{"status":"available","doknr":"OLD260850","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:1008.4K1748.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-10-08","aktenzeichen":"4 K 1748/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er \nstudierte in der Türkei Journalistik mit Fachrichtung Radio- und Fernsehprogramme \nund betrieb nach dem Abschluss seines Studiums in Istanbul eine Druckerei nebst \nArchiv. \n\n3\n\nEr meldete sich am 16. August 2000 als Asylsuchender bei der Zentralen \nAnlaufstelle für Asylbewerberinnen und Asylbewerber in Oldenburg unter Vorlage \nseines türkischen Personalausweises. \n\n4\n\nAm 22. August 2000 wurde der Kläger in der Außenstelle Bielefeld des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge angehört. Im Zuge der \nBegründung seines Asylantrages gab er im Wesentlichen an, am 23. Juli 2000 auf \ndem Luftweg unter Verwendung eines gefälschten türkischen Reisepasses von \nIstanbul aus über Düsseldorf in das Bundesgebiet eingereist zu sein; er wäre Islamist \nund als Gründer der J in dieser Organisation aktiv gewesen. Sie hätten die Hoffnung, \ndass es ihnen irgendwann gelingen würde, die falsch denkende islamische Welt von \nihrer Denkweise zu überzeugen. Ein richtiges Gründungsdatum der Organisation \ngäbe es nicht. Sie wäre aus einem Bekanntenkreis heraus, der sich vor 1980 \ngebildet hätte, entstanden. Die Organisation hätte keinen bestimmten Namen \ngeführt. Die Bezeichnung J wäre in der Presse aufgetaucht und von den \nPolizeibehörden übernommen worden. Im Januar 1993 wäre er unter der \nBeschuldigung, Mitglied in einer verbotenen Organisation zu sein, in Istanbul \npolizeilich festgenommen und unter Folter verhört worden. Nach mehreren Tagen \nhätte man ihn zum Polizeipräsidium nach Ankara gebracht, wo er etwa eine Woche \nlang verhört worden wäre. Nach der Rücküberstellung nach Istanbul hätte man ihn \neinem Richter vorgeführt, der die Untersuchungshaft angeordnet hätte. Anschließend \nhätte er sich etwa sieben Monate lang im Gefängnis P in Istanbul in \nUntersuchungshaft befunden und wäre im August 1993 wegen festen Wohnsitzes \nund Arbeitsplatzes und mangels Fluchtgefahr aus der Untersuchungshaft \nfreigelassen worden. Im November 1993 wäre er ein zweites Mal polizeilich verhaftet \nund während des zwölftägigen Gewahrsams erneut verhört und misshandelt worden. \nEr wäre vor dem Staatssicherheitsgericht angeklagt worden. Einen Tag vor dem auf \nden 24. Juli 2000 anberaumten Verhandlungstermin wäre er auf Anraten seines \nRechtsanwaltes wegen einer zu erwartenden Verurteilung ausgereist. Wegen der \nEinzelheiten der weiteren Asylantragsbegründung wird auf den Inhalt des \nAnhörungsprotokolls Bezug genommen. \n\n5\n\nDas 3. Staatssicherheitsgericht in Istanbul verurteilte den Kläger mit Urteil vom \n24. August 2000 - Urteilsnr. 0000/000 - wegen Mitgliedschaft in der verbotenen \nbewaffneten Terrororganisation der J1 auf der Grundlage von § 168 Abs. 2 des \ntürkischen StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten. Wegen der \nEinzelheiten wird auf das im beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Gesch.-Z.: 0 000 000-000 - in Kopie \nbefindliche, in türkischer Sprache abgefasste Urteil nebst deutschsprachiger \nÜbersetzung in Beiakte Heft 3 zum vorliegenden Verfahren Bezug genommen. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 13. September 2000 - Gesch.-Z.: 0 000 000-000 - erkannte \ndas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Kläger unter 1. \ndes Bescheides als Asylberechtigten an und stellte unter 2. des Bescheides fest, \ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes hinsichtlich der \nTürkei vorlägen. Wegen der Gründe wird auf die Begründung des Bescheides Bezug \ngenommen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten nahm seine hiergegen \nbeim Verwaltungsgericht Minden erhobene Anfechtungsklage 5 K 3688/00.A am \n4. Oktober 2001 zurück. \n\n7\n\nIm Januar 2002 erhielt der Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und \nverzog Mitte Februar 2002 von H nach F. \n\n8\n\nAuf die Berufung des Klägers gegen das Urteil des 3. Staatssicherheitsgerichts \nvom 24. August 2000 - Urteilsnr. 0000/000 - hob der 9. Strafsenat des \nKassationsgerichtshofes mit in Abwesenheit des Klägers verkündetem Urteil vom \n28. Februar 2002 - Urteilsnr. 0000/000 - das erstinstanzliche Urteil auf mit der Rüge, \nes wäre erforderlich gewesen, den Kläger nach § 168 Abs. 1 des türkischen StGB zu \nbestrafen, behielt dem Kläger die Rechte im Hinblick auf die Höhe der festgesetzten \nStrafe vor und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück. Unter dem \n22. November 2002 erließ das 3. Staatssicherheitsgericht einen Haftbefehl gegen \nden Kläger zwecks seiner Vorführung und seiner Befragung durch das Gericht. \n\n9\n\nNach Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 17. Oktober 2003 widerrief das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom \n8. Dezember 2004 - Gesch.