen Monopolsystem gerechtfertigt, nicht dagegen als \nselbstständiges Ziel. Die Errichtung eines staatlichen Wettmonopols sei grundsätzlich \nals geeignetes Mittel zur Erreichung dieser legitimen Ziele zu betrachten. Der \nGesetzgeber habe auch von der Erforderlichkeit eines Wettmonopols ausgehen \ndürfen. Zwar könne Verbraucher- und Jugendschutz und die Vermeidung von Folge- \nund Begleitkriminalität grundsätzlich auch durch die Normierung eines durch \nGenehmigungsvorbehalte beschränkten und behördlich kontrollierten gewerblichen \nWettangebots privater Unternehmen realisiert werden. Angesichts seines weiten \nBeurteilungsspielraums habe der Gesetzgeber jedoch davon ausgehen dürfen, dass \nmit einem auf die Bekämpfung von Sucht und problematischem Spielverhalten \nausgerichteten Wettmonopol die von ihm angestrebten legitimen Ziele effektiver \nerreicht werden könnten als im Wege einer Kontrolle privater Wettunternehmen. \nUngeachtet dessen stelle das in Bayern errichtete staatliche Wettmonopol in seiner \ngegenwärtigen gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung einen \nunverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar. Das im Rahmen des \nWettmonopols eröffnete Spielwettangebot Oddset sei nicht konsequent am Ziel der \nBegrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht ausgerichtet. \nWeder das bayerische Staatslotteriegesetz noch der auch in Bayern geltende \nLotteriestaatsvertrag enthielten ausreichende Vorgaben für eine Verwirklichung der \ndem Wettmonopol zu Grunde liegenden gewichtigen Gemeinwohlbelange. Auch § \n284 StGB enthalte keine inhaltlichen Vorgaben für die Ausgestaltung des \nWettangebots. Die bestehenden Vorschriften gewährleisteten nicht hinreichend, dass \ndas staatlich zur Verfügung gestellte Wettangebot konsequent in den Dienst der \nGemeinwohlbelange gestellt werde und dass angesichts des bestehenden \nSpannungsverhältnisses ein Konflikt zwischen den Gemeinwohlbelangen und dem \nfiskalischen Interesse des Staates an der Erzielung größtmöglicher Einkünfte aus der \nin eigener Regie erfolgenden Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten nicht \nzu deren Gunsten ausfalle. Das vorhandene Regelungsdefizit spiegele sich in der zu \nbeobachtenden Praxis der staatlichen Oddset-Sportwetten wider. Die Veranstaltung \ndieser Wette verfolge erkennbar auch fiskalische Zwecke und sei im Vertrieb, in der \nWerbung und in der Prävention nicht auf die aktive und konsequente Bekämpfung \ndes Suchtverhaltens ausgerichtet. Das tatsächliche Erscheinungsbild entspreche \nvielmehr dem der wirtschaftlich effektiven Vermarktung einer grundsätzlich \nunbedenklichen Freizeitbeschäftigung. Der Ausschluss anderer als der vom Freistaat \nBayern veranstalteten Wetten sei nach Art. 12 Abs. 1 GG nur dann zu rechtfertigen, \nwenn das Monopol rechtlich und faktisch an legitimen Zielen, insbesondere der \nSuchtbekämpfung und Begrenzung der Wettleidenschaft ausgerichtet sei. Insofern \nliefen die Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts parallel zu den vom \nEuropäischen Gerichtshof zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben. \n\n30\n\nDie Unvereinbarkeit des in Bayern bestehenden staatlichen Wettmonopols mit \nArt. 12 Abs. 1 GG führe nicht zur Nichtigkeit der angegriffenen Rechtslage. Ein \nverfassungsgemäßer Zustand könne entweder durch eine konsequent am Ziel der \nSuchtbekämpfung orientierte Ausgestaltung des Wettmonopols oder durch eine \ngesetzlich geregelte und kontrollierte Zulassung privater Wettunternehmer hergestellt \nwerden. Zu einer entsprechenden Neuregelung und zu deren Umsetzung sei der \nGesetzgeber verfassungsrechtlich