{"status":"available","doknr":"OLD260898","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:1004.5K5162.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-10-04","aktenzeichen":"5 K 5162/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wurde am 00.0.2001 in der Russischen Föderation geboren und \nreiste zusammen mit ihren Eltern, den Klägern im rechtskräftig vor dem \nVerwaltungsgericht Düsseldorf abgeschlossenen Folgeverfahren (5 K 4640/06.A), \nAnfang 2006 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie ist \nkurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit. Ihr Asylantrag gilt gem. \nArt. 14a AsylVfG am 23. Januar 2006 gestellt.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 03. August 2006 lehnte das Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag als unbegründet ab und \nstellte fest, dass weder die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigte \nnoch des § 60 Abs. 1 AufenthG oder Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 \nAufenthG vorlägen. Zugleich forderte es die Klägerin unter Androhung der \nAbschiebung nach Georgien auf, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland \ninnerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides des \nBundesamtes zu verlassen. \n\n4\n\nDagegen hat die Klägerin am 16. August 2006 Klage erhoben. Das Bundesamt \nhat in der mündlichen Verhandlung des Folgeverfahrens der Eltern am 25. Oktober \n2006 die Abschiebungsandrohung des streitgegenständlichen Bescheides \ndahingehend erweitert, dass die Abschiebungsandrohung nunmehr auch die \nRussische Föderation umfasst. \n\n5\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes vom 03. August 2006 zu verpflichten, sie als \nAsylberechtigte anzuerkennen bzw. ihr die \nFlüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylVfG i.V.m. § 60 \nAbs. 1 AufenthG zuzuerkennen,\n\n7\n\nhilfsweise, \n\n8\n\nfestzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 \nbis 5 oder 7 AufenthG vorliegen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten, den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie \nden der Ausländerakten Bezug genommen. \n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDas Gericht konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nentscheiden, da die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober \n2006 betreffend das Folgeverfahren der Eltern der Klägerin auf die Durchführung \neiner solchen verzichtet haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO) und dieser Verzicht \nzwischenzeitlich weder verbraucht noch unter den Voraussetzungen des § 173 Satz \n1 VwGO i.V.m. § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO widerrufen wurde. Insoweit wird auf die \ngerichtliche Verfügung vom 01. August 2007 sowie die Schriftsätze des \nProzessbevollmächtigten der Klägerin vom 09. August und vom 06. September 2007 \nverwiesen. \n\n14\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n15\n\nDer angegriffene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die \nKlägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). Sie hat demgemäß \nkeinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG \noder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 \nAufenthG (I.). Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf die Feststellung des \nVorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG \n(II.).\n\n16\n\nI.\n\n17\n\nDie Klägerin hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte \nnoch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. \n1 AufenthG. \n\n18\n\nNach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politische \nVerfolgung in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an \nasylerhebliche Merkmale - in der Regel - durch den Staat gezielt Rechtsverletzungen \nzugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden \nFriedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine an asylerhebliche \nMerkmale anknüpfende, zielgerichtete politische Verfolgung gegeben ist, die \nVerfolgung mithin „wegen\" eines asylerheblichen Merkmals erfolgt, ist anhand ihres \ninhaltlichen Charakters nach der „erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme\" selbst \nzu beurteilen. Asylerhebliche Intensität hat die Rechtsverletzung, wenn sie sich \n- gemessen an der humanitären Intention des Grundrechts - als ausgrenzende \nVerfolgung darstellt, die den Asylbewerber in eine nicht anders als durch Ausreise zu \nbewältigende („ausweglose\") Lage versetzt. Das Asylrecht beruht ferner auf dem \nZufluchtgedanken und fordert daher grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang \nzwischen Verfolgung, Flucht und Asyl. Nach § 3 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 \nAufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über \ndie Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl II 1953 S. 559) - Genfer \nFlüchtlingskonvention (GFK) - nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein \nLeben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen \nÜberzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG \nkann ausgehen von a) einem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat \noder wesentliche Teile des Staatgebietes beherrschen oder c) von nichtstaatlichen \nAkteuren, sofern die zu a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler \nOrganisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz \nvor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine \nstaatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine \ninnerstaatliche Fluchtalternative (§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Die Voraussetzungen \ndes § 60 Abs. 1 AufenthG sind im Wesentlichen deckungsgleich mit denjenigen des \nAsylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit es die Verfolgungshandlung, das \ngeschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. \nUnterschiede bestehen nur insoweit, als der Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 1 \nAufenthG auch dann eingreift, wenn politische Verfolgung auf Grund des \nGeschlechts oder eines asylrechtlich unbeachtlichen Nachfluchtgrundes droht oder \nder Asylanspruch an der fehlenden Staatlichkeit bzw. Quasi-Staatlichkeit der \nVerfolgung oder an einer früher bestehenden anderweitigen Verfolgungssicherheit \nscheitert. Mit Blick darauf geht das Gericht auch im Rahmen des streitigen \nAbschiebungsschutzbegehrens - vorbehaltlich der genannten Besonderheiten - von \nden dargelegten Grundsätzen aus, die für die Auslegung des Art. 16 a Abs. 1 GG \ngelten,\n\n19\n\nvgl. insbesondere grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 10. Juli1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, \nBVerfGE 80, 315 ff.; vgl. ferner zur Deckungsgleichheit von Art. 16 a Abs. 1 GG und der \nVorgängervorschrift des § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: \nBVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500.\n\n20\n\nDurch die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG wird dem \nbetroffenen Ausländer die Rechtsstellung eines politischen Flüchtlings im Sinne der \nGenfer Flüchtlingskonvention verliehen (§ 3 AsylVfG). \n\n21\n\nMaßgeblich ist, ob der Asylsuchende bei der Rückkehr in sein Heimatland der \nGefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre, wobei auf den Sachstand im \nZeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen ist (§ 77 Abs. \n1 AsylVfG). Die vom Gericht anzustellenden Prognoseerwägungen haben sich dabei \nan unterschiedlichen Maßstäben zu orientieren:\n\n22\n\nHat der Asylsuchende das Schicksal politischer Verfolgung schon einmal erlitten, \nbesteht Anspruch auf Verfolgungsschutz bereits dann, wenn an seiner Sicherheit vor \nerneut einsetzender Verfolgung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat ernstliche \nZweifel bestehen, d.h. die Möglichkeit abermals einsetzender Verfolgung nicht ganz \nentfernt erscheint (herabgestufter Prognosemaßstab). Ist der Asylbewerber hingegen \nunverfolgt ausgereist, hat er einen Anspruch auf Schutz nur, wenn ihm aufgrund \nasylrechtlich beachtlicher Nachfluchttatbestände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \npolitische Verfolgung droht (gewöhnlicher Prognosemaßstab). Dazu reicht es nicht \naus, wenn eine Verfolgung nur im Bereich des Möglichen liegt; vielmehr müssen bei \nzusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts die für eine \nlandesweite politische Verfolgung bei Rückkehr sprechenden Umstände ein größeres \nGewicht als die dagegen sprechenden Tatsachen besitzen. Entscheidend ist, ob aus \nder Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des \nAsylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände die Rückkehr in den \nHeimatstaat als unzumutbar erscheint. Dabei ist die Schwere des befürchteten \nEingriffs in die Betrachtung einzubeziehen.