-Z.: 0000000-000 - unter 1. die Anerkennung des Klägers \nals Asylberechtigter vom 13. September 2000 - Az.: Z.: 0 000 000- 000 - und unter 2. \ndie mit Bescheid vom 13. September 2000 - Az.: 0 000 000-000 - getroffene \nFeststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes \nvorliegen, und stellte unter 3. fest, Abschiebungshindernisse nach § 53 des \nAusländergesetzes lägen nicht vor, im Wesentlichen mit der Begründung, der Kläger \nerfüllte den mit dem Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus vom \n9. Januar 2002 in Kraft gesetzten Ausschlusstatbestand des § 51 Abs. 3 Satz 2 \n3. Alternative AuslG, weil er vor seiner Einreise nach Deutschland ein schweres \nnichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik \nDeutschland begangen hätte, indem er in der Türkei als leitendes Mitglied der J \nangehört hätte, die als eine radikale, islamische Organisation in der Türkei mit \nBombenanschlägen sowie Mordanschlägen hervorgetreten wäre. Wegen der Gründe \nim Einzelnen wird auf die Begründung des Bescheides Bezug genommen. \n\n10\n\nHiergegen hat der Kläger am 31. Dezember 2004 vor dem Verwaltungsgericht \nGelsenkirchen die Klage 14a K 7164/04.A erhoben. Seit April 2006 ist das Verfahren \nbeim erkennenden Gericht anhängig. \n\n11\n\nSeit Auflösung der Staatssicherheitsgerichte in der Türkei ist das u. a. gegen den \nKläger gerichtete dortige Strafverfahren unter dem Aktenzeichen 0000/000 beim \n11. Gericht für schwere Straftaten in Istanbul anhängig. U. a. wegen Abwesenheit \ndes Klägers ist das Verfahren mehrfach, zuletzt im Juli 2007 vertagt worden. Der \ngegen den Kläger gerichtete Vorführungsbefehl des 3. Staatssicherheitsgerichts \nIstanbul vom 22. November 2002 ist weiterhin in Kraft. \n\n12\n\nDer Kläger ist jeweils als Vorstandsmitglied im N e. V. in F und in der HDR P1 e. \nV. in E aktiv. \n\n13\n\nWegen der Begründung der anhängigen verwaltungsgerichtlichen Klage wird auf \ndie klägerischen Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Terminsprotokolle \nBezug genommen. \n\n14\n\nDer Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, \n\n15\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 8. Dezember 2004 \naufzuheben,\n\n16\n\nhilfsweise\n\n17\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der Entscheidung unter 3. des \nBescheides des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 8. Dezember 2004 zu verpflichten \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 \noder 7 AufenthG vorliegen.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n19\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n20\n\nWegen der Echtheit des Urteils des 3. Staatssicherheitsgerichts und des \nVerfahrensstandes des in der Türkei anhängigen Verfahrens wird Bezug auf die \nAuskunft des Auswärtigen Amtes vom 17. Mai 2006, wegen der Erkenntnisse über \ndie Tätigkeit der Vereine N und HDR auf die Auskünfte des Polizeipräsidiums F vom \n12. Juli 2007, des Polizeipräsidiums E vom 26. Juli 2007 und des Innenministeriums \ndes Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. August 2007 Bezug genommen. \n\n21\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBundesamtes und der Ausländerbehörde Bezug genommen. \n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie Klage hat im Umfang ihres Haupt- und Hilfsantrages keinen Erfolg. \n\n24\n\nDie Widerrufsentscheidungen unter 1. und 2. des Bescheides des Bundesamtes \nvom 8. Dezember 2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n25\n\nNach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und \ndie Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die \nVoraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. \n\n26\n\nBei der Überprüfung des Bescheides ist auf die Sach- und Rechtslage zum \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). \nDies gilt - abweichend von den allgemeinen verwaltungsprozessualen Regeln - auch \nfür Anfechtungsklagen, insbesondere gegen Widerrufsbescheide,\n\n27\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, DVBl. 2006, 511; Marx, AsylVfG, \n5. Aufl. 2003, § 73 Rdnr. 203.\n\n28\n\nAus der durch das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) \neingetretenen Änderung der rechtlichen Bestimmungen ergeben sich ebensowenig \nZweifel an der Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidungen wie aus den durch das \nGesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen \nUnion vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) eingeführten Änderungen.\n\n29\n\nIn der nunmehr heranzuziehenden Gesetzesfassung lässt § 73 Abs. 1 Satz 1 \nAsylVfG nach seinem Wortlaut nicht mehr den Widerruf der Feststellung, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bzw. des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, \nzu. An ihre Stelle ist vielmehr die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft getreten. \nAllein dadurch wird die Widerrufsentscheidung der Beklagten aber nicht rechtswidrig. \nDie Beklagte ist auch nach der neuen Gesetzesfassung zum Widerruf der \nFeststellungen zu § 51 Abs. 1 AuslG ermächtigt. Dies ergibt sich schon daraus, dass \n§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht schlechthin auf die gesetzlichen Vorschriften, \nsondern auf deren Voraussetzungen abstellt. Die Voraussetzungen der Zuerkennung \nder Flüchtlingseigenschaft in § 3 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 \nAufenthG sind, soweit sie hier von Interesse sind, mit denen des § 51 Abs. 1 AuslG \nidentisch.