verpflichtet. Erforderlich seien Regelungen \nbetreffend Art und Zuschnitt der Sportwetten, Vorgaben zur Beschränkung der \nVermarktung und der Werbung auf die bloße Information über Wettmöglichkeiten, der \nAusgestaltung der Vertriebswege entsprechend den Anforderungen des Spieler- und \nJugendschutzes und der über ein bloßes Bereithalten von Informationsmaterial \nhinausgehenden Aufklärung über Suchtgefahren. Für die Neuregelung, die sowohl \ndurch den Bundes- als auch durch den Landesgesetzgeber erfolgen könne, sei eine \nFrist bis zum 31. Dezember 2007 angemessen. Während der Übergangszeit bis zu \neiner gesetzlichen Neuregelung bleibe die bisherige Rechtslage mit der Maßgabe \nanwendbar, dass der Freistaat Bayern unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz \nzwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der \nWettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung seines Monopols andererseits \nherzustellen habe. Das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private \nWettunternehmen und die Vermittlung von Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern \nveranstaltet würden, dürften weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich \nunterbunden werden. Ob in der Übergangszeit eine Strafbarkeit nach § 284 StGB \ngegeben sei, unterliege der Entscheidung der Strafgerichte. Auch in der \nÜbergangszeit müsse allerdings bereits damit begonnen werden, das bestehende \nWettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung \nder Wettleidenschaft auszurichten. Der Staat dürfe die Übergangszeit nicht zu einer \nexpansiven Vermarktung von Wetten nutzen. Daher seien bis zu einer Neuregelung \ndie Erweiterung des Angebots staatlicher Wettveranstaltung sowie eine Werbung, die \nüber sachliche Informationen zur Art und Weise der Wettmöglichkeit hinausgehend \ngezielt zum Wetten auffordere, untersagt. Ferner habe die Staatliche \nLotterieverwaltung umgehend aktiv über die Gefahren des Wettens aufzuklären. \n\n31\n\nDie vorstehend dargestellten Grundsätze sind auf den in Nordrhein-Westfalen \ndurch das SportWettG NRW geprägten Rechtszustand wegen der vergleichbaren \nAusgestaltung des staatlichen Sportwettmonopols in vollem Umfange zu \nübertragen,\n\n32\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 2. August 2006 - 1 BvR 2677/04 -.\n\n33\n\nGemessen an diesen Maßstäben beinhaltet die angegriffene \nUntersagungsverfügung des Beklagten keine mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbare \nEinschränkung der Berufsfreiheit der Klägerin. Den Anforderungen, die das \nBundesverfassungsgericht an die unverzügliche Herstellung eines Mindestmaßes an \nKonsistenz zwischen den mit dem staatlichen Wettmonopol verfolgten Zielen und \nseiner tatsächlichen Handhabung aufgestellt hat, ist in Nordrhein-Westfalen \ngenügt.\n\n34\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 2428/06 -, NJW 2007, 1521 ff. und \nOVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2006 - 4 B 1060/06 -.\n\n35\n\nDas Innenministerium NRW hat mit Schreiben vom 19. April 2006 der \nWestdeutschen Lotterie GmbH & Co. OHG eine Vielzahl von Maßnahmen \naufgegeben, die den in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts \nangesprochenen Gesichtspunkten ausreichend Rechnung tragen. Hinsichtlich des \nWettangebots ist angeordnet worden, dass Wetten nicht auf Halbzeitergebnisse, rote \nKarten, Platzverweise sowie Eckstöße etc. abgeschlossen werden dürfen und \ngrundsätzlich keine Live-Wetten angeboten werden. Die Werbung soll auf \nInformationen zur Art und Weise der Wettmöglichkeiten ohne Aufforderungscharakter \n(Animationssprüche, emotionale Bilder etc.) beschränkt