\n\n23\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen führt das Begehren der Klägerin nicht zum \nErfolg. Es bedarf zunächst keiner Entscheidung darüber, ob die in N geborene \nKlägerin noch die ursprünglich georgische Staatsangehörigkeit ihrer Eltern innehält \noder -wie von den Eltern zuletzt in ihrem eigenen Verfahren behauptet- die \ngeorgische Staatsangehörigkeit durch Annahme derjenigen der Russischen \nFöderation verloren hat (vgl. dazu Urteil des VG Düsseldorf in dem Verfahren der \nGeschwister der Klägerin vom 25. Oktober 2007 - 5 K 4639/06.A). Denn sie hat \nweder in dem einen noch in dem anderen Staat eine Verfolgung zu befürchten. \nMangels geltend gemachter eigener Asylgründe in der Person der fast sieben Jahre \nalten Klägerin, macht sich das erkennende Gericht die Erwägungen aus seiner \nEntscheidung im Folgeverfahren der Eltern zu Eigen (Verwaltungsgericht Düsseldorf, \nUrteil v. 25. Oktober 2006 - 5 K 4640/06.A). Insbesondere hat die Klägerin sowohl in \nGeorgien als auch in der Russischen Föderation aufgrund ihrer kurdischen Volks- \nund yezidischen Religionszugehörigkeit bei einer Rückkehr nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung zu befürchten. Denn eine unmittelbare \noder mittelbare staatliche Gruppenverfolgung gibt es diesbezüglich weder in \nGeorgien noch der Russischen Föderation. Zur näheren Begründung nimmt das \nGericht hinsichtlich Georgiens Bezug auf die Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichts Münster vom 20. Juli 2000 (11 A 2183/00.A). Ferner wird \nverwiesen auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Georgien vom 24. April \n2006, dort S. 8f. Für die Situation der Kurden mit yezidischer Religionszugehörigkeit \nin der Russischen Föderation nimmt das Gericht auf den Lagebericht des \nAuswärtigen Amtes vom 30. August 2005, dort S. 8f. Bezug. Anhaltspunkte für eine \nsonstige asyl- oder schutzerhebliche Gefährdung liegen nicht vor.\n\n24\n\nII.\n\n25\n\nDie Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Bestehen von \nAbschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG berufen. Dies gilt \ninsbesondere mit Blick auf ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 \nAbs. 7 Satz 1 AufenthG. Die Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Klägerin voraus. Dabei \ngilt für die Beurteilung der Voraussetzungen dieser Vorschrift der gleiche \nPrognosemaßstab, den die Rechtsprechung bei der Beurteilung der Gefahr einer \npolitischen Verfolgung aufgestellt hat, \n\n26\n\nvgl. BVerwG, Beschl. v. 28. März 2001 - 1 B 83.01; BVerwG, Beschl. v. 18. Juli 2001 - 1 B \n71.01; BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95, jew. m.w.N. \n\n27\n\nErforderlich ist daher, dass die Prognose eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für \ndas Eintreten der dort genannten Gefahr ergibt. Deren bloße Möglichkeit reicht nicht \naus. Die für die Rechtsgutgefährdung sprechenden Gründe müssen dabei ein \ngrößeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen, so dass der \nSchadenseintritt nicht nur in gleicher Weise wahrscheinlich wie unwahrscheinlich \nist,\n\n28\n\nvgl. BVerwG, Urt. v. 23. Februar 1988 - 9 C 32.87, BVerwGE 79, 143, 150f.; BVerwG, Urt. v. \n05. November 1991 - 9 C 118.90, BVerwGE 89, 162, 169f.\n\n29\n\nDie Rechtsgutgefährdung im Sinne dieser Vorschrift muss dabei „erheblich\" sein, \nd.h. eine Gefährdung von besonderer Intensität zu erwarten sein. Das ist \ninsbesondere dann der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand der Klägerin \nwesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. „Konkret\" ist die \nGefahr, wenn diese Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr der Klägerin in ihr \nHeimatland einträte, da sie dort nur unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung \ndes Leidens hätte und anderweitige wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen \nkönnte, \n\n30\n\nvgl. BVerwG Urt. v. 25. November 1997 - 9 C 58.96, BVerwGE 105, 383; BVerwG Urt. v. \n27. April 1998 - 9 C 13.97, NVwZ 1998, 973. \n\n31\n\nMaßgeblich abzustellen ist in diesem Zusammenhang allein auf sogenannte \n„zielstaatsbezogene\" Abschiebungsverbote, die sich der Sache nach aus der \nUnzumutbarkeit des Aufenthaltes im Zielland für diesen Ausländer herleiten und \ndamit in Gefahren begründet sind, die im Zielstaat der Abschiebung drohen. Die \nAusländerbehörde bleibt demgegenüber für die Durchführung der Abschiebung und \ndabei auch für die Entscheidung über alle inlandsbezogenen und sonstigen \ntatsächlichen Vollstreckungshindernisse zuständig.