\n\n30\n\nDie Voraussetzungen für die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und \ndie Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen nicht mehr vor, weil zum Nachteil \ndes Klägers der Ausschlusstatbestand der aus schwerwiegenden Gründen \ngerechtfertigten Annahme der Begehung eines schweren nichtpolitischen \nVerbrechens außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland vor der \nAufnahme als Flüchtling - nunmehr in § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG n. F. in \nVerbindung mit § 3 Abs. 2 AsylVfG n. F. - eingreift. \n\n31\n\nIm Zeitpunkt des Eintretens der Bestandskraft des Bescheides des Bundesamtes \nvom 13. September 2000 hat dieser Ausschlusstatbestand noch nicht gegolten, denn \ner ist erst mit dem Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus vom \n9. Januar 2002 in § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG als Vorläufer der insoweit im \nWesentlichen inhaltsgleichen Regelungen in § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG bzw. in \n§ 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG n. F. in Verbindung mit § 3 Abs. 2 AsylVfG n. F. \naufgenommen worden. Die Widerrufbarkeit nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kommt \nnicht nur in Betracht, wenn sich die für die Beurteilung der Verfolgungslage \nmaßgeblichen Verhältnisse im Verfolgerstaat nachträglich erheblich geändert haben; \neine Änderung der Rechtslage im Hinblick auf das Eingreifen von \nAusschlussgründen reicht insoweit aus. \n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, DVBl. 2006, 511, 515; OVG \nNRW, Beschlüsse vom 4. Dezember 2003 - 8 A 3766/03.A -, NWVBl. 2004, 231 und \n20. Oktober 2006 - 15 A 3434/06.A -; VGH Bad-Württ., Urteil vom 23. November 1999 \n- A 6 S 1974/98 -. \n\n33\n\nInsoweit ist fraglich, ob der Kläger seinerzeit überhaupt aus begründeter Furcht \nvor Verfolgung im politischen Sinne die Türkei verlassen hat im Hinblick darauf, dass \ndie staatliche Verfolgung kriminellen Unrechts keine „politische\" Verfolgung ist, und \nzwar auch dann nicht, wenn die Straftaten aus einer politischen Überzeugung heraus \nbegangen worden sind. Asylerhebliche Verfolgung wird unter solchen Umständen \nerst vorliegen, wenn zusätzliche Umstände - etwa die besondere Intensität der \nVerfolgungsmaßnahmen insbesondere in Gestalt körperlicher Misshandlungen in \nPolizeigewahrsam - für eine solche Ausnahme sprechen. \n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. März 2007 - 8 A 4728/05.A - unter Bezugnahme auf die \nbundesverfassungs- und bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung. \n\n35\n\nSolche Übergriffe haben nach den Angaben des Klägers im Zeitpunkt seiner \nAusreise bereits mehrere Jahre zurückgelegen. Die Frage, ob die Voraussetzungen \nfür eine stattgebende Bescheidung des Asylantrages des Klägers seinerzeit \nvorgelegen haben, kann jedoch auf sich beruhen; denn auf eine lediglich \nnachträglich veränderte Beurteilung könnte der Widerruf nicht gestützt werden.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 -, DVBl. 2001, 216.\n\n37\n\nDie vorliegende Widerrufsentscheidung erweist sich jedenfalls als rechtmäßig, \nweil - wie im Bescheid ausgeführt ist - schwerwiegende Gründe die Annahme \nrechtfertigen, dass der Kläger vor der Aufnahme als Flüchtling außerhalb des \nGebietes der Bundesrepublik Deutschland ein schweres nichtpolitisches Verbrechen \nbegangen hat und damit - politische Verfolgung vor der Ausreise unterstellt - \njedenfalls nachträglich der rechtliche Ausschlussgrund greift. \n\n38\n\nDie Annahme, dass der Kläger durch die Mitbegründung und Mitgliedschaft in \nleitender Funktion in der J (Organisation Islamische Bewegung) - J - in der Türkei ein \nschweres nichtpolitisches Verbrechen vor seiner Aufnahme als Flüchtling in \nDeutschland im Sinne von § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG bzw. § 60 Abs. 8 Satz 2 \nAufenthG bzw. § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG n. F. in Verbindung mit § 3 Abs. 2 \nAsylVfG n. F. begangen hat, ist durch schwerwiegende Gründe gerechtfertigt. \n\n39\n\nZurückzugreifen ist hier vornehmlich - wie im angegriffenen Bescheid \nausgeführt - auf die Beweiswürdigung im Urteil des 3. Staatssicherheitsgerichts vom \n24. August 2000. \n\n40\n\nSoweit klägerseits eingewendet wird, die Beweiswürdigung stütze sich auch auf \nAngaben des Klägers und anderer Beschuldigter bzw. Angeklagter, die unter Folter \nbzw. Misshandlungen im Polizeigewahrsam zustande gekommen seien, zudem habe \nan der Entscheidung auch unzulässigerweise ein Militärrichter mitgewirkt, führt dies \njedenfalls nicht zu einer völligen Unwartbarkeit dieses Urteils. \n\n41\n\nDabei kann hier zugunsten des Klägers als wahr unterstellt werden, dass er im \nPolizeigewahrsam nach der Festnahme im Januar 1993 gefoltert worden ist, was er \n- nach seinen Angaben im Asylverfahren und auch im Rahmen der mündlichen \nVerhandlung über seine hier anhängige Anfechtungsklage - nach der Vorführung vor \neinen Richter und dem Antritt der Untersuchungshaft im Jahr 1993 gerügt und \nworaufhin er die Ausstellung eines - bei den Akten befindlichen - ärztlichen Attestes \nerwirkt hat. Zugleich kann hier zugunsten des Klägers als zutreffend unterstellt \nwerden, dass mit den übrigen Beschuldigten in der ersten Phase des polizeilichen \nErmittlungsverfahrens im Jahr 1993 in der Türkei ebenso umgegangen worden ist. \nNach rechtsstaatlichen Maßstäben - so wie sie auch in § 136a Abs. 1 Satz 1 und \nAbs. 3 der Strafprozessordnung zum Ausdruck kommen - unterliegen solche \nAussagen einem Verwertungsverbot. \n\n42\n\nIndessen setzt das Vorliegen „schwerwiegender Gründe\" im Sinne von § 60 \nAbs. 8 Satz 2 AufenthG n. F. in Verbindung mit § 3 Abs. 2 AsylVfG n. F. in \nAnlehnung an Art. 1 F der Genfer Flüchtlingskonvention keine Feststellung der \nSchuld im strafrechtlichen Sinne voraus; verlangt werden aber klare und glaubhafte \nIndizien. \n\n43\n\nVgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand Mai 2007, Ordner I, § 60 AufenthG \nRdnr. 