werden, wobei TV- und \nRadiowerbung, Bandenwerbung in den Stadien, Trikotwerbung, Gewinnspiele zu \nOddset in den Medien, Oddset-Werbung über Großplakate und Werbeterminals \nsowie die Durchführung von Promotion-Aktionen auf Messen, Jahrmärkten etc. \ngenerell verboten sind. Die Vertriebskanäle sollen auf das Annahmestellennetz und \ndas Internet beschränkt werden. Oddset-Wetten sollen künftig nur noch über \nKundenkarten abgeschlossen werden können. Beim Vertrieb im Wege des Internets \nsoll eine Begrenzung des Spieleinsatzes pro Woche und Kundenkonto auf 250,00 \nEuro vorgesehen werden. Wetten über SMS und interaktives TV sind demgegenüber \nverboten. Weiterhin sind der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co. OHG vielfältige \nMaßnahmen zur Suchtprävention aufgegeben worden: Auf den Spielscheinen sind \nein Hinweis auf die Suchtgefahr sowie Telefonnummern von Suchtberatungsstellen \naufzudrucken. Entsprechende Hinweise sind in das Internet-Angebot aufzunehmen. \nAuch in den Annahmestellen sowie auf jeder Information zur Oddset-Wette und bei \nWerbemaßnahmen ist auf die Suchtgefahr hinzuweisen. In den Annahmestellen soll \nsicher gestellt werden, dass hohe Spieleinsätze erfasst werden. Weiterhin soll ein \nVerfahren entwickelt werden, dass eine Begrenzung der Spieleinsätze in den \nAnnahmestellen je Spielauftrag und Kunde vorsieht und bei Verdachtsmomenten \nMaßnahmen bis hin zum Ausschluss von der Spielteilnahme ermöglicht. Das \nVertriebspersonal in den Annahmestellen soll schließlich in den Bereichen Sucht, \nGeldwäsche und Begleitkriminalität geschult werden. Ausweislich des Berichts der \nWestdeutschen Lotterie GmbH & Co. OHG vom 6. Juni 2006 an das \nInnenministerium NRW werden die geforderten Maßnahmen im Rahmen ihrer \nzeitlichen Realisierbarkeit auch umgesetzt. Die Wettgegenstände sind entsprechend \nder Aufforderung des Innenministeriums begrenzt worden, ebenso wie die \ngrundsätzlich untersagten Werbemaßnahmen eingestellt und die nach Maßgabe des \nSchreibens des Innenministeriums noch erlaubte Werbung inhaltlich überprüft und \nkorrigiert worden sind. Das Alter der Wetter, die im Internet Wetten abschließen, wird \ngeprüft. Auch sind die Vertriebskanäle gemäß dem Schreiben des Innenministeriums \nbegrenzt und eine Vielzahl von Maßnahmen zur Suchtprävention ergriffen bzw. \nerarbeitet worden. Anhaltspunkte dafür, dass den Forderungen des \nBundesverfassungsgerichts für die Übergangszeit in wesentlichen Punkten nicht \nentsprochen wäre, sind danach nicht zu erkennen. Dass einige Maßnahmen einer \ngewissen Umsetzungszeit bedürfen - etwa die Beendigung von Werbeverträgen oder \nder Austausch der Werbemittel - liegt in der Natur der Sache und rechtfertigt nicht \nden Schluss, dass ein erheblicher Verstoß gegen die Maßgaben des \nBundesverfassungsgerichts für die Übergangszeit vorliegt. \n\n36\n\nAuch das europäische Gemeinschaftsrecht, insbesondere die durch Art. 43 Abs. \n1 und 49 Abs. 1 des EG-Vertrages (für Gesellschaften - über Art. 55 des Vertrages - \njeweils in Verbindung mit Art. 48 des Vertrages) gewährleistete Niederlassungs- und \nDienstleistungsfreiheit gebietet es nicht, das nordrhein-westfälische \nSportwettenmonopol als unanwendbar anzusehen,\n\n37\n\nvgl. ebenso OVG NRW, a.a.O., VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. April 2007 - 7 K 2924/06 -\n, VG Münster, Beschluss vom 2. Juni 2006 - 9 L 379/06 -, und VG Aachen, Beschluss vom \n9. Mai 2007 - 3 L 160/07 -, sowie bei vergleichbarer Sach- und Rechtslage für das \nSportwettenmonopol ihrer jeweiligen Länder: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Juli \n2006 - 6 S 1987/05 -, Hamburgisches