\n\n32\n\nvgl. BVerwG, Urt. v. 21. September 1999 - 9 C 12.99 m.w.N.\n\n33\n\nEine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass hier bei einer Rückkehr nach \nGeorgien oder in die Russische Föderation eine erhebliche konkrete Gefahr für ein \nRechtsgut i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohte, ist nicht feststellbar. Die \nKlägerin kann sowohl in Georgien (1.) als auch in der Russischen Föderation (2.) \nbehandelt werden. Ungeachtet der Frage einer möglichen kostenlosen Behandlung, \nist ihr im Übrigen bei fehlenden finanziellen Mitteln für die erforderliche Behandlung \ndie Berufung auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufgrund der Sperrwirkung des § 60 \nAbs. 7 Satz 3 AufenthG in beiden Staaten versagt (3.). \n\n34\n\n1.\n\n35\n\nEs ist nicht dargetan, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin bei \nRückkehr nach Georgien erheblich und konkret derart verschlechterte, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorlägen. Denn ihre \nErkrankungen können in Georgien behandelt werden. Ausweislich diverser ärztlicher \nAtteste leidet die Klägerin -wohl aufgrund ihrer Frühgeburt in der 33. \nSchwangerschaftswoche (ICD P 07.3 Z)- an einer rechts- und beinbetonten \nspastischen Tetraparese (ICD G 80.0), einem dynamischen Spitzfuß links und einem \nteilfixierten rechten Spitzfuß (ICD M 21.67) sowie einer Kniegelenksbeugekontraktur \nrechts (ICD M 24.56). Zur Frage der Behandelbarkeit der vorgenannten \nErkrankungen in Georgien hat das Gericht eine Auskunft des Auswärtigen Amtes \neingeholt. Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tiflis hat mit Schreiben \n02. Juli 2007 dahingehend Stellung genommen, dass die Behandlung der derart \nerkrankten Klägerin möglich sei, so etwa im Zentralen Kinderkrankenhaus N1 in U. \nDie Erkrankungen seien behandelbar. Soweit in jüngster Zeit, wie der \nProzessbevollmächtigte der Klägerin unter Vorlage diverser Gutachten mit Schriftsatz \nvom 16. Mai und vom 08. August 2007 vorbringt, eine medikamentös behandelte \nfokale symptomatische Epilepsie (ICD G 40.2) bei der Klägerin als Krankheitsbild \nhinzugekommen ist, ist diese Erkrankung gleichfalls in Georgien behandelbar. Es \nexistiert eine angemessene medizinische Versorgung sowie eine fortlaufende \nBetreuung. In U kann die Behandlung z.B. am neurologischen oder psycho-\nneurologischen Zentrum erfolgen,\n\n36\n\nvgl. Auskunft der dt. Botschaft v. 21. August 2001 und v. 24. Oktober 2000; Auskunft des \nAuswärtigen Amtes v. 13. März 2000.\n\n37\n\nUngeachtet dessen weist das Gericht darauf hin, dass hinsichtlich des \nBehandlungs- und Medikamentationsstandards (etwa speziell mit Ospolot oder \nDiazepam sowie mit Botulinumtoxin) der Abschiebungsschutz des § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG -selbst bei einer aus humanitären Gründen möglicherweise \nwünschenswerten Hilfe- nicht dazu dient, eine Erkrankung optimal behandeln oder \nihre Heilungschancen maximal verbessern zu können. Insbesondere gewährt die \nNorm keinen allgemeinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und \nStandard in Deutschland. Ein Ausländer muss sich vielmehr auf den Standard der \nGesundheitsversorgung und der gegebenen Behandlungsmöglichkeiten im \nHeimatland verweisen lassen, selbst wenn sie dem hiesigen Niveau nicht \nentsprechen und seine Betreuung und Förderung in der hier erfolgten Art und Weise \nwohl nicht mehr aufrechterhalten werden kann, \n\n38\n\nvgl. OVG NRW, Beschl. v. 05. August 2004 - 13 A 2160/04.A.\n\n39\n\nSoweit nach Aussage des Kinderarztes C1 in seinem Attest vom 27. August 2007 \nbei der am 08. August 2007 in der Universitätsklinik F operierten Klägerin \n(vorgenommene Adduktorentenotomie sowie Achillessehnenverlängerung, die \nausweislich des Schreibens der Universitätsklinik vom 25. Juli 2007 der \nVerbesserung ihrer Steh- und Gehfähigkeit diente) „...voraussichtlich noch weitere \nOperationen folgen\" werden, führten diese vermeintlichen Operationen schließlich \nauch nicht zu einer Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz \n1 AufenthG. Denn es ist nicht hinreichend ersichtlich, dass sich ohne diese -ohnehin \nnur möglicherweise anschließenden- Operationen in der Bundesrepublik \nDeutschland der Gesundheitszustand der Klägerin wesentlich oder sogar \nlebensbedrohlich i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verschlechtern würde und eine \nsolche Gefahr ohne weitere Operation alsbald nach der Rückkehr der Klägerin in ihr \nHeimatland einträte, zumal sie nach der dargelegten Auskunftslage Möglichkeiten zur \nBehandlung des Leidens in ihrem Heimatland hat. \n\n40\n\n2.