156, 190. \n\n44\n\nDiese liegen hier nach Überzeugung des erkennenden Gerichts auch dann vor, \nwenn die in türkischem Polizeigewahrsam im Jahr 1993 zustande gekommenen \nÄußerungen des Klägers und der übrigen Beschuldigten vernachlässigt, im Übrigen \naber die klägerischen Angaben im Asylanerkennungs- und Asylwiderrufsverfahren \nberücksichtigt werden. \n\n45\n\nDer Kläger ist seinen eigenen Angaben zufolge Islamist iranischer Prägung. \n\n46\n\nDer Kläger hat sich zu Beginn der Anhörung im Asylanerkennungsverfahren \nselbst als Islamist bezeichnet. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am \n22. Februar 2007 hat der Kläger dazu sinngemäß angegeben, die Wurzeln für seine \nspätere religiöse Überzeugung lägen in einem streng islamisch geprägten Elternhaus \nund einer Schulausbildung an einem staatlich anerkannten Gymnasium mit \nbesonderem Schwerpunkt in religiöser Unterweisung. Einen entscheidenden Einfluss \nhabe auf ihn im Jahr 1979 die iranische Revolution gehabt, zumal ihm bis dahin nicht \nbewusst gewesen sei, dass man den Islam auch als Regierungssystem begreifen \nkönne. Nach Aufnahme des Studiums der Journalistik an der Universität Istanbul \nhabe er 1985 und 1989 jeweils Reisen in den Iran unternommen. Ausweislich der \nWiedergabe seiner „Verteidigung\" im Strafurteil des 3. Staatssicherheitsgerichts hat \nder Kläger seinerzeit vor dem ermittelnden Staatsanwalt ebenfalls angegeben, \nzweimal im Iran gewesen zu sein, die islamische Revolution im Iran verteidigt und als \nseine Meinung geäußert, es müsste - auch in der Türkei - als Verfassung der Koran \nakzeptiert werden. \n\n47\n\nDer Kläger hat seinen eigenen Angaben zufolge in Istanbul eine nennenswerte \nZahl von Personen um sich geschart und in dieser Gruppe die Funktion eines \ngeistigen Anführers in religiöser und politischer Hinsicht gehabt. \n\n48\n\nDer Kläger hat im Verlauf seiner Anhörung im Asylanerkennungsverfahren selbst \nangegeben, zu den Gründern derjenigen Organisation zu gehören, denen später von \nden Behörden die Bezeichnung J beigelegt worden sei. Nach seiner Darstellung hat \nsie aus einem Kreis von Personen bestanden, die zum Teil bereits vor 1980 \nmiteinander bekannt gewesen seien und als Ziel der Bewegung angegeben, die \nislamische Welt von ihrer Denkweise, d. h. dem Islamismus iranischer Prägung zu \nüberzeugen. Im laufenden Klageverfahren hat der Kläger im Termin zur mündlichen \nVerhandlung am 22. Februar 2007 dazu sinngemäß angegeben, sich auch während \nseines Studiums ausschließlich im Kreis der islamisch geprägten Studentenschaft \nbewegt zu haben. Nach Abschluss des Studiums habe er in Istanbul mit seinem \nFreund E1 unter der Bezeichnung N GmbH ein gewerbliches Unternehmen \nbetrieben, das seinen Kunden auf entsprechenden Auftrag und Recherche hin \nthemenorientierte Pressespiegel angeboten habe. Zugleich habe er um sich eine \nGruppe von zwanzig bis dreißig Personen versammelt, die er religiös und politisch \nunterwiesen habe. Von den Beschuldigten bzw. im Urteil des \n3. Staatssicherheitsgerichts namentlich unter 1 bis 45 aufgeführten (Mit-)Angeklagten \nhabe er die folgenden vierzehn persönlich gekannt: den Z (unter 1) und den T \n(unter 2), ehemalige Mitschüler aus der Gymnasialzeit, den H (unter 3), laut \nklägerischem Schriftsatz vom 4. Juli 2005 ebenfalls ein ehemaliger Mitschüler, den B \n(unter 6), seinen Vermieter, den F1 (unter 7), den Z1 (unter 8) und den Z2 (unter 9), \ndrei seiner Angestellten in seinem Betrieb in Istanbul, die auf Empfehlung von \nFreunden aus Batman zu ihm gekommen seien, den B1 (unter 13), den Z3 \n(unter 14), einen Rechtsanwalt, den er 1995 während seines Studiums \nkennengelernt habe, als jener Jura studiert habe, den F2 (unter 19), den C \n(unter 22), ebenfalls einen ehemaligen Mitschüler aus der Gymnasialzeit, den Q \n(unter 32), einen früheren Mitstudenten und von Beruf Grafiker, den C1 (unter 33) \nund den E2 (unter 34). \n\n49\n\nSchwerwiegende Gründe rechtfertigen die Annahme, dass der Kläger in der \nTürkei damit einer Gruppierung angehörte, die die Idee der Errichtung eines \nislamischen Gottesstaates nach iranischem Vorbild nicht nur propagierte, sondern \nauch die bewaffnete Auseinandersetzung befürwortete, dass aus dieser Gruppe \nheraus zahlreiche Straftaten wie Kraftfahrzeugdiebstahl, Urkundenfälschung, \nunerlaubter Waffenbesitz, Mordanschläge mittels Schusswaffen- oder \nSprengstoffgebrauch und erpresserischer Menschenraub verübt worden sind und \ndass der Kläger innerhalb dieser Gruppe über seine vorstehenden Einlassungen \nhinaus eine führende Funktion ausübte. \n\n50\n\nWie der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. Februar 2007 \nselbst angegeben hat, hat er sowohl während seiner Gymnasialausbildung als auch \ndanach während des Studiums Kontakt zu Personen gehabt, die der irangesteuerten \nHisbollah nahestanden und die die Anwendung von Gewalt befürworteten. Nach den \nAusführungen im Urteil des 3. Staatssicherheitsgerichts vom 24. August 2000 hat \nsich der Kläger im Jahr 1987 der später als J bezeichneten Organisation \nangeschlossen (Bl. 104 der deutschsprachigen Übersetzung). In diesem Jahr hat er \nden unter einem Decknamen als führendes Mitglied der Hisbollah in der Türkei \nagierenden D in seiner Wohnung in Istanbul beherbergt, nachdem D 1983 im Iran \nmilitärisch ausgebildet worden war, nach vergeblich erhoffter Unterstützung aus dem \nIran in der Türkei mit anderen Angehörigen seiner Gruppierung Straftaten verübt \nhatte und im Iran untergetaucht war (Bl. 29f. der deutschsprachigen \nUrteilsübersetzung). Durch diesen Kontakt in Istanbul sind u. a. T, H und der Kläger \nin den Iran gegangen und dort ebenfalls ausgebildet worden. Der Kläger ist auch dort \nu. a. mit D zusammengetroffen (Bl. 30 der deutschsprachigen Urteilsübersetzung). \nAm 26. Dezember 1992 hat der unter dem Decknamen J2 agierende Kläger in Z4 in \neiner von C angemieteten Villa an der Generalversammlung der Organisation \nteilgenommen und ist mit weiteren Personen (laut Urteil Z3, Z, H und T) zum \nlegislativen Rat der Organisation, die offenbar mehrere Untergruppierungen hatte, \ngewählt worden (Bl. 104 der deutschsprachigen Urteilsübersetzung). \n\n51\n\nAuf diese Ausführungen im Urteil des 3. Staatssicherheitsgerichts vom \n24. August 2000 kann jedenfalls insoweit zurückgegriffen werden, als sie nicht auf \nder Verwertung von Beschuldigtenangaben beruhen, die im Polizeigewahrsam unter \nFolter zustande gekommen sind. Im Urteil wird insoweit auf die Angaben der \nBeschuldigten bzw. Angeklagten Z, H und D und den Inhalt der sichergestellten \nDokumente der Organisation abgestellt (Bl. 104 der deutschsprachigen \nUrteilsübersetzung). Insoweit können die Angaben von Z und H vor der \nSicherheitsbehörde (Bl. 45f. und 49f. der deutschsprachigen Urteilsübersetzung) im \nHinblick darauf, dass auch sie mutmaßlich unter dem Eindruck von Folter zustande \ngekommen sind, außer Betracht gelassen werden; denn D hat ausweislich der \nUrteilsausführungen vor der Staatsanwaltschaft und dem Untersuchungsrichter \ninsoweit ausführlich ausgesagt (Bl. 65f. der deutschsprachigen Urteilsübersetzung). \nDie im klägerischen Schriftsatz vom 4. Juli 2005 aufgestellte Behauptung, den D \nüberhaupt nicht zu kennen, wertet das erkennende Gericht vor diesem Hintergrund \nals unwahre Schutzbehauptung, zumal das Urteil des Staatssicherheitsgerichts auch \nauf den Inhalt sichergestellter Dokumente verweist. Der Kläger ist am \n17. Februar 1993 festgenommen worden, als er eine bestimmte Adresse aufsuchte. \nDabei sind aus der Hand des Klägers stammende Notizen sichergestellt worden. Von \nden an diesem Tag festgenommenen weiteren sechs Personen (Bl. 17 der \ndeutschsprachigen Urteilsübersetzung) sind nach den klägerischen Angaben vier \nPersonen, nämlich der Z, der T, der H und der Z3 dem Kläger persönlich bekannt. \nBei vier von diesen weiteren sechs Personen, darunter Z und T sind ebenfalls \nhandschriftliche Notizen sichergestellt worden (Bl. 83 der deutschsprachigen \nUrteilsübersetzung). Die im Termin zur mündlichen Verhandlung am \n22. Februar 2007 aufgestellte Behauptung des Klägers, zu den Mitschülern Z und T \nspäter keinen Kontakt mehr gehabt zu haben, sieht das erkennende Gericht \nebenfalls durch die verwertbaren Ausführungen im Urteil des \n3. Staatssicherheitsgerichts vom 24. August 2000 als widerlegt an, zumal ausweislich \nder Ausführungen in diesem Urteil Z und H sowie zwei weitere Personen am \n23. Januar 1993, der T und der Kläger am 24. Januar 1993 jeweils zeitgleich \npolizeilich beobachtet worden sind (Bl. 16 der deutschsprachigen Übersetzung). \nDabei führte die Festnahme des Beschuldigten bzw. Angeklagten Z am \n23. Januar 1993 in Istanbul durch sichergestellte Hinweise und die Kooperation des \nFestgenommenen u. a. zur Festnahme von H und T sowie weiterer Personen, der \nDurchsuchung von Wohnungen und der Sicherstellung von Dokumenten, gefälschten \nPersonalpapieren, gefälschten Führerscheinen, gestohlenen Kraftfahrzeugen, \nSchusswaffen, Munition, Raketenwerfern, Sprengstoffen, Masken und \nPolizeiuniformen. Offenbar in diesem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang \nwurde am folgenden Tag auch der Kläger festgenommen (Bl. 20f. der \ndeutschsprachigen Urteilsübersetzung). \n\n52\n\nDamit rechtfertigen auch vor dem Hintergrund der Aussagen des D über vor 1992 \nverübte Straftaten wie die Ermordung von E3, einen Bombenanschlag und die \nEntführung des H1 schwerwiegende Gründe die Annahme, dass es sich bei der \nGruppierung, der der Kläger angehört hat, um eine aus dem Iran gesteuerte \nterroristische Organisation gehandelt hat. Insoweit kann im Übrigen auf die \nzutreffenden Ausführungen im angefochtenen Widerrufsbescheid und die dort \nverwerteten, zur Gerichtsakte gereichten Auskünfte Bezug genommen werden. \n\n53\n\nDie Mitgliedschaft des Klägers in dieser Gruppierung reicht zur Annahme der \nBegehung eines schweren nichtpolitischen Verbrechens im Sinne von § 60 Abs. 8 \nSatz 2 AufenthG n. F. in Verbindung mit § 3 Abs. 2 AsylVfG n. F. vor dem \nHintergrund der Zielsetzung der Vorschrift, der terroristischen Bedrohung \nvorzubeugen -\n\n54\n\nvgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand Mai 2007, Ordner I, § 60 AufenthG \nRdnr. 