OVG, Bechluss 9. März 2007 - 1 Bs 378/06 -, OVG \nSachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Mai 2006 - 1 M 476/05 -, OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss \nvom 29. September 2006 - 6 B 10895/06 -, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. \nNovember 2006 - 1 S 122.06 -, Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 11 ME \n106/07 -, Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25. Juli 2006 - 11 TG 1465/06 -, \nOVG Bremen, Beschluss vom 7. September 2006 - 1 B 273/06 -, und Bayerischer \nVerwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. August 2006 - 24 CS 06.1365 -; \nanderer Ansicht VG Köln, Beschluss vom 21. September 2006 - 1 K 5910/05 - (Vorlage an den \nEuGH), VG Arnsberg, Beschluss vom 11. Mai 2007 - 1 L 380/07 -, und VG Minden, Beschluss \nvom 17. Oktober 2006 - 3 L 665/06 -, sowie OVG Saarland, Beschluss vom 25. April 2007 - 3 W \n24/06 - .\n\n38\n\nAllerdings greift das auf das geltende staatliche Sportwettenmonopol gestützte \nVerbot der privaten Veranstaltung und Vermittlung von Oddset-Sportwetten - nach \nwie vor - in unzulässiger Weise in die gemeinschaftsrechtlich eingeräumte \nNiederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit des Unternehmens ein. Der Europäische \nGerichtshof hat wiederholt entschieden, dass Rechtsvorschriften des nationalen \nRechts, die geeignet sind, die Tätigkeiten des Veranstalters von Glücksspielen, der in \neinem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und diese Dienstleistungen dort rechtmäßig \nerbringt, zu unterbinden oder zu behindern, zu einer Beschränkung der \nDienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit dieses Dienstleistenden führen können, \n\n39\n\nvgl. insbesondere Urteile vom 6. November 2003 - C-243/01 - (Gambelli) und vom 13. \nNovember 2003 - C-42/02 - (Lindman) sowie auch Urteil vom 6. März 2007 - C-338/04 u.a. - \n(Placanica u.a.).\n\n40\n\nIn der Rechtssache Gambelli hat der Europäische Gerichtshof auch die hier in \nFrage stehende Vermittlungstätigkeit für einen in einem anderen Mitgliedstaat \nansässigen Anbieter von Sportwetten in den Schutzbereich des Art. 49 EG-Vertrag \neinbezogen. Ein strafbewehrtes Verbot der Teilnahme an Wetten, die in anderen \nMitgliedstaaten als dem organisiert werden, in dessen Gebiet der Wettende ansässig \nist, stelle eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar. Das Gleiche \ngelte für das an Vermittler gerichtete ebenfalls strafbewehrte Verbot, die Erbringung \nvon Wettdienstleistungen bei Sportereignissen, die von einem Leistungserbringer mit \nSitz in einem anderen Mitgliedstaat organisiert werden, zu erleichtern. Nach den vom \nEuropäischen Gerichtshof in den oben zitierten Entscheidungen aufgestellten \nGrundsätzen kann der durch das strafbewehrte Verbot einer Vermittlung von \nSportwetten bewirkte Eingriff in die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nur \nauf Grund des Vorbehalts der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit in \nArt. 46 Abs. 1 des EG-Vertrages oder aus zwingenden Gründen des \nAllgemeininteresses (etwa Verbraucherschutz, Betrugsvorbeugung, Vermeidung von \nAnreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen) gerechtfertigt sein. \nDer Europäische Gerichtshof erkennt hierbei grundsätzlich das Bedürfnis der \nMitgliedstaaten an, die Veranstaltung von Wetten und Glücksspielen aus Gründen \ndes Gemeinwohls zu beschränken oder sogar zu verbieten, und mit Hilfe der durch \nLotterien und Wetten eingenommenen Beträge im Allgemeininteresse liegende \nVorhaben zu finanzieren. Zugleich hat er den staatlichen Stellen der Mitgliedstaaten \nein