\n\n41\n\nEbenso ist für die Russische Föderation nicht in ausreichendem Maße dargelegt, \ndass sich der Gesundheitszustand der Klägerin bei Rückkehr dorthin erheblich und \nkonkret derart verschlechtern würden, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 \nSatz 1 AufenthG vorlägen. Denn auch in der Russischen Föderation sind die zuvor \nunter dem Punkt II. 1. geschilderten Erkrankungen der Klägerin ohne weiteres \nbehandelbar. Unbeschadet dessen, dass die Klägerin wegen der spastischen \nErkrankung bereits -auch orthopädisch- in der Russischen Föderation vor Einreise in \ndie Bundesrepublik Deutschland mehrfach nach Aussage der Eltern der Klägerin \n(vgl. Anamnese des Klinikums E v. 08. Juni 2006) behandelt wurde, hat das Gericht \nnochmals eine Auskunft des Auswärtigen Amts zur diesbezüglichen medizinischen \nVersorgung eingeholt. Mit Schreiben vom 19. Juli 2007 hat die Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland in Moskau mitgeteilt, dass das Krankheitsbild der \nKlägerin in der Russischen Föderation heute jedenfalls grundsätzlich behandelbar \nsei, eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des \nGesundheitszustandes der Klägerin sei dort daher nicht zu erwarten. Die weiter bei \nder Klägerin kürzlich aufgetretene fokale symptomatische Epilepsie (ICD G 40.2) ist \nals Krankheitsbild ebenfalls nach der Auskunftslage in der Russischen Föderation \nbehandelbar, \n\n42\n\nvgl. Auskunft der dt. Botschaft v. 08. März 2002.\n\n43\n\nBezüglich der Frage der optimalen Behandlung und Medikamentierung sowie \nmöglicherweise noch anstehender Folgeoperationen wird auf die Ausführungen zu II. \n1. verwiesen. Damit liegen auch hinsichtlich der Russischen Föderation die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. \n\n44\n\n3.\n\n45\n\nSofern die Klägerin unabhängig von etwaigen kostenlosen \nBehandlungsmöglichkeiten ihrer Erkrankung in Georgien oder der Russischen \nFöderation -die unter bestimmten Voraussetzungen dort gegeben sein können, vgl. \nLagebericht des Auswärtigen Amtes v. 24. April 2006, S. 17 betr. Georgien; Auskunft \ndes Auswärtigen Amtes vom 19. Juli 2007 betr. Russ. Föderation; s. auch das vom \nProzessbevollmächtigten zitierte Urteil des VG Minden v. 20.12.2006, Az.: 4 K \n4665/03.A- mangels ausreichender eigener finanzieller Mittel, wie vom \nProzessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 09. Juli und vom 09. August 2007 \nvorgebracht, keine Möglichkeit hätte, künftig eine erforderliche Behandlung aus \neigener Kraft bzw. der ihrer Eltern zu finanzieren, vermittelte ihr dies dennoch keinen \nAnspruch auf Abschiebungsschutz gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.\n\n46\n\nDenn die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wird insoweit durch § 60 \nAbs. 7 Satz 3 AufenthG „gesperrt\". Nach dieser Vorschrift werden Gefahren, in dem \nAbschiebestaat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe der der \nAusländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, allein bei Entscheidungen nach § 60a \nAbs. 1 AufenthG berücksichtigt. Die oberste Landesbehörde kann nach § 60a Abs. 1 \nAufenthG aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung \npolitischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die \nAbschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von sonstigen \nAusländergruppen allgemein oder in einzelne Zielländer für längstens 6 Monate \nausgesetzt wird (Satz 1); für längere Aussetzungen bedarf es des Einvernehmens \nmit dem Bundesministerium des Innern (Satz 2). Mit dieser Regelung soll nach dem \nWillen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr \nder ganzen Bevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat lebenden \nBevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder \nNichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und eine \nErmessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der \npotentiell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des \nInnenministeriums befunden wird, \n\n47\n\nvgl. BVerwG, Urt. v. 08. Dezember 1998 - 9 C 4/98; BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 1995 - 9 C \n9.95, jew. m.w.N.; VGH München, Beschl. v. 10. Oktober 2000 - 25 B 99.32077; OVG S-H, Urt. \nv. 29. Oktober 2003 - 14 A 246/02.