160, 173f., 178, 188 - \n\n55\n\naus. Dass dem Kläger im Urteil des 3. Staatssicherheitsgerichts vom \n24. August 2000 über die Mitgliedschaft hinaus kein weiterer Vorwurf der \nTatbeteiligung an aus der Gruppierung heraus begangenen schweren Straftaten \ngemacht worden ist, steht dem nicht entgegen; denn auch insoweit gereicht die \ndurch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Vorschubleistung begründete \npersönliche Verantwortung des Klägers diesem zum Nachteil. \n\n56\n\nVgl. zum Aspekt der Verantwortlichkeit Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand \nMai 2007, Ordner I, § 60 AufenthG Rdnr. 160, 173f., 178, 188, 191.\n\n57\n\nEs kann dahinstehen, ob der Beklagten in der Auffassung zu folgen ist, dass der \nGesetzgeber jedenfalls nunmehr mit der Einführung von § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG \nn. F. in Verbindung mit § 3 Abs. 2 AsylVfG n. F. diesen Ausschlussgrund unabhängig \nvon dem Gesichtspunkt einer von der betreffenden Person weiterhin zu \nbefürchtenden Bedrohung eingreifen lassen will - \n\n58\n\nvgl. zum früheren Streitstand Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand Mai 2007, \nOrdner I, § 60 AufenthG Rdnr. 176 bis 184 -\n\n59\n\noder diese Regelung ebenso wie die vorherigen im Wesentlichen \ngleichlautenden Vorschriften in § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG und § 60 Abs. 8 Satz 2 \nAufenthG a. F. in restriktiver Auslegung zusätzlich voraussetzt, dass von der \nbetreffenden Person eine fortdauernde Gefährlichkeit ausgeht; \n\n60\n\nso OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juli 2005 - 15 A 1212/04.A -, 7. August 2006 - 15 A \n2940/06.A - und 14. Dezember 2006 - 15 A 4014/06. A - sowie Urteil vom 27. März 2007 - 8 A \n4728/05.A -. \n\n61\n\nDenn auch dann greift vorliegend der Ausschlussgrund zum Nachteil des Klägers \nein, wobei die Frage, welche Anforderungen an die Annahme einer fortdauernden \nGefährlichkeit des Ausländers im Einzelnen zu stellen sind, hier ebenfalls keiner \nabschließenden Beantwortung bedarf. \n\n62\n\nIst die Vorschrift unter Berücksichtigung des außergewöhnlich großen \nGefährdungspotentials terroristischer Aktivitäten und der konspirativen Struktur \nterroristischer Banden dahin auszulegen, dass das Vorliegen der im \nGesetzeswortlaut ausdrücklich enthaltenen Tatbestandsmerkmale das Vorliegen des \nweiteren ungeschriebenen Tatbestandsmerkmales der fortdauernden Gefährlichkeit \ndes betreffenden Ausländers indiziert mit der Folge, dass es ihm obliegt, diese \nIndizwirkung zu widerlegen - \n\n63\n\nvgl. in diesem Sinne zu § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG und § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG a. F. \nOVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juli 2005 - 15 A 1212/04.A -, 7. August 2006 \n- 15 A 2940/06.A - und 14. Dezember 2006 - 15 A 4014/06.A -, \n\n64\n\nbleibt dem mit dem Hauptantrag verfolgten Anfechtungsbegehren des Klägers \nder Erfolg ebenso versagt, wie wenn der Ausschlussgrund nach Maßgabe einer - am \nSinn und Zweck der Vorschrift sowie am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierten - \numfassenden Würdigung des Einzelfalls entfallen kann, wenn von dem Ausländer \nunter keiner Betrachtungsweise mehr eine Gefahr ausgeht, etwa weil feststeht, dass \ner sich von allen früheren terroristischen Aktivitäten losgesagt hat oder er aus \ngesundheitlichen Gründen zu politischen Aktivitäten nicht mehr in der Lage ist. \n\n65\n\nSo zu § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG und § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG a. F. OVG NRW, Urteil \nvom 27. März 2007 - 8 A 4728/05.A -.\n\n66\n\nDer Kläger hat im vorstehenden Zusammenhang auf seine Tätigkeit als \nVorstandsmitglied im N e. V. in F und in der HDR P1 e. V. in E verwiesen. Auf seine \ndiesbezüglichen Erläuterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung am \n22. Februar 2007, seine schriftsätzlichen Darlegungen und die schriftsätzlich zur \nGerichtsakte gereichten Vereinsunterlagen wird Bezug genommen. \n\n67\n\nWeder hat der Kläger damit eine indizierte von ihm ausgehende fortdauernde \nGefährlichkeit widerlegt, noch ergibt eine Würdigung aller einschlägigen Umstände \nund Erkenntnisse des hier gegebenen Einzelfalls einschließlich der klägerischen \nDarlegungen, dass er sich von allen früheren terroristischen Aktivitäten losgesagt \nhat. \n\n68\n\nIm Gegenteil spricht die jetzige Erkenntnislage dafür, dass der Kläger mit seiner \nBetätigung in beiden Vereinen seine bereits zu Zeiten der Mitgliedschaft in der J \ngenannten Organisation vertretene Gesinnung weiterverfolgt und Kontakte zu \nGleichgesinnten herstellt und pflegt. \n\n69\n\nBeide Vereine werden ausweislich der eingeholten Auskunft des \nInnenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. August 2007 aus \nVerfassungsschutzgründen beobachtet. \n\n70\n\nDer Kläger ist dort als Vereinsvorsitzender von „N e. V.\" bekannt. Wie der Kläger \nmit Schriftsatz vom 21. September 2007 selbst hat darlegen lassen, werden \nausweislich der Auskunft des Innenministeriums eine „auffällige Zahl\" von weiteren \nVereinsmitgliedern, insbesondere der im klägerischen Schriftsatz vom \n21. September 2007 namentlich benannte Z mit der J in Verbindung gebracht. Nach \nEinschätzung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen legen die \nInhalte der Internetseite im Zusammenhang mit der Biografie eines großen Teils der \nVereinsmitglieder den Schluss nahe, dass sich der Verein an den der J \nzugeschriebenen Zielen und Inhalten orientiert. In diesem Zusammenhang kommt \nder mit klägerischem Schriftsatz vom 3. April 2007 vorgelegten, auf den \n15. März 2007 datierten „Bescheinigung\" von „N e. V.