Ermessen zur Festlegung der Erfordernisse zugebilligt, die sich aus dem Schutz \nder Verbraucher und der Sozialordnung ergeben. Er fordert jedoch, dass die \nBeschränkungen geeignet sein müssen, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne \nzu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der \nWetttätigkeiten beitragen. Diese Maßnahmen müssten tatsächlich dem Ziel dienen, \ndie Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern. Die Finanzierung sozialer Aktivitäten \ndurch Einnahmen aus monopolisierten staatlichen Veranstaltungen oder mit Hilfe \neiner Abgabe auf die Einnahmen aus genehmigten privaten Spielen dürfe nur eine \nerfreuliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven \nPolitik sein. Ferner dürften die gesetzlichen Einschränkungen nicht über das \nhinausgehen, was zur Erreichung der im Interesse der Allgemeinheit verfolgten Ziele \nnotwendig sei. Weiterhin dürften diese Regelungen nicht in diskriminierender Weise \nangewendet werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu überprüfen sei \nSache der hierzu berufenen nationalen Gerichte. \n\n41\n\nDabei sind vorliegend die auf das Grundrecht nach Art. 12 Abs. 1 GG bezogenen \noben ausführlich dargestellten Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in \nseinem Urteil vom 28. März 2006 auf den Bereich der Grundfreiheiten nach Art. 43 \nAbs. 1 und 49 Abs. 1 des EG-Vertrages übertragbar,\n\n42\n\nvgl. BVerfG, a.a.O, Rn. 144.\n\n43\n\nDas Bundesverfassungsgericht geht hier von der Parallelität der Anforderungen \ndes deutschen Verfassungsrechts und der vom Europäischen Gerichtshof zum \nGemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben aus. Deshalb ist zwar vorliegend zu \nberücksichtigen, dass in Nordrhein-Westfalen (und auch den übrigen Bundesländern) \nbereits die oben im Einzelnen aufgezeigten administrativen Maßnahmen ergriffen \nwurden, um den sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ergebenden \nAnforderungen zu genügen. Das Bundesverfassungsgericht hat aber weiter \nfestgestellt, dass es sich bei der im Widerspruch zur propagierten Zielsetzung des \nstaatlichen Sportwettenmonopols stehenden tatsächlichen Ausrichtung des \nstaatlichen Wettangebots auf eine möglichst breite und effektive Vermarktung der \nProdukte unter Vernachlässigung eines effektiven und konsequenten \nSpielerschutzes nicht lediglich um eine unzureichende Umsetzung ausreichender \nlandes- oder bundesrechtlicher Regelungen handelt. Vielmehr ist das zu \nkonstatierende Verhalten der staatlichen Anbieter Ausdruck und Folge eines \nentsprechenden Regelungsdefizits. Das verbleibende und spätestens bis zum 31. \nDezember 2007 zu beseitigende Regelungsdefizit wirkt sich folglich dahingehend \naus, dass es bis zur vollständigen normativen und tatsächlichen Anpassung an die in \ngleicher Weise von nationalem Verfassungsrecht wie von dem Gemeinschaftsrecht \ngestellten Anforderungen bei der Unzulässigkeit des Eingriffs in die Niederlassungs- \nund Dienstleistungsfreiheit des ausländischen Wettveranstalters verbleibt, dessen \nSportwetten durch einen privaten Vermittler in Nordrhein-Westfalen angeboten \nwerden.\n\n44\n\nDies führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen \nUntersagungsverfügung wegen Missachtung der genannten gemeinschaftsrechtlich \ngewährleisteten Grundfreiheiten. Die dem Bundes- bzw. Landesgesetzgeber und den \nLändern vom Bundesverfassungsgericht eingeräumte Übergangsfrist zur Herstellung \nder rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen für ein verfassungskonformes \nSportwettenrecht stimmt nämlich mit den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts \nüberein. Zwar hat sich der Europäische Gerichtshof noch nicht ausdrücklich dazu \ngeäußert, ob eine Bestimmung des nationalen Rechts, die selbst oder in ihrem \nVollzug mit Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist, vorübergehend angewendet werden \ndarf, um eine schrittweise Anpassung an die Anforderungen des \nGemeinschaftsrechts zu ermöglichen. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof \nmehrfach betont, dass der Vorrang des Gemeinschaftsrechts die Befugnis der \nnationalen Gerichte unberührt lasse, bei festgestellten Verstößen gegen das \nGemeinschaftsrecht unter mehreren nach der innerstaatlichen Rechtsordnung in \nBetracht kommenden Wegen diejenigen zu wählen, die zur Um- oder Durchsetzung \ndes Gemeinschaftsrechts geeignet erscheinen,\n\n45\n\nvgl. EuGH, Urteile vom 4. April 1968 - Rs. 34-67- (Lück), und vom 22. Oktober 1998 - C-\n10/97 - u.a. -, EuZW 1998, 719 [720]. \n\n46\n\nBezüglich des hier in Frage stehenden Ausschlusses privater Anbieter von der \nVeranstaltung und Vermittlung von Sportwetten hat der Europäische Gerichtshof \nüberdies den Mitgliedstaaten ausdrücklich auch das Recht eingeräumt, durch \nSchaffung eines staatlichen Monopols eine private wirtschaftliche Betätigung in \ndiesem Bereich vollständig zu unterbinden, sofern dies durch zwingende Gründe des \nallgemeinen Wohls gerechtfertigt und das Handeln des Staates tatsächlich (nur) auf \ndie Verfolgung dieser Gemeinwohlbelange ausgerichtet ist. Dies schließt die \nBefugnis ein, auch während des Übergangs zu einem diesen Erfordernissen \nentsprechenden rechtlichen und tatsächlichen Zustand unter vorübergehender \nAnwendung des geltenden Rechts keine private Betätigung bei der Veranstaltung \nund Vermittlung von Sportwetten zuzulassen, wenn durch die Zulassung privater \nVeranstalter und Vermittler die auf die Herbeiführung eines gemeinschaftskonformen \nstaatlichen Sportwettenmonopols ausgerichtete Konzeption des Staates gefährdet \nund hierdurch eine - nicht anders auszuräumende - erhebliche Gefährdung wichtiger \nAllgemeininteressen herbeigeführt würde, die deutlich schwerer wiegt als die \nBeeinträchtigung der gemeinschaftsrechtlich verbürgten Grundfreiheiten der durch \ndie staatlichen Maßnahmen betroffenen Anbieter. Unter diesen - engen - \nVoraussetzungen erweist sich die Einschränkung gemeinschaftsrechtlicher \nGrundfreiheiten durch eine zeitlich begrenzte Fortgeltung des mit \nGemeinschaftsrecht kollidierenden nationalen Rechts nicht als unverhältnismäßig. \n\n47\n\nEbenso im Ergebnis OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2006 - 13 B 1796/06 -, VGH \nHessen, a.a.O., OVG Bremen, a.a.O., und Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, a.a.O.\n\n48\n\nDie vorstehend dargestellten Voraussetzungen für die weitere Anwendung des § \n284 StGB auf der Grundlage des SportWettG NRW sind erfüllt. Die weitere \nHeranziehung der genannten Regelungen während der von dem \nBundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. März 2006 bestimmten \nÜbergangsfrist ist im Interesse eines wirksamen Schutzes der Allgemeinheit vor den \nnachteiligen Folgen eines übermäßig ausgeweiteten Sportwettangebotes \nunverzichtbar. Gemeinschaftsrecht, auf das als Ersatz für das innerstaatliche Recht \nzurückgegriffen werden könnte, besteht nicht. Das sonstige Bundes- und \nLandesrecht gewährleistet keinen hinreichenden Schutz vor den mit einem \nübermäßigen Sportwettangebot für die Allgemeinheit einhergehenden Risiken. \nInsbesondere die im allgemeinen Gewerberecht vorgesehenen Begrenzungen \ngewerblicher Tätigkeit genügen den spezifischen Gefährdungen durch das \nGlücksspiel nicht, weil es