\n\n48\n\nAllgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG können daher \nauch dann nicht Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen, \nwenn sie den Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Denn \nsolche individuellen Gefährdungen, die sich aus einer allgemeinen Gefahr im Sinne \ndes § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ergeben, können auch dann nicht als \nAbschiebungshindernis unmittelbar nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berücksichtigt \nwerden, wenn sie zwar durch Umstände in der Person oder in den \nLebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt werden, aber \ngleichwohl insgesamt nur typische Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage \nsind. In Anknüpfung hieran darf der Einzelne mithin nicht aus der Bevölkerung oder \nBevölkerungsgruppe i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG und damit aus dem \nErmessens- und Entscheidungsvorbehalt der obersten Ausländerbehörden \nherausgenommen werden, \n\n49\n\nvgl. BVerwG, Urt. v. 08. Dezember 1998 - 9 C 4/98; BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 1995 - 9 C \n9.95; BVerwG, Urt. v. 29. März 1996 - 9 C 116.95.\n\n50\n\nTrotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit \ndes § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Verfahren eines einzelnen Ausländers \n„gesperrt\", wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im \nAbschiebezielstaat droht, \n\n51\n\nvgl. BVerwG, Urt. v. 08. Dezember 1998 - 9 C 4/98; BVerwG, Urt. 27. April 1998, \n- 9 C 13.97. \n\n52\n\nDies ist hier der Fall, da die Gefahr einer allein aus finanziellen Gründen nicht \nmöglichen medizinischen Behandlung grundsätzlich der gesamten \nBevölkerungsgruppe der mittellosen Kranken in Georgien bzw. der Russischen \nFöderation allgemein droht, d.h. derjenigen, die dort die erforderlichen \nBehandlungskosten für ihre behandelbare Krankheit nicht aufbringen können. Die \nderart verstandene (nach sozialen Merkmalen bestimmte) Gruppe bildet -ungeachtet \nder Frage, wie umfangreich die Gruppe der tetraparetisch oder psychisch Erkrankten \ndort ist- eine eigene Bevölkerungsgruppe i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG, \n\n53\n\nvgl. -zur Gruppe, die aus finanziellen Gründen beschränkten Zugang zu einer \nHeilbehandlung hat- BVerwG, Beschl. v. 29. April 2002 - 1 B 59/02; BVerwG Urt. v. 08. \nDezember 1998 - 9 C 4/98; VGH München, Beschl. v. 10. Oktober 2000 - 25 B 99.32077; OVG \nS-H, Urt. v. 29. Oktober 2003 - 14 A 246/02.\n\n54\n\nGeorgien ist nach wie vor mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-Einkommen von \netwa 600 US-Dollar pro Jahr als armes Land zu bezeichnen. Der \nTransformationsprozess der Volkswirtschaft nach dem Zusammenbruch der \nSowjetunion ist in absehbarer Zeit noch nicht abgeschlossen. Das \nBruttosozialprodukt liegt immer noch weit unter dem Wert von 1989. 1997 lebten 46 \nProzent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, 2002 waren es 52 Prozent, \n2003 bereits 54,5 Prozent, \n\n55\n\nvgl. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, \nwww.bmz.de/de/laender/partnerlaender/georgien/zusammenarbeit.html, aufgerufen am 23. Mai \n2006; Info-Brief der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages v. 29. Juli 2005, \n/www.bundestag.de/bic/analysen/2005/2005_07_29.pdf, aufgerufen am 26. Mai 2006; EU-\nLänderbericht Georgien vom 02. März 2005, S. 17.\n\n56\n\nGleiches gilt, wenn auch in deutlich abgeschwächtem Maße, nach wie vor für die \nRussische Föderation. Der Anteil der Bevölkerung der dort unter der Armutsgrenze \nlebt, betrug 2007 nach Angaben des Auswärtigen Amtes noch gut 16 Prozent. Auch \nwenn sich die Lage kontinuierlich gebessert hat, lebt ein Grossteil der Bevölkerung \noftmals ebenfalls nur knapp über der Armutsgrenze oder fällt zuweilen wieder unter \nsie, \n\n57\n\nvgl. Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/ \nRussischeFoederation/Wirtschaft.html, Stand: März 2007, aufgerufen am 29.08.2007.