\" dahingehend besondere \nBedeutung zu, dass der Kläger den Verein leitet und seine Aktivitäten organisiert, \ninsbesondere regelmäßig Koran-Lese- und Interpretationsabende veranstaltet und \ndamit gewissermaßen nahtlos an entsprechende bereits in Istanbul ausgeübte \nTätigkeiten anknüpft. Dies geht einher mit einer ausdrücklich israel-feindlichen \nEinstellung, die sich nicht nur nach der Auskunft des Innenministeriums in den \nInhalten der Internetseite manifestiert, sondern sich auch unmittelbar auf die Person \ndes Klägers in der Weise zurückführen lässt, dass nach den übereinstimmenden \nAuskünften des Polizeipräsidiums F vom 12. Juli 2007 und des Polizeipräsidiums E \nvom 26. Juli 2007 der in seinem Pkw Renault, amtliches Kennzeichen 0-00 0000 am \n14. August 2006 in E um 0.35 Uhr unterwegs befindliche Kläger kontrolliert worden \nist, weil an der hinteren rechten Seitenscheibe seines Pkw ein Plakat mit der \nAufschrift „Stoppt den Staatsterrorismus - Schluss mit der Narrenfreiheit für Israel\" \nbefestigt war. \n\n71\n\nDie ideologische Nähe des Klägers zum islamischen Fundamentalismus und zu \ngewaltbereiten radikalen Gruppen wie den Mudjahedin und der palästinensischen \nHamas wird in seiner Tätigkeit für den Verein HDR deutlich, der sich ausweislich \nseiner Publikationen für ein zunehmend aggressives Auftreten nicht nur gegenüber \nIsrael und den USA, sondern auch gegenüber der westlichen Welt schlechthin \neinschließlich solchen in Deutschland lebenden Amtsträgern eintritt, die er auf einer \nideologischen Linie mit Israel und den USA vermutet. \n\n72\n\nAusweislich des der Auskunft des Innenministeriums des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 28. August 2007 beigefügten Flugblattes „Die Welt muss sich endlich \nerheben\" appelliert der Verein HDR an die „islamische Welt einschließlich der \nTürkei\", „sich auf ihre eigentlichen Werte wie Einigkeit und Brüderlichkeit zu \nbesinnen\". Im Flugblatt „Die westliche Zivilisation fängt langsam an, ihr wahres \nGesicht zu zeigen\" beschreibt der Verein die Manifestation eines solchen \nGesinnungswandels mit dem „Hervorblühen\" einer „Generation\" in „strenger \nVerbundenheit zum Islam\", die in „einer von Jahr zu Jahr größer werdenden Anzahl \nsogar Überlegenheit, Hochmut und Selbstbewusstsein demonstriert\". Weiter heißt es \ndort: Die Muslime fingen langsam an zu verstehen, (dass) unter Führung der USA \nund der Unterstützung Europas eine neue Welt aufgebaut werden solle, in der es für \nden Islam und die Muslime keinen Raum gebe. Auf dieser Linie liegend wird im \nFlugblatt „Die Welt muss sich endlich erheben\" die unmissverständliche Aufforderung \nan die Muslime ausgesprochen, „sich gegen die Ausweitungspolitik der USA und \nIsraels zu erheben\", weil die „andernfalls neu geordnete Welt in einen globalen und \newigen Kriegszustand versetzt\" würde. In sachlicher Anknüpfung daran wird im \nFlugblatt „Die westliche Zivilisation fängt langsam an, ihr wahres Gesicht zu zeigen\" \nder Einsatz amerikanischer und britischer Streitkräfte im Irak als schlechthin gegen \ndie islamische Welt gerichtet dargestellt. In der Auskunft des Innenministeriums wird \ninsbesondere auf den Inhalt der Begrüßungsrede des Vereinsvorsitzenden des HDR \nZ5 anlässlich der Gedenkveranstaltung „Tag von Quds\" am 30. November 2002 in F \nhingewiesen, in der dieser den „barbarischen Ingenieuren der neuen Weltordnung\" \nden Vorwurf macht, „unter dem Vorwand der Anschläge vom 11. September \nanzufangen, ihre zuvor hinterlistig gegen die Muslime angewandten Pläne nun offen \nund ungeniert zu praktizieren\". Polizeiliche Einsätze in Deutschland ordnet der \nVereinsvorsitzende in seiner Ansprache in diesen Zusammenhang ein und wirft im \nFlugblatt „Otto Schily gefährdet den gesellschaftlichen Frieden\" vom \n9. September 2002 dem damaligen Bundesinnenminister wegen des Verbots des Al-\nAqsa e. V. in B2 vor, hier maße sich ein vom Größenwahnsinn besessener Mann an, \ndas Recht selbst in die Hand zu nehmen. Zugleich werden unter dem Hinweis, nach \nislamischer Auffassung dürften sich Märtyrer in ihrem Handeln von weltlichen \nGedanken und Gefühlen nicht leiten lassen, die Hinterbliebenen von \n„Selbstdetonationstätern\" als „Märtyrerfamilien\" bezeichnet. In der Auskunft des \nInnenministeriums wird nachvollziehbar aufgezeigt, dass durch die eindringliche \nBeschreibung der Anforderungen an Verhalten und Motivation islamischer \nSelbstmordattentäter der Eindruck erweckt wird, der Verein sympathisiere mit dieser \nPersonengruppe. In seiner Begrüßungsansprache vom 30. November 2002 hat der \nVereinsvorsitzende in diesem sachlichen Zusammenhang ausgeführt, sie könnten \nnoch so viele Vereine verbieten, die Designer der neuen Weltordnung würden es \nnicht verhindern können, dass „wir unsere muslimischen Brüder und Schwestern in \nihrem Kampf für Freiheit, Gerechtigkeit und Unabhängigkeit ... unterstützen\". Nach \nder in der Auskunft vom 28. August 2007 wiedergegebenen Einschätzung des \nInnenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen verfügt der Verein HDR über \nKontakte zu islamistischen Gruppen und nutzt die