keine ausreichenden Instrumente zur Eindämmung der \nSpielsucht, zur Gewährleistung hinreichenden Verbraucherschutzes im \nGlücksspielbereich und zur präventiven Bekämpfung der dort drohenden Begleit- und \nFolgekriminalität bereit hält,\n\n49\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 -. \n\n50\n\nDas bestehende Regelungsdefizit kann auch nicht auf anderem Wege als durch \neine zumindest vorübergehende Anwendung des Bundes- und Landesrechts \nbehoben werden. Von dem Bundes- bzw. Landesgesetzgeber kann nicht verlangt \nwerden, die bestehende Regelungslücke sofort zu schließen. Bei dem \nSportwettenrecht handelt es sich um einen komplexen, in rechtlicher Hinsicht sehr \numstrittenen und deshalb besonders schwer zu gestaltenden Rechtsbereich. Gerade \nim Hinblick auf diese außergewöhnliche Problematik hat das \nBundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber einen längeren Übergangszeitraum zur \nEntscheidung über das künftige System der Veranstaltung und Vermittlung von \nSportwetten und zum Erlass der hierzu erforderlichen Bestimmungen eingeräumt. \nWährend dieses Zeitraums muss den zuständigen Behörden auch das erforderliche \nInstrumentarium zur Unterbindung eines unerlaubten privaten Sportwettangebots zur \nVerfügung stehen. Der Staat kann sich nicht damit begnügen, nur sein eigenes \nVorgehen bei der Zulassung von Sportwetten den Erfordernissen der \nGefahrenvermeidung und Suchtprävention anzupassen. Er sieht sich vielmehr mit \nder Notwendigkeit konfrontiert, ein umfassendes, auch die privaten Anbieter von \nSportwetten einbeziehendes Konzept zur Bekämpfung der Spielsucht zu \nverwirklichen. Bei einem einseitigen Rückzug des Staates oder der staatlichen \nAnbieter aus dem Bereich der besonders glücksspielbetonten, stark beworbenen \nSportwettangebote bestünde die Gefahr einer weiteren Verschlechterung der Lage \nfür potentiell Suchtgefährdete, weil private Unternehmen bei dem Versuch, sich den \nfrei werdenden Marktanteil zu sichern, die schon jetzt sehr umfangreiche Palette der \nWettmöglichkeiten ausweiten, diese mit attraktiven Angeboten verbinden und hierfür \neine breit angelegte Werbung betreiben könnten.\n\n51\n\nVermag das Gericht bereits in Anwendung der bekannten Rechtsprechung des \nEuropäischen Gerichtshofs eine unverhältnismäßige Einschränkung \ngemeinschaftsrechtlicher Grundfreiheiten nicht festzustellen, bedarf es der \nangeregten Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht. Wie oben ausgeführt, \nlässt das Gemeinschaftsrecht ein staatliches Sportwettenmonopol mit den Zielen, die \ndurch die vom Bundesverfassungsgericht als „Quasi-Gesetzgeber\" geschaffene \nRechtslage verfolgt werden, zu. Ob der Eingriff in die gemeinschaftsrechtlichen \nGrundfreiheiten dabei verhältnismäßig ist, ist nicht durch eine Vorlage an den \nEuropäischen Gerichtshof, sondern von den nationalen Instanzgerichten im Einzelfall \nzu überprüfen. \n\n52\n\nDurchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen \nVerfügung bestehen auch im übrigen nicht. \n\n53\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n54\n\nDie Berufung wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung \nim Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat.\n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260820","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-10-09/3-k-2885-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260820","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260820","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-10-09/3-k-2885-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260820","retrieved":"2026-07-09 02:26:31.050270+00:00"}}