\n\n58\n\nIn dieser wirtschaftlichen und sozialen Situation im Rückkehrland der Klägerin ist \nfestzustellen, dass die Gefahr, notwendige medizinische Hilfe aus finanziellen \nGründen nicht in Anspruch nehmen zu können, bei einem nennenswert großen Teil \nder dortigen Bevölkerung -nämlich der (nach sozialen Merkmalen bestimmten) \nBevölkerungsgruppe der Kranken, die die mögliche und erforderliche medizinische \nBehandlung mangels Finanzkraft nicht erlangen können- in gleicher Weise besteht. \nDenn die mit einer solchen Situation typischerweise verbundenen \nMangelerscheinungen, wie etwa Obdachlosigkeit, Unterernährung oder \nunzureichende medizinische Versorgung drohen grundsätzlich der benannten \nBevölkerungsgruppe allgemein. Da die Gefahr, aufgrund der unzureichenden \nmedizinischen Versorgungslage einer erheblichen Gesundheitsgefahr ausgesetzt zu \nsein, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zugleich eine Vielzahl weiterer Personen in \nGeorgien und der Russischen Föderation betrifft, ist für die mittellose Klägerin und \nihre Familie der Anspruch des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufgrund der Regelung \ndes § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG „gesperrt\".\n\n59\n\nDiese Entscheidung des Bundesgesetzgebers haben die Verwaltungsgerichte zu \nrespektieren. Sie dürfen daher im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten \nGruppe angehören, für die -wie hier- ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 \nAufenthG nicht besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der \nAbschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG \nzusprechen, wenn keine anderen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder \n7 AufenthG gegeben sind, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzten \nwürde. Dass ist dann der Fall, wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat einer \nextremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, daß er im Falle seiner \nAbschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten \nVerletzungen ausgeliefert sein würde. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus \nArt. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von \neiner Ermessensentscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG, § 60a Abs. 1 \nAufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren, \n\n60\n\nvgl. BVerwG, Urt. v. 08. Dezember 1998 - 9 C 4/98; BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 1995 - 9 C \n9.95, jew. m.w.N.\n\n61\n\nFür eine extreme Gefahrenlage bei Rückkehr bestehen im Falle der bereits seit \nihrer Geburt erkrankten Klägerin indes keinerlei Anhaltspunkte. Die Erkrankung der \nKlägerin ist nach sämtlichen vorgelegten Attesten derart, dass ihr weder bei \nRückkehr -zusammen mit ihren Eltern, die die Klägerin betreuen können- nach \nGeorgien noch in die Russische Föderation alsbald der sichere Tod oder schwerste \nBeeinträchtigungen ihrer körperlichen Unversehrtheit drohten. Nach \nvertrauensärztlicher Auskunft in beiden Ländern ist bereits eine wesentliche oder gar \nlebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin dort \nnicht ohne weiteres zu erwarten. Die am 08. August 2007 in der Universitätsklinik F \ndurchgeführte Adduktorentenotomie sowie Achillessehnenver-längerung diente auch \nausweislich des Schreibens der Universitätsklinik vom 25. Juli 2007 maßgeblich der \nVerbesserung der Steh- und Gehfähigkeit der Klägerin, nicht aber um alsbald den \nsicheren Tod oder schwerste Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Unversehrtheit \nzu vermeiden. Dass die jüngst bei der Klägerin aufgetretenen epileptischen Anfälle \nzu einer solchen Verschlechterung bei Rückkehr führen könnten ist weder ersichtlich \nnoch dargetan. Ein im Übrigen aus dem Gesundheitszustand der ausreisepflichtigen \nKlägerin möglicherweise folgendes inlandbezogenes Abschiebungshindernis (etwa \naufgrund der postoperativen Nachsorge der am 08. August 2007 erfolgten \nvorbezeichneten Operation -z.B.: Abnahme des Gipses, Wundkontrolle-, vgl. \nSchriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 14. September 2007 und beigefügten \nOperationsbericht) muss vor der Ausländerbehörde geltend gemacht werden, \n\n62\n\nvgl. BVerfG, Beschl. v. 16. April 2002 - 2 BvR 553/02, NVwZ-Beil. I 8/2002, 91.\n\n63\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.\n\n64","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260898","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-10-04/5-k-5162-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":36},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260898","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260898","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-10-04/5-k-5162-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260898","retrieved":"2026-07-09 02:26:37.710288+00:00"}}