anlässlich eines Grußwortes vom \nMärz 2007 eingeräumte Zusammenarbeit mit den „Freunden\" des dem \n„antiimperialistisch\" orientierten linksextremen Spektrum zuzurechnenden Vereins \n„Initiativ e. V. - Verein für Demokratie und Kultur von unten\" dazu, sich mit den \nWiderstandsbewegungen im Irak zu solidarisieren: „Unsere uneingeschränkte \nSolidarität gehört jenen Völkern, die den Kampf gegen das abendländische \nEmpire aufgenommen haben, mit allen Mitteln, auf allen Wegen. Die \nNotwendigkeit der Zusammenarbeit, ob unter dem heiligen Banner des Islam oder \naus dem Gedanken sich nicht dem gnadenlosen amerikanischen \nRaubtierkapitalismus auszuliefern, ist gemeinsamer Nenner\" (Hervorhebungen durch \ndas Gericht). Das Grußwort endet mit dem Aufruf „für die globale Intifada\". \n\n73\n\nAusweislich der mit klägerischem Schriftsatz vom 3. April 2007 vorgelegten \nBescheinigung des Vorsitzenden des HDR Z5 vom 16. März 2007 betreut der Kläger \nneben seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied nicht nur u. a. die Internetseite des \nVereins und ist „beim Verfassen von Presseerklärungen und Berichten sehr \nengagiert\", sondern bezeichnet seine eigene Geisteshaltung im klägerischen \nSchriftsatz vom 21. September 2007 selbst als „anti-imperialistische \nGrundeinstellung\", ohne sich in der Lage zu sehen, insbesondere hinsichtlich der \nBewertung der Wortwahl des Vorsitzenden eine Bewertung abzugeben. In diesem \nSinne hat sich der Kläger auch im Termin zur mündlichen Verhandlung am \n8. Oktober 2007 über seinen Prozessbevollmächtigten geäußert, ohne dass dies \nausdrücklich protokolliert worden ist. \n\n74\n\nAuch das hilfsweise verfolgte Klagebegehren, die Beklagte unter Aufhebung der \nEntscheidung unter 3. des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 8. Dezember 2004 zu verpflichten festzustellen, dass \ndie Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG vorliegen, ist \nunbegründet. \n\n75\n\nDem Kläger droht in der Türkei im Fall einer Rückkehr weder mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit Folter, Todesstrafe oder sonst menschenrechtswidrige \nBehandlung (§ 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG), noch die erhebliche konkrete Gefahr \nfür Leib, Leben oder Freiheit (§ 60 Abs. 7 AufenthG). \n\n76\n\nDer im Asylrecht für die Fälle - hier unterstellter - politischer Vorverfolgung \ngeltende sogenannte herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist bei der \nAnwendung der vorgenannten Vorschriften über das Eingreifen von \nAbschiebungsverboten auch dann nicht anwendbar, wenn der Schutzsuchende \nschon einmal Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung - wie \nhier der Kläger im Jahr 1993 - gewesen ist. \n\n77\n\nVgl. zu § 53 AuslG nur BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289; \nOVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -. \n\n78\n\nInsbesondere gegen die hier einzig in Betracht zu ziehende Gefahr von \nMisshandlungen im Gewahrsam spricht bereits der Umstand, dass der Kläger nach \nseinen Angaben bereits vor seiner Ausreise in der Türkei jahrelang keinen solchen \nÜbergriffen ausgesetzt gewesen ist. Der Umstand, dass gegen ihn ein Haftbefehl in \nKraft ist, der nur der zwangsweisen Vorführung des Klägers vor das nunmehr \nzuständige türkische Strafgericht dient, weil der Kläger seit der Ausreise den \nHauptverhandlungsterminen ferngeblieben ist, führt nicht zu einer anderen \nBeurteilung; denn die Gefahr, im Justizvollzug Opfer von Misshandlungen durch \nSicherheitskräfte zu werden, wird mittlerweile als unwahrscheinlich eingeschätzt. \n\n79\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. März 2007 - 8 A 4728/05.A - unter Bezugnahme auf die \naktuelle Erkenntnislage.\n\n80\n\nDie im Schreiben des türkischen Strafverteidigers des Klägers vom 8. März 2007 \n- vorgelegt mit Schriftsatz vom 21. September 2007 - geäußerte Befürchtung, er \nkönne nach Vorführung vor das Gericht wegen der Befürwortung von Fluchtgefahr \naufgrund eines weiteren entsprechenden Haftbefehls in Untersuchungshaft \ngenommen werden, ist als solcher kein ein Abschiebungsverbot begründender \nUmstand; denn die allgemeine Gefahr, dass dem Kläger in der Türkei Strafverfolgung \nund Bestrafung drohen können oder die konkrete Gefahr einer nach der türkischen \nRechtsordnung gesetzmäßigen Bestrafung stehen nach § 60 Abs. 5 AufenthG einer \nAbschiebung nicht entgegen. Es bleibt dem Kläger überlassen, dem Antritt einer \nUntersuchungshaft durch Nachweis eines festen Wohnsitzes, die Befolgung etwaiger \nAuflagen oder die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung nach Maßgabe des \ntürkischen Strafprozessrechts vorzubeugen.\n\n81\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO; 83b AsylVfG, diejenige \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO; 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n82","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260850","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-10-08/4-k-1748-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":19},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260850","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260850","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-10-08/4-k-1748-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260850","retrieved":"2026-07-09 02:26:33.278298+00:00"}}